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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1001172.pdf
Größe
276 kB
Erstellt
24.07.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:24
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Inhalt der Datei

Antrag Nr. A-00052/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Fachausschuss Finanzen 08.09.2014 2. Lesung Fachausschuss Allgemeine Verwaltung 09.09.2014 2. Lesung Ratsversammlung 17.09.2014 2. Lesung Eingereicht von Fraktion der FDP Betreff Information über den Stundensatz der Arbeitsplatzkosten (eRIS: V/A 540) Beschluss: 1. Die Stadtverwaltung informiert den Stadtrat im Rahmen einer öffentlichen Informationsvorlage jährlich im 4. Quartal über den Stundensatz der Arbeitsplatzkosten, der für die Berechnung von Verwaltungsgebühren im Folgejahr herangezogen wird. 2. Die Kalkulation, die dem Stundensatz zugrunde liegt, wird veröffentlicht. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Kostengünstigere Alternativen geprüft nein Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? nein wenn ja, Seite 1/3 Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE von bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführun g der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: nein ja, Begründung: Wesentlicher Bestandteil für die Festlegung von Gebühren, sind die Arbeitsplatzkosten in der Stadtverwaltung. Um ein Mehr an Transparenz und Nachvollziehbarkeit herbeizuführen, sollte der zugrundeliegende Stundensatz veröffentlicht werden. Gleiches sollte analog für die dahinterstehende Kalkulation gelten. So kann bspw. erreicht werden, Bürgern zu erläutern, warum bspw. Verwaltungsgebühren in einer bestimmten Höhe – u.a. für Erlaubniserteilungen – erhoben werden (müssen). Anlagen: keine Seite 2/3 BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 17.09.2014 zu 15.6 Information über den Stundensatz der Arbeitsplatzkosten (eRIS: V/A 540) Vorlage: A-00052/14 Beschluss: 1. Die Stadtverwaltung informiert den Stadtrat im Rahmen einer öffentlichen Informationsvorlage jährlich im 4. Quartal über den Stundensatz der Arbeitsplatzkosten, der für die Berechnung von Verwaltungsgebühren im Folgejahr herangezogen wird. 2. Die Kalkulation, die dem Stundensatz zugrunde liegt, wird veröffentlicht. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich angenommen bei einigen Gegenstimmen und 1 Stimmenenthaltung Leipzig, den 18. September 2014 Seite: 1/1 RV Antrag Nr. V/A 540 vom 16.04.2014 Neufassung vom zur Aufnahme in die Tagesordnung der Ratsversammlung am 16.04.2014 Verweisungsvorschlag Fachausschuss Allgemeine Verwaltung Finanzen Die Aufnahme des Antrages wird bestätigt nicht bestätigt zurückgezogen Ortschaftsrat Stadtbezirksbeirat Eingereicht von Unterschrift Information über den Stundensatz der Arbeitsplatzkosten Beschlussvorschlag 1. Die Stadtverwaltung informiert den Stadtrat im Rahmen einer öffentlichen Informationsvorlage jährlich im 4. Quartal über den Stundensatz der Arbeitsplatzkosten, der für die Berechnung von Verwaltungsgebühren im Folgejahr herangezogen wird. 2. Die Kalkulation, die dem Stundensatz zugrunde liegt, wird veröffentlicht. Begründung: Wesentlicher Bestandteil für die Festlegung von Gebühren, sind die Arbeitsplatzkosten in der Stadtverwaltung. Um ein Mehr an Transparenz und Nachvollziehbarkeit herbeizuführen, sollte der zugrundeliegende Stundensatz veröffentlicht werden. Gleiches sollte analog für die dahinterstehende Kalkulation gelten. Stadt Leipzig 01.5/004/07.04 So kann bspw. erreicht werden, Bürgern zu erläutern, warum bspw. Verwaltungsgebühren in einer bestimmten Höhe – u.a. für Erlaubniserteilungen – erhoben werden (müssen).