Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1002649.pdf
Größe
266 kB
Erstellt
03.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Petition Nr. P-00256/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Petitionsausschuss
01.08.2014
Vorberatung
Ratsversammlung
17.09.2014
Beschlussfassung
Eingereicht von
Petitionsausschuss
Betreff
Schülerbeförderung Albert-Schweitzer-Schule (eRIS 132/14)
Beschluss:
1. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung prüft, ob die Schülerzahl der einzelnen Schulen
ab kommenden Schuljahr als Richtwert für die Verteilung des verfügbaren Budgets
herangezogen werden kann. Die Erfahrung des laufenden Schuljahres werden dabei in
die Überlegungen einfließen.
2. Mittel für Sonderfahrten, die nicht abgerufen werden, können durch das Amt für Jugend,
Familie und Bildung unterjährig zwischen den Schulen neu aufgeteilt werden.
3. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung prüft, ob ab dem Schuljahr 2015/2016 eine
Selbstverwaltung des Budgets für Sonderfahrten für die Schulen für Körperbehinderte
und geistig Behinderte möglich ist.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Kurze Sachverhaltsdarstellung:
Bei der Finanzierung von Sonderfahrten handelt es sich um eine freiwillige Leistung der
Stadt Leipzig zur Unterstützung von Schüler/-innen mit geistiger bzw. körperlicher
Behinderung. Es handelt sich hierbei um Exkursions-, Wander- und Klassenfahrten.
Diese sind nicht per Satzung zur Schülerbeförderung geregelt.
Bis zum Schuljahr 2006/2007 verfügte die Albert-Schweitzer-Schule über zwei
schuleigene Fahrzeuge und sicherte damit alle notwendigen Fahrten der Schule ab. Im
Juli 2007 erfolgte die Auflösung des Fuhrparks und die Vergabe der Sonderfahrten der
Albert-Schweitzer-Schule im Ausschreibungsverfahren an ein Unternehmen ab dem
Schuljahr 2007/2008.
Das Amt für Jugend, Familie und Bildung schrieb, gem. gesetzlicher Vorgaben, die
Beförderungsleistungen ab dem Schuljahr 2013/2014 erneut aus. Dabei wurden für die
Sonderfahrten die Ausschreibungsbedingungen geändert. Neu ist, dass auch den
Kindern der Schulen für geistig Behinderte (Martin-Schule, Lindenhofschule, Schule
Rosenweg, Schule Thonberg) die Möglichkeit eingeräumt wird, die
Beförderungsleistungen für Sonderfahrten in Anspruch zu nehmen. D. h. es besteht für
mehr Schulen mit Schüler/-innen, die bspw. auf einen Rollstuhl angewiesen sind, die
Möglichkeit Sonderfahrten durchzuführen. Das Budget für Sonderfahrten wurde
insgesamt erhöht und ein Unternehmen zur Erbringung der Leistung mit vorab
vereinbarten Kilometerpreisen gebunden. Mit Schreiben vom 01.07.2013 sowie in
mehreren Einzelgesprächen wurde die Albert-Schweitzer-Schule (Schulleitung und
Elternvertreter) über die Veränderungen ab dem Schuljahr 2013/2014 informiert.
Die Prüfung der gestellten Beförderungsanträge erfolgt unter Berücksichtigung der
Teilnahme am stundenplanmäßigen Unterricht, sowie Kriterien wie Lehrplanbezug,
Bildungsauftrag, Erreichbarkeit der Zielorte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, Anzahl
der Teilnehmer/-innen, Häufigkeit von Fahrten pro Klassenstufe, Verhältnismäßigkeit
(Gegenüberstellung Aufwand – Nutzen, Personenzahl – Entfernung Zielort) und
verfügbaren Haushaltsmitteln. Die Behinderungsgrade der Schüler/-innen der Schule für
Körperbehinderte sowie der Schulen für geistig Behinderte werden bei der Prüfung der
Anträge berücksichtigt. Nicht für alle Schüler/-innen mit Körperbehinderung sind Fahrten
mit dem ÖPNV möglich. Insofern im Antrag keine Besonderheiten/Einschränkungen
durch die Schulen vermerkt wurden, prüft das Fachamt aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit jedoch auch, ob eine ÖPNV-Verbindung genutzt werden kann. Den
Kindern und Jugendlichen ist auch auf diesem Weg gesellschaftliche Teilhabe möglich.
Bei einer Ablehnung eines gestellten Beförderungsantrages können durch die Schule
andere Finanzierungsoptionen (z. B. eigenständige Bindung von Fahrdienstleistern mit
Finanzierung über Familienbeiträge) herangezogen werden.
Begründung:
Das Engagement des Elternrates der Albert-Schweitzer-Schule bezüglich der
Sonderfahrten ist zu würdigen. Die weitere Unterstützung der Teilhabe der Schüler/innen am gesellschaftlichen Leben erfolgt auch weiterhin im Rahmen der vorhandenen
Möglichkeiten.
RV
Stand der Umsetzung der Beschlüsse
zum Antrag Nr. P-00256/14 (Reg.-Nr. 366/14) vom 19.02.2014
Beschluss der Ratsversammlung vom 17.09.2014
Beschluss- Nr. P-00256/14
Eingereicht von Albert-Schweitzer-Schule
Schülerbeförderung Albert-Schweitzer-Schule
Stand vom 23.03.2015
noch nicht begonnen
umgesetzt
aufgehoben
in Arbeit
geändert
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Datum/Unterschrift (en)
Sachstand:
Zu Beschlusspunkt 1
Mit Schuljahr 2014/2015 wurde das Budget für Sonderfahrten neu verteilt. Jetzt erhalten die fünf Schulen
für geistig und körperlich behinderte Schüler/-innen nicht mehr pauschal einen Betrag, sondern pro
Schüler/-in.
Zu Beschlusspunkt 2
Die Mittel für Sonderfahrten können seit dem Schuljahr 2013/2014 von anderen Schulen genutzt werden,
sofern diese unterjährig im regulären Antragsverfahren nicht vollständig in Anspruch genommen wurden.
Eine Verwendung für den regulären Schülerspezialverkehr aller Schüler/-innen ist ebenfalls möglich.
Stadt Leipzig
01.15/046/11.08
Zu Beschlusspunkt 3
Sonderfahrten stellen Zusatzleistungen dar, die zu unterscheiden sind zwischen Pflichtleistungen im
Zusammenhang mit der lehrplangerechten Ausbildung der Schülerinnen und Schüler und freiwilligen
Leistungen. Der Vertrag zur Durchführung der Sonderfahrten wurde zwischen der Stadt Leipzig und einem
Fahrdienst geschlossen. Die Verantwortung und Kontrolle, vor allem auch die Prüfung der Anforderungen
an die Fahrzeuge, liegt im Zuständigkeitsbereich der Stadt Leipzig. Der Vertrag läuft erst mit dem
Schuljahr 2018/2019 aus. Eine Selbstverwaltung des Budgets für Sonderfahrten durch die Schulen ab dem
Schuljahr 2019/2020 wurde geprüft. Folgende Gründe sprechen dagegen: Die finanziellen Mittel für die
Sonderfahrten werden ausschließlich durch die Stadt Leipzig zur Verfügung gestellt, was eine Prüfung und
Genehmigung für Sonderfahrten im Rahmen der Einhaltung der Haushaltsgrundsätze laut DA Nr. 02/2012,
Budgetbildung und -bewirtschaftung durch den Schulträger erforderlich macht. Eine Selbstverwaltung des
Budgets durch die Schulen würde für den Schulträger erhöhte Prüfpflichten in Zusammenarbeit mit dem
Rechnungsprüfungsamt und ggf. der Stadtkasse bedeuten. Der personelle Aufwand ist bislang nicht
geplant. Bei einer Neuorganisation der Verantwortlichkeiten wäre durch die Schulleitungen die Einhaltung
der gültigen Vergabeordnung für Lieferungen und Leistungen der Stadt Leipzig zu gewährleisten. Bislang
gibt es für die Schulleitungen und die Schulsachbearbeiter/-innen jedoch keine Ermächtigung zum
Eingehen von Rechtsgeschäften.
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 17.09.2014
zu 10.2
Schülerbeförderung Albert-Schweitzer-Schule (eRIS 132/14)
Vorlage: P-00256/14
Beschluss:
1. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung prüft, ob die Schülerzahl der einzelnen
Schulen ab kommenden Schuljahr als Richtwert für die Verteilung des verfügbaren
Budgets herangezogen werden kann. Die Erfahrung des laufenden Schuljahres
werden dabei in die Überlegungen einfließen.
2. Mittel für Sonderfahrten, die nicht abgerufen werden, können durch das Amt für
Jugend, Familie und Bildung unterjährig zwischen den Schulen neu aufgeteilt
werden.
3. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung prüft, ob ab dem Schuljahr 2015/2016 eine
Selbstverwaltung des Budgets für Sonderfahrten für die Schulen für
Körperbehinderte und geistig Behinderte möglich ist.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Leipzig, den 18. September 2014
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