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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1002649.pdf
Größe
266 kB
Erstellt
03.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:34
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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Petition Nr. P-00256/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Petitionsausschuss 01.08.2014 Vorberatung Ratsversammlung 17.09.2014 Beschlussfassung Eingereicht von Petitionsausschuss Betreff Schülerbeförderung Albert-Schweitzer-Schule (eRIS 132/14) Beschluss: 1. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung prüft, ob die Schülerzahl der einzelnen Schulen ab kommenden Schuljahr als Richtwert für die Verteilung des verfügbaren Budgets herangezogen werden kann. Die Erfahrung des laufenden Schuljahres werden dabei in die Überlegungen einfließen. 2. Mittel für Sonderfahrten, die nicht abgerufen werden, können durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung unterjährig zwischen den Schulen neu aufgeteilt werden. 3. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung prüft, ob ab dem Schuljahr 2015/2016 eine Selbstverwaltung des Budgets für Sonderfahrten für die Schulen für Körperbehinderte und geistig Behinderte möglich ist. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Kurze Sachverhaltsdarstellung: Bei der Finanzierung von Sonderfahrten handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Leipzig zur Unterstützung von Schüler/-innen mit geistiger bzw. körperlicher Behinderung. Es handelt sich hierbei um Exkursions-, Wander- und Klassenfahrten. Diese sind nicht per Satzung zur Schülerbeförderung geregelt. Bis zum Schuljahr 2006/2007 verfügte die Albert-Schweitzer-Schule über zwei schuleigene Fahrzeuge und sicherte damit alle notwendigen Fahrten der Schule ab. Im Juli 2007 erfolgte die Auflösung des Fuhrparks und die Vergabe der Sonderfahrten der Albert-Schweitzer-Schule im Ausschreibungsverfahren an ein Unternehmen ab dem Schuljahr 2007/2008. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung schrieb, gem. gesetzlicher Vorgaben, die Beförderungsleistungen ab dem Schuljahr 2013/2014 erneut aus. Dabei wurden für die Sonderfahrten die Ausschreibungsbedingungen geändert. Neu ist, dass auch den Kindern der Schulen für geistig Behinderte (Martin-Schule, Lindenhofschule, Schule Rosenweg, Schule Thonberg) die Möglichkeit eingeräumt wird, die Beförderungsleistungen für Sonderfahrten in Anspruch zu nehmen. D. h. es besteht für mehr Schulen mit Schüler/-innen, die bspw. auf einen Rollstuhl angewiesen sind, die Möglichkeit Sonderfahrten durchzuführen. Das Budget für Sonderfahrten wurde insgesamt erhöht und ein Unternehmen zur Erbringung der Leistung mit vorab vereinbarten Kilometerpreisen gebunden. Mit Schreiben vom 01.07.2013 sowie in mehreren Einzelgesprächen wurde die Albert-Schweitzer-Schule (Schulleitung und Elternvertreter) über die Veränderungen ab dem Schuljahr 2013/2014 informiert. Die Prüfung der gestellten Beförderungsanträge erfolgt unter Berücksichtigung der Teilnahme am stundenplanmäßigen Unterricht, sowie Kriterien wie Lehrplanbezug, Bildungsauftrag, Erreichbarkeit der Zielorte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, Anzahl der Teilnehmer/-innen, Häufigkeit von Fahrten pro Klassenstufe, Verhältnismäßigkeit (Gegenüberstellung Aufwand – Nutzen, Personenzahl – Entfernung Zielort) und verfügbaren Haushaltsmitteln. Die Behinderungsgrade der Schüler/-innen der Schule für Körperbehinderte sowie der Schulen für geistig Behinderte werden bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt. Nicht für alle Schüler/-innen mit Körperbehinderung sind Fahrten mit dem ÖPNV möglich. Insofern im Antrag keine Besonderheiten/Einschränkungen durch die Schulen vermerkt wurden, prüft das Fachamt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit jedoch auch, ob eine ÖPNV-Verbindung genutzt werden kann. Den Kindern und Jugendlichen ist auch auf diesem Weg gesellschaftliche Teilhabe möglich. Bei einer Ablehnung eines gestellten Beförderungsantrages können durch die Schule andere Finanzierungsoptionen (z. B. eigenständige Bindung von Fahrdienstleistern mit Finanzierung über Familienbeiträge) herangezogen werden. Begründung: Das Engagement des Elternrates der Albert-Schweitzer-Schule bezüglich der Sonderfahrten ist zu würdigen. Die weitere Unterstützung der Teilhabe der Schüler/innen am gesellschaftlichen Leben erfolgt auch weiterhin im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten. RV Stand der Umsetzung der Beschlüsse zum Antrag Nr. P-00256/14 (Reg.-Nr. 366/14) vom 19.02.2014 Beschluss der Ratsversammlung vom 17.09.2014 Beschluss- Nr. P-00256/14 Eingereicht von Albert-Schweitzer-Schule Schülerbeförderung Albert-Schweitzer-Schule Stand vom 23.03.2015 noch nicht begonnen umgesetzt aufgehoben in Arbeit geändert Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Datum/Unterschrift (en) Sachstand: Zu Beschlusspunkt 1 Mit Schuljahr 2014/2015 wurde das Budget für Sonderfahrten neu verteilt. Jetzt erhalten die fünf Schulen für geistig und körperlich behinderte Schüler/-innen nicht mehr pauschal einen Betrag, sondern pro Schüler/-in. Zu Beschlusspunkt 2 Die Mittel für Sonderfahrten können seit dem Schuljahr 2013/2014 von anderen Schulen genutzt werden, sofern diese unterjährig im regulären Antragsverfahren nicht vollständig in Anspruch genommen wurden. Eine Verwendung für den regulären Schülerspezialverkehr aller Schüler/-innen ist ebenfalls möglich. Stadt Leipzig 01.15/046/11.08 Zu Beschlusspunkt 3 Sonderfahrten stellen Zusatzleistungen dar, die zu unterscheiden sind zwischen Pflichtleistungen im Zusammenhang mit der lehrplangerechten Ausbildung der Schülerinnen und Schüler und freiwilligen Leistungen. Der Vertrag zur Durchführung der Sonderfahrten wurde zwischen der Stadt Leipzig und einem Fahrdienst geschlossen. Die Verantwortung und Kontrolle, vor allem auch die Prüfung der Anforderungen an die Fahrzeuge, liegt im Zuständigkeitsbereich der Stadt Leipzig. Der Vertrag läuft erst mit dem Schuljahr 2018/2019 aus. Eine Selbstverwaltung des Budgets für Sonderfahrten durch die Schulen ab dem Schuljahr 2019/2020 wurde geprüft. Folgende Gründe sprechen dagegen: Die finanziellen Mittel für die Sonderfahrten werden ausschließlich durch die Stadt Leipzig zur Verfügung gestellt, was eine Prüfung und Genehmigung für Sonderfahrten im Rahmen der Einhaltung der Haushaltsgrundsätze laut DA Nr. 02/2012, Budgetbildung und -bewirtschaftung durch den Schulträger erforderlich macht. Eine Selbstverwaltung des Budgets durch die Schulen würde für den Schulträger erhöhte Prüfpflichten in Zusammenarbeit mit dem Rechnungsprüfungsamt und ggf. der Stadtkasse bedeuten. Der personelle Aufwand ist bislang nicht geplant. Bei einer Neuorganisation der Verantwortlichkeiten wäre durch die Schulleitungen die Einhaltung der gültigen Vergabeordnung für Lieferungen und Leistungen der Stadt Leipzig zu gewährleisten. Bislang gibt es für die Schulleitungen und die Schulsachbearbeiter/-innen jedoch keine Ermächtigung zum Eingehen von Rechtsgeschäften. BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 17.09.2014 zu 10.2 Schülerbeförderung Albert-Schweitzer-Schule (eRIS 132/14) Vorlage: P-00256/14 Beschluss: 1. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung prüft, ob die Schülerzahl der einzelnen Schulen ab kommenden Schuljahr als Richtwert für die Verteilung des verfügbaren Budgets herangezogen werden kann. Die Erfahrung des laufenden Schuljahres werden dabei in die Überlegungen einfließen. 2. Mittel für Sonderfahrten, die nicht abgerufen werden, können durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung unterjährig zwischen den Schulen neu aufgeteilt werden. 3. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung prüft, ob ab dem Schuljahr 2015/2016 eine Selbstverwaltung des Budgets für Sonderfahrten für die Schulen für Körperbehinderte und geistig Behinderte möglich ist. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Leipzig, den 18. September 2014 Seite: 1/1