Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1002962.pdf
Größe
511 kB
Erstellt
05.09.14, 12:00
Aktualisiert
22.04.16, 15:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00312/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
15.09.2014
Bestätigung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
23.09.2014
1. Lesung
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit
30.09.2014
1. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
07.10.2014
2. Lesung
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit
14.10.2014
2. Lesung
Ratsversammlung
15.10.2014
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Neufassung der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im
Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig (BeförderungsentgeltVO)
Beschluss:
1. Die Neufassung der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im
Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig gemäß Anlage 4 wird
beschlossen.
2. Die Verordnung tritt am 7. Tag nach Veröffentlichung in Kraft, frühestens am 01.01.2015.
3. Die Beförderungsentgeltverordnung BS/RBV-1328/12 vom 18.07.2012 tritt gleichzeitig
außer Kraft.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Der Landesverband der Sächsischen Taxi- und Mietwagenunternehmer e. V. (LVS) beantragte mit
Schreiben vom 10.07.2014 im Auftrag der Leipziger Funkzentralen und der ihnen angehörenden
Unternehmer sowie seiner Leipziger Verbandsmitglieder, die im Geltungsbereich des
Mitteldeutschen Taxitarifes ihren Betriebssitz haben, eine Erhöhung der seit dem 08.09.2012
geltenden Beföderungsentgelte. Ziel war neben der Anpassung der bestehenden Tarife an die
aktuellen Gegebenheiten auch die Beibehaltung des einheitlichen und übersichtlichen
Mitteldeutschen Taxitarifes für die Städte Leipzig und Halle sowie die Landkreise Leipzig,
Nordsachsen und Saalekreis. Gleichlautende Anträge wurden an diese beteiligten Städte und
Landkreise gestellt.
Begründet wurde der Antrag mit der Einführung des flächendeckenden Mindestlohnes zum
01.01.2015 unter Berücksichtigung der geringstmöglichen Belastung der Fahrgäste.
I. Rechtsgrundlage
Gemäß § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz – PBefG ist die Landesregierung ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr
festzusetzen. Sie kann diese Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
Behörden übertragen.
Mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für
Wirtschaft,
Arbeit
und
Verkehr
über
Zuständigkeiten
auf
dem
Gebiet
des
Personenbeförderungsrechts vom 27.06.2008, geändert durch Artikel 7 der VO vom 02.03.2012,
wurde die Ermächtigung zum Erlass der o. g. Rechtsverordnungen auf die Landkreise und
kreisfreien Städte übertragen (§ 1 Abs. 2 SächsPBefZuVO).
Die Tarifordnung für den Pflichtfahrbereich der Stadt Leipzig ist damit als Rechtsverordnung zu
erlassen. Diese ist nach § 53 Abs. 3 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO)
vom Stadtrat zu beschließen.
Wird ein höheres Beförderungsentgelt beantragt, liegt die Steigerung aber nicht über dem
Preisanstieg für Verkehrsdienstleistungen seit der letzten erteilten Zustimmung, so ist in der Regel
der Vergleich der Beförderungsentgelte ausreichend (vgl. Ausführungen zu den Grundsätzen des
Ministeriums für Umwelt und Verkehr für die Prüfung von Anträgen auf Zustimmung zur Änderung
von Beförderungsentgelten nach § 39 PBefG).
II. Prüfung der Beförderungsentgelte
Vor Festsetzung der Beförderungsentgelte sind diese insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmen, einer ausreichenden
Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung
angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang
stehen (§ 39 Abs. 2 PBefG).
Die Beförderungsentgelte müssen so festgesetzt werden, dass sie zumindest kostendeckend sind.
Die vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse gewünschte Erhaltung der Leistungsfähigkeit und
Leistungswilligkeit der Unternehmer gebietet darüber hinaus die Veranschlagung von
angemessenen Gewinnspannen und Aufwendungen für notwendige technische Entwicklungen,
deren Höhe unter Berücksichtigung herkömmlicher einschlägiger und repräsentativer
Erfahrungswerte anzusetzen ist. Die Überprüfungen der wirtschaftlichen Situation des Leipziger
Taxengewerbes seit 2001, zuletzt durch ein Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Leipziger
Taxengewerbes der ISUP GmbH von 2009, belegen die schlechte wirtschaftliche Situation in diesem
Wirtschaftszweig.
Vor allem durch die problematische Geschäftslage ist die Anzahl der Taxen seit der letzten
Untersuchung bis zur Einführung des Mitteldeutschen Taxitarifes 2012 auf 692 Taxen
zurückgegangen. Trotz der mit der Einführung des Mitteldeutschen Taxitarifs verbundenen
Tariferhöhung im Jahr 2012 hat sich seitdem die Zahl der Taxen mit Stand vom 31.07.2014
nochmals um weitere 18 auf 674 reduziert.
Zur Untersetzung des Antrages führt der LVS aus, dass unter den aktuellen Rahmenbedingungen in
der Stadt Leipzig und bei dem derzeitigen Tarif ein Taxi durchschnittlich 13,50 EUR Bruttoumsatz je
Einsatzstunde erreicht, wobei es außerordentliche Schwankungen witterungsabhängig und
zwischen Werktagen und Nachtschichten freitags, samstags oder vor und zu Feiertagen gibt.
Ein Taxiunternehmen kann so, bei durchschnittlichen 220 Arbeitsstunden monatlich, einen
Bruttoumsatz von rund 3.000,00 EUR je Monat erwirtschaften. Bei einer derzeitig branchenüblichen
Vergütung in Höhe von 40 % des Bruttoumsatzes, erhält ein angestellter Fahrer/eine angestellte
Fahrerin ca. 1.210,00 EUR Monatsbruttolohn, das entspricht einem Bruttolohn in Höhe von ca. 5,50
EUR je Stunde. Bei dieser Praxis beträgt der Lohnkostenanteil des Taxiunternehmens, bezogen auf
den erlösten Umsatz, nach Abzug der Umsatzsteuer (ca. 200,00 EUR) und Hinzurechnung der
Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben, sowie einer notwendigen Rückstellung für Urlaub,
Beiträge zur Berufsgenossenschaft und eventueller Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bereits heute
rund 60 %.
Die Einführung des Mindestlohnes ohne Änderung der Rahmenbedingungen würde aus jetziger
Sicht zu einer Existenzbedrohung der Leipziger Taxiunternehmen und ggf. zu Arbeitsplatzverlusten
der angestellten Fahrerinnen und Fahrer führen.
Die verbleibenden Taxiunternehmen wären nicht in der Lage, den Bedarf an Beförderungsleistungen
im Gelegenheitsverkehr zu decken. Andererseits ist dem Leipziger Taxigewerbe bewusst, dass die
ab 01.01.2015 tatsächlichen erhöhten Kosten nicht vollständig mittels einer Taxitariferhöhung auf die
Kunden umgelegt werden können. Aus diesem Grund wurde, nach mehrfachen Beratungen mit
Taxiunternehmerinnen und -unternehmern, ein Antrag auf Erhöhung des derzeitigen Mitteldeutschen
Taxitarifes um durchschnittlich 26 % gestellt. Das Mindestlohngesetz betrifft größere
Taxiunternehmen mit Angestellten. Einzelunternehmer sind vom Mindestlohngesetz nicht betroffen,
so dass es hier einen konträren Standpunkt einer Minderheit gibt. Um die Dienstleistungsstandards
und die Leistungsfähigkeit zu erhalten, würde die Verwaltung dennoch vorschlagen, dem Antrag auf
Tariferhöhung zu folgen.
Mit der Einführung der beantragten Taxitarifänderung wird jedoch auch ein heute noch nicht zu
quantifizierender Fahrgastverlust erwartet.
Zur Beurteilung der beantragten Tarife wurde ein Tarifrechner verwendet, der von einem vereidigten
und öffentlich bestellten Sachverständigen der Oldenburgischen IHK, Herrn Volker Wilken, erstellt
und bundesweit den Taxiunternehmern und Genehmigungsbehörden über den Deutschen Taxi- und
Mietwagenverband e. V. zur Verfügung gestellt wurde. Damit war es auch ohne die
Inanspruchnahme eines Betriebswirtschaftlers möglich, nachvollziehbare und plausible Zahlen zu
erhalten und den neu beantragten Fahrpreisen gegenüberzustellen.
Kalkulationen zu Taxiunternehmen mit ein bzw. zwei angestellten Fahrern auf der Basis der Daten
aus dem o. g. Taxigutachten wurden so vorgenommen (Anlagen 1a und 1b). Die hier zugrunde
gelegten Unternehmensgrößen entsprechen dem größten Anteil der Leipziger Taxiunternehmen.
Der dabei ermittelte „Erforderliche Tarif“ liegt im Vergleich weit darüber. Nach dem Tarifrechner liegt
der erforderliche km-Satz bei 2,76 EUR und einer Wartezeit von 30 €/Stunde, wenn die jetzt
beantragte Grundgebühr von 3,50 EUR angenommen wird.
Beantragt wurde jedoch nur ein km-Satz von durchschnittlich 2,08 EUR bei einer Wartezeit von nur
25 EUR. Schon bei dem Einwagenunternehmen liegt somit der Wert des beantragten km-Satzes
ohne Berücksichtigung der Gebühr für die Wartezeit 25 % unter dem errechneten Tarif.
In den Anlagen 1a und 1b wurden zum weiteren darstellenden Vergleich unter „Option: geringere
Grundgebühr“ mit der Grundgebühr des derzeitigen Tarifes gerechnet. Hier kommt man zu einem
notwendigen km-Satz von 2,99 EUR, der dem Satz aus der aktuell gültigen Tarifordnung von 1,72
EUR gegenüber steht. Letztendlich wurde in der Spalte „Option: geringerer km-Satz“ der nunmehr
beantragte km-Satz von 2,08 EUR eingegeben. Hier errechnet sich dann eine Grundgebühr für jede
Fahrt von 6,48 EUR.
Bei Beachtung der notwendigen Abwägung zwischen der Leistungsfähigkeit und der
Leistungswilligkeit der Unternehmer sowie unter Beachtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ist
die Erhöhung des Tarifes nachvollziehbar. Insbesondere, da das Taxigewerbe selbst eine
unverhältnismäßig hohe Steigerung der Fahrpreise ausschließt und mit der durchschnittlichen
Erhöhung des gesamten Tarifes von rund 26% gleichfalls betriebswirtschaftliche Anstrengungen
unternehmen muss, um den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn zahlen zu können.
Zum Vergleich sind in Anlage 2 die derzeit aktuellen bzw. neu beantragten Tarife ausgewählter
Großstädte und eines Landkreises dargestellt. Hierbei ist zu beachten, dass in der Stadt Köln eine
Tariferhöhung um ca. 12% und in der Stadt Hamburg um ca. 13% geplant ist. Damit würde
letztendlich in diesen beiden Städten ein ähnlicher Tarif wie in Leipzig gelten.
In der nachfolgenden Tabelle sind die derzeitigen und die neu beantragten Preise dargestellt. Der
Tagtarif umfasst die Zeit vom 5 – 20 Uhr, der Nachttarif gilt von 20 – 5 Uhr sowie
an Sonn- und Feiertagen.
Lfd.
Nr.
Tarifart
Preis bisher
Preis beantragt
01
Grundgebühr
2,50 €
3,50 €
02
03
04
1. und 2. km am Tag
3. bis 10. km am Tag
ab 11. km am Tag
2,10 €
1,50 €
1,40 €
2,50 €
1,80 €
1,70 €
05
06
07
1. und 2. km in der Nacht
3. bis 10. km in der Nacht
ab 11. km in der Nacht
2,20 €
1,60 €
1,50 €
2,70 €
2,00 €
1,80 €
08
Wartezeit
09
Großraumzuschlag bei Bestellung
oder mehr als vier Fahrgästen
20,00
€
/ 25,00 € / Stunde
Stunde
einmalig 5,00 € einmalig 7,00 €
10
Fortschaltbetrag
0,10 €
0,10 €
Das Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Leipziger Taxengewerbes von 2009 weist eine
durchschnittliche Fahrleistung mit Fahrgästen von 5 km auf. Auch derzeit beträgt die
durchschnittliche Fahrleistung 5 km. Legt man für diese Strecke die beantragten
Beförderungsentgelte zugrunde ergibt sich nach Berechnung der Genehmigungsbehörde eine
Preissteigerung von ca. 26% (Anlage 3). Im Vergleich dazu betrug die Preissteigerung bei dem
Verkehrsdienstleister Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH seit 2012 ca. 16,5%.
Ob es aufgrund der Einführung des Mindestlohnes und der in diesem Zusammenhang beantragten
Taxitariferhöhung zur angenommenen Verringerung der Anzahl zur Verfügung stehender Taxen und
zu Arbeitsplatzverlusten kommen wird, bleibt abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass die
Dienstleistung Taxi sich weiter verteuern und ggf. nicht mehr in der gewohnten Zeit zur Verfügung
stehen wird.
III. Mitteldeutscher Taxitarif
Entsprechend dem Wunsch der Taxiunternehmen aus den Städten Leipzig und Halle soll der seit
2012 geltende Mitteldeutsche Taxitarif beibehalten werden. Das Taxigewerbe hat gleichlautende
Anträge bei den zuständigen Behörden in Halle sowie den Landkreisen Nordsachsen, Leipzig und
dem Saalekreis eingereicht. Die zuständigen Behörden in Halle sowie dem Saalekreis haben die
Bereitschaft erklärt, die beantragten Tarife in dieser Form zur Beschlussfassung in die jeweilig
zuständigen Gremien einzubringen.
Der Landkreis Leipzig fordert derzeit noch einen Nachweis, dass der Antrag durch das ansässige
Gewerbe getragen wird. Der Landkreis Nordsachsen hat den Antrag zunächst wegen fehlender
Untersetzung des Antrages (Kalkulation) zurückgewiesen. Diese wurde inzwischen nachgereicht.
Sollte der Landkreis Nordsachsen einer Tariferhöhung nicht zustimmen, wird auch der Flughafentarif
nicht angepasst, so dass es keinen Mitteldeutschen Taxitarif mehr geben wird. Für eine
einvernehmliche zukünftige Lösung ist die Verwaltung im Gespräch mit den entsprechenden
Gebietskörperschaften.
IV. Anhörungsverfahren
Zum vorliegenden Antrag wurden gemäß § 14 Abs. 2 PBefG
die IHK zu Leipzig
der Landesverband des Sächsischen Verkehrsgewerbes e.V.
der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen des Freistaates Sachsen (Eichdirektion) als
übergeordnete Behörde des Eichamtes Leipzig und
die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
gutachterlich angehört.
Die IHK zu Leipzig stimmte dem Antrag vollumfänglich zu. Der Landesverband des Sächsischen
Verkehrsgewerbes e.V., der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen des Freistaates Sachsen und
die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di äußerten sich innerhalb der Anhörfrist nicht.
V. Inkrafttreten
Das Inkrafttreten der Verordnung richtet sich nach § 39 Abs. 5 PBefG. Zu berücksichtigen ist, dass
gemäß den Hinweisen des Sächs. Landesamtes für Mess- und Eichwesen zum Taxitarif von 2006
der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen des Freistaates Sachsen mindestens 6 Wochen vor
Inkrafttreten von der Verordnung und dem neuen Tarif Kenntnis erlangen muss. Diese Frist ist für
die Erstellung eines Tarifdatenblattes zur Programmierung, dessen Kenntnisnahme durch die für die
Programmierung zuständigen Stellen, der Prüfung der Programmierunterlagen und für die Freigabe
der Eichprüfsumme durch den Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen des Freistaates Sachsen
erforderlich.
Gemäß § 53 Abs. 3 SächsGemO wird der Antrag vom 10.07.2014 dem Stadtrat zur Entscheidung
vorgelegt und um Beschluss der in Anlage 4 beigefügten Beförderungsentgeltverordnung gebeten.
Anlagen:
Taxikalkulation für Unternehmen mit 1 angestellten Fahrer
Taxikalkulation für Unternehmen mit 2 angestellten Fahrern
Übersicht Taxitarifen anderer Städte und Landkreise
Gegenüberstellung neuer und alter Taxitarife anhand von Fahrtstrecken
Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im
Pflichtfahrbereich Leipzig
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 15.10.2014
zu
20.22
Neufassung der Verordnung über Beförderungsentgelte und
-bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich
Leipzig (Beförderungsentgelt-VO)
Vorlage: DS-00312/14
Beschluss:
1. Die Neufassung der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im
Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig gemäß Anlage 4 wird
beschlossen.
2. Die Verordnung tritt am 7. Tag nach Veröffentlichung in Kraft, frühestens am 01.01.2015.
3. Die Beförderungsentgeltverordnung BS/RBV-1328/12 vom 18.07.2012 tritt gleichzeitig außer
Kraft.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich angenommen bei 1 Gegenstimme und einige Enthaltungen
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 20. Oktober 2014
Seite: 1/1
Unternehmen mit 1 angestellten Fahrer
Anlage 1a
Taxikalkulation
Tarifanhebungsrechner
Fahrzeugmarke
Nutzungsdauer in Jahren
Mercedes / VW
5
Reifenlebensdauer/km
40.000
Treibstoffpreis/Liter (€)
1,38
Zinssatz/Fahrzeugfinanzierung (%)
Fahrerlohnkosten/Stunde
8,50 Euro
Fahrzeugtyp
Jahreskilometerleistung
Reifenpreis pro Satz (€)
42.200
Einsatzkilometer
460,00
Treibstoffverbrauch/100 km
Kaufpreis/Fahrzeug/Euro/netto/incl. Überführung
21.100
7,9
24.500
3,50
Arbeitszeit/Woche/Std.
Arbeitgeberbeiträge / Sozialversicherungen (%)
25
Fahrerpersonalkosten/Jahr bei Besetzung mit
Zusatzfahrer
1
individuelle Kalkulation
Querschnitt der Fhzg.Typen
48
Fahrerbruttolohn/Jahr (€)
Personalfaktor
Fahrer
31.028,40
0,00
21.216
1,17
Zuschläge (%)
20
Feste Fahrzeugkosten pro Jahr :
6.204,50
Abschreibung pro Jahr :
4.900,00
variable Fahrzeugkosten pro Kilometer :
0,07
Treibstoffkosten pro Kilometer :
0,10902
allgemeine Verwaltungskosten pro Jahr :
9.000,00
1
Unternehmen mit 1 angestellten Fahrer
Anlage 1a
Gesamtkosten pro Jahr :
feste Fahrzeugkosten
Abschreibung
variable Fahrzeugkosten
Treibstoffkosten
allgemeine Verwaltungskosten
Fahrpersonalkosten
= Selbstkosten/Jahr
+ Kalkulationszuschlag (%)
= Gesamtkosten pro Jahr
8
6.204,50
4.900,00
2.954,00
4.600,64
9.000,00
37.234,08
64.893,22
5.191,46
70.084,68
Gesamtkosten pro Kilometer (€)
Gesamtkosten pro Stunde (€)
1,66
28,08
Gesamtkilometer pro Jahr
42.200
Einsatzkilometer pro Jahr
21.100
Anzahl Touren pro Jahr
2.400
durchschnittl. Umlaufkilometer
8,79
Anteil Besetztfahrten (%)
50
durchschnittl. Tourlänge/Fahrt (km)
4,40
Gesamtkosten/Tour (€)
14,60
Taxitarif und Tarifoptionen
Optionale Tarife
Erforderlicher Tarif:
Option: geringere Grundgebühr
Option: geringerer KM-Satz
Gesamtkosten pro Tour (€), brutto
15,62
Gesamtkosten/Tour (€), brutto
15,62
Gesamtkosten/Tour (€), brutto
15,62
- Grundgebühr (€) , brutto
3,50
- Grundgebühr (€) , brutto
2,50
- Grundgebühr (€) , brutto
6,48
= KM-Satz (€), brutto
2,76
= KM-Satz (€), brutto
2,99
= KM-Satz (€), brutto
2,08
Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde"
30,04
Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde"
30,04
Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde"
30,04
individuelle Kalkulation
2
Unternehmen mit 2 angestellten Fahrern
Anlage 1b
Taxikalkulation
Tarifanhebungsrechner
Fahrzeugmarke
Nutzungsdauer in Jahren
Mercedes / VW
5
Reifenlebensdauer/km
40.000
Treibstoffpreis/Liter (€)
1,38
Zinssatz/Fahrzeugfinanzierung (%)
Fahrerlohnkosten/Stunde
8,50 Euro
Fahrzeugtyp
Jahreskilometerleistung
Reifenpreis pro Satz (€)
42.200
Einsatzkilometer
460,00
Treibstoffverbrauch/100 km
Kaufpreis/Fahrzeug/Euro/netto/incl. Überführung
21.100
7,9
24.500
3,50
Arbeitszeit/Woche/Std.
Arbeitgeberbeiträge / Sozialversicherungen (%)
25
Fahrerpersonalkosten/Jahr bei Besetzung mit
Zusatzfahrer
1
1
individuelle Kalkulation
Querschnitt der Fhzg.Typen
48
Fahrerbruttolohn/Jahr (€)
Personalfaktor
Fahrer
31.028,40
31.028,40
21.216
1,17
Zuschläge (%)
20
Feste Fahrzeugkosten pro Jahr :
6.204,50
Abschreibung pro Jahr :
4.900,00
variable Fahrzeugkosten pro Kilometer :
0,07
Treibstoffkosten pro Kilometer :
0,10902
allgemeine Verwaltungskosten pro Jahr :
9.000,00
1
Unternehmen mit 2 angestellten Fahrern
Anlage 1b
Gesamtkosten pro Jahr :
feste Fahrzeugkosten
Abschreibung
variable Fahrzeugkosten
Treibstoffkosten
allgemeine Verwaltungskosten
Fahrpersonalkosten
= Selbstkosten/Jahr
+ Kalkulationszuschlag (%)
= Gesamtkosten pro Jahr
8
6.204,50
4.900,00
2.954,00
4.600,64
9.000,00
74.468,16
102.127,30
8.170,18
110.297,49
Gesamtkosten pro Kilometer (€)
Gesamtkosten pro Stunde (€)
2,61
22,09
Gesamtkilometer pro Jahr
42.200
Einsatzkilometer pro Jahr
21.100
Anzahl Touren pro Jahr
2.400
durchschnittl. Umlaufkilometer
8,79
Anteil Besetztfahrten (%)
50
durchschnittl. Tourlänge/Fahrt (km)
4,40
Gesamtkosten/Tour (€)
22,98
Taxitarif und Tarifoptionen
Optionale Tarife
Erforderlicher Tarif:
Option: geringere Grundgebühr
Option: geringerer KM-Satz
Gesamtkosten pro Tour (€), brutto
24,59
Gesamtkosten/Tour (€), brutto
24,59
Gesamtkosten/Tour (€), brutto
24,59
- Grundgebühr (€) , brutto
3,50
- Grundgebühr (€) , brutto
2,50
- Grundgebühr (€) , brutto
15,44
= KM-Satz (€), brutto
4,80
= KM-Satz (€), brutto
5,02
= KM-Satz (€), brutto
2,08
Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde"
23,64
Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde"
23,64
Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde"
23,64
individuelle Kalkulation
2
Anlage 2
Leipzig
(beantragt)
Chemnitz
(beantragt)
Dresden
(beantragt)
Berlin
München
Hamburg
Köln
Grundtarif
km Tarif tags
bis 1 km
bis 2 km
bis 3 km
bis 4 km
bis 5 km
bis 7 km
bis 9 km
bis 10 km
über 10 km
km Tarif nachts
bis 1 km
bis 2 km
bis 3 km
bis 4 km
bis 5 km
bis 7 km
bis 9 km
bis 10 km
über 10 km
3,50
3,90
3,90
3,40
3,50
2,90
2,65
Sächs. Schweiz –
Osterzgebirge
(beantragt)
3,00 – 8,50
2,50
2,50
1,80
1,80
1,80
1,80
1,80
1,80
1,70
1,90
1,90
1,90
1,70
1,70
1,70
1,70
1,70
1,70
2,20
2,20
2,20
1,80
1,80
1,80
1,80
1,80
1,80
1,79
1,79
1,79
1,79
1,79
1,79
1,28
1,28
1,28
1,80
1,80
1,80
1,80
1,80
1,60
1,60
1,60
1,50
2,20
2,20
2,20
2,20
1,90
1,90
1,90
1,40
1,40
1,65
1,65
1,65
1,65
1,65
1,40
1,40
1,40
1,40
2,30
2,30
2,00
2,00
2,00
2,00
2,00
2,00
1,50
2,70
2,70
2,00
2,00
2,00
2,00
2,00
2,00
1,80
2,20
2,20
2,20
1,70
1,70
1,70
1,70
1,70
1,70
2,20
2,20
2,20
2,00
2,00
2,00
2,00
2,00
2,00
1,79
1,79
1,79
1,79
1,79
1,79
1,28
1,28
1,28
1,80
1,80
1,80
1,80
1,80
1,60
1,60
1,60
1,50
2,20
2,20
2,20
2,20
1,90
1,90
1,90
1,40
1,40
1,75
1,75
1,75
1,75
1,75
1,50
1,50
1,50
1,50
2,50
2,50
2,20
2,20
2,20
2,20
2,20
2,20
1,60
Wartezeit/h
25,00
24,00
8,50 – 22,00
25,00
26,00
30,00
24,00
26,00
Großraumzuschlag
7,00
5,00
5,00
bis 6,00
5,00
6,00
5,00
-
Weitere Zuschläge
mgl.
keine
mgl.
mgl.
mgl.
keine
mgl.
keine
Kosten 5 km / Tag
13,90
13,00
14,10
12,35
12,50
13,60
10,90
13,60
Kosten 5 km / Nacht
14,90
13,90
14,50
12,35
12,50
13,60
11,40
15,10
Kosten 10 km / Tag
22,90
21,50
23,10
19,77
20,50
20,70
17,90
23,60
Kosten 10 km / Nacht
24,90
22,40
24,50
19,77
20,50
20,70
18,90
26,10
Anlage 3
Gegenüberstellung neuer und alter Taxitarife anhand von Fahrtstrecken
in %
Strecke vom
Hauptbahnhof bis
Belantis
Neues
Messegelände
Auensee
Völkerschlachtdenk
mal
Clara-Zetkin-Park
(Glashaus) bzw. Red
Bull Arena
Flughafen Leipzig /
Halle oder nach
Schkeuditz und
Markranstädt
(Zentrum)
Taucha (Zentrum)
Markkleeberg
(Zentrum)
Durchschnittliche
Fahrtstrecke im
Stadtgebiet
(entspricht in etwa der
Fahrstrecke vom
Hauptbahnhof zum
Asisi-Panometer)
Entfernung
Fahrpreis 5 - 20 Uhr
in €
Fahrpreis 20 - 5 Uhr
in €
in km
Neu
Alt
Neu
Alt
22
43,30
35,50
46,50
37,70
22,7
8
19,30
15,70
20,90
16,50
24,8
7
17,50
14,20
18,90
14,90
25,1
6
15,70
12,70
16,90
13,30
25,4
3
10,30
8,20
10,90
8,50
26,9
14
29,70
24,30
32,10
25,70
23,6
11
24,60
20,10
26,70
20,20
27,3
10
22,90
18,70
24,90
19,70
24,5
5
13,90
11,20
14,90
11,70
25,8
Die Fahrpreise wurden anhand der kürzesten Strecke und ohne Wartezeiten berechnet.
Für die Fahrten nach Schkeuditz, Markranstädt, Taucha und Markkleeberg, die außerhalb des Pflichtfahrbereiches liegen, wurde der Preis
gemäß einer Fahrt nach Fahrpreisanzeiger berechnet.
Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im
Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig
vom 00.00.2014
- Beförderungsentgeltverordnung Gemäß § 51 sowie § 39 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. § 1 der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts
(SächsPBefZuVO) vom 27. Juni 2008, geändert am 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 165),
wird die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr
mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig erlassen:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmen, die in der Stadt Leipzig
ihren Betriebssitz haben.
§2
Allgemeine Fahrpreise
(1)
Tagtarif (an Werktagen von 05:00 Uhr bis 20:00 Uhr):
km - Tarif 1. und 2. km:
2,50 € pro km
km - Tarif 3. bis 10. km
1,80 € pro km
km - Tarif jeder weitere km:
1,70 € pro km
Wartezeit:
25,00 € pro h
Grundgebühr:
3,50 €.
Nachttarif (an Werktagen von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr),
Sonn- und Feiertagstarif:
(2)
km - Tarif 1. und 2 km:
2,70 € pro km
km - Tarif 3. bis 10. km
2,00 € pro km
km - Tarif jeder weitere km:
1,80 € pro km
Wartezeit:
25,00 € pro h
Grundgebühr:
3,50 €.
Einmaliger Zuschlag für Großraumtaxen
bei ausdrücklicher Bestellung oder ab
5 Fahrgästen:
7,00 €
Fortschaltbetrag am Taxameter:
0,10 €.
Bei Fahrten aus dem Pflichtfahrbereich mit einem Ziel außerhalb dieses Bereiches ist
der Fahrpreis für die gesamte Strecke frei zu vereinbaren. Dies gilt entsprechend für
Fahrten mit einem Ausgangspunkt außerhalb des Pflichtfahrbereiches zurück in
diesen Bereich. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung, gilt der Tarif des
Pflichtfahrbereiches, so dass die gesamte besetzte Strecke nach Fahrpreisanzeiger
zu fahren ist.
(3)
Bei Aufträgen zu Sonderanlässen wie Stadtrundfahrten, Hochzeiten, Beerdigungen
usw. können ebenfalls Vereinbarungspreise getroffen werden. Kommt es zu keiner
Preisvereinbarung, gilt die Preisbindung des Pflichtfahrbereiches. Es ist dann die gesamte besetzte Strecke nach Fahrpreisanzeiger zu fahren.
(4)
Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den Geltungsbereich dieser
Verordnung gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(5)
Die Umschaltung von Tag- auf Nachttarif beim Fahrpreisanzeiger bzw. umgekehrt
muss automatisch erfolgen.
(6)
Für Fahrten vom und zum Flughafen Leipzig/Halle gelten die Tarife der Vereinbarung
zum Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle für Taxen in der jeweils gültigen
Fassung.
§3
Verwendung des Fahrpreisanzeigers
(1)
Taxen müssen mit einem beleuchteten Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechtes finden Anwendung. Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen:
-
das Beförderungsentgelt und die jeweilige Tarifstufe,
den einmaligen Zuschlag für Großraumtaxen,
Uhrzeit und Kalendertag.
(2)
Die Anzeige muss leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.
(3)
Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort nach
Kontaktaufnahme mit dem Fahrgast, bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit,
angeschaltet werden.
(4)
Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger
angetreten werden.
(5)
Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben, d. h. vor Behebung der Störung darf keine weitere Fahrt durchgeführt werden.
§4
Beförderungsbedingungen
(1)
Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges
unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Taxifahrer
gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über
die Wagenbegrenzung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(2)
Tiere dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht
gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern.
Tiere dürfen auf Sitzplätzen nicht untergebracht werden.
(3)
Das Beförderungsentgelt ist grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt an den
Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen
Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.
(4)
Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer eine Fahrpreisquittung auszuhändigen. Auf der Quittung müssen Datum, Gesamtpreis, Fahrstrecke und Ordnungsnummer angegeben sein. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Taxifahrers und dem
Stempel des Taxibetriebes zu versehen.
§5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ein nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung unzulässiges Entgelt fordert,
2. entgegen § 2 Abs. 4 dieser Verordnung eine getroffene Sondervereinbarung nicht
genehmigen lässt,
3. ein nach § 2 Abs. 6 dieser Verordnung unzulässiges Entgelt fordert,
4. eine nach § 4 Abs. 4 dieser Verordnung zu erteilende Quittung nicht aushändigt oder
nicht ordnungsgemäß ausstellt.
§6
Schlussbestimmungen
(1)
Diese Verordnung tritt am 7. Tag nach Veröffentlichung in Kraft, frühestens am
01.01.2015.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte
und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig
vom 18.07.2012 außer Kraft.
Oberbürgermeister