Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1002962.pdf
Größe
511 kB
Erstellt
05.09.14, 12:00
Aktualisiert
22.04.16, 15:50

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00312/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 15.09.2014 Bestätigung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 23.09.2014 1. Lesung Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit 30.09.2014 1. Lesung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 07.10.2014 2. Lesung Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit 14.10.2014 2. Lesung Ratsversammlung 15.10.2014 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Neufassung der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig (BeförderungsentgeltVO) Beschluss: 1. Die Neufassung der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig gemäß Anlage 4 wird beschlossen. 2. Die Verordnung tritt am 7. Tag nach Veröffentlichung in Kraft, frühestens am 01.01.2015. 3. Die Beförderungsentgeltverordnung BS/RBV-1328/12 vom 18.07.2012 tritt gleichzeitig außer Kraft. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Der Landesverband der Sächsischen Taxi- und Mietwagenunternehmer e. V. (LVS) beantragte mit Schreiben vom 10.07.2014 im Auftrag der Leipziger Funkzentralen und der ihnen angehörenden Unternehmer sowie seiner Leipziger Verbandsmitglieder, die im Geltungsbereich des Mitteldeutschen Taxitarifes ihren Betriebssitz haben, eine Erhöhung der seit dem 08.09.2012 geltenden Beföderungsentgelte. Ziel war neben der Anpassung der bestehenden Tarife an die aktuellen Gegebenheiten auch die Beibehaltung des einheitlichen und übersichtlichen Mitteldeutschen Taxitarifes für die Städte Leipzig und Halle sowie die Landkreise Leipzig, Nordsachsen und Saalekreis. Gleichlautende Anträge wurden an diese beteiligten Städte und Landkreise gestellt. Begründet wurde der Antrag mit der Einführung des flächendeckenden Mindestlohnes zum 01.01.2015 unter Berücksichtigung der geringstmöglichen Belastung der Fahrgäste. I. Rechtsgrundlage Gemäß § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz – PBefG ist die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Sie kann diese Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. Mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts vom 27.06.2008, geändert durch Artikel 7 der VO vom 02.03.2012, wurde die Ermächtigung zum Erlass der o. g. Rechtsverordnungen auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen (§ 1 Abs. 2 SächsPBefZuVO). Die Tarifordnung für den Pflichtfahrbereich der Stadt Leipzig ist damit als Rechtsverordnung zu erlassen. Diese ist nach § 53 Abs. 3 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) vom Stadtrat zu beschließen. Wird ein höheres Beförderungsentgelt beantragt, liegt die Steigerung aber nicht über dem Preisanstieg für Verkehrsdienstleistungen seit der letzten erteilten Zustimmung, so ist in der Regel der Vergleich der Beförderungsentgelte ausreichend (vgl. Ausführungen zu den Grundsätzen des Ministeriums für Umwelt und Verkehr für die Prüfung von Anträgen auf Zustimmung zur Änderung von Beförderungsentgelten nach § 39 PBefG). II. Prüfung der Beförderungsentgelte Vor Festsetzung der Beförderungsentgelte sind diese insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmen, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen (§ 39 Abs. 2 PBefG). Die Beförderungsentgelte müssen so festgesetzt werden, dass sie zumindest kostendeckend sind. Die vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse gewünschte Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit der Unternehmer gebietet darüber hinaus die Veranschlagung von angemessenen Gewinnspannen und Aufwendungen für notwendige technische Entwicklungen, deren Höhe unter Berücksichtigung herkömmlicher einschlägiger und repräsentativer Erfahrungswerte anzusetzen ist. Die Überprüfungen der wirtschaftlichen Situation des Leipziger Taxengewerbes seit 2001, zuletzt durch ein Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Leipziger Taxengewerbes der ISUP GmbH von 2009, belegen die schlechte wirtschaftliche Situation in diesem Wirtschaftszweig. Vor allem durch die problematische Geschäftslage ist die Anzahl der Taxen seit der letzten Untersuchung bis zur Einführung des Mitteldeutschen Taxitarifes 2012 auf 692 Taxen zurückgegangen. Trotz der mit der Einführung des Mitteldeutschen Taxitarifs verbundenen Tariferhöhung im Jahr 2012 hat sich seitdem die Zahl der Taxen mit Stand vom 31.07.2014 nochmals um weitere 18 auf 674 reduziert. Zur Untersetzung des Antrages führt der LVS aus, dass unter den aktuellen Rahmenbedingungen in der Stadt Leipzig und bei dem derzeitigen Tarif ein Taxi durchschnittlich 13,50 EUR Bruttoumsatz je Einsatzstunde erreicht, wobei es außerordentliche Schwankungen witterungsabhängig und zwischen Werktagen und Nachtschichten freitags, samstags oder vor und zu Feiertagen gibt. Ein Taxiunternehmen kann so, bei durchschnittlichen 220 Arbeitsstunden monatlich, einen Bruttoumsatz von rund 3.000,00 EUR je Monat erwirtschaften. Bei einer derzeitig branchenüblichen Vergütung in Höhe von 40 % des Bruttoumsatzes, erhält ein angestellter Fahrer/eine angestellte Fahrerin ca. 1.210,00 EUR Monatsbruttolohn, das entspricht einem Bruttolohn in Höhe von ca. 5,50 EUR je Stunde. Bei dieser Praxis beträgt der Lohnkostenanteil des Taxiunternehmens, bezogen auf den erlösten Umsatz, nach Abzug der Umsatzsteuer (ca. 200,00 EUR) und Hinzurechnung der Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben, sowie einer notwendigen Rückstellung für Urlaub, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und eventueller Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bereits heute rund 60 %. Die Einführung des Mindestlohnes ohne Änderung der Rahmenbedingungen würde aus jetziger Sicht zu einer Existenzbedrohung der Leipziger Taxiunternehmen und ggf. zu Arbeitsplatzverlusten der angestellten Fahrerinnen und Fahrer führen. Die verbleibenden Taxiunternehmen wären nicht in der Lage, den Bedarf an Beförderungsleistungen im Gelegenheitsverkehr zu decken. Andererseits ist dem Leipziger Taxigewerbe bewusst, dass die ab 01.01.2015 tatsächlichen erhöhten Kosten nicht vollständig mittels einer Taxitariferhöhung auf die Kunden umgelegt werden können. Aus diesem Grund wurde, nach mehrfachen Beratungen mit Taxiunternehmerinnen und -unternehmern, ein Antrag auf Erhöhung des derzeitigen Mitteldeutschen Taxitarifes um durchschnittlich 26 % gestellt. Das Mindestlohngesetz betrifft größere Taxiunternehmen mit Angestellten. Einzelunternehmer sind vom Mindestlohngesetz nicht betroffen, so dass es hier einen konträren Standpunkt einer Minderheit gibt. Um die Dienstleistungsstandards und die Leistungsfähigkeit zu erhalten, würde die Verwaltung dennoch vorschlagen, dem Antrag auf Tariferhöhung zu folgen. Mit der Einführung der beantragten Taxitarifänderung wird jedoch auch ein heute noch nicht zu quantifizierender Fahrgastverlust erwartet. Zur Beurteilung der beantragten Tarife wurde ein Tarifrechner verwendet, der von einem vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen der Oldenburgischen IHK, Herrn Volker Wilken, erstellt und bundesweit den Taxiunternehmern und Genehmigungsbehörden über den Deutschen Taxi- und Mietwagenverband e. V. zur Verfügung gestellt wurde. Damit war es auch ohne die Inanspruchnahme eines Betriebswirtschaftlers möglich, nachvollziehbare und plausible Zahlen zu erhalten und den neu beantragten Fahrpreisen gegenüberzustellen. Kalkulationen zu Taxiunternehmen mit ein bzw. zwei angestellten Fahrern auf der Basis der Daten aus dem o. g. Taxigutachten wurden so vorgenommen (Anlagen 1a und 1b). Die hier zugrunde gelegten Unternehmensgrößen entsprechen dem größten Anteil der Leipziger Taxiunternehmen. Der dabei ermittelte „Erforderliche Tarif“ liegt im Vergleich weit darüber. Nach dem Tarifrechner liegt der erforderliche km-Satz bei 2,76 EUR und einer Wartezeit von 30 €/Stunde, wenn die jetzt beantragte Grundgebühr von 3,50 EUR angenommen wird. Beantragt wurde jedoch nur ein km-Satz von durchschnittlich 2,08 EUR bei einer Wartezeit von nur 25 EUR. Schon bei dem Einwagenunternehmen liegt somit der Wert des beantragten km-Satzes ohne Berücksichtigung der Gebühr für die Wartezeit 25 % unter dem errechneten Tarif. In den Anlagen 1a und 1b wurden zum weiteren darstellenden Vergleich unter „Option: geringere Grundgebühr“ mit der Grundgebühr des derzeitigen Tarifes gerechnet. Hier kommt man zu einem notwendigen km-Satz von 2,99 EUR, der dem Satz aus der aktuell gültigen Tarifordnung von 1,72 EUR gegenüber steht. Letztendlich wurde in der Spalte „Option: geringerer km-Satz“ der nunmehr beantragte km-Satz von 2,08 EUR eingegeben. Hier errechnet sich dann eine Grundgebühr für jede Fahrt von 6,48 EUR. Bei Beachtung der notwendigen Abwägung zwischen der Leistungsfähigkeit und der Leistungswilligkeit der Unternehmer sowie unter Beachtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ist die Erhöhung des Tarifes nachvollziehbar. Insbesondere, da das Taxigewerbe selbst eine unverhältnismäßig hohe Steigerung der Fahrpreise ausschließt und mit der durchschnittlichen Erhöhung des gesamten Tarifes von rund 26% gleichfalls betriebswirtschaftliche Anstrengungen unternehmen muss, um den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn zahlen zu können. Zum Vergleich sind in Anlage 2 die derzeit aktuellen bzw. neu beantragten Tarife ausgewählter Großstädte und eines Landkreises dargestellt. Hierbei ist zu beachten, dass in der Stadt Köln eine Tariferhöhung um ca. 12% und in der Stadt Hamburg um ca. 13% geplant ist. Damit würde letztendlich in diesen beiden Städten ein ähnlicher Tarif wie in Leipzig gelten. In der nachfolgenden Tabelle sind die derzeitigen und die neu beantragten Preise dargestellt. Der Tagtarif umfasst die Zeit vom 5 – 20 Uhr, der Nachttarif gilt von 20 – 5 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Lfd. Nr. Tarifart Preis bisher Preis beantragt 01 Grundgebühr 2,50 € 3,50 € 02 03 04 1. und 2. km am Tag 3. bis 10. km am Tag ab 11. km am Tag 2,10 € 1,50 € 1,40 € 2,50 € 1,80 € 1,70 € 05 06 07 1. und 2. km in der Nacht 3. bis 10. km in der Nacht ab 11. km in der Nacht 2,20 € 1,60 € 1,50 € 2,70 € 2,00 € 1,80 € 08 Wartezeit 09 Großraumzuschlag bei Bestellung oder mehr als vier Fahrgästen 20,00 € / 25,00 € / Stunde Stunde einmalig 5,00 € einmalig 7,00 € 10 Fortschaltbetrag 0,10 € 0,10 € Das Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Leipziger Taxengewerbes von 2009 weist eine durchschnittliche Fahrleistung mit Fahrgästen von 5 km auf. Auch derzeit beträgt die durchschnittliche Fahrleistung 5 km. Legt man für diese Strecke die beantragten Beförderungsentgelte zugrunde ergibt sich nach Berechnung der Genehmigungsbehörde eine Preissteigerung von ca. 26% (Anlage 3). Im Vergleich dazu betrug die Preissteigerung bei dem Verkehrsdienstleister Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH seit 2012 ca. 16,5%. Ob es aufgrund der Einführung des Mindestlohnes und der in diesem Zusammenhang beantragten Taxitariferhöhung zur angenommenen Verringerung der Anzahl zur Verfügung stehender Taxen und zu Arbeitsplatzverlusten kommen wird, bleibt abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass die Dienstleistung Taxi sich weiter verteuern und ggf. nicht mehr in der gewohnten Zeit zur Verfügung stehen wird. III. Mitteldeutscher Taxitarif Entsprechend dem Wunsch der Taxiunternehmen aus den Städten Leipzig und Halle soll der seit 2012 geltende Mitteldeutsche Taxitarif beibehalten werden. Das Taxigewerbe hat gleichlautende Anträge bei den zuständigen Behörden in Halle sowie den Landkreisen Nordsachsen, Leipzig und dem Saalekreis eingereicht. Die zuständigen Behörden in Halle sowie dem Saalekreis haben die Bereitschaft erklärt, die beantragten Tarife in dieser Form zur Beschlussfassung in die jeweilig zuständigen Gremien einzubringen. Der Landkreis Leipzig fordert derzeit noch einen Nachweis, dass der Antrag durch das ansässige Gewerbe getragen wird. Der Landkreis Nordsachsen hat den Antrag zunächst wegen fehlender Untersetzung des Antrages (Kalkulation) zurückgewiesen. Diese wurde inzwischen nachgereicht. Sollte der Landkreis Nordsachsen einer Tariferhöhung nicht zustimmen, wird auch der Flughafentarif nicht angepasst, so dass es keinen Mitteldeutschen Taxitarif mehr geben wird. Für eine einvernehmliche zukünftige Lösung ist die Verwaltung im Gespräch mit den entsprechenden Gebietskörperschaften. IV. Anhörungsverfahren Zum vorliegenden Antrag wurden gemäß § 14 Abs. 2 PBefG  die IHK zu Leipzig  der Landesverband des Sächsischen Verkehrsgewerbes e.V.  der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen des Freistaates Sachsen (Eichdirektion) als übergeordnete Behörde des Eichamtes Leipzig und  die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gutachterlich angehört. Die IHK zu Leipzig stimmte dem Antrag vollumfänglich zu. Der Landesverband des Sächsischen Verkehrsgewerbes e.V., der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen des Freistaates Sachsen und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di äußerten sich innerhalb der Anhörfrist nicht. V. Inkrafttreten Das Inkrafttreten der Verordnung richtet sich nach § 39 Abs. 5 PBefG. Zu berücksichtigen ist, dass gemäß den Hinweisen des Sächs. Landesamtes für Mess- und Eichwesen zum Taxitarif von 2006 der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen des Freistaates Sachsen mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten von der Verordnung und dem neuen Tarif Kenntnis erlangen muss. Diese Frist ist für die Erstellung eines Tarifdatenblattes zur Programmierung, dessen Kenntnisnahme durch die für die Programmierung zuständigen Stellen, der Prüfung der Programmierunterlagen und für die Freigabe der Eichprüfsumme durch den Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen des Freistaates Sachsen erforderlich. Gemäß § 53 Abs. 3 SächsGemO wird der Antrag vom 10.07.2014 dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt und um Beschluss der in Anlage 4 beigefügten Beförderungsentgeltverordnung gebeten. Anlagen: Taxikalkulation für Unternehmen mit 1 angestellten Fahrer Taxikalkulation für Unternehmen mit 2 angestellten Fahrern Übersicht Taxitarifen anderer Städte und Landkreise Gegenüberstellung neuer und alter Taxitarife anhand von Fahrtstrecken Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 15.10.2014 zu 20.22 Neufassung der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig (Beförderungsentgelt-VO) Vorlage: DS-00312/14 Beschluss: 1. Die Neufassung der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig gemäß Anlage 4 wird beschlossen. 2. Die Verordnung tritt am 7. Tag nach Veröffentlichung in Kraft, frühestens am 01.01.2015. 3. Die Beförderungsentgeltverordnung BS/RBV-1328/12 vom 18.07.2012 tritt gleichzeitig außer Kraft. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich angenommen bei 1 Gegenstimme und einige Enthaltungen Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 20. Oktober 2014 Seite: 1/1 Unternehmen mit 1 angestellten Fahrer Anlage 1a Taxikalkulation Tarifanhebungsrechner Fahrzeugmarke Nutzungsdauer in Jahren Mercedes / VW 5 Reifenlebensdauer/km 40.000 Treibstoffpreis/Liter (€) 1,38 Zinssatz/Fahrzeugfinanzierung (%) Fahrerlohnkosten/Stunde 8,50 Euro Fahrzeugtyp Jahreskilometerleistung Reifenpreis pro Satz (€) 42.200 Einsatzkilometer 460,00 Treibstoffverbrauch/100 km Kaufpreis/Fahrzeug/Euro/netto/incl. Überführung 21.100 7,9 24.500 3,50 Arbeitszeit/Woche/Std. Arbeitgeberbeiträge / Sozialversicherungen (%) 25 Fahrerpersonalkosten/Jahr bei Besetzung mit Zusatzfahrer 1 individuelle Kalkulation Querschnitt der Fhzg.Typen 48 Fahrerbruttolohn/Jahr (€) Personalfaktor Fahrer 31.028,40 0,00 21.216 1,17 Zuschläge (%) 20 Feste Fahrzeugkosten pro Jahr : 6.204,50 Abschreibung pro Jahr : 4.900,00 variable Fahrzeugkosten pro Kilometer : 0,07 Treibstoffkosten pro Kilometer : 0,10902 allgemeine Verwaltungskosten pro Jahr : 9.000,00 1 Unternehmen mit 1 angestellten Fahrer Anlage 1a Gesamtkosten pro Jahr : feste Fahrzeugkosten Abschreibung variable Fahrzeugkosten Treibstoffkosten allgemeine Verwaltungskosten Fahrpersonalkosten = Selbstkosten/Jahr + Kalkulationszuschlag (%) = Gesamtkosten pro Jahr 8 6.204,50 4.900,00 2.954,00 4.600,64 9.000,00 37.234,08 64.893,22 5.191,46 70.084,68 Gesamtkosten pro Kilometer (€) Gesamtkosten pro Stunde (€) 1,66 28,08 Gesamtkilometer pro Jahr 42.200 Einsatzkilometer pro Jahr 21.100 Anzahl Touren pro Jahr 2.400 durchschnittl. Umlaufkilometer 8,79 Anteil Besetztfahrten (%) 50 durchschnittl. Tourlänge/Fahrt (km) 4,40 Gesamtkosten/Tour (€) 14,60 Taxitarif und Tarifoptionen Optionale Tarife Erforderlicher Tarif: Option: geringere Grundgebühr Option: geringerer KM-Satz Gesamtkosten pro Tour (€), brutto 15,62 Gesamtkosten/Tour (€), brutto 15,62 Gesamtkosten/Tour (€), brutto 15,62 - Grundgebühr (€) , brutto 3,50 - Grundgebühr (€) , brutto 2,50 - Grundgebühr (€) , brutto 6,48 = KM-Satz (€), brutto 2,76 = KM-Satz (€), brutto 2,99 = KM-Satz (€), brutto 2,08 Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde" 30,04 Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde" 30,04 Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde" 30,04 individuelle Kalkulation 2 Unternehmen mit 2 angestellten Fahrern Anlage 1b Taxikalkulation Tarifanhebungsrechner Fahrzeugmarke Nutzungsdauer in Jahren Mercedes / VW 5 Reifenlebensdauer/km 40.000 Treibstoffpreis/Liter (€) 1,38 Zinssatz/Fahrzeugfinanzierung (%) Fahrerlohnkosten/Stunde 8,50 Euro Fahrzeugtyp Jahreskilometerleistung Reifenpreis pro Satz (€) 42.200 Einsatzkilometer 460,00 Treibstoffverbrauch/100 km Kaufpreis/Fahrzeug/Euro/netto/incl. Überführung 21.100 7,9 24.500 3,50 Arbeitszeit/Woche/Std. Arbeitgeberbeiträge / Sozialversicherungen (%) 25 Fahrerpersonalkosten/Jahr bei Besetzung mit Zusatzfahrer 1 1 individuelle Kalkulation Querschnitt der Fhzg.Typen 48 Fahrerbruttolohn/Jahr (€) Personalfaktor Fahrer 31.028,40 31.028,40 21.216 1,17 Zuschläge (%) 20 Feste Fahrzeugkosten pro Jahr : 6.204,50 Abschreibung pro Jahr : 4.900,00 variable Fahrzeugkosten pro Kilometer : 0,07 Treibstoffkosten pro Kilometer : 0,10902 allgemeine Verwaltungskosten pro Jahr : 9.000,00 1 Unternehmen mit 2 angestellten Fahrern Anlage 1b Gesamtkosten pro Jahr : feste Fahrzeugkosten Abschreibung variable Fahrzeugkosten Treibstoffkosten allgemeine Verwaltungskosten Fahrpersonalkosten = Selbstkosten/Jahr + Kalkulationszuschlag (%) = Gesamtkosten pro Jahr 8 6.204,50 4.900,00 2.954,00 4.600,64 9.000,00 74.468,16 102.127,30 8.170,18 110.297,49 Gesamtkosten pro Kilometer (€) Gesamtkosten pro Stunde (€) 2,61 22,09 Gesamtkilometer pro Jahr 42.200 Einsatzkilometer pro Jahr 21.100 Anzahl Touren pro Jahr 2.400 durchschnittl. Umlaufkilometer 8,79 Anteil Besetztfahrten (%) 50 durchschnittl. Tourlänge/Fahrt (km) 4,40 Gesamtkosten/Tour (€) 22,98 Taxitarif und Tarifoptionen Optionale Tarife Erforderlicher Tarif: Option: geringere Grundgebühr Option: geringerer KM-Satz Gesamtkosten pro Tour (€), brutto 24,59 Gesamtkosten/Tour (€), brutto 24,59 Gesamtkosten/Tour (€), brutto 24,59 - Grundgebühr (€) , brutto 3,50 - Grundgebühr (€) , brutto 2,50 - Grundgebühr (€) , brutto 15,44 = KM-Satz (€), brutto 4,80 = KM-Satz (€), brutto 5,02 = KM-Satz (€), brutto 2,08 Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde" 23,64 Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde" 23,64 Erforderl. Tarif "Wartezeit/Stunde" 23,64 individuelle Kalkulation 2 Anlage 2 Leipzig (beantragt) Chemnitz (beantragt) Dresden (beantragt) Berlin München Hamburg Köln Grundtarif km Tarif tags bis 1 km bis 2 km bis 3 km bis 4 km bis 5 km bis 7 km bis 9 km bis 10 km über 10 km km Tarif nachts bis 1 km bis 2 km bis 3 km bis 4 km bis 5 km bis 7 km bis 9 km bis 10 km über 10 km 3,50 3,90 3,90 3,40 3,50 2,90 2,65 Sächs. Schweiz – Osterzgebirge (beantragt) 3,00 – 8,50 2,50 2,50 1,80 1,80 1,80 1,80 1,80 1,80 1,70 1,90 1,90 1,90 1,70 1,70 1,70 1,70 1,70 1,70 2,20 2,20 2,20 1,80 1,80 1,80 1,80 1,80 1,80 1,79 1,79 1,79 1,79 1,79 1,79 1,28 1,28 1,28 1,80 1,80 1,80 1,80 1,80 1,60 1,60 1,60 1,50 2,20 2,20 2,20 2,20 1,90 1,90 1,90 1,40 1,40 1,65 1,65 1,65 1,65 1,65 1,40 1,40 1,40 1,40 2,30 2,30 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 1,50 2,70 2,70 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 1,80 2,20 2,20 2,20 1,70 1,70 1,70 1,70 1,70 1,70 2,20 2,20 2,20 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 1,79 1,79 1,79 1,79 1,79 1,79 1,28 1,28 1,28 1,80 1,80 1,80 1,80 1,80 1,60 1,60 1,60 1,50 2,20 2,20 2,20 2,20 1,90 1,90 1,90 1,40 1,40 1,75 1,75 1,75 1,75 1,75 1,50 1,50 1,50 1,50 2,50 2,50 2,20 2,20 2,20 2,20 2,20 2,20 1,60 Wartezeit/h 25,00 24,00 8,50 – 22,00 25,00 26,00 30,00 24,00 26,00 Großraumzuschlag 7,00 5,00 5,00 bis 6,00 5,00 6,00 5,00 - Weitere Zuschläge mgl. keine mgl. mgl. mgl. keine mgl. keine Kosten 5 km / Tag 13,90 13,00 14,10 12,35 12,50 13,60 10,90 13,60 Kosten 5 km / Nacht 14,90 13,90 14,50 12,35 12,50 13,60 11,40 15,10 Kosten 10 km / Tag 22,90 21,50 23,10 19,77 20,50 20,70 17,90 23,60 Kosten 10 km / Nacht 24,90 22,40 24,50 19,77 20,50 20,70 18,90 26,10 Anlage 3 Gegenüberstellung neuer und alter Taxitarife anhand von Fahrtstrecken in % Strecke vom Hauptbahnhof bis Belantis Neues Messegelände Auensee Völkerschlachtdenk mal Clara-Zetkin-Park (Glashaus) bzw. Red Bull Arena Flughafen Leipzig / Halle oder nach Schkeuditz und Markranstädt (Zentrum) Taucha (Zentrum) Markkleeberg (Zentrum) Durchschnittliche Fahrtstrecke im Stadtgebiet (entspricht in etwa der Fahrstrecke vom Hauptbahnhof zum Asisi-Panometer) Entfernung Fahrpreis 5 - 20 Uhr in € Fahrpreis 20 - 5 Uhr in € in km Neu Alt Neu Alt 22 43,30 35,50 46,50 37,70 22,7 8 19,30 15,70 20,90 16,50 24,8 7 17,50 14,20 18,90 14,90 25,1 6 15,70 12,70 16,90 13,30 25,4 3 10,30 8,20 10,90 8,50 26,9 14 29,70 24,30 32,10 25,70 23,6 11 24,60 20,10 26,70 20,20 27,3 10 22,90 18,70 24,90 19,70 24,5 5 13,90 11,20 14,90 11,70 25,8 Die Fahrpreise wurden anhand der kürzesten Strecke und ohne Wartezeiten berechnet. Für die Fahrten nach Schkeuditz, Markranstädt, Taucha und Markkleeberg, die außerhalb des Pflichtfahrbereiches liegen, wurde der Preis gemäß einer Fahrt nach Fahrpreisanzeiger berechnet. Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig vom 00.00.2014 - Beförderungsentgeltverordnung Gemäß § 51 sowie § 39 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts (SächsPBefZuVO) vom 27. Juni 2008, geändert am 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 165), wird die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig erlassen: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmen, die in der Stadt Leipzig ihren Betriebssitz haben. §2 Allgemeine Fahrpreise (1) Tagtarif (an Werktagen von 05:00 Uhr bis 20:00 Uhr): km - Tarif 1. und 2. km: 2,50 € pro km km - Tarif 3. bis 10. km 1,80 € pro km km - Tarif jeder weitere km: 1,70 € pro km Wartezeit: 25,00 € pro h Grundgebühr: 3,50 €. Nachttarif (an Werktagen von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr), Sonn- und Feiertagstarif: (2) km - Tarif 1. und 2 km: 2,70 € pro km km - Tarif 3. bis 10. km 2,00 € pro km km - Tarif jeder weitere km: 1,80 € pro km Wartezeit: 25,00 € pro h Grundgebühr: 3,50 €. Einmaliger Zuschlag für Großraumtaxen bei ausdrücklicher Bestellung oder ab 5 Fahrgästen: 7,00 € Fortschaltbetrag am Taxameter: 0,10 €. Bei Fahrten aus dem Pflichtfahrbereich mit einem Ziel außerhalb dieses Bereiches ist der Fahrpreis für die gesamte Strecke frei zu vereinbaren. Dies gilt entsprechend für Fahrten mit einem Ausgangspunkt außerhalb des Pflichtfahrbereiches zurück in diesen Bereich. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung, gilt der Tarif des Pflichtfahrbereiches, so dass die gesamte besetzte Strecke nach Fahrpreisanzeiger zu fahren ist. (3) Bei Aufträgen zu Sonderanlässen wie Stadtrundfahrten, Hochzeiten, Beerdigungen usw. können ebenfalls Vereinbarungspreise getroffen werden. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung, gilt die Preisbindung des Pflichtfahrbereiches. Es ist dann die gesamte besetzte Strecke nach Fahrpreisanzeiger zu fahren. (4) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. (5) Die Umschaltung von Tag- auf Nachttarif beim Fahrpreisanzeiger bzw. umgekehrt muss automatisch erfolgen. (6) Für Fahrten vom und zum Flughafen Leipzig/Halle gelten die Tarife der Vereinbarung zum Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle für Taxen in der jeweils gültigen Fassung. §3 Verwendung des Fahrpreisanzeigers (1) Taxen müssen mit einem beleuchteten Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechtes finden Anwendung. Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen: - das Beförderungsentgelt und die jeweilige Tarifstufe, den einmaligen Zuschlag für Großraumtaxen, Uhrzeit und Kalendertag. (2) Die Anzeige muss leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein. (3) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort nach Kontaktaufnahme mit dem Fahrgast, bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit, angeschaltet werden. (4) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden. (5) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben, d. h. vor Behebung der Störung darf keine weitere Fahrt durchgeführt werden. §4 Beförderungsbedingungen (1) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Taxifahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über die Wagenbegrenzung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. (2) Tiere dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern. Tiere dürfen auf Sitzplätzen nicht untergebracht werden. (3) Das Beförderungsentgelt ist grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen. (4) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer eine Fahrpreisquittung auszuhändigen. Auf der Quittung müssen Datum, Gesamtpreis, Fahrstrecke und Ordnungsnummer angegeben sein. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Taxifahrers und dem Stempel des Taxibetriebes zu versehen. §5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung unzulässiges Entgelt fordert, 2. entgegen § 2 Abs. 4 dieser Verordnung eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt, 3. ein nach § 2 Abs. 6 dieser Verordnung unzulässiges Entgelt fordert, 4. eine nach § 4 Abs. 4 dieser Verordnung zu erteilende Quittung nicht aushändigt oder nicht ordnungsgemäß ausstellt. §6 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 7. Tag nach Veröffentlichung in Kraft, frühestens am 01.01.2015. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig vom 18.07.2012 außer Kraft. Oberbürgermeister