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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1001813.pdf
Größe
2,2 MB
Erstellt
25.08.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:31

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00179/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 26.08.2014 Bestätigung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 16.09.2014 1. Lesung Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit 16.09.2014 1. Lesung Fachausschuss Finanzen 22.09.2014 1. Lesung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 30.09.2014 2. Lesung Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit 30.09.2014 2. Lesung Fachausschuss Finanzen 06.10.2014 2. Lesung Ratsversammlung 15.10.2014 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Mitgliedschaft im Verein "Europäische Metropolregion Mitteldeutschland" Beschluss: 1. Die Satzung und die Beitragsordnung des Vereins „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V:“ werden zur Kenntnis genommen. 2. Dem Beitritt in den Verein „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V.“ wird zugestimmt. Die Aufwendungen ab 1.1.2015 betragen knapp 70.000 €, veranschlagt im PSP-Element 106100000046. Eingespart werden 43.000 € (PSP-Element 1.100.57.1.001.01). 3. Die von der Ratsversammlung beschlossene Regionalwerkstatt (RBV-1797/13), über die am 19.03.2014 in der Ratsversammlung informiert worden ist, wird zum Thema "Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit und zur Metropolregion Mitteldeutschland" im IV. Quartal 2014/Anfang 2015 durchgeführt. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze (siehe Anlage Prüfkatalog) Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Seite 1/4 Finanzielle Auswirkungen Kostengünstigere Alternativen geprüft x nein Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? x nein Im Haushalt wirksam ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung nein Folgen bei Ablehnung Ergebnishaushalt wenn ja, nein x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung von bis Höhe in EUR 01.01.2015 31.12.2015 ff. 70.000 wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt 106100000046 Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE wenn ja, nein von bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand 1.100.57.1.001.01 43.000 Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: nein ja, Sachverhalt: siehe Anlagen Anlagen: - Sachverhalt - Vereinssatzung - Beitragsordnung - Gesellschaftsvertrag Seite 2/4 - Weiterführende Informationen zu Metropolregionen und zur Metropolregion Mitteldeutschland - Weiterführende Informationen zur WiM - Schnittstellenkatalog - Beiplan Seite 3/4 BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 15.10.2014 zu 20.14 Mitgliedschaft im Verein "Europäische Metropolregion Mitteldeutschland" (eRIS: V/4008) Vorlage: DS-00179/14 Beschluss: 1. Die Satzung und die Beitragsordnung des Vereins „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V:“ werden zur Kenntnis genommen. 2. Dem Beitritt in den Verein „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V.“ wird zugestimmt. Die Aufwendungen ab 1.1.2015 betragen knapp 70.000 €, veranschlagt im PSP-Element 106100000046. Eingespart werden 43.000 € (PSP-Element 1.100.57.1.001.01). 3. Die von der Ratsversammlung beschlossene Regionalwerkstatt (RBV-1797/13), über die am 19.03.2014 in der Ratsversammlung informiert worden ist, wird zum Thema "Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit und zur Metropolregion Mitteldeutschland" im IV. Quartal 2014/Anfang 2015 durchgeführt. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich angenommen bei 1 Gegenstimme Leipzig, den 20. Oktober 2014 Seite: 1/1 Begründung der Vorlage 1. Ausgangslage und Anlass Die Metropolregion Mitteldeutschland ist eine der 11 durch die Ministerkonferenz für Raumordnung anerkannten Metropolregionen in Deutschland und in den ostdeutschen Bundesländern die einzige Metropolregion (neben der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg). Die Metropolregion Mitteldeutschland war bisher ein Städtenetz der Oberzentren Chemnitz, DessauRoßlau, Dresden, Gera, Halle (Saale), Jena, Leipzig, Magdeburg und Zwickau in den drei mitteldeutschen Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Eine Einbindung von Landkreisen und anderen Gebietskörperschaften erfolgte bisher nur punktuell auf der Ebene der Arbeitsgruppen der Metropolregion. Eine Mitgliedschaft von Landkreisen in der Metropolregion war nicht möglich. Im Jahr 2013 haben sich Dresden und Magdeburg entschieden, die Metropolregion zu verlassen. Die Städte Erfurt und Weimar, die bis dahin durch Jena vertreten wurden, entschlossen sich, der Metropolregion nicht beizutreten. Diese Entscheidungen waren für die verbliebenen Mitgliedsstädte der Anlass, sich im Rahmen eines Strategieworkshops über die Sinnhaftigkeit und künftige Ausrichtung der Metropolregion zu verständigen. Dieser Workshop fand am 13.09.2013 statt. Neben den Oberbürgermeistern der verbliebenen Mitgliedsstädte nahmen auch Vertreter der Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland (WiM) (Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung), Vertreter der für die Metropolregion zuständigen Landesministerien sowie Vertreter der Metropolregion Nürnberg (Vorsitzender des Rates und die Geschäftsführung) teil. Grundsätzlich ging es in diesem Strategieworkshop darum, einen Weg zu finden, wie die Metropolregion zukünftig aufgestellt sein muss, um neben den anderen Metropolregionen wahrgenommen zu werden und um als starker länderübergreifender Akteur auftreten zu können. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass ein starkes und abgestimmtes Auftreten als Region immer mehr an Bedeutung gewinnt, da die Wahrnehmung von relevanten Standorten bei Unternehmen aber auch bei der Bevölkerung immer weiter von einzelnen Städten weg zu ganzen Regionen hinrückt. Weiter ging es darum, Möglichkeiten zu prüfen, wie eine bessere Einbindung der Wirtschaft in die Metropolregion erfolgen kann. Dazu berichteten die Herangehensweise. Vertreter der Metropolregion Nürnberg über ihre erfolgreiche Die bei dem Strategieworkshop anwesenden Oberbürgermeister haben sich eindeutig für eine weitere Zusammenarbeit als Metropolregion Mitteldeutschland ausgesprochen, wobei sich die Metropolregion in die Fläche erweitern und mit der WiM zusammenarbeiten soll. Dabei wurde Wert auf eine formal institutionalisierte Organisationsform (Verein) gelegt. Zur räumlichen Abgrenzung der Metropolregion wurde ein Aktionsraum definiert. Dieser Aktionsraum erstreckt sich mit einem Radius von ca. 100 km um die Städte Halle (Saale) und Leipzig, wird im Süden durch die Städte Chemnitz, Zwickau, Gera und Jena begrenzt und erstreckt sich im Norden bis Dessau-Roßlau (s. Anlage). Weiter wurde sich darauf verständigt, in einem ersten Schritt die in diesem Aktionsraum befindlichen Landkreise aktiv für eine Mitarbeit/Mitgliedschaft in der Metropolregion zu gewinnen. Gebietskörperschaften außerhalb des definierten Aktionsraumes können auf Antrag der Metropolregion beitreten. 1 Hinsichtlich der formal institutionalisierten Organisationsform haben sich die Oberbürgermeister dafür ausgesprochen, keinen eigenen/neuen Verein zu gründen, sondern den bereits bestehenden Verein der WiM zu nutzen und die bestehende Vereinssatzung und Beitragsordnung in der Form anzupassen, dass kommunale Mitglieder sowie Unternehmen gleichberechtigt im Verein sind und die Vereinsgremien paritätisch besetzt werden können. Durch Vorstand und Geschäftsführung der WiM wurde diesen Absichten und dem Vorhaben zugestimmt. Durch die Vertreter der zuständigen Landesministerien wurde mitgeteilt, dass die Metropolregion auch nach der Neuausrichtung (finanziell) unterstützt wird. Wie in der Vergangenheit, wo im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung aller 3 Länder mit der Metropolregion die finanzielle Beteiligung geregelt wurde. Am 31.01.2014 wurden die Landräte der Landkreise (11), die sich im definierten Aktionsraum der Metropolregion Mitteldeutschland befinden, zu einem Informationsgespräch bezüglich einer möglichen Mitgliedschaft in der Metropolregion eingeladen. Die deutliche Mehrheit der Landräte hat sich dafür ausgesprochen, Mitglied zu werden oder es wurde zumindest starkes Interesse an einer Mitgliedschaft signalisiert. Durch den Gemeinsamen Ausschuss der Metropolregion wurde in der Sitzung am 21.02.2014 dem Entwurf der geänderten Satzung der WiM zugestimmt und den Gremien der WiM empfohlen, diese zu beschließen. In der Mitgliederversammlung der WiM als zuständigem Gremium wurden die Satzungsänderungen am 17.03.2014 einstimmig beschlossen. Mit dieser Vorlage soll nun der Beschluss zur Mitgliedschaft der Stadt Leipzig im Verein „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V.“ herbeigeführt werden. Diese Vorlage wird grundsätzlich gleichlautend, lediglich mit geringen spezifisch notwendigen Anpassungen, in die Beschlussgremien der beitretenden Gebietskörperschaften eingebracht. Mit dem Aufbau einer funktionierenden flächendeckenden Metropolregion könnte es auch gelingen, die Vielzahl der regional arbeitenden Gremien zu reduzieren und eine sinnvolle Gesamtstruktur zu etablieren. 2. Zukünftige Organisationsform 2.1 Vereinslösung Die Rechtsform des Vereins bietet der Metropolregion Mitteldeutschland folgende günstige Voraussetzungen: - geringe formale Hürden, da ein bereits bestehender Verein genutzt werden soll (im Vergleich zu anderen Rechtsformen wie Verband oder GmbH) - Organisatorische Gestaltungsfreiheit Mitbestimmungsstrukturen - höhere Stabilität bei personellen Wechseln - erhöhte Handlungsfähigkeit durch eigene Rechtsform - direkter Zugang zu Fördermitteln - klare Zuordnung von Kompetenzen zu allen Gremien mit 2 klaren Entscheidungs- und Zweck des Vereins ist die Stärkung der Entwicklung, Vermarktung, Wettbewerbsattraktivität und Standortattraktivität der traditionsreichen Wirtschafts-, Kultur- und Wissensregion Mitteldeutschland im Sinne einer europäischen Metropolregion. Die Schwerpunkte liegen auf den Themen Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie, Kultur und Tourismus, Verkehr und Mobilität sowie Familienfreundlichkeit. Der Verein versteht sich als länderübergreifende Aktionsplattform strukturbestimmender Unternehmen, Gebietskörperschaften, Kammern, Verbände sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen und realisiert den Vereinszweck u.a. durch die Entwicklung von Projekten zur nachhaltigen Steigerung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, Förderung der Zusammenarbeit von Wirtschaft, Wissenschaft und Politik/Verwaltung und der Stärkung der länderübergreifenden Kommunikation und Steigerung des Images der Region. Die Bedeutung Mitteldeutschlands als historische, kulturelle aber auch zukunftsorientierte Region im Rahmen der Europäischen Union soll durch den Verein herausgestellt und der Bekanntheitsgrad Mitteldeutschlands national und international gesteigert werden. 2.2 Struktur des Vereins Der Verein trägt den Namen „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V.“. Er hat seinen formalen Sitz aus historischen Gründen in Halle (Saale), die Büroräume sind in der Schillerstraße 5, 04109 Leipzig, um dem mitteldeutschen Gedanken gerecht zu werden. Er besitzt als Organe den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der bereits bestehenden, nun jedoch in Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH, umbenannten GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist. Ein Beirat kann fakultativ eingesetzt werden. Die bisherige Arbeitsgruppenstruktur der Metropolregion wird beibehalten. a.) Vorstand Er setzt sich aus einer geraden Anzahl an Vorständen zusammen. Es müssen mindestens 4, höchstens jedoch 8 Personen sein. Die Besetzung erfolgt hälftig. D.h. die Hälfte der Vorstände sind Mitgliedsvertreter eines Unternehmens oder Vertreter der Kammern und Verbände, die Vollmitglied des Vereins sind. Die zweite Hälfte der Vorstände sind Mitgliedsvertreter der öffentlichen Hand, die auch Vollmitglieder des Vereins sind. 1. und 2. Vorsitzender sind je ein Vertreter eines Unternehmens und der öffentlichen Hand. Die Vorstände werden auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand kann (weitere) Arbeitsgruppen zu einzelnen Bereichen des Vereinszwecks einrichten, sie wieder auflösen und ihnen eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist zuständig für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung für diese. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und macht Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates der Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH durch die Mitgliederversammlung. Er hat das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins durch die Mitgliederversammlung. Er nimmt die Gesellschafteraufgaben der Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH wahr, dabei insbesondere die Überwachung und Beratung der Geschäftsführung. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. b.) Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung setzt sich aus folgenden Kategorien von Mitgliedern zusammen: 3 - Vollmitglieder (können Unternehmen, Gebietskörperschaften, Kammern, Verbände sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen oder ähnliche Institutionen werden, haben alle Rechte, die Vereinsmitgliedern nach Gesetz und Vereinssatzung zustehen) - Fördermitglieder (unterstützen den Verein ideell und finanziell, können oder wollen jedoch kein Vollmitglied werden, haben alle Rechte von Vollmitgliedern, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung) - Ehrenmitglieder (sind natürliche Personen, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt, haben alle Rechte von Vollmitgliedern, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, von der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen befreit) - Unterstützer (können die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sein, zahlen Unterstützerbeiträge, nehmen an der Mitgliederversammlung teil, haben Rederecht, aber keine Stimme) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Genehmigung des Wirtschafts- und Finanzplans, nimmt den Jahresabschluss entgegen und entlastet den Vorstand, wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie die vom Verein zu entsendenden Aufsichtsräte der Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH. Sie beschließt Änderungen der Satzung (und die Auflösung des Vereins). Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die inhaltlich-strategische Ausrichtung des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Mitglieder ohne Stimmrecht haben Rederecht. c.) GmbH / Geschäftsstelle Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH. Gegenstand der GmbH ist die operative Umsetzung der Ziele und Projekte des Vereins „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V.“. Sie ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die mittelbar oder unmittelbar diesen Zwecken dienen. Die GmbH verfügt über einen Aufsichtsrat. Ihre Geschäftsadresse ist Schillerstraße 5, 04109 Leipzig. Personell setzt sich die GmbH / Geschäftsstelle derzeit aus 4,5 Vollzeitstellen (2 Geschäftsführer (davon einer bis zu 50 % von einer Gebietskörperschaft abgeordnet), 1 Projektleiterin, auch zuständig für Presse/Öffentlichkeitsarbeit, 1 Projektmanager und 1 Mitarbeiterin für Organisation und Finanzen). Unterstützt wird die Geschäftsstelle durch zwei Werksstudenten. Die Personalkosten belaufen sich auf knapp 300.000 EUR. Die personelle Ausstattung ist im Vergleich mit anderen Metropolregionen eher klein. So verfügen die Geschäftsstellen der Metropolregion Hamburg über 8 Personen, in Hannover über 7 Personen und in Nürnberg sowie Bremen-Oldenburg über 6 Personen. Die Größe der Geschäftsstelle der Metropolregion München ist mit der der Metropolregion Mitteldeutschland vergleichbar. In den Metropolregionen Berlin/Brandenburg, FrankfurtRheinMain, Rhein-Neckar, Ruhr, Köln-Bonn und Stuttgart sieht die personelle Ausstattung besser aus, da man dort über Verbände bzw. Abteilungen 4 und teilweise mit Untereinheiten organisiert ist und ein Vergleich mit der Situation der Metropolregion Mitteldeutschland nur schwer zu ziehen ist. Grundsätzlich kann man in diesen Organisationsstrukturen auf deutlich mehr Personal zurückgreifen, um die Aufgaben der Metropolregion zu bearbeiten (z.T. mehr als 50 Personen). Betriebskosten (Kosten, welche keinem konkreten Projekt zuzuordnen sind, z.B. Miet- und Nebenkosten, Kosten für Dienstleister (IT, Werbung, Grafik etc.) , Kosten für Dienstreisen, Catering, Kosten für Geschäftsessen, Büromaterial etc.) sind für die Geschäftsstelle in Höhe von 135.000 EUR veranschlagt. Die Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH hat einen Aufsichtsrat mit bis zu 15 Mitgliedern. Der 1. Vorsitzende des Vereins ist geborener Aufsichtsrat und vertritt bei den Aufsichtsratssitzungen alle anderen Vorstände, denen die Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen freigestellt ist. Durch den Verein werden bis zu 14 weitere Personen in den Aufsichtsrat entsendet. Sechs Aufsichtsräte sollen Vertreter von Unternehmen sein. Ein weiterer Aufsichtsrat soll ein Vertreter der Kammern und Verbände sein. Sechs Aufsichtsräte sollen Vertreter von Gebietskörperschaften sein. Ein weiterer Aufsichtsrat soll einen Vertreter der Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sein. Die Aufsichtsräte müssen Vertreter von Vollmitgliedern, Fördermitgliedern oder Unterstützern des Vereins sein. Sie werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Aufsichtsratssitzungen sollen mindestens zweimal pro Jahr stattfinden. Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht größere Mehrheiten vorschreiben, mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden. Der oder die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen teil, sofern der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt. Sie haben das Rederecht, aber kein Stimmrecht. Der Aufsichtsrat übernimmt die folgende Aufgaben: Genehmigung des von der Geschäftsführung jährlich im Voraus aufzustellenden Wirtschaftsplanes, Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafterversammlung, Vorschläge an die Gesellschafterversammlung zur Berufung bzw. Abberufung von Geschäftsführern. d.) Beirat Mit Zustimmung des Aufsichtsrates der GmbH (einstimmig) und der Mitgliederversammlung des Vereins (3/4 Mehrheit) kann ein Beirat eingerichtet werden. Im Beirat sollen wichtige gesellschaftliche Interessenvertreter, die nicht Vereinsmitglied sind, ihre Belange gegenüber dem Verein artikulieren können. e.) Arbeitsgruppen Die Arbeitsgruppen dienen zur Umsetzung des Zwecks des Vereins durch konkrete Projekte und Maßnahmenpakete. Sie werden durch den Vorstand eingerichtet. 5 3. Finanzierung des Vereins Zur Regelung der Beiträge wurde eine Beitragsordnung als Anlage zur Vereinssatzung erstellt. Demnach wird für Gebietskörperschaften, die Vollmitglied sind, ein variabler Jahresbeitrag in Höhe von 13 Ct/Einwohner auf Basis der Einwohner per 31.12. des Vorjahres erhoben. Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen beträgt der Jahresbeitrag 1.000 EUR. Beiträge von Unterstützern (z.B. die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) werden zwischen dem Unterstützer und dem Vorstand individuell vereinbart (z.B. auf Basis einer Ländervereinbarung zwischen den Bundesländern und dem Verein). Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Unternehmen als Vollmitglied staffelt sich nach der Höhe des Jahresumsatzes entsprechend des letzten festgestellten Jahresabschlusses. Für Kammern, Verbände und ähnliche Institutionen beträgt der Jahresbeitrag als Vollmitglied 5.000 EUR. Für Fördermitglieder beträgt der Jahresbeitrag 5.000 EUR. Diese Regelungen wurden aus der bisherigen Beitragsordnung der WiM übernommen und werden fortgeführt. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen über Stundung, Reduzierung, Erlass und Ratenzahlung von Mitgliedsbeiträgen zu entscheiden. Durch die Beiträge ergibt sich für die Startphase des Vereins ein Budget in Höhe von knapp 800.000 EUR, das in etwa hälftig von der Unternehmensseite und der öffentlichen Hand erbracht wird, wobei sich die 3 Bundesländer wie bisher auch einbringen. Dies ist verglichen mit anderen Metropolregionen nicht hoch, aber ausreichend, um vernünftig arbeiten zu können. 4. Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V. und Invest Region Leipzig (IRL) – Wirtschaftsförderung Region Leipzig GmbH Die Wirtschaftsförderung Region Leipzig GmbH der Stadt Leipzig, der Landkreise Nordsachsen und Leipzig sowie der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig wurde 2012 gegründet. Die drei Gebietskörperschaften und die IHK sind zugleich die Gesellschafter der GmbH und wollen der Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland e.V. beitreten bzw. sind schon Mitglied. Allein auf Grund dieser Konstellation ist es zwingend erforderlich, die Aufgaben der beiden Institutionen klar abzugrenzen. Darüber hinaus ist es ein grundsätzliches Ziel der Neuausrichtung und Neustrukturierung der Metropolregion Mitteldeutschland, vorhandene Doppelstrukturen abzubauen und den Aufbau neuer Doppelstrukturen von Beginn an zu vermeiden. Deshalb wurde durch die Geschäftsführungen von Metropolregion Mitteldeutschland und IRL ein Schnittstellenkatalog (siehe Anlage) erstellt, aus dem klar ersichtlich ist, welche Aufgaben durch welche der beiden Organisationen übernommen werden sollen. Neben den unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten unterscheiden sich die beiden Institutionen auch in ihrer räumlichen Ausrichtung. Ist der Fokus der IRL auf den westsächsischen Raum gelegt, versteht sich die Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V. als länderübergreifende Aktionsplattform mitteldeutscher Unternehmen, Gebietskörperschaften, Kammern und Verbände sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen, durch die die länderübergreifende Kommunikation gestärkt werden soll. Durch die länderübergreifende Kommunikation und die Entwicklung von Projekten zur nachhaltigen Steigerung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit wird das Image der gesamten Region über die Landesgrenzen hinweg gesteigert. Damit stellt die Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V. eine ideale Ergänzung der IRL dar. 6 5. Beitrittsbeschluss und finanzielle Auswirkungen Derzeit ist die Stadt Mitglied in der Metropolregion Mitteldeutschland, einem informellen Zusammenschluss von 7 Oberzentren und Fördermitglied der WiM. Zukünftig wird es nur noch den Verein „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V.“ geben. Dies führt folglich zu einer Verringerung der Gremienanzahl. Um hierin mitbestimmen zu können, muss die Stadt Vollmitglied sein. Dazu ist ein formaler Beitrittsbeschluss notwendig. Dieser ist inhaltlich mit den interessierten Gebietskörperschaften abgestimmt, um möglichst parallel in den jeweiligen Gremien eine Beschlussfassung herbeiführen zu können. Ein Austritt aus der bisherigen informellen Metropolregion ist nicht erforderlich. Bisher bestand eine Doppelbelastung des Haushaltes durch die Vollmitgliedschaft in der Metropolregion (bisher rd. 63.000.- €/Jahr) und als Fördermitglied bei der WiM (bisher 49.000.€/Jahr). Mit dem Eintritt in den Verein „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V.“ entfällt diese Doppelbelastung und durch das neue Mitgliedsbeitragsmodell, was auf einen Sockelbetrag verzichtet und nur eine variable Einwohnerpauschale in Höhe von 13 Ct/Einwohner (Stichtag 31.12. des Vorjahres) vorsieht, reduziert sich der Beitrag für die Mitgliedschaft im Verein insgesamt deutlich und der städtische Haushalt wird entlastet. In Zahlen ausgedrückt heißt das, dass die Stadt Leipzig im Jahr 2015 knapp 70.000 EUR für die Mitgliedschaft in der „Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland e.V.“ zahlen müsste und somit zukünftig um die 43.000 EUR einsparen würde. Erfolgt der Beschluss zum Eintritt in den Verein „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V.“ im Jahr 2014, greift für das gesamte Jahr 2014 die Beitragsordnung des Vereins „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V.“ mit einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von 13 Ct/Einwohner (Stichtag 31.12. des Vorjahres) und die bisher getrennten Beiträge von WiM und Metropolregion werden nicht anteilig in Rechnung gestellt. Sollte der Beschluss zum Beitritt in den Verein „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V.“ erst nach 2014 erfolgen, werden im November 2014 für das Jahr 2014 Rechnungen nach den bisherigen Beitragsregelungen von WiM und Metropolregion gelegt. Der Beitritt in den Verein „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland“ hat somit keine erhöhten Auswirkungen auf den städtischen Haushalt, sondern trägt zur Einsparung bei. 6. Bestehende Ratsbeschlüsse Bisher sind folgende Ratsbeschlüsse mit Bezug zur Wirtschaftsinitiative bzw. Metropolregion Mitteldeutschland erfolgt: Beschluss-Nr. BS/ RBV-772/11 „Mitwirkung der Stadt Leipzig in der Metropolregion Mitteldeutschland“ vom 20.04.2011. In diesem Beschluss ging es insbesondere darum, dass die Stadt Leipzig aktiv an der Entwicklung der Metropolregion Mitteldeutschland hin zu einem effektiven und starken Instrument der gemeinsamen Interessenvertretung, der Wirtschafts- und Regionalentwicklung und der Vernetzung von Wissenschaft, Forschung und Unternehmen arbeiten soll. Beschluss-Nr. BS/ RBIV-1318/08 mit dem Titel: Mitgliedschaft der Stadt Leipzig im Verein "Wirtschaftsinitiative Mitteldeutschland e.V." vom 17.09.2008. Darin heißt es, dass der Stadtrat der Mitgliedschaft der Stadt Leipzig im Verein Wirtschaftsinitiative Mitteldeutschland zustimmt. Der Mitgliedsbeitrag für den Verein Wirtschaftsinitiative Mitteldeutschland in Höhe von 49.000 € p.a. sowie die Finanzierung aus der Haushaltsstelle 1.791.661.100/5 bestätigt wird. 7 Beschluss-Nr. BS/ RBIV-899/07 „Mitwirkung der Stadt Leipzig in der Metropolregion Sachsendreieck“ vom 20.06.2007. Insbesondere mit dem Inhalt, dass sich die Stadt Leipzig an der Metropolregion Sachsendreieck beteiligt. Die Verwaltung beauftragt wird, die Arbeit der Gremien sowie der Geschäftsstelle der Metropolregion aktiv zu unterstützen. Des Weiteren ist der Beschluss-Nr. BS/ RBV-1797/13 „Neue Initiative für eine Metropolregion“ am 16.10.2013 beschlossen worden, um die Idee der Metropolregion durch eine neue Initiative voranzubringen. Mit dem Ziel der Schaffung wirksamer Arbeitsstrukturen unter Einbindung der vorhandenen Organisationen u.a. a. Regionalforum Mitteldeutschland b. Metropolregion Mitteldeutschland c. Wirtschaftsinitiative Mitteldeutschland d. Verschiedene Regionalforen e. Regionalkonvent Um dieses Ziel erreichen zu können, wird am 16. Dezember 2014 eine Regionalwerkstatt gemeinsam mit der Stadt Halle geplant und durchgeführt. Die Auflistung der bisherigen Beschlüsse des Stadtrates zeigt, dass die Mitgliedschaft der Stadt Leipzig in der Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland auf den bisherigen Beschlüssen aufbaut und deren Zielsetzung fortsetzt. 7. Folgen bei Ablehnung Die Metropolregion Mitteldeutschland ist eine von elf Europäischen Metropolregionen, die die Ministerkonferenz für Raumordnung definiert hat. Mit der Verschmelzung der Metropolregion Mitteldeutschland mit der Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland GmbH im März 2014 besteht die Chance, die überregionale Kooperation und Zusammenarbeit der bisherigen Akteure unter dem Dach der Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland e.V. zusammenzuführen. So kann die Metropolregion Mitteldeutschland als Impulsgeber die Entwicklung von Wirtschaft, Wissenschaft, Bildung, Kultur und Tourismus des starken länderübergreifenden Ballungsraumes weiter vorantreiben. Die Bündelung unterschiedlicher Akteure der Region auf einer Informations- und Begegnungsplattform und die Entwicklung großräumiger Handlungsstrategien sind die Voraussetzungen für die Unternehmen, Städte und Landkreise vor dem Hintergrund der Globalisierung auf internationaler Ebene sichtbar zu bleiben bzw. besser sichtbar zu werden. Eine Ablehnung würde daher zum Ende der über die letzten Jahre erlangten überregionalen Kooperation führen und damit die Wahrnehmbarkeit der Region auf internationaler Ebene, die durch die Bündelung der Zusammenarbeit unter dem Dach der Metropolregion erreicht wird, gefährden. Alternative Wege zur Erlangung der internationalen Wahrnehmbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit ohne Kooperation sind für die einzelnen Städte und Landkreise nicht erkennbar. Vorteile einer Mitgliedschaft der Stadt Leipzig in der Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland e.V. gibt es somit viele, denn „was Mitteldeutschland in der wirtschaftlichen Entwicklung nützt, nützt Leipzig“ (Arbeitsprogramm Leipzig! 2020, Seite 32). Anlagen Vereinssatzung Beitragsordnung Gesellschaftsvertrag Weiterführende Informationen zu Metropolregionen und zur Metropolregion Mitteldeutschland Weiterführende Informationen zur WiM Schnittstellenkatalog 8 Anlage 1: Satzung Satzung des Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V. vom 07.03.2014 Inhaltsverzeichnis §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr §2 Zweck des Vereins §3 Vereinsgrundsätze §4 Mitgliedschaft § 4.1 Erwerb § 4.2 Mitgliedsbeiträge § 4.3 Beendigung §5 Organe des Vereins §6 Vorstand § § § § §7 6.1 6.2 6.3 6.4 Zusammensetzung Bestellung und Amtsdauer des Vorstands Zuständigkeit Beschlussfassung des Vorstands Mitgliederversammlung § § § § 7.1 7.2 7.3 7.4 Zusammensetzung und Aufgaben Einberufung der Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung §8 Aufsichtsrat §9 Beirat § 10 Auflösung des Vereins Anlage: Beitragsordnung des Vereins 1 Anlage 1: Satzung §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V." Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal zum Az.: VR 21818 eingetragen. Er führt den Zusatz "e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale). Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2 Zweck des Vereins Vereinszweck ist die Stärkung der Entwicklung, Vermarktung, Wettbewerbsattraktivität und Standortattraktivität der traditionsreichen Wirtschafts-, Kultur- und Wissenschaftsregion Mitteldeutschland im Sinne einer europäischen Metropolregion u. a. bezüglich - Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie Kultur und Tourismus Verkehr und Mobilität Familienfreundlichkeit. Der Verein versteht sich als länderübergreifende Aktionsplattform strukturbestimmender Unternehmen, Gebietskörperschaften, Kammern, Verbände sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen und realisiert den Vereinszweck u. a. durch - Entwicklung von Projekten zur nachhaltigen Steigerung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, Förderung der Zusammenarbeit von Wirtschaft, Wissenschaft und Politik/Verwaltung, Stärkung der länderübergreifenden Kommunikation und Steigerung des Images der Region. Mitteldeutschland im Sinne des Vereinszwecks ist das Gebiet der Länder Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen. Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist. Das Verhältnis zwischen dem Verein und der GmbH bestimmt sich nach Maßgabe der Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH. 2 Anlage 1: Satzung §3 Vereinsgrundsätze Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Satzungszwecks regelt der Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung die zukünftige, ausschließlich gemeinnützige Verwendung des Vermögens des Vereins. §4 Mitgliedschaft § 4.1 Erwerb Der Verein hat folgende Kategorien von Mitgliedern - Vollmitglieder Fördermitglieder Ehrenmitglieder Unterstützer Vollmitglied des Vereins können Unternehmen, Gebietskörperschaften, Kammern, Verbände sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen oder ähnliche Institutionen werden, die bereit sind, den in § 2 dieser Satzung dargestellten Vereinszweck unmittelbar oder auch mittelbar zu fördern. Vollmitglieder haben alle Rechte, die Vereinsmitgliedern nach Gesetz und dieser Satzung zustehen. Der Verein bemüht sich, die bedeutenden Unternehmen und Gebietskörperschaften der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als Mitglieder zu gewinnen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein ideell und finanziell unterstützen, jedoch nicht Vollmitglied sein können oder wollen. Art und Umfang der Unterstützung regelt das Fördermitglied vertraglich mit dem Verein. Fördermitglieder haben alle Rechte von Vollmitgliedern, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu solchen ernannt wurden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte von 3 Anlage 1: Satzung Vollmitgliedern, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Von der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen sind sie befreit. Unterstützer können die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sein. Unterstützer zahlen Unterstützungsbeiträge, nehmen an der Mitgliederversammlung teil, haben ein Rederecht, aber keine Stimme. Der Verein bemüht sich, die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als Unterstützer zu gewinnen. Die Mitglieder bestimmen, durch welche natürlichen Personen sie im Verein vertreten werden (Mitgliedsvertreter). Die juristischen Personen sollen hierfür ein Organ benennen. Über den schriftlichen Antrag zum Erwerb der Voll- oder Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen des Antragstellers, den Namen des Mitgliedsvertreters, die Branche und die Anschrift des Antragstellers enthalten. § 4.2 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, soweit diese Satzung nichts anderes regelt. Die Einzelheiten regelt eine separate Beitragsordnung, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Vorstand ist berechtigt, Ausnahmen von der Beitragsordnung zuzulassen. § 4.3 Beendigung Die Mitgliedschaft endet a) b) c) d) e) mit der Löschung eines Unternehmens aus dem Handelsregister; mit Erlöschen der juristischen Person; durch Austritt; durch Ausschluss aus dem Verein; durch Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Erklärungsfrist von drei Monaten zulässig. Die unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft in sonstiger Weise entbindet nicht von der Pflicht, den gesamten Jahresbeitrag zu leisten. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen 4 Anlage 1: Satzung und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt unberührt. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. §5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung. Der Verein entsendet Management GmbH. Mitglieder in den Aufsichtsrat der Metropolregion Mitteldeutschland §6 Vorstand § 6.1 Zusammensetzung Der Vorstand des Vereins besteht aus einer geraden Anzahl an Vorständen, mindestens jedoch aus vier, höchstens aus acht Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand setzt sich jeweils hälftig (50:50) zusammen. Eine Hälfte der Vorstände sind Mitgliedsvertreter eines Unternehmens bzw. einer juristischen Person des Privatrechts (Unternehmen) oder Vertreter der Kammern und Verbände, die Vollmitglieder des Vereins gem. § 4.1 sein müssen. Die zweite 5 Anlage 1: Satzung Hälfte der Vorstände sind Mitgliedsvertreter der öffentlichen Hand, die ebenfalls Vollmitglieder des Vereins gem. § 4.1 sein müssen. Zum 1. und 2. Vorsitzenden sind je ein Vertreter eines Unternehmens und der öffentlichen Hand zu wählen. Grundsätzlich sollte der Vorstand in seiner Zusammensetzung die Vertreter der unterschiedlichen Akteure berücksichtigen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Mitglieder dieses Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, sind berechtigt den Verein zu vertreten. § 6.2 Bestellung und Amtsdauer des Vorstands Mindestens vier, höchstens acht Vorstände, darunter der 1. und der 2. Vorsitzende, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Dabei ist jeder Vorstand grundsätzlich einzeln zu wählen, wenn nicht von der Mitgliederversammlung Listenwahl vorher beschlossen wird. Wählbar sind nur Mitgliedsvertreter (§ 4.1). Alle Vorstände bleiben bis zur wirksamen Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes, längstens jedoch bis zur Änderung des Vorstandes im Vereinsregister im Amt. Bis zur maximal möglichen Anzahl können weitere Vorstände für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Vorstandes vom Vorstand kooptiert werden. Dies gilt nicht für den 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins. Endet die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes, welches einen Vorstand des Vereins stellt, so scheidet dieser Vorstand aus seinem Amt zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft aus. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Berufung zum Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund zu widerrufen. Der Vorstand ist berechtigt, Beisitzer zu benennen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beraten und unterstützen. Die Amtszeit der Beisitzer endet mit der Amtszeit des Vorstandes. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht im Vorstand. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zu den einzelnen Bereichen des Vereinszwecks berufen, auflösen und diesen Geschäftsordnungen geben. 6 Anlage 1: Satzung § 6.3 Zuständigkeit Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; Einberufung der Mitgliederversammlung; Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Aufstellung eines Wirtschafts- und Finanzplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses inklusive Lagebericht; Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; Vorschlag für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates der Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH durch die Mitgliederversammlung; Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins durch die Mitgliederversammlung; Wahrnehmung der Gesellschafteraufgaben der Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH, insbesondere die Überwachung und Beratung der Geschäftsführung. § 6.4 Beschlussfassung des Vorstands Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder in elektronischer Form einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstände anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu dokumentieren und vom Sitzungsleiter bzw. vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. In eiligen Fällen kann auch ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem Wege gefasst werden. Ist in Eilfällen ein Vorstandsbeschluss z. B. mangels Beschlussfähigkeit nicht herbeizuführen, entscheidet der 1. oder 2. Vorsitzende allein. Er unterrichtet den Vorstand in solchen Fällen unverzüglich. Die Regelung zur Niederschrift gilt entsprechend. 7 Anlage 1: Satzung §7 Mitgliederversammlung § 7.1 Zusammensetzung und Aufgaben Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4.1 genannten Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresabschlusses inklusive Lagebericht des Vorstands, Entlastung des Vorstands; Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands des Vereins sowie der vom Verein zu entsendenden Aufsichtsräte der Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH; Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; Beschlussfassung über die Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes. inhaltlich-strategische Ausrichtung des Vereins Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. § 7.2 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in elektronischer Form einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einberufungsschreibens folgenden Tag, soweit es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift/EMail-Adresse gerichtet ist. Zu diesem Zeitpunkt gilt die Einberufung als zugegangen. Zwei Wochen vor dem Sitzungstermin wird ein Vorschlag für die Tagesordnung grundsätzlich in elektronischer Form an die Mitglieder versandt. Diese haben Gelegenheit, bis eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich weitere Vorschläge für die Tagesordnung einzubringen. Die Reihenfolge der Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf der vorstehenden Frist oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Vorlagen der jeweiligen Sitzung werden grundsätzlich mit dem Vorschlag für die Tagesordnung versandt. 8 Anlage 1: Satzung § 7.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 entsprechend. § 7.4 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstand geleitet. Ist kein Vorstand anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Der Protokollführer und der Wahlleiter werden vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer oder Wahlleiter kann auch eine Person bestimmt werden, die kein Mitgliedsvertreter ist. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Mitglieder ohne Stimmrecht haben Rederecht in der Mitgliederversammlung. Im Falle der ordnungsgemäßen Einberufung ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Diese kann auch schriftlich außerhalb der Mitgliederversammlung erteilt werden. Für Wahlen gilt Folgendes: 9 Anlage 1: Satzung Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. §8 Aufsichtsrat Der Verein ist alleiniger Gesellschafter der Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH mit Sitz in Leipzig. Die Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH hat bis zu fünfzehn Aufsichtsräte. Der 1. Vorsitzende des Vereins ist geborener Aufsichtsrat der Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH. Er vertritt bei den Aufsichtsratssitzungen alle anderen Vorstände, denen die Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen freigestellt ist. Der Verein entsendet bis zu vierzehn weitere Personen in den Aufsichtsrat. Sechs Aufsichtsräte sollen Vertreter von Unternehmen bzw. juristischen Personen des Privatrechts sein. Ein weiterer Aufsichtsrat soll ein Vertreter der Kammern oder Verbände sein. Sechs Aufsichtsräte sollen Vertreter von Gebietskörperschaften, davon nach Möglichkeit jeweils ein Vertreter der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sein. Ein weiterer Aufsichtsrat soll ein Vertreter der Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sein. Diese Aufsichtsräte müssen Mitgliedervertreter von Vollmitgliedern, Fördermitgliedern oder Unterstützer des Vereins gemäß § 4.1 sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Aufsichtsrates bzw. bis zum Zeitpunkt der Neuwahl für einen ausgeschiedenen Aufsichtsrat in der auf dessen Ausscheiden nächsten folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Jeder Aufsichtsrat ist einzeln zu wählen, soweit nicht die Mitgliederversammlung vorher Listenwahl beschlossen hat. Die entsendeten Aufsichtsräte treffen ihre Entscheidungen im Sinne der Beschlüsse des Vereins. §9 Beirat Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates und der Mitgliederversammlung, die jeweils einer Mehrheit von ¾ der stimmenberechtigten Stimmen bedarf, einen Beirat einrichten. Im Beirat sollen wichtige gesellschaftliche Interessenvertreter, die nicht Vereinsmitglieder sind, ihre Belange 10 Anlage 1: Satzung gegenüber dem Verein artikulieren können. Die Geschäftsordnung des Beirates bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung und eines einstimmigen Aufsichtsratsbeschlusses. § 10 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins bestimmt sich nach § 3. 11 Anlage 2: Beitragsordnung Beitragsordnung Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V. (1) Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag gem. § 4.2 der Vereinssatzung. (2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Unternehmen bemisst sich gestaffelt an der Höhe des Jahresumsatzes entsprechend des letzten festgestellten Jahresabschlusses. Die Staffelung des jährlichen Mitgliedsbeitrages gestaltet sich wie folgt: Umsatz > 250 Mio. EUR = 16.000,-- EUR Jahresbeitrag Umsatz ≥ 10 Mio. EUR = 8.000,-- EUR Jahresbeitrag Umsatz < 10 Mio. EUR = 4.000,-- EUR Jahresbeitrag (3) Von den Gebietskörperschaften wird ein variabler Jahresbeitrag in Höhe von 13 Ct/Einwohner auf Basis der Einwohner per 31.12. des Vorjahres erhoben. (4) Für Kammern, Verbände und ähnliche Institutionen beträgt der Jahresbeitrag 5.000,-- EUR. (5) Für Hochschulen 1.000,-- EUR. (6) Für Fördermitglieder beträgt der Jahresbeitrag 5.000,-- EUR. (7) Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen über Stundung, Reduzierung, Erlass und Ratenzahlung von Mitgliedsbeiträgen zu entscheiden. (8) Beiträge von Unterstützern werden Vorstand individuell vereinbart. (9) Diese Beitragsordnung gilt erstmalig für das Beitragsjahr 2014. und Forschungseinrichtungen zwischen beträgt dem der Jahresbeitrag Unterstützer und dem [Hier eingeben] Anlage 3: Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag der Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH vom 14.02.2014 §1 Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen (1) Die Gesellschaft führt die Firma „Metropolregion Mitteldeutschland Management GmbH“. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig. (3) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (5) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. §2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die operative Umsetzung der Ziele und Projekte des im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal zum Az. VR 21818 eingetragenen Vereins „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V.“. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die mittelbar oder unmittelbar diesen Zwecken dienen. (2) Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben, sich an solchen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten. §3 Stammkapital, Stammeinlagen (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 Euro. 1 [Hier eingeben] Anlage 3: Gesellschaftsvertrag (2) Hiervon übernimmt der Verein Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter VR 218, eine Stammeinlage von 25.000,00 Euro -i. W. fünfundzwanzigtausend Euro-. §4 Erbringung der Stammeinlagen Die Stammeinlagen werden zum Nennbetrag ausgegeben. Sie sind sofort in bar zu leisten. §5 Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung (1) Die Gesellschafter können jederzeit einstimmig eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft beschließen. Im Falle einer Erhöhung des Stammkapitals haben die Gesellschafter ein Übernahmerecht im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Gesellschafter, mit deren Zustimmung eine Erhöhung beschlossen wurde, sind zur Ausübung ihres Übernahmerechtes verpflichtet, wenn der Erhöhungsbeschluss keine andere Bestimmung enthält. (2) Die Gesellschafter können jederzeit einstimmig eine Herabsetzung des Stammkapitals der Gesellschaft beschließen. § 30 Abs. 1 GmbHG bleibt unberührt. §6 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Gesellschafterversammlung b) der Aufsichtsrat c) die Geschäftsführung. §7 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung nimmt alle ihr durch Gesetz oder durch diesen 2 [Hier eingeben] Anlage 3: Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie entscheidet insbesondere über die Grundsätze der Unternehmenspolitik und über alle Maßnahmen der Geschäftsführung, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Sie kann der Geschäftsführung generell oder im Einzelfall Weisungen erteilen. (2) Unbeschadet gesetzlicher Regelungen oder weitergehender Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unterliegen der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung: a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich des Stammkapitals; b) Feststellung des von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang), Verwendung des Ergebnisses, Deckung eines Jahresverlustes; c) Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung; d) Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers; e) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern auf Vorschlag des Aufsichtsrates sowie Abschluss, Änderung und Kündigung von deren Anstellungsverträgen; f) Festsetzung der Auslagenpauschale für Aufsichtsräte; g) Verfügung, Abtretung, Verpfändung von Geschäftsanteilen; h) Geschäfte mit Wirkung für das Vermögen der Gesellschaft, sofern der Wert im Einzelfall 50.000,00 Euro übersteigt, insbesondere der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken, soweit sie nicht im Investitionsplan genehmigt sind; i) Investitionen, deren Wert im Einzelfall 50.000,00 soweit sie nicht im Investitionsplan genehmigt sind; j) Abschluss und wesentliche Änderung von Pachtverträgen, deren Jahrespacht 25.000,00 Euro übersteigt; k) Abschluss und Lieferverträgen; l) Aufnahme langfristiger Verbindlichkeiten sowie die Hergabe von Darlehen wesentliche Änderung von Euro langfristigen übersteigen, Bezugs- und 3 [Hier eingeben] Anlage 3: Gesellschaftsvertrag über mehr als 50.000,00 Euro, sofern sie nicht im Wirtschaftsplan genehmigt sind; m) Übernahme von Bürgschaften oder ähnlichen Haftungsverpflichtungen; n) Genehmigung betriebes; o) Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen zwischen der Gesellschaft und Dritten, wenn diese Verträge von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft und nicht bereits in den Wirtschaftsplänen berücksichtigt sind; es handelt sich insbesondere, aber nicht ausschließlich dann um Verträge von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft, wenn die Laufzeit fünf Jahre übersteigt und/oder im Vertrag für die Gesellschaft finanzielle Verpflichtungen von mehr als 100.000,00 Euro vorgesehen sind; p) Übernahme neuer Aufgaben, Erwerb, Errichtung, Auflösung und Veräußerung von Unternehmen, Zweigniederlassungen und Beteiligungen; q) Bestellung von Prokuristen. von Verträgen außerhalb des gewöhnlichen Geschäfts- (3) Die Gesellschafterversammlung kann weitere Maßnahmen der Geschäftsführung von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen. §8 Gesellschafterversammlung und -Beschlüsse (1) Beschlüsse der Gesellschafter werden in einer Gesellschafterversammlung oder gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG gefasst, wobei für die Beschlussfassung nach § 48 Abs. 2 GmbHG das Schriftformerfordernis auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt werden kann. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt, im Übrigen bei Erfordernis. (3) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 100 % des Stammkapitals vertreten sind. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung bis zum Schluss der Gesellschafterversammlung erhoben wird. (4) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden - soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht größere Mehrheiten vorschreiben - mit einer 4 [Hier eingeben] Anlage 3: Gesellschaftsvertrag Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst. (5) Je 50,00 Euro eines Geschäftsanteiles gewähren eine Stimme. (6) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. (7) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vereins Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V., bei seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, geleitet. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung. (8) Der Vorsitzende hat, sofern nicht eine notarielle Beurkundung erfolgt, für eine ordnungsgemäße Niederschrift über die gefassten Beschlüsse zu sorgen und die unverzügliche Zustellung der von ihm gezeichneten Niederschrift an die Gesellschafter sicherzustellen. Die Geschäftsführung führt ein gesondertes Beschlussregister, in dem die vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung unterzeichnenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung im Wortlaut dokumentiert werden. (9) Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an der Gesellschafterversammlung teil, sofern nicht durch Beschluss der Gesellschafterversammlung etwas anderes bestimmt wird. (10)Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, können Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wegen einer Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages nur binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Niederschrift gemäß Abs. (8) angefochten werden. §9 Einberufung der Gesellschafterversammlung (1) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter seitens der Geschäftsführung in schriftlicher Form (per Post oder E-Mail) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. (2) Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post. Bei Berechnung der Frist werden der Tag der Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Mit Einverständnis aller Gesellschafter ist die Einberufung auch ohne Einhaltung von Form und Frist 5 [Hier eingeben] Anlage 3: Gesellschaftsvertrag zulässig. § 10 Zusammensetzung des Aufsichtsrates (1) Die Gesellschaft hat einen ehrenamtlich tätigen Aufsichtsrat, auf den § 52 GmbHG und die dort genannten Vorschriften des Aktiengesetzes keine Anwendung finden. (2) Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu fünfzehn Aufsichtsräten. Der 1. Vorsitzende des Vereins Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V. ist geborener Aufsichtsrat. Er vertritt bei den Aufsichtsratssitzungen alle anderen Vorstände, denen die Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen freigestellt ist. Der Verein Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V. entsendet bis zu vierzehn weitere Personen in den Aufsichtsrat. Diese sind von der Mitgliederversammlung dieses Vereins auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, einzeln zu wählen. Aufsichtsräte des Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e. V. im Sinne dieser Regelung sind natürliche Personen. (3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates, das aus seiner Stellung ausscheidet, aufgrund derer es entsandt oder berufen wurde, scheidet aus dem Aufsichtsrat aus. Es bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Für jeden Aufsichtsrat kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrates wird, wenn der Aufsichtsrat vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet. Ist kein Ersatzaufsichtsrat bestellt, wird für den ausgeschiedenen Aufsichtsrat in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins Europäische Metropol-region Mitteldeutschland e.V. ein Nachfolger gewählt. (4) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einen stellvertretenden Vorsitzenden. § 11 Widerruf der Bestellung als Aufsichtsrat und Niederlegung des Mandats Ein Aufsichtsrat kann vor Ablauf seiner Amtszeit durch den Entsendungsberechtigten jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Aufsichtsrat auch durch die Gesellschafterversammlung abberufen 6 [Hier eingeben] Anlage 3: Gesellschaftsvertrag werden. Ein Aufsichtsrat kann sein Mandat jederzeit niederlegen. Die Erklärung ist gegenüber der Gesellschaft schriftlich abzugeben. § 12 Beschlussfassung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsratsvorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats lädt zu den Aufsichtsratssitzungen ein. Die Einberufung der Aufsichtsratssitzungen erfolgt schriftlich (auch in telekommunikativer Übermittlung), fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Für die Berechnung der Frist gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. Mit Einverständnis aller Aufsichtsräte ist die Einberufung auch ohne Einhaltung von Form und Frist zulässig. (2) Die Aufsichtsratssitzungen sollen mindestens zweimal pro Jahr stattfinden. Auf Antrag der Geschäftsführung oder von mindestens fünf Aufsichtsräten muss der Vorsitzende eine Aufsichtsratssitzung anberaumen. Im Übrigen gilt für die Einberufung § 9 entsprechend. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte aller Aufsichtsräte darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, so kann mit einer weiteren Frist von mindestens 14 Tagen eine neue Aufsichtsratssitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die beschlussfähig ist, wenn wenigstens die Hälfte der Aufsichtsräte anwesend ist. Ist auch diese Aufsichtsratssitzung nicht beschlussfähig, so kann mit einer weiteren Frist von mindestens 14 Tagen eine neue Aufsichtsratssitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Aufsichtsräte beschlussfähig ist. Hierauf ist in der jeweiligen Einladung zu der neuen Aufsichtsratssitzung hinzuweisen. (4) Die Beschlüsse werden - soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht größere Mehrheiten vorschreiben - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei Feststellung der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden. Bei Beschlüssen des Aufsichtsrates über Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die die Gesellschafter betreffen, sind die von diesen bestellten Aufsichtsräte in jedem Fall berechtigt mitzustimmen. (5) Jeder Aufsichtsrat ist berechtigt, einen anderen Aufsichtsrat als Vertreter mit einer 7 [Hier eingeben] Anlage 3: Gesellschaftsvertrag auf die betreffende Sitzung beschränkten schriftlichen Vollmacht zu bestellen, wenn er selbst an der Sitzung nicht teilnehmen kann. (6) Der oder die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt. Sie haben das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Sie sind entsprechend Abs. 1 mit einzuladen. Die Mitglieder des Vorstandes des Vereins Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V., die nicht selbst Mitglieder des Aufsichtsrates sind, können entsprechend an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen, sofern der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt. Sie haben dann ebenfalls das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Soweit sie von einer Teilnahme absehen, werden sie vom 1. Vorsitzenden des Vereins vertreten. (7) Beschlüsse können auch durch schriftliche Stimmabgabe gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Das Verfahren ist vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden durchzuführen. Das Beschlussergebnis ist jedem Aufsichtsrat schriftlich mitzuteilen und in die Niederschrift über die nächste Sitzung aufzunehmen. (8) Die Sitzungen werden von dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet; ist dieser auch verhindert, leitet der Aufsichtsrat die Sitzung, der am längsten dem Verein Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V. angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Aufsichtsräte aus ihrer Mitte den Sitzungsleiter. Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen. § 8 Abs. (8) gilt entsprechend. Die Geschäftsführung führt ein gesondertes Beschlussregister, in dem die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates unterzeichneten Beschlüsse des Aufsichtsrates im Wortlaut dokumentiert werden. § 13 Vertretung des Aufsichtsrates Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Aufsichtsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit Unterschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden. der § 14 Aufgaben des Aufsichtsrates Dem Aufsichtsrat obliegen die nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Geschäfte sowie die Geschäfte, die ihm durch die Gesellschafterversammlung zugewiesen 8 [Hier eingeben] Anlage 3: Gesellschaftsvertrag werden. Dies sind insbesondere: (1) Genehmigung des von der Geschäftsführung jährlich im Voraus aufzustellenden Wirtschaftsplanes; (2) Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafterversammlung; (3) Vorschläge an die Gesellschafterversammlung zur Berufung bzw. Abberufung von Geschäftsführern. § 15 Zustimmung des Aufsichtsrates (1) Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss bestimmen, dass Arten von Geschäften durch den oder die Geschäftsführer nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen. (2) Die Rechte der Gesellschafterversammlung bleiben hiervon unberührt. § 16 Geschäftsführung, Vertretung (1) Die Gesellschaft hat mindestens einen Geschäftsführer. (2) Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so vertritt er die Gesellschaft allein. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. (3) Die Gesellschafterversammlung kann einen, mehrere oder alle Geschäftsführer durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien und/oder Einzelvertretungsbefugnis erteilen. (4) Die Gesellschafterversammlung kann einen Vorsitzenden der Geschäftsführung benennen. (5) Die Geschäftsführer sind an diesen Gesellschaftsvertrag, die gesetzlichen Bestimmungen, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie an die Geschäftsordnung gebunden. 9 [Hier eingeben] Anlage 3: Gesellschaftsvertrag (6) Die Geschäftsführung gibt sich, sofern sie aus mehreren Geschäftsführern besteht, eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. § 17 Geschäftsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern Alle Geschäfte zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft sowie zwischen der Gesellschaft und Unternehmen oder Personen, die einem Gesellschafter nahe stehen, werden dergestalt abgewickelt, dass keiner Partei handelsunübliche, nicht genehmigte oder steuerlich nicht anerkannte Vorteile gewährt werden. Im Falle der Zuwiderhandlung hat die Geschäftsführung den Vorteil von der begünstigten Partei zurückzuverlangen und den Anspruch - soweit gesetzlich zulässig - in die Jahresbilanz einzustellen. § 18 Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Gesellschafter sind in diesem Fall verpflichtet, darin zusammenzuwirken, dass der mit der betreffenden Bestimmung verfolgte Zweck im Rahmen des gesetzlich Möglichen erreicht und die rechtsunwirksame Bestimmung gegebenenfalls rückwirkend durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt wird. § 19 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht. 10 Anlage 4: Weiterführende Informationen zur Metropolregion Mitteldeutschland Inhaltsverzeichnis: I. Einführung - Metropolregionen............................................................................................1 II. Metropolregion Mitteldeutschland.......................................................................................2 1. Entstehung...................................................................................................................... 2 2. Bisherige Struktur...........................................................................................................4 Gemeinsamer Ausschuss............................................................................................4 Lenkungsausschuss....................................................................................................4 Geschäftsstelle............................................................................................................ 5 Arbeitsgruppen............................................................................................................ 5 Metropolregionskonferenz...........................................................................................5 Die einmal jährlich stattfindende Metropolregionskonferenz diente dem Erfahrungsaustausch und der Vernetzung mit Akteuren aus der Region sowie aus anderen europäischen Metropolregionen. Sie bildete ein öffentliches Forum für die Information über die aktuellen und zukünftigen Arbeitsschwerpunkte der Metropolregion Mitteldeutschland. ............................................................................................................................ 5 3. Vorteile der Zusammenarbeit als Metropolregion............................................................5 4. Arbeitschwerpunkte........................................................................................................6 5. Projekte........................................................................................................................... 6 6. Finanzierung................................................................................................................... 9 I. Einführung - Metropolregionen Eine Metropolregion ist eine Großstadtregion von hoher internationaler Bedeutung. Metropolregionen werden als Motoren der sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung einer Region und eines Landes betrachtet. Europäische Metropolregionen besitzen zudem auf Europa bezogene Schlüsselrollen für eben diese Entwicklung. Sie werden seit 1995 auf Bundesebene definiert ausgewiesen und gefördert. Metropolregionen sind durch folgende Funktionen gekennzeichnet:  Entscheidungs- und Kontrollfunktion In einer Metropolregion findet sich eine hohe Konzentration an politischen und ökonomischen Einrichtungen. Die größten Unternehmen eines Landes bzw. der Welt haben hier ihre Hauptsitze oder wichtige Zweigstellen. Das können beispielsweise Regierungssitze, Firmensitze, internationale Organisationen oder NGO´s (engl. non-governmental organisation – dt. nichtstaatliche Organisationen) sein.  Innovations- und Wettbewerbsfunktion Eine Metropolregion ist der Motor gesellschaftlicher, kultureller und technologischer Entwicklung. Dies zeichnet sich auch durch eine hohe Anzahl an Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen aus. Auch kulturelle Großveranstaltungen können ausgerichtet werden, da die nötige Infrastruktur, wie z. B. Theater oder Stadien, vorhanden sind.  Gateway-Funktion Eine Metropolregion ist eine "Drehscheibe". Austausch von Wissen und Informatio1 Anlage 4: Weiterführende Informationen zur Metropolregion Mitteldeutschland nen ist ohne große Probleme möglich, da eine sehr gute Erreichbarkeit gegeben ist. Indikatoren dafür sind internationale Flughäfen, Verkehrsknotenpunkte, Standpunkte von Internet-Servern, Messen etc.. In den Leitbildern und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland hat die Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) den Metropolregionen darüber hinaus eine „Symbolfunktion“ attestiert, d. h. sie bündeln „ein hohes Maß an historischer, politischer, kultureller sowie städtebaulicher Bedeutung und ein entsprechendes internationales Ansehen“. In Deutschland hat die Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) mit ihrem Beschluss zum Raumordnungspolitischen Handlungsrahmen 1995 die Bedeutung der Metropolregionen in Deutschland ("europäische Metropolregionen") unterstrichen: „Als Motoren der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung sollen sie die Leistungsund Konkurrenzfähigkeit Deutschlands und Europas erhalten“. Die MKRO hat 11 Europäische Metropolregionen in Deutschland definiert:  1: Metropolregion Berlin/Brandenburg (seit 1995)  2: Metropolregion Bremen/Oldenburg (seit 2005)  3: Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (seit 1995)  4: Metropolregion Hamburg (seit 1995)  5: Metropolregion Hannover-Braunschweig-Göttingen (seit 2005)  6: Metropolregion Mitteldeutschland (ehemals Sachsendreieck) (seit 1995)  7: Metropolregion München (seit 1995)  8: Metropolregion Nürnberg (seit 2005)  9. Metropolregion Rhein-Neckar / Mannheim-Ludwigshafen (seit 2005)  10.Metropolregion Rhein-Ruhr (mit großen Teilen des Ruhrgebietes und Teilen des Rheinlandes (seit 1995)  11.Metropolregion Stuttgart (seit 1995) Beim informellen Ministertreffen der EU am 24. und 25. Mai 2007 in Leipzig wird in einem der Abschlusspapiere der "Territorialen Agenda" auf die Bedeutung von Metropolregionen eingegangen, ohne den Namen explizit zu verwenden. II. Metropolregion Mitteldeutschland 1. Entstehung Bei der Metropolregion Mitteldeutschland handelt es sich um eine Ländergrenzen überschreitende Metropolregion, die ursprünglich Mitte der 1990er Jahre von der sächsischen Landesplanung initiiert und in den Landesentwicklungsplan aufgenommen wurde. 2002 wurde die Arbeitsgruppe „Metropolregion Sachsendreieck“ durch Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums des Innern sowie der Städte Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau gegründet. Zielstellung war die inhaltliche Ausgestaltung und strategische Entwicklung der Metropolregion. Begründet durch die Verflechtung Leipzigs mit der Stadt Halle erweiterte sich die Arbeitsgruppe durch Vertreter Halles und des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt. Zur Stärkung der Position als Metropolregion in Deutschland und Europa wirkt die Metropol- 2 Anlage 4: Weiterführende Informationen zur Metropolregion Mitteldeutschland region Mitteldeutschland seitdem im Initiativkreis Europäischer Metropolregionen in Deutschland (IKM) mit. Der IKM versteht sich als Sprachrohr der deutschen Metropolregionen und trifft sich 2- 3 Mal im Jahr. Neben dem Erfahrungsaustausch werden auch mit Unterstützung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) Papiere erarbeitet (wie z.B. zum Verkehr und zum Monitoring der Regionen) und auch EU-Papiere und Verordnungen diskutiert und ggf. Stellungnahmen verfasst. Konkret verfolgt der IKM nachstehende drei Zielsetzungen: 1. Formulierung des Selbstverständnisses und der Anforderungen der Metropolregionen in Deutschland an die deutsche und europäische Raumordnungs- und Raumentwicklungspolitik sowie an die Fachpolitiken. 2. Verbesserung der Wettbewerbs- und Handlungsfähigkeit der Metropolregionen auf regionaler, deutscher und europäischer Ebene. 3. Weiterentwicklung und Umsetzung des Konzepts eines leistungsfähigen metropolitanen Netzes in Deutschland. Mitglieder sind die von der Ministerkonferenz für Raumordnung bestimmten Metropolregionen: Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg, Bremen-Oldenburg im Nordwesten, Frankfurt/Rhein-Main, Hamburg (derzeit Sprecherregion), Hannover-Braunschweig-Göttingen-Wolfsburg, Mitteldeutschland, München, Nürnberg, Rhein-Neckar, Rhein-Ruhr und Stuttgart. Der seit 01.01.2004 als Rechtsverordnung verbindliche Landesentwicklungsplan Sachsen enthält klare landesplanerische Festlegungen zur Metropolregion. Die Oberbürgermeister der fünf Städte haben daraufhin die Erarbeitung eines Handlungskonzeptes für die Metropolregion „Halle/Leipzig-Sachsendreieck“ in Auftrag gegeben. Das seit Mitte 2005 vorliegende Handlungskonzept war Grundlage für die Zusammenarbeit bis in das Jahr 2009 in der Metropolregion. Es basierte auf der Analyse der Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken der Metropolregion und enthielt Leitbilder, vorrangige Ziele und Maßnahmen sowie ein Arbeitsprogramm für die weitere Etablierung als Metropolregion. Am 23.08.2005 unterzeichneten die fünf Oberbürgermeister beim Sächsischen Staatsministerium des Innern eine „Erklärung zur Zusammenarbeit der Städte Chemnitz, Dresden, Halle, Leipzig und Zwickau als Europäische Metropolregion“. Darin bekennen sich die Stadtoberhäupter zur Kooperation in ihrer gemeinsamen Verantwortung als Impulsgeber und Motoren für die Entwicklung und Stärkung eines attraktiven und wettbewerbsfähigen Lebensund Wirtschaftsraumes. Die Profilierung als Europäische Metropolregion wird dabei als eine Chance zur besseren Positionierung im globalen und europäischen Wettbewerb gesehen. Bereits im selben Jahr begann im Rahmen der so genannten „variablen Geometrie“ eine Kooperation mit weiteren Städten in Thüringen und Sachsen-Anhalt. Dabei wurde der Grundgedanke verfolgt, im Sinne eines Netzwerkes auch mit den Städten Gera, Jena, Weimar und Erfurt sowie Magdeburg und Dessau-Roßlau gleiche wirtschafts- und gesellschaftspolitische Interessen zusammenzuführen und gemeinsam auf Bundes- und EU-Ebene zu vertreten. Diese Entwicklung griff einen Beschluss der MKRO zur "Weiterentwicklung raumordnungspolitischer Leitbilder und Handlungsstrategien" aus dem Jahr 2005 auf, indem gefordert wurde, die Oberzentren Sachsen-Anhalts und die Thüringer Städtereihe in die Entwicklung des ehemaligen Sachsendreiecks einzubeziehen. Im Rahmen der „variablen Geometrie“ sollte ein schnelles und flexibles Agieren auf unterschiedlichen Handlungsfeldern gewährleistet werden. 3 Anlage 4: Weiterführende Informationen zur Metropolregion Mitteldeutschland Ab 2007 nahm die Stadt Jena stellvertretend für die ImPuls-Region Erfurt-Weimar-Jena und die Stadt Gera an den Ausschusssitzungen der Metropolregion Mitteldeutschland mit Stimmrecht teil. Die Stadt Magdeburg nahm als Beobachterin an den Beratungen der Ausschüsse teil und vertrat dabei zusätzlich die Interessen der Stadt Dessau-Roßlau. Im Jahr 2008 trat die Metropolregion Mitteldeutschland dem Netzwerk der Europäischen Metropolregionen „METREX“ bei. Im Mai 2009 beschlossen die Oberbürgermeister der Metropolregion Sachsendreieck einstimmig den neuen Namen „Metropolregion Mitteldeutschland“. Gleichzeitig wurden die Städte Jena und Magdeburg als Vollmitglieder der Metropolregion aufgenommen. Mit dem 01.01.2010 wurden auch die Städte Gera und Dessau-Roßlau als Vollmitglieder aufgenommen. Dementsprechend setzte sich die Metropolregion aus den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen: die Städte Chemnitz, Dessau-Roßlau, Dresden, Gera, Halle, Jena, Leipzig, Magdeburg und Zwickau. Verbunden mit dem neuen Namen war der Prozess einer inhaltlichen Neuausrichtung mit der Einigung auf einen neuen Handlungsrahmen. Auf der dritten Jahreskonferenz im März 2010 präsentierte sich die Metropolregion in neuer Gestalt und neuem Corporate Design. Der Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt 2010 enthält klare landesplanerische Festlegungen zur Metropolregion (Verordnung über den Landesplan trat am 12.03.2011 in Kraft. Ebenso enthält der Entwurf das Landesentwicklungsprogramm 2025 des Freistaates Thüringen klare Aussagen zur Metropolregion. Im Jahr 2013 entschieden sich die Landeshauptstädte Dresden und Magdeburg aus der Metropolregion auszutreten. Gleichzeitig beschlossen die Städte Erfurt und Weimar, der Metropolregion vorerst nicht beizutreten. 2. Bisherige Struktur Gemeinsamer Ausschuss Als zentrales Steuerungsgremium übernahm der Gemeinsame Ausschuss der Oberbürgermeister die politische Führung und Gesamtverantwortung für die Metropolregion Mitteldeutschland. Im Rahmen dieses Gremiums verständigten sich die Mitglieder über die Handlungsfelder, die gemeinsamen Ziele sowie die strategische Profilierung der Metropolregion Mitteldeutschland. Darüber hinaus wurde hier über die Grundfinanzierung und Projektplanung sowie über die Aufnahme neuer Mitglieder entschieden. Die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie Thüringen (vertreten durch die zuständigen Ministerien) wirkten unterstützend mit. Der Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses wechselte im 2-jährlichen Rhythmus. Lenkungsausschuss Der Lenkungsausschuss koordinierte die operative Arbeit der Metropolregion in Form der laufenden Projekte der Arbeitsgruppen und hatte darüber hinaus eine beratende Funktion für den Gemeinsamen Ausschuss zu allen strategischen Entscheidungen. Dem Lenkungsausschuss gehörten die stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedskommunen sowie die zuständigen Ministerein der drei Bundesländer an. Seit 2009 waren auch die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen stimmberechtigte Mitglieder des Lenkungsausschusses. Diese Veränderung diente einer besseren Transparenz und einem besseren Informationsfluss in der Arbeit der Metropolregion und wurde in die Geschäftsordnung aufgenommen. 4 Anlage 4: Weiterführende Informationen zur Metropolregion Mitteldeutschland Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle wurde bisher in derjenigen Stadt(-verwaltung) eingerichtet, die den Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses stellte. Sie wechselte im Zwei-JahresRhythmus. Mit Beschluss des Gemeinsamen Ausschuss am 16.12.2011 wurde die Geschäftsstelle ab 2012 dauerhaft in Leipzig angesiedelt. Die Geschäftsstelle hatte bisher insbesondere folgende Aufgaben:  Unterstützung des/der Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses,  allgemeine Organisation und Verwaltung,  Unterstützung der Metropolregion bei der Fördermittelakquise,  Öffentlichkeitsarbeit, Betrieb und Pflege des Internetauftritts der Metropolregion,  Dokumentation der Aktivitäten der Metropolregion. Arbeitsgruppen In den Arbeitsgruppen wurden die Handlungsfelder der Metropolregion Mitteldeutschland in Form konkreter Projekte bearbeitet. Gleichzeitig bildeten sie die zentrale Schnittstelle für die Zusammenarbeit mit Akteuren aus der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Zivilgesellschaft. Als solche standen sie allen interessierten Akteuren der Region offen. Metropolregionskonferenz Die einmal jährlich stattfindende Metropolregionskonferenz diente dem Erfahrungsaustausch und der Vernetzung mit Akteuren aus der Region sowie aus anderen europäischen Metropolregionen. Sie bildete ein öffentliches Forum für die Information über die aktuellen und zukünftigen Arbeitsschwerpunkte der Metropolregion Mitteldeutschland. 3. Vorteile der Zusammenarbeit als Metropolregion Keine Gebietskörperschaft im Raum der Metropolregion besitzt im Hinblick auf Größe, Finanz- und Wirtschaftskraft eine kritische Masse, um sich auf Dauer erfolgreich im globalen Wettbewerb behaupten zu können. Durch die Kooperation als Metropolregion wird die Wahrnehmbarkeit der einzelnen Gebietskörperschaften auf nationaler und europäischer/internationaler Ebene verbessert werden. Durch die stärkere Vernetzung und Koordinierung von Aktivitäten der Gebietskörperschaften gemeinsam mit der Wirtschaft sollen die endogenen Potenziale gezielt auf der Ebene der Metropolregion weiterentwickelt werden. Die Metropolregion konzentriert sich dabei auf Bereiche, die auf kommunaler oder teilregionaler Ebene nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden können. Dabei versteht sie sich nicht als Alternative oder gar als Konkurrenz zu bereits bestehenden Verwaltungseinheiten, Netzwerken und Initiativen. Vielmehr ist sie ist ein variabler Bezugsrahmen für gemeinsame Projekte und Aktivitäten auf nationaler und europäischer Ebene. Unter dem Stichwort „Netzwerk der Netzwerke“ führt sie die unterschiedlichen Ressourcen und Potenziale der einzelnen Akteure über administrative Grenzen hinweg zusammen und fungiert als Sprachrohr der Region nach innen und außen. Auch wenn Gebietskörperschaften im Raum der Metropolregion sowohl kulturell/touristisch als auch wirtschaftlich in Deutschland und in Europa bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad besitzen, besteht mit der Metropolregion Mitteldeutschland die Möglichkeit, den Bekanntheitsgrad durch gemeinsame Projekte weiter zu steigern und voranzubringen. In Zeiten einer fortschreitenden Globalisierung ist es sehr schwer, einen Standort über einzelne Städte oder Landkreise international zu vermarkten bzw. im Kampf um Köpfe und Finanzen gut zu positionieren. Deshalb ist der Zusammenschluss als Region ein notwendiger 5 Anlage 4: Weiterführende Informationen zur Metropolregion Mitteldeutschland Schritt. Schließlich wird die Zusammenarbeit in der Form der Europäischen Metropolregionen auf Ebene der Bundesländer und künftig voraussichtlich auch auf Ebene der Europäischen Union (Stichwort: "Europa der Regionen") zunehmend an Bedeutung erlangen. 4. Arbeitschwerpunkte Die Metropolregion Mitteldeutschland ist eine länderübergreifende Aktionsplattform mitteldeutscher Unternehmen, Gebietskörperschaften, Kammern und Verbände sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Form eines zukunftsweisenden Privat-Public-Partnership-Modells, in der Projekte zur nachhaltigen Steigerung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit entwickelt werden. Sie setzt sich dafür ein, die länderübergreifende Kommunikation und das Image der Region zu steigern. Sie richtet ihre Aktivitäten zukünftig vorrangig auf drei Themenfelder aus: - Wirtschaft und Wissenschaft - Kultur und Tourismus - Verkehr und Mobilität Neben diesen Handlungsfeldern ist die Metropolregion auch auf den Feldern „Überregionale Kooperation“ und „Familienfreundlichkeit“ aktiv, die man als querschnittsorientiert bezeichnen kann und den Handlungsfeldern Wirtschaft und Wissenschaft; Kultur und Tourismus sowie Verkehr und Mobilität eine Klammer geben. 5. Projekte In den letzten Jahren wurden durch die Metropolregion Mitteldeutschland bereits eine Vielzahl von Projekten umgesetzt oder befinden sich derzeit in Umsetzung oder sollen in naher Zukunft umgesetzt werden. Beispielhaft sollen an dieser Stelle einige Projekte benannt werden. Präsentation auf der EXPO REAL: In den Jahren 2011-13 präsentierte sich die Metropolregion Mitteldeutschland auf der Gewerbeimmobilienmesse EXPO REAL in München den nationalen und internationalen Investoren. Dieser Auftritt soll in diesem Jahr und den kommenden Jahren kontinuierlich ausgebaut und verbessert werden, sodass sich die gesamte Region an einem Stand unter dem Dach der Metropolregion präsentieren kann. Bisher ist es mit diesem Auftritt gelungen, mehr Aufmerksamkeit und eine höhere Anzahl an vielversprechenden Kontakten zu generieren, als dies jedem einzelnen der beteiligten Partner möglich gewesen wäre. Darüber hinaus hat die gemeinsame Vorbereitung der Veranstaltung dazu beigetragen, die Zusammenarbeit und stärkere Vernetzung zwischen allen beteiligten Akteuren zu verbessern. Der Auftritt auf der EXPO REAL soll ein Baustein zum Gewerbeflächenmarketing für die gesamte Region sein. Wissenschaftsatlas: Er wurde im Jahr 2011 bereits zum ersten Mal aktualisiert und wurde 2012 ins Englische übersetzt. Er bietet einen detaillierten Überblick über die Aus- und Weiterbildungsangebote an Universitäten und Hochschulen sowie die Konzentration an wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungsinstituten in der Region. Anhand thematischer Karten wird dabei Bezug zu den wichtigsten Wirtschaftsclustern der Region hergestellt und er soll als zentrales Vernetzungs- und Marketinginstrument helfen, die Zusammenarbeit zwi6 Anlage 4: Weiterführende Informationen zur Metropolregion Mitteldeutschland schen den Akteuren und Institutionen zu verbessern. Studie „Wirtschaftliche Dynamik und Fachkräftebedarf in der Zeit des personalwirtschaftlichen Umbruchs“: Die Studie wurde 2008 durch die Universität Jena erstellt und befasst sich mit der gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklung des Fachkräftebedarfs in der Region. Sie zeigt die Bedeutung des Humankapitals als Erfolgsfaktor für wirtschaftliche Wachstumsprozesse und gibt Handlungsempfehlungen für Politik und Wirtschaft. Kulturwegweiser der Metropolregion: Die Publikation gibt einen Überblick über die wichtigsten Themen, Orte und Einrichtungen der Kulturregion Mitteldeutschland. Er ist das Ergebnis der gemeinsamen Arbeit vieler Partner aus den Bereichen Kultur und Tourismus unter dem Dach der Metropolregion. Der Kulturwegweiser liegt auf Deutsch und auf Englisch vor. Seit dem Herbst 2013 ist der Kulturwegweiser als Mobile Webseite für Smartphones und Tablets (www.kultur-mitteldeutschland.com) verfügbar. Ein Vorteil der mobilen Version ist es, dass Aktualisierungen zeitnah und unkompliziert vorgenommen werden können. Eine Verknüpfung zu Google Maps ist Bestandteil, um Standortrelevante Informationen schnellstmöglich abrufen zu können. Mitteldeutsche Schulmeisterschaft im Poetry Slam: Seit 2013 werden die bestehenden Poetry Slam-Schulmeisterschaften in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu einem mitteldeutschen Wettbewerb unter dem Dach der Metropolregion Mitteldeutschland zusammengeführt. Lutherland: Im Jahr 2017 steht das Reformationsjubiläum an. Die Metropolregion wird sich länderübergreifend in das Thema einbringen und hat deshalb die Jahreskonferenz im Jahr 2012 diesem Thema gewidmet. Ein Ansatzpunkt wird der Lutherweg sein, an dessen Fertigstellung die drei Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen derzeit arbeiten. Durch die Metropolregion sollen ergänzende und länderübergreifende Informationen dazu bereitgestellt werden (ggf. aufbauend auf der Mobilen Version des Kulturwegweisers). EU-Projekt RAILHUC: Die Metropolregion nimmt derzeit an dem EU-Projekt RAILHUC teil, welches sich mit der Verknüpfung der TEN-Netze beschäftigen wird. Grundsätzlich geht es darum, Möglichkeiten auszuarbeiten bzw. aufzuzeigen, die die Erreichbarkeit der Metropolregion Mitteldeutschland aber auch die Erreichbarkeit der Knotenpunkte innerhalb der Metropolregion auf dem Schienenweg verbessern. Ein Ergebnis des Projektes ist das Schienenpersonenverkehrskonzept, welches die Grundlage für die weitere Arbeit zum Metropolregionsticket darstellt. Radverkehr in Mitteldeutschland: Im Mittelpunkt der Publikation steht vor allem der Alltagsradverkehr als ökologische Form der individuellen Mobilität. Darüber hinaus werden auch die wichtigsten touristischen Fahrradrouten durch Mitteldeutschland vorgestellt. Fortsetzung MORO: Die Metropolregion hat sich 2011 erneut erfolgreich für ein Modellvorhaben der Raumordnung (MORO) beworben. Das Modellvorhaben wurde im Zeitraum 2011 bis 2013 durchgeführt. Dabei wurde der konzeptionelle Ansatz der „Partnerschaft der Stadtregionen“ aus dem vorangegangenen Modellvorhaben (2007-2010) unter wissenschaftlicher Begleitung weiterentwickelt und durch konkrete Maßnahmen untersetzt werden. Mit dem Modellvorhaben wurde die Basis für die Zusammenführung von Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland und der Metropolregion Mitteldeutschland gelegt. Leitlinien für Familienfreundlichkeit in der Metropolregion Mitteldeutschland: Die Leitlinien wurden im Rahmen des MORO erarbeitet und sollen den politischen Entscheidern der Metropolregion detaillierte Handlungsorientierungen für die Verwirklichung des Ziels einer fami7 Anlage 4: Weiterführende Informationen zur Metropolregion Mitteldeutschland lienfreundlichen Metropolregion geben. Mitteldeutsches Familienforum: Im September 2010 fand die Veranstaltung in Leipzig statt. Sie hatte den Charakter einer Fachtagung, um lokale Initiativen zu bündeln, Akteure zu vernetzen und auf das Thema und die Potenziale im Bereich Familienfreundlichkeit in der Metropolregion aufmerksam zu machen. Befragungen von Kommunen und Unternehmen: In den Jahren 2011 und 2012 wurden durch die AG Befragungen zur Familienfreundlichkeit in allen Kommunen der drei mitteldeutschen Bundesländer und in zahlreichen Unternehmen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durchgeführt. Die Befragungen wurden ausgewertet und veröffentlicht. Die Ergebnisse sind gleichzeitig auch Basis für weitere Projekte der AG. Jahreskonferenz der Metropolregion: Seit 2007 dient die jährliche Konferenz dem Erfahrungsaustausch und der Vernetzung mit Akteuren aus der Region sowie aus anderen Metropolregionen zu verschiedenen Themen. Gleichzeitig bilden sie ein öffentlichkeitswirksames Forum für die Präsentation der aktuellen und zukünftigen Arbeitsschwerpunkte der Metropolregion. Infomagazin median: Das Infomagazin stellt das erste gemeinschaftliche Projekt von Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland und Metropolregion Mitteldeutschland dar. Seit 2012 wird mit dem Magazin für die vielfältigen Potenziale der Region in Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Tourismus geworben. Die Publikation setzt dazu auf ein hochwertiges Layout, spannend erzählte Geschichten und eine großzügige Bildsprache. V FAKTOR: Gemeinsam mit der Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland, der Leipziger Messe GmbH, der Günter Papenburg AG und dem Büro „Ideenquartier“ wurde das Projekt „V FAKTOR – Verantwortungsvoll Wirtschaften in Mitteldeutschland“ 2013 auf den Weg gebracht. Im Projekt sollen Strategien für die Wahrnehmung unternehmerischer Verantwortung durch die wirtschaftlichen Akteure Mitteldeutschlands entwickelt und umgesetzt werden. Das Programmangebot zielt auf praktische Maßnahmen zur Fachkräftesicherung und Wettbewerbsfähigkeit in Verbindung mit mehr Familienfreundlichkeit und Nachhaltigkeit und wird wissenschaftlich durch die Handelshochschule Leipzig begleitet. Autobahnschilder: Als Projekt mit Innen- und Außenwirkung sollen an vorhandene Touristische Hinweisschilder auf Autobahnen in Mitteldeutschland „Unterschilder“ mit der WortBildmarke der Metropolregion Mitteldeutschland angebracht werden. Plattform für regionale Produkte: Es wurde sich darauf verständigt, das Projekt Plattform für regionale Produkte als Projekt vor allem mit Innenwirkung anzugehen. Als Vorbild sollen dabei die Projekte in der Metropolregion Hamburg und in der Metropolregion Nürnberg herangezogen werden. Die Jahreskonferenz 2014 soll als Auftaktveranstaltung dienen, zu der Fachleute aus den Metropolregionen Hamburg und Nürnberg sowie entsprechende Akteure aus Mitteldeutschland eingeladen und gehört werden sollen, um die nächsten notwendigen Schritte für das Projekt festzulegen. Projekte, wie z.B. der IQ Innovationspreis, die Initiierung von mitteldeutschen Clustern, die Absolventenmesse Mitteldeutschland oder das Industrieprojekt HYPOS (Grüner Wasserstoff Mitteldeutschland) wurden ursprünglich durch die Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland gestartet. Mit der Ausnahme des Industrieprojektes HYPOS (2013 gestartet) haben sich die benannten Projekte etabliert und sind am Markt eingeführt und bewährt. Diese Projekte sollen in Zukunft gemeinschaftlich fortgeführt werden 8 Anlage 4: Weiterführende Informationen zur Metropolregion Mitteldeutschland 6. Finanzierung Bis zum Jahr 2010 war die Finanzierung in der Form geregelt, dass die Mitgliedsstädte einen Sockelbetrag in Höhe von 7.280,00 Euro pro Jahr an die Geschäftsstelle zahlten. Am 15.04.2008 wurde durch den Gemeinsamen Ausschuss eine Erhöhung des Sockelbetrages auf 10.000,00 Euro pro Jahr beschlossen. Die Einzelprojekte der Metropolregion wurden durch die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gefördert; der verbleibende Eigenanteil teilte sich auf die beteiligten Städte auf. Die Gesamtkosten für die Metropolregion variierten somit von Jahr zu Jahr. Darüber hinaus war die Arbeit der Geschäftsstelle so nicht ausreichend finanziell untersetzt. Die Finanzierung der Metropolregion wurde deshalb ab 2010 neu geregelt. Der Gemeinsame Ausschuss beschloss, die Kräfteverhältnisse der Mitgliedsstädte bei der Finanzierung zu berücksichtigen. Demnach zahlen seit dem Jahr 2010 alle Partner jährlich einen Sockelbetrag von 10.000 Euro sowie einen einwohnerbezogenen Beitrag von 10ct/EW. Die Beiträge werden jedes Jahr auf der Basis der amtlichen Statistik der Landesämter neu festgesetzt. Die Städte Dessau-Roßlau, Gera (bis 2013), Halle (Saale), Jena und Leipzig entrichteten bisher neben dem Mitgliedsbeitrag für die Metropolregion zusätzlich einen Förderbeitrag an die Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland. Mit der Zusammenführung von Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland und Metropolregion Mitteldeutschland zu einem gemeinsamen Verein „Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V.“ wurde die Beitragsordnung überarbeitet. Die Beitragsordnung sieht für Gebietskörperschaften als Vollmitglied einen Beitrag in Höhe von 13 Ct/Einwohner (Stichtag 31.12. des Vorjahres) vor. Mit dieser Regelung wird dem Kräfteverhältnis der bisherigen Mitglieder der Metropolregion Mitteldeutschland und den neuen Mitgliedern (Landkreise) Rechnung getragen. Das damit dem Verein zur Verfügung stehende Budget (in der Startphase getragen durch Gebietskörperschaften, Unternehmen, Verbände und Kammern) stellt die Arbeit der Geschäftsstelle und die Umsetzung von Projekten auf akzeptablen aber verbesserbaren Niveau sicher. Perspektivisch soll es gelingen, über weitere neue Mitglieder, das Budget zu erhöhen. 9 Anlage 5: Weiterführende Informationen zur Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland Inhaltsverzeichnis: 1. Entstehung und Entwicklung der Wirtschaftsinitiative......................................................... 1 2. Zukunftskonferenzen.......................................................................................................... 2 3. Clusterprozess................................................................................................................... 2 4. IQ Innovationspreis............................................................................................................ 2 5. Absolventenmesse Mitteldeutschland................................................................................ 3 1. Entstehung und Entwicklung der Wirtschaftsinitiative In der Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland (WiM) engagieren sich seit 14 Jahren strukturbestimmende Unternehmen sowie Kammern und Städte aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit dem gemeinsamen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung und Vermarktung der traditionellen Wirtschaftsregion Mitteldeutschland. Dabei stand die WiM für die Themen Clusterentwicklung, Innovationsförderung, Fachkräftesicherung, Imagesteigerung und Netzwerkbildung. Die Entstehung der WiM und ihre Entwicklung lassen sich in drei Phasen gliedern (Vorlaufphase, Startphase und Etablierungsphase). Die Vorlaufphase begann in den 1990er Jahren. Bereits 1991 gründete sich an der Drei-Länder-Grenze im Kernraum Leipzig-Halle der „Aktionsraum Mitteldeutschland e.V.“. Verwaltungsseitig wurde 1997 das Regionalforum Mitteldeutschland aus den ehemaligen Regierungsbezirken in der administrativ neu geteilten Wirtschaftsregion ins Leben gerufen. Die Gründung des von Unternehmen getragenen „Regionalmarketing für Mitteldeutschland“ im April 2000, der Vorläufer der bisherigen WiM, geht wesentlich auf den gebürtigen Holländer Bart Groot zurück, der für den US-Chemie-Konzern Dow Chemical die Privatisierung der einstigen, über die Landesgrenzen verteilten BUNA-Werke leitete und sich Sorgen um die Entwicklung des administrativ getrennten Standorts machte. Nachdem sich bis Ende 2000 bereits über 20 Firmen dem regionalen Marketingbündnis angeschlossen hatten, reagierte die Landespolitik im Jahr 2002 durch die Gründung der „Initiative Mitteldeutschland“ durch die drei Ministerpräsidenten. Die Startphase des „Regionalmarketings“ ab 2000 wurde von dem engagierten Groot und dem einstigen Geschäftsführer Martin Luible geprägt. Mit konzeptionellen Grundlagen wurden erste Projekte initiiert und damit ein Kern an Unternehmen für die mitteldeutsche Idee gewonnen. In diese Phase fallen die groß angelegten regionalen Imagekampagnen, die ersten Zukunftskonferenzen sowie die Initiierung des länderübergreifenden Clusterprozesses. Nach Groots Weggang und den personellen Änderungen an der Spitze der Organisation ab 2005 setze schließlich als dritter Abschnitt der bisherigen Entwicklung die Etablierungsphase ein, mit der auch der Namenswechsel zu „Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland“ und die Ausdehnung auf die gesamten drei Bundesländer erfolgte. Die Etablierung vollzog sich auf drei Ebenen. So konnten erstens mit den Zukunftskonferenzen und dem Clusterprozess bereits initiierte Projekte bis heute erfolgreich etabliert werden. Zweitens wurden neue Projekte wie der IQ Innovationspreis und die Absolventenmesse Mitteldeutschland etabliert. 1 Anlage 5: Weiterführende Informationen zur Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland Heute sind in der WiM 54 Unternehmen und drei Kammern sowie 4 Städte aus Mitteldeutschland vertreten. Mit den Clusterprozessen konnten eigenständige Managementstrukturen entlang der tatsächlichen Kooperationsräume der Firmen aufgebaut und zahlreiche Investitionen und mit dem IQ Innovationspreis länderübergreifende Innovationsprozesse forciert werden. Mit der Absolventenmesse nahm die WiM einen weiteren Baustein für die Entwicklung und Vermarktung der Region Mitteldeutschland in die Hand. 2. Zukunftskonferenzen Mit den Zukunftskonferenzen ist die WiM zu einem wichtigen Impulsgeber für Strategien und Handlungsansätze zur Stärkung der Wirtschaftsregion Mitteldeutschland geworden. Zugleich hat sie sich als hochwertige Informations- und Begegnungsplattform der wichtigsten Entscheidungsträger aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung mit überregionaler Ausstrahlung etabliert. 3. Clusterprozess Der im Jahr 2003 initiierte länderübergreifende Clusterprozess macht die Region über die Grenzen hinaus als innovativer Standort wahrnehmbar. Er basiert auf der Theorie Michael Porters, wonach flexible Netzwerke einander ergänzender kleinerer und großer Unternehmen sowie Forschungs-, Entwicklungs-, Qualifizierungseinrichtungen und sonstigen Kompetenzzentren aufgrund räumlicher Nähe, enger Lieferverflechtungen und Kooperationsbeziehungen hohe Wettbewerbsfähigkeit entfalten. Es ist gelungen, derartige Netzwerke über die politisch-administrativen Grenzen der Region hinweg entlang der tatsächlichen Zulieferer- und Kooperationsbeziehungen aufzubauen und auf eigene organisatorische Beine zu stellen. 4. IQ Innovationspreis Der IQ Innovationspreis weist gegenüber anderen Innovations- und Gründerwettbewerben elementare Unterschiede auf, die ihn zu einem Alleinstellungsmerkmal für den Standort Mitteldeutschland machen. Er ist nicht nur ein weiterer Wettbewerb, sondern bündelt bereits vorhandene Wettbewerbe in der Region unter einem Dach mit einheitlichem Erscheinungsbild und gemeinsamem Bewerbungsportal. Die Bündelung der regionalen Wettbewerbe bietet nicht nur den vielen Veranstaltern einen niedrigeren Aufwand, sondern vor allem dem Wettbewerb und damit den Preisträgern eine deutlich höhere Aufmerksamkeit. Über die Preisträger berichten nicht nur die lokalen und regionalen Medien, sondern auch die nationale und z.T. internationale Fachpresse. Der IQ Innovationspreis ist an den regionalen und lokalen Clustern ausgerichtet. 2 Anlage 5: Weiterführende Informationen zur Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland 5. Absolventenmesse Mitteldeutschland Hochqualifizierte Fachkräfte sind mobil und häufig gezwungen, sich woanders nach einem Job umzusehen, auch wenn sie mehrheitlich lieber in Mitteldeutschland bleiben würden. Dem Problem des Zusammenfindens von Hochschulabsolventen und Arbeitgebern aus der Region begegnet man mit der Absolventenmesse. In einem professionellen Ambiente im zentral gelegenen und gut erreichbaren Congress Center Leipzig (CCL) können sich Firmen ihren potenziellen künftigen Mitarbeitern präsentieren. 3 Schnittstellenkatalog Wirtschaftsförderung (Region Leipzig/Halle - Metropolregion Mitteldeutschland) Stand: 25.08.2014 (X := Primärzuständigkeit) (U := Unterstützung/Infopflicht ggü. X) Metropolregion Bestandsbetreuung und Unternehmens-Akquisition Standortmarketing Aufgabenbereich / Handlungsfeld Standortmarketing für Mitteldeutschland (international und national) Invest Region Leipzig GmbH Amt für Stadt Halle, WirtschaftsDienstleistungsförderung der Stadt zentrum Wirtschaft Leipzig X Standortmarketing Kommune (international und national) Unternehmens-Bestandspflege X X X Direktansprache von Unternehmen/ Direktmarketing (u.a. Mailingkampagnen) X X X kontinuierliche Betreuung von potentiellen Investoren X X X Durchführung von internationalen Investorenveranstaltungen X (X) Investorenakquise Leipziger Neuseenland X X X X X X (X) X Clusterentwicklung/regional X X Clusterentwicklung/lokal X X X (für IQ-Preisträger) (für IQ-Preisträger) X Clusterentwicklung/länderübergreifend Entwicklung von F&E-bezogenen Industrieprojekten X X IQ Innovationspreis Mitteldeutschland X U Weiterentwicklung der EU-Strukturfondsförderung X X Regionale Innovationsstrategien der mitteldeutschen Bundesländer X X Durchführung von Fachveranstaltungen, länderübergreifend X X Gründungsförderung Fachkräfte X X EXPO MILANO 2015 Finanzierungsberatung (EK/FK und Fördermittel) Flächen-Entwicklung und -management Stadt Halle (Saale) X Standortmarketing Region (international und national) Existenzgründungsberatung / Gründungscoaching Innovation und Technologietransfer Europäische Metropolregion Mitteldeutschland e.V. Stadt und Region Leipzig Roadshow (national und international) X Außen-/Printwerbung und Messebeteiligungen X (Unterstützung bei der) Durchführung von Messen X Nachwuchskräfteförderung, länderübergreifend X Jobportal X X X X X X Entwicklung von Industrie- und Gewerbeflächen (GI/GE) Vermarktung von GI- und GE-Flächen X X X X X internetbasiertes GI-/GE-Flächen-Marketing U U X X clusterbezogene Vermarktungsunterstützung (z.B. Logistik, Energie et al.) X X X X X X Spezialimmobilien (Technologie- und Gründerzentren et al.) Gewässerlandschaft Mitteldeutschland, länderübergreifend EXPO REAL 2014 MIPIM 2015 X X X X (Gem.-Stand) (Gem.-Stand) X X X (Gem.-Stand) (Gem.-Stand) Stadt Halle, Beteiligungs Management Anstalt Halle Anlage 7 ´ Mitgliedsstädte (Stand 01.01.2014): Leipzig, Halle (Saale), Chemnitz, Zwickau, Dessau-Roßlau, Gera sowie Jena Aktionsraum der Metropolregion Mitteldeutschland Sachsen- Niedersachsen Metropolregion Mitteldeutschland Brandenburg Magdeburg Anhalt Dessau-Roßlau POLEN Halle (Saale) Leipzig Sachsen Hessen Jena Thüringen Dresden Chemnitz Gera Zwickau TSCHECHIEN Bayern Datengrundlage: GeoBasis-DE / BKG 2008; Bearbeitung Stadplanungsamt Leipzig 0 12,5 25 50 1:1.300.000 75 Beiplan: 100 Kilometer Metropolregion Mitteldeutschland Dezernat: Stadtentwicklung und Bau / Stadtplanungsamt Abteilung: Generelle Planung und Projekte Sachgebiet: Flächennutzungsplanung 07 / 2014 RV Stand der Umsetzung der Beschlüsse zur Vorlage Nr. DS-00179/14 Beschluss der Ratsversammlung vom 15.10.2014 Beschluss- Nr. <BITTE HIER EINTRAGEN> Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Mitgliedschaft im Verein "Europäische Metropolregion Mitteldeutschland" (eRIS DS V/4008) Stand vom 09.03.2015 noch nicht begonnen umgesetzt aufgehoben ✘ in Arbeit geändert Dezernat Stadtentwicklung und Bau Datum/Unterschrift (en) Sachstand: Stadt Leipzig 01.15/046/11.08 Die Genehmigung wurde bei der Landesdirektion beantragt. Der Genehmigungsprozess ist noch im Gange, mehrere Gespräche haben stattgefunden.