Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1004566.pdf
Größe
6,7 MB
Erstellt
22.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Neufassung Nr. DS-00018/14-NF-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 361.1 "Funkmast Richard-Lehmann-Straße/
Zwickauer Straße"; Stadtbezirk Leipzig-Mitte, Ortsteil Zentrum-Südost
1. Durchführungsvertrag
2. Satzungsbeschluss (eRis:V/3834)
Beschluss:
1. Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 361.1 wird
gebilligt.
Dem Vertragsabschluss wird zugestimmt.
2. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit hat die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu
berücksichtigen, wie es in der beiliegenden Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
3. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehend aus
der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan
(Teile C und D), als Satzung.
4. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend
sind die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängten
Pläne.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Seite 1/3
x
Finanzielle Auswirkungen
wenn ja,
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
x
von
wenn ja,
nein
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
Ergeb. HH Erträge
der Maßnahme
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
x
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
nein
ja,
Sachverhalt: siehe Anlagen
Anlagen:
Beschlussdeckblatt eRIS
Sachverhalt
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag - Austauschseite
Abwägungsvorschlag
Teil A: Planzeichnung (verkleinert), Planzeichenerklärung
Teil B: Text sowie Vorhaben- und Erschließungsplan (Teile C und D)
Seite 2/3
Begründung zum Bebauungsplan
Seite 3/3
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 15.10.2014
zu 20.4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 361.1 "Funkmast RichardLehmann-Straße/ Zwickauer Straße"; Stadtbezirk Leipzig-Mitte, Ortsteil
Zentrum-Südost
1. Durchführungsvertrag
2. Satzungsbeschluss
(eRIS:V/3834)
Vorlage: DS-00018/14-NF-001
Beschluss:
1. Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 361.1 wird gebilligt.
Dem Vertragsabschluss wird zugestimmt.
2. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit hat die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu
berücksichtigen, wie es in der beiliegenden Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
3. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehend
aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) sowie dem Vorhaben- und
Erschließungsplan (Teile C und D), als Satzung.
4. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend sind die
zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängten Pläne.
Abstimmungsergebnis:
Ja - Stimmen: 40
Nein - Stimmen: 9
Enthaltungen: 0
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 20. Oktober 2014
Seite: 1/1
RV
Vorlage des Oberbürgermeisters
Drucksache Nr. V/3834
öffentlich
enthält nichtöffentliche Bestandteile
Anhang der Begründung der Vorlage
Neufassung vom
Austauschblatt vom
Eilbedürftig
nicht öffentlich
Gremium
FA Stadtentwicklung und B au
FA Umwelt und Ordnung
SBB Leipzig-Mitte
SBB Leipzig-Süd
Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und
Bau
Beschluss der Ratsversammlung
vom 16.07.2014
Aufhebung
Änderung folgender Beschlüsse:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 361.1 "Funkmast Richard-LehmannStraße/ Zwickauer Straße"; Stadtbezirk Leipzig-Mitte, Ortsteil Zentrum-Südost
1. Durchführungsvertrag
2. Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft
1. Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 361.1 wird gebilligt.
Dem Vertragsabschluss wird zugestimmt.
2. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit hat die Ratsversammlung
der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es in der
beiliegenden Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
3. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehend aus
der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan
(Teile C und D), als Satzung.
Stadt Leipzig
01.5/014/07.04
4. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend sind die zum
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängten Pläne.
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja, ▼
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Handelt es sich um eine Investition
(damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
Finanzhaushalt
von
bis
Zu Lasten
anderer OE
Nach
Durchführung
der
Maßnahme
zu erwarten
wo veranschlagt
▼ PSP-Element
Erträge
Aufwendungen
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten
wirksam
Höhe in EUR
Einsparungen
von
nein
bis
wenn ja, ▼
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
▼ PSP-Element
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
(ohne Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für
Arbeitsplätze“
Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und
Familien mit Kindern aus.“
nein
wenn ja, ▼
Vorgesehener Stellenabbau:
relevant
nicht relevant
relevant
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen
erfolgte bereits mit folgendem Beschluss:
Dienstberatung des Oberbürgermeisters, Drucksache-Nr.
Beschluss des Stadtrates Nr.
RBV-1478/12
Sie verändert sich mit dieser Vorlage nicht und wird deshalb im Prüfkatalog nicht dargestellt.
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
nicht relevant
Begründung der Vorlage
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 361.1
„Funkmast Richard-Lehmann-Straße/Zwickauer Straße“
Durchführungsvertrag und Satzungsbeschluss
Der Abschluss eines Durchführungsvertrages zum geplanten Vorhaben ist zwingende Voraussetzung
für die künftige Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (B-Plan).
Der Durchführungsvertrag regelt ergänzend zum o.g. B-Plan insbesondere die Beschreibung des
konkreten Vorhabens und die inhaltlichen und zeitlichen Verpflichtungen des Vorhabenträgers zur
Durchführung des Vorhabens sowie die Kosten mit den zu hinterlegenden Bürgschaften.
Für die Billigung des Durchführungsvertrages sowie die Zustimmung zum Vertragsabschluss durch
die Ratsversammlung liegt der Durchführungsvertrag dieser Vorlage als Anlage 3 bei. Die
wesentlichen Anlagen des Durchführungsvertrages sind ebenfalls Bestandteil dieser Vorlage.
Mit dieser Vorlage soll außerdem der Satzungsbeschluss über den B-Plan herbeigeführt werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes, nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen.
Die strategischen Ziele der Kommunalpolitik sind durch die Inhalte des B-Planes nicht berührt.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Die Stadtbezirksbeiräte Mitte und Süd haben den Entwurf des B-Planes in ihren Sitzungen am
06.11.2013 (Süd) und am 07.11.2013 (Mitte) behandelt und die Planung jeweils befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Den Stadtbezirksbeiräten Mitte und Süd wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
Anhang:
Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag Teil II. Öffentlichkeit
(Bürger/Dritte) – Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
Anlagen:
1
2
3
4
5
6
17.04.2014
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Durchführungsvertrag
Abwägungsvorschlag
Teil A: Planzeichnung (verkleinert), Planzeichenerklärung und Teil B: Text
sowie Vorhaben- und Erschließungsplan (Teile C und D)
Begründung zum Bebauungsplan
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 361.1
"Funkmast Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße"
Anlage 1
Übersichtskarte - Lage des Plangebietes
Richard-Lehmann-Straße
Zwickauer Straße
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), Stand 2011;
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Leipzig
Grenze des Plangebietes
Maßstab: 1 : 8000
´
vorhabenbezogener
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 361.1
"Funkmast
„SendemastRichard-Lehmann-Straße
Richard-Lehmann-Straße//Zwickauer
ZwickauerStraße"
Straße“
Anlage 2
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Vermessungsplan von Vermessungsbüro Wolfgang Hilscher in Leipzig
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Anlage 3
vB-Plan Nr. 361.1
15.11.2013, geändert am 05.06.2014
§V3
Weitere Vereinbarungen, Anforderungen an das Vorhaben
(1) Bei der Realisierung des Vorhabens ist die mit der Stadt abgestimmte Gestaltung des Funkmastes entsprechend den als Anlagen 2 und 4 beigefügten Planunterlagen zu verwirklichen.
(2) Eine Anbringung von Werbung am Funkmast oder eine sonstige werbliche Nutzung (z.B.
Anstrahlung mit farbigem Licht) des Funkmastes erfolgt nicht.
Teil III
Schlussbestimmungen
§S1
Kostentragung
Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung (incl.
Planungskosten).
§S2
Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Der heutige Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt
bzw. entlassen hat.
§S3
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten
Pflanzmaßnahmen durchzuführen. Die Durchführung ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
(2) Die in Abs. 1 geregelten Maßnahmen sind spätestens 6 Monate nach Fertigstellung des Bauvorhabens fertig zu stellen, soweit dies die Witterungsverhältnisse und die üblichen Pflanzzeiten
erlauben.
(3) Die Durchführung der Maßnahmen umfassen eine 2-jährige Entwicklungspflege.
(4) Nach der Ausführung der Pflanzmaßnahme ist die Stadt berechtigt, eine Anwuchs- und Austriebskontrolle für eine Frühjahrspflanzung Mitte Oktober des gleichen Jahres bzw. für eine
Herbstpflanzung Ende Juni des folgenden Jahres nach Abschluss der Fertigstellungspflege vorzunehmen.
Seite 3 von 5
Abwägungsvorschlag zum vB-Plan Nr. 361.1 „Funkmast Richard-Lehmann-Straße/Zwickauer Straße“
Seite 1 von 5
Anlage 3
Abwägungsvorschlag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 361.1
„Funkmast Richard-Lehmann-Straße/Zwickauer Straße“
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
o
die für die Abwägung relevanten Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen zum Entwurf eingegangenen
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte),
o
die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
o
die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen (soweit erforderlich).
Die durch die Stadt beteiligten Träger öffentlicher Belange (TöB) haben keine Stellungnahmen oder keine Stellungnahmen mit abwägungserheblichen Inhalten abgegeben. Weiteres siehe Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (B-Plan), Kap. 8 „Ergebnisse der Beteiligungen“.
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
Wird berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder
teilweise berücksichtigt.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
X
Wird nicht berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung.
Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV dargelegt.
-
Ist bereits berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
-
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
Planverfahrens
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder
widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren,
oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung
nicht entgegen.
Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich – in der
Begründung des BV dargelegt.
17.04.2014
Abwägungsvorschlag zum vB-Plan Nr. 361.1 „Funkmast Richard-Lehmann-Straße/Zwickauer Straße“
Seite 2 von 5
I. Träger öffentlicher Belange (TöB)
Es wurden keine Stellungnahmen mit abwägungserheblichen Inhalten abgegeben. Weiteres siehe Begründung
zum B-Plan, Kap. 8 „Ergebnisse der Beteiligungen“.
II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte)
Hinweis:
Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils eine Nummer
angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/Dritten aus der Namens- und
Adressenliste zu ersehen, die der Begründung dieser Vorlage als Anhang – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt ist.
Lfd.
Nr.
II-1.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Stellungnahmen vom 27.11.2013
Ein Umweltverband erhebt – mit zwei gleichlautenden Stellungnahmen des Landesverbandes Sachsen und der Regionalgruppe Leipzig – Einwendungen gegen das Vorhaben.
Bedenken gegen das Vorhaben bestehen vor allem
a) aus Sicht der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Strahlung auf den Menschen. Begründet wird dies vor allem mit Darlegungen zu
wissenschaftlichen Untersuchungen und sonstigen Erkenntnissen, die sich insbesondere
auf mögliche nachteilige Auswirkungen durch die Nutzung von Mobiltelefonen, aber
auch durch Elektrosmog und Funkstrahlung (auch von Sendeanlagen) allgemein beziehen. Bedenken bestehen auch
b) hinsichtlich der erheblichen Beeinträchtigung des Stadtbildes.
Näheres zu den Inhalten der Stellungnahme siehe Kap. 8.3 der Begründung zum B-Plan.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Den sich aus der Stellungnahme ergebenden Einwendungen gegen den Funkturm bzw. die
Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Planes wird nicht gefolgt. Sie führen somit nicht zu
Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des B-Planes oder zum Absehen von der Aufstellung des B-Planes.
Begründung:
Die Diskussionen hinsichtlich möglicher nachteiliger Auswirkungen durch die Nutzung
von Mobiltelefonen, aber auch durch Elektrosmog und Funkstrahlung (auch von Sendeanlagen) allgemein sind der Stadt ebenso bekannt, wie dem zugrunde liegende wissenschaftliche Untersuchungen und sonstigen Erkenntnisse. Grundlage und Maßstab für das Handeln
der Stadt ist aber dennoch das geltende Recht.
Mit der Erteilung der Standortbescheinigung durch die Bundesnetzagentur ist nachgewiesen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden und insofern den Sendeanlagen nichts entgegen steht. Auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt den vorhabenbezogenen B-Plan nicht im Ergebnis der sachgerechten Abwägung aufstellen könnte,
liegen nicht vor.
Im Hinblick auf das Stadtbild ist sich die Stadt der Tatsache bewusst, dass die Errichtung
eines Funkmastes vielfältige Fragen aufwirft. Die Auswirkungen des Funkmastes auf das
Stadtbild sowie die bauliche Gestaltung des Funkmastes wurden deshalb umfassend be-
17.04.2014
berücksichtigt
J
N
X
Abwägungsvorschlag zum vB-Plan Nr. 361.1 „Funkmast Richard-Lehmann-Straße/Zwickauer Straße“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 3 von 5
berücksichtigt
J
N
leuchtet, um eine Reduzierung möglicher negativer Auswirkungen zu erreichen. Auf der
Grundlage dessen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines neuen Funkturmes
und der Erkenntnisse aus der vorangegangenen Standortsuche (gem. Kap. 6.3 der Begründung zum B-Plan) entscheidet sich die Stadt für die Aufstellung des vorhabenbezogenen BPlanes und stellt das Interesse daran, eine Veränderung auf das Stadtbild zu vermeiden,
hinten an.
Im Ergebnis entscheidet sich die Stadt für die Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Planes in der vorliegenden Form. Das dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme zu entnehmende Interesse des Einwenders, den Funkmast bzw. den vorhabenbezogenen B-Plan
an der fraglichen Stelle nicht aufzustellen, wird zurück gestellt hinter das Interesse an der
Errichtung und dem Betrieb des Funkmastes an dem Standort.
Vertiefendes zur Begründung dieser Abwägungsentscheidung ist dem Kap. 8.3 der Begründung zum B-Plan zu entnehmen, welches ausdrücklich Grundlage dieser Abwägungsentscheidung ist.
II-2.
Stellungnahme vom 24.11.2013
Die Eigentümerin eines an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstückes erhebt
Einwände gegen das Bauvorhaben bzw. den entsprechenden vorhabenbezogenen B-Plan.
Begründet wird dies damit, dass durch das Bauvorhaben neben öffentlichen auch die privaten Belange als Eigentümerin des Grundstückes nicht angemessen beachtet würden.
Im Einzelnen wird vorgetragen:
1. Die nach der Sächsischen Bauordnung einzuhaltenden Abstandsflächen würden nicht
gewahrt. Es sei mit einer erheblichen Beschattung des eigenen Grundstückes zu rechnen. Die Nutzung des eigenen Grundstückes auch für eine Photovoltaikanlage auf einem Bauvorhaben werde durch die Beschattung von Seiten des Funkturms deutlich eingeschränkt werden.
2. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen das Bauvorhaben auch hinsichtlich der von diesem ausgehenden Immissionen. Von dem Bauvorhaben würde in jedem Fall ein elektromagnetisches Feld ausgehen. Für Menschen auf dem eigenen Grundstück sei mit einer
Beeinträchtigung für deren Gesundheit zu rechnen. Des Weiteren sei aufgrund der
Stahlgitterkonstruktion davon auszugehen, dass Windgeräusche entstehen können.
3. Der Funkmast würde eine unzumutbare optische Beeinträchtigung für das eigene
Grundstück darstellen. Das Bauwerk würde ein jegliches Bauvorhaben auf dem Grundstück regelrecht erdrücken. Bei Wind seien starke Schwankungen der Spitze zu erwarten. Einem Betrachter von dem eigenen Grundstück aus werde sich daher zwangsweise
eine erschlagende Wirkung des Funkmastes aufdrängen.
4. Das eigene Grundstück werde eine erhebliche wertmäßige Beeinträchtigung durch das
Bauvorhaben Funkturm erfahren. Das eigene Grundstück sei für die Bebauung mit einem Hotel durchaus attraktiv gelegen. Bei der Errichtung eines derart großen Funkmastes und aufgrund elektromagnetischer Strahlung werde das Grundstück für die Bebauung mit einem Hotel ungeeignet und somit unverkäuflich. Aufgrund dieser Umstände
werde die Immobilie auch für weitere Bauvorhaben uninteressant und daher im Wert
deutlich gemindert.
5. Die Nutzung eines ohnehin vorhandenen Mastes müsse Vorrang haben vor der Neuerrichtung, zumal sich der Standort auch in Nähe zum Völkerschlachtdenkmal befinde
und auch den Ausblick und das Stadtbild dort nachhaltig negativ beeinflussen werde.
17.04.2014
X
Abwägungsvorschlag zum vB-Plan Nr. 361.1 „Funkmast Richard-Lehmann-Straße/Zwickauer Straße“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Näheres zu den Inhalten der Stellungnahme siehe Kap. 8.3 der Begründung zum B-Plan.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Den sich aus der Stellungnahme ergebenden Einwänden gegen den Funkturm bzw. die Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Planes wird nicht gefolgt. Sie führen somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des B-Planes oder zum Absehen von der Aufstellung des B-Planes.
Begründung:
Die öffentlichen Belange und auch die privaten Belange der Eigentümerin des Grundstückes sind angemessen beachtet. Auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt den
vorhabenbezogenen B-Plan nicht im Ergebnis der sachgerechten Abwägung aufstellen
könnte, liegen nicht vor.
Zu den einzelnen Inhalten der Stellungnahme:
Zu 1.: Durch das Vorhaben werden die einzuhaltenden Abstandflächen gewahrt. Der Funkturm führt aufgrund seiner Stahlgitterbauweise sowie aufgrund der räumlichen Lage des
Mastes und des Nachbargrundstückes nicht zu einer erheblichen Verschattung und beeinträchtigt ebenfalls nicht die Belüftung des Nachbargrundstücks. Mit einer Beeinträchtigung
möglicherweise aufzustellender Photovoltaikanlagen ist aufgrund der Lage des Grundstücks, seinen Abmessungen und der geringen Größe eines möglichen Schattens nicht oder
zumindest nicht in wesentlichem Umfang zu rechnen.
Zu 2.: Mit der Erteilung der Standortbescheinigung durch die Bundesnetzagentur ist nachgewiesen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Insofern ist den
rechtlich fixierten Maßstäben für den Gesundheitsschutz ausreichend Rechnung getragen.
Wesentliche Geräuschentwicklungen durch den Mast bei Wind sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Zu 3.: Anhaltspunkte dafür, dass von dem Funkturm eine erdrückende oder erschlagende
Wirkung auf das Nachbargrundstück ausgeht, liegen nicht vor. Aufgrund seiner Eigenschaft
als Turm und aufgrund der offenen Bauart (Stahlgittermast) hat das Vorhaben keine abriegelnde Wirkung auf das Nachbargrundstück. Schwankungen an der Mastspitze in 190m
Höhe sind selbst bei Windgeschwindigkeiten bis 135 km/h auf unter einen Meter begrenzt
und für den Beobachter nicht wahrnehmbar.
Zu 4.: Anhaltspunkte für abwägungserhebliche Wertminderungen benachbarter Grundstücke liegen nicht vor. Zur erdrückende und erschlagende Wirkung für die umliegenden
Grundstücke siehe 3.). Wertminderungen sind nicht grundsätzlich auszuschließen. Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur unwesentliche Wertminderungen, die auf die Aufstellung des
B-Planes zurück zu führen wären, zu erwarten sind, liegen nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass keine Möglichkeiten verbleiben, das Grundstück einer angemessenen Nutzung zuzuführen.
Zu 5.: Die Aufgabe des Schornsteines als Träger für die Sendeanlagen erfolgt aufgrund
baulicher bzw. statischer Probleme des Schornsteines. Die Auswirkungen des Funkmastes
auf das Stadtbild sowie die bauliche Gestaltung des Funkmastes wurden umfassend beleuchtet und waren Grundlage bei der Entscheidung für den Funkturm; weiteres dazu siehe
oben unter Umweltverband zu 2.).
Im Ergebnis entscheidet sich die Stadt für die Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Planes in der vorliegenden Form. Das dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme zu entnehmende Interesse des Einwenders, den Funkmast bzw. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan an der fraglichen Stelle nicht aufzustellen, um damit nachteilige Auswirkungen
17.04.2014
Seite 4 von 5
berücksichtigt
J
N
Abwägungsvorschlag zum vB-Plan Nr. 361.1 „Funkmast Richard-Lehmann-Straße/Zwickauer Straße“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 5 von 5
berücksichtigt
J
N
auf die Verwertbarkeit seines Grundstückes zu vermeiden, wird zurück gestellt hinter das
Interesse an der Errichtung und dem Betrieb des Funkmastes an dem Standort.
Vertiefendes zur Begründung dieser Abwägungsentscheidung ist dem Kap. 8.3 der Begründung zum B-Plan zu entnehmen, welches ausdrücklich Grundlage dieser Abwägungsentscheidung ist.
II-3.
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Bürgerverein teilt mit, dass der vorhabenbezogene B-Plan auf das entschiedenste abgelehnt werde.
Begründet wird dies vor allem mit Bedenken hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen
auf das Stadtbild und insbesondere auch auf die Gartenvorstadt Marienbrunn. Zudem werden Zweifel an der Richtigkeit der Verfahrensdurchführung geäußert.
Außerdem werden Prämissen für eine Ersatzvariante/Ersatzstandort genannt.
Näheres zu den Inhalten der Stellungnahme siehe Kap. 8.3 der Begründung zum B-Plan.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Der sich aus der Stellungnahme ergebenden Ablehnung der Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Planes wird nicht gefolgt. Sie führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen
von Inhalten des B-Planes oder zum Absehen von der Aufstellung des B-Planes.
Begründung:
Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Stadtbild ist sich die Stadt der Problematik bewusst. Die Auswirkungen des Funkmastes auf das Stadtbild sowie die bauliche Gestaltung
des Funkmastes wurden deshalb umfassend beleuchtet. Auf der Grundlage dessen entscheidet sich die Stadt für die Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Planes.
Das Verfahren wurde unter Anwendung der Vorschriften des BauGB ordnungsgemäß
durchgeführt.
Im Ergebnis entscheidet sich die Stadt für die Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Planes in der vorliegenden Form. Das Interesse des Bürgervereines, den Funkmast bzw. den
vorhabenbezogenen B-Plan an der fraglichen Stelle nicht aufzustellen, wird zurück gestellt
hinter das Interesse an der Errichtung und dem Betrieb des Funkmastes an dem Standort.
Vertiefendes zur Begründung dieser Abwägungsentscheidung ist dem Kap. 8.3 der Begründung zum B-Plan zu entnehmen, welches ausdrücklich Grundlage dieser Abwägungsentscheidung ist.
17.04.2014
X
Stadtbezirk:
Mitte
Ortsteil:
Zentrum-Südost
Übersichtskarte:
Umgebung des
Bebauungsplangebietes
und anschließende
Bebauungspläne
(soweit vorhanden)
Richard-Lehmann-Straße
cka
u er
S tra
ße
tum/Unterschrift
Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 361.1
"Funkmast Richard-Lehmann-Straße/
Zwickauer Straße"
Zwi
§ 10 (3) BauGB
Stadt Leipzig
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
05.08.2014
Datum/Unterschrift
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 361.1 "Funkmast Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße"
Seite 1
Inhaltsverzeichnis
A
EINLEITUNG...........................................................................................................3
1
Lage und Größe des Plangebietes..........................................................................3
2
Planungsanlass und -erfordernis.............................................................................3
3
Ziele und Zwecke der Planung................................................................................3
4
Verfahren.................................................................................................................4
B
GRUNDLAGEN DER PLANUNG............................................................................5
5
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes............................................5
5.1
Topografie und Baugrundverhältnisse.....................................................................5
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzung.......................................................................6
5.3
Soziale Infrastruktur................................................................................................7
5.4
Technische Infrastruktur..........................................................................................7
5.4.1
Verkehrsinfrastruktur...............................................................................................7
5.4.2
Ver- und Entsorgungsanlagen.................................................................................7
6
Planerische und rechtliche Grundlagen...................................................................8
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen..............................................................................8
6.1.1
Landesentwicklungsplan.........................................................................................8
6.1.2
Regionalplan...........................................................................................................9
6.1.3
Flächennutzungsplan..............................................................................................9
6.1.4
Landschaftsplan....................................................................................................10
6.1.5
Zulässigkeit von Bauvorhaben...............................................................................11
6.2
Sonstige Planungen..............................................................................................12
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept..................................................................12
6.2.2
Stadtentwicklungspläne.........................................................................................12
6.2.3
Rahmenplan „Altes Messegelände“.......................................................................13
6.3
Standortsuche........................................................................................................14
7
Umweltbelange......................................................................................................17
7.1
Ziele und Inhalte des Planes.................................................................................17
7.2
Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen.............................18
7.3
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung....................................................................................................................19
7.3.1
Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume; Biodiversität.........................................19
7.3.2
Boden, Wasser, Altlasten......................................................................................23
7.3.3
Klima und Luft.......................................................................................................24
7.3.4
Stadtbild (Schutzgut Landschaft) sowie denkmalpflegerische Aspekte (Kultur- und
Sachgüter)...............................................................................................................26
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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Seite 2
7.3.5
Schutzgut Menschen.............................................................................................28
8
Ergebnisse der Beteiligung....................................................................................30
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit..............................................................30
8.2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf ................................30
8.3 Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf.......................................................33
9
Städtebauliches Konzept, Vorhaben- und Erschließungsplan...............................48
9.1
Beschreibung des Vorhabens................................................................................48
9.1.1 Bestandteile des Funkmastes.......................................................................48
9.1.1
Bauliche Ausführung.............................................................................................50
9.1.2
Farbliche Gestaltung.............................................................................................50
9.1.3
Tages- und Nachtkennzeichnung..........................................................................50
9.1.4
Gründung und Brandschutzerfordernisse..............................................................51
9.1.5
Technikstellflächen und sonstige Nebenanlagen...................................................51
9.1.6
Einordnung auf dem Baugrundstück.....................................................................51
9.1.7
Befestigungen und Grüngestaltung/Maßnahmen zum Artenschutz.......................51
9.1.8
Umgang mit Niederschlagswasser........................................................................52
C INHALTE DES VORHABENBEZOGENEN
BEBAUUNGSPLANES........................................................................................................54
10
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches...........................................................54
11
Gliederung des Plangebietes................................................................................54
12
Baugebiet..............................................................................................................54
12.1
Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB]..............................................55
12.1.1 Sondergebiet „Funkmast“ [§ 11 BauNVO]....................................................55
12.2
Maß der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]...........................................55
12.2.1 Höhe baulicher Anlagen...............................................................................55
12.3
Überbaubare Grundstücksfläche [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]...................................55
12.3.1
Abstandsflächen [§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB]..........................................................55
12.4
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft [§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB]......................................................56
12.5
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]...................................................................................................57
D STÄDTEBAULICHE KALKULATION................................................................................59
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 361.1 "Funkmast Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße"
A
EINLEITUNG
1
Lage und Größe des Plangebietes
Seite 3
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Mitte, Zentrum Südost, im so genannten „Messegrund“, einem Teilbereich des Areals der ehemaligen „Alten Messe“. Es liegt in einer Entfernung von ca. 3 km zum Stadtzentrum südlich
der Richard-Lehmann-Straße, westlich der Zwickauer Straße bzw. nördlich des Fortsatzes
der Zwickauer Straße sowie nördöstlich der zwischen Richard-Lehmann-Straße und
Zwickauer Straße verlaufenden Bahnkurve.
Die Größe des räumlichen Geltungsbereiches beträgt ca. 1 ha.
Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte bzw. aus der Planzeichnung zu ersehen.
2
Planungsanlass und -erfordernis
Anlass für die Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Absicht der
Vorhabenträgerin, im Stadtgebiet von Leipzig einen neuen Funkmast zu errichten, insbesondere auch um eine optimale Versorgung der Stadt Leipzig mit digitalem terrestrischen Fernsehen (DVB-T) erreichen zu können. Der neue Funkmast und die daran installierten Antennenanlagen sollen die derzeitig genutzte Anlage auf dem Schornstein der Stadtwerke Leipzig GmbH in der Arno-Nitzsche-Straße ersetzen. Dies ist erforderlich, da der Schornstein
aufgrund baulicher bzw. statischer Probleme, die mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand
nicht beseitigt werden können, als Träger für die Anlagen aufgegeben werden soll bzw.
muss. Im Ergebnis einer intensiven Standortsuche soll nun im Plangebiet ein Funkmast mit
einer Höhe von etwa 190 m über Gelände errichtet werden. Näheres siehe vor allem Kap.
6.3 dieser Begründung.
Das Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich allein aus der Höhe
des Funkmastes. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, namentlich der Höhe baulicher Anlagen, fügt sich der Funkmast nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zudem sind nachteiligen Auswirkungen auf das Ortsbild zu erwarten. Das Bauvorhaben ist folglich nicht auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigungsfähig.
3
Ziele und Zwecke der Planung
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen unter Beachtung
der im Umfeld des Plangebietes vorhandenen Rahmenbedingungen insbesondere folgende
Planungsziele erreicht werden:
•
Einordnung des Funkmastes am Standort Richard-Lehmann-Straße/Zwickauer Straße,
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 361.1 "Funkmast Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße"
Seite 4
Gewährleistung einer dauerhaft gesicherten Erschließung der Anlage,
Beachtung der Belange des Stadtbildes, insbesondere der Stadtsilhouette,
Gestaltung der Nachbarschaft zu aktuellen und geplanten Nutzungen im Umfeld.
•
•
•
Im Ergebnis soll die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit für die geplante gewerbliche
Nutzung unter Gewährleistung eines verträglichen Nebeneinanders mit angrenzenden Nutzungen erreicht werden.
4
Verfahren
Im Rahmen des Verfahrens wurden bislang folgende Verfahrensschritte zur Vorbereitung
des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. RB V - 1478/12
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 24/2012 vom 22.12.2012
12.12.2012
Bekanntmachung zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie zur Möglichkeit der Unterrichtung und Äußerung für die Öffentlichkeit (§ 13a Abs. 3 BauGB)
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 24/2012 vom 22.12.2012
12.12.2012
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
Öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im
Leipziger Amtsblatt Nr. 19/2013 vom 19.10.2013
24.10.2013
29.10.- 28.11.2013
Dieses Verfahren wird als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
durchgeführt, da die im § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten Voraussetzungen
erfüllt sind:
•
•
•
•
•
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung für die Wiedernutzbarmachung von Flächen. Näheres siehe Kap. 5.2.
Es wird einem Bedarf an Investitionen zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben Rechnung getragen.Näheres siehe Kap. 6.3.
Der zulässige Größenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. Die
Größe des Plangebietes beträgt lediglich ca. 1 ha.
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Näheres siehe Kap. 7.1.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Näheres siehe Kap. 7.1.
Neben der Möglichkeit zur Unterrichtung und Äußerung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BauGB wurde die Planung auch in öffentlichen Veranstaltungen der Stadtbezirksbeiräte Mitte (am 8.11.2012) und Süd (am 5.12.2012) vorgestellt.
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B
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
5.1
Topografie und Baugrundverhältnisse
Seite 5
Die Baugrundverhältnisse im Plangebiet lassen sich aus dem aktuellen Baugrundgutachten1
von Oktober 2011 ableiten. Oberflächlich sind auf der Fläche Auffüllungen jüngeren Datums
abgelagert worden.
Regionalgeologisch liegt das Bearbeitungsgebiet im Verbreitungsbereich pleistozäner Geschiebemergel. Die Mächtigkeit der Geschiebemergel kann bis zu 20 m erreichen. Der tiefere Untergrund wird von eozänen Tonen, Sanden und Braunkohlen gebildet. Vorkommende
oligozäne und miozäne Tertiärsedimente sind für die Beurteilung der Baugrundeigenschaften
nicht von Bedeutung.
Am geplanten Standort stehen, wie bereits erwähnt, anthropogene Auffüllungen aus stark
sandig-schluffigen Auffüllungen mit zum Teil geringfügigen Beimengungen aus Ziegelresten
und Kohleresten in steifen bis weichen Konsistenzen bis in Tiefen von ca. 4,00 m an.
Die Auffüllungen sind locker bis mitteldicht gelagert.
Unter den Auffüllungen setzen die Geschiebemergel als stark tonige, stark schluffige,
schwach kiesige Sande bis in Tiefen > 12,00 m u. Geländeoberkante (GOK) ein.
Bis ca. 7,00 m Tiefe sind gelbbraune bis gelbgraue, saalekaltzeitliche Geschiebemergel vorhanden, welche durch Verwitterung aufgelockert und wenig konsolidiert sind. Ab 7,00 m Tiefe stehen nach den Bohrungen und Sondierungen der Altgutachten aus 2005 dunkelbraune
elsterkaltzeitliche Geschiebemergel an, bei denen eine dichte Lagerung und eine hohe glaziale Überprägung (Konsolidierung durch Eisdruck) festzustellen ist.
Grund- bzw. Schichtwasserverhältnisse
Wasser wurde gemäß Gutachten bei 0,20 m Tiefe angeschnitten, dabei handelt es sich um
schwebende Schichtwasserleiter in den Auffüllungen infolge stärkerer Niederschläge zum
Zeitpunkt der Erstellung des Baugrundgutachtens. Bei Abtrag der Auffüllungen werden diese
Schichtwässer relativ schnell „ausbluten“ und haben für das Vorhaben nur untergeordnete
Bedeutung.
Der maßgebliche Grundwasserspiegel wurde gemäß Gutachten aus 2005 bei ca. 122,50 m
ü. NHN angeschnitten und stellt den relevanten Bemessungswasserstand dar.
Schadstoffbelastungen
Während der Feldarbeiten wurden die Baugrundschichten und die Auffüllungen vor Ort
durch den Baugrundingenieur auf organoleptische Besonderheiten untersucht.
Die Auffüllungen und natürlichen Baugrundschichten wiesen dabei keine organoleptisch erkennbaren Besonderheiten bzw. Kontaminationen (Geruch und Färbung) auf.
Es liegt ein Prüfbericht der Firma Analytikum Umweltlabor GmbH Merseburg vor. Die Prüfund Maßnahmewerte nach BBodSchV für die Auffüllungen hinsichtlich Wirkungspfad Boden
1 GEOTECHNIK – LANDSCHAFT – UMWELT GLU GMBH JENA Baugrund- und Gründungsgutachten nach DIN 4020Dekla-
rationsanalyse nach LAGA und BbodSchV Funkmast 170 m Zwickauer Straße Leipzig Bericht Nr. 11-091 vom 06.10.2011
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 361.1 "Funkmast Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße"
Seite 6
– Mensch (Industrie- und Gewerbegrundstücke) sowie Boden – Grundwasser werden eingehalten.
Gemäß LAGA sind die Auffüllungen aufgrund überhöhter Sulfatgehalte und PAK-Gehalte
(nur LAGA 2, 2,80 – 4,00 m Tiefe) als Z 2-Material einzustufen.
Das Plangebiet liegt im so genannten „Messegrund“ der ehemaligen Alten Messe Leipzig auf
einer Höhe von ca. 125 m ü. NHN (Urgelände). Die Auffülle auf dem Flurstück 474/34 ist bis
zu 4 m hoch. Die aufgefüllten Materialien werden vor der Bebauung des Standortes vollständig entfernt, so dass das ursprüngliche Höhenniveau mit keinen wesentlichen Geländebewegungen wieder erreicht wird.
Ein Gutachten zur Altlastsituation- „Historische Recherche (HR) und Orientierende Untersuchung (OU) inklusive abfalltechnischer Untersuchungen“ vom Februar 2012 sagt aus, dass
bezüglich der vorhandenen Aufschüttungen keine signifikanten Hinweise auf ein umweltrelevantes Schadstoffpotenzial bzw. auf Tiefenverlagerungen von Schadstoffen in der ursprünglichen Grundstücksfläche vorliegen.
Für das Untersuchungsgelände unterhalb der vorhandenen Anschüttung ergeben sich aus
den Befunden der OU keine Hinweise auf eine nutzungsbedingte Verunreinigung des Untergrundes.
Ein umweltrelevantes Risikopotenzial ist nicht abzuleiten. Weitere Untersuchungen sind derzeit nicht erforderlich.
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzung
Das Plangebiet wird derzeit nicht genutzt. Es ist keine Bebauung vorhanden.
Die Flächen wurden bis 1990 als Kohlelagerplatz genutzt.
Auf dem Gelände wurden nach 1990 Erdmassen aufgefüllt bzw. teilweise zwischengelagert.
Die Erdmassen nehmen fast die gesamte Fläche des Vorhabengrundstücks ein. Sie werden
vor Realisierung der Bebauung entfernt. Die Auffüllmassen haben sich mit einer Ruderalflur
begrünt.
Im Plangebiet befindet sich ein von Süd nach Nord verlaufender befestigter und befahrbarer
Weg von der öffentlichen Straßenfläche der Rampe der Zwickauer Straße abzweigend.
Westlich angrenzend befindet sich die Fläche des ehemaligen Gleisbogens – Bahngelände
der DB AG.
Südlich angrenzend befindet sich die öffentlich gewidmete Straße – Rampe von der
Zwickauer Straße, die gleichzeitig auch die südlich daran angrenzend gelegene Gewerbefläche des Fleischer-Einkaufs Leipzig e. G. erschließt.
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Die Gartenvorstadt Marienbrunn bzw. die Wohnblöcke an der Zwickauer Straße / Arno-Nitzsche-Straße sind die nächstgelegenen Wohnbebauungen. Als nächstgelegene schützenswerte Nutzung sind südlich des Bahnbogens in ca. 110 m Entfernung von der südlichen
Plangebietsgrenze gelegene Kleingärten anzusehen. In diesem Bereich befindet sich auch
in etwa 220 m Entfernung ein aktuell zu Wohnzwecken genutztes mehrgeschossiges Gebäude. Als weitere relevante Bebauungen, die nicht einer Wohn- oder Erholungsnutzung dienen, sind im Umfeld des Vorhabens das Gelände der Alten Messe und das Völkerschlachtdenkmal anzusehen.
5.3
Soziale Infrastruktur
Soziale Infrastruktureinrichtungen sind bei der Aufstellung dieses Planes nicht relevant. Das
Planungsziel- verträgliche Einordnung des Funkmastes im Stadtgebiet- hat keine Relevanz
für die soziale Infrastruktur.
5.4
Technische Infrastruktur
5.4.1 Verkehrsinfrastruktur
Innerhalb des Plangebietes gibt es keine öffentlichen Straßen. Das Gelände ist über die öffentlich gewidmete Straße Zwickauer Straße südlich des Plangebietes an das städtische
Straßennetz angebunden. Über diese Straße kann die Andienung des Grundstückes und
des Bauwerkes erfolgen, die sich jedoch auf die Erfordernisse während der Bauzeit sowie
laufende Wartungsaktivitäten beschränkt. Nach Inbetriebnahme des Funkmasts wird dieser
lediglich zu Wartungszwecken angefahren werden. Es wird kein täglicher An- und Abfahrtsverkehr erfolgen.
5.4.2 Ver- und Entsorgungsanlagen
Nördlich des Plangebietes verläuft eine nicht mehr genutzte Abwasserleitung DN 300. Im
Umfeld des Standortes sind Ver- und Entsorgungssysteme vorhanden.
Das Plangebiet Nr. 361.1 tangiert den Leitungsbestand der Kommunalen Wasserwerke
(KWL) an der südlichen Plangrenze hinsichtlich des Schutzstreifens der bestehenden Trinkwasserleitung DN 200 GGG. Weitere Berührungspunkte mit dem Anlagenbestand der KWL
gibt es nicht. Der Leitungsbestand ist insbesondere bei der medientechnischen Anbindung
zu beachten.
In der südlich gelegenen Verlängerung der Zwickauer Straße befindet sich ein Ringsammler
DN 800 bzw. 1000 in der unteren Ebene mit bis ca. 3,5 m Sohltiefe, bezogen auf das vorhandene Gelände. Von den bestehenden, das Plangebiet tangierenden Abwasserschächten
des Ringsammlers (insg. 9 Stück) können vier Schächte für einen Grundstücksanschluss
DN 400 genutzt werden. Da es sich bei dem öffentlichen Kanalnetz um ein Mischwassersystem handelt, kann sowohl Oberflächenwasser als auch häusliches Schmutzwasser eingelei-
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Seite 8
tet werden. Allerdings weisen die KWL auch auf satzungsgemäße Entsorgungsbedingungen
hin (Inhaltsstoffe des Abwassers).
Der Vorhabensbeschreibung folgend ist kein Trinkwasseranschluss und demzufolge kein
Schmutzwasseranschluss vorgesehen und erforderlich.
Anfallendes Regenwasser wird primär auf dem Grundstück zurückgehalten, versickert bzw.
verdunstet. Im Bebauungsplan wird eine Fläche zur Rückhaltung, Versickerung bzw. Verdunstung von Regenwasser ausgewiesen. Die Größe der erforderlichen Fläche wurde nach
Erfahrungswerten abgeschätzt. Sollte im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung zum Bauantrag und der damit zusammenhängenden Vorplanung die Niederschlagswasserberechnung ergeben, dass über die Kapazitäten der vorgesehenen Rückhaltung hinaus Niederschlagswasser anfällt, kann dieses in den Mischwasserkanal eingeleitet werden.
Mögliche Kapazitäten zur Aufnahme von Regenwasser in den Mischwasserkanal wurden im
Rahmen einer Machbarkeitsstudie ermittelt und sind grundsätzlich gegeben. Eine konkrete
Berechnung zu Regenwasseranfall, Rückhaltekapazität und ggf. Einleitmenge erfolgt in der
Genehmigungsplanung zum Bauvorhaben.
Eine Löschwasserbereitstellung für das Vorhaben ist nicht erforderlich. Die Containeranlage
ist feuerhemmend mit F 30 projektiert. Der Container ist nicht für den Aufenthalt von Personen vorgesehen. Zwischen der Containeranlage und dem Funkmast besteht ein brandschutztechnisch bestimmter Abstand.
Ein Brand der Containeranlage bzw. der Kabeltrassen am Funkmast gefährdet insofern kein
Menschenleben und führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit des Mastes.
6
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1 Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan 2013 wurde am 30. August 2013 im Sächsischen Gesetz- und
Verordnungsblatt 11/2013 öffentlich bekannt gemacht und ist zum 31. August in Kraft getreten. Nach einem umfangreichen Beteiligungsverfahren hat die Sächsische Staatsregierung
den Landesentwicklungsplan 2013 (LEP 2013) als Rechtsverordnung beschlossen und somit
den seit 2003 verbindlichen LEP 2003 abgelöst. Notwendig wurde die Fortschreibung, weil
sich die sozialen und wirtschaftlichen aber auch die ökologischen Rahmenbedingungen für
die räumliche Entwicklung in den letzten zehn Jahren weiter verändert haben.
Folgenden Zielen und Grundsätzen des LEP 2013 trägt der Bebauungsplan Rechnung:
Die Zentralen Orte sind so zu entwickeln, dass sie
• ihre Aufgaben als Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens
im Freistaat Sachsen wahrnehmen können und
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• zur Sicherung der Daseinsvorsorge die Versorgung der Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches mit Gütern und Dienstleistungen bündeln und in zumutbarer Entfernung sicherstellen (Ziel 1.3.1, LEP 2013).
• Oberzentren sind die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Plauen. … Die
Oberzentren sind als überregionale Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kultur- und
Verwaltungszentren weiter zu entwickeln (Z 1.3.6, LEP 2013).
• Die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine nachfrageorientierte
Entwicklung attraktiver Industrie- und Gewerbestandorte sollen geschaffen werden
und zur Ansiedlung neuer sowie zur Erhaltung, Erweiterung oder Umstrukturierung bestehender Industrie- und Gewerbebetriebe beitragen (Grundsatz 2.3.1.1, LEP 2013).
• Brachliegende und brachfallende Bauflächen, insbesondere Gewerbe-, Industrie-, Militär- und Verkehrsbrachen sowie nicht mehr nutzbare Anlagen der Landwirtschaft, sind
zu beplanen und die Flächen wieder einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn die
Marktfähigkeit des Standortes gegeben ist und den Flächen keine siedlungsklimatische Funktion zukommt. … (Z 2.2.1.7, LEP 2013).
• In allen Landesteilen ist auf eine flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich des Zugangs zu leistungsfähigem Breitbandinternet nach dem Stand der Technik, hinzuwirken. Der Ausbau der Breitbandversorgung
soll technologieoffen erfolgen. Bei der Inanspruchnahme von Flächen sind mögliche
Synergien zu nutzen (Z 5.3.1, LEP 2013).
Die Wiedernutzung der Flächen im Messegrund entspricht den Zielen des Landesentwicklungsplanes. Der Bebauungsplan ist gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung
angepasst.
6.1.2 Regionalplan
Im verbindlichen Regionalplan (RP) Westsachsen vom 25. Juli 2008 2 ist das Plangebiet mit
seinen angrenzenden Flächen in Karte 14 ‘Raumnutzung’ als bebaute Fläche dargestellt.
Folgenden Zielen und Grundsätzen trägt der Bebauungsplan Rechnung:
• Grundsatz G 2.1.6: Ausprägung der Stadt Leipzig als bundesweit bedeutsamen Wissenschafts- und Gewerbestandort.
• Ziel 5.1.2: Anstreben einer an die natürlichen und baulichen Gegebenheiten angepassten baulichen Dichte.
• Ziel 5.1.7: Im Rahmen der Bauleitplanung sind Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen, Einrichtungen
der Daseinsvorsorge sowie Spiel- und Erholungsflächen einander so zuzuordnen,
dass Nutzungskonflikte durch Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen vermieden werden.
6.1.3 Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan3 (FNP) stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 361 zwei Bauflächenarten dar. Das westliche Drittel ist als Wohnbaufläche dargestellt, das übrige Gebiet als Fläche für Kerngebiete.
2 Regionalplan Westsachsen in der Fassung vom 25.7.2008
3 Stadt Leipzig, Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig in der Fassung vom 15.4.1995
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Das Verfahren zur Änderung und Ergänzung wurde bereits mit der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 Abs. 1 BauGB im April/Mai 2008 begonnen. Die Vermarktung der Flächen der Alten Messe der letzten Jahre macht eine Neubestimmung zukünftiger Nutzungsziele bezüglich einer
großräumig stärker differenzierten Nutzungszonierung – beispielsweise mit dem Forschungsschwerpunkt am Deutschen Platz oder der "Automeile" - notwendig.
Daher soll im Rahmen des Verfahrens der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 361 "Messegrund-West" wie folgt geändert werden:
• Rücknahme der Darstellung „Wohnbaufläche“,
• Rücknahme der Darstellung „Kernfläche“, stattdessen
• Darstellung als „Gewerbliche Baufläche“
Die Nutzung einer Sendeanlage steht den gesamtstädtischen Zielen zur Entwicklung einer
Gewerbefläche nicht entgegen.
Aufgrund der städtebaulichen Auswirkungen, die der Bau eines ca. 190 m hohen Funkmastes hervorruft, wird der fortgeschriebene FNP für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 361.1 eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Funkmast“ darstellen.
6.1.4 Landschaftsplan
Gemäß § 7 SächsNatSchG i.V. m. § 11 Abs. 3 BNatSchG hat die Stadt Leipzig einen Landschaftsplan für die Umsetzung der örtlichen Ziele des Umweltschutzes und als ökologische
Grundlage des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Die Ratsversammlung hat diesen Landschaftsplan am 16.10.2013 als flächendeckenden Landschaftsplan der Stadt Leipzig beschlossen (Nr. RBV-1606/13). Er enthält die für das Plangebiet relevanten Schlüsselinformationen und Ziele zum Umweltschutz einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S. der §§ 1 und 1a BauGB, die u.a. die Grundlage für Festsetzungen gemäß § 9
BauGB im Bebauungsplan bilden.
Als zentrales Ergebnis des Landschaftsplans umfasst das Integrierte Entwicklungskonzept
(IEKO) alle wichtigen Aussagen und Planungsziele aus der Erfassung und Bewertung aller
Schutzgüter sowie die wichtigsten Aussagen zu Erhalt und Entwicklung der besonders empfindlichen natürlichen Potenziale oder solcher mit besonderem Entwicklungserfordernis. Das
integrierte Entwicklungskonzept ist auf die Entwicklung, Erhaltung und nachhaltige Sicherung eines funktionsfähigen Naturhaushaltes unter Einschluss aller seiner Potenziale und einer lebenswerten Stadtlandschaft gerichtet. Es enthält darüber hinaus teilräumliche Leitbilder für alle typischen Stadt- und Landschaftsräume Leipzigs.
Das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes stellt für das gesamte Gelände
der alten Messe, welches das Plangebiet beinhaltet, das Leitbild 11 für Gebiete und Komplexe mit Prägung durch bauliche Einrichtungen des Gemeinbedarfs (Bildung, Kliniken, Kultur,
Sport/Freizeit) dar. Das Ziel ist hier die Erhaltung bzw. Entwicklung mit den Baukörpern korrespondierender Freiräume als integrierte Bestandteile des städtischen Grünsystems mit
spezifischen Gestaltungsmerkmalen, Nutzungsvielfalt und öffentlichen Durchwegungen mit
Anschluss an das Geh- und Radwegenetz.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bezüglich der Flächennutzung als „Industrie-,
Gewerbegebiet, großflächiger Einzelhandel, stadttechnische Ver- u. Entsorgungsanlagen“
dargestellt.
Im südwestlichen Teil des Plangebietes – bei Fortführung nach Nordwesten und Osten - wird
vom Landschaftsplan die Entwicklung von Grünflächen entlang eines Bogens vorgeschlagen. Gleichzeitig ist hier – in den westlichen bis südlichen Randbereichen zwischen Plangebiet und (ehemaligen) Bahn- bzw. Gleisanlagen entlang ziehend - die Einbindung in das
Hauptwegenetz der Stadt Leipzig bzgl. Erholung vorgesehen. Es besteht die Absicht, einen
Radweg von der Zwickauer Straße entlang eines Grünzuges bis zum Bayrischen Bahnhof zu
führen.
Entlang des Straßenhauptnetzes östlich des Plangebietes, d. h. entlang der Zwickauer Straße, ist eine bedeutende Allee vorhanden, nördlich des Plangebietes entlang der Richard-Lehmann-Straße ist eine solche geplant.
Für die nordwestlich des Plangebietes in Nord-Süd-Richtung und südöstlich des Plangebietes Nord-Ost-Richtung verlaufenden Bahnanlagen wird die Freihaltung von Ventilationsbahnen vorgegeben. Hier ist auch die Erhaltung/Entwicklung von Trockenbiotopen, Ruderalfluren, Gehölzen entlang von Gleisen vorgesehen.
Weitere konkret im Landschaftsplan dargestellte Ziele bzgl. einzelner Schutzgüter im Plangebiet sind:
• Klima/Luft: Das Plangebiet liegt randlich, aber noch innerhalb des intensiven städtischen Überwärmungsbereiches (Innenstadtklima) - vgl. Kap. 7.3.3.
Die Ziele des Landschaftsplanes können im Plangebiet weitgehend eingehalten werden, da
die randlichen Bäume erhalten und durch eine mindestens 5 m breite Baumhecke ergänzt
werden sowie der größte Teil der Flächen als Extensivwiese gestaltet wird. Diese naturnahen
Vegetationsflächen können in einen grünen Bogen eingebunden werden.
Westlich bis südlich außerhalb des Plangebietes steht der Anlage eines öffentlichen Erholungsweges zur Einbindung in das Hauptwegenetz der Stadt Leipzig bzgl. Erholung nichts
entgegen: Die geplante Radwegeführung wird durch die vorliegende Planung nicht beeinflusst, sie liegt außerhalb des Geltungsbereiches.
6.1.5 Zulässigkeit von Bauvorhaben
Für das Plangebiet existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Planungsrechtlich sind die
Flächen dem Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen. Insofern wären Bau- und Nutzungsabsichten, welche den Kriterien des § 34 BauGB entsprechen, zulässig. Das Plangebiet wird im Nutzungsartenkataster der Stadt bereits als BPL (Bauland) geführt.
Auf Grund der Höhe des geplanten Bauwerkes und der damit verbundenen Auswirkungen ist
jedoch eine planungsrechtliche Sicherung über einen Bebauungsplan erforderlich. Es wer-
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den durch das konkrete Vorhaben verschiedene öffentliche Belange berührt, die im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens erörtert sowie einer Abwägung unterzogen werden müssen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt innerhalb des Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 361 „Messegrund West“
der Stadt Leipzig. Planungsziel ist in diesem Verfahren die Ausweisung einer gewerblichen
Nutzung in Übereinstimmung mit den Aussagen des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans sowie des Rahmenplanes „Altes Messegelände“. Für dieses Planverfahren wurde bislang nur die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
In nördlicher Richtung, jenseits der Richard-Lehmann-Straße liegt der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 34.1. "Hauptstraßensystem Alte Messe und Umfeld", der seit dem
27. September 1997 rechtskräftig ist. Dieser Bebauungsplan dient dazu, die verkehrstechnischen Voraussetzungen für die wirtschaftliche Weiterentwicklung des Areals der Alten Messe zu schaffen. Er beinhaltet die Flächen für den Ausbau der Semmelweisstraße, die neue
Zwickauer Straße und einen Teil der Richard-Lehmann-Straße.
Südlich der Richard-Lehmann-Straße legt dieser Bebauungsplan die planungsrechtliche
Grundlage zur Einbindung der Bereiche des so genannten Messegrundes-West und des
Messegrundes-Ost über Stichstraßen an einem Kreuzungspunkt in die Zwickauer Straße.
Nordwestlich des Plangebietes, getrennt durch Kleingartenanlage und Anlagen der Deutschen Bahn AG, befindet sich das Gelände der Zentrale des Mitteldeutschen Rundfunks
mdr Leipzig. Für diesen Bereich wurde der gleichnamige Bebauungsplan Nr. 26.1 aufgestellt, der am 31. Januar 1996 Rechtskraft erlangte. Mit diesem Rechtsplan wurde die Entwicklung des Geländes des ehemaligen Schlachthofes an der Kantstraße zu einem zentralen Standort des mdr-Fernsehens planungsrechtlich gesichert.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) am 20. Mai 2009 vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV – 1595-09).
Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis
2020 formuliert. Auf der Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne
und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
6.2.2 Stadtentwicklungspläne
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) Gewerbliche Bauflächen ist die planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die Entwicklung der Gewerblichen Bauflächen im Stadtgebiet. Die
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Fortschreibung des STEP Gewerbliche Bauflächen von 1999 wurde am 13. Juli 2005 durch
die Ratsversammlung beschlossen (Beschlussnummer RB IV 330/05).
Vorrangiges Ziel des Stadtentwicklungsplans ist es, mit einem quantitativ ausreichenden und
qualitativ differenzierten Angebot an Gewerbeflächen den Wirtschaftsstandort Leipzig zu
stärken. Im STEP Gewerbliche Bauflächen wird der Sicherung und der nachfragegerechten
Entwicklung von Flächen für Neuansiedlungen eine hohe Priorität eingeräumt (Ziel "Flächenvorsorge").
Für das Plangebiet ist im STEP Gewerbliche Bauflächen die Revitalisierung von Flächen mit
Sicherung der gewerblichen Nutzung vorgesehen. Es wird als Gewerbegebiet Messegrund
geführt. Insofern ordnet sich die geplante Nutzung in die Vorgaben des STEP „Gewerbliche
Bauflächen“ ein.
Die weiteren Stadtentwicklungspläne (Zentren, Wohnungsbau und Stadterneuerung, Verkehr und öffentlicher Raum) treffen keine Aussagen mit Bedeutung für diesen Bebauungsplan.
6.2.3 Rahmenplan „Altes Messegelände“
Der Rahmenplan „Altes Messegelände“ sieht Gebäudefluchten entlang der Richard-Lehmann- und der Zwickauer Straße vor. Die Lage der Gebäudefront orientiert sich entlang der
Richard-Lehmann-Straße am Bestandsgebäude von Mercedes-Benz. Entlang der Zwickauer
Straße sollen die Gebäude auf der vorderen Grundstücksgrenze errichtet werden. Entsprechend dem Inhalt des Rahmenplanes müssen die Gebäude, über eine Höhe von mindestens
10 Metern verfügen, um sicherzustellen, dass die Kubaturen städtebaulich wirksame Raumkanten ausbilden.
Der Rahmenplan sieht des Weiteren vor, den bestehenden „Straßenstummel“, der im Zusammenhang mit dem Ausbau der Zwickauer Straße gebaut wurde, nach Norden gekrümmt
bis an die, die Gleisanlagen überquerende Brücke der Richard-Lehmann-Straße, heranzuführen. Zukünftig besteht die Möglichkeit diese Straße nach Norden hin unter der Brücke
hindurch zu legen und sie dort in das geplante Nebenstraßennetz einzubinden.
Die möglichen Bebauungstiefen variieren. So soll entlang der Zwickauer Straße und im kreuzungsnahen Abschnitt der Richard-Lehmann-Straße eine Überbauung bis in eine Tiefe von
ca. 20 Metern möglich sein. Im westlich anschließenden Abschnitt bis zur Brücke kann nach
Rahmenplan eine vollständige Überbauung von der Richard-Lehmann-Straße nach Süden
bis fast an die im Bogen verlaufende Erschließungsstraße erfolgen.
Der vorliegende Bebauungsplan hat auf die Möglichkeiten zur Realisierung der im Rahmenplan vorgesehenen straßenbegleitenden Bebauung entlang der Richard-Lehmann-Straße
und Zwickauer Straße keine Auswirkungen.
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6.3 Standortsuche
Erforderlichkeit eines DVB-T Funkmastes im Leipziger Stadtgebiet
Die Erforderlichkeit eines Funkmastes für digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T) im
Leipziger Stadtgebiet ergibt sich aus den technischen Unterschieden zu dem früheren analogen Fernsehen.
Die mittlerweile abgeschalteten analogen Sendernetze waren so strukturiert, dass von einem
möglichst hoch gelegenen Sender mit hoher Leistung die Fernsehteilnehmer mit einer Empfangsanenne auf dem Dach versorgt werden konnten. Da dafür am Empfangsort relativ
niedrige Werte der Feldstärke ausreichten, konnte der Sender verhältnismäßig weit vom
Versorgungsort (z. B. Stadtgebiet) entfernt sein. Diesem Vorteil, einen Sender nicht unmittelbar im Stadtgebiet aufbauen zu müssen, stand der Nachteil entgegen, dass jeder Fernsehteilnehmer eine aufwendige Dachantenne installieren musste.Abgesehen von dem Umstand,
dass im Zeitalter von Kabel- und Satellitenempfang die Fernsehteilnehmer diesen Installationsaufwand scheuen, trugen die vielen Antennen nicht zu einem attraktiven Stadtbild bei
(das gleiche gilt ebenso für die zum Satellitenempfang notwendigen Parabolspiegel).
Der Vorteil des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) besteht u.a. darin, auf eine
Dachantenne verzichten zu können. Zum Empfang reicht nunmehr im Nahbereich des Senders eine kleine, beigestellte oder sogar im Fernsehgerät integrierte Antenne.
Voraussetzung dafür ist, dass die Entfernung Sender - Empfänger möglichst klein gehalten
wird. Der optimale Senderstandort zur Versorgung einer Stadt liegt somit in Zentrumsnähe.
Damit auch die Peripherie einer Großstadt noch versorgt werden kann, muss die Sendeantenne darüber hinaus eine bestimmte Mindesthöhe haben.
Szenarien zur Prognose des Empfangs zeigen deutlich, wie sich die Lage des Senderstandortes auf die Versorgungsgröße und das Gebiet auswirken. Ganz deutlich ist zu erkennen,
dass ein stadtferner Sender (z. B. Senderstandort Wiederau) zur Versorgung der Stadt Leipzig mit dem Standard „portabler im Haus Empfang“ nicht geeignet ist.
Auch ein schon etwas mehr am Stadtrand gelegener Standort zeigt gegenüber dem nun gewählten Standort nicht unerhebliche Defizite in der Versorgung.
Fazit: Um eine optimale Versorgung der Stadt Leipzig mit DVB-T im Standard „portabel im
Haus“ erreichen zu können, ist ein zentrumsnaher Standort mit einer gewissen Mindesthöhe
erforderlich.
Bisheriger Standort
Der vorhandene in seiner ursprünglichen Funktion außer Betrieb befindliche Schornstein der
Stadtwerke Leipzig GmbH wurde 2005 in der Spitze rückgebaut und erhielt einen Antennenträger als Aufsatz zur Erlangung der erforderlichen Sendehöhe.
In dieser Ausbildung ist der Schornstein statisch maximal zulässig ausgelastet. Weitergehende Antennenflächen sind nicht mehr aufnehmbar. Aufgrund der baulichen Ausbildung
zwischen dem Schornstein und dem Antennenträger ist es erforderlich, diesen Bereich aufwändig dauerhaft zu überprüfen. Eine Verstärkung des Schornsteins ist technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich.
Der bestehende Schornstein unterliegt entsprechend seiner früheren Nutzung einem erhöhten Alterungsprozess, welcher in absehbarer Zeit zu einem sehr aufwändigen Bauunterhalt
führen wird. Im November 2007 wurden bei turnusmäßigen Überprüfungen Beschädigungen
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an den Antennentragkonstruktionen festgestellt. Ab diesem Zeitpunkt wurden Sofortsicherungsmaßnahmen (Abspannungen) als Übergangslösung zur Gewährleistung der Standsicherheit geschaffen. Der heute genutzte Schornstein ist durch die bisherige Nutzung an den
Grenzen seiner statischen Tragfähigkeit. Der Zustand des Bauwerkes unterliegt einer ständigen, kontinuierlichen Kontrolle, derzeit im Quartalsrhythmus, da sich jederzeit Veränderungen durch die besondere Nutzung des Bauwerkes ergeben können.
Durch das beauftragte Ingenieurbüro wurde die Standsicherheit des Schornsteines inkl. der
DVB-T Antennenkonstruktion bis 31. Dezember 2012 bescheinigt. Es erfolgt jeweils eine
Freigabe der Standsicherheit im Rahmen eines Prüfprozesses für maximal 1-2 Jahre. Es besteht das Risiko von zusätzlichen größeren baulichen Maßnahmen zur weiteren Gewährleistung der Standsicherheit und ggf. auch der dauerhaften Aufgabe des Standortes. Auf Grund
der Bescheinigung zur Standsicherheit wurde 2011/2012 eine dauerhafte Überwachung des
Schornsteines und der Antenne mittels Sensorik, Monitoring und visuelle ingenieurtechnische Überprüfung eingerichtet.
Für eine langfristige zukunftssichere Nutzung hat daher der Schornstein weder eine ausreichende Tragfähigkeit noch die notwendige bauliche und betriebliche Substanz.
Fazit: Der Schornstein ist keine zukunftssichere Standortlösung für DVB-T in Leipzig.
Ein neuer Maststandort eröffnet Erweiterungsmöglichkeiten hinsichtlich neuer Dienste und
Programme für weitere Nutzer. Damit würde eine größere Programmvielfalt wie in anderen
deutschen Großstädten (z.B. Hamburg, Köln, Berlin, München, Dortmund) ermöglicht.
Die Nutzung des Gesamtgrundstücks der Stadtwerke Leipzig ist durch den Zwangspunkt
Schornstein eingeschränkt. Daher ist der Schornstein auch nur zeitlich begrenzt vermietet.
Wie sich die Möglichkeit der Vermietung nach dem Ende der Mietzeit darstellt, wird den Entwicklungen des Gesamtgeländes unterliegen. Zusätzliche Antennenflächen wären bei Beibehaltung des Schornsteins auf einem oder mehreren zusätzlichen Bauwerken mit notwendiger Höhe zu errichten. Dies würden weitere Investitions- und Betriebskosten sowie Bauwerke zusätzlich zur Weiternutzung des Schornsteins bedeuten.
Alternativenprüfung zum Standort
Der nunmehr existente Kundenbestand und die Abstimmung des Standortes im Verbund mit
den angrenzenden, umliegenden DVB-T Standorten in Halle, Wittenberg, Dresden, Chemnitz, Gera und Jena bilden die Grundlage dafür, den neuen Standort in unmittelbarer Nähe
des bisherigen Sendestandortes (auf dem Schornstein der Stadtwerke Leipzig GmbH in der
Arno-Nitzsche-Straße) und mit gleicher Antennenhöhe auszubilden. Sowohl die Verschiebung des Standortes als auch die Veränderung der Antennenhöhe würde in Konsequenz zu
massiver Verschlechterung der Versorgung heute versorgter Kunden führen.
Der Standort ist Bestandteil einer durchgängigen DVB-T Versorgung für Mitteldeutschland:
• Inhouse-Versorgung „portabel im Haus“ in den Großstädten wie Leipzig,
• Flächenversorgung außerhalb der Stadt.
Im Rahmen der Alternativenprüfung erfolgte zunächst eine intensive Standortsuche auch
über die Stadtgrenzen Leipzig voraus. Es wurde geprüft, ob bei einem Standort jenseits der
Stadtgrenze überhaupt eine Versorgung mit DVB-T möglich wäre. Das Ergebnis der Prüfung
ergab, dass keine optimale Versorgung gewährleistet werden kann.
Untersucht wurden die folgenden Standorte mit den jeweils genannten Ergebnissen:
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Wiederau MW Sender: Standort liegt zu weit von der Stadt Leipzig entfernt. Somit ist keine „portabel im Haus“- Versorgung der Stadt Leipzig möglich.
Leipzig-Holzhausen Turm: Durch vertragliche Situation ist eine Installation der Sendeantenne auf diesem Standort nicht möglich, da die Anrainer keine Zustimmung hierzu erteilen. Bei einer Installation wäre aber auch keine „portabel im Haus“-Versorgung der Stadt
Leipzig möglich.
Leipzig Kraftwerk Süd: Schornstein 150 m. Hohe Investitionskosten ohne optimale „portabel im Haus-Versorgung“ der Stadt Leipzig. Einbrüche in der Stadtkernversorgung. Bauunterhalt mit hohem Risiko durch die derzeitige Standsicherheit, die noch verfügbare
Restzeit zur Nutzung nicht ausreichend.
Leipzig-Stahmeln: Vorhandener Mast nicht geeignet – zu niedrig, eine Erhöhung des
Mastes ist durch die vorhandene Grundstücksgröße und die sich ergebenden Abstandsflächen nur begrenzt möglich. Keine optimale Versorgung mit nur diesem Standort –
große Lücken in der Stadt und im Umland. Somit wären zwei Standort notwendig.
Leipzig-Uni-Hochhaus: Zentrale Lage. Die notwendige Antennenkonstruktion ist aus statischen Gründen bautechnisch (Windlasten) sehr problematisch. Sehr starke Einschränkungen für die Nutzung der jetzigen Aussichtsplattform.
Deutsche Nationalbibliothek: Die Konstruktion zur Errichtung der notwendigen Mindesthöhe für den technischen Antennenschwerpunkt ist aus statischen Gründen bautechnisch
(Windlasten) nicht realisierbar (derzeitige Gebäudehöhe ca. 80 m)
Aus dieser Standortprognose ist hervorgegangen, dass ein effektiv positionierter Standort in
Zentrumsnähe erforderlich ist, um eine möglichst homogene Signalverteilung innerhalb der
Stadt und des Umfeldes zu erreichen.
Auf Grund der Anforderung an den neuen Maststandort wurden fünf Standortalternativen innerhalb des Stadtgebietes von Leipzig untersucht und bewertet:
• Leipzig, Plagwitzer Bahnhof,
• Leipzig, Brandenburger Straße,
• Leipzig, Rackwitzer Straße,
• Leipzig, Zwickauer Straße,
• Leipzig, Arno-Nitzsche-Straße.
Im Ergebnis intensiver Untersuchungen wurden die ersten drei Standortalternativen einerseits durch die massive funktechnische Verschlechterung der Versorgungssituation (Leipzig,
Plagwitzer Bahnhof) andererseits durch ihre städtebauliche Unverträglichkeit (Leipzig, Brandenburger Straße und Leipzig, Rackwitzer Straße) für untauglich befunden. Die Vorauswahl
wurde demgemäß zu Gunsten der Standorte Zwickauer Straße und Arno-Nitzsche-Straße
getroffen.
Die Empfehlung für die zwei Standortalternativen Zwickauer Straße und Arno-Nitzsche-Straße erfolgte aus den Gründen:
• Sicherung des bereits vorhandenen Kundenbestands von DVB-T (Forderung der Programmanbieter) in der Stadt Leipzig, d. h. Nähe zum jetzigen Sendestandort Schornstein,
• städtebauliche Vertretbarkeit auf Grund des näheren Umfeldes.
Mit dem Eigentümer des Grundstücks Arno-Nitzsche-Straße konnte keine Einigung über die
Nutzung des Grundstücks zur Neuerrichtung eines Funkmasts erzielt werden.
Demzufolge wurde nunmehr der Standort Richard-Lehmann-Straße/Zwickauer Straße der
weiteren Vorbereitung sowie der technischen Planung zu Grunde gelegt. Das Grundstück
konnte für die Realisierung des Vorhabens erworben werden.
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Der geplante Funkmast kann auch für andere Übertragungstechniken genutzt werden. In
Betracht kommt eine Nutzung durch die Mobilfunknetzbetreiber, Richtfunkstreckenbetreiber,
Bündelfunkanbieter und Behörden mit Sicherheitsaufgaben.
7
Umweltbelange
7.1
Ziele und Inhalte des Planes
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach
§ 13 a BauGB aufgestellt. Es werden die Vorschriften gem. § 13 BauGB angewandt.
Demzufolge wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von
dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung
nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Auch § 4c BauGB (Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen durch die Gemeinden) ist nicht anzuwenden.
Dennoch sollen mögliche Umweltbelange betrachtet und bei Relevanz in der Begründung
zum Bauleitplan beschrieben und bewertet werden. Im vorliegenden Fall betrifft dies vorrangig die Schutzgüter Landschaft (Landschaftsbild), Menschen (Emissionen - Elektromagnetische Felder) und Kultur- und Sachgüter (Denkmalschutzbelange – Sichtbeziehungen).
Gemäß § 6 Abs. 2 SächsNatSchG stellen die Gemeinden als ökologische Grundlage eines
Bebauungsplanes in der Regel einen Grünordnungsplan (GOP) auf, der eine Bewertung des
Zustandes von Natur und Landschaft im Planungsgebiet sowie die Maßnahmen zur Verwirklichung der örtlichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege enthält.
Es wird auf die Erstellung eines eigenständigen GOP verzichtet. Grünordnerische Belange
werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens berücksichtigt und in der Begründung dargestellt. Aussagen zu den Umweltbelangen erfolgen in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, zudem werden Vorschläge zu grünordnerischen Festsetzungen erarbeitet.
Als Grundlage für die grünordnerischen Festsetzungen sowie die Darstellung der Umweltbelange wird der „Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 361“4 (Dipl.-Ing. agr. Heiko Hauffe, April 2011) verwendet.
Im vorliegenden beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne gelten Eingriffe, die aufgrund der Erstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als „… zulässig“. Damit erübrigt
sich die Erstellung einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz.
4
Im Jahr 2011 für den gesamten Geltungsbereich, der heute in geteilten Geltungsbereichen befindlichen Bebauungsplangebiete Nr. 361.1 und Nr. 361.2 erarbeitet.
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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7.2
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Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen
Die Verpflichtung zur Berücksichtigung landschaftspflegerischer Ziele ist in den §§ 1, 1a und
§ 9 des Baugesetzbuches (BauGB) festgelegt. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sind bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB gleichrangig zu berücksichtigen.
Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
Das Plangebiet berührt kein Europäisches Vogelschutzgebiet (SPA) oder Flora-Fauna-Habitat [FFH]-Gebiet und liegt nicht in relevanter Nähe von Natura 2000-Schutzgebieten.
Auch nationale Schutzgebiete (NSG, LSG, FND, Überschwemmungsgebiete u.a.) befinden
sich nicht im Plangebiet und dessen näherer Umgebung. Das nächstgelegene Schutzgebiet,
das Landschaftsschutzgebiet "Lößnig-Dölitz", beginnt ca. 1,2 km südöstlich des Geländes.
Geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG bzw. § 26 SächsNatSchG sind im Plangebiet
selbst im Verzeichnis der Stadt Leipzig nicht aufgeführt und konnten auch bei Ortsbegehungen Ende Februar und Mitte April 2012 nicht festgestellt werden.
An der Böschung zur Richard-Lehmann-Straße nordöstlich des Plangebietes, im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 361 „Messegrund West“, stehen
zwei ältere Robinien, die höhlenreiche Einzelbäume und damit besonders geschützte Biotope gem. § 26 SächsNatSchG darstellen. Diese werden von dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht tangiert.
Folgende Sondergutachten wurden im Rahmen der vorliegenden Planung erstellt:
• M & P Ingenieurgesellschaft (Februar 2012): Zwickauer Str. / Richard-Lehmann-Str. in
Leipzig: Historische Recherche (HR) und Orientierende Untersuchung (OU) incl. abfalltechnischer Untersuchungen
• GLU GMBH JENA (06. Oktober 2011): Baugrund- und Gründungsgutachten nach DIN
4020, Deklarationsanalyse nach LAGA und BBodSchV: Funkmast 170 m Zwickauer
Straße Leipzig
• Dr. R. Schnabel, Ökologische Gutachten und Planungen (05. Mai 2012): Amphibienerfassung zum Bebauungsplan „Funkmast Richard-Lehmann-/Zwickauer Straße“.
Als weitere Grundlagen für die Bearbeitung der Umweltbelange wurden verwendet:
• Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 361 „Messegrund - West“, Stadt Leipzig
Dipl.-Ing. agr. Heiko Hauffe, April 2011)
• Landschaftsplan der Stadt Leipzig (Ratsbeschluss 16.10.2013/RBV 1606/13)
• Luftreinhalteplan für die Stadt Leipzig (Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, 2009).
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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7.3
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Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung
7.3.1 Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume; Biodiversität
Flächennutzung/Biotoptypen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 361 „Messegrund West“ liegt ein Plan
„Bestand Flächennutzungs- und Biotoptypen“ mit Stand 05/2009 vor, der im Rahmen des
GOP zum Bebauungsplan Nr. 361 „Messegrund - West erstellt wurde (Hauffe 2011).
Dieser Bestandsplan wird auch für den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan
als Ausgangssituation zu Grunde gelegt.
Veränderungen haben sich in der Zwischenzeit durch neu hinzugekommene Aufschüttungen
und entsprechende Neuentwicklung der Vegetation – i. d. R. Ruderalfluren in verschiedenen
Sukzessionsstadien z. T. bereits mit junger Gehölzsukzession – ergeben. Wesentliche Veränderungen sind seitdem nicht zu verzeichnen.
Zusammenfassend befindet sich im Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 361.1
• im nordwestlichen Randbereich des Plangebietes auf steilen Böschungsflächen ein
schmaler, dichter Gehölzstreifen mit insgesamt 5 Bäumen mittleren bis höheren Alters - es handelt sich um Hybrid-Pappeln, sowie Jungwuchs, der noch nicht unter die
Baumschutzsatzung fällt
• von Süden in nord- bis nordöstliche Richtung verlaufend ein vollversiegelter Zufahrtsweg mit ca. 7 m Breite, der im Süden an einem Tor zur Zwickauer Straße beginnt
• im gesamten übrigen Plangebiet Aufschüttungen mit Ruderalfluren in unterschiedlichen Sukzessionsstadien, z. T. mit jungem Gehölzaufkommen.
Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume im Gesamtgebiet wurden bereits vom
Büro Hauffe (2011) in einer Baumbestandsliste aufgeführt und aktuell im Oktober 2011 vom
Vermessungsbüro Hilscher erneut erfasst. Es handelt sich im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 361.1 um fünf vitale Hybrid-Pappeln mit Stammdurchmessern von
ca. 0,25 bis 0,40 m und Kronendurchmessern von bis zu 12 m. Weitere Bäume, insbesondere Höhlenbäume, die i.d.R. ein geschütztes Biotop darstellen, oder heimische Bäume, sind
im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 361.1 nicht vorhanden.
Fauna
Die Gehölze bieten Lebensraum u.a. für Brutvögel, die Ruderalfluren sind vor allem für Insekten von Bedeutung. Im Rahmen der Ortsbegehungen zum GOP zum Bebauungsplan
Nr. 361 „Messegrund - West (Hauffe 2011) wurden im damaligen Gesamt-Plangebiet folgende 17 Vogelarten beobachtet:
Deutscher Name
Aaskrähe
Amsel
Bachstelze
Blaumeise
Buchfink
Elster
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Wissenschaftlicher Name
Corvus corone
Turdus merula
Motacilla alba
Parus caeruleus
Fringilla coelebs
Pica pica
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Grünfink
Hausrotschwanz
Haussperling
Haustaube
Kohlmeise
Ringeltaube
Rotkehlchen
Star
Stieglitz
Zaunkönig
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Carduelis chloris
Phoenicurus ochruros
Passer domesticus
Columba livia f. domestica
Parus major
Columba palumbus
Erithacus rubecula
Sturnus vulagris
Carduelis carduelis
Troglodytes troglodytes
Dabei wurde nicht zwischen Brutvogel, Durchzügler oder Nahrungsgast unterschieden. Auch
bei Annahme aller Arten als Brutvogelvorkommen handelt es sich dabei – ohne Ausnahme um sogenannte häufige Brutvogelarten gemäß der Legende zur Tabelle „Regelmäßig in
Sachsen auftretende Vogelarten“ (LfULG; http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/natur/
20403.htm, aktueller Zugriff am 01. Oktober 2012: Arbeitshilfen für artenschutzrechtliche Bewertungen; u. a. Tabelle „Regelmäßig in Sachsen auftretende Vogelarten“ inkl. Legende), die
in der Regel einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen. Daher sowie aufgrund der vorliegenden Biotopstrukturen (s.o. – vgl. Abb. 1) und des vollständigen Erhalts sowie der Ergänzung des vorhandenen Gehölzstreifens im Nordwesten des Plangebietes wurde eine aktuelle Kartierung der Brutvögel 2012 als nicht erforderlich erachtet.
Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wurde darauf hingewiesen, dass für das Plangebiet historische Nachweise zum Vorkommen verschiedener Amphibien, insbesondere der
Wechselkröte, vorliegen. Aus diesem Grunde erfolgte bereits im Frühjahr 2011 eine dreimalige Kontrolle der Flächen durch Dipl.-Ing. agr. H. Hauffe, um zu prüfen, ob auf der Fläche aktuell Amphibien vorkommen. Ein entsprechender Nachweis konnte nicht erbracht werden.
(Hauffe 2011).
In der Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz vom 28. März 2012 wird auf eine aktuelle
Aufnahme möglicher Amphibienvorkommen im Frühjahr 2012 abgestellt.
Zur Prüfung des Vorhandenseins relevanter Amphibien wurde daher am 2. Mai 2012 eine
Kontrollbegehung gemeinsam mit dem Fachgutachter Herrn Dr. Schnabel durchgeführt.
Dabei wurde das Plangebiet abgesucht und mögliche Rufer verhört. Die Begehung fand am
Abend zwischen 19.00 und etwa 21.00 Uhr statt, als bereits 1-2 Tage bis in die Dämmerung
hinein mehr als 15°C Lufttemperatur erreicht und der Boden entsprechend erwärmt wurde.
Dies ist ein günstiger Zeitpunkt insbesondere für das Verhören der Wechselkröte, die sich
auch im Boden aufhält.
Im Rahmen der Begehung wurde nach Restgewässern (Pfützen, Gruben) und potenziellen
Versteckmöglichkeiten (Steinplatten, Totholz, Folienreste o.ä.) sowie leicht grabbaren Bodenbereichen gesucht und diese überprüft. Nach Eintritt der Dämmerung wurde das Gelände nochmals verhört.
Infolge der konvexen Ausbildung der Aufschüttung mit nur wenigen flachen Einsenkungen
waren keine Restgewässer feststellbar. Kleinstgewässer waren auch im weiteren Umfeld
nicht vorhanden. Die einzige Wasserfläche befand sich in einer früheren Trafostation westlich des Untersuchungsgebiets.
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Ergebnis: Die schütter bewachsene Oberfläche der Aufschüttung bot sehr wenig Deckungsund Versteckmöglichkeiten. Höhlen von Kleinsäugern, die manchmal als Unterschlupf dienen können, waren nur in den randlichen Hangbereichen in geringer Zahl vorhanden.
Grabbare Bodenpartien wurden im Bereich der Aufschüttung nur an wenigen Stellen vorgefunden und erwiesen sich in allen Fällen als sehr flach (max. ca. 10 cm). Die Wasserfläche
im Gebäude westlich der Untersuchungsfläche wurde gründlich ausgeleuchtet. Es konnten
keine Amphibien, auch kein Laich und keine Quappen, festgestellt werden.
Auch das Verhören ergab weder am Gebäude noch auf der Fläche Hinweise auf das Vorkommen von Amphibien.
Weitere relevante Tierarten sind nicht bekannt und konnten bei den Ortsbegehungen
(Zufallsbeobachtungen) auch nicht festgestellt werden.
Für das Plangebiet ist aufgrund der o.g. Flächenausprägung nicht von einer hohen Biodiversität auszugehen.
Voraussichtliche relevante Umweltauswirkungen der Planung
Mit Durchführung der Planung können die fünf vorhandenen Bäume (Hybrid-Pappeln) am
Nordwestrand des Plangebietes und damit alle im Plangebiet befindlichen Bäume gem.
Baumschutzsatzung vollständig erhalten bleiben. Sie werden durch die Anpflanzung einer
mindestens 5 m breiten Baumhecke aus einheimischen, standortgerechten Arten als naturnahe lineare Randeingrünung des Plangebietes nach Süden und Westen ergänzt.
Der Flächenentzug – hier: von Ruderalfluren ggf. mit jungem Gehölzaufwuchs – beschränkt
sich auf wenige vollversiegelte Flächen für die Mastfundamente sowie eine Technikstellfläche für das Aufstellen einer Containeranlage und teilversiegelte Flächen mit Schottertragschicht für die notwendige Umfahrung.
Eine kleine Fläche im Süden dient der Regenrückhaltung. Sie soll, soweit möglich, naturnah
gestaltet werden.
Die übrigen Flächen – inkl. Teile eines zu entsiegelnden vorhandenen Zufahrtsweges - können als extensive Wiese entwickelt und gepflegt werden.
Für Tiere sind ebenfalls keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten:
Es wurden keine Amphibien und auch keine geeigneten Laichgewässer oder andere bedeutsame Habitatstrukturen im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung festgestellt.
Für Fledermäuse ist kein relevanter Verlust von Habitatstrukturen zu erwarten.
Für Brutvögel ist kein relevanter Verlust von Lebensstätten zu erwarten. Aufgrund der geringen flächenhaften Ausmaße und der Struktur der betroffenen Habitate ist nicht damit zu
rechnen, dass hierdurch der Erhaltungszustand von potenziell in diesen Bereichen brütenden Arten beeinträchtigt werden könnte.
Die oben genannten häufigen Brutvogelarten wurden hinsichtlich ihres möglichen Vorkommens im Planungsgebiet sowie hinsichtlich einer Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes im Planungsgebiet in Folge der Realisierung des geplanten Vorhabens überschlägig geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG die ökologische
Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
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Für Vögel und Fledermäuse wurde auch auf die Betrachtung eines möglichen Kollisionsrisikos hingewiesen:
Da Vögel (zu Zugvögeln s. u.) in der Regel bei Tageslicht fliegen und gute Augen besitzen,
ist der Mast für sie i. d. R. optisch wahrnehmbar und kann umflogen werden. Ein Verwirbelungsrisiko wie bei Rotorblättern von Windenergieanlagen besteht bei dem ortsfesten Funkmast nicht. Nachts und bei schlechter Sicht steigt das Kollisionsrisiko an. Unter den o.g. häufigen Brutvogelarten sind keine nachtaktiven Vögel. Auch bei schlechter Sicht ist mit einer
Habituation durch bestehende Ortskenntnis zu rechnen. Für die häufigen Brutvogelarten ist
davon auszugehen, dass selbst bei einer vereinzelt auftretenden Kollision keine erhebliche
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nach § 44 Abs. 4
BNatSchG eintritt.
Fledermäuse nehmen ihre Umgebung durch ihr Echoortungssystem (Ultraschallortung)
wahr, das es ihnen ermöglicht, sich auch im Dunkeln bzw. generell bei schlechter Sicht zurechtzufinden. Dabei stoßen sie Ultraschallwellen aus, die von Objekten als Reflexionen zurückgeworfen werden. Die einzelnen Echos werden von der Fledermaus aufgenommen und
in die richtige Abfolge gebracht. Durch die Zeitunterschiede kann das Gehirn die Umgebung
erfassen und somit orten, wie weit ein Gegenstand entfernt ist. Nur sich schnell bewegende
Objekte (ca. > 60 km/h) können nicht vom Ortungssystem der Fledermäuse wahrgenommen
werden. Da der Funkmast keine beweglichen Teile wie die Rotorblätter von Windenergieanlagen o. ä. umfasst und vollständig ortsfest ist, besteht diesbezüglich keine Kollisionsgefahr.
Auch ein mögliches Kollisionsrisiko für Zugvögel ist sehr gering: Die inneren, besiedelten
Bereiche der Stadt Leipzig sind für Zugvögel i. d. R. nicht relevant und werden umflogen
(im Gegensatz z. B. zu den Seen der Umgebung, die als Rast- und Schlafplätze für ziehende Wasservögel dienen).
Ein (potenzieller) reiner Überflug größerer Vögel wie z. B. Kraniche, Gänse und Saatkrähen
findet in größeren Höhen statt, da diese in ca. ein bis drei Kilometer Flughöhe über dem Boden ziehen. Zudem ist auch hier am Tage und bei guter Sicht die optische Wahrnehmbarkeit
des Mastes gegeben.
Nachts und bei schlechter Sicht steigt das Kollisionsrisiko an. Da der Maststandort sich nicht
in einem Gebiet mit relevanter Zugvogelkonzentration befindet und die Kollisionswirkungen
des Mastes grundsätzlich nur im Ausnahmefall spürbare Auswirkungen auf die Population einer Art haben können, werden die Kollisionsgefahr bzw. die hierdurch ggf. zu erwartenden
Beeinträchtigungen als unerheblich betrachtet.
Als Aufwertungsmaßnahme, ohne artenschutzrechtliche Erforderlichkeit, ist die Montage einer Nisthilfe für den Turmfalken am Funkmast vorgesehen und wird im Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Leipzig vereinbart.
Der Turmfalke, ein Greifvogel, ist ein klassischer Kulturfolger, der den Lebensraum des Menschen, auch die Stadt, für sich erobert hat. So nistet er gerne auf Kirchtürmen oder anderen
hohen Gebäuden. Der Turmfalke zählt zu den Halbhöhlenbrütern. Im städtischen Raum mit
immer weniger alten Gebäuden, die mit ihren Nischen und Löchern dem Turmfalken „natürliche“ Nistmöglichkeiten bieten, empfiehlt sich die Anbringung eines speziellen Nistkastens.
Der Funkmast ist als Niststandort geeignet. Die für Turmfalken geeignete Nisthöhe beginnt
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bei etwa 10 m. Die Anbringung auf der Süd- oder Ostseite schützt vor den meist vorherrschenden Westwinden und verhindert ein übermäßiges Eindringen von Regen.
7.3.2 Boden, Wasser, Altlasten
Vor den umfangreichen Bodenaufschüttungen seit etwa 2008 war nach STOYE (1994) im
Plangebiet der Bodentyp eines Regosol-Syrosem-Stagnogley anzutreffen (Hauffe 2011).
Derzeit überdecken anthropogene Aufschüttungen aus überwiegend stark sandig-schluffigen
Auffüllungen bis in Tiefen von ca. 4,00 m die ursprünglichen Substrate. Zum Teil sind geringfügig Ziegelreste und Kohlereste beigemengt. Unter den Auffüllungen liegen Geschiebemergel (stark tonige, stark schluffige, schwach kiesige Sande) bis in Tiefen von mehr als 12 m
unter GOK (GLU GMBH JENA, 06. Oktober 2011).
Im Rahmen des Baugrundgutachtens wurden die Auffüllungen beprobt, sie können nach
AVV der Abfallschlüsselnummer 170504 – Boden und Steine, die keine gefährlichen Stoffe
beinhalten – zugeordnet werden. Aufgrund etwas überhöhter Sulfatgehalte sowie Gehalte
von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sind sie als Z 2-Material einzustufen, d.h. Böden die nur im eingeschränkten Einbau wieder eingebaut werden dürfen.
Die Bewertung der Auffüllungen nach der Bundesbodenschutzverordnung ergab, dass in
beiden Proben für alle beprobten Parameter die Maßnahme- bzw. Prüfwerte der
BBodSchVO hinsichtlich Wirkungspfad Boden – Mensch (Industrie- und Gewerbegrundstücke) sowie Boden – Grundwasser eingehalten werden. Damit gingen auch bei Verbleib
der Aufschüttungen auf dem Grundstück von diesen Auffüllungen keine Gefährdungen aus
(GLU GMBH JENA, 06. Oktober 2011). Es ist vorgesehen, die bis zu 4 m mächtigen Auffüllungen bis auf die Oberkante des Geschiebemergels abzutragen.
Zusätzlich wurde ein aktuelles Gutachten zur Altlastensituation erstellt (M & P Ingenieurgesellschaft (Februar 2012): Zwickauer Str./Richard-Lehmann-Str. in Leipzig: Historische
Recherche (HR) und Orientierende Untersuchung (OU) inkl. abfalltechnischer Untersuchungen).
Die historische Recherche kommt zu folgenden Ergebnissen: Bei der Gesamtfläche handelte es sich ursprünglich um einen Sportplatz, der etwa 1984 befestigt und anschließend bis
maximal 1991 als Kohlelagerplatz genutzt wurde. Von der geplanten Errichtung von Lagerhallen wurde im Zuge der politischen Wende abgesehen. Lediglich Fundamente für die Baukörper waren bereichsweise angelegt. Nach 1991 diente die Fläche teilweise als Lagerplatz
für benachbarte Baumaßnahmen. Vermutlich ab 2008 erfolgte eine Zwischenlagerung von
Erdaushub aus dem BV City-Tunnel Leipzig auf der Fläche. Diese Anschüttung wird noch
vor der geplanten Errichtung des Funkmastes entfernt werden.
Bezüglich der vorhandenen Anschüttung bestand eine behördliche Auflage zur abfalltechnischen Untersuchung der gelagerten Materialien. Abgesehen von der vorhandenen Anschüttung und der früheren Nutzung als Kohlelagerfläche liegen keine konkreten Hinweise auf
eine potenzielle Verunreinigung des Bodens durch umweltrelevante Nutzungen vor. Auf dieser Grundlage wurde Anfang 2012 eine Orientierende Untersuchung OU einschließlich Abfalltechnischer Untersuchungen durchgeführt. Im Rahmen der OU wurden insgesamt 17
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Rammkernsondierungen (RKS) rasterförmig auf dem Grundstück abgeteuft, zusätzlich wurden zwei Referenzsondierungen außerhalb der Anschüttung niedergebracht.
Auf Grundlage der Ergebnisse der OU ergeben sich für die vorhandenen Anschüttungen keine signifikanten Hinweise auf ein umweltrelevantes Schadstoffpotenzial bzw. auf eine Tiefenverlagerung von Schadstoffen in die ursprüngliche Grundstücksfläche.
Für das Untersuchungsgelände unterhalb der vorhandenen Anschüttung ergeben sich aus
den Befunden der OU keine Hinweise auf eine nutzungsbedingte Verunreinigung des Untergrundes bzw. auf eine schädliche Bodenveränderung. Es wird daher keine Gefährdung von
Schutzgütern abgeleitet.
Ein umweltrelevantes Risikopotenzial ist nicht abzuleiten. Weitere Untersuchungen sind derzeit nicht erforderlich (M & P Ingenieurgesellschaft, Februar 2012).
Unterhalb der pleistozänen Geschiebemergel bilden fluviatile Schotter den Hauptgrundwasserleiter, der im Untersuchungsgebiet vermutlich in einem Niveau von ca. 109 m NHN bzw.
ca. 15 m unterhalb der ehemaligen Geländeoberfläche liegt. Die Grundwasserfließrichtung
verläuft tendenziell in westliche Richtung zum Vorfluter Pleiße.
Das nächstgelegene Fließgewässer ist die Pleiße in etwa 2,2 km Entfernung westlich des
Grundstücks. Nach den vorliegenden Befunden des o.g. Altlastengutachtens ergeben sich
keine Hinweise auf eine Grundwassergefährdung (M & P Ingenieurgesellschaft, Februar
2012).
Voraussichtliche relevante Umweltauswirkungen der Planung
Mit Durchführung der Planung kommt es nur in geringem Umfang zu Neuversiegelungen.
Der vorhandene, bereits vollversiegelte Zufahrtsweg wird im Südteil weiter genutzt, daneben
kommen kleinflächig Vollversiegelungen für die Mastfundamente sowie eine Technikstellfläche für das Aufstellen einer Containeranlage und teilversiegelte Flächen mit Schottertragschicht für die notwendige Umfahrung hinzu. Eine kleine Fläche im Südosten dient der Regenrückhaltung. Sie soll, soweit möglich, naturnah gestaltet werden.
Der nördliche Teil des vorhandenen Zufahrtsweges wird entsiegelt. Dieser und die übrigen
Flächen des Plangebietes können unversiegelt bleiben und als extensive, naturnahe Vegetationsflächen entwickelt und gepflegt werden.
Die anthropogenen Aufschüttungen werden entfernt, der Umgang mit den anfallenden Bodenaushubmassen erfolgt sachgerecht. Es gehen keine Gefährdungen von der Fläche aus.
Insgesamt werden durch die Versiegelung nur sehr kleinräumig eng begrenzte negative Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser erwartet.
7.3.3 Klima und Luft
Das Plangebiet liegt randlich, aber noch innerhalb des intensiven städtischen Überwärmungsbereiches (Innenstadtklima) - (Landschaftsplan, Entwurf Stand 25. Januar 2012).
Dieser ist durch folgende Parameter gekennzeichnet:
• hohe Tages- und Nachttemperaturen
• geringe nächtliche Abkühlung
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• geringe relative Feuchte
• stark reduzierter Luftaustausch
• erhöhter Aerosolgehalt der Luft
• bioklimatisch stark belastet.
Die Durchlüftung und Abkühlung der thermisch belasteten Innenstadtbereiche ist nur durch
Ventilationsbahnen mit lokalen Windsystemen möglich, die eine Verbindung zu Kaltluft- und
Frischluftentstehungsgebieten herstellen. Im Plangebiet sind solche nicht vorhanden. Außerhalb des Untersuchungsgebietes befinden sich sekundäre, belastete Luftleitbahnen entlang
der Gleisanlagen (Hauffe 2011).
Das Plangebiet ist nicht als Kaltluftgebiet oder Luftleitbahn ausgewiesen und ist derzeit nicht
vorbelastet. Gemäß Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (2009) sind im das Plangebiet umfassenden Rasterquadrat die Stickstoff-Emissionen mit 1-2,5 NOx [t/km²*a] durch Hausbrand und Kleinverbraucher sowie 10-25 NOx [t/km²*a] aus dem Verkehr sowie die Feinstaub-Emissionen mit 0,05-0,1 PM10 [t/km²*a] durch Kleinverbraucher und Hausbrand sowie
2,5-5 PM10 [t/km²*a] aus dem Verkehr aber hoch (Stand 2005).
Besondere Bedeutung hat die Lage des Plangebietes innerhalb des klimatisch-lufthygienischen Sanierungsbereiches der Stadt Leipzig (Landschaftsplan, Entwurf Stand
25. Januar 2012).
Zu beachten ist hier insbesondere
• die Begrenzung der Bodenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß,
• die Rekultivierung nicht benötigter Flächen,
• der weitestgehende Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen,
• die Ergänzung durch weitere hochwertige Grünstrukturen.
Voraussichtliche relevante Umweltauswirkungen der Planung
Mit Durchführung der Planung kommt es nur in geringem Umfang zu Neuversiegelungen.
Eine kleine, der Regenrückhaltung dienende Fläche im Südosten soll, soweit möglich, naturnah gestaltet werden.
Der nördliche Teil des vorhandenen Zufahrtsweges kann entsiegelt werden. Dieser und die
übrigen Flächen des Plangebietes können unversiegelt bleiben und als extensive, naturnahe
Vegetationsflächen entwickelt und gepflegt werden.
Die Bäume am Nordwestrand der Fläche können erhalten werden. Sie werden durch die Anpflanzung einer mindestens 5 m breiten Baumhecke in hoher Pflanzqualität Richtung Süden
bzw. Westen hin um eine hochwertige, vertikal strukturierte Randeingrünung ergänzt.
Daher sind durch den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Errichtung
des Funkmastes keine relevanten Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes zu erwarten. Insgesamt werden keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft durch die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erwartet.
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7.3.4 Stadtbild (Schutzgut Landschaft) sowie denkmalpflegerische Aspekte
(Kultur- und Sachgüter)
Im Plangebiet selbst sind außer den wenigen Pappeln am Nordwestrand keine landschaftsbildprägenden Elemente vorhanden, die Brachfläche mit den unregelmäßigen Aufschüttungen und dem Sukzessionsaufwuchs bietet derzeit einen verwilderten, eher negativen Eindruck im Stadtbild. Südlich der Stichstraße von der Zwickauer Straße schließt ein fleischverarbeitender bzw. -handelnder Betrieb mit Zweckgebäude und Parkplätzen an.
Foto des Plangebietes vom 18.April 2012 (Foto: L. Adrian)
Schützenswerte Nutzungen wie Erholungs- und Freizeitnutzungen sind in der direkten Nachbarschaft des Plangebietes – d.h. unmittelbar angrenzend - nicht vorhanden. Südlich des
Bahnbogens befinden sich, beginnend in ca. 110 m Entfernung von der südlichen Plangebietsgrenze, Kleingärten.
Voraussichtliche relevante Umweltauswirkungen der Planung
Mit Durchführung der Planung kommt es zur dauerhaften Errichtung eines neuen Höhenbauwerks mit 190,7 m Gesamthöhe (vgl. Kap. 9.1).
Für die Einbindung in das Stadtbild und zur Beachtung denkmalschützerischer Belange
spielt daher die Gestaltung des Funkmastes eine herausragende Rolle. Parallel zur Standortevaluierung erfolgte eine eingehende Erörterung und Darstellung des Planvorhabens im
Gestaltungsforum der Stadt Leipzig. Dem Sachverständigengremium wurden am 06. Mai
2011 die beiden verbleibenden Standortalternativen (Arno-Nitzsche-Straße bzw. Zwickauer
Straße) als gleichwertige Standortalternativen zur Bewertung vorgelegt und durch dessen
Fachleute bestätigt.
Dem Vorhaben (auf beiden vorgelegten Standorten) wurde seitens des Gestaltungsforums
mit folgender Beurteilung zugestimmt: „Der als ein technisches Bauwerk für einen bestimmten Zweck entworfene Funkmast wird über viele Jahre im Leipziger Stadtbild sehr präsent
sein. Die vorgeschlagene Gitterträger- Konstruktion ist funktional begründet und kann bei einer sorgfältigen Durcharbeitung durchaus eine positive stadträumliche Wirkung entfalten.“
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Bei der technischen Planung sollte nach Maßgabe des Forums mit dem Ziel der angestrebten „zurückhaltenden, stadtbildverträglichen Ausformung eines technischen Bauwerkes“ ein
gestalterischer Entwurf eines mit derartigen Projekten vertrauten Fachmannes erfolgen.
Im Vorfeld wurde das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, Abteilung Denkmalpflege um
eine Stellungnahme gebeten. Relevant ist für die Belange des Denkmalschutzes insbesondere die Fernwirkung bzw. die Einfügung des hohen Funkmastes in die Stadtsilhouette, wobei die vorhandenen Höhendominaten der Stadt wie die im Stadtzentrum befindlichen Türme
des Neuen Rathauses, die Kirchen, das Hochhaus des mdr und das Wintergartenhochhaus,
sowie das Völkerschlachtdenkmal, die Gasometer und der nahegelegene Turm des Krematoriums zu beachten sind.
Es wurde eine Visualisierung des künftigen Funkmastes aus verschiedenen Blickrichtungen
erstellt, um die Wirkung des Mastes im Stadtbild und seine Relation zu anderen dominanten
Bauwerken zu erkennen.
An Hand der fotorealistischen Visualisierungen kann eingeschätzt werden, dass der künftige
Funkmast im Stadtbild der südlichen und östlichen Stadtperipherie nahe dem Völkerschlachtdenkmal, der Alte Messe oder dem mdr- Gelände deutlich wahrnehmbar sein wird.
Der Funkmast ist aufgrund seiner Größe eindeutig sichtbar im Verlauf der Straßenzüge von
Richard-Lehmann-Straße als auch von der Zwickauer Straße. Seine Platzierung im Stadtbild
und in der Stadtsilhouette ist jedoch vergleichbar mit dem bestehenden Schornstein der
Stadtwerke (dem heutigen Sendestandort mit einer Gesamthöhe mit Sendeanlage von
ebenfalls 190 m). Beide Bauwerke haben somit die gleiche Höhe.
Eine optische Beeinflussung von einzelnen Sichtbezügen z.B. hinsichtlich des Völkerschlachtdenkmals, der Gasometer oder des Krematoriums des Südfriedhofes findet statt.
Aufgrund der Ausgestaltung des Stahlgittermast als bewusst technisch gestaltetes Bauwerk,
den möglichen Variationen der Gestaltung und Verteilung der Gefache sowie der Farbwahl,
welche in der gewählten ursprünglichen Verzinkungsfarbe „lichtgrau“ am unauffälligsten ist,
nimmt sich der geplante Funkmast gegenüber den vorhandenen, einer potentiellen Beeinträchtigung unterliegenden Gebäuden jedoch auch deutlich zurück.
Darüber hinaus wurden durch Abstimmungen mit dem Vorhabenträger zu ggf. weiteren in
zeitlicher Abfolge erforderlichen am Funkmast anzubringenden Antennen z.B. für Sprachund/oder Datendienste Bereiche ermittelt, in denen sowohl zusätzliche Antennen außerhalb
der Konstruktionsausführung des Grundmastes grundsätzlich möglich sind (mit einer Begrenzung des Hervortretens aus der Mastkontur) möglich sind, als auch Bereiche definiert,
in denen keine Anlagenmontage außerhalb der Stahlgitterkonstruktion vorgenommen werden sollen. Dies erfolgt insbesondere, um einer Beeinträchtigung der Silhouette der äußeren
Stahlgitterkonstruktion entgegen zu wirken (siehe dazu Vorhabenbeschreibung und Ansicht
des Mastes mit exemplarischer Darstellung der Antennen in Planteil C).
Eine in Ergänzung eines kleinen Pappelbestandes mit der vorliegenden Planung festzusetzende Baumhecke übernimmt wichtige gestalterische Funktionen der Grundstückseingrü-
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nung; als naturnahe lineare Großgrün- bzw. Gehölzfläche stellt sie eine abwechslungsreiche,
vertikal strukturierte Randeingrünung des Plangebietes nach Süden und Westen hin dar.
Der Eingriff, der durch die dauerhafte Veränderung des Orts- oder Stadtbildes erzeugt wird,
ist nicht auszugleichen. Es muss von erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
Landschaft und Kultur- und Sachgüter (hier: Denkmalschutzbelange) ausgegangen werden.
Mit der frühzeitigen Einbindung des Gestaltungsforums und der Erarbeitung eines gestalterischen Entwurfes wurde dem Vermeidungsgebot aber ausreichend gefolgt, indem man die
diesbezüglichen Möglichkeiten geprüft und mit dem Entwurf einen Lösungsvorschlag vorgelegt hat, der zur Reduzierung möglicher negativer Auswirkungen beiträgt.
7.3.5 Schutzgut Menschen
Schützenswerte Nutzungen wie Wohnnutzung, Erholungs- und Freizeitnutzungen sind in der
direkten Nachbarschaft des Plangebietes – d.h. unmittelbar angrenzend - nicht vorhanden.
An die südlich des Plangebietes verlaufende Stichstraße von der Zwickauer Straße schließt
ein fleischverarbeitender bzw. -handelnden Betrieb mit Zweckgebäude und Parkplätzen an.
Südlich des Bahnbogens befinden sich, beginnend in ca. 110 m Entfernung von der südlichen Plangebietsgrenze, Kleingärten. In diesem Bereich steht auch ein aktuell als Wohngebäude genutztes Mehrfamilienhaus, das etwa 220 m von der südlichen Plangebietsgrenze
entfernt ist. In einer Entfernung von ca. 300 m südöstlich des Plangebietes beginnt die
Wohnbebauung des Ortsteils Marienbrunn.
Die für den neuen Funkmast vorgesehene Funktion besteht derzeit bereits in Form einer Antennenanlage der DFMG an dem nahegelegenen Standort auf dem Schornstein der Stadtwerke Leipzig in der Arno-Nitzsche-Straße.
Voraussichtliche relevante Umweltauswirkungen der Planung
Mit Durchführung der Planung kommt es zur Errichtung eines Funkmastes. Auf und an dem
Mast werden Antennen angebracht werden, bei deren Betrieb elektromagnetische Felder
entstehen. Bei den Antennen handelt es sich um nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
Anforderungen werden in der seit Januar 1997 geltenden Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 26.
BImSchV) gestellt. In der Verordnung sind Grenzwerte für die elektrische und magnetische
Feldstärke von Niederfrequenzanlagen wie beispielsweise Stromversorgungsanlagen und
Hochfrequenzanlagen (z. B. Mobilfunkantennen, DVB-T-Antennen) festgelegt.
Ziel der Verordnung ist es, den Schutz der Bevölkerung vor wissenschaftlich nachgewiesenen, gesundheitlichen Risiken durch elektromagnetische Felder sicherzustellen. Dazu werden für den Betrieb der Anlagen Grenzwerte festgelegt, die eingehalten werden müssen. Der
Betreiber entsprechender Funkanlagen hat mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme
oder wesentlicher Änderung der Anlagen dies der zuständigen Behörde gegenüber anzuzeigen.
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Zusätzliche Anforderungen enthalten telekommunikationsrechtliche Vorschriften. Die auf
dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) basierende Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
(BEMFV) regelt das Verfahren zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch
den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern. Danach darf eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung
(EIRP) von 10 Watt und mehr nur betrieben werden, wenn zuvor die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) eine Standortortbescheinigung erteilt hat. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Standortbescheinigung
prüft die BNetzA, ob die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden.
Die nationalen Grenzwerte entsprechen den von internationalen Organisationen wie der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Internationalen Kommission zum Schutz vor
nicht-ionisierenden Strahlen (ICNIRP) empfohlenen Grenzwerten. Sie beinhalten hohe Sicherheitszuschläge und stützen sich auf den internationalen Konsens wissenschaftlicher Erkenntnisse von Fachleuten interdisziplinärer Fachrichtungen (Biologie, Medizin, Biophysik
und Technik).
Die Grenzwerte für elektromagnetische Felder legen fest, welcher Wert unterschritten werden muss, damit – auch bei dauerhaftem Aufenthalt – gesundheitliche Auswirkungen ausgeschlossen sind. Die Grenzwerte berücksichtigen auch empfindlichere Personengruppen wie
Kinder, Behinderte, Kranke und ältere Menschen. Im Bereich von Funkanlagen wird durch
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(BNetzA) festgelegt, wie groß der Sicherheitsabstand um Sendeantennen herum sein muss,
damit die Grenzwerte sicher eingehalten werden. Der Sicherheitsabstand ist in der Standortbescheinigung der BNetzA ausgewiesen. Diese Standortbescheinigung ist bindender Bestandteil für die Betriebsgenehmigung einer Sendeanlage.5
Für den Betrieb der auf dem geplanten Funkmast anzubringenden Antennen hat die BNetzA
bereits am 04. Juni 2012 eine Standortbescheinigung erteilt. Danach werden die Grenzwerte
der 26. BImSchV eingehalten. Bei künftigen Änderungen hat der jeweilige Betreiber gegenüber der BNetzA nachzuweisen, dass die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden Insofern ist sichergestellt, dass die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Aufgrund dessen werden keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf Menschen erwartet.
Für den Standort wurde durch die DFMG eine Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur beantragt und die Bescheinigung erteilt:6
Nach den der Bundesnetzagentur vorgelegten Antragsdaten wurde der Standort:
STOB-Nr: 89010973,
04103 Leipzig, Gemarkung Connewitz, Flurstück 474/ 27
nach den Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) auf der Grundlage des § 12 des Gesetzes über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), bewertet
und die Bescheinigung erteilt.
5
Quelle: www.dfmg.de
6 Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur Außenstelle Leipzig für STOB-Nr. 89010973, Erteilungsdatum 04.Juni 12 bzw.
07.Juni 12
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Mit dem Antrag auf Erteilung einer Standortbescheinigung müssen die Betreiber sämtliche
Betriebsdaten (Bauplan, Antennen, Sendeleistung und Senderichtung) einer neuen Anlage
der Behörde vorlegen. Die BNetzA ermittelt auf der Grundlage der pro Funkanlage errechneten systembezogenen Sicherheitsabstände und unter Berücksichtigung eines ortsspezifischen Umfeldfaktors, der die relevante Feldstärke von benachbarten Funkanlagen berücksichtigt, den standortbezogenen Sicherheitsabstand. Dieser Sicherheitsabstand ist der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne (Antenne mit niedrigster Montagehöhe) und
dem Bereich, in dem die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Eine Standortbescheinigung wird dann erteilt, wenn der Betreiber diesen Bereich entweder aufgrund tatsächlicher (z. B. Luftraum) oder rechtlicher Verhältnisse kontrollieren kann und sicherstellen
kann, dass sich keine Menschen dauerhaft in diesem Bereich aufhalten.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Verlegung einer bestehenden Funkanlage (Antennenanlage der Media Broadcast GmbH) in der Arno-Nitzsche-Straße um ca. 500 m zum
neuen Standort. Mit Inbetriebnahme des neuen Standortes erfolgt die Außerbetriebnahme
der Antennenanlage am Schornstein der Stadtwerke in der Arno-Nitzsche-Straße.
Funkmaste sind als technische Objekte konzipiert und daher in der Regel für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Bei einer technischen Nutzung erfolgt der Zugang nur durch speziell
ausgebildetes und geschultes Personal.
8
Ergebnisse der Beteiligung
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Bekanntmachung zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie zur Möglichkeit
der Unterrichtung und Äußerung für die Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB
erfolgte im Leipziger Amtsblatt Nr. 24 am 22.12.2012. Danach bestand die Möglichkeit zur
Unterrichtung und zur Äußerung zu der Planung bis zum 25.1.2013.
Innerhalb dieser Frist wurden zwei Hinweise von Bürgern schriftlich abgegeben. Darin wird
insbesondere die Sorge um Einhaltung zulässiger Grenzwerte zum Ausdruck gebracht. Es
erfolgen außerdem Einwendungen gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren und die der Standortwahl zu Grunde liegenden städtebaulichen
Aspekte.
Aufgrund der Stellungnahmen wurden die Darlegungen der Planbegründung zu den jeweiligen Aspekten weiter ergänzt. Die Änderung von Planinhalten erfolgte nicht.
8.2
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Mit Schreiben vom 24.10.2013 gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB wurden die Träger öffentlicher
Belange (TöB) gebeten, eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Fassung vom 22.08.2013 abzugeben.
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Am Planverfahren wurden 14 TöBs beteiligt. Die Stellungnahmen von Deutsche Bahn Service Immobilien GmbH Niederlassung Leipzig und vom Landesamt für Denkmalpflege blieben aus. Ohne planungsrelevante Hinweise oder Anregungen blieben die Stellungnahmen
des Deutschen Wetterdienstes, der Flughafen Leipzig/Halle GmbH und des Mitteldeutschen
Rundfunks mdr.
Einige TÖB äußerten Anregungen und Hinweise zum Planentwurf. Sie wurden folgendermaßen in der Planung berücksichtigt:
Der Hinweis der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH zum Leitungsbestand findet in
der vorliegenden Planung in Kap. 5.4.2. bereits Berücksichtigung, als die Trinkwasserleitung
DN 200 GGG min. 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt im Gehweg, der Mischwasserkanal in der Straße in einer Entfernung von mindestens 8 m zur Grundstücksgrenze liegen. Details zur medientechnischen Anbindung erfolgen in einem späteren Baugenehmigungsverfahren. Allerdings werden gemäß Anregung in Kap. 5.4.2. die Aussagen auf das
vorliegende Bebauungsplangebiet Nr. 361.1 beschränkt. Es wird klargestellt, dass ein Trinkwasser- bzw. Schmutzwasseranschluss für das Grundstück nicht vorgesehen und nicht erforderlich ist.
Gemäß textlicher Festsetzung wird anfallendes Regenwasser primär auf dem Grundstück
zurückgehalten, versickert bzw. verdunstet. Im Bebauungsplan wird eine Fläche zur Rückhaltung, Versickerung bzw. Verdunstung von Regenwasser ausgewiesen. Die Größe der erforderlichen Fläche wurde im vorliegenden Verfahren nach Erfahrungswerten abgeschätzt. Sollte im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung zum Bauantrag und der damit zusammenhängenden Vorplanung die Niederschlagswasserberechnung ergeben, das über die
Kapazitäten der vorgesehenen Rückhaltung hinaus Niederschlagswasser anfällt, kann dieses in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Mögliche Kapazitäten zur Aufnahme von
Regenwasser in den Mischwasserkanal wurden im vorliegenden Verfahren im Rahmen einer
Machbarkeitsstudie ermittelt und sind grundsätzlich gegeben. Eine konkrete Berechnung zu
Regenwasseranfall, Rückhaltekapazität und ggf. Einleitmenge erfolgt in der Genehmigungsplanung zum Bauvorhaben.
Eine Löschwasserbereitstellung für das Vorhaben ist nicht erforderlich. Die Containeranlage
ist feuerhemmend mit F 30 projektiert. Der Container ist nicht für den Aufenthalt von Personen vorgesehen. Zwischen der Containeranlage und dem Funkmast besteht ein brandschutztechnisch bestimmter Abstand.
Ein Brand der Containeranlage bzw. der Kabeltrassen am Funkmast gefährdet insofern kein
Menschenleben und führt auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit des Mastes.
Das Landesamt für Archäologie bittet darum, dass vor Beginn der Erschließungs- und
Bauarbeiten im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das Landesamt für Archäologie eine
archäologische Grabung durchgeführt werden muss. Die Genehmigungspflicht ergibt sich
aus § 14 SächsDSchG. Die archäologische Relevanz des Vorhabenareales belegen aus
dem Umfeld bekannte archäologische Kulturdenkmale, die nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Das Ergebnis der Grabung kann entweder die Erhaltung
der archäologischen Substanz nach § 8 Abs. 1 SächsDSchG oder weitere archäologische
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Untersuchungen erforderlich machen. Allerdings sind die erforderlichen Grabungen nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig Referat Raumordnung, Stadtentwicklung weist auf den mittlerweile in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan 2013 hin.
Dessen Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind aufzunehmen. Damit wird die Begründung redaktionell, bezogen auf den mittlerweile in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan
2013, geändert. Die Anpassung erfolgt in Kap. 6.1.1.
Die Landesdirektion Sachsen als obere Raumordnungsbehörde wird über den Planungsfortgang und beim Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 361.1 „Funkmast Richard-Lehmann-Straße/ Zwickauer Straße“ zum Zwecke der Führung des Digitalen
Raumordnungskatasters (DIGROK) informiert.
Die Anmerkung der Landesdirektion Sachsen Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt zur Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 15 LuftVG zur Erteilung einer Baugenehmigung ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Das Vorhaben
wird im Baugenehmigungsverfahren der zuständigen Landesluftfahrtbehörde angezeigt bzw.
zur Zustimmung vorgelegt.
Die Polizeidirektion Leipzig regt an, dem Vorhabenträger mitzuteilen, dass kriminalpräventive Maßnahmen am und im Umfeld der Anlage vorgesehen werden sollten. Die Sicherung
der Anlage vor Vandalismus sowie unbefugtem Betreten bzw. Besteigen erscheint während
und nach der Baumaßnahme dringend geboten. Diese Hinweise zur Sicherung der Anlage
sind nicht Bestandteil eines Bebauungsplanverfahrens.
Der Regionale Planungsverband Westsachsen Regionale Planungsstelle weist ebenfalls auf den Landesentwicklungsplan 2013 hin. Die Begründung wird redaktionell, bezogen
auf den mittlerweile in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan 2013, geändert. Die Anpassung erfolgt in Kap. 6.1.1..
Die fachlichen Hinweise des Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und
Geologie (LfULG) zu den zur Verfügung stehenden Geodaten werden beachtet. Die Formulierungen zum Grund- und Schichtenwasser wurden wörtlich aus dem Gutachten von GLU
2011 übernommen. Eine grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstückes mit einem Stahlgittermast ist mit den Aussagen des Gutachters möglich, inwieweit für die Ausführungsplanungen detaillierter Baugrundaussagen erforderlich werden, ist im Rahmen der Bauausführung
abzustimmen.
Hinweise zu weiteren Baugrunduntersuchungen in Anlehnung an die DIN 4020 bzw. DIN EN
1997-2 sind nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Hydrogeologische Fragen (z. B. Ermittlung der Durchlässigkeit spezifischer Lockergesteine) sollten in die Baugrunduntersuchung integriert werden. Die Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht gegenüber
dem LfULG ist ebenfalls nicht Gegenstand dieses Planverfahrens.
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Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und
seiner Begründung wurde vom 29.10. bis zum 28.11.2013 durchgeführt.
Im Rahmen der Beteiligung gingen ein:
• vier Stellungnahmen von drei Umweltverbänden (davon zwei gleichlautende Stellungnahmen einmal des Landesverbandes Sachsen und einmal der Regionalgruppe Leipzig des
selben Verbandes),
• eine Stellungnahme eines sonstiges Bürgervereines sowie
• die Stellungnahme der Eigentümerin eines angrenzenden Grundstückes.
Zwei der Umweltverbände haben mitgeteilt, dass keine grundsätzlichen Einwände bestehen
bzw. dass der Planung zugestimmt wird. Darüber hinaus wurden lediglich Anregungen hinsichtlich der Anbringung von Nisthilfen für Turmfalken und für Fledermäuse sowie hinsichtlich der Einbringung von Insektenpflanzen zur Verbesserung des Nahrungsangebotes (Insekten) für Fledermäuse und die Jungen der Turmfalken gegeben. Diese Anregungen waren
durch die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen M 2 und M 3
bzw. die Regelungen des Durchführungsvertrages bereits berücksichtigt.
Der dritte Umweltverband, die Grundstückseigentümerin und der Bürgerverein und haben
sich gegen die Planung ausgesprochen.
Der Umweltverband erhebt – mit zwei gleichlautenden – Einwendungen gegen das Vorhaben. Bedenken bestehen vor allem aus Sicht der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Strahlung auf den Menschen
Begründet wird dies insbesondere mit Darlegungen zu wissenschaftlichen Untersuchungen
und sonstigen Erkenntnissen, die sich insbesondere auf mögliche nachteilige Auswirkungen
auf die Gesundheit durch die Nutzung von Mobiltelefonen, aber auch durch Elektrosmog und
Funkstrahlung (auch von Sendeanlagen) allgemein beziehen.
Bedenken bestehen auch hinsichtlich der erheblichen Beeinträchtigung des Stadtbildes.
Im Einzelnen wird vorgetragen (wörtliche Wiedergabe):
a) Der beschriebenen Alternativenprüfung soll eine intensive Standortsuche auch über die
Stadtgrenzen Leipzig vorausgegangen sein. Der [Umweltverband] fordert hier die Offenlegung der geprüften außerstädtischen Alternativen.
b) Ausweislich der Planbegründung [Entwurfsfassung] hat die Bundesnetzagentur für den
Betrieb der auf dem geplanten Funkmast anzubringenden Antennen bereits am 04. Juli
2012 eine Standortbescheinigung erteilt. Danach werden die Grenzwerte der 26.
BImSchV [Bundes-Immissionsschutzverordnung] eingehalten. Bei künftigen Änderungen
habe der jeweilige Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen, dass die
geltenden Grenzwerte der 26 BImSchV eingehalten werden. Insofern sei sichergestellt,
dass die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Aufgrund dessen
werden keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf den Menschen erwartet.
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Hier ist im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass die Verpflichtung des Betreibers sich
auch auf künftig strengere Grenzwerte der 26. BImSchV oder sonstiger Vorschriften erstreckt.
c) Aus Sicht des [Umweltverbandes] greift dieser Ansatz aber unter dem Gesichtspunkt der
Vorsorge zu kurz:
Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen, viele Berichte und Beobachtugnen
an Menschen, Tieren und Pflanzen sowie Studien zur Häufigkeit bestimmter Krankheiten,
die Elektrosmog als Ursache für gesundheitliche Probleme ausmachen. [….]
Es ist aus Sicht des [Umweltverbandes] überfällig, hier das Vorsorgeprinzip anzuwenden, z.B. durch Minimierung der Belastung nach dem Grundsatz: so gering, wie es mit
vernünftigen Mitteln machbar ist. Hier ist insbesondere ein größerer als der zwingend vorgeschriebene Abstand zu Wohnbebauung vorzusehen.
[Vertiefende Darlegungen zu Erkenntnissen, die sich insbesondere auf mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit durch die Nutzung von Mobiltelefonen, aber auch
durch Elektrosmog und Funkstrahlung (auch von Sendeanlagen) allgemein beziehen.]
Der Standort des Funkmastes innerhalb eines dicht besiedelten Bereiches ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge kritisch zu sehen und einer Überprüfung zu unterziehen.
d) Zur weiteren Ergänzung verweisen wir auf die Position des [Umweltverbandes] zum verantwortungsvollen Umgang mit Funktechnologien und machen diese ausdrücklich zum
Bestandteil unserer Stellungnahme [Angabe des Links zu der im Internet zu findenden
Position „Für zukunftsfähige Funktechnologien – Begründungen und Forderungen zur Begrenzung der Gefahren und Risiken durch hochfrequente elektromagnetische Felder“ des
Umweltverbandes] Hieraus möchten wir besonders hervorheben, dass bei gesamträumlichen Planungen (Bauleitplanung und Stadtentwicklungsplanung) die Immissionen für Anwohner durch die räumliche und zeitliche Organisation der Feldquellen anhand transparenter Daten und in Form öffentlicher Beteiligungen begrenzt werden sollten.
Hier bedarf es einer besseren Kommunikation mit den Betroffenen und eines offenen
Umgangs mit den berechtigten Ängsten der Betroffenen.
e) Darüber hinaus ist der geplante Standort auch unter dem Gesichtspunkt der Verschandelung des Stadtbildes problematisch, da das bewusst technisch geplante Bauwerk
zu einem markanten Blickfang wird, der nicht umgebungstypisch ist.
f) Die Stadt wird abschließend aufgefordert, in ihre Abwägungsentscheidung auch die mit
der Planung für die Nachbargrundstücke voraussichtlich verbundenen Wertminderungen
angemessen zu berücksichtigen.
Aus dem Gesamtzusammenhanges der Stellungnahme wird seitens der Stadt davon ausgegangen, dass die Stellungnahme darauf abzielt, dass der Funkmast auf dem Vorhabengrundstück nicht errichtet werden bzw. der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht in der
vorliegenden Form aufgestellt werden soll.
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Davon ausgehend wird den Einwendungen bzw. der Anregung nicht gefolgt. Sie führen somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Bebauungsplanes oder zum
Absehen von der Aufstellung des Bebauungsplanes.
Dies ist vor allem wie folgt begründet:
Die Diskussionen hinsichtlich möglicher nachteiliger Auswirkungen durch die Nutzung von
Mobiltelefonen, aber auch durch Elektrosmog und Funkstrahlung (auch von Sendeanlagen)
allgemein sind der Stadt ebenso bekannt, wie dem zugrunde liegende wissenschaftliche Untersuchungen und sonstigen Erkenntnisse. Grundlage und Maßstab für das Handeln der
Stadt ist aber dennoch das geltende Recht.
Mit der Erteilung der Standortbescheinigung durch die Bundesnetzagentur ist nachgewiesen,
dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden und insofern den Sendeanlagen
nichts entgegen steht. Auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht im Ergebnis der sachgerechten Abwägung aufstellen
könnte, liegen nicht vor.
Zu den einzelnen Inhalten der Stellungnahme:
Zu a):
Es ist zutreffend, dass vom zukünftigen Betreiber des Funkmastes bereits vor Aufstellung
des Bebauungsplanes und unabhängig von dessen Aufstellungsverfahren eine intensive
Standortsuche und Alternativenprüfung vorgenommen wurde. Die dazu in Kap. 6.3 („Standortsuche“; bisher Kap. 2.3) bereits enthaltenen Darlegungen werden dazu ergänzt.
Zu b):
Eine Verpflichtung des Betreibers dahingehend, auch künftig strengere Grenzwerte der 26.
BImSchV oder sonstiger Vorschriften einzuhalten, ist Sache des Immissionsschutzrechtes
und im Rahmen der Bauleitplanung nicht regelbar. Verwiesen sei aber auf § 7 Abs. 1 der
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
(BEMFV), nach dem eine erteilte Standortbescheinigung widerrufen werden kann, wenn die
Grenzwerte geändert werden. Näheres siehe Kap. 7.3.5 („Schutzgut Mensch“).
Zu c):
Mit der Erteilung der Standortbescheinigung durch die Bundesnetzagentur ist nachgewiesen,
dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Es gibt nach wie vor keine Hinweise auf Gesundheitsgefahren unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV. Diese Einschätzung ist auch im Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung der 26. BImSchV, die durch Verkündung im Bundesgesetzblatt am 21.08.2013 bekannt gemacht wurde, bestätigt worden
(Vgl. BT-Drucksache 17/12372, S. 14): Für Hochfrequenzanlagen wird kein Handlungsbedarf für rechtsverbindliche Vorsorgeregelungen gesehen. Zum einen hat das Deutsche Mobilfunkforschungsprogramm gezeigt, dass unterhalb der geltenden Grenzwerte aus wissenschaftlicher Sicht keine gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Dies bestätigen
auch neuere wissenschaftliche Untersuchungen sowie die Stellungnahmen nationaler und
internationaler Fachgremien. Zum anderen schöpfen Hochfrequenzanlagen in der Regel nur
einen Bruchteil der Grenzwerte aus.
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Insofern ist den rechtlich fixierten Maßstäben für den Gesundheitsschutz ausreichend Rechnung getragen. Neuere hinreichend belastbare Erkenntnisse, die dazu führen würden, dass
dieser Bebauungsplan nicht im Ergebnis einer sachgerechten Abwägung aufgestellt werden
kann, liegen nicht vor.
Zu der Forderung, einen größeren als den zwingend vorgeschriebenen Abstand zu Wohnbebauung vorzusehen, ist anzumerken: Zwingend vorgeschriebene Abstände, die im vorliegenden Fall relevant sein könnten, ergeben sich nur aus der SächsBauO. Die danach erforderlichen Abstandsflächen sind eingehalten. Der Abstand zwischen dem Funkmast und der
nächstgelegenen Wohnnutzung übersteigt die Tiefe der nach der SächsBO erforderlichen
Abstandflächen das ein Vielfaches. Welchen sonstigen „zwingend vorgeschriebenen Abstand“ der Umweltverband gemeint haben könnte, erschließt sich weder aus der Stellungnahme noch aus sonstigen vorliegenden Unterlagen und Erkenntnissen.
Zu d):
Der verantwortungsvollen Umgang mit Funktechnologien wird seitens der Stadt in erster Linie als ein Thema des Immissionsschutzrechtes, nicht aber der Bauleitplanung oder der
Stadtentwicklungsplanung als gesamträumlichen Planungen angesehen. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die jeweilige Immissionswirkung in erster Linie von den jeweils verwendeten, sich fortlaufend weiter entwickelnden Technologien und der Art, wie sie betrieben
werden, abhängt. Dies ergibt sich andererseits aber auch daraus, dass weder das BauGB
noch die BauNVO Instrumente zur rechtsverbindlichen räumlichen Steuerung der Funktechnologie beinhalten. Weder die räumliche und zeitliche Organisation der Feldquellen noch im
Zusammenhang damit notwendige öffentliche Beteiligungen und Verbesserungen der Kommunikation mit den Betroffenen sind Gegenstand der Bauleitplanung oder der Stadtentwicklungsplanung.
Zu e): Die Stadt ist sich der Tatsache bewusst, dass der Funkmast im Hinblick auf das Stadtbild nicht unproblematisch ist. Die Auswirkungen des Funkmastes auf das Stadtbild sowie
die bauliche Gestaltung des Funkmastes wurden deshalb umfassend beleuchtet – u.a. auch
im Rahmen des Gestaltungsforums –; um eine Reduzierung möglicher negativer Auswirkungen zu erreichen. Auf der Grundlage dessen sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines neuen Funkmastes und der Erkenntnisse aus der vorangegangenen Standortsuche entscheidet sich die Stadt für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
und stellt das Interesse daran, eine Veränderung auf das Stadtbild zu vermeiden, hinten an.
Näheres siehe vor allem Kap. 7.3.4.
Zu f):
Hinsichtlich sich für Nachbargrundstücke möglicherweise ergebender Wertminderungen ist
sich die Stadt darüber im Klaren, dass derartige Entwicklungen grundsätzlich nicht auszuschließen sind. Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur unwesentliche Wertminderungen der
Grundstücke, die auf die Aufstellung des Bebauungsplanes zurück zu führen wären, zu erwarten sind, liegen allerdings nicht vor.
Für die Abwägung von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass sich durch
den Bebauungsplan an der Zulässigkeit von Bauvorhaben auf den in der Nachbarschaft gelegenen Grundstücken und damit an deren baulicher Nutzbarkeit nichts ändert.
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Mögliche Wertveränderungen für Nachbargrundstücke sind folglich auf eine objektive
und/oder subjektive Veränderung der Lagegunst zurück zu führen, wobei die Wertentwicklung auch immer von den allgemeinen Marktverhältnissen und ihren Veränderungen mit beeinflusst wird. Vorliegend kommt einerseits hinzu, dass im näheren Umfeld ausschließlich
gewerbliche Nutzungen vorhanden und zulässig sind. Für gewerbliche Nutzungen ist davon
auszugehen, dass eventuelle Wertminderungen durch die Nähe zu einem Funkmast bzw. einer Sendeanlage geringer ausfallen, als die Wertminderung einer Wohnnutzung. Die nächste Wohnnutzung befindet sich erst in rund 300 m Entfernung, womit davon auszugehen ist,
dass aufgrund der Entfernung eine eventuelle Wertminderung eher gering ausfallen wird.
Andererseits kommt hinzu, dass bislang bereits auf einem rund 500 m südwestlich des geplanten Sendemastes vorhandenen Schornstein die entsprechenden Sendeanlagen betrieben worden sind. Die Existenz der Sendeanlagen ist folglich für das relevante Umfeld nicht
gänzlich neu.
Anhaltspunkte für Wertminderungen, die dazu führen würden, dass dieser Bebauungsplan
nicht im Ergebnis einer sachgerechten Abwägung aufgestellt werden kann, liegen nicht vor.
Im Ergebnis entscheidet sich die Stadt für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der vorliegenden Form. Das dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme
zu entnehmende Interesse des Einwenders, den Funkmast bzw. den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan an der fraglichen Stelle nicht aufzustellen, wird zurück gestellt hinter das Interesse an der Errichtung und dem Betrieb des Funkmastes an dem Standort.
Die Eigentümerin des an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstückes erhebt
Einwände gegen das Bauvorhaben bzw. den entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Begründet wird dies damit, dass durch das Bauvorhaben neben öffentlichen auch die privaten Belange als Eigentümerin des Grundstückes nicht angemessen beachtet würden.
Im Einzelnen (wörtliche Wiedergabe):
1. Durch das Bauvorhaben würden die nach der Sächsischen Bauordnung einzuhaltenden Abstandsflächen nicht gewahrt.
Aufgrund der Beschreibung der Bauweise ist der Funkmast als durchgängiger Mast
gestaltet und besteht aus einem 170 Meter hohen Grundmast und einer darauf aufgesetzten Sendeanlage mit einer Höhe von 20,70 m. [...] Die Tiefe der Abstandsflächen
hat gemäß § 6 Abs. 5 bzw. § 6 Abs. 10 i.V.m. Abs. 5 SächsBO in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H zu betragen. Demnach wäre ein Abstand von 47,675 m einzuhalten.
Die Baubeschreibungen weisen zwar Abstandsflächen aus. Diese erstrecken sich jedoch nur vor den Seitenflächen der viereckigen Konstruktion. Sinn und Zweck der Vorschrift über die Abstandsflächen ist die ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung von Grundstücken. Demnach hat das Bauvorhaben eine kreisrunde Abstandsfläche um das gesamte Bauvorhaben einzuhalten.
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Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck der Belichtung und Besonnung, weswegen Abstandsflächen auch wegen der möglichen Schattenbildung eines Bauvorhabens
einzuhalten sind.
Aufgrund der geplanten Stahlgitterkonstruktion ist auch mit einer erheblichen Beschattung unseres Grundstückes zu rechnen. Je nach Jahreszeit wird ein großer Teil des
Grundstücks von den Morgen- bis in die Mittagsstunden im Schatten des Funkmastes
liegen. Dies beeinträchtigt zum einen die Belichtung des Grundstückes. Eine Beeinträchtigung sehen wir aber insbesondere auch darin, dass die Nutzung des Grundstückes auch für eine Photovoltaikanlage auf einem Bauvorhaben durch die Beschattung von Seiten des Funkmasts deutlich eingeschränkt würde.
Unser Grundstück, Flurnummer [...] befindet sich deutlich weniger als 45 m von der
südwestlichen Kante des geplanten Funkmasts entfernt; sodass die oben geschilderte,
notwendige Abstandsfläche nicht eingehalten wird.
2. Ferner bestehen unsererseits erhebliche Bedenken gegen das Bauvorhaben auch hinsichtlich der von diesem ausgehenden Immissionen.
Den uns vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die Vorgaben
der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung eingehalten sind. Von dem Bauvorhaben
wird in jedem Fall ein elektromagnetisches Feld ausgehen. Da auf unserem Grundstück mit einer Bebauung zu rechnen ist, auf der sich bestimmungsgemäß Menschen
aufhalten werden, ist mit einer Beeinträchtigung für deren Gesundheit zu rechnen.
Des Weiteren geht aus den bisherigen Unterlagen nicht hervor, inwieweit durch den
Mast weitere Immissionen, wie beispielsweise Windgeräusche, zu erwarten sind. Aufgrund der Stahlgitterkonstruktion ist davon auszugehen, dass durch den Widerstand
durchaus auch Windgeräusche entstehen können. Inwieweit dies hier konkret zu befürchten ist, wurde bei der Planung bislang offensichtlich noch nicht in Betracht gezogen.
3. Der Funkmast würde zudem eine unzumutbare optische Beeinträchtigung für unser
Grundstück darstellen.
Wie wir unter Ziffer 1. schon geschildert haben, wird bei dem Bauvorhaben den Anforderungen des Abstandsflächenrechts bereits nicht genügt. Zu berücksichtigen ist in
diesem Zusammenhang, dass die Tiefe der Abstandsflächen im Gewerbe- und Industriegebieten mit 0,25 H ohnehin sehr gering ist. Im vorliegenden Fall würde jedoch in
einer Entfernung von weniger als 45 m eine mehr als viermal so große bauliche Anlage entstehen. Dieses Bauwerk würde ein jegliches Bauvorhaben auf unserem Grundstück regelrecht erdrücken.
Auch ist zu erwarten, dass ein solch hohes Bauwerk selbst in Stahlkonstruktion bei
Wind nicht unerheblichen Kräften ausgesetzt ist und somit starke Schwankungen der
Spitze zu erwarten sind. Einem Betrachter von unserem Grundstück aus wird sich daher zwangsweise eine erschlagende Wirkung des Funkmastes aufdrängen. Wir hal-
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ten daher den Maßstab der Bebauung auch im Hinblick auf die Größe des Grundstückes, auf der der Funkmast errichtet werden soll, für unverhältnismäßig.
4. Schließlich ist zu beachten, dass unser Grundstück eine erhebliche wertmäßige Beeinträchtigung durch dieses Bauvorhaben erfahren wird.
Wie bereits ausgeführt, geht durch das geplante Bauvorhaben eine erdrückende und
erschlagende Wirkung für die umliegenden Grundstücke aus. Unser Grundstück ist
verkehrsmäßig sehr gut erschlossen. Es befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Völkerschlachtdenkmal, zur Alten Messe, dem Fraunhofer-Institut und ist auch an die Innenstadt gut angebunden. Es ist daher für die Bebauung mit einem Hotel durchaus
attraktiv gelegen. Bei der Errichtung eines derart großen Funkmastes wird unser
Grundstück für die Bebauung mit einem Hotel ungeeignet und somit unverkäuflich,
da Gäste aus Angst vor elektromagnetischer Strahlung bzw. der optischen Wirkung
des Funkmastes von einer Buchung an dem Standort Abstand nehmen werden.
Aufgrund dieser Umstände wird die Immobilie auch für weitere Bauvorhaben aufgrund der nicht sicher einschätzbaren Auswirkung der elektromagnetischen Strahlung
uninteressant und daher im Wert deutlich gemindert.
Wir halten das Bauvorhaben daher mit unseren privaten Belangen für nicht vereinbar.
Unabhängig davon können wir die Notwendigkeit des Bauvorhabens nicht nachvollziehen, da der Antennenträger auf dem Schornstein der Stadtwerke noch vor gar
nicht allzu langer Zeit installiert wurde und nicht nachvollziehbar ist, warum dieser
nicht ausreichend sein soll. Die Nutzung eines ohnehin vorhandenen "Mastes" muss
Vorrang haben vor der Neuerrichtung auf recht engem Raum, zumal sich der Standort auch in Nähe zum Völkerschlachtdenkmal befindet und auch den Ausblick und
das Stadtbild dort nachhaltig negativ beeinflussen wird.
Aus dem Gesamtzusammenhanges der Stellungnahme wird seitens der Stadt davon ausgegangen, dass die Stellungnahme darauf abzielt, dass der Funkmast auf dem Vorhabengrundstück nicht errichtet werden bzw. der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht in der
vorliegenden Form aufgestellt werden soll.
Davon ausgehend wird den Einwänden nicht gefolgt. Sie führen somit nicht zu Änderungen
oder Ergänzungen von Inhalten des Bebauungsplanes oder zum Absehen von der Aufstellung des Bebauungsplanes.
Dies ist vor allem wie folgt begründet:
Die öffentlichen Belange und auch die privaten Belange der Eigentümerin des Grundstückes
sind angemessen beachtet.
Durch das Vorhaben werden die einzuhaltenden Abstandflächen gewahrt. Mit der Erteilung
der Standortbescheinigung durch die Bundesnetzagentur ist nachgewiesen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden und insofern den Sendeanlagen nichts entgegen steht. Die Auswirkungen des Funkmastes auf das Stadtbild sowie die bauliche Gestal05.08.2014
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tung des Funkmastes wurden umfassend beleuchtet. Anhaltspunkte für abwägungserhebliche Wertminderungen liegen nicht vor. Auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht im Ergebnis der sachgerechten Abwägung
aufstellen könnte, liegen nicht vor.
Zu den einzelnen Inhalten der Stellungnahme:
Zu 1.:
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist als Maß der Tiefe der Abstandsflächen 0,2 H
festgesetzt. Diese Festsetzung steht in Übereinstimmung mit der aktuellen SächsBO, nach
der ein Wert von 0,2 H (entgegen der Annahme des Einwenders, der von einem Wert von
0,25 H ausgeht) für Gewerbe- und Industriegebiete gilt. Daraus ergibt sich ein Tiefe der Abstandsflächen von rund 38,2 m. Diese liegen auf den Vorhabengrundstück selbst bzw. zu geringen Teilen auf der Zwickauer Straße.
Dass eine kreisrunde Abstandsfläche einzuhalten wäre, ist unzutreffend. In Nr. 6.4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) ist abschließend geregelt: „Für zylindrische Baukörper sind die Abstandsflächen grundsätzlich kreisförmig um den Baukörper angeordnet.“ Da es sich bei dem
Funkmast nicht um einen zylindrischen Baukörper handelt, greift diese Regelung hier nicht.
Andere Regelungen, nach denen durch den Funkmast eine kreisrunde Abstandsfläche einzuhalten wäre, liegen nicht vor.
Dass Sinn und Zweck der Vorschrift über die Abstandsflächen die ausreichende Belichtung,
Belüftung und Besonnung von Grundstücken ist, mag zutreffen, ist vorliegend aber ohne Bedeutung. Einerseits werden die erforderlichen Abstandflächen eingehalten bzw. liegen jedenfalls nicht auf dem Grundstück des Einwenders. Andererseits wird der Funkmast in Stahlgitterbauweise errichtet. Diese Bauweise ist licht- und luftdurchlässig. Sie führt deshalb nicht zu
einer erheblichen Verschattung und beeinträchtigt ebenfalls nicht die Belüftung des Nachbargrundstücks. Im Rahmen der Belichtung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das
Grundstück des Einwenders westlich des Funkmastes liegt und sich im Norden bis zur Richard-Lehmann-Straße erstreckt. Das bedeutet, dass allenfalls morgens ein Schattenwurf
auf das Grundstück bzw. nur auf Teile davon erfolgen wird. Zusätzlich ist zu berücksichtigen,
dass dieser Schattenwurf sehr schmal sein wird, da sich der Funkmast nach oben verjüngt.
Mit einer Beeinträchtigung möglicherweise aufzustellender Photovoltaikanlagen ist aufgrund
der Lage des Grundstücks, seinen Abmessungen und der geringen Größe eines möglichen
Schattens nicht oder zumindest nicht in wesentlichem Umfang zu rechnen. Die obigen Darlegungen zur Belichtung und Beschattung sowie zur Lage und zum Zuschnitt des Grundstückes gelten hier entsprechend.
Hinzu kommt, dass dem Wortlaut der Stellungnahme nach an „eine Photovoltaikanlage auf
einem Bauvorhaben“ gedacht ist. Das lässt darauf schließen, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um eine auf ein anderes Bauvorhaben aufgesetzt Photovoltaikanlage und folglich
nicht um die Hauptnutzung des Grundstückes, sondern lediglich um eine Nebennutzung
handeln soll. Davon ausgehend steht nicht zu vermuten, dass aufgrund einer eventuellen
Beeinträchtigung aufzustellender Photovoltaikanlagen durch Schattenwurf des Funkmastes
die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstückes wesentlich vermindert wird.
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Im Ergebnis wird den Belangen des Vorhabenträgers an der Verwirklichung des Funkmastes
und dem allgemeinen Interesse an der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen (hier vor allem DVB-T) mehr Gewicht zugemessen als dem Interesse des Einwenders an der Vermeidung von Einschränkungen für die Nutzung des Grundstückes auch
für Photovoltaikanlagen.
Zu 2.:
Die Bundesnetzagentur hat bereits am 4.12.2012 eine Standortbescheinigung für den Betrieb der Antennen auf dem Funkmast erteilt. Damit ist sichergestellt, dass die Anforderungen der 26. BImSchV eingehalten werden. Die Bundesnetzagentur wird nach Errichtung und Inbetriebnahme darüber wachen, dass auch beim Betrieb die Anforderungen
eingehalten werden. Folglich ist davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen, die sich auf dem Grundstück des Einwenders oder in darauf errichteten Gebäuden aufhalten werden, nicht zu erwarten ist.
Es gibt im Übrigen nach wie vor keine Hinweise auf Gesundheitsgefahren unterhalb der
Grenzwerte der 26. BImSchV. Diese Einschätzung ist auch im Gesetzgebungsverfahren zur
Novellierung der 26. BImSchV, die durch Verkündung im Bundesgesetzblatt am 21.08.2013
bekannt gemacht wurde, bestätigt worden (Vgl. BT-Drucksache 17/12372, S. 14): Für Hochfrequenzanlagen wird kein Handlungsbedarf für rechtsverbindliche Vorsorgeregelungen gesehen. Zum einen hat das Deutsche Mobilfunkforschungsprogramm gezeigt, dass unterhalb
der geltenden Grenzwerte aus wissenschaftlicher Sicht keine gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Dies bestätigen auch neuere wissenschaftliche Untersuchungen sowie
die Stellungnahmen nationaler und internationaler Fachgremien. Zum anderen schöpfen
Hochfrequenzanlagen in der Regel nur einen Bruchteil der Grenzwerte aus.
Insofern ist den rechtlich fixierten Maßstäben für den Gesundheitsschutz ausreichend Rechnung getragen. Neuere hinreichend belastbare Erkenntnisse, die dazu führen würden, dass
dieser Bebauungsplan nicht im Ergebnis einer sachgerechten Abwägung aufgestellt werden
kann, liegen nicht vor.
Wesentliche Geräuschentwicklungen durch den Mast bei Wind sind ebenfalls nicht zu erwarten. Geräusche aus Wind können an Bauwerken nur verstärkt werden, wenn a) Resonanzen im Bauwerk erzeugt werden oder b) der Wind durch das Bauwerk beschleunigt oder
verlangsamt wird. Beides ist bei einem Stahlgittermast erfahrungsgemäß ausgeschlossen,
da er – zu a) – aus offenen Stahlprofilen besteht, welche nicht resonanzempfindlich sind (im
Gegensatz zu z.B. Rundrohrprofilen mit offenen Enden) und – zu b) – so filigran in seinen
Profilen ist, dass er die lokale Windgeschwindigkeit nicht beeinflusst. Diese Erfahrung kann
an Standorten in Halle oder Magdeburg verifiziert werden.
Zu 3.:
Zur Einhaltung der Abstandsflächen siehe oben zu 1.
Anhaltspunkte dafür, dass von dem Funkmast eine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück ausgeht, liegen nicht vor. Maßgeblich für die Frage der erdrückenden Wirkung
einer baulichen Anlage ist nicht nur seine Höhe, sondern auch die Länge und das Bauvolumen des Bauwerks im Verhältnis zur angrenzenden Bebauung. Es trifft zu, dass es sich bei
dem Funkmast um ein sehr hohes Bauwerk handelt. Es hat aufgrund seiner Eigenschaft als
Turm und aufgrund der offenen Bauart (Stahlgittermast) allerdings keine abriegelnde Wir05.08.2014
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kung auf das Nachbargrundstück. Das fragliche Nachbargrundstück ist im Übrigen derzeit
unbebaut, sodass im Rahmen der gewerblich-baulichen Nutzung des Grundstückes auf die
Nachbarschaft des Funkmastes angemessen reagiert werden kann.
Hinsichtlich der Schwankungen der Turmspitze ist es grundsätzlich richtig, dass in Abhängigkeit von Temperatur, Wind und Sonneneinstrahlung die Auslenkung (Biegeschwingung)
eines Turmbauwerkes an der Turmspitze einige Zentimeter bis Dezimeter betragen kann.
Der Funkmast in Leipzig ist in seiner Konstruktion als ein richtfunktauglicher Gittermast projektiert und erhält deshalb zusätzlich zur statischen Eigenschwingung einen Schwingungsdämpfer (Tilgerpendel) der die natürlichen "Schwankungen" an der Mastspitze, selbst
bei max. Windgeschwindigkeiten von 105 km/h - 135 km/h, auf einen Wert unter einem Meter begrenzt. Diese Schwankungen an der Mastspitze in 190m Höhe sind jedoch für den Beobachter, ohne Hilfsmittel, nicht wahrnehmbar.
Zu 4.:
Zur Frage der Wertminderung gelten die obigen Darlegungen zu f) der Stellungnahme des
Umweltverbandes entsprechend.
Hinsichtlich einer Bebauung mit einem Hotel ist zu ergänzen: Inwieweit der Standort für ein
Hotel tatsächlich geeignet ist, ist fraglich. Die Zulässigkeit eines Hotelvorhabens an dem
Standort kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, zumal keine konkreten Vorstellungen zu dem Hotel geäußert wurden, sondern lediglich pauschal eine Hotelnutzung angeführt wurde.
Auch die faktische Attraktivität des Standortes für eine Hotelnutzung steht in Frage. Das
Grundstück grenzt im Norden unmittelbar an die – auf einer Brücke über den nördlichen Teil
des Flurstückes geführte – Richard-Lehmann-Straße mit Straßenbahntrasse und im Südwesten an die Bahntrasse an. Damit ist das Grundstück bereits Verkehrsimmissionen ausgesetzt, die die Eignung für eine Hotelnutzung schmälern. Die Anbindung des Grundstückes
für den Kfz-Verkehr ist nicht an die Richard-Lehmann-Straße, sondern lediglich im Süden
des Grundstückes an den Fortsatz der Zwickauer Straße möglich.
Ob das sonstige Umfeld aufgrund gewerblicher Nutzungen oder brachliegender Grundstücke als sonderlich attraktiv für eine Hotelnutzung anzusehen ist, ist fraglich. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, dass direkt angrenzend ein fleischverarbeitender – bzw. handelnder Betrieb besteht, von dem ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr ausgeht.
Selbst wenn ein Hotel an dem Standort zulässig und der Standort für eine Hotelnutzung
grundsätzlich attraktiv wäre, so besteht aber dennoch kein Anspruch darauf, dass dieser Zustand unverändert bestehen bleibt. Wenn also vorliegend die Attraktivität für eine Hotelansiedlung durch die Errichtung des Funkmastes geschmälert und insofern auch der Wert des
Grundstückes möglicherweise gemindert wird, so kommt dem für die Abwägung keinesfalls
ein solches Gewicht zu, dass der Bebauungsplan nicht im Ergebnis einer sachgerechten Abwägung aufgestellt werden könnte. Die Möglichkeit, das Grundstück anderweitig im Rahmen
des zulässigen Nutzungen zu verwerten, bleibt grundsätzlich bestehen. Das Interesse, die
ggf. gegebene Attraktivität des Grundstückes auch für eine Hotelnutzung unverändert zu erhalten wird deshalb hinter das Interesse an der Errichtung des Funkmastes zurück gestellt.
Dies gilt entsprechend auch im Hinblick Wertminderungen dadurch, dass das Grundstück
möglicherweise auch für andere Bauvorhaben uninteressanter werden könnte. Es ist nicht
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davon auszugehen, dass keine Möglichkeiten verbleiben, das Grundstück einer angemessenen Nutzung zuzuführen.
Hinsichtlich der Notwendigkeit des Bauvorhabens und der Aufgabe des Schornsteines als
Träger für die Sendeanlagen sei auf die baulichen bzw. statischen Probleme des Schornsteines verwiesen. Näheres siehe vor allem Kap. 6.3 unter „Bisheriger Standort“.
Zur Frage der Auswirkungen auf das Stadtbild gelten die obigen Darlegungen zu e) der Stellungnahme des Umweltverbandes entsprechend.
Im Ergebnis entscheidet sich die Stadt für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der vorliegenden Form. Das dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme
zu entnehmende Interesse des Einwenders, den Funkmast bzw. den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan an der fraglichen Stelle nicht aufzustellen, um damit nachteilige Auswirkungen auf die Verwertbarkeit seines Grundstückes zu vermeiden, wird zurück gestellt hinter
das Interesse an der Errichtung und dem Betrieb des Funkmastes an dem Standort.
Der Bürgerverein hat mitgeteilt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf das entschiedenste abgelehnt werde.
Begründet wird dies vor allem mit Bedenken hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen auf
das Stadtbild und insbesondere auch auf die Gartenvorstadt Marienbrunn. Zudem werden
Zweifel an der Richtigkeit der Verfahrensdurchführung geäußert.
Außerdem werden Prämissen für eine Ersatzvariante/Ersatzstandort genannt.
Im Einzelnen wird vorgetragen (wörtliche Wiedergabe; die Verweise/Seitenzahlen beziehen
sich auf die Begründung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes):
Folgenden Aussagen in den Unterlagen müssen wir widersprechen bzw. kommentieren:
1. ab Seite 9- zu Verfahrenschritten
Es hat einige Anrüchigkeit, wenn bisher in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt
wurde, dass die vorhandenen Sendanlagen in der Zwickauer Str. einmal wegfallen
oder im schlechtesten Falle an einem unauffälligerem Grundmast statt des Schornsteins an gleicher Stelle verbleiben und dann komprimiert in dem Jahresend Amtsblatt 2012 sowohl der Aufstellungsbeschluss, die Bekanntmachung eines beschleunigten Verfahrens als auch die Info zur Einsichtnahme der Planunterlagen veröffentlicht werden. (vermutlich in der Hoffnung, das dies kaum einer mitbekommt). Dies ist
auch so eingetreten, da uns dieses Amtsblatt (trotz namentlicher Bestellung) nicht
zugestellt wurden und bis jetzt überhaupt nicht bekannt war.
2. weiter Seite 9 – Öffentlichkeit
Die aufgeführte „Unterrichtung der Öffentlichkeit" statt der vorgeschriebenen „Beteiligung der Öffentlichkeit" ist eine Farce ! Einerseits ist der Stadtbezirksbeirat Mitte der
falsche Partner gewesen, da der Stadtbezirk Süd betroffen ist (offensichtlich wurde in
Mitte die geringste Betroffenheit und damit auch der geringste Widerstand erwartet),
so dass die angeführte „Unterrichtung" der Öffentlichkeit in Wirklichkeit gar nicht
stattgefunden hat. Zum anderen ist angesichts der vorgesehenen Errichtung des zu05.08.2014
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 361.1 "Funkmast Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße"
3.
4.
5.
6.
7.
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künftig höchsten Bauwerkes Leipzigs, die vorgenommene Verhinderung der vorgeschriebenen „Beteiligung der Öffentlichkeit" unzulässig !
weiter S.9 - 5. Anstrich -Beeinträchtigungen
es mag dahingestellt sein, ob BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 zutrifft; eindeutig zutreffend
sind jedoch die offensichtlichen Beeinträchtigungen gem. § 1 Abs. 6 Ziffer 5 („die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes") werden
in den Unterlagen überhaupt nicht erwähnt und beachtet.
S.11 -vorhandene Bebauung - letzte 2 Zeilen
Die Aussage: „Schützenswerte Nutzungen, wie Wohnnutzungen, .... nicht vorhanden"
ist falsch und negiert das nur in 300 m Entfernung beginnende denkmalgeschützte
Wohn-Ensemble der Gartenvorstadt Marienbrunn und die Landmarke „Völkerschlachtdenkmal" .
S.14 -Flächennutzungsplan
Im 3. Abschnitt steht, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit 2008 begonnen wurde.
Da aber bisher eine gravierend andere Nutzung veröffentlich wurde und die Sondernutzung für den Funkmast jetzt erst ausgewiesen wird, ist ein Berufen auf die damalige Beteiligung irreführend und unzulässig.
S.16 -Pkt.6.1.5 -Zulässigkeit des Bauvorhabens
Wie bei 5. ist die im 2. Absatz aufgeführte: „frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit"
als wahrheitswidrig zurückzuweisen, da diese auf eine andere Nutzung gerichtet war.
weiter zu S. 16 -Pkt. 6.1.5
Der im 1. Absatz aufgeführten Zulässigkeit des Vorhabens gem. § 34.1 BauGB müssen wir vehement widersprechen !
Begründung:
1. für das denkmalgeschützte Bauensemble „Gartenvorstadt Marienbrunn" sind im
näheren Umfeld nur angemessene Bebauungen, Bebauungshöhen und Nutzungen zulässig, die hier extrem überschritten werden sollen!
Nach eigener Aussage in Ihren Unterlagen befindet sich der Mast nur 300 m von
diesem Denkmalsensemble entfernt (dass ist nur noch die Hälfte des bisherigen
Schornsteinabstandes). Die höchsten in diesem Bereich befindliche Bebauung
(die nach heutigen Gesetzen auch nicht mehr zulässig wäre) hat nur 1/6 der vorgesehenen Mast-Höhe.
2. Die städtebauliche Dominante und Landmarke „Völkerschlachtdenkmal" wird in
unzulässiger Weise beeinträchtigt! Sowohl der Blick vom Denkmal in das zentrumsnahe Stadtgebiet wird beeinträchtigt, als auch insbesondere der Blick von
Stadtzentrum zum Denkmal. Hier hat sowohl die Platzierung näher am Stadtzentrum als das Denkmal, als auch die Tatsache, das (z.B. Blick vom Hochhaus am
Augustusplatz) die Winkelabweichung der Blickachsen zum Denkmal und zum
Sendemast nur noch 20° beträgt desaströse Auswirkungen auf das Völkerschlachtdenkmal und auf das Stadtbild.
D.h. unserer Auffassung nach widerspricht das Vorhaben § 34.1 BauGB. !
Da wir auch den Argumenten für eine derart zentrumsnahe Platzierung dieses Turmes nicht folgen können, lehnen wir diese Bebauung ab. !
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 361.1 "Funkmast Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße"
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Folgende Prämissen für eine Ersatzvariante/Ersatzstandort sind u.E. einzuhalten:
1. Zum Völkerschlachtdenkmal und zur Gartenvorstadt Marienbrunn ist ein durch
die Denkmalpflegebehörde festzulegender Mindestabstand einzuhalten, u.E. darf
dieser nicht unter 2 km liegen
2. der Abstand des Mastes zum Stadtzentrum muss größer als der des Völkerschlachtdenkmals sein ! d.h. ca. 5 km
3. es sind alle vorgeschriebenen Schritte der „Beteiligung der Öffentlichkeit" am
Baugenehmigungsverfahren lückenlos und in angemessenen Fristen durchzuführen
Der sich aus der Stellungnahme ergebenden Ablehnung der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird nicht gefolgt. Sie führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Bebauungsplanes oder zum Absehen von der Aufstellung des Bebauungsplanes.
Dies ist vor allem wie folgt begründet:
Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Stadtbild ist sich die Stadt der Problematik bewusst.
Die Auswirkungen des Funkmastes auf das Stadtbild sowie die bauliche Gestaltung des
Funkmastes wurden deshalb umfassend beleuchtet. Auf der Grundlage dessen entscheidet
sich die Stadt für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Das Verfahren wurde unter Anwendung der Vorschriften des BauGB ordnungsgemäß durchgeführt.
Zu den einzelnen Inhalten der Stellungnahme:
Zu 1.:
Art und Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Bekanntmachung des beschleunigten Verfahrens bzw.
der Möglichkeit zur Unterrichtung nach § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB sind weder willkürlich so
gewählt worden, dass „dies keiner mitbekommt“, noch sind sie aus planungsrechtlicher Sicht
zu beanstanden. Sollte das Leipziger Amtsblatt – wie angegeben – dem Bürgerverein nicht
zugestellt worden sein, dann ist das für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens
ohne Bedeutung. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass das Leipziger Amtsblatt im Internet
jederzeit und weltweit einsehbar ist.
Die Möglichkeit für die Öffentlichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich zu äußern, dient als frühzeitiger Verfahrensschritt im Übrigen lediglich der ersten Information. Von wesentlicherer Bedeutung für die Beteiligung der Öffentlichkeit und für die ordnungsgemäße Durchführung
des Verfahrens ist vielmehr die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des Bebauungsplanes. Auch diese ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Im Übrigen gab es schon vor der Bekanntmachung der Möglichkeit zur Unterrichtung und
Äußerung nach § 13a BauGB öffentliche Veranstaltungen der Stadtbezirksbeiräte Mitte (am
8.11.2012) und Süd (am 5.12.2012), in denen die Planung vorgestellt wurde.
05.08.2014
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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Zu 2.:
Da die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten das Verfahren nach § 13a
BauGB durchgeführt wird, besteht keine Pflicht zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
nach § 3 Abs. 1 BauGB. Statt dessen ist nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ortsüblich bekannt
zu machen, „wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb bestimmter Frist zur Planung äußern kann“. Diese Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.
Hinsichtlich der Stadtbezirksbeiräte sei nochmals angemerkt, dass die Planung sowohl im
Stadtbezirksbeirat Mitte als auch im Stadtbezirksbeirat Süd öffentlich vorgestellt wurde. Die
damit erfolgte frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit geht über das hinaus, was nach §
13a BauGB im beschleunigten Verfahren erforderlich ist.
Zu 3.:
Es ist zutreffend, dass die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB von der Planung berührt
werden. Diese wurden im Rahmen des Verfahrens umfassend betrachtet und sind mit
Grundlage für die Abwägung.
Zu 4.:
Es ist zutreffend, dass im weiteren Umfeld des Plangebietes schützenswerte Nutzungen vorhanden sind. Die Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf bezieht sich vor allem auf das
direkt angrenzende Umfeld. Die Formulierungen entsprechend geändert oder ergänzt (siehe
Kap. 5.2).
Zu 5.:
Hier scheint ein Missverständnis hinsichtlich der Aussagen des Kap. 6.1.3 der Begründung
zum Bebauungsplan-Entwurf vorzuliegen. Darin ist zutreffend dargelegt, dass das Verfahren
zur Änderung und Ergänzung des FNP der Stadt Leipzig (FNP-Fortschreibung), welches mit
der Gemeindegebietsreform im Jahr 2000 erforderlich wurde, im Jahre 2008 u.a. mit der
(frühzeitigen) Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB begonnen wurde. Das
bedeutet allerdings nicht, dass sich die Stadt für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes
auf die zum FNP durchgeführten Beteiligungen beruft. Maßgeblich für das vorliegende Bebauungsplan-Verfahren sind nicht zur FNP-Fortschreibung durchgeführten Verfahrensschritte, sondern das zur Bebauungsplan-Aufstellung durchgeführte Verfahren, wie es u.a. im
Kap. 4 wiedergegeben ist.
Zu 6.:
Auch hier scheint ein Missverständnis vorzuliegen. Die aufgeführte frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit ist nicht wahrheitswidrig. Es handelt sich lediglich um die wahrheitsgemäße
Information darüber, dass in dem Planverfahren Nr. 361 – als Vorgängerverfahren zum jetzigen Verfahren Nr. 361.1 – eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden
ist.
Zu 7.:
Hier scheint ebenfalls ein Missverständnis vorzuliegen. Es trifft nicht zu, dass in dem angesprochenen 1. Absatz des Kap. 6.1.5 der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes
ausgesagt worden wäre, der Funkmast sei auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB zuläs05.08.2014
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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sig. Dort ist lediglich ausgesagt, dass „ Bau- und Nutzungsabsichten, welche den Kriterien
des § 34 BauGB entsprechen, zulässig“ wären. Dagegen wird aber zwei Sätze später deutlich gemacht: „Auf Grund der Höhe des geplanten Bauwerkes und der damit verbundenen
Auswirkungen ist jedoch eine planungsrechtliche Sicherung über einen Bebauungsplan erforderlich.“ Und auch schon im Kap. 2.1 war klargestellt, dass eine Baugenehmigung nach §
34 BauGB nicht erteilt werden kann.
Im Unterpunkt 1. ist die Situation hinsichtlich des denkmalgeschützten Bauensembles „Gartenvorstadt Marienbrunn“ zutreffend wiedergegeben. Inwieweit die höchste in diesem Bereich befindliche Bebauung nach heutigen Gesetzen nicht mehr zulässig wäre, kann dahin
gestellt bleiben, da im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens ohne Bedeutung.
Zum Unterpunkt 2.: Dass die Errichtung des Funkmastes auch Auswirkungen auf die Sichtbeziehungen zwischen dem Völkerschlachtdenkmal und dem Stadtzentrum hat, ist der Stadt
bewusst. Wie im Kap. 7.3.4 der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, kann an Hand
der fotorealistischen Visualisierungen eingeschätzt werden, dass der Funkmast im Stadtbild
der südlichen und östlichen Stadtperipherie nahe dem Völkerschlachtdenkmal, der Alten
Messe oder dem mdr- Gelände deutlich wahrnehmbar sein wird. Auch findet eine optische
Beeinflussung einzelner Sichtbezüge z.B. hinsichtlich des Völkerschlachtdenkmals statt. Die
Stadt entscheidet sich aber dennoch für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Weiteres siehe zu e) der Stellungnahme des Umweltverbandes.
Zu der Auffassung, dass das Vorhaben dem § 34 BauGB widerspreche, siehe oben.
Dass den Argumenten für eine derart zentrumsnahe Platzierung des Funkmastes nicht gefolgt wird und die Errichtung des Funkmastes abgelehnt wird, wird zur Kenntnis genommen,
ändert aber nichts an der Entscheidung der Stadt.
Zu den in der Stellungnahme aufgeführten Prämissen für eine Ersatzvariante / einen Ersatzstandort ist anzumerken:
Zu Unterpunkt 1. und 2.: Die Untere Denkmalbehörde ist in die Standortfindung eingebunden gewesen. Der gewählte Standort ist folglich mit der Denkmalbehörde abgestimmt. Darlegungen dazu, warum ein geeigneter anderer Standort unter den genannten Prämissen
nicht möglich ist, finden sich in Kap. 2.4. Aussagen zur Einbindung der Denkmalbehörde
sind Kap. 7.3.5 zu entnehmen.
Zu Unterpunkt 3.: Hier scheint hinsichtlich einer Beteiligung der Öffentlichkeit am Baugenehmigungsverfahren ein Irrtum vorzuliegen. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist
nach der dafür maßgeblichen Sächsischen Bauordnung keine Beteiligung der Öffentlichkeit
vorgesehen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Beteiligungen der Öffentlichkeit ordnungsgemäß durchgeführt.
Im Ergebnis entscheidet sich die Stadt für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der vorliegenden Form. Das Interesse des Bürgervereines, den Funkmast
bzw. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan an der fraglichen Stelle nicht aufzustellen,
wird zurück gestellt hinter das Interesse an der Errichtung und dem Betrieb des Funkmastes
an dem Standort.
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Städtebauliches Konzept, Vorhaben- und Erschließungsplan
Das städtebauliche Konzept orientiert sich einerseits an den konkreten Erfordernissen des
geplanten Funkmastes und anderseits an den Ansprüchen zur verträglichen Einordnung des
Bauwerks und der dazugehörigen Nebenanlagen in das städtische Umfeld (vgl. auch Kap.
7.3.4 Stadtbild).
Das konkrete Vorhaben, die Errichtung des Funkmastes, wird im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan beschreibt in dem Planteil C
die Einordnung auf dem Vorhabengrundstück. Die Ansicht und einzelnen Bestandteile des
Funkmasts sind in einer detaillierten Ansichtsskizze auf dem Plan ersichtlich. Die Vorhabenbeschreibung (als Auszug aus Kap. 9.1) befindet sich im Planteil D.
Neben der Sicherung der planungsrechtlichen Grundlagen für das Vorhaben ist auch dessen
Einpassung in die flächenmäßige und räumlich-funktionale Struktur des Messegrundes entlang der Richard-Lehmann-Straße beachtlich. Insofern wurde die Vorhabenfläche so abgegrenzt, dass die benachbarten Flächen für höherwertige gewerbliche Nutzungen, so etwa in
Komplettierung der so genannten Automeile an der Richard-Lehmann-Straße, entwickelbar
bleiben, insbesondere hinsichtlich der Grundstückszuschnitte benachbarter Flächen und Erschließungserfordernisse.
Zur besseren Integration des Vorhabens in das Umfeld werden grünordnerische Maßnahmen festgesetzt. Ansonsten beschränkt sich die Planung auf das erforderliche Maß an Festsetzungen.
Angesichts der Bedeutung des Vorhabens für das Stadtbild wurden Überlegungen getroffen,
wie der Baukörper in Form und Materialität hinreichend bestimmt werden kann. Dies erfolgte, um die städtebauliche Qualität des Vorhabens zu sichern. Die Umsetzung des städtebaulichen Konzepts wird einerseits durch die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans und andererseits durch vertragliche Vereinbarungen
im Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger, der DFMG, und der Stadt Leipzig
gesichert. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird dabei Teil des Durchführungsvertrages. In diesem werden weitergehende Vereinbarungen zu Sachverhalten, die mit dem Instrumentarium des Baugesetzbuches nicht festsetzbar sind, wie z.B. Materialien, Festlegungen
zum Ausschluss von Werbung am Funkmast, Artenschutz sowie zu Umsetzungsfristen getroffen.
9.1
Beschreibung des Vorhabens
9.1.1 Bestandteile des Funkmastes
Der Funkmast besteht aus einem 170 m hohen Grundmast als Antennenträger und einer
darauf aufgesetzten Sendeanlage (DVB-T) inklusive Blitzfangkorb und Flugwarnbeleuchtung7. Die eigentliche DVB-T-Sendeanlage (Hauptantenne) hat eine Höhe von 20,70 m. Daraus ergibt sich eine Gesamthöhe des Funkmastes von 190,70 m. Am Fußpunkt hat der
Funkmast eine Grundfläche von 25 m x 25 m.
7
siehe auch Bestandteile Funkmast auf dem Vorhabens- und Erschließungsplan
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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Der Grundmast besteht aus einer schlanken, sich bis zur Höhe von 150 m verjüngenden
Stahlgitterkonstruktion und einem 20 m hohen parallelgurtigen8 Abschluss, der die eigentliche DVB-T-Sendeanlage trägt. Dieser Mastabschnitt hat ein quadratisches Profil mit einer
Länge/Breite von 2 m x 2 m.
Die erforderlichen Plattformen werden als Innenbühnen ausgeführt, um die Silhouette des
Funkmastes nicht zu stören.
Diese Gestaltung als durchgängiger Mast ohne optisch wahrnehmbaren Knick bis zur Höhe
von 150 m ist eine Prämisse, die durch das Gestaltungsforum definiert wurde.
Die DVB-T-Sendeanlage wird durch einen GFK-Zylinder9 eingehaust.
Den oberen Abschluss des Funkmastes bilden das Hindernisfeuer als Flugwarnbeleuchtung
und der Blitzfangkorb. Der Blitzfangkorb hat eine Höhe von 1,5 m bis 2 m und besteht aus
senkrechten Metallstäben.
Ausgehend von der Höheneinordnung des Funkmastes auf dem Grundstück auf einer Höhe
von 125,5 m ü. NHN ergibt sich eine maximale Höhe von 316,2 m ü. NHN. Diese wird im
Rechtsplan festgesetzt.
Antennenanlagen
Entsprechend den heutigen Bedürfnissen der Funktechnik werden keine horizontalen Stellflächen zum Aufstellen von Antennen benötigt. Die Hauptantenne ist die DVB-T-Antenne im
oberen Mastabschnitt, weitere Antennen können wie folgt installiert werden.
Die auf den Grundmast an- bzw. aufzubringenden Sendeanlagen unterteilen sich in:
Maßstab- Art der
schnitt
Antennenanlage
(ab ±0,00)
1
für Mobilfunkdienste
Höhenbereich am/auf
Grundmast
Bemerkung/Anforderungen
(siehe auch exemplarische Darstellung in Planteil C/2)
von 44 m bis -Größe: Höhe x Breite: 200 x 30 bis 40
64 m
cm,
-auf kurzen vertikalen Einzelhalterungen,
-Anbringung an den Eckprofilen; max.
Hervortreten vor der äußeren Mastkontur: 80 cm)
2
für Richtfunk
von 54 m bis -Durchmesser 30 bis 120 cm
120 m
-Richtfunkschüsseln stehen in den freien
Feldern des Stahlgittermastes auf der
Innenseite (Innenbühnen)
-Damit Übereinstimmung mit gestalterischem Erfordernis- Innenanbringung
3
für Rundfunkdienste
von 150 m bis -Stabantennen mit dünnem Querschnitt,
170 m
vertikal montiert, mit einer maximalen
Auslenkung von ≤ 4 m
-Mindestanbringungshöhe erforderlich
4
8
9
DVB-T-Antenne
(digitales terrestri-
von 170 m bis -Hauptantenne
189,20 m
bezeichnet die parallele Führung der äußeren Träger
GFK: Glasfaserverstärkter Kunststoff
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Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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sches Fernsehen)
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-Auf Stahlgittermast aufgesetzt
-Verkleidung mit GFK
-Große Höhe der Anbringung für Ausbreitung erforderlich
Die Bereiche der jeweiligen Antennenarten sind in der Ansicht „Bestandteile Funkmast“ auf
dem Vorhabens- und Erschließungsplan dargestellt.
Innerhalb des Mastabschnittes 1 - Mobilfunk- (44 m bis 64 m) werden die etwa 2 m hohen
Antennen in 7 separaten Ebenen an senkrecht stehenden Einzelhalterungen angebracht,
drei oberhalb der ersten Innenbühne (54 m), auf der Innenbühne selbst und drei unterhalb.
Auf Grund der Fernwirkung des Funkmastes werden im Mastabschnitt 2 - Richtfunk(54 m bis 120 m Höhe) die Richtfunkantennen innerhalb des Stahlgittermastes auf den Innenbühnen (54 m, 76 m, 98 m und 120 m) angebracht.
Für den parallelgurtigen Teil Mastabschnitt 3 - Rundfunk (150 m bis 170 m) ist dies infolge
des geringen Querschnitts nicht möglich. Demzufolge werden die Antennen außen montiert.
Im Inneren der Stahlgitterkonstruktion wird in einem der Eckprofile eine Kabelleiterbahn mit
Steigweg und einer Gesamtnutzbreite von 3 m noch oben geführt.
Die Sendetechnik wird am Fuß des Funkmastes untergebracht (Containeranlage).
9.1.1 Bauliche Ausführung
Der Funkmast wird als Stahlgittermast ausgeführt. Dabei werden die gestalterischen Forderungen gemäß den Maßgaben des Gestaltungsforums beachtet.
9.1.2 Farbliche Gestaltung
Die farbliche Gestaltung des Funkmastes erfolgt mit dem Ziel einer größtmöglichen Transparenz des Bauwerkes. Der Funkmast wird nur mit der Verzinkungsfarbe „lichtgrau“ (entspricht
etwa RAL 7035) behandelt.
Die Richtfunkantennen werden in der Farbe des Mastes- lichtgrau- gestaltet.
9.1.3 Tages- und Nachtkennzeichnung
„Für den Funkmast ist auf Grund seiner Höhe von 190,70 Metern eine Tageskennzeichnung
erforderlich (Forderung der zuständigen Luftfahrtbehörde). Es erfolgt eine Tageskennzeichnung von oben beginnend in Form von 5 Farbfeldern von je 8,14 m mit insgesamt 3 x verkehrsorange RAL 2009 sowie 2 x verkehrsweiß RAL 9016, an den Funkmast angebracht.
Zusätzlich erfolgt eine Mittelkennzeichnung in Masthöhe von 98,00 m bis 120,00 m mit 3
Farbfeldern von je 7,33 m (2 x verkehrsorange RAL 2009 und 1 x verkehrsweiß RAL 9016).
Zur Nachtkennzeichnung erfolgt das Anbringen von vier Hindernisfeuerebenen an den Innenbühnen in einer Höhe von ca. 54 m, 98 m, 150 m und 189,2 m als Flugwarnbeleuchtung.
Die Hindernisfeuer an den Bühnenebenen leuchten dauerhaft mit Eintritt der Dämmerung,
gesteuert durch einen Dämmerungsschalter.“
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9.1.4 Gründung und Brandschutzerfordernisse
Der Mast hat eine quadratische Ausdehnung von rund 25 m x 25 m am Fußpunkt. Es werden vier Fundamente als Basis für den Mast errichtet. Um jeden Mastsockel werden Rasengittersteine auf einer Fläche von insgesamt 6 x 6 m verlegt.
Der Funkmastfuß muss von allen Seiten befahrbar sein, z.B. für den Brandschutz gemäß
DIN 14090. Die Ausbildung der Mastumfahrung erfolgt als Schotterrasen auf einer Schottertragschicht.
9.1.5 Technikstellflächen und sonstige Nebenanlagen
Zur Betreibung des Funkmastes wird eine Technikstellfläche für das Aufstellen einer Containeranlage errichtet. Der östliche Container beinhaltet die erforderliche Technik für die Mobilund Richtfunkdienste und der Gebäudetechnik des Mastes selbst, z.B. für die Befeuerungsanlage. Die westliche Technikkabine wird vom Kunden der DFMG, der mediaBroadcast gestellt und beinhaltet die Technik für den Antennenbetrieb der Rundfunk- und Fernsehdienste.
Beide Container werden als ein durchgehendes Bauwerk mittels einer beide Container umfassenden Einhausung ausgebildet. Dadurch wird ein einheitliches Erscheinungsbild erreicht. Die Containeranlage hat Abmessungen von insgesamt ca. 20,6 m x 8 m, die Gesamtfläche inklusive Begehungsfläche hat eine Größe von 26 m x 12 m.
Zur Sicherung des Funkmastes wird das Grundstück entlang der Grundstücksgrenze mit einem übersteigsicheren Stahlmattenzaun aus punktgeschweißtem Stahldraht mit senkrechten Drähten in 6 mm Stärke und horizontalen Doppeldrähten von je 8 mm, Maschenweite
50 x 200 mm eingefriedet.
Die Höhe des Zaunes beträgt ca. 2,00 m und die Feldbreite ca. 2,50 m. Dazu erfolgt der Einbau einer zur Systemeinheit passenden einflügeligen Zauntür mit einer Höhe von 2000 mm
und Breite 1000 mm. Neben der Tür für die Fußgänger befindet sich die Zufahrt mit einer
passenden Doppelflügeltor in selber Höhe und einer Breite von 4000 mm (zwei Flügel à
2000 mm). Die Stahloberflächen sind feuerverzinkt nach DIN EN ISO 1461 und im Farbton
grün RAL 6005 farbig pulverbeschichtet. Das Tor und die Tür werden mit einer Zackenleiste
versehen.
9.1.6 Einordnung auf dem Baugrundstück
Der Funkmast wird etwa mittig auf dem Baugrundstück positioniert, alle Abstandsflächen liegen innerhalb des Baugrundstückes bzw. in einem Fall anteilig auf der öffentlichen Verkehrsfläche.
9.1.7 Befestigungen und Grüngestaltung/Maßnahmen zum Artenschutz
Die auf dem Grundstück vorhanden befestigten Wege bleiben teilweise erhalten. Im Bereich
der Maßnahme M 2 Extensivwiese werden die nicht mehr benötigten Oberflächenbefestigungen der ehemaligen Zufahrt rückgebaut. Die aktuelle Zufahrt und die Stellplätze werden in
Betonpflaster ausgeführt.
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Alle sonstigen Flächen werden aus ökologischen und landschaftsgestalterischen Gründen
als naturnahe, arten- und blütenreiche Wiese mit einer extensiven Wiesenansaat begrünt
und extensiv, durch zweimalige Mahd im Jahr gepflegt.
Es werden insgesamt 11 Laubbäume der Pflanzenauswahlliste 1 (Mindestpflanzgröße Hochstamm, 14-16 cm Stammumfang) und ca. 370 Sträucher der Pflanzenauswahlliste 2 (Mindestpflanzgröße 60 - 80 cm hoch) als heimische, standortgerechte Gehölzpflanzung (kombinierte Baum- und Strauchpflanzung) entlang der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze auf der Fläche M 2 gepflanzt und auf Dauer erhalten.
Die vorgesehene Randeingrünung darf den vorhandenen Gehweg außerhalb des Geltungsbereiches nicht behindern.
An der Süd- oder Ostseite des Funkmastes wird in mindestens 10 m Höhe über dem Mastfundament ein für den Turmfalken geeigneter Nistkasten angebracht und dauerhaft instand
gehalten (Aufwertungsmaßnahme, im Durchführungsvertrag vereinbart).
9.1.8 Umgang mit Niederschlagswasser
Anfallendes Niederschlagswasser ist vorzugsweise auf dem Grundstück unter Nutzung von
Retentionsräumen als Verdunstungs- und Versickerungsmulde in der Fläche M 1 zurückzuhalten.
Im Bestand stellt sich das Gelände des Grundstückes und seines Umfeldes in zwei Geländeebenen dar:
• Im Umfeld des Plangebietes entlang der angrenzenden Richard-Lehmann-Straße und
Zwickauer Straße bei ca. 132,10 bis 132,50 m (ü. NHN)
• Untere Ebene im Plangebiet bei ca. 122 bis 125 m (ü. NHN).
Zwischen diesen beiden Ebenen befinden sich sehr viele Höhensprünge und Unstetigkeiten
wegen abgelagerter Erdmassen. Eine ausbaufähige Zufahrtstraße führt von dem oberen
Plateau der Zwickauer Straße zur unteren Ebene. Der vorhandene Mischwasserkanal (Ringsammler) befindet sich im südlich gelegenen Straßenbereich (verlängerte Zwickauer
Straße).
Das Baugrundgutachten10 der Ingenieurgruppe GLU wurde speziell für die Gründung des
Funkmastes erstellt und enthält jedoch keine Angaben zu Versickerungswerten des Bodens.
Die Ergebnisse des Baugrundgutachtens stimmen im Grunde mit sonstigen Erfahrungswerten benachbarter Aufschlüsse überein:
Festgestellte Schichtenfolge:
• Anthropogene Auffüllungen, Ziegelreste, Kohlereste, wassergesättigt bis 4 m
• Geschiebemergel, Sand, stark schluffig, tonig bis stark tonig, 4 bis 8 m
• Der maßgebende Grundwasserspiegel liegt bei ca. 122,5 m.
In einer Machbarkeitsstudie11 wurde eine exemplarische Berechnung nach DIN 1986 mit maximalen Abflussbeiwerten vorgenommen und mit den Ansätzen zur Aufnahmekapazität des
10
GEOTECHNIK – LANDSCHAFT – UMWELT GLU GMBH JENA Baugrund- und Gründungsgutachten nach DIN 4020 Deklarationsanalyse nach LAGA und BBodSchV, Funkmast 170 m Zwickauer Straße Leipzig Bericht Nr. 11-091 vom
06.10.2011
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öffentlichen Kanals abgeglichen. Die Einleitmenge in den öffentlichen Kanal wurde mit
Q= 41 l/s ermittelt.
Auch wenn keine spezifischen Versickerungswerte kf ermittelt wurden, muss bei dem anstehenden Boden Geschiebemergel (untere Niveauebene) von „nicht versickerfähigem Boden“
ausgegangen werden. Die Baugrundsituation erlaubt demzufolge bei der Konzeption der
Grundstückentwässerung keinen Ansatz zur Rückhaltung auf dem Grundstück durch Versickerung für größere befestigte Flächen. Für Grünflächen ist eine lokale Rückhaltung in kleinem Maßstab über Kiesrigolen möglich.
Da das Grundstück gemäß dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur geringfügig voll versiegelt, weitere kleinere Flächen teilversiegelt und große Teile mit Rasen
bzw. Grünbereichen dargestellt sind, ergeben sich günstige Abflusseffekte. Die vorliegende
Planung bestimmt befestigte bzw. teilweise befestigte Flächen von 2.879 m².
Rückhaltemaßnahmen werden deshalb unter Rücksicht auf die DIN 1986-100 zur Anwendung gebracht, obwohl aufgrund der schlechten Versickerungswerte des Bodens nicht von
einer Versickerung der anfallenden Regenmenge auszugehen ist.
Zitat aus der DIN 1986-100: „Die Differenz aus den Berechnungsspenden für die Grundstücksentwässerungsanlagen und der Aufnahmekapazität der Ortsentwässerung sind ggf.
durch Rückhaltung von Regenwasser für eine Dauer von mindestens 15 Minuten mit der für
die Überflutungsprüfung maßgebenden Regenspende (z.B. r 15,30) - auf dem Grundstück
zurückzuhalten“.
Neben der dargelegten Versickerungs- bzw. Rückhaltemöglichkeit auf dem Grundstück besteht die technische Möglichkeit zur Ableitung des Niederschlagswassers aus dem Grundstück in bestehende Kanäle der KWL. Grundsätzlich kann sämtliches Abwasser aus dem
Gebiet Messegrund an geeigneten Stellen des Ringsammlers angeschlossen werden.
Daraus folgend ist eine Rückhaltung auf dem Grundstück zur eigenen Sicherheit des Grundstückeigentümers erforderlich.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine Fläche zur Rückhaltung Versickerung
bzw. Verdunstung von Regenwasser M 1 von 335 m² ausgewiesen. Die Größe der erforderlichen Fläche wurde nach Erfahrungswerten abgeschätzt. Sollte im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung zum Bauantrag und der damit zusammenhängenden Vorplanung die Niederschlagswasserberechnung ergeben, das über die Kapazitäten des RRB hinaus Niederschlagswasser anfällt, kann dieses in den Mischwasserkanal eingeleitet werden.
11 Machbarkeitsstudie Prinzipielle Klärung Ableitung Oberflächenwasser Bebauungsplan Nr. 361
Messegrund-West, beauftragt durch Rheinbraun Brennstoff GmbH, März 2012
05.08.2014
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 361.1 "Funkmast Richard-Lehmann-Straße / Zwickauer Straße"
C
INHALTE DES VORHABENBEZOGENEN
BEBAUUNGSPLANES
10
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Seite 54
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet das Flurstück 474/34 Gemarkung Connewitz.
Die Außengrenzen dieses Flurstückes bilden die Grenze des Geltungsbereiches für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Funkmast Richard-Lehmann-Straße/ Zwickauer Straße“.
Der räumliche Geltungsbereich ist gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Teil A Planzeichnung festgesetzt.
Es handelt sich um einen Teil der Fläche, für die im Jahre 2010 der Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan Nr. 361 „Messegrund West“ gefasst wurde.
Die Abgrenzung des Baugrundstückes zum Vorhaben und damit des Geltungsbereiches des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt unter Beachtung der bauordnungsrechtlichen
Abstandsflächen von 0,2 H für Industrie- und Gewerbegebiete gemäß SächsBO, da die Nutzung „Funkmast“ eine vergleichbare gewerbliche Nutzung darstellt.
11
Gliederung des Plangebietes
Das Plangebiet wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan mit der Nutzung als Sondergebiet „Funkmast“ festgesetzt.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Sondergebietes werden:
• Baufenster innerhalb von Baugrenzen
• Flächen für grünordnerische Maßnahmen
festgesetzt.
12
Baugebiet
Absicht der Planung ist es, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB
aufzustellen, der in einem beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB eine derzeitige
Brachfläche einer Bebauung und Nutzung zuführt. Da es sich um ein konkretes Vorhaben
handelt, werden die Festsetzungen auf dieses konkrete Vorhaben ausgerichtet und im Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
dargelegt.
Für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
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im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zulässig.
[§ 12 Abs. 3a i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB]
12.1 Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB]
12.1.1 Sondergebiet „Funkmast“ [§ 11 BauNVO]
Die Art der baulichen Nutzung leitet sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan ab und
wird als Sondergebiet „Funkmast“ für die Errichtung eines technisch ausgebildeten Mastes
als Träger von Antennenanlagen festgesetzt.
Durch die Festsetzung Sondergebiet „Funkmast“ wird eine verträgliche Einordnung der geplanten Nutzung im Zusammenhang mit den zu einer gewerblichen Nutzung zu entwickelnden Flächen des Messegrundes entlang der Richard-Lehmann-Straße bzw. der Zwickauer
Straße gesichert. (Dies erfolgt in Übereinstimmung mit den Aussagen der übergeordneten
Planungsebenen für eine gewerbliche Nutzung für den Teilbereich Messegrund.)
12.2 Maß der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
12.2.1 Höhe baulicher Anlagen
Die Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung- hier maximale Höhe baulicher Anlagenist in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzt. Diese maximal zulässige Höhe orientiert sich an
dem konkreten Projekt zur Errichtung des Funkmastes.
Die Bauwerkshöhe ergibt sich aus den technischen Erfordernissen für den Funkmast. Maßgebender Hintergrund ist die vorgesehene Flächenversorgung, die nur durch eine zu realisierende Mindesthöhe der Antenne zu erreichen ist. Die Versorgungssicherheit für die Kunden der DFMG GmbH auf dem derzeitig erreichten Level soll langfristig gewährleistet werden. Als Bezugshöhe wird 125,50 m über NHN festgesetzt.
12.3 Überbaubare Grundstücksfläche [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
Es gelten die Festsetzungen der Planzeichnung (Teil A).
Die überbaubaren Grundstücksflächen, definiert durch die planzeichnerisch festgesetzte
Baugrenze, beinhalten die für den Funkmast inklusive der Gründung sowie technischer Ergänzungsbauten- wie z. B. Technikkabine und Container- erforderlichen Grundflächen.
Es handelt sich bei den erforderlichen Flächen um eine Technikstellfläche für das Aufstellen
einer Technikkabine ca. 117 m² und eines Containers von ca. 36 m².
12.3.1
Abstandsflächen [§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB]
Als Maß der Tiefe der Abstandsflächen wird 0,2 H festgesetzt. Damit wird sichergestellt,
dass die für ein Gewerbegebiet geltende Abstandsfläche im Bereich des vorliegenden Bebauungsplans einzuhalten ist.
Maßgebend für die Abgrenzung des Plangebietes zum Umfeld ist die Lage der Abstandsflächen, die innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen (mit Ausnahme der
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südlichen, die sich max. bis zur Mitte der angrenzenden öffentlichen Straßenfläche
erstreckt).
12.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft [§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB]
Textliche Festsetzung:
Versickerung von Niederschlagswasser auf privaten Grundstücksflächen
Das auf dem Baugrundstück anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für
Brauchwasserzwecke verwendet wird, vollständig auf dem Baugrundstück zu versickern.
Begründung:
In Sachsen muss mit einem erhöhten Anteil an Starkniederschlagsereignissen gerechnet
werden. Jede Maßnahme zur Reduzierung des unmittelbaren Abflusses leistet einen Beitrag
zur Entlastung der Situation.
Gemäß dem Bodengutachten besteht der Baugrund im Plangebiet (nach Beseitigung der
Auffüllungen) aus Geschiebemergel als stark tonige, stark schluffige, schwach kiesige Sande bis in Tiefen > 12,00 m unter Geländeoberkante.
Auf Grund dieser Bodenverhältnisse am Standort wird es angezeigt sein, das auf dem Baugrundstück von den versiegelten Flächen anfallende Oberflächenwasser, welches infolge
des geringen Versiegelungsgrades keine wesentlichen Größenordnungen annehmen wird,
auf dem Baugrundstück zu belassen und langsam, breitflächig zu versickern.
Da das Grundstück gemäß dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur geringfügig voll versiegelt, weitere kleinere Flächen teilversiegelt und große Teile mit Rasen
bzw. Grünbereichen dargestellt sind, ergeben sich günstige Abflusseffekte. Rückhaltemaßnahmen werden deshalb auch unter Rücksicht auf die DIN 1986-100 zur Anwendung gebracht.
Für eine eventuelle Regenrückhaltung werden die Flächen M 1 in der Planzeichnung festgesetzt. Für die Flächen, die nicht für die Regenrückhaltung und deren Nebenflächen erforderlich sind, erfolgt eine entsprechende grünordnerische Festsetzung (Textfestsetzung zur Begrünung M 2 siehe Punkt 12.5).
Textliche Festsetzung:
M1
Sicherung und naturnahe Eingrünung einer Fläche für die Rückhaltung/ Versickerung von Niederschlagswasser
Innerhalb der Fläche M 1 ist die Anlage eines Regenrückhalte-/ Versickerungsbeckens als unversiegeltes Erdbecken zulässig.
Die nicht für die Regenrückhaltung benötigten Teilflächen der festgesetzten Fläche
M 1 sind als Extensivwiese zu entwickeln und dauerhaft extensiv zu pflegen.
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Begründung:
Aufgrund der differenzierten hydrogeologischen Verhältnisse am Standort besteht der Bedarf
für eine Flächenvorsorge zur Versickerung und Rückhaltung von Niederschlagswasser.
Für eine eventuelle Regenrückhaltung werden daher die Flächen M 1 in der Planzeichnung
festgesetzt.
Für die Flächen, die nicht für die Regenrückhaltung und deren Nebenflächen erforderlich
sind, erfolgt eine entsprechende Vorgabe für eine extensive Eingrünung: Die nicht unmittelbar für die Regenrückhaltung notwendigen Teilflächen sollen aus ökologischen und landschaftsgestalterischen Gründen als naturnahe Wiese gestaltet und entsprechend extensiv
gepflegt werden.
Mit einer ca. zweimaligen Mahd im Jahr kann diese viele Wiesenpflanzen beherbergen und
damit eine hohe ökologische Vielfalt auch für Tiere, v. a. Insekten, bieten. Die Landschaft
wird damit naturnah und attraktiv gestaltet. Den Naturhaushaltsfunktionen (Klima, Boden,
Wasser) wird damit ebenfalls Rechnung getragen.
12.5 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Textliche Festsetzung
M2
Extensivwiese
Die mit M 2 festgesetzte Fläche ist als Extensivwiese zu entwickeln und dauerhaft
extensiv zu pflegen. Dazu sind auf der Fläche befindliche versiegelte Flächen zu
entsiegeln.
Hinweis: Zur Entwicklung und dauerhaften Pflege der Extensivwiese ist diese ca. zweimal
jährlich zu mähen und das Mähgut weitgehend abzutransportieren.
Begründung:
Die nicht unmittelbar für den Funkmast inklusive dessen Gründung sowie technischer Ergänzungsbauten und Zufahrten/Umfahrungen notwendigen Grundflächen sollen aus ökologischen und landschaftsgestalterischen Gründen außerhalb der für die Randeingrünung und
die Regenrückhaltung vorgesehenen Flächen als naturnahe Wiese gestaltet und entsprechend extensiv gepflegt werden. Dazu ist auch der nördliche, nicht mehr benötigte Teil des
vorhandenen Zufahrtsweges zu entsiegeln.
Mit einer ca. zweimaligen Mahd im Jahr kann diese viele Wiesenpflanzen beherbergen und
damit eine hohe ökologische Vielfalt auch für Tiere, v. a. Insekten, bieten. Die Landschaft
wird damit naturnah und attraktiv gestaltet. Den Naturhaushaltsfunktionen (Klima, Boden,
Wasser) wird damit ebenfalls Rechnung getragen.
Textliche Festsetzung
M3
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Anpflanzen einer Baumhecke mit heimischen, standortgerechten Gehölzen
Die mit M 3 festgesetzte Fläche ist als heimische, standortgerechte Gehölzpflanzung (kombinierte Baum- und Strauchpflanzung) anzulegen.
Dazu sind je angefangene 50 m² Fläche ein Laubbaum (Mindestpflanzgröße Hoch-
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stamm, 14-16 cm Stammumfang) und je zwei m² mindestens ein Strauch (Mindestpflanzgröße 60 - 80 cm hoch) zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Abgänge
sind gleichartig nachzupflanzen.
Bereits vorhandene Bäume und Sträucher, die die Mindestpflanzgröße erfüllen,
werden angerechnet. Sie sind zu erhalten und in die Pflanzung zu integrieren. Bei
Abgang sind sie durch heimische, standortgerechte Arten zu ersetzen.
Begründung:
Die Baumhecke als naturnahe lineare Großgrün- bzw. Gehölzfläche stellt eine abwechslungsreiche, vertikal strukturierte Randeingrünung des Plangebietes nach Süden und Westen hin dar.
In ökologischer Hinsicht werden durch die Entwicklung von Gehölzflächen mit Baumgruppen
kleinräumig differenzierte Habitate für Tiere und Pflanzen geschaffen und Naturhaushaltsfunktionen gestärkt. Neben ihrer Bedeutung als Lebensraum, Nahrungsquelle etc. und ihrer
günstigen mikroklimatischen Auswirkungen (Staubbindung u. a.) übernimmt die Baumhecke
wichtige
gestalterische
Funktionen
der
Grundstückseingrünung
(Stadtbzw.
Landschaftsbild).
Die Einschränkung der Gehölzartenwahl auf einheimische, standortgerechte Arten begründet sich in der angestrebten ökologischen Wertigkeit des Gehölzstreifens.
Die festgesetzte Mindestpflanzqualität sichert eine schnelle Übernahme der gestalterischen
Funktionen als Großgrün sowie von ökologischen Funktionen.
Der Erhalt und die Integration der vorhandenen Gehölzbestände dienen der Eingriffsvermeidung. Bei den zu erhaltenden Gehölzen handelt es sich um einen Hybridpappelbestand von
fünf Bäumen an der nordwestlichen Plangebietsgrenze. Diese Gehölze erfüllen bereits Lebensraumfunktionen (Brutstätten, Nahrungshabitate, Rückzugsgebiete etc.) und wirken sich
günstig auf Stadtklima und Ortsbild aus. Zusammen mit den neu zu pflanzenden Gehölzen
grünen sie das Baugebiet ein und bilden einen ökologischen Verbund mit angrenzenden
Grünstrukturen.
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D
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STÄDTEBAULICHE KALKULATION
Flächenbezeichnung
Baugebiet Sondergebiet „Funkmast“
davon bebaute Fläche
Fläche in m² Fläche in m²
9.802
1.080
befestigte bzw. teilweise befestigte Flächen
2.879
Maßnahmenflächen im Baugebiet
Maßnahmenfläche M1
Maßnahmenfläche M2
Maßnahmenfläche M3
6.923
Geltungsbereich
9.802
Leipzig, den
Jochem Lunebach
Leiter des Stadtplanungsamtes
Anhang:
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I:
II:
335
5.812
776
Quellenverzeichnis
Pflanzempfehlungen
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Anhang I: Quellenverzeichnis
• Machbarkeitsstudie Prinzipielle Klärung Ableitung Oberflächenwasser Bebauungsplan Nr. 361 Messegrund-West, beauftragt durch Rheinbraun Brennstoff GmbH,
März 2012
• M & P Ingenieurgesellschaft (Februar 2012): Zwickauer Str. / Richard-Lehmann-Str.
in Leipzig: Historische Recherche (HR) und Orientierende Untersuchung (OU) incl.
abfalltechnischer Untersuchungen
• GLU GMBH JENA (06. Oktober 2011): Baugrund- und Gründungsgutachten nach
DIN 4020, Deklarationsanalyse nach LAGA und BBodSchV: Funkmast 170 m
Zwickauer Straße Leipzig
• Dr. R. Schnabel, Ökologische Gutachten und Planungen (05. Mai 2012): Amphibienerfassung zum Bebauungsplan Nr. 393 „Funkmast Richard-Lehmann-/Zwickauer
Straße“
Als weitere Grundlagen für die Bearbeitung der Umweltbelange wurden verwendet:
• Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 361 „Messegrund - West“, Stadt Leipzig
(Dipl.-Ing. agr. Heiko Hauffe, April 2011)
• Landschaftsplan der Stadt Leipzig (aktueller Entwurf, Stand: 25. Januar 2012)
• Luftreinhalteplan für die Stadt Leipzig (Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, 2009)
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Anhang II: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in
Form von Pflanzlisten genannt:
Pflanzenauswahlliste 1:
heimische, standortgerechte Baumarten für Gehölzpflanzungen
Acer campestre
Carpinus betulus
Populus tremula
Prunus avium
Quercus petraea
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Ulmus laevis
Ulmus minor
Feldahorn
Hainbuche
Zitterpappel
Vogelkirsche
Traubeneiche
Eberesche, Vogelbeere
Winterlinde
Flatterulme
Feldulme
Pflanzenauswahlliste 2:
heimische, standortgerechte Straucharten für Gehölzpflanzungen
Coryllus avellana
Crataegus laevigata
Crataegus monogyna
Cytisus scoparius
Euonymus europaeus
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus carthaticus
Rhamnus frangula
Ribes nigrum
Rosa canina
Rosa corymbifera
Rosa rubiginosa
Rosa tomentosa
Viburnum opulus
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Gewöhnliche Hasel
Zweigriffliger Weißdorn
Eingriffliger Weißdorn
Besenginster
Europäisches Pfaffenhütchen
Rote Heckenkirsche
Schlehe, Schwarzdorn
Echter Kreuzdorn
Faulbaum
Schwarze Johannisbeere
Hundsrose
Buschrose
Weinrose
Filzrose
Gewöhnlicher Schneeball
159/11
2472/12
2471/3
Gemarkung Leipzig
Teil A: Planzeichnung
BMW Autohaus
2471/2
[entsprechend PlanzV 90]
2471/1
Brücke
Planzeichenerklärung
MW Ei2050 /2150
Oberlteiung
Straßenbahn
474/28
I. Festsetzungen
Oberlteiung
Straßenbahn
Oberlteiung
Straßenbahn
TW DN8 00
GGG
Telek.
Gas
Ga s
Richard-Lehman
n-Straße
Rec htsg run dlage n
[§ 9 Abs . 1 Ba uG B ,
474/31
1. Planungsrechtliche Festsetzungen
§ 9 Abs . 7 Ba uG B ]
Strom vers.
Gas HD2 5
300S t.
1.1 Art der ba ulichen Nutzung
Gas HD25 300S
t.
132,60
SO
SW DN3 00-4
00
" Funk m a st "
Sondergebiet "Funkmast"
( g e m ä ß § 1 1 B a u NV O )
[§ 1 Abs . 3 i.V. m .
A bs. 2 Nr. 10 Bau NVO ]
474/20
TOR
122,21
[§ 9 Abs . 1 Nr. 1 Bau G B]
Telek.
125,89
129,37
1 . 2 M a ß d e r b a u l i ch e n Nu t z un g
474/24
474/16
O K Gesamtanlage
max. 190,70 m
TW DN80 0 (außer
Betrie b)
[§ 9 Abs . 1 Nr. 1 Bau G B]
O be rka nte G es am tan la ge
m ax. 19 0,70 m üb er Be zugs höh e
Be zug shöh e ist 12 5,50 m ü NHN
[§ 16 Ab s. 2 Nr . 4 Ba uNV O ]
Baugrenze
[§ 23 Ba uNV O ]
474/30
130,79
1.3 Ba ugrenze
RW
50 0
Gemarkung Connewitz
r
kaue
Zwic
128,59
M3
MW
vermutlich Fernwärm
größtenteils unterird.
e
Rui ne
474/6
DN
474/33
DN
M2
M1
Straß
10
00
474/34
5m
474/21
Um gr enzu ng von F lä chen fü r M a ßn ahm en
zum Sch utz, zu r P flege un d z ur Ent wicklung
von B ode n, N atur u nd L and scha ft mit An gab e
de r Nu mm e r d er Ma ß nah me
hier : M 1 (M aß n ahm e 1)
1.5 Ma ßn ahmen zum S ch utz, zur Pfl ege und
Entwi cklun g vo n Boden, Na tur u nd
Landschaft
Stra
125,75
ße n
M3
b ah
SO
n
"F unkmast"
40,0
O K G e s a m t a n la g e
m ax . 190 ,70 m
[§ 9 Abs . 1 Nr. 20 Ba uG B ]
e
10m
122,75
1.4 Ma ßn ahmen zum S ch utz, zur Pfl ege und zur
Entwi cklun g vo n Boden, Na tur u nd Landschaft
Um gr enzu ng von F lä chen zu m
An pflan zen von B äum en, S trä uche rn
un d so nst ig en Bep flanz unge n,
m it A nga be d er Num m er der F läch e
hier : z .B. M 3 (M aß nah m e 3)
[§ 9 Abs . 1 Nr. 25 a B auG B]
m
m
3 1,5
1.6 So nsti ge Plan zei ch en
10m
2 7m
G r enze de s r äum lic hen
G elt ungs ber eiche s de s B -P la ns
[§ 9 Abs . 7 Ba uG B ]
1 0m
II. Darstellungen ohne Normcharakter
474/2
5m
5m
124,58
III. Darstellung der Plangrundlage
129,95
M3
Ve rm aß un g
M1
Geh
weg
Zwi
cka
uer
Stra
ße
Gewerbegebiet
Messegrund
F lurs tück sgr enze n m it
F lurs tück snum m er
474/21
MW
DN
80
0
(2)
1
S tr o
m ve
474/29
rs.
TW
DN
20 0
GG
G (a
uß er
B et
ri eb
Be sta ndsg ebä ude
Dam m / Bösc hun g
)
60
125,75
Tel
eko
G elä ndeh öhe n B est and
m ü NHN
m
G em a rkun gsg ren ze
1
474/9
(2)
(32)
Kartengrundlage:
Vermessungsbüro Wolfgang Hilscher, Leipzig
Lagesystem: RD83; Höhensystem: DHHN92 = NHN
Stand: November 2011/ Ergänzung Februar 2012.
474/10
M 1 : 1000
(3)
1
0
5
10
25
50m
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 361.1
"Funkmast Richard-Lehmann-Straße/Zwickauer Straße"
05.08.2014
Teil B: Text
I. Planungsrechtliche Festsetzungen [§ 9 Abs. 1 BauGB]
Für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrages oder der
Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zulässig.
[§ 12 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB]
1.
Abstandsflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB]
Als Maß der Tiefe der Abstandsflächen wird 0,2 H festgesetzt.
2.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20/25a BauGB]
Versickerung von Niederschlagswasser auf privaten Grundstücksflächen
Das auf dem Baugrundstück anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht
für Brauchwasserzwecke verwendet wird, vollständig auf dem Baugrundstück zu
versickern.
2.1
2.2
Fläche für die Rückhaltung/Versickerung von Niederschlagswasser
Innerhalb der Fläche M 1 ist die Anlage eines Regenrückhalte-/ Versickerungsbeckens als unversiegeltes Erdbecken zulässig.
Die nicht für die Niederschlagswasserrückhaltung/ -versickerung benötigten Teilflächen der festgesetzten Fläche M 1 sind als Extensivwiese zu entwickeln und dauerhaft extensiv zu pflegen.
2.3
Extensivwiese
Die mit M 2 festgesetzte Fläche ist als Extensivwiese zu entwickeln und dauerhaft
extensiv zu pflegen. Dazu sind auf der Fläche befindliche versiegelte Flächen zu
entsiegeln.
2.4
Anpflanzen einer Baumhecke mit heimischen, standortgerechten Gehölzen
Die mit M 3 festgesetzte Fläche ist als heimische, standortgerechte Gehölzpflanzung (kombinierte Baum- und Strauchpflanzung) anzulegen.
Dazu sind je angefangene 50 m² Fläche ein Laubbaum (Mindestpflanzgröße Hochstamm, 14-16 cm Stammumfang) und je zwei m² mindestens ein Strauch (Mindestpflanzgröße 60 - 80 cm hoch) zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Abgänge sind
gleichartig nachzupflanzen.
Bereits vorhandene Bäume und Sträucher, die die Mindestpflanzgröße erfüllen,
werden angerechnet. Sie sind zu erhalten und in die Pflanzung zu integrieren. Bei
Abgang sind sie durch heimische, standortgerechte Arten zu ersetzen.
II. Hinweise
1.
Für die Auswahl der Gehölze, der sonstigen Pflanzen und Pflanzqualitäten wird auf
Anhang II – Pflanzempfehlungen – der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
22.08.2013
07.02.2014
05.08.2014
159/11
2471/3
BMW Autohaus
Gemarkung Leipzig
2471/2 2471/1
Brücke
159/24
MW Ei2050 /2150
Oberlteiung
Straßenbahn
474/28
Legende
3
2474/5
Gr en ze d es r äum lichen
Ge ltu ng sbe reich es de s B- Plan s
Oberlteiung
Straßenbahn
TW DN8 00
GGG
Oberlteiung
Straßenbahn
Richard-Lehm
ann-Straße
Strom vers.
Gas HD25
300St.
Gas HD25 300S
t.
474/31
üb er ba ute Flä chen
132,60
Telek.
SW DN3 00-4
00
te ilver sie ge lte Flä che nSch otte rtrag schicht
474/20
125,89
Gemarkung Connewitz
129,37
474/24
474/16
Pfla ster flä che n
TW DN80 0 (außer
Betrie b)
RW
DN
128,59
474/33
MW
vermutlich Fernwärm
größtenteils unterird.
e
M3
Ran de in grü nu ng - B aum h ecke
e
Straß
Rui ne
Extensivwiese
474/6
r
kaue
50 0
Zwic
130,79
M2
DN
Ein- b zw. Ausfahr t
10
00
474/21
474/34
Umf
g
ahrun
O K F u n k m a st G e sa m t a n l a g e m a x. 1 9 0 ,7 0 m
über Bezugshöhe,
B e z u g s h ö h e i st 1 2 5 . 5 0 m ü NH N
Fun km ast
m it Ab stan dsfläch en
Gr un dlage :
En twur fsplan un g 1 631 67 4
vom 1 3.0 2.2 013 de r
DFM G Deu tsche Fun ktur m Gm bH
sowie S SF In ge nieu rbü ro AG
122,75
125,75
474/30
g
zi
ip
Le
A b s ta n d sf lä ch e
Straß
Darstel l ung der P langrundl age
enba
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T e c h n i ks te ll fl ä c h e
ca . 2 6 ,0 x 1 2 ,0 m
m it C o n ta in e r a n la g e
474/2
hn
Umfa
hrung
Flu rstü cksg re n ze n m it
Flu rstü cksn u m m e r
474/21
ay
B
M1
(2)
124,58
.B
hf
Ausfertigung
Der Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 361.1 „Funk mast Richard-Lehmann-Straße/Zwick auer
Straße“ wird hiermit ausgefertigt.
Gewerbegebiet
Messegrund
M3
1
129,95
G eh
we g
Zwi
cka
Leipzig, den
D a m m / Bö schu n g
uer
Stra
ß
MW
Burk hard Jung
(Siegel)
Oberbürgermeister
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Be sta n d sg e b ä u d e
DN
800
S tr o
e
m ve
rs.
TW
D N 20
474/29
0G
G
G (a
uß er
B et
125,75
rieb)
G e lä n d e h ö h e n Be sta n d
m ü NHN
60
Tel
eko
m
Planunterlage
G e m arku n g sg re n ze
1
Die Übereinstimmung der Darstellung der bestehenden Grundstücke und Gebäude
mit dem Vermessungswerk, Stand vom ............................., wird bestätigt.
474/9
M 1 : 1000
0
5
10
50m
25
Leipzig, den
(2)
(32)
Amt für Geoinformation
und Bodenordnung
Amtsleiter
(Siegel)
--------------------------------------------------------------------------------------------
(3)
Kartengrundlage:
Vermessungsbüro Wolfgang Hilscher, Leipzig
Lagesystem: RD83; Höhensystem: DHHN92 = NHN
474/10
Stand: November 2011/ Ergänzung Februar 2012.
Teil C: Planteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes
zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 361.1
"Funkmast Richard-Lehmann-Straße/Zwickauer Straße"
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Teil D: Textteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes
1.1.1 Bestandteile des Funkmastes
(siehe auch Ansicht und schematische Darstellungen des Funkmastes)
Der Funkmast besteht aus einem 170 m hohen Grundmast als Antennenträger und einer
darauf aufgesetzten Sendeanlage (DVB-T) inklusive Blitzfangkorb und Flugwarnbeleuchtung.
Die eigentliche DVB-T-Sendeanlage (Hauptantenne) hat eine Höhe von 20,70 m. Daraus
ergibt sich eine Gesamthöhe des Funkmastes von 190,70 m.
Am Fußpunkt hat der Funkmast eine Grundfläche von 25 m x 25 m.
Der Grundmast besteht aus einer schlanken, sich bis zur Höhe von 150 m verjüngenden
Stahlgitterkonstruktion und einem 20 m hohen parallelgurtigen1 Abschluss, der die eigentliche DVB-T-Sendeanlage trägt. Dieser Mastabschnitt hat ein quadratisches Profil mit einer
Länge/Breite von 2 m x 2 m.
Die erforderlichen Plattformen werden als Innenbühnen ausgeführt, um die Silhouette des
Funkmastes nicht zu stören.
Diese Gestaltung als durchgängiger Mast ohne optisch wahrnehmbaren Knick bis zur Höhe
von 150 m ist eine Prämisse, die durch das Gestaltungsforum definiert wurde.
Die DVB-T-Sendeanlage wird durch einen GFK-Zylinder2 eingehaust.
Den oberen Abschluss des Funkmastes bilden das Hindernisfeuer als Flugwarnbeleuchtung
und der Blitzfangkorb. Der Blitzfangkorb hat eine Höhe von 1,5 m bis 2 m und besteht aus
senkrechten Metallstäben.
Ausgehend von der Höheneinordnung des Funkmastes auf dem Grundstück auf einer Höhe
von 125,5 m ü. NHN ergibt sich eine maximale Höhe von 316,2 m ü. NHN. Diese wird im
Rechtsplan festgesetzt.
Antennenanlagen
Entsprechend den heutigen Bedürfnissen der Funktechnik werden keine horizontalen Stellflächen zum Aufstellen von Antennen benötigt. Die Hauptantenne ist die DVB-T-Antenne,
weitere Antennen können wie folgt installiert werden.
Die auf den Grundmast an- bzw. aufzubringenden Sendeanlagen unterteilen sich in:
Die Bereiche der jeweiligen Antennenarten sind in der Ansicht des Funkmastes dargestellt.
1
2
bezeichnet die parallele Führung der äußeren Träger
GFK: glasfaserverstärkter Kunststoff
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Mastabschnitt
(von ±0,00
aus)
Art der Antennenanlage
Höhenbereich
am/auf
Grundmast
1
für Mobilfunkdienste
von 44 m bis - Größe: Höhe x Breite: 2 m x 30 bis
64 m
40 cm
Bemerkung/Anforderungen
(siehe auch exemplarische Details)
- auf kurzen vertikalen Einzelhalterungen,
- Anbringung an den Eckprofilen;
(max. Hervortreten vor der äußeren Mastkontur: 80 cm)
2
für Richtfunk
von 54 m bis - Größe: 30 bis 120 cm Durchmes120 m
ser
- Richtfunkschüsseln stehen in den
freien Feldern des Stahlgittermastes auf der Innenseite (Innenbühnen)
- Damit Übereinstimmung mit gestalterischem Erfordernis- Innenanbringung
3
für Rundfunkdienste
von 150 m bis - Stabantennen mit dünnem Quer170 m
schnitt, vertikal montiert, mit einer
maximalen Auslenkung von ≤ 4 m
- zwingend vertikal stehend,
- Mindestanbringungshöhe erforderlich
4
DVB-T-Antenne
(digitales terrestrisches Fernsehen)
von 170 m bis - Hauptantenne
189,20 m
- Auf Stahlgittermast aufgesetzt
- Verkleidung mit GFK (Glasfaserkohle)
- Große Höhe der Anbringung für
Ausbreitung erforderlich
Innerhalb des Mastabschnittes 1 – Mobilfunk (44 m bis 64 m) werden die etwa 2 m hohen
Antennen in 7 separaten Ebenen an senkrecht stehenden Einzelhalterungen angebracht,
drei oberhalb der ersten Innenbühne (54 m), auf der Innenbühne selbst und drei unterhalb.
Auf Grund der Fernwirkung des Funkmastes werden im Mastabschnitt 2 – Richtfunk (54 m
bis 120 m Höhe) die Richtfunkantennen innerhalb des Stahlgittermastes auf den Innenbühnen (54 m, 76 m, 98 m und 120 m) angebracht.
Für den parallelgurtigen Teil Mastabschnitt 3 - Rundfunk (150 m bis 170 m) ist dies infolge
des geringen Querschnitts nicht möglich. Demzufolge werden die Antennen außen montiert.
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Im Inneren der Stahlgitterkonstruktion wird in einem der Eckprofile eine Kabelleiterbahn mit
Steigweg und einer Gesamtnutzbreite von 3 m noch oben geführt (Lage siehe Ansicht des
Funkmastes).
Die Sendetechnik wird am Fuß des Funkmastes untergebracht (Containeranlage).
1.1.2 Bauliche Ausführung:
Der Funkmast wird aus technischen und wirtschaftlichen Gründen als Stahlgittermast ausgeführt. Dabei werden die gestalterischen Forderungen gemäß den Maßgaben des Gestaltungsforums beachtet.
1.1.3 Farbliche Gestaltung:
Die farbliche Gestaltung des Funkmastes erfolgt mit dem Ziel einer größtmöglichen Transparenz des Bauwerkes. Der Funkmast wird nur mit der Verzinkungsfarbe „lichtgrau“ (entspricht
etwa RAL 7035) behandelt.
Die Richtfunkantennen werden in der Farbe des Mastes -lichtgrau- gestaltet.
1.1.4 Tages- und Nachtkennzeichnung:
Für den Funkmast ist auf Grund seiner Höhe von 190,70 Metern eine Tageskennzeichnung
erforderlich (Forderung der zuständigen Luftfahrtbehörde). Es erfolgt eine Tageskennzeichnung von oben beginnend in Form von 5 Farbfeldern von je 8,14 m mit insgesamt 3 x verkehrsorange RAL 2009 sowie 2 x verkehrsweiß RAL 9016, an den Funkmast angebracht.
Zusätzlich erfolgt eine Mittelkennzeichnung in Masthöhe von 98,00 m bis 120,00 m mit
3 Farbfeldern von je 7,33 m (2 x verkehrsorange RAL 2009 und 1 x verkehrsweiß RAL
9016).
Zur Nachtkennzeichnung erfolgt das Anbringen von vier Hindernisfeuerebenen an den Innenbühnen in einer Höhe von ca. 54 m, 98 m, 150 m und 189,2 m als Flugwarnbeleuchtung.
Die Hindernisfeuer an den Bühnenebenen leuchten dauerhaft mit Eintritt der Dämmerung,
gesteuert durch einen Dämmerungsschalter.
1.1.5 Gründung und Brandschutzerfordernisse:
Der Mast hat eine quadratische Ausdehnung von rund 25 m x 25 m am Fußpunkt. Es werden
vier Fundamente als Basis für den Mast errichtet. Um jeden Mastsockel werden Rasengittersteine auf einer Fläche von insgesamt 6 x 6 m verlegt.
Der Funkmastfuß muss von allen Seiten befahrbar sein, z.B. für den Brandschutz gemäß
DIN 14090. Die Ausbildung der Mastumfahrung erfolgt als Schotterrasen auf einer Schottertragschicht.
1.1.6 Technikstellflächen und sonstige Nebenanlagen:
Zur Betreibung des Funkmastes wird eine Technikstellfläche für das Aufstellen einer Containeranlage errichtet. Der östliche Container beinhaltet die erforderliche Technik für die Mobilund Richtfunkdienste und der Gebäudetechnik des Mastes selbst, z.B. für die Befeuerungsanlage. Die westliche Technikkabine wird vom Kunden der DFMG, der mediaBroadcast gestellt und beinhaltet die Technik für den Antennenbetrieb der Rundfunk- und Fernsehdienste.
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Beide Container werden als ein durchgehendes Bauwerk mittels einer beide Container umfassenden Einhausung ausgebildet. Dadurch wird ein einheitliches Erscheinungsbild erreicht. Die Containeranlage hat Abmessungen von insgesamt ca. 20,6 m x 8 m, die Gesamtfläche inklusive Begehungsfläche hat eine Größe von 26 m x 12 m.
Zur Sicherung des Funkmastes wird das Grundstück entlang der Grundstücksgrenze mit
einem übersteigsicheren Stahlmattenzaun aus punktgeschweißtem Stahldraht mit senkrechten Drähten in 6 mm Stärke und horizontalen Doppeldrähten von je 8 mm, Maschenweite 50
x 200 mm eingefriedet.
Die Höhe des Zaunes beträgt ca. 2,00 m und die Feldbreite ca. 2,50 m. Dazu erfolgt der Einbau einer zur Systemeinheit passenden einflügeligen Zauntür mit einer Höhe von 2000 mm
und Breite 1000 mm. Neben der Tür für die Fußgänger befindet sich die Zufahrt mit einer
passenden Doppelflügeltor in selber Höhe und einer Breite von 4000 mm (zwei Flügel à
2000 mm). Die Stahloberflächen sind feuerverzinkt nach DIN EN ISO 1461 und im Farbton
grün RAL 6005 farbig pulverbeschichtet. Das Tor und die Tür werden mit einer Zackenleiste
versehen.
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M 1:200 (im Original)
0
Exemplarische
Darstellung
der Antennen
Mastabschnitte/
Antennen
10
25
OK Blitzfangkorb = OK Mast
Tagkennzeichnung/
Farbgebung
RAL 2009
UK + 189,20 m
Flugwarnbeleuchtung
(Nachtkennzeichnung)
20,70 m
RAL 9016
verkehrsorange
RAL 2009
OK + 170,00 m
Rundfunk
RAL 9016
<4m
20,00 m
3
Rundfunkdienste
4
digitales terrestrisches
Fernsehen
(DVB-T-Antenne)
Blitzfangkorb
verkehrsorange
3
Stabantenne
verkehrsorange
RAL 2009
Flugwarnbeleuchtung
(Nachtkennzeichnung)
innen
OK + 150,00 m
lichtgrau
RAL 7035
OK + 120,00 m
verkehrsorange
RAL 2009
RAL 9016
verkehrsorange
RAL 2009
Flugwarnbeleuchtung
(Nachtkennzeichnung)
2
OK + 98,00 m
OK + 76,00 m
Richtfunk
1
Mobilfunkdienste
20,00 m
2
Richtfunk
66,00 m
>0
Flugwarnbeleuchtung
innen
(Nachtkennzeichnung)
lichtgrau
Mobilfunk
OK + 54,00 m
RAL 7035
< 80 cm
1
Antenne
innen
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Planteil C/2- Bestandteile Funkmast
zum vorhabenbezogegen B-Plan Nr. 361.1
Kabelleiterbahn mit Steigweg
Gesamtnutzbreite, 3,00 m,
50m