Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1007358.pdf
Größe
129 kB
Erstellt
23.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. P-00434/14-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
30.09.2014
Bestätigung
Petitionsausschuss
10.10.2014
Bestätigung
Ratsversammlung
15.10.2014
Information zur Kenntnis
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Überschwemmungen bei stärkerem Regen am "Siedlereck"
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Seite 1/3
DB
Stellungnahme der Verwaltung
zur Petition Nr. V/P 145/14 vom 07.08.2014
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Datum:
TOP: <TOP>
vertagt auf: <DATUM>
Überschwemmungen bei stärkerem Regen am "Siedlereck"
Beschlussvorschlag
Abhilfe
Berücksichtigung
✘ Veranlassung näher bez. Maßnahmen
erledigt
nicht abhilfefähig
Eingereicht von
Mitwirkend
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Bitte wählen
<DATUM/UNTERSCHRIFT >
<DATUM/UNTERSCHRIFT >
Datum/Unterschrift
Datum/Unterschrift
Ergebnis der Dienstberatung vom <DATUM>
bestätigt
mit Änderungen bestätigt
nicht bestätigt
Kurze Sachverhaltsdarstellung
Der Gehweg der Straße Am Blumenbogen besitzt im Bereich der Gebäude Nr. 2 - 4 eine
ungebundene Oberfläche. Diese weist Fahrspuren auf, welche auf eine Befahrung des
Gehwegs mit Kraftfahrzeugen hindeuten. Durch den Einreicher der Petition wird dargestellt,
dass der Gehweg durch Fahrzeuge der Post zum Erreichen eines Postkastens befahren wird.
Das Befahren des Gehwegs durch Fahrzeuge der Post ist gemäß § 35 Abs. 7 im Rahmen des
hoheitlichen Einsatzes zulässig.
Stadt Leipzig
01.15/048/05.11
Der in diesem Bereich vorhandene Straßenablauf weist augenscheinlich keine Mängel auf. Das
im Unterteil des Straßenablaufes befindliche Wasser ist einem sogenannten Schlammfang
geschuldet und stellt keine Behinderung für den Ablauf dar. Durch den in ungebundener
Bauweise hergestellten angrenzenden Gehweg kann es zu einem erhöhten Eintrag von
Schwebstoffen in den Straßenablauf kommen.
Durch den Einreicher der Petition wird weiterhin darauf hingewiesen, dass das von seinem
anliegenden Grundstück Oberholzstraße Nr. 1 anfallendes Oberflächenwasser über den
vorgenannten Straßenablauf zum Abwasserkanal abgeleitet wird. Diese Form der Ableitung
von Oberflächenwasser ist unzulässig. Es ist nicht gestattet, privat anfallendes Regenwasser
über den öffentlichen Gehweg zur anliegenden Straßenentwässerung zu leiten. Die
Straßenentwässerungsanlage dient ausschließlich dem Ableiten von Straßenwasser. Die
Ableitung der Grundstücksentwässerung hat gemäß gültiger Satzung der Stadt Leipzig für die
-2öffentliche Abwasserentsorgung und für die Grundstücksentwässerung
(Abwasserentsorgungssatzung-AES) zu erfolgen. Hierzu ist beim Netzbetreiber Kommunale
Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL) ein entsprechender Anschluss zu beantragen bzw.
eventuell vorhandene Anschlüsse auf dem Grundstück zu nutzen.
Beschlussvorschlag und Entscheidungsgründe
Unabhängig von dem augenscheinlich guten Zustand des Straßenablaufes wird eine Reinigung
des Straßenablaufes einschließlich seiner Anschlussleitung durch das Verkehrs- und
Tiefbauamt veranlasst. Zusätzlich wird eine Kanal-TV-Befahrung der Anschlussleitung
durchgeführt. Sollten dabei Schäden am Straßenablauf bzw. der Anschlussleitung festgestellt
werden, erfolgt die Reparatur des Straßenablaufes.
In unmittelbarer Nähe zur Örtlichkeit sind kurzfristig Reparaturmaßnahmen durch das
Verkehrs- und Tiefbauamt geplant. In diesem Zusammenhang erfolgt die Befestigung des
Gehwegs im Bereich der Kurve (Am Blumenbogen Nr. 2 - 4). Weiterhin erfolgt in diesem
Bereich die Herstellung einer Wasserrinne entlang des Bordes sowie die Regulierung der
Borde. Mit diesen punktuellen Maßnahmen sollten die Entwässerungsprobleme beseitigt
werden können.
Ein Poller zur Verhinderung des Befahrens des Gehwegs kann wegen der ungenügenden
Breite des Gehweges und dem seitlichen Lichtraumprofil zur Fahrbahn nicht gestellt werden.
Der Grundstückseigentümer wird durch das Verkehrs- und Tiefbauamt auf die nicht statthafte
Ableitung von Oberflächenwasser seines Privatgrundstückes über die öffentliche
Verkehrsfläche in die Straßenentwässerungsanlagen hingewiesen. Ferner wird der
Grundstückseigentümer aufgefordert, diesbezüglich Abhilfe zu schaffen.