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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1007358.pdf
Größe
129 kB
Erstellt
23.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:43
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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. P-00434/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 30.09.2014 Bestätigung Petitionsausschuss 10.10.2014 Bestätigung Ratsversammlung 15.10.2014 Information zur Kenntnis Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Überschwemmungen bei stärkerem Regen am "Siedlereck" Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Seite 1/3 DB Stellungnahme der Verwaltung zur Petition Nr. V/P 145/14 vom 07.08.2014 Dienstberatung des Oberbürgermeisters Datum: TOP: <TOP> vertagt auf: <DATUM> Überschwemmungen bei stärkerem Regen am "Siedlereck" Beschlussvorschlag Abhilfe Berücksichtigung ✘ Veranlassung näher bez. Maßnahmen erledigt nicht abhilfefähig Eingereicht von Mitwirkend Dezernat Stadtentwicklung und Bau Bitte wählen <DATUM/UNTERSCHRIFT > <DATUM/UNTERSCHRIFT > Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift Ergebnis der Dienstberatung vom <DATUM> bestätigt mit Änderungen bestätigt nicht bestätigt Kurze Sachverhaltsdarstellung Der Gehweg der Straße Am Blumenbogen besitzt im Bereich der Gebäude Nr. 2 - 4 eine ungebundene Oberfläche. Diese weist Fahrspuren auf, welche auf eine Befahrung des Gehwegs mit Kraftfahrzeugen hindeuten. Durch den Einreicher der Petition wird dargestellt, dass der Gehweg durch Fahrzeuge der Post zum Erreichen eines Postkastens befahren wird. Das Befahren des Gehwegs durch Fahrzeuge der Post ist gemäß § 35 Abs. 7 im Rahmen des hoheitlichen Einsatzes zulässig. Stadt Leipzig 01.15/048/05.11 Der in diesem Bereich vorhandene Straßenablauf weist augenscheinlich keine Mängel auf. Das im Unterteil des Straßenablaufes befindliche Wasser ist einem sogenannten Schlammfang geschuldet und stellt keine Behinderung für den Ablauf dar. Durch den in ungebundener Bauweise hergestellten angrenzenden Gehweg kann es zu einem erhöhten Eintrag von Schwebstoffen in den Straßenablauf kommen. Durch den Einreicher der Petition wird weiterhin darauf hingewiesen, dass das von seinem anliegenden Grundstück Oberholzstraße Nr. 1 anfallendes Oberflächenwasser über den vorgenannten Straßenablauf zum Abwasserkanal abgeleitet wird. Diese Form der Ableitung von Oberflächenwasser ist unzulässig. Es ist nicht gestattet, privat anfallendes Regenwasser über den öffentlichen Gehweg zur anliegenden Straßenentwässerung zu leiten. Die Straßenentwässerungsanlage dient ausschließlich dem Ableiten von Straßenwasser. Die Ableitung der Grundstücksentwässerung hat gemäß gültiger Satzung der Stadt Leipzig für die -2öffentliche Abwasserentsorgung und für die Grundstücksentwässerung (Abwasserentsorgungssatzung-AES) zu erfolgen. Hierzu ist beim Netzbetreiber Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL) ein entsprechender Anschluss zu beantragen bzw. eventuell vorhandene Anschlüsse auf dem Grundstück zu nutzen. Beschlussvorschlag und Entscheidungsgründe Unabhängig von dem augenscheinlich guten Zustand des Straßenablaufes wird eine Reinigung des Straßenablaufes einschließlich seiner Anschlussleitung durch das Verkehrs- und Tiefbauamt veranlasst. Zusätzlich wird eine Kanal-TV-Befahrung der Anschlussleitung durchgeführt. Sollten dabei Schäden am Straßenablauf bzw. der Anschlussleitung festgestellt werden, erfolgt die Reparatur des Straßenablaufes. In unmittelbarer Nähe zur Örtlichkeit sind kurzfristig Reparaturmaßnahmen durch das Verkehrs- und Tiefbauamt geplant. In diesem Zusammenhang erfolgt die Befestigung des Gehwegs im Bereich der Kurve (Am Blumenbogen Nr. 2 - 4). Weiterhin erfolgt in diesem Bereich die Herstellung einer Wasserrinne entlang des Bordes sowie die Regulierung der Borde. Mit diesen punktuellen Maßnahmen sollten die Entwässerungsprobleme beseitigt werden können. Ein Poller zur Verhinderung des Befahrens des Gehwegs kann wegen der ungenügenden Breite des Gehweges und dem seitlichen Lichtraumprofil zur Fahrbahn nicht gestellt werden. Der Grundstückseigentümer wird durch das Verkehrs- und Tiefbauamt auf die nicht statthafte Ableitung von Oberflächenwasser seines Privatgrundstückes über die öffentliche Verkehrsfläche in die Straßenentwässerungsanlagen hingewiesen. Ferner wird der Grundstückseigentümer aufgefordert, diesbezüglich Abhilfe zu schaffen.