Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1021669.pdf
Größe
352 kB
Erstellt
19.09.14, 12:00
Aktualisiert
15.03.16, 09:18

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00400/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Zuständigkeit Bestätigung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 14.04.2015 1. Lesung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 21.04.2015 1. Lesung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 28.04.2015 2. Lesung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 05.05.2015 2. Lesung Ratsversammlung 20.05.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Abwassersatzung der Stadt Leipzig Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die Satzung der Stadt Leipzig für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung (Abwassersatzung-AbwS) gemäß Anlage. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Begründung für die Neufassung der Satzung der Stadt Leipzig für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung (Abwassersatzung – AbwS) Präambel: Nach § 2 der Sächsischen Gemeindeordnung wurde die Stadt durch das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung verpflichtet. Als Ermächtigungsgrundlage für die Wahrnehmung dieser Pflichtaufgabe nach dem SächsWG wurde die erste Abwassersatzung 1993 beschlossen. Es gab in den vergangenen Jahren mehrere Anpassungen, letztmalig wurde sie in 2010 geändert und am 16.06.2010 vom Stadtrat beschlossen (Beschluss Nr. RBV-427/10). In einigen Gebietsteilen des Stadtgebietes ist als Folge von Eingemeindungen neben anderen Zweckverbänden auch der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung LeipzigLand (ZVWALL) Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung. Der vorliegende Satzungstext wurde mit dem ZVWALL abgestimmt, damit für die Teile der städtischen, zu entsorgenden Gebiete, für welche die Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL) als Aufgabenerfüller zur Abwasserbeseitigung für die Stadt Leipzig und den ZVWALL verantwortlich ist, ein einheitliches Satzungsrecht geschaffen wird. Anlass für die Neufassung: Nach der umfassenden Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Jahr 2010 und nach der „Großen Novelle“ des SächsWG, die am 08.08.2013 in Kraft getreten ist, war eine redaktionelle Anpassung der Abwassersatzung an die jetzt geltenden Gesetzesgrundlagen erforderlich. Der ZVWALL hat seine Abwassersatzung neu gefasst und am 19.06.2014 in der Verbandsversammlung beschlossen. Zur Schaffung des einheitlichen Satzungsrechts wurde der Satzungstext der Stadt Leipzig angepasst und mit dem ZVWALL abgestimmt. Die einzelnen Änderungen sind in der Anlage grau hinterlegt und werden nachfolgend begründet. Begründung für die Änderungen bzw. Ergänzungen : Präambel: Anpassung an aktuelle Gesetze ist erfolgt. im § 1 Abs. 2 Der Begriff „Überlassungspflichtiger“ wurde neu aufgenommen entsprechend Sächs. WG Abs. 5 Anpassung an SächsWG §50 Abs.3 Nr.1 vom 12.Juli 2013. „(3) Die Pflichten zur Beseitigung und zur Überlassung von Abwasser nach den Absätzen 1 und 2 entfallen 1.für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen abfließt,…“ im § 2 Abs. 1 Die Definition Abwasser wurde nach dem Wasserhaushaltsgesetz übernommen. Abs. 9 (neu eingefügt) Die Definition der Art der Entsorgung wurde nach der Mustersatzung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages aufgrund der aktuellen Rechtsprechung übernommen, um einen klaren Bezug zur Kostenbeteiligung beim erstmaligen Anschluss an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage herzustellen. Alle folgenden Abs. werden neu nummeriert. im § 3 Abs. 2 Dieser Absatz wurde zur Klarstellung neu formuliert. Die KWL handelt im Auftrag der Stadt. im § 7 Abs. 2 Die Verpflichtung zur Behandlung des Abwassers nach dem Stand der Technik, bzw. der Herstellung einer Anlage, welche die entsprechenden Ablaufwerte einhält, besteht nach § 57 WHG. In diesem sind nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern der Stand der Technik für Abwassereinleitungen in ein Gewässer festgesetzt. Daran wurde die Abwassersatzung angepasst. Die Stadt ist berechtigt, an der Einleitstelle in das Gewässer die geforderten Einleitwerte an die Nutzer des öffentlichen Abwassernetzes weiterzugeben. im § 8 Abs.6 und Abs. 7 Die Möglichkeit der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage dient, im Einzelfall bzw. bei besonderen Anforderungen, der Kontrolle der Einhaltung von Auflagen aus der Genehmigung für die Grundstücksentwässerung. im § 9 Abs. 2, 5, 6 und 7 Die gesetzgeberische Standartformulierung für eine Entscheidung der Verwaltung nach pflichtgemäßen Ermessen, also mit Wahlmöglichkeit, ist die „Kann-Bestimmung“. Sofern der Satzungsgeber für den Regelfall eine Bestimmung treffen will, von dem nur im Ausnahmefall abgesehen werden soll und kann, ist die Satzungsbestimmung anstatt mit „kann“ mit „soll“ zu formulieren. Diese Variante ist schärfer als das ungebundene Ermessen. (Die Hinweise des Rechtsamtes wurden in diesen vorgenannten Absätzen berichtigt.) Abs. 3 nur Berichtigung im § 10 Abs.1 Anpassung der Formulierung auf „Stand der Technik“ entsprechend der Begründung zu § 7 Abs. 2 Satz 1. Die ehemals angeführte Beantragung und Genehmigung ist schon im § 8 Abs. 1 (AbwS) geregelt und kann deshalb entfallen. Abs.2, 4. Anstrich Die Möglichkeit für die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung einer Abwassersammelgrube wurde um einen Ausnahmefall ergänzt, wenn der ordnungsgemäße Betrieb einer Kleinkläranlage nicht gewährleistet ist. Abs. 3 Neuformulierung zum besseren Verständnis. Abs. 6, 1. Anstrich Zusammenfassung der beiden ehemaligen Begrifflichkeiten „ Wartung entsprechend des Anlagentyps“ und „Betriebsanleitung“. Die Bauartzulassung umfasst beide Anforderungen. Abs. 7 Nach SächsWG § 48 ist die Stadt zur Kontrolle verpflichtet. Bei der digitalen Übermittlung der Wartungsprotokolle wird vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die DiWa-Schnittstelle empfohlen. im § 11 Abs. 1 Redaktionelle Änderung gemäß der Abstimmung mit dem Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land (ZVWALL) im § 17 Entsprechend der ergänzten bzw. aktualisierten Satzungsänderungen wurden die einzelnen Tatbestände angepasst. im § 19 Satz 1 Redaktionelle Änderung gemäß der Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land (ZVWALL) BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 20.05.2015 zu 18.1. Abwassersatzung der Stadt Leipzig Vorlage: DS-00400/14 Beschluss: Die Ratsversammlung beschließt die Satzung der Stadt Leipzig für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung (Abwassersatzung-AbwS) gemäß Anlage. Abstimmungsergebnis: Ja - Stimmen: 64 Nein - Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 21. Mai 2015 Seite: 1/1 D:\DOC\01\00\41\40-Anlagen\01\AbwS-Formatiert-150114.pdf Satzung für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung (Abwassersatzung – AbwS) Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am tt.mm.jjjj auf der Grundlage der §§ 4, 14 und 124 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146) i.d.F. vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 234) und des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 26.08.2004 i.d.F. vom 28.11.2013 (SächsGVBl. S. 822) in Verbindung mit den §§ 54 bis 61 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) i.d.F. vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) und den §§ 48 bis 54 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503) i.d.F. vom 02.03.2014 (SächsGVBl. S. 234) folgende Satzung für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung beschlossen (Beschluss Nr. RBV…..). §1 Geltungsbereich (1) (2) (3) (4) Diese Satzung gilt auf dem Gebiet der Stadt Leipzig mit Ausnahme nachfolgender Ortsteile: 1. Althen, Baalsdorf, Hirschfeld, Holzhausen, Kleinpösna (hier gilt die Satzung des Abwasserzweckverbandes zur Reinhaltung der Parthe) 2. Böhlitz-Ehrenberg, Burghausen, Knautnaundorf, Liebertwolkwitz, Lindenthal, Lützschena, Stahmeln, Miltitz, Mölkau, Radefeld-Süd, Rehbach, Rückmarsdorf, Wiederitzsch, (hier gilt die Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land) 3. Podelwitz-Süd (hier gilt die Satzung des Abwasserzweckverbandes Oberer Lober) Die in dieser Satzung enthaltenen Rechte und Pflichten gelten für Überlassungspflichtige im Sinne des § 50 des SächsWG, das sind insbesondere Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte (nachfolgend „Grundstückseigentümer“ genannt). Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. Die in dieser Satzung enthaltenen Pflichten gelten auch für die sonst zur Nutzung eines Grundstückes oder einer Wohnung berechtigten Personen (nachfolgend „Nutzer“ genannt), soweit sie ausdrücklich benannt werden. Diese Satzung gilt für die Beseitigung des auf Grundstücken anfallenden Abwassers, das 1. über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder (5) 2. in Abwassersammelgruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird und für das Entsorgungsgut, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird. Diese Satzung gilt nicht: 1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen abfließt 2. für das in land-, forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben anfallende Abwasser, soweit es nicht als häusliches Abwasser anfällt 3. für das auf Grundstücken anfallende Abwasser, die dem Bundeskleingartengesetz unterstehen 4. für das anfallende Abwasser aus Wärmerückgewinnungsanlagen 5. für Ableitung von Grund-, Quell- und Dränagewasser 6. für das in Baugruben anfallende Wasser §2 Begriffe Im Sinne dieser Satzung gelten nachstehende Begriffe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Abwasseranlage, öffentliche umfasst das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen. Abwassernetz, öffentliches (Kanalnetz) leitungsgebundene Anlage zur Aufnahme und zum Transport von Abwasser ab Grundstücksgrenze bzw. ab Übergabeschacht auf dem Grundstück bis zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage oder einem Vorfluter (Gewässer). Das öffentliche Abwassernetz umfasst die Abwasserkanäle und Anschlusskanäle. Abwasserbehandlungsanlage, öffentliche Anlage zur Behandlung des gesammelten Abwassers bzw. Abwasserschlamms einschließlich der Ableitung zum Gewässer. Abwasserkanal, öffentlicher Teil des öffentlichen Abwassernetzes, dient der Ableitung von Schmutzwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser. Abwassersammelgrube, stationärer wasserundurchlässiger Behälter ohne Ablauf zur Sammlung von häuslichem Schmutzwasser und für Fäkalien aus Trockentoiletten auf dem Grundstück. Abwasserschlamm (Klärschlamm) in Abwasserbehandlungsanlagen aus dem Abwasser abgetrennte bzw. abtrennbare und eingedickte bzw. eindickbare wasserhaltige Stoffe mit organischen und mineralischen Komponenten. Anschlusskanal (Grundstücksanschluss), öffentlicher Teil des öffentlichen Abwassernetzes, Rohrleitung vom Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze bzw. (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) bis zur straßenseitigen Außenkante des Übergabeschachtes, wenn dieser nicht mehr als zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Art der Entsorgung Grundstücke, für die weder eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit noch ein tatsächlicher leitungsgebundener Anschluss über öffentliche Abwasserkanäle an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage besteht und deren Abwasser in einer privaten Kleinkläranlage behandelt oder in ei ner privaten Abwassersammelgrube gesammelt und jeweils abgefahren wird, sind dezentral entsorgte Grundstücke. Die nicht unter Satz 1 fallenden Grundstücke gelten als zentral entsorgt. Entsorgungsgut Abwasserschlamm aus Kleinkläranlagen, Fäkalien aus Trockentoiletten und Gesamtinhalt aus Abwassersammelgruben. Fäkalien vom menschlichen Organismus nicht weiter verwertbare, ausgeschiedene Stoffe. Grundstück räumlich zusammenhängendes und einem gemeinsamen Zweck dienendes Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Grundstücksentwässerungsanlage Gesamtheit der Anlagen eines Grundstückes innerhalb und außerhalb des Gebäudes, die der Ableitung (z.B. Abwas serleitungen, Schächte, Inspektionsöffnungen, Hebeanlagen, Einrichtungen zum Rückstauschutz, Geruchsverschlüsse) und der Sammlung (z.B. Abwassersammelgrube, Anlagen zur Regenwasserrückhaltung), der Vorbehandlung (z.B. Abscheideranlagen) und der Behandlung (z.B. Kleinkläranlagen) des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienen. Kleinkläranlage (Grundstückskläranlage) Abwasserbehandlungsanlage mit einem Zufluss häuslichen Schmutzwassers von maximal 8 m 3/d bzw. 50 Einwohnerwerten, die auf einem Grundstück betrieben wird. Schmutzwasser, häusliches das durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Baderäumen und Spültoiletten sowie Wasser anderer Herkunft, das in seiner Beschaffenheit dem häuslichen Schmutzwasser vergleichbar ist. Übergabeschacht (Kontrollschacht) Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage, der sich in der Regel am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage in Richtung öffentlicher Abwasserkanal befindet. Er dient dem Zugang des An schlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage zur Kontrolle und Reinigung vom Grundstück aus. §3 Organisation, Umfang und Bedingungen der Abwasserbeseitigung (1) Die Stadt Leipzig (nachfolgend „Stadt“ genannt) ist Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung auf ihrem Gebiet. Die Beseitigung des Abwassers erfolgt in einer öffentlichen Einrichtung. Diese umfasst die Ableitung und die Behandlung des Ab- (2) (3) (4) (5) wassers in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage. Die öffentliche Einrichtung umfasst auch die Entnahme, den Transport des Entsorgungsgutes aus Kleinkläranlagen oder Abwassersammelgruben mit Spezialfahrzeugen sowie die Behandlung des Entsorgungsgutes in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage, wenn das Grundstück nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Die Stadt bedient sich der Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt) zum Betrieb der öffentlichen Einrichtung. Der Anschluss an das öffentliche Abwassernetz und die Entsorgung des auf den Grundstücken anfallenden Abwassers bestimmen sich nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A), dem Preisblatt und der Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Abwasser der Gesellschaft in den jeweils gültigen Fassungen. Die Entsorgung des Abwasserschlammes aus Kleinkläranlagen und des Inhaltes aus Abwassersammelgruben bestimmen sich nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben (AEB-K) und dem Preisblatt der Gesellschaft in den jeweils gültigen Fassungen. Die Stadt entscheidet über den Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 5 und 6) und über die Grundstücksentwässerungsanlage (§§ 8, 9, 10, 11 und 14). Die Gesellschaft arbeitet der Stadt die erforderlichen Grundlagen für die Entscheidung zu. §4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) (2) (3) (4) (5) Jeder Grundstückseigentümer ist nach Maßgabe dieser Satzung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage bzw. an die öffentliche Einrichtung zur Entnahme und des Transportes des Entsorgungsgutes aus Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben und zur Benutzung derselben berechtigt. Das Anschluss- und Benutzungsrecht an die öffentliche Abwasseranlage erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen öffentlichen Abwasserkanal erschlossen worden sind. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, 1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Abwasseranlage übernommen werden kann und von demjenigen behandelt und beseitigt werden kann, bei dem es anfällt; 2. solange eine Übernahme des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage wegen der Lage des Grundstücks, wegen technischer Gründe oder wegen unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist. Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3 Nr. 2, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheiten zu leisten. (6) Niederschlagswasser ist vom Anschluss- und Benutzungsrecht ausgenommen, soweit es ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit auf dem Grundstück versickert oder unmittelbar in ein Gewässer schadlos eingeleitet werden kann. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen bestimmen. §5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) (2) (3) (4) (5) Die zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die für das Grundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Abwasseranlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind. Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Die zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur Entnahme und zum Transport des Entsorgungsgutes aus Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, das Entsorgungsgut der Gesellschaft zu überlassen. (Benutzungszwang). Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn kein Schmutzwasser anfällt und eine ordnungsgemäße Beseitigung von Niederschlagswasser erfolgt. Von Grundstücken, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechtes alles Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Auf Grundstücken mit Kleinkläranlagen oder Abwassersammelgruben ist das gesamte häusliche Schmutzwasser in die Kleinkläranlage oder Abwassersammelgrube einzuleiten (Benutzungszwang). Fäkalien aus Trockentoiletten sind einer Abwassersammelgrube zuzuführen. Ist ein öffentlicher Abwasserkanal geplant, kann die Stadt verlangen, dass bei der Herstellung oder der Erneuerung der Grundstücksentwässerungsanlage ein späterer Anschluss an diesen möglich ist. §6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) (2) (3) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann auf Antrag oder von Amts wegen ausgesprochen werden, soweit die Stadt von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung freigestellt ist. Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und mit Widerrufsvorbehalt erteilt werden. §7 Einleitungsbeschränkungen (1) (2) (3) Die Stadt kann die Vorbehandlung, die Drosselung und Rückhaltung des Abwassers auf dem Grundstück verlangen, wenn die Einleitgrenzwerte nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) der Gesellschaft oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage oder auf sonstige Belange erfordert. Abwasser darf nur dann in das öffentliche Abwassernetz, welches nicht an eine öf fentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen ist, eingeleitet werden, wenn dieses zuvor dem Stand der Technik entsprechend behandelt worden ist. Die Stadt kann in diesem Fall Einleitwerte für das eingeleitete Abwasser festsetzen und den Überlassungspflichtigen/ Eigentümer zu deren Einhaltung verpflichten, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte, die der Gesellschaft für die Einlei tung des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage in das Gewässer vorgegeben sind, nicht überschritten werden. Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser in die öffentliche Abwasseranlage bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit der Gesellschaft. §8 Genehmigungsverfahren für Grundstücksentwässerungsanlagen (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (1) Der Bau (die Herstellung, Änderung, Sanierung und Erneuerung) der Grundstücksentwässerungsanlage ist genehmigungspflichtig und bei der Stadt zu beantragen. (2) Der Antrag ist schriftlich mit prüffähigen Unterlagen in einfacher Ausfertigung bei der Stadt zu stellen. Dazu gehören ein Lageplan mit der zeichnerischen Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb und außerhalb des Gebäudes, ein Strangschema sowie eine Beschreibung der Entwässerung. Die Stadt hat das Recht weitere Unterlagen nachzufordern. (3) Die Stadt entscheidet, in welcher Weise das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen ist. (4) Mit dem Bau der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Stadt zuvor ihre Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und mit Widerrufsvorbehalt erteilt werden. (5) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der Genehmigung. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die Stadt kann die Grundstücksentwässerungsanlagen vor Inbetriebnahme überprüfen. Die Genehmigung und Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Grundstückseigentümer sowie die am Bau Beteiligten (Bauherr, Planfertiger, ausführendes Unternehmen) nicht von ihrer Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung, Ausführung und Betrieb der Anlage. §9 Abscheideranlagen, Hebeanlagen, Pumpanlagen, Zerkleinerungsgeräte; Toiletten mit Wasserspülung (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Öle, Stärke oder Leichtflüssigkeiten in das Abwasser gelangen können, sind Anlagen zum Abscheiden dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen. Die Stadt soll gegenüber dem Grundstückseigentümer oder Nutzer den nachträglichen Einbau einer Abscheideranlage auf dem Grundstück verlangen, wenn die Einleitbedingungen in die öffentliche Abwasseranlage nicht eingehalten werden. Die Fettabscheideranlagen und Stärkeabscheideranlagen sind vom Grundstückseigentümer oder Nutzer mindestens einmal im Monat durch ein fachkundiges Unternehmen entleeren und reinigen zu lassen. Bei hoher Belastung der Abscheideranlage ist die Entsorgung zu einem kürzeren Zeitintervall zu veranlassen. Die Stadt kann auf schriftlichen Antrag einen abweichenden Entsorgungszeitpunkt festlegen. Der Grundstückseigentümer oder Nutzer hat die Abscheideranlage jährlich entsprechend der Vorgaben des Herstellers durch einen Sachkundigen warten und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren durch einen Fachkundigen prüfen zu lassen (Generalinspektion). Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Einrichtungen zum Einleiten in die öffentliche Abwasseran lage dürfen nicht an die Grundstücksentwässerungsanlage angeschlossen werden. Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer oder Nutzer verlangen, den Anschluss zurückzubauen. Auf Grundstücken, die an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig. Die Stadt soll gegenüber dem Grundstückseigentümer oder Nutzer den Einbau von Toiletten mit Wasserspülung verlangen. Die Stadt verlangt vom Grundstückseigentümer oder Nutzer den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage, wenn diese für die Ableitung des Abwassers notwendig ist, dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 10 Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben (1) (2) Kann das häusliche Schmutzwasser keiner öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden, ist eine Kleinkläranlage zu errichten, die das Abwasser so behan delt, dass die Einleitwerte dem Stand der Technik entsprechen. Die Stadt kann im Ausnahmefall oder als Übergangslösung die Errichtung einer Abwassersammelgrube genehmigen , wenn ‒ keine Möglichkeit zur Ableitung oder Versickerung des Abwassers gegeben ist ‒ das Grundstück in einer Trinkwasserschutzzone liegt ‒ eine abwasserseitige Erschließung in den nächsten 5 Jahren erfolgt (3) (4) (5) (6) ‒ der ordnungsgemäße Betrieb einer Kleinkläranlage technisch nicht möglich ist. Die Abwassersammelgrube für ein Wohngrundstück soll ein ausreichendes Speichervolumen, mindestens aber eines von 6 m 3, haben. Der Grundstückseigentümer oder Nutzer muss die Entnahme des Entsorgungsgutes aus der Abwassersammelgrube zu dem von der Gesellschaft festgelegten Zeitpunkt vornehmen lassen. Der Grundstückseigentümer oder Nutzer muss die Entnahme des Entsorgungsgutes aus der Kleinkläranlage zu dem von der Gesellschaft unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik, der Herstellerhinweise und der Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Zeitpunkt vornehmen lassen. Der Grundstückseigentümer und Nutzer ist für den störungsfreien Betrieb und die Wartung der auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage verpflichtet. Dazu hat er: ‒ die Wartung der Anlage durch ein zertifiziertes Unternehmen entsprechend der Bauartzulassung zu gewährleisten ‒ in regelmäßigen Abständen die Kleinkläranlage zu kontrollieren (Eigenkontrolle) ‒ die Beseitigung von Betriebsstörungen und Schäden zu veranlassen ‒ ein Betriebsbuch zu führen (7) (8) ‒ die Entsorgungsnachweise, das Betriebsbuch und die Wartungsprotokolle 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt vorzulegen Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Überwachungsaufgaben sind der Stadt die Wartungsprotokolle vom Grundstückseigentümer oder einem von ihm vertraglich gebundenen Wartungsunternehmen zu übermitteln. Sie können schriftlich oder digital übergeben werden. Die digitale Übermittlung soll vorzugsweise im Format der DiWa-Schnittstelle erfolgen. Die Zufahrt und der Zugang zur Kleinkläranlage und Abwassersammelgrube sind vom Grundstückseigentümer zu gewährleisten und instand zu halten. § 11 Pflichten des Grundstückseigentümers (1) (2) Jeder Grundstückseigentümer hat seine Grundstücksentwässerungsanlage nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, instand zu halten, zu reinigen und ggf. zu ändern. Er hat dafür zu sorgen, dass von seiner Grundstücksentwässerungsanlage keine Gefährdung der Gewässer sowie keine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke, der öffentlichen Abwasseranlage und der Wasserversorgung ausgehen. Befinden sich Teile der Grundstücksentwässerungsanlage außerhalb des Grund- (3) (4) (5) (6) stückes in öffentlichen Flächen, ist der Grundstückseigentümer für deren Unterhalt, Betrieb und Instandhaltung nach den anerkannten Regeln der Technik verantwortlich. Ist für ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, die öffentliche Abwasseranlage hergestellt, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten seine Grundstücksentwässerungsanlage zu ändern, an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese zu benutzen. Abwassersammelgruben oder Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu nehmen und durch einen Fachbetrieb zu reinigen. Der Bau der Grundstücksentwässerungsanlage muss entsprechend der nach § 8 erteilten Genehmigung unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik durch einen Fachbetrieb erfolgen. Der Grundstückseigentümer und Nutzer hat die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewährleisten. Die Erstprüfung und die Wiederholungsprüfung vorhandener Grundleitungen und Schächte sind nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Auf Verlangen der Stadt ist das Protokoll der Dichtheitsprüfung oder der Zustandserfassung zu übergeben. Auf Forderung der Stadt hat der Grundstückseigentümer festgestellte Mängel an der Grundstücksentwässerungsanlage in einer festgesetzten Frist zu beheben. §12 Rückstauschutz (1) (2) (3) Die Rückstauebene ist die Straßenoberkante an der Einbindestelle des Anschlusskanals in den öffentlichen Abwasserkanal. Der Grundstückseigentümer hat für den rückstaufreien Abfluss des Abwassers auf seinem Grundstück zu sorgen. Entwässerungsgegenstände, die unterhalb der Rückstauebene liegen, sind wirkungsvoll und dauerhaft durch den Grundstückseigentümer gegen schädliche Folgen von Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage zu sichern. §13 Eigentum am Abwasser und am Entsorgungsgut Das Abwasser wird mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage und das Entsorgungsgut mit seiner Entnahme Eigentum der Gesellschaft. Darin vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt. §14 Überwachung (1) Die Stadt und die Gesellschaft bzw. von Ihnen beauftragte Dritte sind zur Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und der Abwasserbeschaffenheit (2) (3) (4) (5) (6) und -menge befugt. Die Überwachung umfasst das Einholen von Auskünften und Unterlagen sowie die Kontrolle der Grundstücksentwässerungsanlagen vor Ort einschließlich der Entnahme von Abwasserproben und der Messung der Abwassermenge. Die Stadt und die Gesellschaft können über die Art und Menge des in die öffentliche Abwasseranlage, Kleinkläranlage und Abwassersammelgrube eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert wer den, ist auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die gemäß der Einschränkungen des Benutzungsrechtes der Gesellschaft von der Einleitung ausgeschlossen sind. Die Stadt und die Gesellschaft sind berechtigt, jederzeit, auch periodisch, Abwasser zu untersuchen. Die eingebauten Kontrolleinrichtungen sind vom Grundstückseigentümer und Nutzer ordnungsgemäß zu betreiben. Die Messergebnisse sind auf Verlangen vorzulegen. Die Stadt bzw. beauftragte Dritte sind zur Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung der Kleinkläranlagen durch den Grundstückseigentümer und Nutzer berechtigt. Zum Zweck der Überwachung hat der Grundstückseigentümer oder Nutzer den Mitarbeitern der Stadt, der Gesellschaft oder des beauftragten Dritten ungehinderter Zugang zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter haben sich auszuweisen. Von einer Kontrolle vor Ort sind die Grundstückseigentümer und Nutzer im Voraus schriftlich durch die Stadt oder die Gesellschaft zu informieren. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Probeentnahmen und Messungen bei einem hinreichenden Verdacht auf eine nach Art oder Menge unzulässige Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage, Kleinkläranlage und Abwassersammelgrube. §15 Haftung (1) (2) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der öffentlichen Abwasseranlage, durch Rückstau oder infolge von unabwendbaren Naturereignissen, insbesondere Hochwasser, sowie von ihr nicht vorhersehbaren Ereignissen, deren Eintritt sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden. Kann die Entsorgung infolge behördlicher Verfügung vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt oder verspätet durchgeführt werden, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Stadt. Der Grundstückseigentümer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, infolge unzureichenden Zustandes oder unsachgemäßen bzw. satzungswidrigen Betriebes seiner Grundstücksentwässerungsanlage. Er hat die Stadt und die Gesellschaft von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 16 Kosten (1) (2) Die Stadt erhebt für Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend dieser Satzung Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten). Kosten, die der Stadt oder der Gesellschaft bei der Überwachung und Kontrolle nach § 14 (1) und (3) entstehen, hat der Grundstückseigentümer oder Nutzer zu tragen, sofern sich der hinreichende Verdacht auf Störung anderer Einleiter oder der Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlage oder der Gewässer bestätigt. § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt nach § 124 (1) SächsGemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 (1) sein Grundstück nicht an die öffentliche Abwasseranlage anschließt, 2. entgegen § 5 (2) das Entsorgungsgut der Gesellschaft nicht überlässt, 3. entgegen § 5 (4) nicht alles Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder nicht das gesamte häusliche Schmutzwasser in die Kleinkläranlage bzw. Abwassersammelgrube einleitet, oder nicht die Fäkalien aus Trockentoiletten der Abwassersammelgrube zuführt, 4. entgegen § 7 (1) keine Vorbehandlung, Drosselung oder Rückhaltung des Abwassers auf dem Grundstück vorsieht, 5. entgegen § 7 (2) keine Behandlung des Abwassers auf dem Grundstück nach dem Stand der Technik oder diese nicht in der gesetzten Frist vornimmt oder die von der Stadt festgesetzten Einleitwerte für das eingeleitete Abwasser nicht einhält, 6. entgegen § 8 (4) mit dem Bau der Grundstücksentwässerungsanlage vor der Erteilung der Genehmigung beginnt oder einer Auflage der Genehmigung nicht nachkommt, 7. entgegen § 9 (1) keine Anlagen zum Abscheiden von Stoffen aus dem Abwasser einbaut, 8. entgegen § 9 (2) dem nachträglichen Einbau einer Abscheideranlage nicht nachkommt 9. entgegen § 9 (3) die Abscheideranlage nicht zum festgelegten Zeitpunkt entleert und reinigt, 10. entgegen § 9 (4) die Abscheideranlage nicht einmal in Jahr wartet oder die Überprüfung durch einen Fachkundigen nicht durchführen lässt, 11. entgegen § 9 (5) Zerkleinerungsgeräte sowie Handtuchspender angeschlossen hat oder nach Aufforderung nicht zurückbaut, 12. entgegen § 9 (6) in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nicht ausschließlich Toiletten mit Wasserspülung betreibt, 13. entgegen § 10 (1) keine Kleinkläranlage errichtet, die das Abwasser so behan- (2) delt, dass die Einleitwerte dem Stand der Technik entsprechen, 14. entgegen § 10 (3) kein ausreichendes Speichervolumen der Abwassersammelgrube garantiert, 15. entgegen § 10 (4) die Entnahme des Entsorgungsgutes aus der Abwassersammelgrube nicht zum festgelegten Zeitpunkt vornehmen lässt, 16. entgegen § 10 (5) die Entnahme des Entsorgungsgutes aus der Kleinkläranlage nicht zum festgelegten Zeitpunkt vornehmen lässt, 17. entgegen § 10 (6) seinen Pflichten für den störungsfreien Betrieb und die War tung der auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage nicht nachkommt, 18. entgegen § 10 (7) die Wartungsprotokolle nicht übermittelt, 19. entgegen § 10 (8) die Zufahrt und den Zugang zur Kleinkläranlage oder Abwassersammelgrube nicht gewährleistet und nicht instand hält, 20. entgegen § 11 (1) seine Grundstücksentwässerung nicht nach den gesetzlichen Vorschriften oder den anerkannten Regeln der Technik herstellt, betreibt und in stand hält, reinigt und ggf. ändert, 21. entgegen § 11 (2) Teile der Grundstücksentwässerungsanlage außerhalb des Grundstückes nicht nach den anerkannten Regeln der Technik unterhält, be treibt, instand hält, 22. entgegen § 11 (3) Satz 1 innerhalb von 6 Monaten seiner Anschlusspflicht nicht nachkommt, 23. entgegen § 11 (3) Satz 2 die Abwassersammelgrube oder Kleinkläranlage nicht außer Betrieb nimmt, 24. entgegen §11 (5) keine Prüfung der Grundleitungen und Schächte durchführen lässt, 25. entgegen § 11 (6) festgestellte Mängel nicht in der festgesetzten Frist behebt. Ordnungswidrigkeiten nach § 17 (1) können nach § 124 (2) SächsGemO i.V. mit § 17 (1), (2) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. § 18 Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel (1) (2) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Für die Erzwingung einer nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlung, Duldung oder Unterlassung gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG). § 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung der Stadt Leipzig (RBV-427/10) vom 17.06.2010 außer Kraft. Leipzig, Stadt Leipzig Der Oberbürgermeister