Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1006765.pdf
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534 kB
Erstellt
26.09.14, 12:00
Aktualisiert
13.07.17, 09:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00453/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ortschaftsrat Liebertwolkwitz
Zuständigkeit
Information zur Kenntnis
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
14.10.2014
Bestätigung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
21.10.2014
1. Lesung
Betriebsausschuss Stadtreinigung
22.10.2014
Vorberatung
Ortschaftsrat Miltitz
22.10.2014
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Burghausen
28.10.2014
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Engelsdorf
03.11.2014
Information zur Kenntnis
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
04.11.2014
2. Lesung
Ortschaftsrat Lindenthal
04.11.2014
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln
10.11.2014
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Plaußig
10.11.2014
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Holzhausen
11.11.2014
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Mölkau
11.11.2014
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Rückmarsdorf
11.11.2014
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Seehausen
11.11.2014
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Wiederitzsch
11.11.2014
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Hartmannsdorf-Knautnaundorf
12.11.2014
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Böhlitz-Ehrenberg
13.11.2014
Information zur Kenntnis
Ratsversammlung
20.11.2014
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Abfallwirtschaftssatzung, gültig ab 01.01.2015
Beschluss:
1. Die Ratsversammlung beschließt die Abfallwirtschaftssatzung.
2. Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am 01.01.2015 in
Kraft.
3. Der Beschluss der Ratsversammlung RBV-1829/13 vom 21.11.2013 wird aufgehoben.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Abfallwirtschaftssatzung, gültig ab 01.01.2015
Anlagen:
- Begründung Abfallwirtschaftssatzung 2015
- Abfallwirtschaftssatzung 2015
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 20.11.2014
zu
20.24.
Abfallwirtschaftssatzung, gültig ab 01.01.2015
Vorlage: DS-00453/14
Beschluss:
1. Die Ratsversammlung beschließt die Abfallwirtschaftssatzung.
2. Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am 01.01.2015 in Kraft.
3. Der Beschluss der Ratsversammlung RBV-1829/13 vom 21.11.2013 wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Ja - Stimmen: 44
Nein - Stimmen: 2
Enthaltungen: 0
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 21.11.2014
Seite: 1/1
Begründung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig für 2015,
gültig ab 01.01.2015
Die neue Abfallwirtschaftssatzung enthält nur wenige wesentliche Änderungen, die sich
auch auf die Regelungen der Abfallwirtschaftsgebührensatzung auswirken.
Die Abfallwirtschaftssatzung soll trotzdem als Neufassung beschlossen werden, um
durch deren anschließende Veröffentlichung im Amtsblatt allen Haushalten in Gänze
bekannt zu werden.
Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen werden im Folgenden erläutert.
zu § 1 Aufgaben und Umfang der städtischen Abfallwirtschaft
Klarstellend wurde die kursive Passage aus dem Absatz 1 in den Absatz 2 verschoben:
Die Abfallentsorgung durch die Stadt betrifft alle angefallenen überlassungspflichtigen
Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen soweit diese
nicht gemäß § 4 dieser Satzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind. Die
Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht Dritter bedienen.
Zu § 6 Anschluss- und Benutzungszwang
Im Absatz 6 wird als kleinster Behälter jetzt die 60-Liter-Biotonne definiert, weil dafür
Bedarf besteht.
Im Absatz 10 werden Passagen zur Handlung von Amts wegen ergänzt.
Erläuterung:
Da sich immer öfter Eigentümer nicht um die Ausstattung ihrer Grundstücke mit Abfallbehältern kümmern, kann die Stadt nunmehr im Interesse der Mieter zur Sicherstellung
der geordneten Entsorgung auch ohne Mitwirkung des Eigentümers das Mindestbehältervolumen aufstellen. Der Eigentümer wird darüber informiert.
Zu § 9 Abfallbehälter
Künftig werden durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigte Abfallbehälter gebührenpflichtig ausgetauscht.
Zu § 11 Leerung der bereitgestellten Abfallbehälter
Der Absatz 1 wird wie folgt (kursiv) ergänzt:
Die Leerung der gemäß § 9 (2) zugelassenen Abfallbehälter erfolgt nach festgelegten
Tourenplänen grundsätzlich im 14-täglichen Turnus. Über den Zeitpunkt der Behälterentleerung entscheidet die Stadt.
Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf dem jeweiligen Grundstück nicht
möglich ist, für das Leerungsintervall von 14 Tagen ausreichendes Restabfallbehältervolumen vorzuhalten, kann im Ausnahmefall auf Antrag der Turnus verkürzt werden.
Dafür wird eine erhöhte Leerungsgebühr erhoben. Die Regelungen des § 6 zum mindestens vorzuhaltenden Volumen bleiben davon unberührt. Es besteht kein Anspruch
auf einen bestimmten Leerungstag oder eine bestimmte Leerungszeit.
25.08.14
1
Erläuterung:
Durch den Zuschlag entsteht ein höherer Anreiz, die Leerungen der Restabfallbehälter
im laut Satzung festgelegten Abstand von 14 Tagen vornehmen zu lassen. Ausnahmen
von diesem Turnus werden nur noch unter besonders beengten Platzverhältnissen
möglich sein.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Der Ordnungwidrigkeitenkatalog wurde stark gekürzt und auf die nicht durch die Satzungsregelungen selbst durchzusetzenden Regeln beschränkt.
Hinweis:
Etwa vier Wochen nach dem Inkrafttreten und ihrer Veröffentlichung im Leipziger Amtsblatt ist die Abfallwirtschaftssatzung als Druckexemplar erhältlich. Außerdem kann sie direkt nach dem Inkrafttreten im Internet unter www.leipzig.de
oder unter www.stadtreinigung-leipzig.de abgerufen werden. Weitere aktuelle Informationen zu Öffnungszeiten, relevanten Telefonnummern, Ablagestellen für Weihnachtsbäume, Standorte und –zeiten des Schadstoffmobils, Standorte
und Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe und eventuelle Terminänderungen werden ortsüblich, das heißt, über das Amtsblatt, die örtlichen Medien und das Internet bekannt gegeben.
2
Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig
Auf der Grundlage
- des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 03.03.2014
(SächsGVBl. S. 146, verk. am 29.03.2014), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Wiederaufbaubegleitgesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 234, verk. am 30.04.2014),
- des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31.05.1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom
06.06.2013 (SächsGVBl. S. 451, verk. am 05.07.2013),
- des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 29.02.2012 (BGBl. I,
S. 212, verk. am 29.02.2012), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (BGBl. I S. 1324, verk. am 27.05.2013),
- des § 7 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von
bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom
19.06.2002 (BGBl. I S. 1938, verk. am 24.06.2002), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23
des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. 02.2012
(BGBl. I S. 212, verk. am 29.02.2012),
- der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379, verk. am 12.12.2001), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24. 02.2012 (BGBl. I S. 212, verk. am 29.02.2012),
- des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) vom 16.03.2005 (BGBl. I S. 762,
verk. am 23.03.2005), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes zur Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642, verk. am 27.09.2013),
hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig am
2014 (Ratsbeschluss V/14, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt /14 vom
2014) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Aufgaben und Umfang der städtischen Abfallwirtschaft
(1) Die Stadt Leipzig (nachfolgend Stadt genannt) ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Die
Stadt betreibt die Abfallentsorgung gemäß dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Abfallentsorgung durch die Stadt betrifft alle angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle
aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen soweit diese nicht gemäß § 4
dieser Satzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht Dritter bedienen.
(3) Die Stadt berät die Abfallerzeuger über die Möglichkeiten der Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Abfälle zur Beseitigung
1. Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen im Sinne dieser Satzung sind Abfälle,
die im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, durch die Stadt nicht gesondert zur Verwertung erfasst werden und regelmäßig in den üblichen Restabfallbehältern (s. § 9 (2)) gesammelt werden können. Sie werden auch als Restabfälle bezeichnet.
Zu den Anfallstellen gehören insbesondere Wohnungen und zugehörige Grundstücks- und
Gebäudeteile sowie andere vergleichbare Anfallorte wie Wohnheime oder Einrichtungen des
betreuten Wohnens mit abgeschlossenen Wohnungen.
2. Gewerbliche Abfälle zur Beseitigung im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, für die die Erzeuger und Besitzer keine gesonderten Verwertungswege erschließen und die
Restabfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind.
-125.08.14
(2) Abfälle zur Verwertung
im Sinne dieser Satzung sind solche, die durch die Stadt gesondert erfasst und einer Verwertung zugeführt werden. Dazu gehören: Bioabfälle, Papier und Pappe, Metalle, Kunststoffe,
Verbundstoffe, Sperrmüll, Altholz und Altgeräte.
(3) Altgeräte (AS 20 01 36)
im Sinne dieser Satzung sind Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen, die Abfall im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die
zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.
(4) Altholz (AS 20 01 38)
im Sinne dieser Satzung ist aus Vollholz oder Spanplatten bestehender Abfall, der nicht gefährliche Stoffe enthält und üblicherweise im Sperrmüll enthalten ist, insbesondere Möbel,
Spiel- und Sportgeräte sowie anderer Hausrat. Nicht zum Altholz gehören Bauholz, Fenster,
Türen, Lauben, Gartenzäune und Pfosten.
(5) Altmedikamente
im Sinne dieser Satzung sind nicht mehr benötigte oder überlagerte Arzneimittel aus privaten
Haushaltungen. Altmedikamente enthalten chemische Wirkstoffe und dürfen aus Gründen des
Schutzes der Umwelt und zur Wahrung des Allgemeinwohles nicht gemeinsam mit Abfällen
gemäß Absatz 1 und 2 gesammelt und transportiert werden.
(6) Autowracks
im Sinne dieser Satzung sind Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültiges amtliches Kennzeichen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße
Nutzung bestehen und nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten,
deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
(7) Bau- und Abbruchabfälle
im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus Baumaßnahmen, Baustellenabfälle, Brandabfälle,
Bodenaushub und Straßenaufbruch.
(8) Bioabfälle
im Sinne dieser Satzung sind
kompostierbare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
1. Nahrungs- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen,
2. Gartenabfälle aus Haus- und Vorgärten,
3. kompostierbare Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die denen in den Nummern 1
und 2 genannten Abfällen nach Art, Menge, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften
vergleichbar sind.
(9) Kunststoffe (AS 20 01 39)
im Sinne dieser Satzung sind ausgediente, sperrige Gegenstände aus Kunststoff wie sie in privaten Haushaltungen anfallen.
(10) Marktabfälle (AS 20 03 02)
im Sinne dieser Satzung sind auf Märkten anfallende Abfälle zur Beseitigung.
(11) Metalle (AS 20 01 40)
im Sinne dieser Satzung sind Gegenstände aus Metall, die ausgedient haben.
(12) Papier und Pappe (AS 20 01 01)
im Sinne dieser Satzung sind Zeitungen, Zeitschriften, Schreibpapier, Umschläge, Prospekte,
Kataloge, Knüllpapier und sonstige verwertbare Altpapiere und Pappen, die keine gebrauchten
Verpackungen sind.
(13) Schadstoffe
im Sinne dieser Satzung sind gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe oder Produkte, die
aus Gründen des Schutzes der Umwelt und zur Wahrung des Allgemeinwohls nicht gemeinsam mit sonstigen Abfällen gesammelt, transportiert und beseitigt werden dürfen. Das sind
Pflanzen- und Holzschutzmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farbreste, Batterien, Säuren,
Laugen, Salze, Haushaltschemikalien und die Verpackungen der genannten Schadstoffe mit
Restinhalten.
-2-
(14) Sperrmüll (AS 20 03 07)
im Sinne dieser Satzung sind Abfälle, die auf Grund ihrer Sperrigkeit nicht gemeinsam mit
Restabfällen in einem Restabfallbehälter von maximal 60 Litern gesammelt werden können.
Abfälle aus Baumaßnahmen und Renovierungen, Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile gehören nicht zum Sperrmüll.
(15) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes zusammenhängende Grundeigentum
desselben Eigentümers, das eine selbstständige Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere
Grundstücke im Sinne des Grundstücksrechtes handelt.
(16) Eigentümer eines Grundstücks im Sinne dieser Satzung ist der/die als Eigentümer/Eigentümerin im Grundbuch Eingetragene. Diesem gleichgestellt sind Wohnungseigentümergemeinschaften nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie in der angegebenen
Reihenfolge
a) die Erbbauberechtigten,
b) die Nießbraucher, sofern sie das ganze Grundstück selbst nutzen.
(17) Standplatz
im Sinne dieser Satzung ist der Platz auf einem Grundstück, der zur Aufbewahrung der Abfallbehälter zwischen den Leerungstagen dient.
(18) Bereitstellplatz
im Sinne dieser Satzung ist der Platz im öffentlichen Verkehrsraum an der nächsten, mit
Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße, auf dem die Behälter am Entsorgungstag vom Anschlusspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten zur Leerung bereitgestellt werden.
(19) Befahrbare Straße
Eine Straße ist im Sinne dieser Satzung mit Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn sie so befestigt ist, dass sie mit einer Gesamtlast von 26 t und einer Achslast von 18 t und zudem in Übereinstimmung mit verkehrsrechtlichen Bestimmungen und mit Anforderungen der gesetzlichen
Unfallversicherungsträger tatsächlich dauernd ohne unzumutbare Gefährdung von einem
durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung vorgehaltenen Sammelfahrzeug befahren werden kann.
Eine Straße gilt jedenfalls dann nicht mehr als mit Sammelfahrzeugen befahrbar, wenn die für
das Sammelfahrzeug zur Verfügung stehende lichte Durchfahrtsbreite weniger als 3,05 m beträgt oder die lichte Höhe 4,20 m unterschreitet.
Nicht durchgängige Straßen sind im Sinne dieser Satzung nur dann befahrbar, wenn ein für
die Sammelfahrzeuge ausreichender Wendeplatz von mindestens 20 m Durchmesser vorhanden ist und einem erforderlichen Wendemanöver keine anderen rechtlichen oder tatsächlichen
Hindernisse entgegenstehen. Ist eine Straße nicht öffentlich gewidmet, ist diese nur befahrbar,
wenn die o.g. Anforderungen erfüllt sind und zudem der Eigentümer die Einfahrgenehmigung
in das Privatgrundstück bzw. die Privatstraße schriftlich erteilt hat.
§ 3 Voraussetzung für die Entsorgungspflicht, Eigentumsübergang
(1) Abfälle gelten als zum Einsammeln und Befördern angefallen, wenn sie entsprechend den
Festlegungen dieser Satzung in den Sammelbehältern am Leerungstag an der nächsten gemäß § 2 (19) befahrbaren Straße zur Abholung bereitgestellt sind.
(2) Weitere überlassungspflichtige Abfälle, die nicht über die zugelassenen Behälter gesammelt
werden, gelten als angefallen, wenn sie vom Abfallerzeuger oder -besitzer an den Wertstoffhöfen der Stadt während der Öffnungszeiten übergeben werden, bzw. zur Abholung am Grundstück bereitstehen.
(3) Schadstoffe gelten mit der Abgabe durch den Erzeuger oder Besitzer am Schadstoffmobil
oder an der stationären Annahmestelle in der Lößniger Straße 7 als angefallen.
(4) Eine Durchsuchung oder Entnahme angefallener Abfälle durch Dritte ist untersagt, sofern keine schriftliche Erlaubnis der Stadt vorliegt. Das gilt ebenfalls für die Entnahme von Papier und
Pappe gemäß § 2 (12) aus den Blauen Tonnen.
(5) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verloren gegangenen Gegenständen zu suchen.
§ 4 Ausgeschlossene Abfälle
(1) Die Stadt schließt alle Abfälle aus, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind.
(2) Von der Einsammlungs- und Beförderungspflicht sind außerdem Stammholz im Durchmesser
-3-
größer als 20 cm und länger als 1,50 m und Wurzelstöcke ausgeschlossen.
(3) Erzeuger oder Besitzer der vom Sammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossenen
Abfälle aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen haben diese Abfälle selbst
zu entsorgen oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten entsorgen zu lassen.
§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer gemäß § 2 (16) eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die städtische Abfallentsorgung im Rahmen
dieser Satzung zu verlangen (Anschlussrecht).
(2) Die Anschlussberechtigten haben das Recht, die auf ihrem Grundstück anfallenden Abfälle im
Rahmen des § 1 dieser Satzung der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer gemäß § 2 (16) eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks, auf dem
nach Maßgabe des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz überlassungspflichtige Abfälle anfallen
können, ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen und diese zu benutzen.
(2) Die Anschlusspflichtigen nach Absatz 1 und alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen
aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 1 und Abfälle zur Verwertung gemäß §
2 (2) der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen, soweit sie nicht gemäß § 4 ausgeschlossen sind.
(3) Die Anschlusspflichtigen nach Absatz 1 und alle anderen Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 2 dieser Satzung sind verpflichtet, diese der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen, soweit sie nicht gemäß § 4 ausgeschlossen sind.
(4) Für die Sammlung von Abfällen zur Beseitigung aus Haushaltungen gemäß § 2 (1) Punkt 1
wird der Behälterbedarf je Grundstück nach folgendem Schlüssel ermittelt:
Je amtlich gemeldete Person sind mindestens 20 Liter vorzuhalten. Der kleinste zum Einsatz
kommende Restabfallbehälter hat ein Volumen von 60 Litern.
(5) Für Bioabfälle aus Haushaltungen gemäß § 2 (8), die über die Biotonne gesammelt werden,
sind mindestens 10 Liter je amtlich gemeldete Person vorzuhalten. Die kleinste Biotonne hat
ein Volumen von 60 Litern.
(6) Für die Sammlung von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkt 2 wird der
Behälterbedarf nach den Einwohnergleichwerten laut Anlage 2 ermittelt.
(7) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und gewerbliche Abfälle zur Beseitigung gemäß § 2 (1) Punkte 1 und 2 anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen das sich aus Absatz 6 ergebende Behältervolumen auf das nach Absatz 4 vorzuhaltende Behältervolumen angerechnet
werden.
(8) Das nach Absätzen 4, 5 bzw. 6 berechnete vorzuhaltende Behältervolumen wird auf Abfallbehältergrößen entsprechend § 9 (2) aufgerundet.
(9) Unabhängig vom vorzuhaltenden Mindestbehältervolumen nach Absätzen 4, 5 bzw. 6 hat der
Anschlusspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass ein ausreichendes Behältervolumen vorgehalten wird, damit keine Behälterüberfüllungen und Ablagerungen von Abfällen neben den Behältern (Nebenablagerungen) auftreten.
(10) Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, ist zur Sicherstellung einer geordneten Entsorgung
berechtigt, bei Nichteinhaltung des Mindestbehältervolumens oder bei mehr als zweimaligem
Auftreten von Nebenablagerungen und/oder Behälterüberfüllungen innerhalb von drei Monaten
das Behältervolumen auch ohne Antrag oder Einwilligung des Anschlusspflichtigen auf das
sachlich begründete Maß zu erhöhen. Hiervon wird der Anschlusspflichtige von der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, schriftlich in Kenntnis gesetzt. Das gilt ebenso bei Unterlassung der
Anmeldung an die Abfallentsorgung.
(11) Je Quartal und Grundstück ist zur Sicherstellung einer geordneten Entsorgung mindestens
-4-
eine Behälterleerung vorgeschrieben (Pflichtleerung). Ausgenommen davon sind Abfallpressen.
§ 7 Anzeige- und Antragspflicht
(1) Den Neuanschluss eines Grundstückes hat der Anschlusspflichtige bei der Stadt mindestens
einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung des Grundstückes schriftlich zu beantragen und
folgende Angaben vorzulegen:
- seine vollständige Adresse einschließlich Vor- und Zunamen,
- die Anschrift des betreffenden Grundstückes,
- die Zahl der amtlich gemeldeten Personen,
- die Art und Anzahl der benötigten Abfallbehälter,
bei Anschluss von Gewerbegrundstücken gemäß Anlage 2 außerdem
- die Branche und Anzahl der Abfallerzeuger,
- die Anzahl der Beschäftigten, Plätze/Betten, Schüler und Schülerinnen/Kinder.
(2) Jeder Wechsel des Anschlusspflichtigen ist der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, vom vorherigen und vom neuen Anschlusspflichtigen innerhalb eines Monats nach dem Eintrag im
Grundbuch schriftlich anzuzeigen und mit Grundbuchauszügen zu belegen.
(3) Veränderungen der Anzahl oder Größe der benötigten Abfallbehälter und andere gebührenrelevante Veränderungen sind vom Anschlusspflichtigen mindestens einen Monat im Voraus unter Angabe der Adresse, der Standortnummer und des Grundes für die Veränderung bei der
Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, schriftlich zu beantragen.
(4) Die beabsichtigte ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung von Bioabfällen (Eigenkompostierung) ist der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, durch den Anschlusspflichtigen
schriftlich anzuzeigen.
Wenn die Stadt einen Monat nach Eingang der Erklärung keine ablehnende Entscheidung
trifft, gilt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne als erteilt.
Wird die Eigenkompostierung ganz oder teilweise eingestellt, ist dies durch den Anschlusspflichtigen der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Der Bereitstellplatz der Abfallbehälter am Leerungstag ist bei Neuanlage oder Änderung einen
Monat im Voraus schriftlich der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, anzuzeigen.
(6) Verlust oder Beschädigung der Abfallbehälter sind der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung,
durch den Anschlusspflichtigen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(7) Die für die Anzeigen bzw. Anträge zu verwendenden Formulare sind bei der Stadtreinigung,
über das Internet (www.stadtreinigung-leipzig.de) und in den Bürgerämtern erhältlich.
§ 8 Auskunftspflicht und Betretungsrecht
(1) Die Anschlusspflichtigen haben den Beauftragten der Stadt über alle die Abfallentsorgung
betreffenden Fragen, auf Anforderung auch schriftlich, unter Einhaltung gesetzter Fristen Auskunft zu geben.
(2) Den Mitarbeitern der Stadt und beauftragten Dritten ist bei Bedarf ungehinderter Zutritt zu allen
Grundstücksteilen und Anlagen zu verschaffen, auf denen sich Abfälle oder Einrichtungen von
abfallwirtschaftlicher Bedeutung befinden.
(3) Die Beauftragten der Stadt haben sich mit ihrem Dienstausweis bzw. durch Vollmacht auszuweisen.
(4) Bei Abmeldung eines Grundstücks von der Abfallentsorgung oder sonstigen Änderungen des
Behälterbestandes hat der Anschlusspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, zur Abholung bzw. zum Tausch zeitnah Zugang zu den Behältern erhält.
Der geplante Abhol- bzw. Tauschtermin wird dem Anschlusspflichtigen mitgeteilt.
§ 9 Abfallbehälter
(1) Restabfälle und Bioabfälle dürfen nur in den von der Stadt zugelassenen Abfallbehältern zur
Abholung bereitgestellt werden.
(2) Es sind folgende amtlich gekennzeichnete Behälter zugelassen:
60-Liter-Restabfallbehälter,
80-Liter-Restabfallbehälter,
-5-
- 120-Liter-Restabfallbehälter,
- 240-Liter-Restabfallbehälter,
- 1100-Liter-Restabfallbehälter,
60-Liter-Biotonne,
- 120-Liter-Biotonne,
- 240-Liter-Biotonne,
- Abfallgroßcontainer,
- Abfallpresse,
- amtlich gekennzeichneter 60-Liter-Restabfallsack,
- amtlich gekennzeichneter 100-Liter-Gartenabfallsack.
Bei besonderen baulichen Bedingungen kann auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen
der Einsatz von Spezialpressen (Fremdpressen) genehmigt werden.
(3) Die Abfallbehälter werden von der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, gestellt und unterhalten.
Art und Anzahl sind nach den Regelungen dieser Satzung zu bestimmen. Die Unterhaltung
verpflichtet nicht zur kostenfreien Reinigung der Behälter durch die Stadt.
(4) Die Behälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel vollständig schließen lässt.
Nicht erlaubt ist das Verdichten des Behälterinhaltes, das zu Schäden an den Behältern führt.
Die maximale Gesamtlast nach Anlage 3 Punkt 1 darf nicht überschritten werden.
(5) Abfallbehälter bis zur Größe von 1100 Litern und Abfallpressen dürfen nicht mit massiven und
schweren Gegenständen wie Maschinenteilen, Betonstücken, Steinen u. Ä., die zur Beschädigung der Belademechanismen der Sammelfahrzeuge bzw. der Abfallpressen führen können,
gefüllt werden.
(6) Das Einfüllen von Abfällen, die für den jeweiligen Behälter nicht vorgesehen sind, ist untersagt.
Das Einbringen heißer Asche sowie Einschlämmen ist ebenfalls nicht gestattet. Gleiches gilt
für die Benutzung der Abfallbehälter zur Sammlung flüssiger Abfälle.
(7) Die Nutzung der Abfallbehälter zu Werbezwecken und das Anbringen von Plakaten und Werbeaufklebern sind untersagt. Lediglich die Adresse darf zur eindeutigen Behälterzuordnung in
Form von bei der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, erhältlichen Aufklebern auf dem Behälter
angebracht werden.
(8) Durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigte Abfallbehälter werden von der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, gebührenpflichtig ausgetauscht.
(9) Zur Verhinderung der unberechtigten Nutzung durch Dritte dürfen Abfallbehälter nach Absprache mit der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, vom Anschlusspflichtigen verschlossen werden. Mechanische Veränderungen der Behälter durch Anbohren, Ansägen o. Ä. sind nicht erlaubt.
Zur Leerung vorgesehene Behälter sind vom Anschlusspflichtigen oder von einem durch ihn
Beauftragten am Leerungstag bis 6:00 Uhr unverschlossen bereitzustellen. Fahrradschlösser,
Ketten und Ähnliches sind zur Verhinderung von Schäden an Behältern und Sammelfahrzeugen vollständig vom Abfallbehälter zu entfernen.
(10) Alle einem Grundstück zugeordneten Restabfallbehälter enthalten einen Chip zur elektronischen Identifikation. Der Chip erlaubt die eindeutige Zuordnung des jeweiligen Behälters zu einem bestimmten Grundstück. Die Zuordnung eines Behälters zu mehreren Grundstücken unterschiedlicher Eigentümer und damit Gebührenpflichtigen ist nicht erlaubt. Behälter ohne Chip
sind nicht zugelassen. Es ist untersagt, Behälter eines Grundstücks eigenmächtig auf ein anderes Grundstück umzusetzen.
§ 10 Standplatz und Bereitstellplatz für Abfallbehälter
(1) Jeder Anschlusspflichtige hat das Aufstellen der zur Erfassung der Abfälle notwendigen Abfallbehälter zu dulden und ist verpflichtet, auf seinem Grundstück einen Standplatz für Abfallbehälter im Sinne von § 2 (17) vorzuhalten. Die Größe des Standplatzes für Abfallbehälter auf
dem Grundstück des Anschlusspflichtigen ist so zu planen, dass mindestens die Anzahl von
Behältern aufgestellt werden kann, die nach § 6 bzw. Anlage 2 ermittelt wird. Der Platzbedarf
pro Behälter ergibt sich aus Anlage 3.
Zusätzlicher Platzbedarf kann für Behälter bestehen, die der Sammlung von Abfällen im Rahmen eines Rücknahmesystems gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz oder nicht überlassungs-6-
pflichtiger Abfälle dienen. Zur Einrichtung dieser Stellplätze berät die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, die Anschlusspflichtigen.
(2) Am Leerungstag sind die Abfallbehälter an der nächsten befahrbaren Straße gemäß § 2 (19)
ohne Behinderung und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bereitzustellen, es sei denn, es
gelten gesonderte schriftliche Vereinbarungen. Die Bereitstellung der Behälter muss am Leerungstag bis 6:00 Uhr erfolgen. Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich wieder aus
dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen (s. a. § 2 (18)).
(3) Der Bereitstellplatz im öffentlichen Verkehrsraum im Sinne von Absatz 2 muss so beschaffen
sein, dass die Abfälle frei zugängig und mit möglichst geringem Aufwand gefahrlos eingesammelt werden können. Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge
befahrbaren Straße im Sinne von § 2 (19) liegen, müssen die Abfallbehälter (ggf. zugelassene
Abfallsäcke) bis zur nächsten entsprechend befahrbaren Straße gebracht werden.
Die Stadt, der Eigenbetrieb Stadtreinigung, kann eine vorübergehende Verlegung des Bereitstellplatzes für Abfallbehälter anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt zur nächsten
befahrbaren Straße gesperrt ist. Ebenso kann sie den geeigneten Bereitstellplatz gegenüber
den Anschlusspflichtigen bestimmen, wenn die Abfallbehälter (Abfallsäcke) im Sinne von Satz
2 bis zur nächsten befahrbaren Straße gebracht werden müssen.
(4) Werden Abfallbehälterschränke genutzt, hat der Anschlusspflichtige oder ein von ihm Beauftragter die Behälter zur Leerung ebenfalls im öffentlichen Verkehrsraum an der nächsten, mit
Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bereitzustellen. Ist die Anfahrt unmittelbar an die Abfallbehälterschränke möglich, kann die Entnahme der Abfallbehälter auf Antrag des Anschlusspflichtigen kostenpflichtig durch die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, erfolgen.
§ 11 Leerung der bereitgestellten Abfallbehälter
(1) Die Leerung der gemäß § 9 (2) zugelassenen Abfallbehälter erfolgt nach festgelegten Tourenplänen grundsätzlich im 14-täglichen Turnus. Über den Zeitpunkt der Behälterentleerung entscheidet die Stadt. Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf dem jeweiligen Grundstück nicht möglich ist, für das Leerungsintervall von 14 Tagen ausreichendes Restabfallbehältervolumen vorzuhalten, kann im Ausnahmefall auf Antrag der Turnus verkürzt werden. Dafür
wird eine erhöhte Leerungsgebühr erhoben. Die Regelungen des § 6 zum mindestens vorzuhaltenden Volumen bleiben davon unberührt. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten
Leerungstag oder eine bestimmte Leerungszeit.
(2) Die Leerung der Abfallbehälter findet montags bis freitags zwischen 6:00 und 16:00 Uhr statt.
Im Ausnahmefall gemäß § 12 dieser Satzung oder nach Wochenfeiertagen kann die Leerung
auch samstags und sonntags zwischen 6:00 und 14:00 Uhr durchgeführt werden.
Nach Wochenfeiertagen verschieben sich die Leerungen grundsätzlich an allen Tagen der
Woche ab dem Feiertag auf den jeweils nächsten Tag.
Bei Häufung von Wochenfeiertagen werden die speziellen Regelungen über das Leipziger
Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben.
(3) Am Leerungstag im öffentlichen Verkehrsraum bereitstehende Abfallbehälter, die nicht vollständig gefüllt sind, gelten als gefüllt und werden geleert.
(4) Können die Restabfallbehälter oder Biotonnen aus einem Grund, den der Anschlusspflichtige
zu vertreten hat, am planmäßigen Leerungstag nicht entleert werden, führt die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, bei Bedarf die Sammlung nach Wegfall des Hinderungsgrundes gegen
gesonderte Gebühr durch.
Hinderungsgründe für die Entleerung der Behälter sind insbesondere:
- festgefrorene und/oder verdichtete Abfälle,
- in die Behälter eingeworfene ausgeschlossene Abfälle,
- dem jeweiligen Abfallbehälter fehlerhaft zugeordnete Abfälle (Fehlwürfe),
- nicht am Abholtag an der nächsten, mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bis
6:00 Uhr bereitgestellte Behälter,
- versperrte Zugänge durch parkende Fahrzeuge.
(5) Auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen oder eines von ihm Beauftragten beseitigt die
Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, einen einmaligen oder vorübergehenden Mehranfall von
Restabfall oder Bioabfällen durch Zusatzberäumungen (Sonderleerungen).
-7-
Für eine Sonderleerung sind die Behälter an dem bei der Auftragserteilung vereinbarten Termin am üblichen Bereitstellplatz zur Leerung bereitzustellen.
(6) Für kurzzeitigen Mehranfall kann ein amtlich gekennzeichneter 60-Liter-Restabfallsack in den
Bürgerämtern oder an der Kasse der Stadtreinigung erworben werden. Mit dem Kauf dieses
Restabfallsackes wird die Entsorgung des gefüllten Sackes bezahlt. Der amtlich gekennzeichnete Restabfallsack ist am regulären Leerungstag zugebunden neben den Restabfallbehältern
am üblichen Bereitstellplatz im öffentlichen Verkehrsraum bereitzulegen. Werden andere als
die amtlich gekennzeichneten Restabfallsäcke verwendet, zählen diese als gebührenpflichtige
Nebenablagerungen.
(7) Die Ablagerung von Abfällen außerhalb der Behälter ist untersagt. Die widerrechtlichen Nebenablagerungen von Abfällen an den Bereitstellplätzen gelten als zur Abholung bereitgestellte
Abfälle und werden am turnusmäßigen Leerungstag mit eingesammelt. Für die Entsorgung
wird entsprechend der Abfallwirtschaftsgebührensatzung der Stadt Leipzig eine gesonderte
Gebühr erhoben (Nebenablagerungen).
(8) Zur Leerung bereitgestellte, widerrechtlich überfüllte Abfallbehälter (siehe auch § 9 (4)) verursachen bei der Entleerung einen zusätzlichen Aufwand. Für die Entsorgung der Überfüllung
wird entsprechend der Abfallwirtschaftsgebührensatzung der Stadt Leipzig eine gesonderte
Gebühr erhoben (Überfüllung).
(9) Soweit in Wertstoffbehälter Abfälle eingegeben werden, die die ordnungsgemäße Verwertung
verhindern, wird der Behälter nicht geleert. Der Anschlusspflichtige wird darüber in Form einer
am Behälter angebrachten Banderole informiert. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass der
nicht verwertbare Inhalt entfernt wird. Ist das nicht möglich, zählt der gesamte Inhalt als Abfall
zur Beseitigung und der Anschlusspflichtige hat den Behälter als Restabfallbehälter gegen Gebühr gesondert entleeren zu lassen (Sonderleerung).
§ 12 Unterbrechung der Abfallentsorgung
Bei Einschränkung, Unterbrechung, Verspätung oder Ausfall der Abfallentsorgung infolge einer
Betriebsstörung, durch höhere Gewalt oder behördliche Verfügung besteht kein Anspruch auf
Schadensersatz oder Gebührenermäßigung, es sei denn, die Störung wurde durch die Stadt,
Eigenbetrieb Stadtreinigung, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
§ 13 Wertstoffhöfe / stationäre Schadstoffsammlung
(1) Die Stadt Leipzig, Eigenbetrieb Stadtreinigung, betreibt ein Netz von Wertstoffhöfen.
Die Standorte, Öffnungszeiten und die am jeweiligen Platz entgegengenommenen Abfälle
werden über das Leipziger Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben.
(2) Die Wertstoffhöfe dürfen nur für die Entsorgung von Abfällen aus der Stadt Leipzig genutzt
werden.
Die Abfallerzeuger haben den Nachweis zu erbringen, dass sie in Leipzig gemeldet und damit
zur Nutzung des Wertstoffhofes berechtigt sind.
Hierzu können geeignete Dokumente wie
der Personalausweis - bei Nebenwohnung zusätzlich die Meldebescheinigung,
der Studentenausweis oder das Semesterticket,
der Mietvertrag oder
die bei der Stadtreinigung erhältliche „Berechtigungskarte zur Nutzung der Wertstoffhöfe“
verwendet werden.
(3) Werden Abfälle durch Privatpersonen im Auftrag eines Abfallerzeugers abgegeben, ist dazu
eine Vollmacht mit Namen, Anschrift und Unterschrift des Abfallerzeugers und des Bevollmächtigten vorzulegen.
(4) An die Abfallentsorgung angeschlossenen Gewerbetreibenden ist die Nutzung der Wertstoffhöfe für die Abgabe von dort angenommenen Abfällen in haushaltstypischen Mengen gestattet.
Gewerbetreibende, deren Gewerbe Transport- oder Entsorgungsleistungen zum Inhalt hat,
Hausmeisterdienste sowie Landschafts-, Gartenbau- und Grünpflegebetriebe sind nicht berechtigt, Wertstoffhöfe zur Abgabe für die im Rahmen ihres Gewerbezwecks anfallenden Ab-8-
fälle zu nutzen.
Ebenso ist die Anlieferung durch Gewerbetreibende im Auftrag anderer Abfallerzeuger untersagt.
(5) Das Ablegen von Abfällen vor den Wertstoffhöfen oder auf den Wertstoffhöfen ohne Zustimmung des Personals ist nicht gestattet.
(6) Bei extremen Witterungsbedingungen können die Wertstoffhöfe kurzfristig zeitweilig geschlossen werden. Diese Schließungen werden über das Leipziger Amtsblatt bzw. das Internet unter
www.stadtreinigung-leipzig.de bekannt gegeben.
(7) Die Regelungen der Absätze 2 – 6 gelten sinngemäß auch für die stationäre Schadstoffsammlung in der Lößniger Straße 7.
§ 14 Bioabfälle
(1) Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, stellt zur Sammlung von biologisch abbaubaren organischen Abfällen gemäß § 2 (8) dieser Satzung Biotonnen auf den Grundstücken auf. Der Anschlusspflichtige gemäß § 6 (2) ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die auf seinem
Grundstück anfallenden Bioabfälle getrennt gehalten und in die Biotonne eingegeben werden.
Die öffentliche Bioabfallentsorgung entfällt bei Anzeige des Anschlusspflichtigen, dass die auf
dem Grundstück anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos vor Ort kompostiert
werden. Auf Verlangen ist die sachgerechte Kompostierung nachzuweisen.
(2) In die Biotonne dürfen nur kompostierbare Abfälle eingeworfen werden. Dazu gehören:
Obst- und Gemüseschalen, Eierschalen, Kaffeesatz mit Papierfiltertüten, Teebeutel, Speisereste, Schnittblumen, Säge- und Hobelspäne von unbehandeltem Holz, kompostierbare Kleintierstreu von nicht fleischfressenden Tieren, Rasenschnitt, Wildkräuter, Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Balkonpflanzen. Feuchte Bioabfälle sollen in saugfähiges Altpapier eingewickelt
werden, um Anhaftungen bzw. Anfrieren im Behälter zu vermeiden. Kunststofftüten und als
kompostierbar deklarierte Kunststofftüten dürfen nicht in Biotonnen eingegeben werden.
Ebenso ist das Verdichten der Abfälle in den Biotonnen untersagt.
Soweit die Biotonne Abfälle enthält, die die ordnungsgemäße Kompostierung verhindern, wird
der Behälter nicht geleert. Der Anschlusspflichtige wird darüber in Form einer am Behälter angebrachten Banderole informiert. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht verwertbare Inhalt entfernt wird. Ist das nicht möglich, hat er den Behälter als Restabfallbehälter gegen
Gebühr gesondert entleeren zu lassen (Sonderleerung).
(3) Fallen saisonbedingt mehr Gartenabfälle an, als die Biotonne fasst, können diese an den
Wertstoffhöfen der Stadt abgegeben werden (kostenpflichtiges Bringesystem für Gartenabfall).
Dazu gehören auch Gehölze einschließlich Stammholz mit einem Durchmesser bis zu 20 cm
und einer Länge bis zu 1,50 Meter. Davon ausgenommen ist Fallobst.
Die Abgabe ist nur gegen Wertmarken möglich und aus Kapazitätsgründen auf einen Kubikmeter pro Anlieferung begrenzt.
Die Gartenabfallwertmarken sind in den Bürgerämtern, an der Kasse der Stadtreinigung Leipzig, Geithainer Straße 60, und weiteren Verkaufsstellen erhältlich. Die Verkaufsstellen werden
jährlich im Leipziger Amtsblatt öffentlich bekannt gegeben.
Die direkte Abgabe zur ordnungsgemäßen Verwertung an Kompostieranlagen ist ebenfalls
möglich. Es gelten die Annahmebedingungen und Preise der jeweiligen Kompostieranlage.
(4) Gartenabfälle gemäß § 2 (8) Punkt 2 dieser Satzung können auf Abruf vom Grundstück abgeholt werden. Dazu sind amtlich gekennzeichnete 100-Liter-Gartenabfallsäcke bei der Stadtreinigung oder in den Bürgerämtern zu erwerben (kostenpflichtiges Holsystem).
(5) In den Monaten Oktober und November wird Laub an den Wertstoffhöfen gegen Nachweis der
Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2) kostenfrei entgegengenommen.
Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt.
(6) Für Weihnachtsbäume werden temporäre Ablegestellen eingerichtet und über das Leipziger
Amtsblatt bekannt gegeben.
(7) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten. Über Ausnahmen im
Einzelfall entscheidet die Stadt, Amt für Umweltschutz. Beim Befall durch Pflanzenschädlinge
gelten die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG).
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§ 15 Getrenntsammlung weiterer Abfälle
(1) Altgeräte aus privaten Haushalten gemäß § 2 (3) werden an den von der Stadt betriebenen
Wertstoffhöfen gegen Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß
§ 13 (2) entgegengenommen (kostenfreies Bringesystem).
Für Waschmaschinen, Waschtrockner, Wäschetrockner, Schleudern, Kühlschränke, Gefrierschränke, Gefrier-Kühl-Kombinationen, Geschirrspüler, Fernsehgeräte, Computer und Herde
bietet die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, zusätzlich einen kostenpflichtigen Abholdienst ab
Grundstück an (kostenpflichtiges Holsystem).
Diese Regelungen gelten auch für sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Anzahl der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
Wird die Anzahl von drei Geräten pro Art überschritten, haben Gewerbetreibende Altgeräte
gemäß Elektrogerätegesetz über die Annahmestelle der Stadt Leipzig in der Geithainer Straße
60 zu entsorgen. Die Anlieferung ist nur nach vorheriger Anmeldung unter der Rufnummer
(0341) 6571-323 möglich.
Altgeräte, deren Maße 30 cm Kantenlänge nicht überschreiten, können außerdem in die Gelbe
Tonne (sogenannte Gelbe Tonne plus) bzw. in den Gelben Sack eingeworfen werden.
(2) Altholz gemäß § 2 (4) wird an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt.
(3) Altmedikamente aus privaten Haushaltungen gemäß § 2 (5) sind am Schadstoffmobil bzw. an
der stationären Schadstoffsammelstelle in der Lößniger Straße 7 abzugeben. Außerdem können im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung des Apothekerverbandes mit der Stadt Altmedikamente aus privaten Haushaltungen in Leipziger Apotheken gebührenfrei abgegeben werden.
(4) Kunststoffe gemäß § 2 (9) werden an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die Regelungen des § 13 (2) sind zu beachten. Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf
maximal einen Kubikmeter begrenzt.
Mit einer Kantenlänge bis zu 30 cm können Kunststoffe in die Gelbe Tonne (sogenannte Gelbe
Tonne Plus) eingeworfen werden.
(5) Besitzer von Verkaufseinrichtungen und Händler auf Märkten, öffentlichen Straßen und in
öffentlichen Grünanlagen haben für Marktabfälle gemäß § 2 (10) entsprechend den Festlegungen dieser Satzung Abfallbehälter durch die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, aufstellen
zu lassen. Gleiches gilt für die Ausrichter von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen. Nach
Abschluss der Veranstaltungen sind veranstaltungsbedingte Abfälle im betreffenden Gebiet
einzusammeln und der Stadt zur Entsorgung zu überlassen, sofern diese Abfälle nicht selbst
verwertet werden.
(6) Metalle gemäß § 2 (11) werden an den Wertstoffhöfen entgegengenommen. Die Menge je
Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen Kubikmeter begrenzt.
Mit einer Kantenlänge von bis zu 30 cm können Gegenstände aus Metall auch in die Gelbe
Tonne (sogenannte Gelbe Tonne Plus) eingeworfen werden.
(7) Papier und Pappe gemäß § 2 (12) werden über die Blaue Tonne, die Wertstoffhöfe und
Sammelstellen an kommunalen Einrichtungen gesammelt.
(8) Schadstoffe gemäß § 2 (13) sind der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, gesondert in der
stationären Sammelstelle Lößniger Straße 7 oder am Schadstoffmobil zu übergeben. Haushaltstypische Mengen sind kostenfrei. Das gilt ebenfalls für Schadstoffe aus den an die Abfallentsorgung angeschlossenen Gewerbebetrieben und medizinischen Einrichtungen. Die Standorte und Standzeiten des Schadstoffmobils sowie die Öffnungszeiten der stationären Sammelstelle werden über das Leipziger Amtsblatt und das Internet unter www.stadtreinigungleipzig.de bekannt gegeben.
(9) Sperrmüll gemäß § 2 (14) wird bis zu einer jährlichen Maximalmenge von vier Kubikmetern je
Haushalt bzw. je angeschlossenen Gewerbebetrieb vor dem Grundstück abgeholt (kostenpflichtiges Holsystem). Die Bezahlung erfolgt über eine Sperrmüllwertmarke. Wird die Abholung aus der Wohnung angefordert oder ist ein Transport vom Grundstück nötig, wird eine
zweite Sperrmüllwertmarke fällig. Diese Wertmarken sind in den Bürgerämtern, an der Kasse
der Stadtreinigung Leipzig, Geithainer Straße 60, und weiteren Verkaufsstellen erhältlich. Die
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Verkaufsstellen werden im Leipziger Amtsblatt und im Internet unter www.stadtreinigungleipzig.de bekannt gegebenen.
Sperrmüll wird außerdem an den von der Stadt betriebenen Wertstoffhöfen gegen Nachweis
der Berechtigung zur Nutzung der Wertstoffhöfe gemäß § 13 (2) entgegengenommen (kostenfreies Bringesystem). Die Menge je Anlieferung ist aus Kapazitätsgründen auf maximal einen
Kubikmeter begrenzt.
§ 16 Abfallbehälter auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
Die von der Stadt auf öffentlichen Straßen nach § 2 Sächsisches Straßengesetz und in öffentlichen Anlagen aufgestellten Abfallbehälter (Papierkörbe u. Ä.) dürfen nur für Unterwegsabfälle und
nicht für Abfälle aus Haushaltungen oder von sonstigen Anfallstellen genutzt werden.
§ 17 Autowracks
Die Stadt beseitigt Autowracks gemäß § 2 (6). Die Beseitigung ist gebührenpflichtig.
§ 18 Gebühren
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung Gebühren.
(2) Die Gebühren sind in der Abfallwirtschaftsgebührensatzung der Stadt Leipzig geregelt.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß § 124 der SächsGemO und § 17 SächsABG können Verstöße gegen diese Satzung als
Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 (4)
angefallene Abfälle ohne Erlaubnis der Stadt durchsucht und entnimmt,
2.
entgegen § 4
der Stadt von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Abfälle überlässt,
3.
entgegen § 6 (2)
als Anschlusspflichtiger und Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten
Haushaltungen der Überlassungspflicht nicht nachkommt,
4.
entgegen § 6 (3)
als Anschlusspflichtiger oder Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen
zur Beseitigung der Überlassungspflicht nicht nachkommt
5.
entgegen § 7
seiner Anzeige- und Antragspflicht nicht nachkommt,
6.
entgegen § 7 (4)
die Eigenverwertung von Bioabfällen oder das Einstellen der Eigenverwertung
nicht anzeigt,
7.
entgegen § 7 (6)
Verlust oder Beschädigung von Abfallbehältern nicht unverzüglich anzeigt,
8.
entgegen § 8 (1)
den Beauftragten der Stadt nicht über alle die Abfallentsorgung betreffenden
Fragen, nach Aufforderung auch schriftlich, fristgemäß Auskunft gibt,
9.
entgegen § 8 (2)
bei Bedarf nicht ungehinderten Zutritt zu allen Grundstücksteilen und Anlagen,
auf denen sich Abfälle oder Einrichtungen von abfallwirtschaftlicher Bedeutung
befinden, verschafft,
10. entgegen § 8 (4)
zum Zwecke der Abholung keinen zeitnahen Zugang zu den Behältern ermöglicht,
11. entgegen § 9 (7)
Abfallbehälter zu Werbezwecken nutzt,
12. entgegen § 10 (2)
Behälter mit Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bereitstellt und/oder nach der
Leerung nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,
13. entgegen § 13 (4)
als Gewerbetreibender Wertstoffhöfe für die Abgabe von Abfällen nutzt, die im
Rahmen seines Gewerbezwecks anfallen,
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14. entgegen § 13 (5) Abfall vor den Wertstoffhöfen oder ohne Zustimmung des Personals auf den
Wertstoffhöfen ablegt,
15. entgegen § 15 (8) Schadstoffe nicht gesondert übergibt,
16. entgegen § 16
Abfallbehälter auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen für Abfälle
aus Haushaltungen oder sonstigen Anfallstellen nutzt.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am 01. Januar 2015 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung vom 21.11.2013 (Ratsbeschluss V-1829/13)
außer Kraft.
Leipzig, am
2014
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
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Anlage 1
Nicht ausgeschlossene Abfälle
Folgende Abfälle werden in haushaltstypischer Beschaffenheit oder Zusammensetzung nach
den Festlegungen dieser Satzung von der Stadt gesammelt und transportiert (Positivkatalog,
Nummerierung gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung).
Abfallschlüssel
(AS)
20 01
20 01 01
20 01 10
20 01 11
20 01 13*
20 01 14*
20 01 15*
20 01 17*
20 01 19*
20 01 21*
20 01 23*
20 01 25
20 01 26*
20 01 27*
20 01 28
20 01 29*
20 01 30
20 01 32
20 01 34
20 01 36
20 01 38
20 01 39
20 01 40
20 02
20 02 01
20 03
20 03 01
20 03 02
20 03 03
20 03 07
Abfallbezeichnung
Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
Papier und Pappe
Bekleidung
Textilien
Lösemittel
Säuren
Laugen
Fotochemikalien
Pestizide
Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
Speiseöle und -fette
Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter
20 01 27 fallen
Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen
gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter
20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
Kunststoffe
Metalle
Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
biologisch abbaubare Abfälle
Andere Siedlungsabfälle
gemischte Siedlungsabfälle
Marktabfälle
Straßenkehricht
Sperrmüll
Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten sind gefährlich im Sinne des § 48 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
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Anlage 2
Mindestbehältervolumen / Einwohnergleichwerte für Gewerbe
1. Wohngrundstücke und Grundstücke mit Wohn- und Gewerberäumen:
Mindestbehältervolumen Restabfall und Bioabfall
Die Anzahl von Behältern, die mindestens aufgestellt werden muss, wird nach den im § 6 festgelegten Schlüsseln ermittelt.
2. Andere Herkunftsbereiche als private Haushaltungen
Es gelten folgende Einwohnergleichwerte (EWG) für die Ermittlung der vorzuhaltenden Restabfallbehälterzahl als Richtwerte. Je EWG werden 20 Liter Restabfallvolumen angesetzt.
Fallen in diesen Herkunftsbereichen geringere Mengen von Abfällen zur Beseitigung an, als die
entsprechend den EWG berechneten, hat der Abfallerzeuger dies der Stadt nachzuweisen.
Unternehmen /Institution
Beschäftigte / Platz / Bett
Einwohnergleichwert
(EWG)
Arztpraxen und ähnliche medizinische Einrichtungen
Je Beschäftigten
1,0
Kliniken, Sanatorien, Kasernen,
Einrichtungen des Strafvollzugs
und ähnliche Einrichtungen
Je Bett / Platz
2,0
Pflegeheime u. Ä.
Je Bett
2,0
Schulen, Kindertagesstätten u. Ä. Je 10 Schüler/Kinder
1,0
Verwaltungen, Büros, Geldinstitu- Je 3 Beschäftigte
te, Krankenkassen, Versicherungen, freiberufliche Unternehmungen u. Ä.
1,0
Speisewirtschaften
Je Beschäftigten
2,0
Gaststättenbetriebe, die nur als
Schankwirtschaft konzessioniert
sind, Eisdielen, Imbissstuben
Je Beschäftigten
1,0
Beherbergungsbetriebe
Je 4 Betten
1,0
Einzel- und Großhandel
Je Beschäftigten
0,5
Industrie und Handwerk und übrige Gewerbe
Je Beschäftigten
0,5
Weitere
Für Imbisswagen und -stände, Sportstätten, Campingplätze, kulturelle und militärische Einrichtungen, Friedhöfe und Kirchen werden Abfallbehälter in der nach dem tatsächlichen Abfallaufkommen benötigten Zahl festgelegt. Mindestens ein Restabfallbehälter ist Pflicht.
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Anlage 3
Anforderungen an den Standplatz für Abfallbehälter
1. Der Flächenbedarf für den Standplatz für je einen Abfallbehälter und die maximale Gesamtlast
sind der Tabelle 1 zu entnehmen.
Tabelle 1: Flächenbedarf und Maximallast für Abfallbehälter (gilt für alle Abfallarten)
Behälterart
60-Liter-Restabfallsack
60-Liter-Behälter
80-Liter-Behälter
120-Liter-Behälter
240-Liter-Behälter
1100-Liter-Behälter
Tiefe
(m)
Breite
(m)
0,70
0,70
0,70
0,75
1,50
0,70
0,70
0,70
0,70
1,75
Transportwegbreite
(m)
1,40
1,40
1,40
1,40
1,80
max. Gesamtlast
(kg)
16
23
31
50
100
385
Bei Einsatz von 1100-Liter-Behältern ist bei der Standflächentiefe von 1,50 m eine Anschlagkante
von 0,40 m Tiefe zu berücksichtigen.
2. Die Mindestmaße der Stellfläche für Abfallgroßcontainer und Abfallpressen betragen je Behälter 3,50 x 8,00 m.
Zum ungehinderten Auf- und Absetzen der Großcontainer ist über dem Abstellplatz und einer
Fläche von gleicher Breite und 8,00 m Tiefe vor dem Abstellplatz ein freier Luftraum von
7,00 m Höhe erforderlich.
Die Großcontainer sollten in Längsrichtung des Zufahrtsweges aufgestellt werden können. Ist
dies nicht möglich, sind entsprechende Verkehrsflächen vorzusehen. Die Ladeseite des Abstellplatzes darf nicht durch eine Einfassungsmauer begrenzt sein.
Die Abstellplätze für Großcontainer müssen ausreichend befestigt sein. Als Richtwert für die
bauliche Auslegung des Abstellplatzes ist von 12 t Gesamtgewicht des Containers auszugehen.
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