Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1005660.pdf
Größe
247 kB
Erstellt
19.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.10.17, 10:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00411/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
06.10.2014
Bestätigung
Fachausschuss Finanzen
03.11.2014
1. Lesung
Fachausschuss Finanzen
17.11.2014
2. Lesung
Ratsversammlung
20.11.2014
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Anwendung des Wahlrechtes zur Aktivierung von Investitionszuwendungen an Dritte in der
Stadtverwaltung Leipzig ab 01.01.2012
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt in Ausübung seines Wahlrechts die Bildung von aktiven Sonderposten.
Investitionszuwendungen an Dritte werden nach § 36 Abs. 8 der SächsKomHVO-Doppik ab dem
01.01.2012 und ohne Berücksichtigung einer Wertgrenze aktiviert.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
1.
Ausgangssituation, rechtliche Rahmenbedingungen
Für die Aktivierung von Investitionszuwendungen an Dritte wird den Kommunen ein Wahlrecht
eingeräumt. Dazu sieht der § 36 Abs. 8 der SächsKomHVO-Doppik (Fassung vom 10.12.2013)
folgende Regelung vor:
„Für Zuwendungen und Umlagen sowie für Kostenerstattungen, Beiträge und ähnliche Entgelte, die
die Gemeinde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben oder aufgrund gesetzlicher oder
satzungsrechtlicher Verpflichtungen an Dritte für Investitionen geleistet hat und die keine
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für immaterielles, Sachanlage- oder Finanzanlagevermögen
bei der Gemeinde begründen, dürfen Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen aktiviert
werden. Die Sonderposten sind aufwandswirksam über die Zweckbindungsfrist des bezuschussten
Vermögensgegenstandes oder über zehn Jahre linear vollständig abzuschreiben. Sie werden im
Jahr der Aktivierung in gleichen Monatsraten abgeschrieben. Die Abschreibung beginnt mit dem
Monat der Aktivierung.“
2.
Ausübung des Wahlrechts
Mit Beschluss der Ratsversammlung RBV-823/11 vom 18.05.2011 DS-Nr. V/1329 wurde festgelegt,
dass in der Eröffnungsbilanz der Stadt Leipzig kein aktiver Sonderposten für Zuwendungen an Dritte
ausgewiesen wird. Gemäß FAQ 3.38 des SMI ist es zulässig, das Wahlrecht des § 36 Abs. 8
SächsKomHVO-Doppik erst nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz auszuüben. Somit können
investive Zuwendungen an Dritte in der Stadt Leipzig ab dem 01.01.2012 als Sonderposten aktiviert
werden. Dazu ist für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 eine Entscheidung zwischen folgenden
Varianten zu treffen:
a) Das Wahlrecht wird nicht angewendet und die geleisteten Investitionszuwendungen werden
nicht aktiviert.
Bei Nicht-Aktivierung von geleisteten Investitionszuwendungen an Dritte erfolgt die sofortige
aufwandswirksame Abbildung im Ergebnishaushalt, sobald der Zuwendungsbescheid von der Stadt
Leipzig ergeht. Im Jahr 2014 sind € 16,3 Mio. für Investitionszuwendungen an Dritte geplant.
b) Das Wahlrecht wird angewendet und die geleisteten Investitionszuwendungen werden
aktiviert.
Die geleisteten Investitionszuwendungen werden in zukünftigen Jahresabschlüssen der Stadt
Leipzig unter dem Bilanzposten des § 51 Abs. 2 Nr. 1 b) SächsKomHVO-Doppik „Sonderposten für
geleistete Investitionszuwendungen“ ausgewiesen.
Die Aktivierung bewirkt, dass die geleisteten Investitionszuwendungen den Ergebnishaushalt nicht in
voller Höhe belasten. Stattdessen erfolgt die ergebniswirksame Abbildung mit der linearen
Abschreibung über die Zweckbindungsfrist bzw. über 10 Jahre der aktivierten Sonderposten. Der
Ergebnishaushalt wird somit nur in Höhe der jährlichen Abschreibungen des Sonderpostens
belastet. Dies führt zu einer zeitlichen Streckung der Ergebnisbelastung.
3.
Wesentlichkeitsgrenze für aktive Sonderposten
Gemäß FAQ 3.38 des SMI ist es auch zulässig, dass in der Kommune selbst
Wesentlichkeitsgrenzen oder Richtlinien zur Bildung von aktiven Sonderposten festgelegt werden.
Da Investitionszuschüsse i.d.R. nicht unter 10.000 € liegen und auch eine Übereinstimmung der
städtischen Bilanz mit der Konzernbilanz anzustreben ist, wird die Einführung einer Wertgrenze nicht
empfohlen.
4. Aktivierungsfähige Zuwendungen
Als aktivierungsfähig gelten nach § 36 Abs. 8 der SächsKomHVO-Doppik hierbei geleistete
Investitionszuwendungen sowie Umlagen, Kostenerstattungen, Beiträge und ähnliche Entgelte,
welche die Stadt Leipzig im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung oder aufgrund gesetzlicher oder
satzungsrechtlicher Verpflichtungen an Dritte ab dem 01.01.2012 für Investitionen leistet. Für die
Bildung des aktiven Sonderpostens ist der Zuwendungsbescheid der Stadt Leipzig zugrunde zu
legen, wobei die zweckentsprechende investive Verwendung des Zuwendungsbetrages maßgeblich
für die Aktivierungsfähigkeit ist. Der nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomHVO-Doppik geltende
Grundsatz der Einzelbewertung ist dabei zwangsläufig einzuhalten.
Zuwendungen, die die Stadt Leipzig zunächst selbst als Zuwendungsempfänger erhält und diese im
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung weiterleitet, sind nicht als durchlaufende Posten zu behandeln.
Sofern der Stadt Leipzig an den geschaffenen Vermögensgegenständen kein wirtschaftliches
Eigentum zusteht, ist für die weitergeleiteten Mittel ein aktiver Sonderposten zu bilden und als
Korrekturposten für die erhaltenen Fördermittel auf der Passivseite ebenfalls ein
Sonderposten auszuweisen.
5.
Empfehlung zur Anwendung des Wahlrechts in Leipzig
Die Verwaltung empfiehlt die Ausübung des Wahlrechts der Aktivierung eines Sonderpostens für
geleistete Investitionszuwendungen an Dritte ohne Wertgrenze.
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 20.11.2014
zu
20.21.
Anwendung des Wahlrechtes zur Aktivierung von
Investitionszuwendungen an Dritte in der Stadtverwaltung Leipzig ab
01.01.2012
Vorlage: DS-00411/14
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt in Ausübung seines Wahlrechts die Bildung von aktiven Sonderposten.
Investitionszuwendungen an Dritte werden nach § 36 Abs. 8 der SächsKomHVO-Doppik ab
dem 01.01.2012 und ohne Berücksichtigung einer Wertgrenze aktiviert.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Leipzig, den 21.11.2014
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