Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1003674.pdf
Größe
270 kB
Erstellt
15.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00378/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
23.09.2014
Bestätigung
Verwaltungsausschuss
05.11.2014
Vorberatung
Ratsversammlung
20.11.2014
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
Personalangelegenheit nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Hauptsatzung (eris: DS V/4003)
Beschluss:
Herr Uwe Bernhardt wird mit Wirkung vom 1. September 2014 zum Verwaltungsoberrat
(A 14 SächsBesG) befördert.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
siehe Anlage
Anlagen:
Begründung
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 20.11.2014
zu
20.14.
Personalangelegenheit nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Hauptsatzung (eRIS: DS
V/4003)
Vorlage: DS-00378/14
Beschluss:
Herr Uwe Bernhardt wird mit Wirkung vom 1. September 2014 zum Verwaltungsoberrat (A 14
SächsBesG) befördert.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Leipzig, den 21.11.2014
Seite: 1/2
Begründung
Mit Beschluss der Ratsversammlung am 12. Februar 2014 wurden Herrn Uwe Bernhardt mit
Wirkung vom 1. März 2014 die Aufgaben als Leiter des Standesamtes übertragen. Dieser
Dienstposten ist im Stellenverteilungsplan mit der Besoldungsgruppe A 14 Sächsisches
Besoldungsgesetz (SächsBesG) ausgewiesen.
Die Ernennung zum Verwaltungsoberamtsrat erfolgte mit Wirkung vom 27. September 2005.
Aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und
Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen zum 1. April 2014 führt der Beamte gemäß § 24 i. V. m.
Anlage 1 SächsBesG ab diesem Zeitpunkt die Amtsbezeichnung Verwaltungsrat.
Nach § 27 Abs. 3 Sächsisches Beamtengesetz setzt eine Beförderung die Feststellung der
Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer
voraus, d. h. eine Beförderung wäre bei Feststellung der Eignung für das höhere Amt sowie unter
Beachtung der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Vorschriften ab September 2014 möglich.
Nach der sechsmonatigen Erprobungszeit wurde die Eignung für das höhere Amt festgestellt.
Daher wird vorgeschlagen, Herrn Bernhardt zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der
beamtenrechtlichen Vorschriften zum Verwaltungsoberrat (A 14 SächsBesG) zu befördern.