Daten
Kommune
Leipzig
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1006768.pdf
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360 kB
Erstellt
04.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00282/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
14.10.2014
Bestätigung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
23.10.2014
1. Lesung
Fachausschuss Finanzen
03.11.2014
1. Lesung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
06.11.2014
2. Lesung
Fachausschuss Finanzen
17.11.2014
2. Lesung
Ratsversammlung
20.11.2014
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Überplanmäßige Aufwendungen 2014 gem. § 79 (1) SächsGemO in der Budgeteinheit
50_311_ZW - Grundversorgung und Hilfen SGB XII
Beschluss:
1. Die überplanmäßigen Aufwendungen gem. §79(1) SächsGemO in der Budgeteinhait 50_311_ZW
"Grundversorgung und Hilfen SGBXII" werden in Höhe von 2.996.700€ bestätigt:
1.100.31.1.1.01.01 Unbefristete Niederschlagungen und Erlässe
1.100.31.1.1.01.01 Hilfe zum Lebensunterhalt
1.100.31.1.2.01.01 Hilfe zur Pflege
1.100.31.1.3.01.01 Eingliederungshilfe
1.100.31.1.4.01.01 Hilfen zur Gesundheit
1.100.31.1.6.01.01 Hilfen in anderen Lebenslagen
2. Die Deckung wird wie folgt zur Verfügung gestellt:
2.996.700 € Unterjährige Finanzierung (Kostenstelle 1098300000)
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
225.000 €
1.200.000 €
1.250.000 €
1.321.700 €
- 500.000 €
- 500.000 €
Finanzielle Auswirkungen
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
X
Folgen bei Ablehnung
nein
X
X
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
nein
w
ja, Ergebnis siehe An
ja, Erläuterung siehe
ja, Erläuterung siehe
Höhe in EUR
wo veranschla
+225.000
+1.200.000
+1.200.000
+1.321.700
1.100.31.1.1.0
1.100.31.1.1.0
1.100.31.1.2.0
1.100.31.1.3.0
-500.000
-500.000
1.100.31.1.4.0
1.100.31.1.6.0
Erträge
2014
Aufwendungen
Finan
X
nein
Einzahlungen
Auszahlungen
x
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
von
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
bis
nein
wenn ja,
Höhe in EUR (jährlich
Erge
b. HH
Erträ
ge
Erge
b. HH
Aufw
and
Nach Durchführung
der Maßnahme
zu erwarten
Erge
b. HH
Erträ
ge
Erge
b. HH
Aufw
and
(ohne
Absc
hreib
unge
n)
Erge
b. HH
Aufw
and
aus
jährl.
Absc
hreib
unge
n
Auswirkungen auf den Stellenplan
x
ne
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
Vorgesehener Stellenabbau:
ne
Sachverhalt:
siehe Anlage
Anlagen:
Sachverhalt
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 20.11.2014
zu 20.7. Überplanmäßige Aufwendungen 2014 gem. § 79 (1) SächsGemO in der
Budgeteinheit 50_311_ZW - Grundversorgung und Hilfen SGB XII
Vorlage: DS-00282/14
Beschluss:
1. Die überplanmäßigen Aufwendungen gem. §79(1) SächsGemO in der Budgeteinhait 50_311_ZW
"Grundversorgung und Hilfen SGBXII" werden in Höhe von 2.996.700€ bestätigt:
1.100.31.1.1.01.01 Unbefristete Niederschlagungen und Erlässe
1.100.31.1.1.01.01 Hilfe zum Lebensunterhalt
1.100.31.1.2.01.01 Hilfe zur Pflege
1.100.31.1.3.01.01 Eingliederungshilfe
1.100.31.1.4.01.01 Hilfen zur Gesundheit
1.100.31.1.6.01.01 Hilfen in anderen Lebenslagen
225.000 €
1.200.000 €
1.250.000 €
1.321.700 €
- 500.000 €
- 500.000 €
2. Die Deckung wird wie folgt zur Verfügung gestellt:
2.996.700 € Unterjährige Finanzierung (Kostenstelle 1098300000)
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Leipzig, den 21.11.2014
Seite: 1/1
1.
Unbefristete Niederschlagungen und Erlass
Plan:
0€
31.07.2014:
31.12.2014:
131.150 €
225.000 €
Mehrbedarf:
225.000 €
Sind die Bedingungen gemäß Dienstanweisung des Oberbürgermeisters Nr. 27/2012 vom
16.10.2012 - Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen, Vergleiche sowie
Aussetzung der Vollziehung - für eine sofortige unbefristete Niederschlagung gegeben,
übergibt das Sozialamt der Stadtkasse zur Freigabe die entsprechende
Anordnungsbuchung.
Bei migrierten Forderungen (bis 2011 entstanden) wird durch die Buchung der unbefristeten
Niederschlagung zunächst die technische Kostenstelle der Stadtkasse belastet. Eine
Entlastung dieser Kostenstelle erfolgt durch Belastung der entsprechenden PSP-Elemente
des Sozialamtes.
Unbefristete Niederschlagungen entsprechen einer Ausbuchung der Forderung (dauerhaft
uneinbringlich). Die Aufwandsbuchung erfolgt im nichtzahlungswirksamen Budget.
Forderungen welche seit 2012 entstanden sind und unbefristet niedergeschlagen werden,
belasten nicht zunächst die technische Kostenstelle der Stadtkasse, sondern werden sofort
in den entsprechenden PSP-Elementen des Sozialamtes des Ergebnishaushaltes
aufwandswirksam.
2.
Hilfe zum Lebensunterhalt gem. SGB XII
Plan:
4.140.600 €
31.07.2014:
31.12.2014:
3.241.574 €
5.340.600 €
Mehrbedarf:
1.200.000 €
Rechnungsergebnisse ohne Aufwendungen Personal- und Sachkosten:
Erträge
Aufwendungen
Zuschuss
RE 2008 RE 2009 RE 2010 RE 2011
1.406.629
496.057
842.376
496.350
3.533.021 3.816.820 3.937.200 3.970.507
2.126.392 3.320.763 3.094.824 3.474.157
Erhöhung der
Aufwendungen zum Vorjahr:
283.799
120.380
33.306
VRE 2012
580.679
4.231.943
3.651.263
VRE 2013
810.055
4.592.706
3.782.651
V-Ist 2014
68.000
5.340.600
5.272.600
261.436
360.764
747.894
1
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) stellt ein Existenzsicherungssystem für
nichterwerbsfähige Bedürftige dar, die keinen Anspruch auf eine Lebensunterhaltssicherung
durch die Grundsicherung im Alter oder andere Sozialleistungen haben und die gesetzlichen
Regelungen einen Leistungsbezug erlauben. In der Praxis betrifft dies vorwiegend Personen
mit einer befristeten Erwerbsunfähigkeit, u .a. durch chronisch psychische Erkrankungen
oder Suchterkrankungen. Zunehmend fallen aber auch Personen hinein, die Empfänger
ausländischer Altersrenten sind, diese Leistungen jedoch nicht zur Unterhaltssicherung
ausreichen und vor dem in Deutschland üblichen Renteneintrittsalter gewährt werden.
Gerade durch letztere Fälle ist eine Zunahme der Antragstellung auf HLU für bisherige
Leistungsempfänger SGB II und SGB III zu verzeichnen (Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 16.5.2012, AZ: B 4 AS 105/11 R; Umsetzung im Jobcenter Leipzig seit Mitte 2013).
Inhaltlich sind die Wirkungen des Urteils im Hinblick auf die Aufwendungen der Stadt Leipzig
erheblich. Diese Personen haben aufgrund des Anspruchs auf eine ausländische Rente u. U.
einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der HLU. Als mit der Altersrente vergleichbare
ausländische Sozialleistungen wurden durch das Urteil u. a. anerkannt:
französische Altersrente ab dem 55. Lebensjahr,
italienische Altersrente ab dem 60. Lebensjahr, an Frauen ab dem 55. Lebensjahr;
schweizerische
Altersrente
aus
der
Eidgenössischen
Altersund
Hinterlassenenversicherung für Frauen ab dem 62. Lebensjahr,
litauische Altersrente für Frauen ab 60 Jahre bzw. 62 Jahre und 6 Monate für
Männer.
Große Bedeutung für die Entwicklung der Aufwendungen in Leipzig hat die
Inanspruchnahme der russischen Altersrente, auf die Frauen einen Anspruch ab 55 Jahren
haben und die anhand der definierten Kriterien eine vergleichbare Leistung (deutsche
Altersrente, allerdings früherer Renteneintritt) darstellt.
Diese Personen erhalten die laufenden HLU-Leistungen, wenn keine individuellen
Veränderungen auftreten, bis zum Erreichen der in Deutschland üblichen Regelaltersrente
(65 Jahre +x Monate bis perspektivisch 67 Jahre). Erst dann kann eine Überführung in den
Anspruchskreis der Grundsicherung im Alter mit einer vollständigen Finanzierung durch den
Bund erfolgen. Für den Zwischenzeitraum liegt die Finanzierungsverantwortung bei der Stadt
Leipzig. Steuerungsmöglichkeiten oder Potenziale bestehen auf kommunaler Seite nicht.
Darüber hinaus ist ein weiterer Fallzuwachs im Bereich der deutschen rentenversicherten
Personen zu verzeichnen, die vor dem Erreichen der Regelaltersrentenalter in die Rente
gehen und aufgrund zu geringerer Rentenleistungen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe
haben. Auch dieser Personenkreis ist steigend und führt zu den Steigerungen in den
Leistungsbeziehern für die Hilfe um Lebensunterhalt.
Die Zahl der Leistungsempfänger nach dem 3. Kapitel SGB XII hat sich seit dem
Jahresbeginn 2014 kontinuierlich erhöht. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2014 stieg
die Zahl dieser Leistungsempfänger um durchschnittlich 42 Fälle/ Monat. Dieser Fallzuwachs
hat sich in den Monaten Juni bis August etwas verlangsamt, aber dennoch ist ein
kontinuierlicher Anstieg der Leistungsbezieher nach dem 3. Kapitel SGB XII zu verzeichnen.
Durch die beschriebenen Veränderungen in den Beziehern der Hilfe zum Lebensunterhalthat
sich im Vergleichszeitraum Dezember 2013 bis August 2014 das durchschnittliche Alter der
Leistungsempfänger HLU von 40 Jahren auf 41 Jahre erhöht.
2
Wenn diese Fallzunahmen auch im weiteren Jahresverlauf 2014 auf diesem Niveau
verblieben, wäre ein Fallzuwachs von 500 Fällen für das Gesamtjahr in der Hilfe zum
Lebensunterhalt zu erwarten. Seitens des Fachamtes erfolgt jedoch die Einschätzung, dass
diese Fallübergänge aktuell auch einen nachholenden Charakter haben, da verstärkt das
entsprechende Urteil zu den ausländischen Renteneinkünften aus 2012 seit Jahresende
2013 im Jobcenter Leipzig umgesetzt wird. Für die Haushaltsprognose 2014 sowie die
Planung der Folgejahre wird daher an den bereits kommunizierten Mehrbedarfen 2014 bis
2016 festgehalten. Sollte diese Annahme nicht zutreffend sein, könnte das Risiko weiterer
Ausgabesteigerungen bestehen, die derzeit jedoch noch nicht beziffert werden können. Im
Zuge der laufenden Haushaltskontrollen im Sozialamt wird diesen Aufwendungen im
weiteren Jahresverlauf 2014 verstärkte Beachtung geschenkt.
Die Leistungshöhe der Hilfe zum Lebensunterhalt hat sich zum Jahresb eginn 2014 ebenfalls
angepasst. Regelsatzerhöhungen haben neben der aus ihnen unmittelbar erfolgenden
Steigerung von Aufwendungen stets auch Auswirkungen auf zu gewährende Zuschläge und
insbesondere auf die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII (Einkommensgrenze =
zweifacher Regelsatz).
Die Regelsatzerhöhung vermindert (absolut) das anrechenbare Einkommen und erhöht
gleichzeitig (prozentual) die Zahl derer, die aufgrund ihrer Einkommenssituation Anspruch
auf Hilfegewährung haben. Im Ergebnis führt dies zu höherer Leistungsgewährung im
Einzelfall und zu steigenden Fallzahlen. Diese Systematik trifft auf alle
einkommensabhängigen Leistungen zu. Zum Jahresbeginn 2014 stieg der Regelsatz um
9 €/ Monat.
Die Ergebnishaushaltsplanung 2014 erfolgte auf Grundlage des Haushaltsverlaufes von
2013 (Planansatz 2013: 3.840.600 € - Späteres Rechnungsergebnis: 4.592.706 €) mit einem
Planansatz in der Produktuntergruppe 3111 in Höhe von 4.140.600 €.
Auf der Grundlage des Anordnungssoll zum 31.07.2014 in Höhe von 3.241.574 € ergibt sich
ein voraussichtliches Ist per 31.12.2014 in Höhe von 5.340.600 € und somit
Mehraufwendungen in Höhe von 1.200.000 €.
3
3.
Hilfe zur Pflege gem. SGB XII
Plan:
12.280.050 €
31.07.2014:
31.12.2014:
7.892.675 €
13.530.050 €
Mehrbedarf:
1.250.000 €
Rechnungsergebnisseohne Aufwendungen Personal- und Sachkosten:
Erträge
Aufwendungen
Zuschuss
RE 2008
363.723
6.720.245
RE 2009
417.542
7.707.805
RE 2010
378.656
8.280.927
RE 2011
426.510
9.923.056
6.356.522
7.290.263
7.902.271
9.496.546
987.560
573.122
1.642.129
Erhöhung der
Aufwendungen zum Vorjahr:
VRE 2012 VRE 2013 V-Ist 2014
527.909
418.033
453.000
11.901.102 13.205.109 13.530.050
11.373.194 12.787.076 13.077.050
1.978.046
1.304.006
324.941
Die Aufwendungen in der Hilfe zur Pflege sind wie in den Vorjahren deutlichen
Ausgabesteigerungen unterlegen. Diese Kostensteigerung betrifft hauptsächlich die
Erhöhung der Ausgaben für Hilfen zur häuslichen Pflege und darin insbesondere die Kosten
für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft gem. § 65 SGB XII.
Die Entwicklung in der ambulanten HzP wird u.a. maßgeblich durch den demografischen
Wandel, die Einkommenssituation älterer Menschen, die Veränderung der
Familienbeziehungen, welche zu einer zunehmenden Professionalisierung der
Pflegearrangements führen sowie die steigende Zahl von Demenzkranken mit einem
speziellen Betreuungsbedarf beeinflusst. Zusätzlich erhöhen die pauschalierten Leistungen
der gesetzlichen Pflegeversicherung bei steigenden Pflegeaufwendungen der
professionellen Dienste (u. a. auch durch geplante Verbesserung im Hinblick auf die
Wertigkeit von Pflegearbeit) die Notwendigkeit von aufstockenden HzP-Leistungen.
Leistungen der Hilfe zur Pflege (HzP) beginnen mit der Feststellung einer Pflegestufe durch
den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Durch die Anerkennung einer der
Pflegestufen I bis III entsteht ein Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 64 SGB XII, der durch
die Pflegeversicherung finanziert wird. Der Sozialhilfeträger hat ergänzende Hilfen zu
gewähren, wenn der tatsächliche Pflegebedarf nicht durch das budgetierte Pflegegeld
gedeckt werden kann. Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert sind, erhalten im Rahmen
der Hilfe zur Pflege das volle Pflegegeld nach dem SGB XII. Weiterhin sind nach dem
SGB XI keine Leistungen für Personen in der sogenannten Pflegestufe 0 (Ausnahme:
Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) vorgesehen, hier ist der
Sozialhilfeträger gänzlich in der Pflicht zur Kostenübernahme.
Zum 01.01.2013 ist das Pflegeneuausrichtungsgesetz in Kraft getreten, dass als Übergang
bis zu einer Neufassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes Leistungsverbesserungen für
4
Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (eeA) gewährt. Dies beinhaltet,
dass Hilfeempfänger mit eeA in den Pflegestufen 0-2 erhöhte Leistungen über die
Pflegekassen erhalten sowie weitere Hilfen im Rahmen der häuslichen Betreuung in
Anspruch nehmen können.
Wo immer möglich und sinnvoll, soll diePflege primär im häuslichen Umfeld durch
Angehörige oder im Rahmen nachbarschaftlicher Netzwerke und erst nachrangig durch den
Einsatz professioneller Pflegedienste erbracht werden. Generell gilt nach wie vor der
Grundsatz, dass ambulante Pflege gegenüber der stationären Versorgung Vorrang
einzuräumen ist und die Leistungsberechtigten so lange wie möglich im häuslichen Umfeld
betreut werden sollen.
Dennoch lässt sich in Bezug auf die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen in allen drei
Pflegestufen feststellen, dass der Anteil der professionellen Dienste steigt. In nachfolgender
Tabelle sind die einzelnen Veränderungen je Pflegestufe im Vergleich der Jahre 2012 und
2013 und zum Jahresbeginn 2014 dargestellt.
Anteil Heranziehung besonderer Pflegekraft in PS 1
Anteil Heranziehung besonderer Pflegekraft in PS 2
Anteil Heranziehung besonderer Pflegekraft in PS 3
2012
65 %
59 %
61 %
2013
71 %
66 %
69 %
1-7/2014
71 %
61 %
75 %
(Lesehinweis: Anteil der Leistungsempfänger der jeweiligen Pflegestufe, die besondere
Pflegekraft in Anspruch nehmen (professionelle Dienste) und nicht das pauschalierte
Pflegegeld erhalten)
Hinweis: Eine Erweiterung der Tabelle auf Daten von 2011 kann aufgrund der fehlenden
Datenbasis leider nicht geliefert werden.
Für die Verschiebung der Anteile in den ersten sieben Monaten ist zu berücksichtigen, dass
die Abrechnung erbrachter Pflegeleistungen erst nachträglich nach Leistungserbringung
erfolgt. Daher sind in der vorliegenden Statistik noch nicht alle tatsächlichen Fallzahlen
enthalten, da die Abrechnungen entweder noch nicht vorliegen oder noch nicht bearbeitet
sind.
Diese Entwicklung ist vor allem im Hinblick auf die finanziellen Aufwendungen im Einzelfall
kritisch. Die durchschnittlichen Fallkosten im ambulanten Bereich lagen 2013 bei der
Gewährung von Pflegegeeld durchschnittlich in Höhe von 3.540 €/Jahr und Fall.
Demgegenüber lagen im gleichen Zeitraum die durchschnittlichen Fallkosten bei der
Heranziehung einer besonderen Pflegekraft bei ca. 12.900 €/Fall und Jahr.
Für den Bereich der stationären Hilfe zur Pflege ist von einer verhältnismäßig konstanten
Fallzahl auszugehen. Zur Steuerung der Leistungsinanspruche und –bedarfe ist in der
Abteilung Wirtschaftliche Sozialhilfe der Aufbau eigener Fachdienststrukturen vorgesehen.
Die Ausschreibung dieser Stelle erfolgte im August/September. Nach Durchführung der
Stellenbesetzungsverfahren ist zu erwarten, dass der Fachdienst zum Jahresbeginn 2015
seine Tätigkeit aufnehmen wird.
Hauptaufgabe dieser perspektivischen Mitarbeiter wird die Prüfung und Bewertung von
Pflegebedarfen, insbesondere in den niedrigeren Pflegestufen, sein. Durch diese Mitarbeiter
sind die im Einzelnen notwendigen und sachlich erforderlichen Pflegeleistungen unter
Beachtung des Grundsatzes der Selbsthilfe (u. a. durch die Einbindung familiärer und
nachbarschaftlicher, ehrenamtlicher Hilfesysteme) zu vereinbaren.
Erst Ergebnisse des Fachdienstes können aber erst im Jahrverlauf 2016 ermittelt werden.
Ein geringerer Anstieg der Aufwendungen in der Hilfe zur Pflege gegenüber den Vorjahren
aufgrund einer stärkeren Sachgerechtigkeit erbrachter Pflegeleistungen könnte ein positives
5
Ergebnis der perspektivischen Arbeit des Fachdienstes sein, eine konkretere Bewertung ist
derzeit aber noch nicht möglich.
Die Ergebnishaushaltsplanung 2014 erfolgte auf Grundlage des Haushaltsverlaufes von
2013 (Planansatz 2013: 10.780.050 € - Späteres Rechnungsergebnis: 13.205.109 €) mit
einem Planansatz in der Produktuntergruppe 3112 in Höhe von 12.280.050 €.
Auf der Grundlage des Anordnungssoll zum 31.07.2014 in Höhe von 7.892.675 € ergibt sich
ein voraussichtliches Ist per 31.12.2014 in Höhe von 13.530.050 € und somit
Mehraufwendungen in Höhe von 1.250.000 €.
4.
Eingliederungshilfe gem. SGB XII
Plan:
15.753.850 €
31.07.2014:
31.12.2014:
10.434.539 €
17.075.550 €
Mehrbedarf:
1.321.700 €
Rechnungsergebnisseohne Aufwendungen Personal- und Sachkosten:
Erträge
Aufwendungen
Zuschuss
RE 2008
1.055.314
13.066.120
RE 2009
RE 2010
RE 2011
1.072.562 1.168.582 1.168.695
13.635.818 14.019.468 15.026.441
VRE 2012
1.501.824
15.466.112
12.010.806
12.563.256 12.850.886 13.857.746
13.964.288
Erhöhung der
Aufwendungen zum Vorjahr:
569.698
383.650
1.006.973
439.671
VRE 2013 V-Ist 2014
1.386.757 1.741.000
16.784.723 17.075.550
15.397.966 15.334.550
1.318.611
290.827
Eingliederungshilfe für behinderte bzw. von einer Behinderung bedrohte Menschen gemäß
SGB XII ist eine gesetzliche Pflichtleistung, deren Aufgabe darin besteht, für behinderte
Menschen eine umfassende Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens
sicherzustellen.
Im Freistaat Sachsen ist der kommunale Sozialhilfeträger für die Leistungen der
Eingliederungshilfe für Personen im Alter von 0 bis 18 und über 65 Jahre sowie für alle
ambulanten Leistungen unabhängig vom Alter zuständig (§ 13 Sächsisches
Ausführungsgesetz zum SGB XII).
Die Leistungsgewährung erfolgt auf Antragstellung der erziehungsberechtigten Eltern, der
Betreuer oder der behinderten Menschen selbst. Bei der Prüfung im Sozialamt werden
sozialmedizinische (niedergelassene Kinderärzte, Gesundheitsamt – Kinder- und
Jugendärztlicher Dienst, Sozialpädiatrisches Zentrum) und sozialpädagogische Gutachten
(Allgemeiner Sozialdienst, Sozialpädagogen des Sozialamtes, Sozialpsychiatrischer Dienst)
6
herangezogen. Im Ergebnis wird ein Bescheid erstellt, der entsprechend der aktuellen
Bedarfslage Höhe und Dauer der Hilfeleistung festlegt.
Seit Jahren steigt die Zahl der Personen mit einem Anspruch auf Eingliederungshilfe und
damit erhöhen sich auch die Ausgaben für diese Leistungen. Allgemeine Gründe dafür sind:
Im Kinder- und Jugendbereich sind steigende Geburtenzahlen zu verzeichnen bei
gleichbleibendem bzw. leicht steigendem Anteil von Kindern, die mit einer Behinderung
geboren werden. Zudem werden durch die Gesundheitsämter zunehmend Auffälligkeiten bei
den Früherkennungsuntersuchungen festgestellt, insbesondere im Sprachbereich, bei der
Motorik sowie im sozialen Verhalten.
In Bezug auf erwachsene Menschen mit Behinderung im Alter über 18 Jahre, für die in
Sachsen das kommunale Sozialamt für einen Großteil der ambulanten Leistungen und ab
dem 65. Lebensjahr auch für die stationären Hilfen zuständig ist, ist Folgendes festzustellen:
Die Zahl der Menschen mit Behinderung, die beim Wohnen und Leben in der
Gemeinschaft auf eine Betreuung angewiesen sind, steigt kontinuierlich.
Die Mehrheit der über 65-jährigen erwachsenen Menschen mit Behinderung wohnt
weiterhin in stationären Einrichtungen und das Durchschnittsalter dieser
Personengruppe nimmt zu.
Da der kommunale Träger (Sozialamt) neben den unter 18 Jährigen auch für die über
65 Jährigen zuständig ist, ist ein weiterer Kostenanstieg allein durch den steigenden
Anteil der Älteren an der Gesamtbevölkerung absehbar. Die demografische
Entwicklung in Bezug auf Menschen mit und ohne Behinderung gleicht sich an.
In allen Leistungsbereichen der Eingliederungshilfe steigen die Ausgaben zusätzlich durch
anwachsende Fallkosten. Verantwortlich dafür sind zunehmende Personal- und Sachkosten
der Leistungserbringer.
Mit Schwankungen stiegen die Ausgaben in der örtlichen Eingliederungshilfe nach dem SGB
XII seit 2006 jährlich um ca. 4 – 5 %.
Fallzahlen
2008
2009
2010
2011
2012
2013 *
2.093
2.354
2.483
2.517
2.592
2.484
* Die sinkende Fallzahl ist im wesentlichen durch die Abgabe von Fällen der
Eingliederungshilfe nach § 53f. SGB XII (Leistungen für Suchtkranke in Einrichtungen) in den
Rechtskreis Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 f. SGB XII)
begründet.
Die Ausgaben der kommunalen Eingliederungshilfe setzen sich in Leipzig aus einem Anteil
von 80 % der Leistungen für behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Kinder und
Jugendliche und einem Anteil von 20 % der Leistungen für Erwachsene mit Behinderungen
zusammen.
a) Leistungen für Kinder im Vorschulalter
Für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter sind die
größten Fallzahl- und Ausgabensteigerungen in Bezug auf die interdisziplinäre
Frühförderung, die Integration in eine Kindertagesstätte und die Betreuung in einer
heilpädagogischen Gruppe in Kindertagesstätten zu verzeichnen.
7
2010
2011
2012
2013
2014
Prognose
2015
2016
Ambulante
Frühförderung
1.147.829
1.184.216
1.149.617
1.259.573
1.300.000
1.350.000
1.400.000
Integration
Kita
3.001.550
3.122.738
3.443.822
3.690.045
3.940.045
4.190.045
4.490.045
Heilpädagog.
Gruppe in
Kita
2.636.800
3.064.639
3.069.695
3.388.952
3.600.000
3.650.000
3.700.000
b) Leistungen für Jugendliche im Schulalter
Ein Anstieg der Ausgaben ist insbesondere bei den Schulassistenzen (auch bezeichnet als
Integrationshelfer) in den Regel- und Förderschulen zu verzeichnen sowie der
heilpädagogischen Hortbetreuung. Im Regelschulbereich ist der Anstieg auf die
kontinuierliche Zunahme von integrativ beschulten Kindern und Jugendlichen
zurückzuführen. Im Bereich der Förderschulen ist zu beobachten, dass zunehmend
Schüler/innen mit starken Verhaltensstörungen zusätzliche Assistenzleistungen benötigen.
Die reguläre Klassenstärke und die personelle Besetzung in den Schulen sind in diesen
Fällen unzureichend, um den Hilfebedarf in den Klassen zu decken.
Schulassistenz
Heilpädagog
. Hortbetreuung
2010
2011
2012
2013
2014
Prognose
2015
2016
221.005
293.528
341.359
450.169
500.169
550.200
600.200
2.152.295
2.111.996
2.446.687
2.501.563
2.568.050
2.578.050
2.628.050
c) Leistungen für Erwachsene
Eingliederungshilfen (Teilhabeleistungen) können auch in Form des „Persönlichen Budgets“
erbracht werden. Fast alle Leistungen der Eingliederungshilfe sind budgetfähig. Vor allem für
junge behinderte Menschen, die sich ein Leben in einer eigenen Wohnung mit
unterstützenden ambulanten Hilfen zutrauen, kann mit einer Budgetlösung das
selbstbestimmte Wohnen außerhalb einer Einrichtung und damit die Lebensqualität erhöht
werden. Mitte 2013 existierten 56 Fälle mit einem persönlichen Budget. Dabei handelt es
sich um 12 komplexe Fälle mit Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hauswirtschafts- und
Krankenhilfe sowie 44 weniger komplexe, nicht trägerübergreifende Fälle.
Die Fallzahl in der stationären Hilfe für behinderte Menschen im Alter über 65 Jahre steigt
insbesondere durch die demografische Entwicklung und dem damit verbundenem
steigenden Anteil älterer Menschen mit Behinderungen, die auf eine stationäre Versorgung
angewiesen sind, da ambulante Hilfen den Bedarf nicht vollständig decken können.
Teilhabeleistungen
Stationäres
Wohnen
(Heimkosten
für über
65Jährige)
2010
2011
2012
2013
2014
Prognose
2015
2016
87.740
171.323
333.592
429.650
451.000
471.000
511.000
2.385.659
2.943.625
2.818.099
3.308.423
3.707.300
3.907.300
4.107.300
8
Die Ergebnishaushaltsplanung 2014 erfolgte auf Grundlage des Haushaltsverlaufes von
2013 (Planansatz 2013: 16.185.350 € - Späteres Rechnungsergebnis:16.784.723 €) mit
einem Planansatz in der Produktuntergruppe 3113 in Höhe von 15.753.850 €.
Auf der Grundlage des Anordnungssoll zum 31.07.2014 in Höhe von 10.434.539 € ergibt
sich ein voraussichtliches Ist per 31.12.2014 in Höhe von 17.075.550 € und
somit
Mehraufwendungen in Höhe von 1.321.700 €.
5.
Zusammenfassung für die Budgeteinheit 50_311_ZW
PSP-Element
1.100.31.1.1.01.01
1.100.31.1.1.01.03
1.100.31.1.2.01.01
1.100.31.1.3.01.01
1.100.31.1.5.01.01
1.100.31.1.6.01.01
1.100.31.1.1.01.01
1.100.31.1.2.01.01
1.100.31.1.3.01.01
1.100.31.1.4.01.01
1.100.31.1.6.01.01
6.
Leistung
Mehraufwendungen
Unbefristete Niederschlagungen und Erlass
Hilfe zum Lebensunterhalt gem. SGB XII
Hilfe zur Pflege gem. SGB XII
Eingliederungshilfe gem. SGB XII
Hilfen zur Gesundheit
Hilfe in anderen Lebenslagen
Gesamt
225.000 €
1.200.000 €
1.250.000 €
1.321.700 €
-500.000 €
-500.000 €
2.996.700 €
Begründung zu den fehlenden Deckungsmöglichkeiten innerhalb des
Sozialamtes
Eine teilweise Deckung dieses erheblichen Mehrbedarfs kann durch voraussichtliche
Minderaufwendungen innerhalb der Budgeteinheit 311 aus anderen Produkt-untergruppen
(3114 und 3116) bereitgestellt werden. Außerdem werden voraussichtlich Mehrerträge
erwartet.
Die Deckung des verbleibenden Mehrbedarfs ist aus anderen Budgets des Sozialamtes bzw.
des Dezernates Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule nicht möglich, so dass sich das
Defizit im Ergebnishaushalt zunächst um diesen Betrag erhöht.
Die Deckung des Mehrbedarfs setzt sich wie folgt zusammen:
2.996.700 €
Unterjährige Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt
(Kostenstelle 1098300000)
9