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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1006768.pdf
Größe
360 kB
Erstellt
04.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:35

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00282/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 14.10.2014 Bestätigung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 23.10.2014 1. Lesung Fachausschuss Finanzen 03.11.2014 1. Lesung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 06.11.2014 2. Lesung Fachausschuss Finanzen 17.11.2014 2. Lesung Ratsversammlung 20.11.2014 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Überplanmäßige Aufwendungen 2014 gem. § 79 (1) SächsGemO in der Budgeteinheit 50_311_ZW - Grundversorgung und Hilfen SGB XII Beschluss: 1. Die überplanmäßigen Aufwendungen gem. §79(1) SächsGemO in der Budgeteinhait 50_311_ZW "Grundversorgung und Hilfen SGBXII" werden in Höhe von 2.996.700€ bestätigt: 1.100.31.1.1.01.01 Unbefristete Niederschlagungen und Erlässe 1.100.31.1.1.01.01 Hilfe zum Lebensunterhalt 1.100.31.1.2.01.01 Hilfe zur Pflege 1.100.31.1.3.01.01 Eingliederungshilfe 1.100.31.1.4.01.01 Hilfen zur Gesundheit 1.100.31.1.6.01.01 Hilfen in anderen Lebenslagen 2. Die Deckung wird wie folgt zur Verfügung gestellt: 2.996.700 € Unterjährige Finanzierung (Kostenstelle 1098300000) Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Hinweis: Finanzielle Auswirkungen 225.000 € 1.200.000 € 1.250.000 € 1.321.700 € - 500.000 € - 500.000 € Finanzielle Auswirkungen Kostengünstigere Alternativen geprüft nein X Folgen bei Ablehnung nein X X Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis nein w ja, Ergebnis siehe An ja, Erläuterung siehe ja, Erläuterung siehe Höhe in EUR wo veranschla +225.000 +1.200.000 +1.200.000 +1.321.700 1.100.31.1.1.0 1.100.31.1.1.0 1.100.31.1.2.0 1.100.31.1.3.0 -500.000 -500.000 1.100.31.1.4.0 1.100.31.1.6.0 Erträge 2014 Aufwendungen Finan X nein Einzahlungen Auszahlungen x Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? von Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE bis nein wenn ja, Höhe in EUR (jährlich Erge b. HH Erträ ge Erge b. HH Aufw and Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Erge b. HH Erträ ge Erge b. HH Aufw and (ohne Absc hreib unge n) Erge b. HH Aufw and aus jährl. Absc hreib unge n Auswirkungen auf den Stellenplan x ne Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat Vorgesehener Stellenabbau: ne Sachverhalt: siehe Anlage Anlagen: Sachverhalt BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 20.11.2014 zu 20.7. Überplanmäßige Aufwendungen 2014 gem. § 79 (1) SächsGemO in der Budgeteinheit 50_311_ZW - Grundversorgung und Hilfen SGB XII Vorlage: DS-00282/14 Beschluss: 1. Die überplanmäßigen Aufwendungen gem. §79(1) SächsGemO in der Budgeteinhait 50_311_ZW "Grundversorgung und Hilfen SGBXII" werden in Höhe von 2.996.700€ bestätigt: 1.100.31.1.1.01.01 Unbefristete Niederschlagungen und Erlässe 1.100.31.1.1.01.01 Hilfe zum Lebensunterhalt 1.100.31.1.2.01.01 Hilfe zur Pflege 1.100.31.1.3.01.01 Eingliederungshilfe 1.100.31.1.4.01.01 Hilfen zur Gesundheit 1.100.31.1.6.01.01 Hilfen in anderen Lebenslagen 225.000 € 1.200.000 € 1.250.000 € 1.321.700 € - 500.000 € - 500.000 € 2. Die Deckung wird wie folgt zur Verfügung gestellt: 2.996.700 € Unterjährige Finanzierung (Kostenstelle 1098300000) Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Leipzig, den 21.11.2014 Seite: 1/1 1. Unbefristete Niederschlagungen und Erlass Plan: 0€ 31.07.2014: 31.12.2014: 131.150 € 225.000 € Mehrbedarf: 225.000 € Sind die Bedingungen gemäß Dienstanweisung des Oberbürgermeisters Nr. 27/2012 vom 16.10.2012 - Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen, Vergleiche sowie Aussetzung der Vollziehung - für eine sofortige unbefristete Niederschlagung gegeben, übergibt das Sozialamt der Stadtkasse zur Freigabe die entsprechende Anordnungsbuchung. Bei migrierten Forderungen (bis 2011 entstanden) wird durch die Buchung der unbefristeten Niederschlagung zunächst die technische Kostenstelle der Stadtkasse belastet. Eine Entlastung dieser Kostenstelle erfolgt durch Belastung der entsprechenden PSP-Elemente des Sozialamtes. Unbefristete Niederschlagungen entsprechen einer Ausbuchung der Forderung (dauerhaft uneinbringlich). Die Aufwandsbuchung erfolgt im nichtzahlungswirksamen Budget. Forderungen welche seit 2012 entstanden sind und unbefristet niedergeschlagen werden, belasten nicht zunächst die technische Kostenstelle der Stadtkasse, sondern werden sofort in den entsprechenden PSP-Elementen des Sozialamtes des Ergebnishaushaltes aufwandswirksam. 2. Hilfe zum Lebensunterhalt gem. SGB XII Plan: 4.140.600 € 31.07.2014: 31.12.2014: 3.241.574 € 5.340.600 € Mehrbedarf: 1.200.000 € Rechnungsergebnisse ohne Aufwendungen Personal- und Sachkosten: Erträge Aufwendungen Zuschuss RE 2008 RE 2009 RE 2010 RE 2011 1.406.629 496.057 842.376 496.350 3.533.021 3.816.820 3.937.200 3.970.507 2.126.392 3.320.763 3.094.824 3.474.157 Erhöhung der Aufwendungen zum Vorjahr: 283.799 120.380 33.306 VRE 2012 580.679 4.231.943 3.651.263 VRE 2013 810.055 4.592.706 3.782.651 V-Ist 2014 68.000 5.340.600 5.272.600 261.436 360.764 747.894 1 Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) stellt ein Existenzsicherungssystem für nichterwerbsfähige Bedürftige dar, die keinen Anspruch auf eine Lebensunterhaltssicherung durch die Grundsicherung im Alter oder andere Sozialleistungen haben und die gesetzlichen Regelungen einen Leistungsbezug erlauben. In der Praxis betrifft dies vorwiegend Personen mit einer befristeten Erwerbsunfähigkeit, u .a. durch chronisch psychische Erkrankungen oder Suchterkrankungen. Zunehmend fallen aber auch Personen hinein, die Empfänger ausländischer Altersrenten sind, diese Leistungen jedoch nicht zur Unterhaltssicherung ausreichen und vor dem in Deutschland üblichen Renteneintrittsalter gewährt werden. Gerade durch letztere Fälle ist eine Zunahme der Antragstellung auf HLU für bisherige Leistungsempfänger SGB II und SGB III zu verzeichnen (Urteil des Bundessozialgerichtes vom 16.5.2012, AZ: B 4 AS 105/11 R; Umsetzung im Jobcenter Leipzig seit Mitte 2013). Inhaltlich sind die Wirkungen des Urteils im Hinblick auf die Aufwendungen der Stadt Leipzig erheblich. Diese Personen haben aufgrund des Anspruchs auf eine ausländische Rente u. U. einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der HLU. Als mit der Altersrente vergleichbare ausländische Sozialleistungen wurden durch das Urteil u. a. anerkannt:     französische Altersrente ab dem 55. Lebensjahr, italienische Altersrente ab dem 60. Lebensjahr, an Frauen ab dem 55. Lebensjahr; schweizerische Altersrente aus der Eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung für Frauen ab dem 62. Lebensjahr, litauische Altersrente für Frauen ab 60 Jahre bzw. 62 Jahre und 6 Monate für Männer. Große Bedeutung für die Entwicklung der Aufwendungen in Leipzig hat die Inanspruchnahme der russischen Altersrente, auf die Frauen einen Anspruch ab 55 Jahren haben und die anhand der definierten Kriterien eine vergleichbare Leistung (deutsche Altersrente, allerdings früherer Renteneintritt) darstellt. Diese Personen erhalten die laufenden HLU-Leistungen, wenn keine individuellen Veränderungen auftreten, bis zum Erreichen der in Deutschland üblichen Regelaltersrente (65 Jahre +x Monate bis perspektivisch 67 Jahre). Erst dann kann eine Überführung in den Anspruchskreis der Grundsicherung im Alter mit einer vollständigen Finanzierung durch den Bund erfolgen. Für den Zwischenzeitraum liegt die Finanzierungsverantwortung bei der Stadt Leipzig. Steuerungsmöglichkeiten oder Potenziale bestehen auf kommunaler Seite nicht. Darüber hinaus ist ein weiterer Fallzuwachs im Bereich der deutschen rentenversicherten Personen zu verzeichnen, die vor dem Erreichen der Regelaltersrentenalter in die Rente gehen und aufgrund zu geringerer Rentenleistungen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe haben. Auch dieser Personenkreis ist steigend und führt zu den Steigerungen in den Leistungsbeziehern für die Hilfe um Lebensunterhalt. Die Zahl der Leistungsempfänger nach dem 3. Kapitel SGB XII hat sich seit dem Jahresbeginn 2014 kontinuierlich erhöht. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2014 stieg die Zahl dieser Leistungsempfänger um durchschnittlich 42 Fälle/ Monat. Dieser Fallzuwachs hat sich in den Monaten Juni bis August etwas verlangsamt, aber dennoch ist ein kontinuierlicher Anstieg der Leistungsbezieher nach dem 3. Kapitel SGB XII zu verzeichnen. Durch die beschriebenen Veränderungen in den Beziehern der Hilfe zum Lebensunterhalthat sich im Vergleichszeitraum Dezember 2013 bis August 2014 das durchschnittliche Alter der Leistungsempfänger HLU von 40 Jahren auf 41 Jahre erhöht. 2 Wenn diese Fallzunahmen auch im weiteren Jahresverlauf 2014 auf diesem Niveau verblieben, wäre ein Fallzuwachs von 500 Fällen für das Gesamtjahr in der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erwarten. Seitens des Fachamtes erfolgt jedoch die Einschätzung, dass diese Fallübergänge aktuell auch einen nachholenden Charakter haben, da verstärkt das entsprechende Urteil zu den ausländischen Renteneinkünften aus 2012 seit Jahresende 2013 im Jobcenter Leipzig umgesetzt wird. Für die Haushaltsprognose 2014 sowie die Planung der Folgejahre wird daher an den bereits kommunizierten Mehrbedarfen 2014 bis 2016 festgehalten. Sollte diese Annahme nicht zutreffend sein, könnte das Risiko weiterer Ausgabesteigerungen bestehen, die derzeit jedoch noch nicht beziffert werden können. Im Zuge der laufenden Haushaltskontrollen im Sozialamt wird diesen Aufwendungen im weiteren Jahresverlauf 2014 verstärkte Beachtung geschenkt. Die Leistungshöhe der Hilfe zum Lebensunterhalt hat sich zum Jahresb eginn 2014 ebenfalls angepasst. Regelsatzerhöhungen haben neben der aus ihnen unmittelbar erfolgenden Steigerung von Aufwendungen stets auch Auswirkungen auf zu gewährende Zuschläge und insbesondere auf die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII (Einkommensgrenze = zweifacher Regelsatz). Die Regelsatzerhöhung vermindert (absolut) das anrechenbare Einkommen und erhöht gleichzeitig (prozentual) die Zahl derer, die aufgrund ihrer Einkommenssituation Anspruch auf Hilfegewährung haben. Im Ergebnis führt dies zu höherer Leistungsgewährung im Einzelfall und zu steigenden Fallzahlen. Diese Systematik trifft auf alle einkommensabhängigen Leistungen zu. Zum Jahresbeginn 2014 stieg der Regelsatz um 9 €/ Monat. Die Ergebnishaushaltsplanung 2014 erfolgte auf Grundlage des Haushaltsverlaufes von 2013 (Planansatz 2013: 3.840.600 € - Späteres Rechnungsergebnis: 4.592.706 €) mit einem Planansatz in der Produktuntergruppe 3111 in Höhe von 4.140.600 €. Auf der Grundlage des Anordnungssoll zum 31.07.2014 in Höhe von 3.241.574 € ergibt sich ein voraussichtliches Ist per 31.12.2014 in Höhe von 5.340.600 € und somit Mehraufwendungen in Höhe von 1.200.000 €. 3 3. Hilfe zur Pflege gem. SGB XII Plan: 12.280.050 € 31.07.2014: 31.12.2014: 7.892.675 € 13.530.050 € Mehrbedarf: 1.250.000 € Rechnungsergebnisseohne Aufwendungen Personal- und Sachkosten: Erträge Aufwendungen Zuschuss RE 2008 363.723 6.720.245 RE 2009 417.542 7.707.805 RE 2010 378.656 8.280.927 RE 2011 426.510 9.923.056 6.356.522 7.290.263 7.902.271 9.496.546 987.560 573.122 1.642.129 Erhöhung der Aufwendungen zum Vorjahr: VRE 2012 VRE 2013 V-Ist 2014 527.909 418.033 453.000 11.901.102 13.205.109 13.530.050 11.373.194 12.787.076 13.077.050 1.978.046 1.304.006 324.941 Die Aufwendungen in der Hilfe zur Pflege sind wie in den Vorjahren deutlichen Ausgabesteigerungen unterlegen. Diese Kostensteigerung betrifft hauptsächlich die Erhöhung der Ausgaben für Hilfen zur häuslichen Pflege und darin insbesondere die Kosten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft gem. § 65 SGB XII. Die Entwicklung in der ambulanten HzP wird u.a. maßgeblich durch den demografischen Wandel, die Einkommenssituation älterer Menschen, die Veränderung der Familienbeziehungen, welche zu einer zunehmenden Professionalisierung der Pflegearrangements führen sowie die steigende Zahl von Demenzkranken mit einem speziellen Betreuungsbedarf beeinflusst. Zusätzlich erhöhen die pauschalierten Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei steigenden Pflegeaufwendungen der professionellen Dienste (u. a. auch durch geplante Verbesserung im Hinblick auf die Wertigkeit von Pflegearbeit) die Notwendigkeit von aufstockenden HzP-Leistungen. Leistungen der Hilfe zur Pflege (HzP) beginnen mit der Feststellung einer Pflegestufe durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Durch die Anerkennung einer der Pflegestufen I bis III entsteht ein Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 64 SGB XII, der durch die Pflegeversicherung finanziert wird. Der Sozialhilfeträger hat ergänzende Hilfen zu gewähren, wenn der tatsächliche Pflegebedarf nicht durch das budgetierte Pflegegeld gedeckt werden kann. Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert sind, erhalten im Rahmen der Hilfe zur Pflege das volle Pflegegeld nach dem SGB XII. Weiterhin sind nach dem SGB XI keine Leistungen für Personen in der sogenannten Pflegestufe 0 (Ausnahme: Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) vorgesehen, hier ist der Sozialhilfeträger gänzlich in der Pflicht zur Kostenübernahme. Zum 01.01.2013 ist das Pflegeneuausrichtungsgesetz in Kraft getreten, dass als Übergang bis zu einer Neufassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes Leistungsverbesserungen für 4 Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (eeA) gewährt. Dies beinhaltet, dass Hilfeempfänger mit eeA in den Pflegestufen 0-2 erhöhte Leistungen über die Pflegekassen erhalten sowie weitere Hilfen im Rahmen der häuslichen Betreuung in Anspruch nehmen können. Wo immer möglich und sinnvoll, soll diePflege primär im häuslichen Umfeld durch Angehörige oder im Rahmen nachbarschaftlicher Netzwerke und erst nachrangig durch den Einsatz professioneller Pflegedienste erbracht werden. Generell gilt nach wie vor der Grundsatz, dass ambulante Pflege gegenüber der stationären Versorgung Vorrang einzuräumen ist und die Leistungsberechtigten so lange wie möglich im häuslichen Umfeld betreut werden sollen. Dennoch lässt sich in Bezug auf die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen in allen drei Pflegestufen feststellen, dass der Anteil der professionellen Dienste steigt. In nachfolgender Tabelle sind die einzelnen Veränderungen je Pflegestufe im Vergleich der Jahre 2012 und 2013 und zum Jahresbeginn 2014 dargestellt. Anteil Heranziehung besonderer Pflegekraft in PS 1 Anteil Heranziehung besonderer Pflegekraft in PS 2 Anteil Heranziehung besonderer Pflegekraft in PS 3 2012 65 % 59 % 61 % 2013 71 % 66 % 69 % 1-7/2014 71 % 61 % 75 % (Lesehinweis: Anteil der Leistungsempfänger der jeweiligen Pflegestufe, die besondere Pflegekraft in Anspruch nehmen (professionelle Dienste) und nicht das pauschalierte Pflegegeld erhalten) Hinweis: Eine Erweiterung der Tabelle auf Daten von 2011 kann aufgrund der fehlenden Datenbasis leider nicht geliefert werden. Für die Verschiebung der Anteile in den ersten sieben Monaten ist zu berücksichtigen, dass die Abrechnung erbrachter Pflegeleistungen erst nachträglich nach Leistungserbringung erfolgt. Daher sind in der vorliegenden Statistik noch nicht alle tatsächlichen Fallzahlen enthalten, da die Abrechnungen entweder noch nicht vorliegen oder noch nicht bearbeitet sind. Diese Entwicklung ist vor allem im Hinblick auf die finanziellen Aufwendungen im Einzelfall kritisch. Die durchschnittlichen Fallkosten im ambulanten Bereich lagen 2013 bei der Gewährung von Pflegegeeld durchschnittlich in Höhe von 3.540 €/Jahr und Fall. Demgegenüber lagen im gleichen Zeitraum die durchschnittlichen Fallkosten bei der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft bei ca. 12.900 €/Fall und Jahr. Für den Bereich der stationären Hilfe zur Pflege ist von einer verhältnismäßig konstanten Fallzahl auszugehen. Zur Steuerung der Leistungsinanspruche und –bedarfe ist in der Abteilung Wirtschaftliche Sozialhilfe der Aufbau eigener Fachdienststrukturen vorgesehen. Die Ausschreibung dieser Stelle erfolgte im August/September. Nach Durchführung der Stellenbesetzungsverfahren ist zu erwarten, dass der Fachdienst zum Jahresbeginn 2015 seine Tätigkeit aufnehmen wird. Hauptaufgabe dieser perspektivischen Mitarbeiter wird die Prüfung und Bewertung von Pflegebedarfen, insbesondere in den niedrigeren Pflegestufen, sein. Durch diese Mitarbeiter sind die im Einzelnen notwendigen und sachlich erforderlichen Pflegeleistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Selbsthilfe (u. a. durch die Einbindung familiärer und nachbarschaftlicher, ehrenamtlicher Hilfesysteme) zu vereinbaren. Erst Ergebnisse des Fachdienstes können aber erst im Jahrverlauf 2016 ermittelt werden. Ein geringerer Anstieg der Aufwendungen in der Hilfe zur Pflege gegenüber den Vorjahren aufgrund einer stärkeren Sachgerechtigkeit erbrachter Pflegeleistungen könnte ein positives 5 Ergebnis der perspektivischen Arbeit des Fachdienstes sein, eine konkretere Bewertung ist derzeit aber noch nicht möglich. Die Ergebnishaushaltsplanung 2014 erfolgte auf Grundlage des Haushaltsverlaufes von 2013 (Planansatz 2013: 10.780.050 € - Späteres Rechnungsergebnis: 13.205.109 €) mit einem Planansatz in der Produktuntergruppe 3112 in Höhe von 12.280.050 €. Auf der Grundlage des Anordnungssoll zum 31.07.2014 in Höhe von 7.892.675 € ergibt sich ein voraussichtliches Ist per 31.12.2014 in Höhe von 13.530.050 € und somit Mehraufwendungen in Höhe von 1.250.000 €. 4. Eingliederungshilfe gem. SGB XII Plan: 15.753.850 € 31.07.2014: 31.12.2014: 10.434.539 € 17.075.550 € Mehrbedarf: 1.321.700 € Rechnungsergebnisseohne Aufwendungen Personal- und Sachkosten: Erträge Aufwendungen Zuschuss RE 2008 1.055.314 13.066.120 RE 2009 RE 2010 RE 2011 1.072.562 1.168.582 1.168.695 13.635.818 14.019.468 15.026.441 VRE 2012 1.501.824 15.466.112 12.010.806 12.563.256 12.850.886 13.857.746 13.964.288 Erhöhung der Aufwendungen zum Vorjahr: 569.698 383.650 1.006.973 439.671 VRE 2013 V-Ist 2014 1.386.757 1.741.000 16.784.723 17.075.550 15.397.966 15.334.550 1.318.611 290.827 Eingliederungshilfe für behinderte bzw. von einer Behinderung bedrohte Menschen gemäß SGB XII ist eine gesetzliche Pflichtleistung, deren Aufgabe darin besteht, für behinderte Menschen eine umfassende Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens sicherzustellen. Im Freistaat Sachsen ist der kommunale Sozialhilfeträger für die Leistungen der Eingliederungshilfe für Personen im Alter von 0 bis 18 und über 65 Jahre sowie für alle ambulanten Leistungen unabhängig vom Alter zuständig (§ 13 Sächsisches Ausführungsgesetz zum SGB XII). Die Leistungsgewährung erfolgt auf Antragstellung der erziehungsberechtigten Eltern, der Betreuer oder der behinderten Menschen selbst. Bei der Prüfung im Sozialamt werden sozialmedizinische (niedergelassene Kinderärzte, Gesundheitsamt – Kinder- und Jugendärztlicher Dienst, Sozialpädiatrisches Zentrum) und sozialpädagogische Gutachten (Allgemeiner Sozialdienst, Sozialpädagogen des Sozialamtes, Sozialpsychiatrischer Dienst) 6 herangezogen. Im Ergebnis wird ein Bescheid erstellt, der entsprechend der aktuellen Bedarfslage Höhe und Dauer der Hilfeleistung festlegt. Seit Jahren steigt die Zahl der Personen mit einem Anspruch auf Eingliederungshilfe und damit erhöhen sich auch die Ausgaben für diese Leistungen. Allgemeine Gründe dafür sind: Im Kinder- und Jugendbereich sind steigende Geburtenzahlen zu verzeichnen bei gleichbleibendem bzw. leicht steigendem Anteil von Kindern, die mit einer Behinderung geboren werden. Zudem werden durch die Gesundheitsämter zunehmend Auffälligkeiten bei den Früherkennungsuntersuchungen festgestellt, insbesondere im Sprachbereich, bei der Motorik sowie im sozialen Verhalten. In Bezug auf erwachsene Menschen mit Behinderung im Alter über 18 Jahre, für die in Sachsen das kommunale Sozialamt für einen Großteil der ambulanten Leistungen und ab dem 65. Lebensjahr auch für die stationären Hilfen zuständig ist, ist Folgendes festzustellen:  Die Zahl der Menschen mit Behinderung, die beim Wohnen und Leben in der Gemeinschaft auf eine Betreuung angewiesen sind, steigt kontinuierlich.  Die Mehrheit der über 65-jährigen erwachsenen Menschen mit Behinderung wohnt weiterhin in stationären Einrichtungen und das Durchschnittsalter dieser Personengruppe nimmt zu.  Da der kommunale Träger (Sozialamt) neben den unter 18 Jährigen auch für die über 65 Jährigen zuständig ist, ist ein weiterer Kostenanstieg allein durch den steigenden Anteil der Älteren an der Gesamtbevölkerung absehbar. Die demografische Entwicklung in Bezug auf Menschen mit und ohne Behinderung gleicht sich an. In allen Leistungsbereichen der Eingliederungshilfe steigen die Ausgaben zusätzlich durch anwachsende Fallkosten. Verantwortlich dafür sind zunehmende Personal- und Sachkosten der Leistungserbringer. Mit Schwankungen stiegen die Ausgaben in der örtlichen Eingliederungshilfe nach dem SGB XII seit 2006 jährlich um ca. 4 – 5 %. Fallzahlen 2008 2009 2010 2011 2012 2013 * 2.093 2.354 2.483 2.517 2.592 2.484 * Die sinkende Fallzahl ist im wesentlichen durch die Abgabe von Fällen der Eingliederungshilfe nach § 53f. SGB XII (Leistungen für Suchtkranke in Einrichtungen) in den Rechtskreis Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 f. SGB XII) begründet. Die Ausgaben der kommunalen Eingliederungshilfe setzen sich in Leipzig aus einem Anteil von 80 % der Leistungen für behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche und einem Anteil von 20 % der Leistungen für Erwachsene mit Behinderungen zusammen. a) Leistungen für Kinder im Vorschulalter Für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter sind die größten Fallzahl- und Ausgabensteigerungen in Bezug auf die interdisziplinäre Frühförderung, die Integration in eine Kindertagesstätte und die Betreuung in einer heilpädagogischen Gruppe in Kindertagesstätten zu verzeichnen. 7 2010 2011 2012 2013 2014 Prognose 2015 2016 Ambulante Frühförderung 1.147.829 1.184.216 1.149.617 1.259.573 1.300.000 1.350.000 1.400.000 Integration Kita 3.001.550 3.122.738 3.443.822 3.690.045 3.940.045 4.190.045 4.490.045 Heilpädagog. Gruppe in Kita 2.636.800 3.064.639 3.069.695 3.388.952 3.600.000 3.650.000 3.700.000 b) Leistungen für Jugendliche im Schulalter Ein Anstieg der Ausgaben ist insbesondere bei den Schulassistenzen (auch bezeichnet als Integrationshelfer) in den Regel- und Förderschulen zu verzeichnen sowie der heilpädagogischen Hortbetreuung. Im Regelschulbereich ist der Anstieg auf die kontinuierliche Zunahme von integrativ beschulten Kindern und Jugendlichen zurückzuführen. Im Bereich der Förderschulen ist zu beobachten, dass zunehmend Schüler/innen mit starken Verhaltensstörungen zusätzliche Assistenzleistungen benötigen. Die reguläre Klassenstärke und die personelle Besetzung in den Schulen sind in diesen Fällen unzureichend, um den Hilfebedarf in den Klassen zu decken. Schulassistenz Heilpädagog . Hortbetreuung 2010 2011 2012 2013 2014 Prognose 2015 2016 221.005 293.528 341.359 450.169 500.169 550.200 600.200 2.152.295 2.111.996 2.446.687 2.501.563 2.568.050 2.578.050 2.628.050 c) Leistungen für Erwachsene Eingliederungshilfen (Teilhabeleistungen) können auch in Form des „Persönlichen Budgets“ erbracht werden. Fast alle Leistungen der Eingliederungshilfe sind budgetfähig. Vor allem für junge behinderte Menschen, die sich ein Leben in einer eigenen Wohnung mit unterstützenden ambulanten Hilfen zutrauen, kann mit einer Budgetlösung das selbstbestimmte Wohnen außerhalb einer Einrichtung und damit die Lebensqualität erhöht werden. Mitte 2013 existierten 56 Fälle mit einem persönlichen Budget. Dabei handelt es sich um 12 komplexe Fälle mit Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hauswirtschafts- und Krankenhilfe sowie 44 weniger komplexe, nicht trägerübergreifende Fälle. Die Fallzahl in der stationären Hilfe für behinderte Menschen im Alter über 65 Jahre steigt insbesondere durch die demografische Entwicklung und dem damit verbundenem steigenden Anteil älterer Menschen mit Behinderungen, die auf eine stationäre Versorgung angewiesen sind, da ambulante Hilfen den Bedarf nicht vollständig decken können. Teilhabeleistungen Stationäres Wohnen (Heimkosten für über 65Jährige) 2010 2011 2012 2013 2014 Prognose 2015 2016 87.740 171.323 333.592 429.650 451.000 471.000 511.000 2.385.659 2.943.625 2.818.099 3.308.423 3.707.300 3.907.300 4.107.300 8 Die Ergebnishaushaltsplanung 2014 erfolgte auf Grundlage des Haushaltsverlaufes von 2013 (Planansatz 2013: 16.185.350 € - Späteres Rechnungsergebnis:16.784.723 €) mit einem Planansatz in der Produktuntergruppe 3113 in Höhe von 15.753.850 €. Auf der Grundlage des Anordnungssoll zum 31.07.2014 in Höhe von 10.434.539 € ergibt sich ein voraussichtliches Ist per 31.12.2014 in Höhe von 17.075.550 € und somit Mehraufwendungen in Höhe von 1.321.700 €. 5. Zusammenfassung für die Budgeteinheit 50_311_ZW PSP-Element 1.100.31.1.1.01.01 1.100.31.1.1.01.03 1.100.31.1.2.01.01 1.100.31.1.3.01.01 1.100.31.1.5.01.01 1.100.31.1.6.01.01 1.100.31.1.1.01.01 1.100.31.1.2.01.01 1.100.31.1.3.01.01 1.100.31.1.4.01.01 1.100.31.1.6.01.01 6. Leistung Mehraufwendungen Unbefristete Niederschlagungen und Erlass Hilfe zum Lebensunterhalt gem. SGB XII Hilfe zur Pflege gem. SGB XII Eingliederungshilfe gem. SGB XII Hilfen zur Gesundheit Hilfe in anderen Lebenslagen Gesamt 225.000 € 1.200.000 € 1.250.000 € 1.321.700 € -500.000 € -500.000 € 2.996.700 € Begründung zu den fehlenden Deckungsmöglichkeiten innerhalb des Sozialamtes Eine teilweise Deckung dieses erheblichen Mehrbedarfs kann durch voraussichtliche Minderaufwendungen innerhalb der Budgeteinheit 311 aus anderen Produkt-untergruppen (3114 und 3116) bereitgestellt werden. Außerdem werden voraussichtlich Mehrerträge erwartet. Die Deckung des verbleibenden Mehrbedarfs ist aus anderen Budgets des Sozialamtes bzw. des Dezernates Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule nicht möglich, so dass sich das Defizit im Ergebnishaushalt zunächst um diesen Betrag erhöht. Die Deckung des Mehrbedarfs setzt sich wie folgt zusammen: 2.996.700 € Unterjährige Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt (Kostenstelle 1098300000) 9