Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1004533.pdf
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729 kB
Erstellt
27.08.14, 12:00
Aktualisiert
14.11.16, 12:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00205/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Jugendhilfeausschuss
1. Lesung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
1. Lesung
Jugendhilfeausschuss
2. Lesung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
2. Lesung
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
30.09.2014
Bestätigung
Ratsversammlung
20.11.2014
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Anpassung der Elternbeiträge für die Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen
und der Tagespflege der Stadt Leipzig gemäß § 15 i.V.m. § 14 Sächsisches Gesetz zur
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen rechtsbereinigt 01.01.2012 (eRis: V/4043)
Beschluss:
1.
Die Anpassung der Elternbeiträge erfolgt gemäß § 15 i.V.m. § 14 Sächsisches Gesetz zur
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der in Punkt 3.1.1 ausgewiesenen
Höhe. Für Tagespflege gelten weiterhin die Elternbeiträge einer dem Alter des Kindes
entsprechenden Kindertagesstätte.
2.
Die neuen Elternbeiträge werden beschlossen und treten zum 01.01.2015 in Kraft
3.
Der Ratsbeschluss RBV-1822/13 vom 21.11.2013 wird entsprechend geändert.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Folgekosten in 2015
Folgekosten in 2016
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründ
Kostengünstigere Alternativen geprüft
x
nein
Folgen bei Ablehnung
x
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
Ergeb. HH Erträge
wenn ja,
nein
von
bis
Höhe in EUR (jährlich)
01.01.15
01.01.16
31.12.15
31.12.16
siehe Pkt. 4
siehe Pkt. 4
wo veranschlagt
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
x
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
ja,
Sachverhalt:
siehe Anlage Text
Anlagen:
1
Auszug aus dem Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
(Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 01.01.2012
2
Berechnung der Elternbeiträge Kinderkrippe, Kindergarten und Hort
3a Berechnung der Elternbeiträge für die Mehrbetreuung in Kinderkrippen und in Kindergärten
3b Berechnung der Elternbeiträge für die Mehrbetreuung im Hort
4
Übersicht über die Elternbeiträge ab 01.01.2015
5
Auszug aus den Budgeteinheiten Finanzierung Kinderbetreuung
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 20.11.2014
zu 20.3. Anpassung der Elternbeiträge für die Betreuung der Kinder in den
Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege der Stadt Leipzig gemäß §
15 i.V.m. § 14 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen rechtsbereinigt 01.01.2012 (eRIS: V/4043)
Vorlage: DS-00205/14
Beschluss:
1. Die Anpassung der Elternbeiträge erfolgt gemäß § 15 i.V.m. § 14 Sächsisches Gesetz zur
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der in Punkt 3.1.1
ausgewiesenen Höhe. Für Tagespflege gelten weiterhin die Elternbeiträge einer dem Alter
des Kindes entsprechenden Kindertagesstätte.
2. Die neuen Elternbeiträge werden beschlossen und treten zum 01.01.2015 in Kraft
3. Der Ratsbeschluss RBV-1822/13 vom 21.11.2013 wird entsprechend geändert.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich angenommen bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen
Leipzig, den 21.11.2014
Seite: 1/1
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
negative
Auswirkung
keine
Auswirkung
1 Arbeitsplatzsituation
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
ja
1)
niedrig
nein
ja
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
1 Vorschulische Bildungs-
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
1)
Stad
t
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Inhaltsverzeichnis
1.
Gesetzliche
Grundlagen
2.
Betriebskosten als Grundlage für die Ermittlung
der Elternbeiträge
1
3.
Aufbringen der Betriebskosten
1
3.1
Grundlagen für die Elternbeitragsberechnung
1
3.1.1
3.2
Berechnung der Elternbeiträge
1
Ermäßigung des Elternbeitrages
2
3.3
Absenkung
Elternbeiträge
3.4
Finanzierung
Tagespflege
4.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Verfahren zur Umsetzung
Anlagen
Anlage 1:
Auszug aus dem Sächsisches Gesetz zur Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen
(Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 01.01.2012
Anlage 2:
Berechnung der Elternbeiträge Kinderkrippe, Kindergarten und Hort
Anlage 3a:
Berechnung der Elternbeiträge für die Mehrbetreuung in Kinderkrippen
und in Kindergärten
Anlage 3b:
Berechnung der Elternbeiträge für die Mehrbetreuung im Hort
Anlage 4:
Übersicht über die Elternbeiträge ab 01.01.2015
Anlage 5:
Auszug aus den Budgeteinheiten Finanzierung Kinderbetreuung
der
3
3
Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen der Stadt
Leipzig und in Tagespflege
1.
Gesetzliche Grundlagen
- Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung
- Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
- Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über
Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2012
2. Betriebskosten als Grundlage für die Ermittlung der Elternbeiträge
(Anlagen 2 und 3a, 3b)
Die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Betriebskosten sind die
Personal- und Sachkosten. Die Betriebskosten ergeben sich aus den in der jeweiligen Gemeinde,
getrennt nach Kinderkrippe, Kindergarten und Hort, ermittelten durchschnittlichen Personal- und
Sachkosten aller Einrichtungen nach § 14 (1)
SächsKitaG unter Berücksichtigung der
Betreuungszeit. Sie sind lt. § 14 (2) SächsKitaG jährlich bis zum 30. Juni zu ermitteln und zu
veröffentlichen.
Mit der Veröffentlichung der Betriebskostenabrechnung 2013 für alle Kindertageseinrichtungen der
Stadt Leipzig werden die Elternbeiträge für die Stadt Leipzig gemäß den gesetzlichen Grundlagen
neu berechnet und bei Abweichungen dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Die
Elternbeiträge für die Kindertagespflege nach § 3 (3) SächsKitaG werden analog der
Elternbeiträge für die entsprechende Kindertageseinrichtungen und Betreuungsart erhoben.
Grundlage hierfür ist § 15 (3) SächsKitaG.
3.
Aufbringung der Betriebskosten
3.1
Grundlagen für die Elternbeitragsberechnung
Entsprechend § 15 (2) SächsKitaG besteht die Möglichkeit, die durchschnittlichen Betriebskosten
pro Platz für den ungekürzten Elternbeitrag in einer prozentualen Spanne je Betreuungsart
festzuschreiben. So kann der Anteil der Eltern pro Platz bei Aufnahme eines Kindes
–
–
–
in eine Kinderkrippe
in einen Kindergarten
und in einem Hort
23% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 23 %)
30% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 30 %)
30% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 30 %)
betragen. Für Kinder in Kindertagespflege nach § 3 (3) SächsKitaG werden gemäß § 14 (6)
SächsKitaG die gleichen Elternbeiträge wie für Gleichaltrige in Kinderkrippe, Kindergarten bzw.
Hort erhoben.
Die Elternbeiträge werden als Monatsbeiträge erhoben. Bei Leistungsbeginn, sofern dieser nicht
am 01. des Monats erfolgt und bei Leistungsende aufgrund Wechsel von der Tagespflege in eine
Kindertageseinrichtung bzw. Schuljahresbeginn und -ende wird ein taggenauer Elternbeitrag je
Betreuungsart festgesetzt. Berechnungsgrundlage dafür sind durchschnittlich 20 Kalendertage pro
Monat. Berücksichtigt wird dabei die Betreuung von Montag bis Freitag.
3.1.1
Berechnung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen in der Stadt Leipzig
Die vom Stadtrat getroffenen Regelungen zu
Absenkungen der Elternbeiträge lt. Ratsbeschluss V – 419/10 vom 16.06.2010
Die Berechnungsgrundlagen für Mehrbetreuungsbeiträge (Betreuungszeit die über 9
Stunden in der Krippe und im Kindergarten und über 6 Stunden im Hort hinaus gehen)
bleiben unverändert.
Prozentuale Beteiligung der Eltern pro Platz je Betreuungsart
-1-
Berechnung der Elternbeiträge gemäß § 15 (2) SächsKitaG (Anlage 4)
monatl. mo monatliche
Kosten pro
Kosten pro
Platz 2012 Platz 2013 in
in Euro
Euro
p
r
o
z
e
n
t
u
a
l
e
r
A
n
t
e
i
l
d
e
r
B
K
a
l
s
E
l
t
e
r
n
b
e
i
t
r
a
g
s
b
e
r
e
c
h
n
u
n
g
s
g
r
u
n
d
l
a
g
e
-2-
Elternbeitrag
neu
in Euro
Elternbeitrag
alt
in Euro
Differenz
in Euro
Kinderkrippe 9 h
Personalkosten
Sachkostenanteil
Kosten pro Platz
670,18
232,08
902,26
687,28
226,39
913,67
23
210,14
207,52
2,62
Kindergarten 9 h
Personalkosten
Sachkostenanteil
Kosten pro Platz
309,31
107,11
416,42
317,21
104,49
421,70
30
126,51
124,93
1,58
1Hort 6 Std.
Personalkosten
Sachkostenanteil
Kosten pro Platz
180,95
62,66
243,61
185,57
61,13
246,70
30
74,01
73,08
0,93
3.2. Ermäßigung des Elternbeitrages
Soweit die Eltern geltend machen, dass ihnen die Belastung gemäß § 90 (3) und (4) SGB VIII des
Elternbeitrages für die Regel- und Mehrbetreuungszeit nicht zuzumuten ist, trifft das Amt für
Jugend, Familie und Bildung auf Antrag der Eltern die erforderlichen Feststellungen nach §§ 82 ff
SGB XII. Bereits gewährte Ermäßigungen nach SGB XII i.V.m. § 90 (3) und (4) SGB VIII bleiben
durch die Anpassung der Elternbeiträge mit dieser Vorlage unberührt.
3.3
Absenkung der Elternbeiträge
Der Träger der Kindertageseinrichtungen hat Absenkungen in den Elternbeiträgen gem. § 15 (1)
SächsKitaG zu berücksichtigen. Absenkungen werden vorgenommen für Alleinerziehende, die
tatsächlich Ihr Kind allein betreuen, pflegen und erziehen und für alle Kinder aus
Haushaltsgemeinschaften von Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine
Kindertageseinrichtung gemäß SächsKitaG besuchen. Dabei müssen die Kinder mindestens mit
einem leiblichen, adoptiven oder Stiefelternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
3.4
Finanzierung Tagespflege
Für den Bereich kommunale Kindertagespflege wird der Elternbeitrag mittels Bescheid geltend
gemacht, da kein direktes (privatrechtliches) Rechtsverhältnis zu den jeweiligen Eltern besteht.
Berechnungsgrundlage bei der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der Finanzierung der
laufenden Geldleistung sind durchschnittlich 20 Kalendertage pro Monat (Montag – Freitag).
Wird nach Einzelfallprüfung bei nachgewiesenem Bedarf eine weitergehende Zusatzbetreuung in
Tagespflege gewährt, wird ein Elternbeitrag in Höhe von 50 % der laufenden Geldleistung,
exclusive der individuellen Beiträge zur Krankenversicherung, erhoben. Den derzeit gültigen
Stadtratsbeschluss zur Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig entsprechend
beträgt der Elternbeitrag je Zusatzleistungsstunde für alle Altersgruppen 1,52 €.
Sofern in 2015 die laufende Geldleistung für die Tagespflege nach VwG-Urteil mit
Stadtratsbeschluss anzupassen ist, wird ggf. über eine Erhöhung des Elternbeitrages pro
Zusatzleistungsstunde zu entscheiden sein.
-3-
4.
Finanzielle Auswirkungen
(sind einnahme- und ausgabeseitig bereits Bestandteil HHPE 2015)
Mit der Beschlussfassung der neuen Elternbeiträge ergibt sich im Haushaltsjahr 2015 eine
Zuschussreduzierung in Höhe von 0,455 Mio. € und für das Haushaltsjahr 2016 eine
Zuschussreduzierung in Höhe von 0,491 Mio. €. Die genauen Berechnungen sind in der Anlage 6
dargestellt.
5.
Verfahren zur Umsetzung
Die Vertragsanpassung für die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen des Amtes für Jugend,
Familie und Bildung erfolgt automatisch, da die Verträge einen entsprechenden Passus enthalten.
Die Anpassung der Verträge in den Kindertageseinrichtungen der freien Träger erfolgt durch die
Leiterinnen der Einrichtungen. Weiterhin werden Informationen vom Amt für Jugend, Familie und
Bildung für alle Träger vorbereitet.
Darüber hinaus werden die Eltern durch Aushänge in den Kindertageseinrichtungen und die
Informationen in der Presse vom Amt für Jugend, Familie und Bildung über die Änderungen in
Kenntnis gesetzt.
-4-
Stadt Leipzig
Anlage 1
Amt für Jugend, Familie und Bildung (AfJFB)
Auszug aus dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über
Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2012
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege begleiten, unterstützen und ergänzen die Bildung und Erziehung
des Kindes in der Familie. Sie bieten dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den
Familienrahmen hinaus. Sie erfüllen damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-,
Erziehungs- und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten
Gesamtkonzeption. Der Sächsische Bildungsplan ist die Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den
Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dieser wird vom Staatsministerium für Soziales gemeinsam mit
dem Staatsministerium für Kultus und Sport erstellt und weiterentwickelt.
(2) Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem
1. dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft
und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und
Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen und
2. der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere zum Erwerb von
Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen.
Alle Mädchen und Jungen sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen. Diese sind
angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengleichheit zu fördern. Die
Arbeit in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und
Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren.
(3) Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die Schule
Rechnung zu tragen. Dazu wird im Kindergarten zur Schulvorbereitung, insbesondere im letzten Kindergartenjahr
(Schulvorbereitungsjahr), vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und
Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt. In diese Vorbereitung
sollen die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen einbezogen werden. Die Kosten für zusätzliches Personal zur
Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen des Landeszuschusses
nach § 18 Abs. 1 erstattet. Das Staatsministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und zur
Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Die Integration der Kinder mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Kinder in
Kindertageseinrichtungen ist zu fördern. Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen.
(5) Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet sollen dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und
Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden.
(6) Kindertagespflege als Alternative zur Förderung in Kindertageseinrichtungen unterstützt und ergänzt die Bildung und
Erziehung des Kindes in der Familie.
§ 3 Angebot
(1) Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines
Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, für ein bedarfsgerechtes
Angebot an Kindertageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bis zur
Vollendung der vierten Klasse zu sorgen. Kinder sollen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, vom Besuch von
Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege im Rahmen der Bedarfsplanung nicht ausgeschlossen werden.
(3) Bei Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann die Gemeinde den Eltern die Bildung,
Erziehung und Betreuung ihrer Kinder statt in einer Kindertageseinrichtung auch in Kindertagespflege anbieten. Bei
Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt können die Bildung, Erziehung und Betreuung
auch in Kindertagespflege erfolgen, wenn die Eltern damit einverstanden sind.
§ 4 Wunsch- und Wahlrecht
Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung
oder Kindertagespflegestelle innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. Sie haben den
Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnortgemeinde
unter Angabe der gewünschten Einrichtung anzumelden.
§ 15 Elternbeiträge
(1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben.
Absenkungen sind vorzusehen für:
1. Alleinerziehende und
2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen.
(2) Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 20 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten
und Horten mindestens 20 und höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Abs. 2 bekannt gemachten Betriebskosten
betragen. In einer Gemeinde darf für die gleiche Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher
Elternbeitrag festgesetzt werden. Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sind in die Berechnung nicht einzubeziehen.
Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall der Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4.
(3) Für Kinder in Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 werden gemäß § 14 Abs. 6 Elternbeiträge erhoben, die denen für
entsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar sein sollen. Absenkungen von Elternbeiträgen gemäß Abs. 1 Satz
3 gelten entsprechend für die Kindertagespflege.
(4) Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen bedingt sind, können gegenüber den
Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht werden.
(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson
den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 3 abgesenkt worden sind. Er hat ferner auf
Antrag den Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu übernehmen, soweit die Belastung den
Eltern und dem Kind gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist; Kosten nach Absatz 4 hat er nur zu
übernehmen, soweit dies vorher vereinbart worden ist.
(6) Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen
Verpflegungskostenersatz zu entrichten.
AfJFB
der Stadt Leipzig
Anlage 2
Berechnung der Elternbeiträge Kinderkrippen
Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro =
Erzieher pro Monat
+ Sachkosten
4.123,68 Euro
: 6 Kinder
4.123,68 Euro
=
=
687,28 Euro
226,39 Euro
Betriebskosten pro Platz/Monat
=
913,67 Euro
davon 23 % Elternbeitrag/Platz/Monat
=
210,14 Euro
Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro
=
4.123,68 Euro
Erzieher pro Monat
+ Sachkosten
=
=
317,21 Euro
104,49 Euro
Berechnung der Elternbeiträge Kindergärten
4.123,68 Euro
:13 Kinder
Betriebskosten pro Platz/Monat
=
davon 30 % Elternbeitrag/Platz/Monat
421,70 Euro
=
126,51 Euro
Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro =
4.123,68 Euro
Berechnung der Elternbeiträge Horte
Erzieher pro Monat 4.123,68 Euro : 20 Kinder x 0,9 (6 Std. Betreuung)
+ Sachkosten
Betriebskosten
Betreuung
pro Platz/Monat
für
davon 30 % Elternbeitrag/Platz/Monat
6 Stunden
=
185,57 Euro
61,13 Euro
=
246,70 Euro
=
74,01 Euro
AfJFB
der Stadt Leipzig
Anlage 3 a
Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung in Kinderkrippen über die
Regelbetreuungszeit von 9 Stunden
Grundlagen:
- Betreuungsschlüssel:
- Personalkosten:
6 Kinder/1 Erzieher
für 1 Monat für 1 Kind
Erzieherin
4.123,68 Euro
:6
Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind
=
687,28 Euro
687,28 Euro
: 9 Std. =
: 20 =
Tage
76,36 Euro
3,82 Euro
=
=
38,18 Euro
1,91 Euro
=
=
57,27 Euro
2,86 Euro
=
=
95,45 Euro
4,77 Euro
=
317,21 Euro
317,21 Euro
: 9 Std. =
: 20 Tage =
35,25 Euro
1,76 Euro
- Für die 10.Std. 50 % Personalkosten
je Monat 50 % von 35,25 Euro
je Std. 50 % von
1,76 Euro
=
=
17,62 Euro
0,88 Euro
- Summe für die 11. Std. 75 % Personalkosten
je Monat 75 % von 35,25 Euro
je 55. Std. 75 % von 1,76 Euro
=
=
26,44 Euro
1,32 Euro
- Summe für die 10. u. 11. Std.
1 Monat
=
44,06 Euro
Berechnung der Personalkosten für die 10. Stunde:
für 1 Monat
687,28 Euro
für 1 Stunde
76,36 Euro
Kosten für Mehrbetreuung:
- Für die 10. Stunde 50 % Personalkosten
je Monat 50 % von
76,36 Euro
je Std. 50 % von
3,82 Euro
- Summe für die 11. Std. 75 % Personalkosten
je Monat 75 % von
76,36 Euro
je 55.Std. 75 % von
3,82 Euro
- Summe für die 10. und 11. Std.
1 Monat
2 Stunden
Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung in Kindergärten über die
Regelbetreuungszeit von 9 Stunden
Grundlagen:
- Betreuungsschlüssel:
- Personalkosten:
13 Kinder/1 Erzieher
für 1 Monat für 1 Kind
Erzieherin
4.123,68 Euro
: 13
Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind
Berechnung der Personalkosten für die 10. Stunde:
für 1 Monat
für 1 Stunde
317,21 Euro
35,25 Euro
Kosten für Mehrbetreuung:
2 Stunden
=
2,20 Euro
AfJFB
der Stadt Leipzig
Anlage 3 b
Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung im Hort über die
Regelbetreuungszeit von 6 Stunden
Grundlagen:
- Betreuungsschlüssel:
- Personalkosten:
20 Kinder x 0,9 Erzieher
für 1 Monat für 1 Kind
Erzieherin
4.123,68 Euro
: 20x 0,9
=
Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind
185,57 Euro
185,57 Euro
Berechnung der Personalkosten für die 7. Stunde:
für 1 Monat
für 1 Stunde
185,57 Euro
30,93 Euro
: 6 Std.
: 20 Tage
=
=
30,93 Euro
1,55 Euro
- Für die 7. Std. 50% Personalkosten
je Monat 50 % von 30,93 Euro
je Std. 50 % von
1,55 Euro
=
=
15,46 Euro
0,78 Euro
- Summe für die 8. Std. 75 % Personalkosten
je Monat 75 % von 30,93 Euro
je 8. Std. 75 % von 1,55 Euro
=
=
23,20 Euro
1,16 Euro
- Summe für die 7. u. 8. Std.
1 Monat
=
38,66 Euro
=
1,94 Euro
Kosten für Mehrbetreuung:
2 Stunden
AfJFB
der Stadt Leipzig
Anlage 4
Elternbeiträge pro Monat in Euro ab 01.01.2015
Betreuungsstunden täglich / wöchentlich
Kinderkrippe /
Tagespflege
1. Kind
2.Kind
Alleinerziehen
de
1. Kind
2.Kind
4
5
6
7
8
9
10 / 50
11/ 55
neu
alt
neu
alt
93,40
92,23
56,04
55,34
116,74
115,29
70,05
69,17
140,09
138,35
84,06
83,01
163,44
161,40
98,07
96,84
186,79
184,46
112,07
110,68
210,14
207,52
126,08
124,51
248,32
244,75
148,99
146,85
305,59
300,59
183,35
180,35
neu
alt
neu
alt
84,06
83,01
46,70
46,12
105,07
103,76
58,37
57,64
126,08
124,51
70.05
69,17
147,10
145,26
81,72
80,70
168,11
166,02
93,40
92,23
189,13
186,77
105,07
103,76
223,49
220,28
124,16
122,38
275,03
270,53
152,80
150,30
neu
alt
neu
alt
56,23
55,52
33,74
33,31
70,28
69,41
42,17
41,64
84,34
83,29
50,60
49,97
98,40
97,17
59,04
58,30
112,45
11,05
67,47
66,63
126,51
124,93
75,91
74,96
144,13
142,11
86,48
85,27
170,57
167,89
102,34
100,73
neu
alt
neu
alt
50,60
49,97
28,11
27,76
63,26
62,47
35,14
34,70
75,91
74,96
42,17
41,64
88,56
87,45
49,20
48,58
101,21
99,94
56,23
55,52
113,86
112,44
63,26
62,47
129,72
127,90
72,07
71,06
153,51
151,10
85,29
83,95
Kindergarten
1. Kind
2.Kind
Alleinerziehen
de
1. Kind
2.Kind
Die Elternbeiträge für die Zusatzbetreuung (>9 Stunden) berechnen sich auf der Basis der Personalkostenanteile. Da die Personalkosten pro Platz gestiegen sind, steigen auch die Elternbeiträge im Krippen- und Kindergartenbereich für die Mehrbetreuung.
Betreuungsstunden täglich /wöchentlich
Hort
1/5
5 / 25
6 / 30
1. Kind
2.Kind
Alleinerziehen
de
1. Kind
2.Kind
neu
alt
neu
alt
12,34
12,18
61,68
60,90
37,01
36,54
74,01
73,08
44,41
43,85
neu
alt
neu
alt
11,11
10,96
55,51
54,81
30,84
30,45
66,61
65,77
37,01
36,54
Auszug aus den Budgeteinheiten Finanzierung Kinderbetreuung
- dargestellt sind ausschl. Beträge mit Abhänigkeit von der Höhe der Elternbeiträge -
Budgeteinheit
51_361_ZW
PSP-Element
Bezeichnung
Kostenart
Anlage 5
Kostenart Beschreibung
Plan 2014
PE 2015
(06/2014) ohne
Erhöhung
Elternbeiträge
PE 2015
(06/2014) mit
Erhöhung
Elternbeiträge
PE 2016
(06/2014) ohne
Erhöhung
Elternbeiträge
Differenz
2015
PE 2016
(06/2014) mit
Erhöhung
Elternbeiträge
1.100.36.1.0.01.01.01
Übernahme EB Hort öffentl. Träger
43316500 Übernahme Elternbeiträge aus Absenkungen
1.100.36.1.0.01.01.01
Übernahme EB Hort öffentl. Träger
43316600 Übernahme Elternbeiträge aus Ermäßigungen
1.100.36.1.0.01.01.02
Übernahme EB Horte LFS / FSZ
43316500 Übernahme Elternbeiträge aus Absenkungen
1.100.36.1.0.01.01.02
Übernahme EB Horte LFS / FSZ
43316600 Übernahme Elternbeiträge aus Ermäßigungen
116.200
112.200
112.200
0
116.450
116.450
1.100.36.1.0.01.01.03
Übernahme EB Kitas öffentl.Träger
43316500 Übernahme Elternbeiträge aus Absenkungen
1.663.750
1.796.750
1.819.450
22.700
1.873.650
1.897.300
1.100.36.1.0.01.01.03
Übernahme EB Kitas öffentl.Träger
43316600 Übernahme Elternbeiträge aus Ermäßigungen
1.478.550
1.513.800
1.532.900
19.100
1.578.550
1.598.500
1.100.36.1.0.01.01.04
Übernahme EB Kitas freier Träger
43316500 Übernahme Elternbeiträge aus Absenkungen
8.442.300
7.925.750
8.042.700
116.950
8.309.650
8.437.550
1.100.36.1.0.01.01.04
Übernahme EB Kitas freier Träger
43316600 Übernahme Elternbeiträge aus Ermäßigungen
5.340.800
6.005.950
6.093.250
87.300
6.354.650
6.451.050
1.100.36.1.0.01.02.01
Übernahme EB Kindertagespfl. öffentl.Tr.
43316500 Übernahme Elternbeiträge aus Absenkungen
303.200
290.000
293.600
3.600
290.000
293.600
1.100.36.1.0.01.02.01
Übernahme EB Kindertagespfl. öffentl.Tr.
43316600 Übernahme Elternbeiträge aus Ermäßigungen
1.100.36.1.0.01.02.02
Übernahme EB Kindertagespfl. fr. Träger
43316500 Übernahme Elternbeiträge aus Absenkungen
1.100.36.1.0.01.02.02
Übernahme EB Kindertagespfl. fr. Träger
43316600 Übernahme Elternbeiträge aus Ermäßigungen
Übernahme Elternbeiträge
754.450
772.500
782.300
9.800
800.400
810.550
2.421.200
2.481.650
2.513.200
31.550
2.571.250
2.603.950
26.300
25.000
25.000
0
25.950
25.950
437.500
446.550
452.200
5.650
446.550
452.200
1.102.600
1.057.250
1.070.600
13.350
1.039.850
1.053.000
697.550
804.950
815.100
10.150
791.700
801.700
22.784.400
23.232.350
23.552.500
320.150
24.198.650
24.541.800
-6.349.000
-6.778.150
-6.864.400
-86.250
-7.022.950
-7.112.350
1.100.36.5.0.01.01.12
Kindertageseinrichtungen, Horte öff.Tr.
34613000 Elternbeiträge
1.100.36.5.0.01.01.12
Kindertageseinrichtungen, Horte öff.Tr.
34613100 Elternbeiträge, Absenkung n. § 15 KitaG
-754.450
-772.500
-782.300
-9.800
-800.400
-810.550
1.100.36.5.0.01.01.12
Kindertageseinrichtungen, Horte öff.Tr.
34613200 Elternbeitr., Ermäßig. n. § 15(6) KitaG
-2.421.200
-2.481.650
-2.513.200
-31.550
-2.571.250
-2.603.950
51_365_2ZW 1.100.36.5.0.01.01.18
Kindertageseinrichtungen, öffentl.Träger
34613000 Elternbeiträge
-5.398.500
-5.763.950
-5.836.800
-72.850
-6.010.650
-6.086.600
1.100.36.5.0.01.01.18
Kindertageseinrichtungen, öffentl.Träger
34613100 Elternbeiträge, Absenkung n. § 15 KitaG
-1.663.750
-1.796.750
-1.819.450
-22.700
-1.873.650
-1.897.300
1.100.36.5.0.01.01.18
Kindertageseinrichtungen, öffentl.Träger
34613200 Elternbeitr., Ermäßig. n. § 15(6) KitaG
Kindertageseinrichtungen, öffentl. Träger / Horte
51_365_3ZW
1.100.36.5.0.01.01.20
Kindertageseinrichtungen freier Träger
43180000 Zuschüsse an übrige Bereiche
Kindertageseinrichtung, freie Träger
51_365_6ZW
-1.513.800
-1.532.900
-19.100
-1.578.550
-1.598.500
-19.106.800
-19.349.050
-242.250
-19.857.450
-20.109.250
98.510.200
112.286.900
111.841.700
-445.200
128.250.500
127.754.550
98.510.200
112.286.900
111.841.700
-445.200
128.250.500
127.754.550
-1.626.100
-1.679.900
-1.701.100
-21.200
-1.679.900
-1.701.100
1.100.36.5.0.01.02.10
Kindertagespflege, kommunale
33213000 Elternbeiträge
1.100.36.5.0.01.02.10
Kindertagespflege, kommunale
33213100 Elternbeiträge, Absenkung n. § 15 KitaG
-303.200
-290.000
-293.600
-3.600
-290.000
-293.600
1.100.36.5.0.01.02.10
Kindertagespflege, kommunale
33213200 Elternbeitr., Ermäßig. n. § 15(6) KitaG
-437.500
-446.550
-452.200
-5.650
-446.550
-452.200
-2.366.800
-2.416.450
-2.446.900
-30.450
-2.416.450
-2.446.900
6.382.650
6.742.150
6.742.150
0
6.845.100
6.845.100
Kindertagespflege kommunal
1.100.36.5.0.01.02.10
Kindertagespflege, kommunale
43317800 Förderung der Kindertagespflege § 23 SGB
Kindertagespflege kommunal
51_365_7ZW
-1.478.550
-18.065.450
1.100.36.5.0.01.02.20
Kindertagespflege, freier Träger
43180000 Zuschüsse an übrige Bereiche
6.382.650
6.742.150
6.742.150
0
6.845.100
9.194.950
10.540.050
10.482.500
-57.550
10.558.550
-57.550
9.194.950
10.540.050
10.482.500
Erträge gesamt
-20.432.250
-21.523.250
-21.795.950
Aufwendungen gesamt
136.872.200
152.801.450
152.618.850
Zuschussbedarf gesamt
116.439.950
131.278.200
130.822.900
Kindertagespflege freie Träger
-455.300
6.845.100
10.502.000
10.558.550
10.502.000
-22.273.900
-22.556.150
169.852.800
169.643.450
147.578.900
147.087.300
Seite 1von 2Seiten
Auszug aus den Budgeteinheiten Finanzierung Kinderbetreuung
- dargestellt sind ausschl. Beträge mit Abhänigkeit von der Höhe der Elternbeiträge -
Anlage 5
Differenz
2016
10.150
32.700
0
0
23.650
19.950
127.900
96.400
3.600
5.650
13.150
10.000
343.150
-89.400
-10.150
-32.700
-75.950
-23.650
-19.950
-251.800
-495.950
-495.950
-21.200
-3.600
-5.650
-30.450
0
0
-56.550
-56.550
-491.600
Seite 2von 2Seiten