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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1004533.pdf
Größe
729 kB
Erstellt
27.08.14, 12:00
Aktualisiert
14.11.16, 12:26

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00205/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Jugendhilfeausschuss 1. Lesung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 1. Lesung Jugendhilfeausschuss 2. Lesung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 2. Lesung Dienstberatung des Oberbürgermeisters 30.09.2014 Bestätigung Ratsversammlung 20.11.2014 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Anpassung der Elternbeiträge für die Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege der Stadt Leipzig gemäß § 15 i.V.m. § 14 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen rechtsbereinigt 01.01.2012 (eRis: V/4043) Beschluss: 1. Die Anpassung der Elternbeiträge erfolgt gemäß § 15 i.V.m. § 14 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der in Punkt 3.1.1 ausgewiesenen Höhe. Für Tagespflege gelten weiterhin die Elternbeiträge einer dem Alter des Kindes entsprechenden Kindertagesstätte. 2. Die neuen Elternbeiträge werden beschlossen und treten zum 01.01.2015 in Kraft 3. Der Ratsbeschluss RBV-1822/13 vom 21.11.2013 wird entsprechend geändert. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Folgekosten in 2015 Folgekosten in 2016 Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründ Kostengünstigere Alternativen geprüft x nein Folgen bei Ablehnung x nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE Ergeb. HH Erträge wenn ja, nein von bis Höhe in EUR (jährlich) 01.01.15 01.01.16 31.12.15 31.12.16 siehe Pkt. 4 siehe Pkt. 4 wo veranschlagt Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein x nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: ja, Sachverhalt: siehe Anlage Text Anlagen: 1 Auszug aus dem Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 01.01.2012 2 Berechnung der Elternbeiträge Kinderkrippe, Kindergarten und Hort 3a Berechnung der Elternbeiträge für die Mehrbetreuung in Kinderkrippen und in Kindergärten 3b Berechnung der Elternbeiträge für die Mehrbetreuung im Hort 4 Übersicht über die Elternbeiträge ab 01.01.2015 5 Auszug aus den Budgeteinheiten Finanzierung Kinderbetreuung BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 20.11.2014 zu 20.3. Anpassung der Elternbeiträge für die Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege der Stadt Leipzig gemäß § 15 i.V.m. § 14 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen rechtsbereinigt 01.01.2012 (eRIS: V/4043) Vorlage: DS-00205/14 Beschluss: 1. Die Anpassung der Elternbeiträge erfolgt gemäß § 15 i.V.m. § 14 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der in Punkt 3.1.1 ausgewiesenen Höhe. Für Tagespflege gelten weiterhin die Elternbeiträge einer dem Alter des Kindes entsprechenden Kindertagesstätte. 2. Die neuen Elternbeiträge werden beschlossen und treten zum 01.01.2015 in Kraft 3. Der Ratsbeschluss RBV-1822/13 vom 21.11.2013 wird entsprechend geändert. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich angenommen bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen Leipzig, den 21.11.2014 Seite: 1/1 Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert verschlechtert Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 negative Auswirkung keine Auswirkung 1 Arbeitsplatzsituation 2 Ausbildungsplatzsituation 3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung positive Auswirkung hoch mittel 5 Finanzierung Drittmittel/ Fördermittel private Mittel ja 1) niedrig nein ja nein finanzielle Folgewirkungen für die Stadt ja nein keine Auswirkung Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren 1 Vorschulische Bildungs- und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung Begründung in Vorlage Seite 1 3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur) 4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien 5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren 6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund 7 Finanzielle Bedingungen von Familien Indikator hat stattgefunden ist vorgesehen 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung 1) Stad t Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in Vorlage, Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Betriebskosten als Grundlage für die Ermittlung der Elternbeiträge 1 3. Aufbringen der Betriebskosten 1 3.1 Grundlagen für die Elternbeitragsberechnung 1 3.1.1 3.2 Berechnung der Elternbeiträge 1 Ermäßigung des Elternbeitrages 2 3.3 Absenkung Elternbeiträge 3.4 Finanzierung Tagespflege 4. 5. Finanzielle Auswirkungen Verfahren zur Umsetzung Anlagen Anlage 1: Auszug aus dem Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 01.01.2012 Anlage 2: Berechnung der Elternbeiträge Kinderkrippe, Kindergarten und Hort Anlage 3a: Berechnung der Elternbeiträge für die Mehrbetreuung in Kinderkrippen und in Kindergärten Anlage 3b: Berechnung der Elternbeiträge für die Mehrbetreuung im Hort Anlage 4: Übersicht über die Elternbeiträge ab 01.01.2015 Anlage 5: Auszug aus den Budgeteinheiten Finanzierung Kinderbetreuung der 3 3 Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen der Stadt Leipzig und in Tagespflege 1. Gesetzliche Grundlagen - Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung - Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) - Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2012 2. Betriebskosten als Grundlage für die Ermittlung der Elternbeiträge (Anlagen 2 und 3a, 3b) Die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Betriebskosten sind die Personal- und Sachkosten. Die Betriebskosten ergeben sich aus den in der jeweiligen Gemeinde, getrennt nach Kinderkrippe, Kindergarten und Hort, ermittelten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten aller Einrichtungen nach § 14 (1) SächsKitaG unter Berücksichtigung der Betreuungszeit. Sie sind lt. § 14 (2) SächsKitaG jährlich bis zum 30. Juni zu ermitteln und zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der Betriebskostenabrechnung 2013 für alle Kindertageseinrichtungen der Stadt Leipzig werden die Elternbeiträge für die Stadt Leipzig gemäß den gesetzlichen Grundlagen neu berechnet und bei Abweichungen dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Elternbeiträge für die Kindertagespflege nach § 3 (3) SächsKitaG werden analog der Elternbeiträge für die entsprechende Kindertageseinrichtungen und Betreuungsart erhoben. Grundlage hierfür ist § 15 (3) SächsKitaG. 3. Aufbringung der Betriebskosten 3.1 Grundlagen für die Elternbeitragsberechnung Entsprechend § 15 (2) SächsKitaG besteht die Möglichkeit, die durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz für den ungekürzten Elternbeitrag in einer prozentualen Spanne je Betreuungsart festzuschreiben. So kann der Anteil der Eltern pro Platz bei Aufnahme eines Kindes – – – in eine Kinderkrippe in einen Kindergarten und in einem Hort 23% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 23 %) 30% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 30 %) 30% (Spanne lt. SächsKitaG 20 – 30 %) betragen. Für Kinder in Kindertagespflege nach § 3 (3) SächsKitaG werden gemäß § 14 (6) SächsKitaG die gleichen Elternbeiträge wie für Gleichaltrige in Kinderkrippe, Kindergarten bzw. Hort erhoben. Die Elternbeiträge werden als Monatsbeiträge erhoben. Bei Leistungsbeginn, sofern dieser nicht am 01. des Monats erfolgt und bei Leistungsende aufgrund Wechsel von der Tagespflege in eine Kindertageseinrichtung bzw. Schuljahresbeginn und -ende wird ein taggenauer Elternbeitrag je Betreuungsart festgesetzt. Berechnungsgrundlage dafür sind durchschnittlich 20 Kalendertage pro Monat. Berücksichtigt wird dabei die Betreuung von Montag bis Freitag. 3.1.1 Berechnung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen in der Stadt Leipzig Die vom Stadtrat getroffenen Regelungen zu  Absenkungen der Elternbeiträge lt. Ratsbeschluss V – 419/10 vom 16.06.2010  Die Berechnungsgrundlagen für Mehrbetreuungsbeiträge (Betreuungszeit die über 9 Stunden in der Krippe und im Kindergarten und über 6 Stunden im Hort hinaus gehen) bleiben unverändert. Prozentuale Beteiligung der Eltern pro Platz je Betreuungsart -1- Berechnung der Elternbeiträge gemäß § 15 (2) SächsKitaG (Anlage 4) monatl. mo monatliche Kosten pro Kosten pro Platz 2012 Platz 2013 in in Euro Euro p r o z e n t u a l e r A n t e i l d e r B K a l s E l t e r n b e i t r a g s b e r e c h n u n g s g r u n d l a g e -2- Elternbeitrag neu in Euro Elternbeitrag alt in Euro Differenz in Euro Kinderkrippe 9 h Personalkosten Sachkostenanteil Kosten pro Platz 670,18 232,08 902,26 687,28 226,39 913,67 23 210,14 207,52 2,62 Kindergarten 9 h Personalkosten Sachkostenanteil Kosten pro Platz 309,31 107,11 416,42 317,21 104,49 421,70 30 126,51 124,93 1,58 1Hort 6 Std. Personalkosten Sachkostenanteil Kosten pro Platz 180,95 62,66 243,61 185,57 61,13 246,70 30 74,01 73,08 0,93 3.2. Ermäßigung des Elternbeitrages Soweit die Eltern geltend machen, dass ihnen die Belastung gemäß § 90 (3) und (4) SGB VIII des Elternbeitrages für die Regel- und Mehrbetreuungszeit nicht zuzumuten ist, trifft das Amt für Jugend, Familie und Bildung auf Antrag der Eltern die erforderlichen Feststellungen nach §§ 82 ff SGB XII. Bereits gewährte Ermäßigungen nach SGB XII i.V.m. § 90 (3) und (4) SGB VIII bleiben durch die Anpassung der Elternbeiträge mit dieser Vorlage unberührt. 3.3 Absenkung der Elternbeiträge Der Träger der Kindertageseinrichtungen hat Absenkungen in den Elternbeiträgen gem. § 15 (1) SächsKitaG zu berücksichtigen. Absenkungen werden vorgenommen für Alleinerziehende, die tatsächlich Ihr Kind allein betreuen, pflegen und erziehen und für alle Kinder aus Haushaltsgemeinschaften von Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung gemäß SächsKitaG besuchen. Dabei müssen die Kinder mindestens mit einem leiblichen, adoptiven oder Stiefelternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben. 3.4 Finanzierung Tagespflege Für den Bereich kommunale Kindertagespflege wird der Elternbeitrag mittels Bescheid geltend gemacht, da kein direktes (privatrechtliches) Rechtsverhältnis zu den jeweiligen Eltern besteht. Berechnungsgrundlage bei der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der Finanzierung der laufenden Geldleistung sind durchschnittlich 20 Kalendertage pro Monat (Montag – Freitag). Wird nach Einzelfallprüfung bei nachgewiesenem Bedarf eine weitergehende Zusatzbetreuung in Tagespflege gewährt, wird ein Elternbeitrag in Höhe von 50 % der laufenden Geldleistung, exclusive der individuellen Beiträge zur Krankenversicherung, erhoben. Den derzeit gültigen Stadtratsbeschluss zur Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig entsprechend beträgt der Elternbeitrag je Zusatzleistungsstunde für alle Altersgruppen 1,52 €. Sofern in 2015 die laufende Geldleistung für die Tagespflege nach VwG-Urteil mit Stadtratsbeschluss anzupassen ist, wird ggf. über eine Erhöhung des Elternbeitrages pro Zusatzleistungsstunde zu entscheiden sein. -3- 4. Finanzielle Auswirkungen (sind einnahme- und ausgabeseitig bereits Bestandteil HHPE 2015) Mit der Beschlussfassung der neuen Elternbeiträge ergibt sich im Haushaltsjahr 2015 eine Zuschussreduzierung in Höhe von 0,455 Mio. € und für das Haushaltsjahr 2016 eine Zuschussreduzierung in Höhe von 0,491 Mio. €. Die genauen Berechnungen sind in der Anlage 6 dargestellt. 5. Verfahren zur Umsetzung Die Vertragsanpassung für die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen des Amtes für Jugend, Familie und Bildung erfolgt automatisch, da die Verträge einen entsprechenden Passus enthalten. Die Anpassung der Verträge in den Kindertageseinrichtungen der freien Träger erfolgt durch die Leiterinnen der Einrichtungen. Weiterhin werden Informationen vom Amt für Jugend, Familie und Bildung für alle Träger vorbereitet. Darüber hinaus werden die Eltern durch Aushänge in den Kindertageseinrichtungen und die Informationen in der Presse vom Amt für Jugend, Familie und Bildung über die Änderungen in Kenntnis gesetzt. -4- Stadt Leipzig Anlage 1 Amt für Jugend, Familie und Bildung (AfJFB) Auszug aus dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2012 § 2 Aufgaben und Ziele (1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege begleiten, unterstützen und ergänzen die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. Sie bieten dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus. Sie erfüllen damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Der Sächsische Bildungsplan ist die Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dieser wird vom Staatsministerium für Soziales gemeinsam mit dem Staatsministerium für Kultus und Sport erstellt und weiterentwickelt. (2) Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem 1. dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen und 2. der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen. Alle Mädchen und Jungen sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen. Diese sind angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengleichheit zu fördern. Die Arbeit in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren. (3) Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen. Dazu wird im Kindergarten zur Schulvorbereitung, insbesondere im letzten Kindergartenjahr (Schulvorbereitungsjahr), vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt. In diese Vorbereitung sollen die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen einbezogen werden. Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen des Landeszuschusses nach § 18 Abs. 1 erstattet. Das Staatsministerium für Kultus und Sport wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und zur Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln. (4) Die Integration der Kinder mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Kinder in Kindertageseinrichtungen ist zu fördern. Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen. (5) Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet sollen dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden. (6) Kindertagespflege als Alternative zur Förderung in Kindertageseinrichtungen unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. § 3 Angebot (1) Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (2) Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse zu sorgen. Kinder sollen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, vom Besuch von Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege im Rahmen der Bedarfsplanung nicht ausgeschlossen werden. (3) Bei Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann die Gemeinde den Eltern die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder statt in einer Kindertageseinrichtung auch in Kindertagespflege anbieten. Bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt können die Bildung, Erziehung und Betreuung auch in Kindertagespflege erfolgen, wenn die Eltern damit einverstanden sind. § 4 Wunsch- und Wahlrecht Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. Sie haben den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnortgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung anzumelden. § 15 Elternbeiträge (1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben. Absenkungen sind vorzusehen für: 1. Alleinerziehende und 2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen. (2) Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 20 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten und Horten mindestens 20 und höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Abs. 2 bekannt gemachten Betriebskosten betragen. In einer Gemeinde darf für die gleiche Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden. Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall der Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4. (3) Für Kinder in Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 werden gemäß § 14 Abs. 6 Elternbeiträge erhoben, die denen für entsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar sein sollen. Absenkungen von Elternbeiträgen gemäß Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend für die Kindertagespflege. (4) Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen bedingt sind, können gegenüber den Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht werden. (5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 3 abgesenkt worden sind. Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu übernehmen, soweit die Belastung den Eltern und dem Kind gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist; Kosten nach Absatz 4 hat er nur zu übernehmen, soweit dies vorher vereinbart worden ist. (6) Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz zu entrichten. AfJFB der Stadt Leipzig Anlage 2 Berechnung der Elternbeiträge Kinderkrippen Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro = Erzieher pro Monat + Sachkosten 4.123,68 Euro : 6 Kinder 4.123,68 Euro = = 687,28 Euro 226,39 Euro Betriebskosten pro Platz/Monat = 913,67 Euro davon 23 % Elternbeitrag/Platz/Monat = 210,14 Euro Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro = 4.123,68 Euro Erzieher pro Monat + Sachkosten = = 317,21 Euro 104,49 Euro Berechnung der Elternbeiträge Kindergärten 4.123,68 Euro :13 Kinder Betriebskosten pro Platz/Monat = davon 30 % Elternbeitrag/Platz/Monat 421,70 Euro = 126,51 Euro Durchschnittliche monatl. Personalkosten der Gemeinde pro Erzieher in Euro = 4.123,68 Euro Berechnung der Elternbeiträge Horte Erzieher pro Monat 4.123,68 Euro : 20 Kinder x 0,9 (6 Std. Betreuung) + Sachkosten Betriebskosten Betreuung pro Platz/Monat für davon 30 % Elternbeitrag/Platz/Monat 6 Stunden = 185,57 Euro 61,13 Euro = 246,70 Euro = 74,01 Euro AfJFB der Stadt Leipzig Anlage 3 a Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung in Kinderkrippen über die Regelbetreuungszeit von 9 Stunden Grundlagen: - Betreuungsschlüssel: - Personalkosten: 6 Kinder/1 Erzieher für 1 Monat für 1 Kind Erzieherin 4.123,68 Euro :6 Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind = 687,28 Euro 687,28 Euro : 9 Std. = : 20 = Tage 76,36 Euro 3,82 Euro = = 38,18 Euro 1,91 Euro = = 57,27 Euro 2,86 Euro = = 95,45 Euro 4,77 Euro = 317,21 Euro 317,21 Euro : 9 Std. = : 20 Tage = 35,25 Euro 1,76 Euro - Für die 10.Std. 50 % Personalkosten je Monat 50 % von 35,25 Euro je Std. 50 % von 1,76 Euro = = 17,62 Euro 0,88 Euro - Summe für die 11. Std. 75 % Personalkosten je Monat 75 % von 35,25 Euro je 55. Std. 75 % von 1,76 Euro = = 26,44 Euro 1,32 Euro - Summe für die 10. u. 11. Std. 1 Monat = 44,06 Euro Berechnung der Personalkosten für die 10. Stunde: für 1 Monat 687,28 Euro für 1 Stunde 76,36 Euro Kosten für Mehrbetreuung: - Für die 10. Stunde 50 % Personalkosten je Monat 50 % von 76,36 Euro je Std. 50 % von 3,82 Euro - Summe für die 11. Std. 75 % Personalkosten je Monat 75 % von 76,36 Euro je 55.Std. 75 % von 3,82 Euro - Summe für die 10. und 11. Std. 1 Monat 2 Stunden Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung in Kindergärten über die Regelbetreuungszeit von 9 Stunden Grundlagen: - Betreuungsschlüssel: - Personalkosten: 13 Kinder/1 Erzieher für 1 Monat für 1 Kind Erzieherin 4.123,68 Euro : 13 Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind Berechnung der Personalkosten für die 10. Stunde: für 1 Monat für 1 Stunde 317,21 Euro 35,25 Euro Kosten für Mehrbetreuung: 2 Stunden = 2,20 Euro AfJFB der Stadt Leipzig Anlage 3 b Berechnung der Kosten für Mehrbetreuung im Hort über die Regelbetreuungszeit von 6 Stunden Grundlagen: - Betreuungsschlüssel: - Personalkosten: 20 Kinder x 0,9 Erzieher für 1 Monat für 1 Kind Erzieherin 4.123,68 Euro : 20x 0,9 = Summe Personalkosten Mehrbetreuung im Monat für 1 Kind 185,57 Euro 185,57 Euro Berechnung der Personalkosten für die 7. Stunde: für 1 Monat für 1 Stunde 185,57 Euro 30,93 Euro : 6 Std. : 20 Tage = = 30,93 Euro 1,55 Euro - Für die 7. Std. 50% Personalkosten je Monat 50 % von 30,93 Euro je Std. 50 % von 1,55 Euro = = 15,46 Euro 0,78 Euro - Summe für die 8. Std. 75 % Personalkosten je Monat 75 % von 30,93 Euro je 8. Std. 75 % von 1,55 Euro = = 23,20 Euro 1,16 Euro - Summe für die 7. u. 8. Std. 1 Monat = 38,66 Euro = 1,94 Euro Kosten für Mehrbetreuung: 2 Stunden AfJFB der Stadt Leipzig Anlage 4 Elternbeiträge pro Monat in Euro ab 01.01.2015 Betreuungsstunden täglich / wöchentlich Kinderkrippe / Tagespflege 1. Kind 2.Kind Alleinerziehen de 1. Kind 2.Kind 4 5 6 7 8 9 10 / 50 11/ 55 neu alt neu alt 93,40 92,23 56,04 55,34 116,74 115,29 70,05 69,17 140,09 138,35 84,06 83,01 163,44 161,40 98,07 96,84 186,79 184,46 112,07 110,68 210,14 207,52 126,08 124,51 248,32 244,75 148,99 146,85 305,59 300,59 183,35 180,35 neu alt neu alt 84,06 83,01 46,70 46,12 105,07 103,76 58,37 57,64 126,08 124,51 70.05 69,17 147,10 145,26 81,72 80,70 168,11 166,02 93,40 92,23 189,13 186,77 105,07 103,76 223,49 220,28 124,16 122,38 275,03 270,53 152,80 150,30 neu alt neu alt 56,23 55,52 33,74 33,31 70,28 69,41 42,17 41,64 84,34 83,29 50,60 49,97 98,40 97,17 59,04 58,30 112,45 11,05 67,47 66,63 126,51 124,93 75,91 74,96 144,13 142,11 86,48 85,27 170,57 167,89 102,34 100,73 neu alt neu alt 50,60 49,97 28,11 27,76 63,26 62,47 35,14 34,70 75,91 74,96 42,17 41,64 88,56 87,45 49,20 48,58 101,21 99,94 56,23 55,52 113,86 112,44 63,26 62,47 129,72 127,90 72,07 71,06 153,51 151,10 85,29 83,95 Kindergarten 1. Kind 2.Kind Alleinerziehen de 1. Kind 2.Kind Die Elternbeiträge für die Zusatzbetreuung (>9 Stunden) berechnen sich auf der Basis der Personalkostenanteile. Da die Personalkosten pro Platz gestiegen sind, steigen auch die Elternbeiträge im Krippen- und Kindergartenbereich für die Mehrbetreuung. Betreuungsstunden täglich /wöchentlich Hort 1/5 5 / 25 6 / 30 1. Kind 2.Kind Alleinerziehen de 1. Kind 2.Kind neu alt neu alt 12,34 12,18 61,68 60,90 37,01 36,54 74,01 73,08 44,41 43,85 neu alt neu alt 11,11 10,96 55,51 54,81 30,84 30,45 66,61 65,77 37,01 36,54 Auszug aus den Budgeteinheiten Finanzierung Kinderbetreuung - dargestellt sind ausschl. Beträge mit Abhänigkeit von der Höhe der Elternbeiträge - Budgeteinheit 51_361_ZW PSP-Element Bezeichnung Kostenart Anlage 5 Kostenart Beschreibung Plan 2014 PE 2015 (06/2014) ohne Erhöhung Elternbeiträge PE 2015 (06/2014) mit Erhöhung Elternbeiträge PE 2016 (06/2014) ohne Erhöhung Elternbeiträge Differenz 2015 PE 2016 (06/2014) mit Erhöhung Elternbeiträge 1.100.36.1.0.01.01.01 Übernahme EB Hort öffentl. Träger 43316500 Übernahme Elternbeiträge aus Absenkungen 1.100.36.1.0.01.01.01 Übernahme EB Hort öffentl. Träger 43316600 Übernahme Elternbeiträge aus Ermäßigungen 1.100.36.1.0.01.01.02 Übernahme EB Horte LFS / FSZ 43316500 Übernahme Elternbeiträge aus Absenkungen 1.100.36.1.0.01.01.02 Übernahme EB Horte LFS / FSZ 43316600 Übernahme Elternbeiträge aus Ermäßigungen 116.200 112.200 112.200 0 116.450 116.450 1.100.36.1.0.01.01.03 Übernahme EB Kitas öffentl.Träger 43316500 Übernahme Elternbeiträge aus Absenkungen 1.663.750 1.796.750 1.819.450 22.700 1.873.650 1.897.300 1.100.36.1.0.01.01.03 Übernahme EB Kitas öffentl.Träger 43316600 Übernahme Elternbeiträge aus Ermäßigungen 1.478.550 1.513.800 1.532.900 19.100 1.578.550 1.598.500 1.100.36.1.0.01.01.04 Übernahme EB Kitas freier Träger 43316500 Übernahme Elternbeiträge aus Absenkungen 8.442.300 7.925.750 8.042.700 116.950 8.309.650 8.437.550 1.100.36.1.0.01.01.04 Übernahme EB Kitas freier Träger 43316600 Übernahme Elternbeiträge aus Ermäßigungen 5.340.800 6.005.950 6.093.250 87.300 6.354.650 6.451.050 1.100.36.1.0.01.02.01 Übernahme EB Kindertagespfl. öffentl.Tr. 43316500 Übernahme Elternbeiträge aus Absenkungen 303.200 290.000 293.600 3.600 290.000 293.600 1.100.36.1.0.01.02.01 Übernahme EB Kindertagespfl. öffentl.Tr. 43316600 Übernahme Elternbeiträge aus Ermäßigungen 1.100.36.1.0.01.02.02 Übernahme EB Kindertagespfl. fr. Träger 43316500 Übernahme Elternbeiträge aus Absenkungen 1.100.36.1.0.01.02.02 Übernahme EB Kindertagespfl. fr. Träger 43316600 Übernahme Elternbeiträge aus Ermäßigungen Übernahme Elternbeiträge 754.450 772.500 782.300 9.800 800.400 810.550 2.421.200 2.481.650 2.513.200 31.550 2.571.250 2.603.950 26.300 25.000 25.000 0 25.950 25.950 437.500 446.550 452.200 5.650 446.550 452.200 1.102.600 1.057.250 1.070.600 13.350 1.039.850 1.053.000 697.550 804.950 815.100 10.150 791.700 801.700 22.784.400 23.232.350 23.552.500 320.150 24.198.650 24.541.800 -6.349.000 -6.778.150 -6.864.400 -86.250 -7.022.950 -7.112.350 1.100.36.5.0.01.01.12 Kindertageseinrichtungen, Horte öff.Tr. 34613000 Elternbeiträge 1.100.36.5.0.01.01.12 Kindertageseinrichtungen, Horte öff.Tr. 34613100 Elternbeiträge, Absenkung n. § 15 KitaG -754.450 -772.500 -782.300 -9.800 -800.400 -810.550 1.100.36.5.0.01.01.12 Kindertageseinrichtungen, Horte öff.Tr. 34613200 Elternbeitr., Ermäßig. n. § 15(6) KitaG -2.421.200 -2.481.650 -2.513.200 -31.550 -2.571.250 -2.603.950 51_365_2ZW 1.100.36.5.0.01.01.18 Kindertageseinrichtungen, öffentl.Träger 34613000 Elternbeiträge -5.398.500 -5.763.950 -5.836.800 -72.850 -6.010.650 -6.086.600 1.100.36.5.0.01.01.18 Kindertageseinrichtungen, öffentl.Träger 34613100 Elternbeiträge, Absenkung n. § 15 KitaG -1.663.750 -1.796.750 -1.819.450 -22.700 -1.873.650 -1.897.300 1.100.36.5.0.01.01.18 Kindertageseinrichtungen, öffentl.Träger 34613200 Elternbeitr., Ermäßig. n. § 15(6) KitaG Kindertageseinrichtungen, öffentl. Träger / Horte 51_365_3ZW 1.100.36.5.0.01.01.20 Kindertageseinrichtungen freier Träger 43180000 Zuschüsse an übrige Bereiche Kindertageseinrichtung, freie Träger 51_365_6ZW -1.513.800 -1.532.900 -19.100 -1.578.550 -1.598.500 -19.106.800 -19.349.050 -242.250 -19.857.450 -20.109.250 98.510.200 112.286.900 111.841.700 -445.200 128.250.500 127.754.550 98.510.200 112.286.900 111.841.700 -445.200 128.250.500 127.754.550 -1.626.100 -1.679.900 -1.701.100 -21.200 -1.679.900 -1.701.100 1.100.36.5.0.01.02.10 Kindertagespflege, kommunale 33213000 Elternbeiträge 1.100.36.5.0.01.02.10 Kindertagespflege, kommunale 33213100 Elternbeiträge, Absenkung n. § 15 KitaG -303.200 -290.000 -293.600 -3.600 -290.000 -293.600 1.100.36.5.0.01.02.10 Kindertagespflege, kommunale 33213200 Elternbeitr., Ermäßig. n. § 15(6) KitaG -437.500 -446.550 -452.200 -5.650 -446.550 -452.200 -2.366.800 -2.416.450 -2.446.900 -30.450 -2.416.450 -2.446.900 6.382.650 6.742.150 6.742.150 0 6.845.100 6.845.100 Kindertagespflege kommunal 1.100.36.5.0.01.02.10 Kindertagespflege, kommunale 43317800 Förderung der Kindertagespflege § 23 SGB Kindertagespflege kommunal 51_365_7ZW -1.478.550 -18.065.450 1.100.36.5.0.01.02.20 Kindertagespflege, freier Träger 43180000 Zuschüsse an übrige Bereiche 6.382.650 6.742.150 6.742.150 0 6.845.100 9.194.950 10.540.050 10.482.500 -57.550 10.558.550 -57.550 9.194.950 10.540.050 10.482.500 Erträge gesamt -20.432.250 -21.523.250 -21.795.950 Aufwendungen gesamt 136.872.200 152.801.450 152.618.850 Zuschussbedarf gesamt 116.439.950 131.278.200 130.822.900 Kindertagespflege freie Träger -455.300 6.845.100 10.502.000 10.558.550 10.502.000 -22.273.900 -22.556.150 169.852.800 169.643.450 147.578.900 147.087.300 Seite 1von 2Seiten Auszug aus den Budgeteinheiten Finanzierung Kinderbetreuung - dargestellt sind ausschl. Beträge mit Abhänigkeit von der Höhe der Elternbeiträge - Anlage 5 Differenz 2016 10.150 32.700 0 0 23.650 19.950 127.900 96.400 3.600 5.650 13.150 10.000 343.150 -89.400 -10.150 -32.700 -75.950 -23.650 -19.950 -251.800 -495.950 -495.950 -21.200 -3.600 -5.650 -30.450 0 0 -56.550 -56.550 -491.600 Seite 2von 2Seiten