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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1002878.pdf
Größe
286 kB
Erstellt
25.08.14, 12:00
Aktualisiert
07.03.16, 11:37
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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00187/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 26.08.2014 Bestätigung Grundstücksverkehrsausschuss 27.10.2014 Vorberatung Ratsversammlung 20.11.2014 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Wirtschaft und Arbeit Betreff Anpassung des Nutzungsentgeltes für private Garagen auf städtischem Grund und Boden (eRIS: V/3338) Beschluss: 1. Das Gutachten des Gutachterausschusses vom 21.02.2013 zur Feststellung des ortsüblichen Nutzungsentgeltes für die Inanspruchnahme von städtischem Grund und Boden durch die Eigentümer privat gebauter Garagen wird zur Kenntnis genommen. 2. Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen über mit Garagen bebaute städtische Grundstücksflächen richtet sich die Höhe des zu vereinbarenden Mietzinses ab Beschlussfassung grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Marktzins, aber mindestens 240 € pro Jahr, soweit dies der Markt zulässt. 3. Bei den unter 2. genannten Neuabschlüssen hat der Mieter alle anteilig auf die Mietfläche entfallenden Betriebs- und Nebenkosten zu tragen. Die Betriebs- und Nebenkosten werden grundstücksbezogen kalkuliert und sind als Pauschale vom Garageneigentümer zu zahlen. 4. Die Beschlüsse der Ratsversammlung Nr. 630/96 vom 30.09.1996 und Nr. 855/97 vom 14.05.1997 werden aufgehoben. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Seite 1/3 Finanzielle Auswirkungen nein x Kostengünstigere Alternativen geprüft Folgen bei Ablehnung x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis nein wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründ nein nein x x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? von Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE wenn ja, nein bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat wenn ja, nein Vorgesehener Stellenabbau: ja, nein Sachverhalt: siehe Anlage Anlagen: Sachverhalt Seite 2/4 BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 20.11.2014 zu 20.2. Anpassung des Nutzungsentgeltes für private Garagen auf städtischem Grund und Boden (eRIS: V/3338) Vorlage: DS-00187/14 Beschluss: 1. Das Gutachten des Gutachterausschusses vom 21.02.2013 zur Feststellung des ortsüblichen Nutzungsentgeltes für die Inanspruchnahme von städtischem Grund und Boden durch die Eigentümer privat gebauter Garagen wird zur Kenntnis genommen. 2. Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen über mit Garagen bebaute städtische Grundstücksflächen richtet sich die Höhe des zu vereinbarenden Mietzinses ab Beschlussfassung grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Marktzins, aber mindestens 240 € pro Jahr, soweit dies der Markt zulässt. 3. Bei den unter 2. genannten Neuabschlüssen hat der Mieter alle anteilig auf die Mietfläche entfallenden Betriebs- und Nebenkosten zu tragen. Die Betriebs- und Nebenkosten werden grundstücksbezogen kalkuliert und sind als Pauschale vom Garageneigentümer zu zahlen. 4. Die Beschlüsse der Ratsversammlung Nr. 630/96 vom 30.09.1996 und Nr. 855/97 vom 14.05.1997 werden aufgehoben. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich angenommen bei 1 Gegenstimme und 1 Enthaltung Leipzig, den 21.11.2014 Seite: 1/1 Begründung zur Vorlage zur Anpassung des Nutzungsentgeltes für Garagenstellplätze 1. Beschlusslage, Verträge von vor dem 03.10.1990 Für die Nutzung privater Garagen auf städtischem Grund und Boden wurde mit Beschluss der Ratsversammlung Nr. 630/96 vom 23.10.1996 in Verbindung mit dem Beschluss der Ratsversammlung Nr. 855/97 vom 14.05.1997 ein einheitliches Entgelt in Höhe von damals 240,- DM jährlich pro Stellplatz, d. h. heute 122,71 € jährlich festgelegt. Der Festlegung der Höhe des Nutzungsentgeltes lag damals ein Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt Leipzig vom 20.03.1997 zugrunde. In Punkt 4 des Ratsbeschlusses von 1997 war bestimmt worden, dass die Ortsüblichkeit des Entgeltes nach Ablauf einer angemessenen Frist erneut geprüft wird. Mit Beschluss der Ratsversammlung IV-790/07 vom 07.02.2007 hatte sich die Ratsversammlung wiederum mit dem Thema „Garagen“ befasst. In der diesbezüglichen Protokollnotiz zum Beschlusspunkt 3. wurde bestimmt, dass eine Entgeltanpassung vorgenommen werden soll. Dies hatte die Verwaltung zum Anlass genommen, den Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten der Stadt Leipzig mit der Erarbeitung eines Gutachtens über das ortsübliche Nutzungsentgelt von Garagen auf fremdem Grund und Boden für die Stadt Leipzig zu beauftragen. Dieses Gutachten liegt nun mit dem Wertermittlungsstichtag 31.12.2012 vor. Im Gutachten wird festgestellt, dass das ortsübliche Nutzungsentgelt für Garagen auf fremdem Grund und Boden in Leipzig 132,- € pro Jahr und pro Stellplatz beträgt. Das Gutachten wurde am 21.02.2013 durch den Gutachterausschuss bestätigt (siehe beiliegende Kopie eines Auszuges aus dem Gutachten). Ein einseitiges Anpassungsverlangen wie bei Verträgen über die Nutzung von Erholungsgrundstücken gemäß § 20 Abs. 3 Schuldrechtsanpassungsgesetz ist jedoch nicht möglich, da dem Grundstückseigentümer bei Garagennutzungsverträgen nunmehr die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages gegeben ist. Daher ist in diesen Fällen (Vertragsabschluss vor dem 03.10.1990) eine Anpassung nur im Einvernehmen mit den Nutzern möglich. Die Verwaltung wird eine Anpassung im Einvernehmen mit den Nutzern anstreben. 2. Abschluss neuer Mietverträge über mit privaten Garagen bebaute städtische Grundstücke Während in den unter 1. genannten Fällen des Vertragsabschlusses vor dem 03.10.1990 eine Kündigungsschutzfrist gemäß § 23 Schuldrechtsanpassungsgesetz bis 1999 und eine Investitionsschutzfrist gemäß § 12 Abs. 2 letzter Halbsatz bis 2006 im Schuldrechtsanpassungsgesetz geregelt war, unterlag der Neuabschluss von Mietverträgen bereits zum Zeitpunkt der Ratsbeschlüsse von 1996 und 1997 nicht den Regelungen des vorgenannten Gesetzes, jedoch war im Punkt 4 des Ratsbeschlusses vom 30.09.1996 festgelegt, dass „... die Bestimmungen neuer Mietverträge nicht zu Ungunsten der Mieter von den Regelungen, insbesondere dem Schuldrechtsänderungsgesetz …“ abweichen dürfen. In der Begründung war hierzu ausgeführt, dass hier zwar ein vergleichbares Schutzbedürfnis der Nutzer nicht besteht, jedoch die Verwaltung auch in den Fällen der Neuabschlüsse bei der Höhe des Mietzinses dieselben Maßstäbe anwenden wolle. Da inzwischen sowohl die Kündigungsschutzfrist als auch die Investitionsschutzfrist verstrichen sind, ergibt sich kein Grund, den Abschluss neuer Mietverträge für die Nutzung privater Garagen auf städtischem Grund und Boden unter einen besonderen Vorbehalt zu stellen. Vielmehr sollen sich die zu vereinbarenden Mietzinsen grundsätzlich an dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorherrschenden Marktzins orientieren, aber mindestens 240,00 € pro Jahr, soweit es der Markt zulässt. Dies entspricht auch § 89 der Sächsischen Gemeindeordnung, wonach die Vermögensgegenstände nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten sind. 3. Betriebs- und Nebenkosten Die vor dem 03.10.1990 geschlossenen Nutzungsverträgen unterliegen den gesetzlichen Regelungen des Schuldrechtanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG). In diesen Verträgen wurde lediglich die Zahlung eines (Brutto-)Nutzungsentgeltes vereinbart, d. h., die auf die Nutzungsfläche anteilig entfallenden Betriebs- und Nebenkosten hat ausschließlich der Grundstückseigentümer (Stadt Leipzig) zu tragen. Eine Weiterberechnung von anteiligen Betriebs- und Nebenkosten an die Grundstücksnutzer ist in diesen Fällen sowohl mangels vertraglicher Regelung als auch gemäß den Regelungen des SchuldRAnpG nicht möglich. Um zukünftig gegenüber den Grundstücksnutzern die Zahlung der Betriebs- und Nebenkosten geltend machen zu können, bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Regelung in den neu abzuschließenden Mietverträgen. Dies setzt voraus, dass für neu abzuschließende Verträge die Regelungen des BGB Anwendung finden. Die Betriebs- und Nebenkosten werden grundstücksbezogen kalkuliert und sind als Pauschale vom Grundstücksnutzer zu zahlen.