Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1002878.pdf
Größe
286 kB
Erstellt
25.08.14, 12:00
Aktualisiert
07.03.16, 11:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00187/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
26.08.2014
Bestätigung
Grundstücksverkehrsausschuss
27.10.2014
Vorberatung
Ratsversammlung
20.11.2014
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Wirtschaft und Arbeit
Betreff
Anpassung des Nutzungsentgeltes für private Garagen auf städtischem Grund und
Boden (eRIS: V/3338)
Beschluss:
1. Das Gutachten des Gutachterausschusses vom 21.02.2013 zur Feststellung des
ortsüblichen Nutzungsentgeltes für die Inanspruchnahme von städtischem Grund und Boden
durch die Eigentümer privat gebauter Garagen wird zur Kenntnis genommen.
2. Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen über mit Garagen bebaute städtische
Grundstücksflächen richtet sich die Höhe des zu vereinbarenden Mietzinses ab
Beschlussfassung grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vorliegenden Marktzins, aber mindestens 240 € pro Jahr, soweit dies der Markt zulässt.
3. Bei den unter 2. genannten Neuabschlüssen hat der Mieter alle anteilig auf die Mietfläche
entfallenden Betriebs- und Nebenkosten zu tragen. Die Betriebs- und Nebenkosten werden
grundstücksbezogen kalkuliert und sind als Pauschale vom Garageneigentümer zu zahlen.
4. Die Beschlüsse der Ratsversammlung Nr. 630/96 vom 30.09.1996 und Nr. 855/97 vom
14.05.1997 werden aufgehoben.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
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Finanzielle Auswirkungen
nein
x
Kostengünstigere Alternativen geprüft
Folgen bei Ablehnung
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
nein
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründ
nein
nein
x
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
von
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
wenn ja,
nein
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
wenn ja,
nein
Vorgesehener Stellenabbau:
ja,
nein
Sachverhalt:
siehe Anlage
Anlagen:
Sachverhalt
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BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 20.11.2014
zu 20.2. Anpassung des Nutzungsentgeltes für private Garagen auf städtischem
Grund und Boden (eRIS: V/3338)
Vorlage: DS-00187/14
Beschluss:
1. Das Gutachten des Gutachterausschusses vom 21.02.2013 zur Feststellung des
ortsüblichen Nutzungsentgeltes für die Inanspruchnahme von städtischem Grund und Boden
durch die Eigentümer privat gebauter Garagen wird zur Kenntnis genommen.
2. Bei Neuabschlüssen von Mietverträgen über mit Garagen bebaute städtische
Grundstücksflächen richtet sich die Höhe des zu vereinbarenden Mietzinses ab
Beschlussfassung grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vorliegenden Marktzins, aber mindestens 240 € pro Jahr, soweit dies der Markt zulässt.
3. Bei den unter 2. genannten Neuabschlüssen hat der Mieter alle anteilig auf die Mietfläche
entfallenden Betriebs- und Nebenkosten zu tragen. Die Betriebs- und Nebenkosten werden
grundstücksbezogen kalkuliert und sind als Pauschale vom Garageneigentümer zu zahlen.
4. Die Beschlüsse der Ratsversammlung Nr. 630/96 vom 30.09.1996 und Nr. 855/97 vom
14.05.1997 werden aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich angenommen bei 1 Gegenstimme und 1 Enthaltung
Leipzig, den 21.11.2014
Seite: 1/1
Begründung zur Vorlage zur Anpassung des Nutzungsentgeltes für Garagenstellplätze
1. Beschlusslage, Verträge von vor dem 03.10.1990
Für die Nutzung privater Garagen auf städtischem Grund und Boden wurde mit Beschluss der
Ratsversammlung Nr. 630/96 vom 23.10.1996 in Verbindung mit dem Beschluss der
Ratsversammlung Nr. 855/97 vom 14.05.1997 ein einheitliches Entgelt in Höhe von damals
240,- DM jährlich pro Stellplatz, d. h. heute 122,71 € jährlich festgelegt. Der Festlegung der Höhe
des Nutzungsentgeltes lag damals ein Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt Leipzig
vom 20.03.1997 zugrunde. In Punkt 4 des Ratsbeschlusses von 1997 war bestimmt worden, dass
die Ortsüblichkeit des Entgeltes nach Ablauf einer angemessenen Frist erneut geprüft wird.
Mit Beschluss der Ratsversammlung IV-790/07 vom 07.02.2007 hatte sich die Ratsversammlung
wiederum mit dem Thema „Garagen“ befasst. In der diesbezüglichen Protokollnotiz zum
Beschlusspunkt 3. wurde bestimmt, dass eine Entgeltanpassung vorgenommen werden soll. Dies
hatte die Verwaltung zum Anlass genommen, den Gutachterausschuss für die Ermittlung von
Grundstückswerten der Stadt Leipzig mit der Erarbeitung eines Gutachtens über das ortsübliche
Nutzungsentgelt von Garagen auf fremdem Grund und Boden für die Stadt Leipzig zu beauftragen.
Dieses Gutachten liegt nun mit dem Wertermittlungsstichtag 31.12.2012 vor. Im Gutachten wird
festgestellt, dass das ortsübliche Nutzungsentgelt für Garagen auf fremdem Grund und Boden in
Leipzig 132,- € pro Jahr und pro Stellplatz beträgt. Das Gutachten wurde am 21.02.2013 durch
den Gutachterausschuss bestätigt (siehe beiliegende Kopie eines Auszuges aus dem Gutachten).
Ein einseitiges Anpassungsverlangen wie bei Verträgen über die Nutzung von
Erholungsgrundstücken gemäß § 20 Abs. 3 Schuldrechtsanpassungsgesetz ist jedoch nicht
möglich, da dem Grundstückseigentümer bei Garagennutzungsverträgen nunmehr die Möglichkeit
der Kündigung des Vertrages gegeben ist. Daher ist in diesen Fällen (Vertragsabschluss vor dem
03.10.1990) eine Anpassung nur im Einvernehmen mit den Nutzern möglich.
Die Verwaltung wird eine Anpassung im Einvernehmen mit den Nutzern anstreben.
2. Abschluss neuer Mietverträge über mit privaten Garagen bebaute städtische Grundstücke
Während in den unter 1. genannten Fällen des Vertragsabschlusses vor dem 03.10.1990 eine
Kündigungsschutzfrist gemäß § 23 Schuldrechtsanpassungsgesetz bis 1999 und eine Investitionsschutzfrist gemäß § 12 Abs. 2 letzter Halbsatz bis 2006 im Schuldrechtsanpassungsgesetz geregelt war, unterlag der Neuabschluss von Mietverträgen bereits zum Zeitpunkt der Ratsbeschlüsse
von 1996 und 1997 nicht den Regelungen des vorgenannten Gesetzes, jedoch war im Punkt 4 des
Ratsbeschlusses vom 30.09.1996 festgelegt, dass „... die Bestimmungen neuer Mietverträge nicht
zu Ungunsten der Mieter von den Regelungen, insbesondere dem Schuldrechtsänderungsgesetz
…“ abweichen dürfen. In der Begründung war hierzu ausgeführt, dass hier zwar ein vergleichbares
Schutzbedürfnis der Nutzer nicht besteht, jedoch die Verwaltung auch in den Fällen der Neuabschlüsse bei der Höhe des Mietzinses dieselben Maßstäbe anwenden wolle.
Da inzwischen sowohl die Kündigungsschutzfrist als auch die Investitionsschutzfrist verstrichen
sind, ergibt sich kein Grund, den Abschluss neuer Mietverträge für die Nutzung privater Garagen
auf städtischem Grund und Boden unter einen besonderen Vorbehalt zu stellen. Vielmehr sollen
sich die zu vereinbarenden Mietzinsen grundsätzlich an dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorherrschenden Marktzins orientieren, aber mindestens 240,00 € pro Jahr, soweit es der
Markt zulässt. Dies entspricht auch § 89 der Sächsischen Gemeindeordnung, wonach die
Vermögensgegenstände nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten sind.
3. Betriebs- und Nebenkosten
Die vor dem 03.10.1990 geschlossenen Nutzungsverträgen unterliegen den gesetzlichen Regelungen des Schuldrechtanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG). In diesen Verträgen wurde lediglich die
Zahlung eines (Brutto-)Nutzungsentgeltes vereinbart, d. h., die auf die Nutzungsfläche anteilig entfallenden Betriebs- und Nebenkosten hat ausschließlich der Grundstückseigentümer (Stadt Leipzig)
zu tragen. Eine Weiterberechnung von anteiligen Betriebs- und Nebenkosten an die
Grundstücksnutzer ist in diesen Fällen sowohl mangels vertraglicher Regelung als auch gemäß
den Regelungen des SchuldRAnpG nicht möglich. Um zukünftig gegenüber den
Grundstücksnutzern die Zahlung der Betriebs- und Nebenkosten geltend machen zu können,
bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Regelung in den neu abzuschließenden
Mietverträgen. Dies setzt voraus, dass für neu abzuschließende Verträge die Regelungen des
BGB Anwendung finden. Die Betriebs- und Nebenkosten werden grundstücksbezogen kalkuliert
und sind als Pauschale vom Grundstücksnutzer zu zahlen.