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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1007237.pdf
Größe
322 kB
Erstellt
25.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:44

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00443/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 21.10.2014 Bestätigung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 18.11.2014 1. Lesung Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit 25.11.2014 1. Lesung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 02.12.2014 2. Lesung Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit 09.12.2014 2. Lesung Ratsversammlung 10.12.2014 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015 aus besonderem Anlass Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015 aus besonderem Anlass.      Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Begründung zur Rechtsverordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen gemäß § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) in der Stadt Leipzig für das Jahr 2015 aus besonderem Anlass 1. Grundlagen Gemäß § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG vom 01.12.2010, geändert am 27.01.2012, dürfen Verkaufsstellen abweichend von § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG an jährlich bis zu vier Sonntagen aus besonderem Anlass in der Zeit von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein. Die Gemeinden werden ermächtigt, diese Tage durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Folgende Sonntage sind nach § 8 Absatz 3 SächsLadÖffG nicht freizugeben: der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und der 24. Dezember, soweit er auf einen Sonntag fällt. Gesetzliche Feiertage nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen dürfen nicht für eine Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben werden. 2. Anlass und Entscheidungsvorbereitung Bereits in den vergangenen Jahren ergingen Rechtsverordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen. In Vorbereitung dieser Rechtsverordnung wurden folgende Beteiligte angehört: Vertreter des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes Leipzig, Vertreter des Handelsverbandes Sachsen, Vertreter der IHK, Vertreter der Gewerkschaft Ver.di, Vertreter des Marktamtes, Vertreter des Fachausschusses Wirtschaft und Arbeit, Vertreter der Landesdirektion Sachsen, Abt. Arbeitsschutz, Vertreter der IG Alte Messe, Vertreter der Händlergemeinschaften sowie der Einkaufszentren und der Leipziger City Marketing e. V. Das katholische Probsteipfarramt Leipzig, das Löwen Center, der Sachsenpark, das Allee- Center sowie das Paunsdorf-Center waren in das Entscheidungsfindungsverfahren ebenfalls eingebunden. Die Einladung zur Teilnahme an dem Anhörungsverfahren konnte vom katholischen Probsteipfarramt Leipzig, vom Sachsenpark und vom Paunsdorf-Center nicht wahrgenommen werden. Das Löwen Center und das Allee Center reagierten nicht auf die Einladung. Eine schriftliche Stellungnahme zur Anhörung erfolgte nicht. Das katholische Probsteipfarramt Leipzig teilte schriftlich mit, dass die vier stadtweiten Sonntage als Kompromiss gesehen werden. Dazu gibt es keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Termine. Jedoch werde ein weiterer Sonntag für nicht angemessen erachtet, da der Gesetzestext zu großzügig ausgelegt werden würde. In der Beratung am 21.08.2014 wurden die vorgeschlagenen Termine und Begründungen besprochen. Bei der Auswahl der Termine ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes berücksichtigt worden. 3. Verkaufsoffene Sonntage in der Stadt Leipzig Aus der Formulierung des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG ergibt sich die Möglichkeit zur Freigabe von jährlich vier verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderem Anlass. An den gesetzlich geschützten Feiertagen ist eine Öffnung von Verkaufsstellen verboten. Die Mehrheit der Beteiligten sprach sich für die folgenden anlassbezogenen vier verkaufsoffenen Sonntage für das gesamte Stadtgebiet aus: Anlass Datum 0001. Sonntag Leipziger Markttage 04.10.15 0002. Sonntag 57. Internationales Festival für Dokumentarund Animationsfilm 01.11.15 0003. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt 06.12.15 0004. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt 20.12.15 Die vorgeschlagenen Termine erfüllen die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere werden mit dieser Rechtsverordnung keine aufeinanderfolgenden Sonntage freigegeben. Zur Verringerung der Arbeitsbelastung der Arbeitnehmer wird auf eine Blocklösung (aufeinanderfolgende Sonntage) der verkaufsoffenen Sonntage verzichtet. In einem Gespräch zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag am 12.01.2011 legte der Landesbischof, Herr Bohl, die Auffassung der Landeskirche zur Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen wie folgt dar: Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche wird eine Sonntagsöffnung im Advent nur an maximal zwei nicht aufeinanderfolgenden Sonntagen dulden. Die Leipziger Markttage werden 2015 zum 39. Mal veranstaltet und sind damit ein fester Bestandteil des Leipziger Veranstaltungskalenders. Auch in früheren Jahren waren aus diesem Anlass die Geschäfte an Sonntagen geöffnet. Die Leipziger Markttage ziehen jedes Jahr über fünfhunderttausend Besucher an. Wie schon in den letzten Jahren wird das Thema Erntedank eine Rolle spielen. Es werden sich 130 Händler und Gastronomen daran beteiligen. Das Marktamt der Stadt Leipzig als Veranstalter begrüßt diesen verkaufsoffenen Sonntag. Die Sonntagsöffnung am 01.11.2015 soll aus Anlass des an diesem Tag mit der Preisverleihung endenden Internationalen Festivals für Dokumentar- und Animationsfilm erfolgen. Das Festival für Dokumentation- und Animationsfilme begeht im Jahr 2015 sein 58. Jubiläum. Es ist damit das weltweit älteste Kurzfilmfestival und nach dem International Documentary Film Festival Amsterdam das zweitgrößte DOK-Filmfestival Europas. Das Internationale Festival für Dokumentar- und Animationsfilm in Leipzig ist eines der bedeutendsten seiner Art. Weit über 41.500 Zuschauer, 3.900 mehr als im Jahr 2012, strömten zum Festival 2013 in die Leipziger Kinos, der Großteil der Vorstellungen war ausverkauft. Damit begrüßten die Organisatoren so viele Zuschauer wie nie zuvor in der Geschichte des 1955 gegründeten Festivals. Die Zahl der akkreditierten Fachbesucher steigerte sich ebenfalls um gut 10% und erreichte mit 1.705 (1.526 im Vorjahr) ein neues Allzeithoch. Insgesamt wurden 346 Filme aus 57 Ländern gezeigt. Eingereicht wurden 2.240 Werke aus 114 Ländern, so viele Nationen wie nie zuvor. In diesem Jahr werden abermals steigende Besucherzahlen erwartet. Es wurden 2350 Werke aus 119 Ländern eingereicht. Diese Entwicklung zeigt, dass 2015 mit noch mehr Besuchern zu rechnen ist. Händler und Gastronomen der Stadt werden dieses Festival von internationalem Rang mit Aktionen, die sich um die Themen Film, Dokumentation und Animation drehen, begleiten und ihm in der gesamten Stadt eine erhöhte Präsenz verleihen. Den internationalen und nationalen Besuchern präsentiert sich Leipzig ein weiteres Mal als weltoffene und attraktive Stadt. Der Leipziger Weihnachtsmarkt gehört mit jährlich über zwei Millionen Besuchern zu einer der bedeutendsten Veranstaltungen dieser Art in Mitteldeutschland. 2013 wurde eine Besucherzahl von 2,5 Millionen erreicht. Seine Tradition reicht bis in das 15. Jahrhundert zurück. Die erste Erwähnung des Leipziger Weihnachtsmarktes erfolgte bereits 1458. Damit zählt er zu den ältesten Weihnachtsmärkten Deutschlands. Mit über 250 originell geschmückten Ständen gehört er zu den größten und schönsten Weihnachtsmärkten in Deutschland. Als weitere Attraktionen und Besuchermagnete zählen der Märchenwald auf der Thomaswiese sowie das Finnische Dorf und das Riesenrad auf dem Augustusplatz. Die Besucher schätzen besonders die Kinderfreundlichkeit des Leipziger Weihnachtsmarktes. Während des Leipziger Weihnachtsmarktes wird mit täglich mehreren zehntausend Gästen, wie schon in den Vorjahren, gerechnet. Die Besucher reisen aus dem ganzen mitteldeutschen Raum an. Weitere Besuchergruppen aus weiten Teilen Deutschlands werden mit Bussen und Sonderzügen nach Leipzig gebracht. Es wird jedes Jahr mit 400 Bussen mit Besuchern des Leipziger Weihnachtsmarktes gerechnet. Im Dezember steigen die Übernachtungszahlen in Leipzig auf knapp über 210.000, während es im Jahr 2004 noch rund 130.000 Übernachtungen waren. Im Jahr 2013 fielen allein 212.977 Übernachtungen in den Dezember. Dies ist eine Steigerung um 5,8 Prozent gegenüber 2012. Diese Übernachtungszahlen sind auch dem Erfolg des Leipziger Weihnachtsmarktes zu verdanken. Durch diesen Besucheransturm besteht ein außergewöhnlicher Bedarf an einem zusätzlichen Offenhalten der Verkaufsstellen, um die Bedürfnisse der Einwohner von Leipzig und Besucher des Leipziger Weihnachtsmarktes zu befriedigen und die Möglichkeit zu deren Versorgung zu gewährleisten. Die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an den verkaufsoffenen Sonntagen wird dem Versorgungsinteresse der Besucher des Leipziger Weihnachtsmarktes Rechnung tragen. Mit einem Offenhalten der Verkaufsstellen kann sich Leipzig allen seinen Gästen als moderne, weltoffene und gastfreundliche Stadt präsentieren. Bei den zwei verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich des Weihnachtsmarktes bedarf es keiner Festlegung gemäß § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG, da es sich nicht um einen örtlich begrenzten Weihnachtsmarkt handelt. Der Leipziger Weihnachtsmarkt ist damit kein, wie im Gesetz aufgeführtes traditionelles Straßenfest, welches in einem örtlich sehr begrenzten Gebiet stattfindet und ein viel geringeres Besucheraufkommen aufweist. Die räumliche Begrenzung auf einen Straßenzug oder einzelne Verkaufsstellen nach § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG ist hier nicht möglich. Von dem Ereignis des Leipziger Weihnachtsmarktes ist ein Großteil der Stadt Leipzig betroffen und eine Beschränkung auf einzelne Verkaufsstellen kann nicht erfolgen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sollen alle Verkaufsstellen an der Möglichkeit eines verkaufsoffenen Sonntages partizipieren. Somit sind nicht nur die Händler des Weihnachtsmarktes (als festgesetzter Markt, der nicht dem SächsLadÖffG unterliegt) von der Sonntagsöffnung privilegiert. Der Leipziger Weihnachtsmarkt erfüllt den im § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG geforderten „besonderen Anlass“ (Sachgrund). Das sächsische Oberverwaltungsgericht rügte bisher nicht den Anlass des Weihnachtsmarktes für eine Sonntagsöffnung, sondern die aufeinanderfolgenden verkaufsoffenen Sonntage. Seitens der Gewerbetreibenden und deren Interessenvertreter wird das Ermöglichen von Ladenöffnungen an Sonntagen sehr begrüßt, weil durch die verkaufsoffenen Sonntage die Abwanderung von Kaufkraft in andere Regionen vermieden und der Leipziger Wirtschaftsraum gestärkt werden kann. Die Abwanderung der Kaufkraft gefährdet zum einen eine nicht unbedeutende Anzahl von Arbeitsplätzen und hat zum anderen eine Verminderung der Steuereinnahmen für die Stadt Leipzig zur Folge. Zusätzlich verliert die Leipziger City an Attraktivität gegenüber der „grünen Wiese“. Dieses Abfließen der Kaufkraft aus der Stadt Leipzig ist an sächsischen Feiertagen besonders stark bemerkbar, an denen in den umliegenden Bundesländern die Einkaufscenter (z. B. Nova-Eventis in Sachsen-Anhalt) geöffnet sind und dadurch einen gewaltigen Kundenzulauf verzeichnen. Die zur Öffnung vorgesehenen Sonntage sind keine geschützten oder religiösen Feiertage im Sinne des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen sowie des § 8 Abs. 3 SächsLadÖffG und stellen keine Hochfeste im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung der Verkaufsstellen entspricht der gesetzlichen Regelung und liegt außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes, so dass die Beschäftigten in ihrer Religionsausübung nicht gehindert sind und Störungen der Hauptgottesdienste vermieden werden. Letztlich ist zu erwarten, dass die sonntäglichen Gäste der Leipziger Innenstadt und des Leipziger Weihnachtsmarktes sowie in den Ortsteilen ihren Einkaufsbummel mit einem Besuch der Kirchen für eine innere Einkehr nutzen und somit die Besucherzahlen der Gotteshäuser erhöhen. 4. Pflichtgemäße Ermessensausübung Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen (vgl. hierzu BVerwG GewArch 1988, 344; Stober, Kommentar zum Ladenschlussgesetz, 4. Auflage, Rn.: 18 zu § 14). Vielmehr obliegt die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (vgl. VGH Mannheim GewArch 1981, 204). Bei der Ermessensausübung sind die einzelnen Interessen, die für oder gegen eine Freigabe sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen und insbesondere die Probleme zu berücksichtigen, die von einer Anhäufung von Sonderöffnungszeiten für das Verkaufspersonal ausgehen können. Der Gedanke des Versorgungsbedürfnisses der Besucher ist ebenfalls zu beachten (vgl. Stober, a.a.O.). Diese o. g. Entscheidungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz sind analog auf die Regelungen nach § 8 SächsLadÖffG anwendbar. Die bisherige Rechtsprechung zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen wurde in die Ermessensausübung mit einbezogen. Bei der Ermessensausübung ist die Gleichbehandlung der Händler des zur gleichen Zeit stattfindenden Weihnachtsmarktes mit den Gewerbetreibenden der Stadt Leipzig zu beachten. Für die Händler des Weihnachtsmarktes, als festgesetzter Markt, gelten gemäß § 1 Absatz 2 SächsLadÖffG nicht die Regelungen zum Verkaufsverbot an Sonntagen. Im konkreten Fall wurde das Ermessen unter Beachtung aller Aspekte pflichtgemäß ausgeübt. 5. Beschränkung der Öffnungszeiten Die Beschränkung der Öffnungszeiten an den verkaufsoffenen Sonntagen von 12 bis 18 Uhr hat ihre gesetzliche Grundlage in § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG. Mit der Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf sechs Stunden verringert sich die Belastung für die betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels. Die Öffnung der Ladengeschäfte ab 12 Uhr ermöglicht allen Beschäftigten die Teilnahme an den Hauptgottesdiensten und Störungen der religiösen Veranstaltungen werden vermieden. Auf die Ausübung der verfassungsrechtlichen Religionsfreiheit wird mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung besonderer Wert gelegt. Mit dieser Regelung entwickelt sich für die betroffenen Arbeitnehmer die Arbeitsbelastung nicht über Gebühr. Durch die Arbeitgeber sind die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten. 6. Erlass, Veröffentlichung und Inkrafttreten Gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Leipzig ist der Stadtrat für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig. Die Rechtsverordnung soll am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Stadt macht die Verordnung gemäß Bekanntmachungssatzung vom 15.03.2000 (Beschluss des Stadtrates Nr.III233/00), zuletzt geändert mit Beschluss RBV-1706/13 vom 10.07.2013, bekannt. Anlage: Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015 Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015 aus besonderem Anlass Aufgrund § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (SächsGVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 338), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), wird abweichend von den Verbotsvorschriften des § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG verordnet: § 1 Verkaufsoffene Sonntage Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Leipzig dürfen aus besonderem Anlass an folgenden Sonntagen in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein: Anlass 1. Sonntag Leipziger Markttage 2. Sonntag 58. Internationales Festival für Dokumentar- und Animationsfilm 3. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt 4. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt Datum 04.10.2015 01.11.2015 06.12.2015 20.12.2015 § 2 Arbeitnehmerschutz Aus dieser Verordnung ergibt sich keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer des Einzelhandels, während der freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage tätig zu werden. Bei Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind durch den Gewerbetreibenden die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften (ArbZG, MuSchG und JArbSchG) zu beachten. Insbesondere sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen des § 10 Absatz 1 und 2 des SächsLadÖffG einzuhalten. § 3 Ordnungswidrigkeiten Wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung in § 1 dieser Verordnung Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Zi. 1 SächsLadÖffG. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 11 Absatz 2 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis 5000 Euro geahndet werden. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Stadt Leipzig Der Oberbürgermeister BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 10.12.2014 zu 19.25. Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015 aus besonderem Anlass Vorlage: DS-00443/14 Beschluss: Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015 aus besonderem Anlass. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 28 Nein-Stimmen: 25 Enthaltungen: 6 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 11.12.2014 Seite: 1/1