Daten
Kommune
Leipzig
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Erstellt
25.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00443/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
21.10.2014
Bestätigung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
18.11.2014
1. Lesung
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit
25.11.2014
1. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
02.12.2014
2. Lesung
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit
09.12.2014
2. Lesung
Ratsversammlung
10.12.2014
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im
Jahr 2015 aus besonderem Anlass
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015 aus besonderem Anlass.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Begründung zur Rechtsverordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen gemäß
§ 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) in der Stadt Leipzig für das Jahr
2015 aus besonderem Anlass
1. Grundlagen
Gemäß § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG vom 01.12.2010, geändert am 27.01.2012, dürfen
Verkaufsstellen abweichend von § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG an jährlich bis zu vier Sonntagen aus
besonderem Anlass in der Zeit von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein. Die Gemeinden werden ermächtigt,
diese Tage durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Folgende Sonntage sind nach § 8 Absatz 3 SächsLadÖffG nicht freizugeben: der Ostersonntag, der
Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und der 24. Dezember, soweit er auf einen
Sonntag fällt. Gesetzliche Feiertage nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Freistaat
Sachsen dürfen nicht für eine Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben werden.
2. Anlass und Entscheidungsvorbereitung
Bereits in den vergangenen Jahren ergingen Rechtsverordnungen über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen. In Vorbereitung dieser Rechtsverordnung wurden folgende Beteiligte
angehört: Vertreter des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes Leipzig, Vertreter des
Handelsverbandes Sachsen, Vertreter der IHK, Vertreter der Gewerkschaft Ver.di, Vertreter des
Marktamtes, Vertreter des Fachausschusses Wirtschaft und Arbeit, Vertreter der Landesdirektion
Sachsen, Abt. Arbeitsschutz, Vertreter der IG Alte Messe, Vertreter der Händlergemeinschaften
sowie der Einkaufszentren und der Leipziger City Marketing e. V.
Das katholische Probsteipfarramt Leipzig, das Löwen Center, der Sachsenpark, das Allee- Center
sowie das Paunsdorf-Center waren in das Entscheidungsfindungsverfahren ebenfalls eingebunden.
Die Einladung zur Teilnahme an dem Anhörungsverfahren konnte vom katholischen
Probsteipfarramt Leipzig, vom Sachsenpark und vom Paunsdorf-Center nicht wahrgenommen
werden. Das Löwen Center und das Allee Center reagierten nicht auf die Einladung. Eine schriftliche
Stellungnahme zur Anhörung erfolgte nicht.
Das katholische Probsteipfarramt Leipzig teilte schriftlich mit, dass die vier stadtweiten Sonntage als
Kompromiss gesehen werden. Dazu gibt es keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Termine.
Jedoch werde ein weiterer Sonntag für nicht angemessen erachtet, da der Gesetzestext zu
großzügig ausgelegt werden würde.
In der Beratung am 21.08.2014 wurden die vorgeschlagenen Termine und Begründungen
besprochen.
Bei der Auswahl der Termine ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes berücksichtigt worden.
3. Verkaufsoffene Sonntage in der Stadt Leipzig
Aus der Formulierung des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG ergibt sich die Möglichkeit zur Freigabe von
jährlich vier verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderem Anlass. An den gesetzlich geschützten
Feiertagen ist eine Öffnung von Verkaufsstellen verboten.
Die Mehrheit der Beteiligten sprach sich für die folgenden anlassbezogenen vier verkaufsoffenen
Sonntage für das gesamte Stadtgebiet aus:
Anlass
Datum
0001. Sonntag
Leipziger Markttage
04.10.15
0002. Sonntag
57. Internationales Festival für Dokumentarund Animationsfilm
01.11.15
0003. Sonntag
Leipziger Weihnachtsmarkt
06.12.15
0004. Sonntag
Leipziger Weihnachtsmarkt
20.12.15
Die vorgeschlagenen Termine erfüllen die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere
werden mit dieser Rechtsverordnung keine aufeinanderfolgenden Sonntage freigegeben. Zur
Verringerung der Arbeitsbelastung der Arbeitnehmer wird auf eine Blocklösung
(aufeinanderfolgende Sonntage) der verkaufsoffenen Sonntage verzichtet.
In einem Gespräch zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche und dem Sächsischen
Städte- und Gemeindetag am 12.01.2011 legte der Landesbischof, Herr Bohl, die Auffassung der
Landeskirche zur Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen wie folgt dar: Die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche wird eine Sonntagsöffnung im Advent nur an maximal zwei nicht aufeinanderfolgenden
Sonntagen dulden.
Die Leipziger Markttage werden 2015 zum 39. Mal veranstaltet und sind damit ein fester Bestandteil
des Leipziger Veranstaltungskalenders. Auch in früheren Jahren waren aus diesem Anlass die
Geschäfte an Sonntagen geöffnet. Die Leipziger Markttage ziehen jedes Jahr über
fünfhunderttausend Besucher an. Wie schon in den letzten Jahren wird das Thema Erntedank eine
Rolle spielen. Es werden sich 130 Händler und Gastronomen daran beteiligen. Das Marktamt der
Stadt Leipzig als Veranstalter begrüßt diesen verkaufsoffenen Sonntag.
Die Sonntagsöffnung am 01.11.2015 soll aus Anlass des an diesem Tag mit der Preisverleihung
endenden Internationalen Festivals für Dokumentar- und Animationsfilm erfolgen. Das Festival für
Dokumentation- und Animationsfilme begeht im Jahr 2015 sein 58. Jubiläum. Es ist damit das
weltweit älteste Kurzfilmfestival und nach dem International Documentary Film Festival Amsterdam
das zweitgrößte DOK-Filmfestival Europas.
Das Internationale Festival für Dokumentar- und Animationsfilm in Leipzig ist eines der
bedeutendsten seiner Art. Weit über 41.500 Zuschauer, 3.900 mehr als im Jahr 2012, strömten zum
Festival 2013 in die Leipziger Kinos, der Großteil der Vorstellungen war ausverkauft. Damit
begrüßten die Organisatoren so viele Zuschauer wie nie zuvor in der Geschichte des 1955
gegründeten Festivals. Die Zahl der akkreditierten Fachbesucher steigerte sich ebenfalls um gut
10% und erreichte mit 1.705 (1.526 im Vorjahr) ein neues Allzeithoch. Insgesamt wurden 346 Filme
aus 57 Ländern gezeigt. Eingereicht wurden 2.240 Werke aus 114 Ländern, so viele Nationen wie
nie zuvor. In diesem Jahr werden abermals steigende Besucherzahlen erwartet. Es wurden 2350
Werke aus 119 Ländern eingereicht. Diese Entwicklung zeigt, dass 2015 mit noch mehr Besuchern
zu rechnen ist. Händler und Gastronomen der Stadt werden dieses Festival von internationalem
Rang mit Aktionen, die sich um die Themen Film, Dokumentation und Animation drehen, begleiten
und ihm in der gesamten Stadt eine erhöhte Präsenz verleihen. Den internationalen und nationalen
Besuchern präsentiert sich Leipzig ein weiteres Mal als weltoffene und attraktive Stadt.
Der Leipziger Weihnachtsmarkt gehört mit jährlich über zwei Millionen Besuchern zu einer der
bedeutendsten Veranstaltungen dieser Art in Mitteldeutschland. 2013 wurde eine Besucherzahl von
2,5 Millionen erreicht. Seine Tradition reicht bis in das 15. Jahrhundert zurück. Die erste Erwähnung
des Leipziger Weihnachtsmarktes erfolgte bereits 1458. Damit zählt er zu den ältesten
Weihnachtsmärkten Deutschlands. Mit über 250 originell geschmückten Ständen gehört er zu den
größten und schönsten Weihnachtsmärkten in Deutschland. Als weitere Attraktionen und
Besuchermagnete zählen der Märchenwald auf der Thomaswiese sowie das Finnische Dorf und das
Riesenrad auf dem Augustusplatz. Die Besucher schätzen besonders die Kinderfreundlichkeit des
Leipziger Weihnachtsmarktes. Während des Leipziger Weihnachtsmarktes wird mit täglich mehreren
zehntausend Gästen, wie schon in den Vorjahren, gerechnet. Die Besucher reisen aus dem ganzen
mitteldeutschen Raum an. Weitere Besuchergruppen aus weiten Teilen Deutschlands werden mit
Bussen und Sonderzügen nach Leipzig gebracht. Es wird jedes Jahr mit 400 Bussen mit Besuchern
des Leipziger Weihnachtsmarktes gerechnet. Im Dezember steigen die Übernachtungszahlen in
Leipzig auf knapp über 210.000, während es im Jahr 2004 noch rund 130.000 Übernachtungen
waren. Im Jahr 2013 fielen allein 212.977 Übernachtungen in den Dezember. Dies ist eine
Steigerung um 5,8 Prozent gegenüber 2012. Diese Übernachtungszahlen sind auch dem Erfolg des
Leipziger Weihnachtsmarktes zu verdanken. Durch diesen Besucheransturm besteht ein
außergewöhnlicher Bedarf an einem zusätzlichen Offenhalten der Verkaufsstellen, um die
Bedürfnisse der Einwohner von Leipzig und Besucher des Leipziger Weihnachtsmarktes zu
befriedigen und die Möglichkeit zu deren Versorgung zu gewährleisten. Die zusätzliche Öffnung der
Verkaufsstellen an den verkaufsoffenen Sonntagen wird dem Versorgungsinteresse der Besucher
des Leipziger Weihnachtsmarktes Rechnung tragen. Mit einem Offenhalten der Verkaufsstellen kann
sich Leipzig allen seinen Gästen als moderne, weltoffene und gastfreundliche Stadt präsentieren.
Bei den zwei verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich des Weihnachtsmarktes bedarf es keiner
Festlegung gemäß § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG, da es sich nicht um einen örtlich begrenzten
Weihnachtsmarkt handelt. Der Leipziger Weihnachtsmarkt ist damit kein, wie im Gesetz aufgeführtes
traditionelles Straßenfest, welches in einem örtlich sehr begrenzten Gebiet stattfindet und ein viel
geringeres Besucheraufkommen aufweist. Die räumliche Begrenzung auf einen Straßenzug oder
einzelne Verkaufsstellen nach § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG ist hier nicht möglich. Von dem Ereignis
des Leipziger Weihnachtsmarktes ist ein Großteil der Stadt Leipzig betroffen und eine Beschränkung
auf einzelne Verkaufsstellen kann nicht erfolgen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sollen alle
Verkaufsstellen an der Möglichkeit eines verkaufsoffenen Sonntages partizipieren. Somit sind nicht
nur die Händler des Weihnachtsmarktes (als festgesetzter Markt, der nicht dem SächsLadÖffG
unterliegt) von der Sonntagsöffnung privilegiert. Der Leipziger Weihnachtsmarkt erfüllt den im § 8
Absatz 1 SächsLadÖffG geforderten „besonderen Anlass“ (Sachgrund). Das sächsische
Oberverwaltungsgericht rügte bisher nicht den Anlass des Weihnachtsmarktes für eine
Sonntagsöffnung, sondern die aufeinanderfolgenden verkaufsoffenen Sonntage.
Seitens der Gewerbetreibenden und deren Interessenvertreter wird das Ermöglichen von
Ladenöffnungen an Sonntagen sehr begrüßt, weil durch die verkaufsoffenen Sonntage die
Abwanderung von Kaufkraft in andere Regionen vermieden und der Leipziger Wirtschaftsraum
gestärkt werden kann.
Die Abwanderung der Kaufkraft gefährdet zum einen eine nicht unbedeutende Anzahl von
Arbeitsplätzen und hat zum anderen eine Verminderung der Steuereinnahmen für die Stadt Leipzig
zur Folge. Zusätzlich verliert die Leipziger City an Attraktivität gegenüber der „grünen Wiese“. Dieses
Abfließen der Kaufkraft aus der Stadt Leipzig ist an sächsischen Feiertagen besonders stark
bemerkbar, an denen in den umliegenden Bundesländern die Einkaufscenter (z. B. Nova-Eventis in
Sachsen-Anhalt) geöffnet sind und dadurch einen gewaltigen Kundenzulauf verzeichnen.
Die zur Öffnung vorgesehenen Sonntage sind keine geschützten oder religiösen Feiertage im Sinne
des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen sowie des § 8 Abs. 3
SächsLadÖffG und stellen keine Hochfeste im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung
der Verkaufsstellen entspricht der gesetzlichen Regelung und liegt außerhalb der Zeiten des
Hauptgottesdienstes, so dass die Beschäftigten in ihrer Religionsausübung nicht gehindert sind und
Störungen der Hauptgottesdienste vermieden werden. Letztlich ist zu erwarten, dass die
sonntäglichen Gäste der Leipziger Innenstadt und des Leipziger Weihnachtsmarktes sowie in den
Ortsteilen ihren Einkaufsbummel mit einem Besuch der Kirchen für eine innere Einkehr nutzen und
somit die Besucherzahlen der Gotteshäuser erhöhen.
4. Pflichtgemäße Ermessensausübung
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung für das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen (vgl. hierzu BVerwG GewArch 1988, 344; Stober, Kommentar zum
Ladenschlussgesetz, 4. Auflage, Rn.: 18 zu § 14). Vielmehr obliegt die Entscheidung über das „Ob“
und „Wie“ dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (vgl. VGH Mannheim GewArch
1981, 204). Bei der Ermessensausübung sind die einzelnen Interessen, die für oder gegen eine
Freigabe sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen und insbesondere die Probleme zu
berücksichtigen, die von einer Anhäufung von Sonderöffnungszeiten für das Verkaufspersonal
ausgehen können. Der Gedanke des Versorgungsbedürfnisses der Besucher ist ebenfalls zu
beachten (vgl. Stober, a.a.O.). Diese o. g. Entscheidungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 14 Ladenschlussgesetz sind analog auf die Regelungen nach § 8 SächsLadÖffG anwendbar.
Die bisherige Rechtsprechung zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen wurde in die
Ermessensausübung mit einbezogen. Bei der Ermessensausübung ist die Gleichbehandlung der
Händler des zur gleichen Zeit stattfindenden Weihnachtsmarktes mit den Gewerbetreibenden der
Stadt Leipzig zu beachten. Für die Händler des Weihnachtsmarktes, als festgesetzter Markt, gelten
gemäß § 1 Absatz 2 SächsLadÖffG nicht die Regelungen zum Verkaufsverbot an Sonntagen.
Im konkreten Fall wurde das Ermessen unter Beachtung aller Aspekte pflichtgemäß ausgeübt.
5. Beschränkung der Öffnungszeiten
Die Beschränkung der Öffnungszeiten an den verkaufsoffenen Sonntagen von 12 bis 18 Uhr hat ihre
gesetzliche Grundlage in § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG.
Mit der Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf sechs Stunden verringert sich die Belastung für die
betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels. Die Öffnung der Ladengeschäfte ab 12 Uhr ermöglicht
allen Beschäftigten die Teilnahme an den Hauptgottesdiensten und Störungen der religiösen
Veranstaltungen werden vermieden. Auf die Ausübung der verfassungsrechtlichen Religionsfreiheit
wird mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung besonderer Wert gelegt.
Mit dieser Regelung entwickelt sich für die betroffenen Arbeitnehmer die Arbeitsbelastung nicht über
Gebühr. Durch die Arbeitgeber sind die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.
6. Erlass, Veröffentlichung und Inkrafttreten
Gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Leipzig
ist der Stadtrat für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig.
Die Rechtsverordnung soll am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Stadt macht die
Verordnung gemäß Bekanntmachungssatzung vom 15.03.2000 (Beschluss des Stadtrates Nr.III233/00), zuletzt geändert mit Beschluss RBV-1706/13 vom 10.07.2013, bekannt.
Anlage:
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen im Jahr 2015 aus besonderem Anlass
Aufgrund § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) vom 01.12.2010
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 338), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom
27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), wird abweichend von den Verbotsvorschriften
des § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG verordnet:
§ 1 Verkaufsoffene Sonntage
Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Leipzig dürfen aus besonderem Anlass an folgenden
Sonntagen in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein:
Anlass
1. Sonntag Leipziger Markttage
2. Sonntag 58. Internationales Festival für
Dokumentar- und Animationsfilm
3. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt
4. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt
Datum
04.10.2015
01.11.2015
06.12.2015
20.12.2015
§ 2 Arbeitnehmerschutz
Aus dieser Verordnung ergibt sich keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer des
Einzelhandels, während der freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage tätig zu werden. Bei
Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind durch den Gewerbetreibenden
die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften (ArbZG, MuSchG und JArbSchG) zu beachten.
Insbesondere sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen des § 10 Absatz 1 und 2 des
SächsLadÖffG einzuhalten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung in § 1 dieser Verordnung
Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet, handelt ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Absatz 1 Zi. 1 SächsLadÖffG. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 11 Absatz 2
SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis 5000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Stadt Leipzig
Der Oberbürgermeister
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 10.12.2014
zu
19.25.
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonntagen im Jahr 2015 aus besonderem Anlass
Vorlage: DS-00443/14
Beschluss:
Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015 aus besonderem Anlass.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 28
Nein-Stimmen: 25
Enthaltungen: 6
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 11.12.2014
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