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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1002857.pdf
Größe
246 kB
Erstellt
08.09.14, 12:00
Aktualisiert
10.02.16, 15:27
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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00332/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Zuständigkeit Bestätigung Fachausschuss Finanzen 20.10.2014 Information zur Kenntnis Fachausschuss Finanzen 17.11.2014 1. Lesung Fachausschuss Finanzen 01.12.2014 2. Lesung Ratsversammlung 10.12.2014 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff Festlegung kalkulatorischer Zinssatz 2015/2016 Beschlussvorschlag: Für die Haushaltsjahre 2015/2016 wird für die Stadt Leipzig ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 5 % beschlossen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Begründung 1. Allgemeines Die kalkulatorische Verzinsung hat ihre Begründung darin, dass das im Anlagevermögen gebundene Kapital nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften kann. Durch die kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen soll das vom Einrichtungsträger eingesetzte bzw. vorfinanzierte Kapital refinanziert werden. Dies bedeutet, dass die volle Refinanzierung erst dann abgeschlossen ist, wenn das am längsten zu finanzierende Anlagegut abgeschrieben ist. Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen ist notwendig, um die kommunale Vermögenssubstanz zu erhalten. Der Stadtrat beschloss zuletzt am 17.10.2012 auf Grund der Vorlage Nr. RBV-1398/12 den Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals für die Haushaltsjahre 2013/ 2014 auf 5 % festzulegen. 2. Gesetzliche Grundlagen Die Gemeinden sind gemäß der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen § 73 Grundsätze der Einnahmebeschaffung verpflichtet „Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben“ sowie „die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen“ zu beschaffen. Die Sächsische Gemeindeordnung gibt eine Rangfolge vor. Vorrangig sind die Einnahmen aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu beschaffen (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGem0) und erst nachrangig aus Steuern (§ 73 Abs. 2 Nr. 2 SächsGem0) oder Krediten (§ 73 Abs. 4 SächsGem0). Auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen (§ 73 Abs. 3 SächsGem0). Die Erhebung von Benutzungsgebühren erfolgt entsprechend dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG). Statt Benutzungsgebühren können auch privatrechtliche Entgelte festgesetzt werden. Für diese gelten dann hinsichtlich der Kalkulation die gleichen Grundsätze wie für Benutzungsgebühren (Kommentar SächsGemO § 73 Rz. 21). Eine weitere Rechtsgrundlage für die kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens findet sich im SächsKAG. Demnach sind die Kosten - als Grundlage für die Kalkulation der Entgelte - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Zu den ansatzfähigen Kosten gehört gemäß §§ 11, 12 SächsKAG auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Das Gebührenaufkommen einer kostenrechnenden Einrichtung soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken, aber nicht übersteigen (Kostendeckungsgrundsatz SächsKAG §10). Klassische Gebührenhaushalte sind beispielsweise das Marktamt, der Rettungsdienst, die Feuerwehr und andere Aufgaben des Brandschutzes, die Kommunalen Friedhöfe sowie das Amt für Geoinformation und Bodenordnung. In diesen Bereichen ist die Stadt durch das SächsKAG angehalten, kostendeckende Entgelte festzulegen. Das gilt zudem auch für den Eigenbetrieb Stadtreinigung für die Kalkulation der Müllgebühren und Straßenreinigungsgebühren. Die Stadt Leipzig erhebt einen Teil ihrer Entgelte als privatrechtliche Nutzungsentgelte. Privatrechtlichen Nutzungsentgelten wird in der Regel der Vorrang gegeben, wenn das Entgelt vor Erbringung der Leistung fällig ist. Das ist beispielsweise bei Eintrittsgeldern für Theater und Museen der Fall. Zudem hat die Erhebung eines privatrechtlichen Nutzungsentgeltes den Vorteil, dass diese in der Regel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen untersetzt werden und hier nicht das umfangreiche Satzungsrecht gilt. Die privatrechtlichen Entgelte sind ebenfalls durch betriebswirtschaftliche Kalkulationen zu untersetzen. Zu den betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten gehören demnach auch die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen auf das Anlagevermögen. 3. Festlegung des Zinssatzes Der Zinssatz, nach dem das Anlagekapital zu verzinsen ist, muss angemessen sein. Der Zinssatz zur Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals beträgt derzeit 5 %. Die Zinsen werden nach der Restbuchwertmethode ermittelt. Entsprechend der Bestimmungen des SächsKAG in Verbindung mit Nr. 12.1.4. der Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des SächsKAG (AnwHiSächsKAG) sind für die Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes folgende Möglichkeiten als angemessen zu betrachten: 1. der zum Zeitpunkt der Aufstellung der Gebührenkalkulation für langfristige Kommunalkredite übliche Zinssatz, 2. der sich aus den tatsächlichen Zinsverpflichtungen des Einrichtungsträgers für den Kalkulationszeitraum voraussichtlich ergebende durchschnittliche Zinssatz oder 3. (unabhängig von der jeweiligen Zinsentwicklung) ein fester Zinssatz von 5 bis 6 vom Hundert. In Einklang mit Nr. 12.1.4. AnwHiSächsKAG wird für die Haushaltsjahre 2015/ 2016 ein Zinssatz in Höhe von 5 % für die Berechnung der kalkulatorischer Zinsen in der Stadt Leipzig angewendet. Der Zinssatz gilt einheitlich für alle Einrichtungen der Stadt Leipzig, die gemäß § 73 SächsGemO Gebühren und Entgelte erheben. Die kalkulatorischen Zinsen sind auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln. Als Berechnungsmethode ist die Restbuchwertmethode anzuwenden. Dabei werden der Verzinsung die jeweiligen Restbuchwerte (Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen), vermindert um das sogenannte Abzugskapital (Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter) zugrunde gelegt. Die Stadt Leipzig hat bei der Prüfung der Angemessenheit des kalkulatorischen Zinssatzes die gesetzlichen Instrumentarien beachtet und sich entsprechend der Festlegungen des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes für Variante 3 entschieden. Somit wird der kalkulatorische Zinssatz für den Zeitraum 2015/2016 auf 5 % festgesetzt. BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 10.12.2014 zu 19.20. Festlegung kalkulatorischer Zinssatz 2015/2016 Vorlage: DS-00332/14 Beschluss: Für die Haushaltsjahre 2015/2016 wird für die Stadt Leipzig ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 5 % beschlossen. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen Leipzig, den 11.12.2014 Seite: 1/1