Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1002857.pdf
Größe
246 kB
Erstellt
08.09.14, 12:00
Aktualisiert
10.02.16, 15:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00332/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Fachausschuss Finanzen
20.10.2014
Information zur Kenntnis
Fachausschuss Finanzen
17.11.2014
1. Lesung
Fachausschuss Finanzen
01.12.2014
2. Lesung
Ratsversammlung
10.12.2014
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Festlegung kalkulatorischer Zinssatz 2015/2016
Beschlussvorschlag:
Für die Haushaltsjahre 2015/2016 wird für die Stadt Leipzig ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe
von 5 % beschlossen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Begründung
1. Allgemeines
Die kalkulatorische Verzinsung hat ihre Begründung darin, dass das im Anlagevermögen gebundene
Kapital nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden und daher an
anderer Stelle keine Zinserträge erwirtschaften kann.
Durch die kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen soll das vom
Einrichtungsträger eingesetzte bzw. vorfinanzierte Kapital refinanziert werden. Dies bedeutet, dass
die volle Refinanzierung erst dann abgeschlossen ist, wenn das am längsten zu finanzierende
Anlagegut abgeschrieben ist. Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen ist notwendig, um die
kommunale Vermögenssubstanz zu erhalten.
Der Stadtrat beschloss zuletzt am 17.10.2012 auf Grund der Vorlage Nr. RBV-1398/12 den Zinssatz
für die Verzinsung des Anlagekapitals für die Haushaltsjahre 2013/ 2014 auf 5 % festzulegen.
2. Gesetzliche Grundlagen
Die Gemeinden sind gemäß der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen § 73 Grundsätze der
Einnahmebeschaffung verpflichtet „Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben“ sowie
„die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen“ zu beschaffen. Die Sächsische
Gemeindeordnung gibt eine Rangfolge vor. Vorrangig sind die Einnahmen aus selbst zu
bestimmenden Entgelten für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu beschaffen (§ 73 Abs.
2 Nr. 1 SächsGem0) und erst nachrangig aus Steuern (§ 73 Abs. 2 Nr. 2 SächsGem0) oder Krediten
(§ 73 Abs. 4 SächsGem0). Auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu
nehmen (§ 73 Abs. 3 SächsGem0).
Die
Erhebung
von
Benutzungsgebühren
erfolgt
entsprechend
dem
Sächsischen
Kommunalabgabengesetz (SächsKAG). Statt Benutzungsgebühren können auch privatrechtliche
Entgelte festgesetzt werden. Für diese gelten dann hinsichtlich der Kalkulation die gleichen
Grundsätze wie für Benutzungsgebühren (Kommentar SächsGemO § 73 Rz. 21).
Eine weitere Rechtsgrundlage für die kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens findet sich
im SächsKAG. Demnach sind die Kosten - als Grundlage für die Kalkulation der Entgelte - nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Zu den ansatzfähigen Kosten gehört gemäß §§
11, 12 SächsKAG auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Das
Gebührenaufkommen einer kostenrechnenden Einrichtung soll die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken, aber nicht übersteigen (Kostendeckungsgrundsatz
SächsKAG §10).
Klassische Gebührenhaushalte sind beispielsweise das Marktamt, der Rettungsdienst, die
Feuerwehr und andere Aufgaben des Brandschutzes, die Kommunalen Friedhöfe sowie das Amt für
Geoinformation und Bodenordnung.
In diesen Bereichen ist die Stadt durch das SächsKAG angehalten, kostendeckende Entgelte
festzulegen. Das gilt zudem auch für den Eigenbetrieb Stadtreinigung für die Kalkulation der
Müllgebühren und Straßenreinigungsgebühren.
Die Stadt Leipzig erhebt einen Teil ihrer Entgelte als privatrechtliche Nutzungsentgelte.
Privatrechtlichen Nutzungsentgelten wird in der Regel der Vorrang gegeben, wenn das Entgelt vor
Erbringung der Leistung fällig ist.
Das ist beispielsweise bei Eintrittsgeldern für Theater und Museen der Fall. Zudem hat die Erhebung
eines privatrechtlichen Nutzungsentgeltes den Vorteil, dass diese in der Regel durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen untersetzt werden und hier nicht das umfangreiche Satzungsrecht gilt.
Die privatrechtlichen Entgelte sind ebenfalls durch betriebswirtschaftliche Kalkulationen zu
untersetzen. Zu den betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten gehören demnach auch die
Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen auf das Anlagevermögen.
3. Festlegung des Zinssatzes
Der Zinssatz, nach dem das Anlagekapital zu verzinsen ist, muss angemessen sein.
Der Zinssatz zur Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals beträgt derzeit
5 %. Die Zinsen werden nach der Restbuchwertmethode ermittelt.
Entsprechend der Bestimmungen des SächsKAG in Verbindung mit Nr. 12.1.4. der Hinweise des
Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des SächsKAG (AnwHiSächsKAG) sind
für die Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes folgende Möglichkeiten als angemessen zu
betrachten:
1.
der zum Zeitpunkt der Aufstellung der Gebührenkalkulation für langfristige Kommunalkredite
übliche Zinssatz,
2.
der sich aus den tatsächlichen Zinsverpflichtungen des Einrichtungsträgers für den
Kalkulationszeitraum voraussichtlich ergebende durchschnittliche Zinssatz oder
3.
(unabhängig von der jeweiligen Zinsentwicklung) ein fester Zinssatz
von 5 bis 6 vom Hundert.
In Einklang mit Nr. 12.1.4. AnwHiSächsKAG wird für die Haushaltsjahre 2015/ 2016 ein Zinssatz in
Höhe von 5 % für die Berechnung der kalkulatorischer Zinsen in der Stadt Leipzig angewendet.
Der Zinssatz gilt einheitlich für alle Einrichtungen der Stadt Leipzig, die gemäß § 73 SächsGemO
Gebühren und Entgelte erheben.
Die kalkulatorischen Zinsen sind auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln.
Als Berechnungsmethode ist die Restbuchwertmethode anzuwenden. Dabei werden der Verzinsung
die jeweiligen Restbuchwerte (Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen),
vermindert um das sogenannte Abzugskapital (Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter)
zugrunde gelegt.
Die Stadt Leipzig hat bei der Prüfung der Angemessenheit des kalkulatorischen Zinssatzes die
gesetzlichen Instrumentarien beachtet und sich entsprechend der Festlegungen des Sächsischen
Kommunalabgabengesetzes für Variante 3 entschieden. Somit wird der kalkulatorische Zinssatz für
den Zeitraum 2015/2016 auf 5 % festgesetzt.
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 10.12.2014
zu
19.20.
Festlegung kalkulatorischer Zinssatz 2015/2016
Vorlage: DS-00332/14
Beschluss:
Für die Haushaltsjahre 2015/2016 wird für die Stadt Leipzig ein kalkulatorischer Zinssatz in
Höhe von 5 % beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig beschlossen
Leipzig, den 11.12.2014
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