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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1002908.pdf
Größe
69 kB
Erstellt
10.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:38
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Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00069/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 25.03.2015 Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Sondernutzungssatzung anpassen – Mensafreisitz gebührenfrei stellen (eRIS: V/A 558/14) x Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Alternativvorschlag: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Sondernutzungssatzung im § 6 Abs. 3 Buchstabe j) hinter den Wörtern "nach der Ersteröffnung" wie folgt zu ergänzen: „Freisitze von gemeinnützigen Einrichtungen bis zu einer max. Größe von 120 qm, soweit diese einen satzungsgemäßen Versorgungsauftrag haben und der Freisitz überwiegend der Versorgung ihrer Mitglieder bzw. Nutzer dient und der Freisitz im örtlichen Zusammenhang mit dem Einrichtungsgebäude steht.“ und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen“ Begründung: Die Verwaltung macht o. a. Vorschlag, der auf den satzungsmäßigen Essensversorgungsauftrag von gemeinnützigen Einrichtungen abstellt und die Vorschrift als Befreiungstatbestand bis zu einer Größenbeschränkung von 120 qm gestaltet. Maßgeblich für die Befreiung ist die Gemeinnützigkeit und der satzungsmäßige Versorgungsauftrag der Nutzer / Mitglieder, wobei es ausreicht, wenn die Versorgung der Nutzer/Mitglieder überwiegt. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen in Beschlusspunkt 1 vollem Umfang Rechnung getragen. Die neu gewählte Formulierung ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung rechtssicherer. Des Weiteren entspricht es dem Gebot der Angemessenheit, dass eine flächenmäßige Beschränkung für die Gebührenfreiheit geregelt wird. Die Vorschrift lediglich als Erlasstatbestand zu regeln, wird abgelehnt. Es sind keine Kriterien erkennbar, die einer Erlassentscheidung zugrunde gelegt werden können. Auch der Änderungsantrag der CDU-Fraktion macht dazu keinen Vorschlag. In der Praxis wäre daher die Erlassentscheidung mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Seite 1/4 Für das Jahr 2014 wurde die Sondernutzungsgebühr in Höhe von 4.200 EUR durch das Studentenwerk der Universität Leipzig vollumfänglich entrichtet. Anschließend erfolgte durch einen privaten Dritten eine Zahlung in gleicher Höhe an das Studentenwerk Leipzig, um o. a. Verpflichtung auszugleichen. Insofern ist der Vorgang für das Jahr 2014 abgeschlossen. Seite 2/4