Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1002908.pdf
Größe
69 kB
Erstellt
10.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00069/14-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
25.03.2015
Zuständigkeit
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Sondernutzungssatzung anpassen – Mensafreisitz gebührenfrei stellen (eRIS: V/A
558/14)
x
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Alternativvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Sondernutzungssatzung im § 6 Abs. 3 Buchstabe j)
hinter den Wörtern "nach der Ersteröffnung" wie folgt zu ergänzen:
„Freisitze von gemeinnützigen Einrichtungen bis zu einer max. Größe von 120 qm, soweit diese
einen satzungsgemäßen Versorgungsauftrag haben und der Freisitz überwiegend der Versorgung
ihrer Mitglieder bzw. Nutzer dient und der Freisitz im örtlichen Zusammenhang mit dem
Einrichtungsgebäude steht.“ und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen“
Begründung:
Die Verwaltung macht o. a. Vorschlag, der auf den satzungsmäßigen Essensversorgungsauftrag
von gemeinnützigen Einrichtungen abstellt und die Vorschrift als Befreiungstatbestand bis zu einer
Größenbeschränkung von 120 qm gestaltet. Maßgeblich für die Befreiung ist die Gemeinnützigkeit
und der satzungsmäßige Versorgungsauftrag der Nutzer / Mitglieder, wobei es ausreicht, wenn die
Versorgung der Nutzer/Mitglieder überwiegt. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird dem Antrag
der Fraktion Bündnis 90/die Grünen in Beschlusspunkt 1 vollem Umfang Rechnung getragen. Die
neu gewählte Formulierung ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung rechtssicherer. Des
Weiteren entspricht es dem Gebot der Angemessenheit, dass eine flächenmäßige Beschränkung für
die Gebührenfreiheit geregelt wird.
Die Vorschrift lediglich als Erlasstatbestand zu regeln, wird abgelehnt. Es sind keine Kriterien
erkennbar, die einer Erlassentscheidung zugrunde gelegt werden können. Auch der
Änderungsantrag der CDU-Fraktion macht dazu keinen Vorschlag. In der Praxis wäre daher die
Erlassentscheidung mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbunden.
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Für das Jahr 2014 wurde die Sondernutzungsgebühr in Höhe von 4.200 EUR durch das
Studentenwerk der Universität Leipzig vollumfänglich entrichtet. Anschließend erfolgte durch einen
privaten Dritten eine Zahlung in gleicher Höhe an das Studentenwerk Leipzig, um o. a. Verpflichtung
auszugleichen.
Insofern ist der Vorgang für das Jahr 2014 abgeschlossen.
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