Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1020415.pdf
Größe
66 kB
Erstellt
18.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00042/14-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
25.03.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Mittagessenförderung für Kinder und Jugendliche mit Leipzig-Pass, die nicht im
Bildungs- und Teilhabepaket erfasst werden (eRIS: V/A 560)
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
x Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Begründung:
Personen, die entweder Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach
§ 2 oder § 3 Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, können eine
Mittagessenförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Mit Beschluss „Anpassung der Leistungen des Leipzig-Passes in Bezug auf die Einführung und
Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes“ (RBV/940 vom 14.09.2011) wurde die freiwillige
Leipzig-Pass-Leistung Mittagessenförderung“ zum 30.09.2011 eingestellt. Für Leistungsempfänger/innen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz und über 25-jährige Teilnehmer/-innen des LeipzigKolleg wurde eine Ausnahmeregelung getroffen. Für diesen Personenkreis der Leipzig-PassBerechtigten, der keinen Anspruch auf Leistungen von Bildung- und Teilhabe hat, wurde auf Antrag
weiter die Leipzig-Pass-Leistung Mittagessen gewährt. Seit 01.03.2015 sind aufgrund einer
Gesetzesänderung Leistungsempfänger/-innen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz
anspruchsberechtigt für Leistungen zur Bildung und Teilhabe und brauchen die Leipzig-PassLeistung Mittagessen nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
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Für eine freiwillige Leistung der Kommune zusätzlich zur bundesweit gesetzlich geregelten
finanziellen Unterstützung für Mittagessen in Kindertageseinrichtungen und Schulen besteht bei
Personen, die aufgrund ihres Einkommens keinen Anspruch auf die genannten Sozialleistungen
haben, keine Notwendigkeit. Es gibt bisher keine Anhaltspunkte für einen Rückgang der Teilnahme
beim Mittagessen aufgrund der geänderten Regelung.
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