Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1020415.pdf
Größe
66 kB
Erstellt
18.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:42
Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument

öffnen download melden Dateigröße: 66 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00042/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Ratsversammlung 25.03.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Mittagessenförderung für Kinder und Jugendliche mit Leipzig-Pass, die nicht im Bildungs- und Teilhabepaket erfasst werden (eRIS: V/A 560) Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Zustimmung Nachteilig für die Stadt Leipzig. x Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Begründung: Personen, die entweder Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach § 2 oder § 3 Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, können eine Mittagessenförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Mit Beschluss „Anpassung der Leistungen des Leipzig-Passes in Bezug auf die Einführung und Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes“ (RBV/940 vom 14.09.2011) wurde die freiwillige Leipzig-Pass-Leistung Mittagessenförderung“ zum 30.09.2011 eingestellt. Für Leistungsempfänger/innen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz und über 25-jährige Teilnehmer/-innen des LeipzigKolleg wurde eine Ausnahmeregelung getroffen. Für diesen Personenkreis der Leipzig-PassBerechtigten, der keinen Anspruch auf Leistungen von Bildung- und Teilhabe hat, wurde auf Antrag weiter die Leipzig-Pass-Leistung Mittagessen gewährt. Seit 01.03.2015 sind aufgrund einer Gesetzesänderung Leistungsempfänger/-innen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt für Leistungen zur Bildung und Teilhabe und brauchen die Leipzig-PassLeistung Mittagessen nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Seite 1/4 Für eine freiwillige Leistung der Kommune zusätzlich zur bundesweit gesetzlich geregelten finanziellen Unterstützung für Mittagessen in Kindertageseinrichtungen und Schulen besteht bei Personen, die aufgrund ihres Einkommens keinen Anspruch auf die genannten Sozialleistungen haben, keine Notwendigkeit. Es gibt bisher keine Anhaltspunkte für einen Rückgang der Teilnahme beim Mittagessen aufgrund der geänderten Regelung. Seite 2/4