Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1009448.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
09.09.14, 12:00
Aktualisiert
13.02.16, 21:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00334/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Betriebsausschuss Kulturstätten
27.11.2014
Bestätigung
Fachausschuss Finanzen
01.12.2014
1. Lesung
Fachausschuss Finanzen
05.01.2015
2. Lesung
Betriebsausschuss Kulturstätten
15.01.2015
1. Lesung
Ratsversammlung
21.01.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Gewandhaus zu Leipzig
Beschlussvorschlag:
1.
Die Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Gewandhaus zu
Leipzig gemäß Anlage wird beschlossen.
2.
Die bisherige Fassung der Satzung gem. RBIII-1064/02 vom 19.06.2002, zuletzt geändert
durch Beschluss Nr. RBIV-1764/09 vom 28.10.2009, tritt außer Kraft.
Sachverhalt:
Mit der Neufassung der Satzung des Städtischen Eigenbetriebes Gewandhaus zu Leipzig
(nachfolgend kurz Eigenbetrieb Gewandhaus) gemäß Anlage werden u. a. Änderungen auf Grund
des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28.11.2013 umgesetzt.
Infolge des vorstehend genannten Gesetzes veränderte sich zum 1. Januar 2014 auch das bisherige
Eigenbetriebsrecht. So wurde in der gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013
geänderten Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) neu der § 95a eingefügt,
der nunmehr die gesetzlichen Regelungen für Eigenbetriebe enthält. Dieser neue § 95a
SächsGemO trat damit an die Stelle des bisherigen Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im
Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) vom 15. Februar 2010,
welches nach Artikel 9 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 zeitgleich mit dessen
Inkrafttreten am 1. Januar 2014 aufgehoben wurde. § 95a fällt im Übrigen mit unter die in § 130a
Abs. 2 SächsGemO n. F. aufgenommene Übergangs-bestimmung bzw. -frist für bestehende
Unternehmen (d. h. Umsetzung der betreffenden Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2014
geltenden Fassung spätestens bis zum 31. Dezember 2016).
Des Weiteren erließ das Staatsministerium des Innern (SMI) gemäß der Ermächtigungsgrundlage
des § 127 Abs. 1 Nr. 22 SächsGemO n. F. am 16. Dezember 2013 die neue „Verordnung des
Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen
(Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO)“, welche am 1. Januar 2014 in Kraft trat;
gleichzeitig trat die bisherige „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die
Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen
Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO)“ vom 15. Februar 2010 außer
Kraft.
In die neue SächsEigBVO wurden alle weiteren im alten SächsEigBG noch enthaltenen materiellen
Regelungen, die nicht bereits als wesentliche Aussagen zu den Eigenbetrieben in § 95a
SächsGemO Eingang gefunden haben, übernommen. Gleichermaßen enthält die neue
SächsEigBVO den Bestimmungen der alten SächsEigBVO im Wesentlichen entsprechende
Regelungen; aus der neuen gesetzlichen Vorschrift des § 95a SächsGemO und der neuen
SächsEigBVO erwachsen im Vergleich zur alten Rechtslage materiell keine neuen oder
weitergehenden Anforderungen hinsichtlich der Eigenbetriebe. Unabhängig davon ist das aktuelle
Eigenbetriebsrecht in den Satzungen der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig zu berücksichtigen.
Das Gesetz (§ 95a Abs. 3 SächsGemO n. F.) regelt hinsichtlich der Betriebssatzung lediglich, dass
der Gemeinderat die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs in einer Betriebssatzung regelt und dass
durch die Betriebssatzung ein beratender oder beschließender Ausschuss des Gemeinderats
(Betriebsausschuss) für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs gebildet werden soll.
Weitergehende Bestimmungen dazu, was in der Betriebssatzung zu regeln ist oder geregelt werden
kann, trifft die neue SächsEigBVO. Die vorliegende Neufassung der Betriebssatzung für den –
bestehenden – Eigenbetrieb Gewandhaus enthält die Pflicht- und regelmäßig notwendigen Inhalte
einer Betriebssatzung. Den individuellen Verhältnissen des Eigenbetriebes Gewandhaus wird bei
den einzelnen betreffenden Regelungen hinreichend entsprochen.
Die in der SächsGemO bzw. in der SächsEigBVO getroffenen Bestimmungen zu
Zuständigkeiten/Aufgaben der Organe des Eigenbetriebs (Betriebsleitung, Betriebsausschuss,
Stadtrat, Oberbürgermeister), zur Zusammensetzung und anderen Modalitäten die Betriebsleitung
und den Betriebsausschuss betreffend werden mit vorliegender Neufassung der Satzung des
Eigenbetriebes Gewandhaus konkretisiert (im Einzelnen siehe §§ 5 bis 12 neu). Dies erfolgt in
Übereinstimmung mit der geänderten/neu gefassten Hauptsatzung der Stadt Leipzig (RBV-2141/14).
Des Weiteren werden die aktuellen eigenbetriebsrechtlichen Maßgaben zu Wirtschaftsführung,
Rechnungs-, Berichtswesen, Risikofrüherkennung sowie zum Jahresabschluss und Lagebericht in
der Betriebssatzung umgesetzt und z. T. ebenfalls konkretisiert (siehe §§ 13 bis 15 neu).
In der neu gefassten Eigenbetriebssatzung des Eigenbetriebes Gewandhaus findet sich auch die
Thematik der Zuordnung des betriebsnotwendigen Vermögens/von Wirtschaftsgütern, hier
insbesondere Grundstücke und Gebäude, in Form einer generellen Regelung (siehe § 4 Abs. 2
neu).
Vor dem Hintergrund des Erhalts der Gemeinnützigkeit ist es im Falle des Eigenbetriebes
Gewandhaus bedeutend, dass die Neufassung der Betriebssatzung den Anforderungen der
Abgabenordnung (AO), insbesondere der steuerlichen Mustersatzung, entspricht (§ 60 AO). Der
Entwurf der Neufassung der Betriebssatzung wurde daher im Vorfeld dem zuständigen Finanzamt
vorgelegt, welches bestätigte, dass der Satzungsentwurf den Bestimmungen hinsichtlich der
Gemeinnützigkeit entspricht.
Neben den im Rahmen der Betriebssatzung zu beachtenden gemeinde-, eigenbetriebs- und
steuerrechtlichen Maßgaben wird in der neu gefassten Betriebssatzung auch der von der
Ratsversammlung am 11. Dezember 2013 beschlossene „Leipziger Corporate Governance Kodex
(LCGK)“ verortet (RBV 1843/13). Mit dem bezeichneten Beschluss zum LCGK wurde der
Oberbürgermeister "mit der Umsetzung der sich daraus gegenüber den Beteiligungsunternehmen
ergebenden Maßgaben beauftragt"; konkret bezogen auf die städtischen Eigenbetriebe beinhaltet
der Umsetzungsauftrag zum Kodex, "dessen Regelungsinhalte gegenüber den Eigenbetrieben und
den Betriebsleitungen im Rahmen des rechtlich Möglichen umzusetzen". Gemäß dem im LCGK
definierten Geltungsbereich sind bei Eigenbetrieben die Kodex-Regelungen sinngemäß
anzuwenden. In Ansehung dieser Intentionen und der rechtsformspezifischen Gegebenheiten sollen
in die neuen Betriebssatzungen Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung von ausgewählten
Regelungen des LCGK in der aktuellen Fassung des Ratsbeschlusses Nr. RBV 1843/13
aufgenommenen werden. In der vorliegenden Neufassung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Gewandhaus finden sich im Sinne einer satzungsmäßigen Umsetzung von Regelungen des LCGK
Bestimmungen zu den Themen Eigentümerziele und strategisches Unternehmenskonzept (siehe § 5
Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 10, § 10 Abs. 9, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 13 Abs. 3
Satz 2) und ferner zur Effizienzprüfung der Tätigkeit des Betriebsausschusses (siehe § 10 Abs. 11).
Hinsichtlich einer weitergehenden und vor allem konsistenten Umsetzung bedarf es weiterer
Prüfungen bzw. Anpassungen der derzeit bestehenden städtischen Vorgaben für die Eigenbetriebe
und deren Steuerung (Konzept zur Verbesserung der Steuerung der Eigenbetriebe,
Dienstanweisung zur Steuerung der Eigenbetriebe ) sowie ggf. der Geschäftsordnungen für die
Betriebsleitung und den Betriebsausschuss.
An der Stelle ist besonders herauszustellen, dass es Ziel der Stadtverwaltung ist, eine
weitestgehende Vereinheitlichung der Satzungen aller städtischen Eigenbetriebe vorzunehmen.
Insofern ordnet sich die Neufassung der Satzung des Eigenbetriebes Gewandhaus in diesen
Prozess einer grundsätzlich konformen Überarbeitung aller Eigenbetriebssatzungen unter
notwendiger Berücksichtigung von individuellen Ausgestaltungen bzw. Ergänzungen einzelner
Regelungsgegenstände ein.
Wegen der im Vergleich zur bisherigen Fassung erfolgenden umfänglichen Vereinheitlichungen und
Anpassungen soll die Betriebssatzung des Eigenbetriebes Gewandhaus im Wege einer
vollständigen Neufassung der Betriebssatzung geändert werden.
Der Beschluss über die Betriebssatzung oder ihre Änderung bedarf der Mehrheit der Stimmen aller
Mitglieder des Gemeinderats (§ 1 Abs. 4 Satz 1 SächsEigBVO). § 4 SächsGemO über gemeindliche
Satzungen findet im Übrigen auch auf den Erlass von Betriebssatzungen Anwendung.
Anlagen:
Zur Beschlussfassung vorliegende Betriebssatzung für den
Städtischen Eigenbetrieb Gewandhaus zu Leipzig
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 25.02.2015
zu
19.10.
Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb
Gewandhaus zu Leipzig
Vorlage: DS-00334/14
Beschluss:
1. Die Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Gewandhaus zu
Leipzig gemäß Anlage wird beschlossen.
2. Die bisherige Fassung der Satzung gem. RBIII-1064/02 vom 19.06.2002, zuletzt geändert
durch Beschluss Nr. RBIV-1764/09 vom 28.10.2009, tritt außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja - Stimmen: 51
Nein - Stimmen: 2
Enthaltungen: 8
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 26. Februar 2015
Seite: 1/1
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Gewandhaus zu Leipzig der
Stadt Leipzig
(veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. [Nr.] am [Datum])
Aufgrund der §§ 4 und 95a Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) hat
der Stadtrat der Stadt Leipzig mit Beschluss Nr. RB[Wahlperiode-Nummer/Jahr] in der Sitzung
vom [Datum] folgende Neufassung der Betriebssatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebs .....................................................1
Aufgaben des Eigenbetriebs ..............................................................................2
Gemeinnützigkeit ...............................................................................................3
Stammkapital, Zuordnung von Wirtschaftsgütern ...............................................3
Zuständige Organe ............................................................................................3
Betriebsleitung ...................................................................................................3
Aufgaben der Betriebsleitung .............................................................................4
Personalangelegenheiten ..................................................................................6
Vertretung der Stadt Leipzig in Angelegenheiten des Eigenbetriebs ..................7
Betriebsausschuss .............................................................................................7
Zuständigkeit des Stadtrats .............................................................................. 10
Oberbürgermeister ........................................................................................... 11
Gewandhauskapellmeister ............................................................................... 11
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen ....................................................... 11
Berichtswesen und Risikofrüherkennung ......................................................... 12
Jahresabschluss und Lagebericht .................................................................... 13
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten ................................................................ 13
§ 1 Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebs
(1)
Der Eigenbetrieb führt den Namen Gewandhaus zu Leipzig unter Verwendung des als
Anlage beigefügten Logos. Das Gewandhausorchester und die Konzerte des Gewandhausorchesters führen das „Tschörtnerische Signet“ entsprechend der Anlage. Die Verwendung des Namens „Gewandhaus“ für privatwirtschaftliche Tätigkeiten bedarf der vertraglichen Regelung mit der Betriebsleitung.
(2)
Der Eigenbetrieb wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2
und § 95a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) nach
Maßgabe der für Eigenbetriebe geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
der SächsGemO, sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. Nr. 17/2013 vom 30. Dezember 2013, S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieser Betriebssatzung
geführt.
1
§ 2 Aufgaben des Eigenbetriebs
(1)
Zweck des Eigenbetriebs ist die Förderung von Kunst und Kultur, namentlich die Pflege
und Förderung des städtischen Musik-, Gemein- und Kunstlebens, wie es sich aus den
Traditionen der Wirkungs- und Standorte ergibt. Weitere Zwecke des Eigenbetriebes
sind die Förderung von steuerbegünstigten Hilfsorganisationen zur Unterstützung von
Katastrophenopfern im Sinne von § 53 AO sowie zur Unterstützung der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
1. Beschäftigung und Unterhaltung des Gewandhausorchesters, des Gewandhausorganisten und der Gewandhauschöre (nachfolgend Klangkörper) für eigene Veranstaltungen und Gastspiele,
2. Bespielung der Oper Leipzig durch das Gewandhausorchester,
3. Aufführungen von Kantaten in der Thomaskirche gemeinsam mit dem Thomanerchor,
4. Durchführung von Konzerten unterschiedlicher Genres mit Gästen und Gastensembles in gewandhauseigener Regie,
5. Durchführung von kammermusikalischen Konzerten mit den Ensembles des Gewandhausorchesters,
6. Musikvermittelnde Aktivitäten jeglicher Art,
7. Betreibung des Neuen Gewandhauses als Konzert- und Veranstaltungsstätte
8. Veranstaltung von Benefizkonzerten.
Die Konzert- und Veranstaltungsplanung umschließt alle musikalischen und künstlerischen Genres, deren Inhalt und Charakter dem Stil der Tradition des Gewandhauses zu
Leipzig entsprechen und deren Ausführung im Rahmen der natürlichen räumlichen und
akustischen Gegebenheiten erfolgen muss. Das Neue Gewandhaus ist die Heimstätte
des Gewandhausorchesters. Neues Gewandhaus und die beim Gewandhaus zu Leipzig
angestellten künstlerischen und nichtkünstlerischen Beschäftigten sein eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit.
(2)
Aufgabe ist auch die optimale Nutzung der eigenen Spielstätte unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten. Benefizkonzerte und Spendenausgaben dürfen nur im Rahmen der
Imagepflege und der Wirtschaftsplanung erfolgen.
(3)
Der Eigenbetrieb kann im Rahmen der Gesetze Leistungen für Dritte erbringen. Die Aufgaben gemäß Satz 1 dienen der Mittelbeschaffung für die steuerbegünstigten Zwecke.
(4)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Eigenbetrieb Dritter bedienen und/oder mit
Dritten zusammenarbeiten, z. B. im Rahmen von Kooperationen, Koproduktionen und
Gastspielen der Gewandhausklangkörper.
(5)
Der Eigenbetrieb kann, insbesondere mit der Veranstaltung von Benefizkonzerten, auch
als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden und Mittel
für die in Absatz 1 angeführten Zwecke, insbesondere die nach Satz 2, beschaffen und
im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO weiterleiten.
2
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Eigenbetrieb mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Verpflichtung Dritter ist die Gemeinnützigkeit zu gewährleisten.
(3)
Mittel des Eigenbetriebs und Mittel, die dem Eigenbetrieb von dritter Stelle zufließen,
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Leipzig erhält
keine Zuwendungen aus Mitteln des Eigenbetriebs.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Eigenbetriebs fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Eigenbetriebs an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Leipzig erhält
bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4 Stammkapital, Zuordnung von Wirtschaftsgütern
(1)
Der Eigenbetrieb ist nicht mit Stammkapital ausgestattet.
(2)
Dem Eigenbetrieb sind/werden Wirtschaftsgüter der Stadt Leipzig, die eine wesentliche
Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, insbesondere Grundstücke und Gebäude, wirtschaftlich zugeordnet. Diese wirtschaftliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern
im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBVO (Übertragung von Anlagevermögen) sowie ggf. damit im Zusammenhang stehende ergänzende Regelungen und Vorgaben seitens der Stadt Leipzig erfolgen gesondert auf Grundlage entsprechender Entscheidungen des Stadtrats.
§ 5 Zuständige Organe
(1)
Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind:
1.
2.
3.
4.
(2)
die Betriebsleitung,
der Betriebsausschuss,
der Stadtrat und
der Oberbürgermeister.
Die Betriebsleitung, der Betriebsausschuss und der Oberbürgermeister tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Verantwortung für die Umsetzung von für den Eigenbetrieb beschlossenen Eigentümerzielen.
§ 6 Betriebsleitung
(1)
Der Eigenbetrieb hat eine Betriebsleitung (§ 95a Abs. 2 SächsGemO, § 3 SächsEigBVO).
3
(2)
Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern. Sie werden auf Vorschlag des
Oberbürgermeisters vom Stadtrat gemäß § 95a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 4 Satz 1
und 2 SächsGemO gewählt. Der Stadtrat bestimmt unter Anwendung von § 28 Abs. 4
Satz 1 und 2 SächsGemO auf Vorschlag des Oberbürgermeisters einen Betriebsleiter,
der die Funktion des Ersten Betriebsleiters im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsEigBVO
wahrnimmt.
(3)
Der Erste Betriebsleiter führt die Amtsbezeichnung Gewandhausdirektor; ihm obliegt
insbesondere die künstlerische Leitung. Der zweite Betriebsleiter führt die Amtsbezeichnung Verwaltungsdirektor.
(4)
Einzelheiten der Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung, insbesondere die genaue Geschäftsverteilung, die individuellen Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsleiter
und die der Betriebsleitung als Kollegialorgan vorbehaltenen Angelegenheiten sowie
Einzelheiten der Vertretung bestimmt die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsEigBVO zu erlassende Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird durch den Oberbürgermeister
aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses.
§ 7 Aufgaben der Betriebsleitung
(1)
Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und des Betriebsausschusses
sowie die Anordnungen des Oberbürgermeisters (§§ 10 bis 12 dieser Satzung). Im Übrigen führt sie den Eigenbetrieb gemäß § 95a Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGemO, § 4
SächsEigBVO selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs,
soweit diese nicht dem Stadtrat, dem Betriebsausschuss oder dem Oberbürgermeister
vorbehalten sind. Die Betriebsleitung hat den Eigenbetrieb auch in Übereinstimmung mit
vorgegebenen Eigentümerzielen zu führen und sich bei ihren Entscheidungen an den
Eigentümerzielen zu orientieren.
(2)
Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche und die künstlerische Führung des Eigenbetriebs nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich.
(3)
Der Betriebsleitung obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs
(Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung). Dazu gehören unter
anderem alle im täglichen Geschäft regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur
Aufrechterhaltung des Eigenbetriebs und zur Durchführung der Aufgaben sowie zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind bzw. sonstige Geschäfte für den Eigenbetrieb, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind
und deshalb keine besondere Beurteilung erfordern, mit einer gewissen Regelmäßigkeit
wiederkehren, nach feststehenden (Verwaltungs-)Regeln erledigt werden und für den Eigenbetrieb und die Stadt sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.
(4)
Die Betriebsleitung entscheidet außerdem in den in § 10 Abs. 7 dieser Satzung genannten Angelegenheiten, soweit dort Wertgrenzen festgelegt sind und der dort festgelegte
geringste Wert unterschritten wird.
(5)
Die Betriebsleitung entwickelt ausgehend von den Aufgaben des Eigenbetriebs auf Basis
von durch den Stadtrat vorgegebenen Eigentümerzielen ein strategisches Unternehmenskonzept für den Eigenbetrieb. Das strategische Unternehmenskonzept konkretisiert
die Eigentümerziele und ist spätestens nach fünf Jahren oder nach Beschluss neuer Eigentümerziele zu überarbeiten. Die Umsetzung eines vom Betriebsausschuss beschlossenen strategischen Unternehmenskonzeptes liegt in der Verantwortung der Betriebsleitung.
4
(6)
Die Betriebsleitung informiert den Oberbürgermeister, den Betriebsausschuss sowie den
fachlich zuständigen Beigeordneten und Bürgermeister rechtzeitig und schriftlich über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über:
1.
Abweichungen vom Erfolgsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach § 23
Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber zu einer Verschlechterung des veranschlagten
Jahresergebnisses um mindestens 70 TEUR oder aber - im Falle eines geplanten
positiven oder ausgeglichenen Jahresergebnisses - in Summe zu einem negativen
Jahresergebnis führen,
2.
Abweichungen vom Liquiditätsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach
§ 23 Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber zu einer Verschlechterung der veranschlagten Liquidität um mindestens 10 v. H. führen,
3.
Abweichungen vom Stellenplan (bzw. der Stellenübersicht), die keine Änderung des
Wirtschaftsplans nach § 23 Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber insgesamt zur
Vermehrung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen führen,
4.
erhebliche Betriebsstörungen,
5.
Sachverhalte mit erheblicher negativer Öffentlichkeitswirkung,
6.
relevante personalwirtschaftliche Angelegenheiten, wobei in diesen Fällen, eingeschlossen Sachverhalte gemäß Nr. 3, zusätzlich der Beigeordnete und Bürgermeister für Allgemeine Verwaltung zu informieren ist.
(7)
Die Betriebsleitung informiert den Beigeordneten und Bürgermeister für Finanzen rechtzeitig und schriftlich über alle Maßnahmen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt Leipzig
berühren können, wozu insbesondere die in Absatz 6 Nr. 1 und 2 genannten Sachverhalte gehören.
(8)
Die Betriebsleitung ist befugt, gerichtliche Rechtsstreitigkeiten in bühnenrechtlichen und
sonstigen Angelegenheiten bis zu einem Wert bzw. Streitwert von 100 TEUR zur führen
und Rechtsanwälte bis zu diesem Streitwert zu beauftragen, darüber hinaus ist das
Rechtsamt einzubeziehen.
(9)
Im Rahmen der laufenden Betriebsführung und ihrer sonstigen Aufgaben ist die Betriebsleitung an die Gesetze sowie andere einschlägige rechtliche Bestimmungen, diese Satzung, Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse, Entscheidungen des Oberbürgermeisters, des zuständigen Beigeordneten und Bürgermeisters, die Wirtschaftsplanung und die für die Eigenbetriebe geltenden Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen der Stadt Leipzig gebunden.
(10) Für die Vergabe von Bauleistungen/-aufträgen, Lieferungen und Leistungen sowie von
freiberuflichen Leistungen sind die einschlägigen Vorschriften des Vergaberechts sowie
die Vergabeordnung der Stadt Leipzig zu beachten.
(11) Die Betriebsleitung trägt im Rahmen des rechtlich Möglichen und unter Beachtung etwaiger gesonderter betreffender Vorgaben der Stadtverwaltung dafür Sorge, dass beim Eigenbetrieb die Regelungen des an Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig in der
Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgerichteten Leipziger Corporate Governance Kodexes, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung
finden. Die Betriebsleiter sind in diesem Sinne den Bestimmungen bzw. Intentionen des
Leipziger Corporate Governance Kodexes, insbesondere auch, soweit dort die Geschäftsführung eines städtischen Unternehmens angesprochen ist, verpflichtet.
5
§ 8 Personalangelegenheiten
(1)
Die Betriebsleitung ist Vorgesetzte der Beschäftigten des Eigenbetriebs. In dieser Funktion ist sie zur innerbetrieblichen Organisation befugt und kann den Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen.
6
(2)
Der Betriebsleitung sind gemäß § 10 Abs. 3 SächsEigBVO die Einstellung, Anstellung,
Entlassung sowie Ein- und Umgruppierung des Personals des Eigenbetriebs unter Beachtung der Maßgaben des Stellenplans übertragen. Die Befugnisse nach Satz 1 erstrecken sich auf beim Eigenbetrieb beschäftigte Bedienstete mit Ausnahme der Betriebsleiter und von Beamten und mit Ausnahme der dem Stadtrat gemäß Hauptsatzung der
Stadt Leipzig zur Entscheidung vorbehaltenen Personalangelegenheiten sowie unter
Beachtung von § 13 Abs. 2 dieser Satzung.
(3)
Die Betriebsleitung ist, soweit sie nicht selbst zuständig ist, gemäß § 10 Abs. 2
SächsEigBVO in den dort benannten Personalangelegenheiten vorher zu hören.
§ 9 Vertretung der Stadt Leipzig in Angelegenheiten des Eigenbetriebs
(1)
Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Leipzig in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der ihr durch diese Satzung zugewiesenen Zuständigkeiten.
(2)
Die Betriebsleitung gibt im Rahmen und unter Beachtung der Formerfordernisse des § 5
SächsEigBVO in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs verpflichtende Erklärungen für
die Stadt Leipzig ab. Die Betriebsleiter zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs
ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.
(3)
Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebs für einzelne Angelegenheiten
und/oder bestimmte Sachgebiete mit ihrer Vertretung beauftragen und ihnen rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Diese zeichnen unter Beachtung der Formerfordernisse
des § 5 SächsEigBVO mit dem Zusatz "im Auftrag" (oder auch "i. A.").
§ 10 Betriebsausschuss
(1)
Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein Betriebsausschuss als beschließender Ausschuss des Stadtrats gebildet. Dieser trägt den Namen Betriebsausschuss Kulturstätten.
(2)
Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren
Mitgliedern (Stadträten). Die Zahl der weiteren Mitglieder legt der Stadtrat durch Beschluss fest. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter werden aus der Mitte des
Stadtrats gemäß § 42 Abs. 1 und 2 SächsGemO widerruflich bestellt. Den Vorsitz des
Betriebsausschusses führt als stimmberechtigtes Mitglied der Oberbürgermeister. Ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters im Vorsitz des Betriebsausschusses ist – eine
entsprechende Beauftragung durch den Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 Satz 1
SächsGemO vorausgesetzt – der für den Eigenbetrieb zuständige Beigeordnete und
Bürgermeister für Kultur; im Verhinderungsfall wird dieser durch einen anderen Beigeordneten und Bürgermeister vertreten. Ein den Oberbürgermeister im Vorsitz vertretender Beigeordneter und Bürgermeister nach Satz 5 hat kein Stimmrecht. Sind alle
Beigeordneten und Bürgermeister verhindert, kann der Oberbürgermeister ein Mitglied
des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrats ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz
beauftragen; diesem steht das Stimmrecht in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied
zu. Den nach Satz 5 oder 7 beauftragten Vertretern stehen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2
SächsGemO die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 SächsGemO zu.
7
(3)
Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender
Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
(4)
Der Beigeordnete und Bürgermeister für Finanzen kann an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen.
(5)
Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind öffentlich, soweit er über Gegenstände
verhandelt und beschließt, über die er endgültig entscheidet; § 37 SächsGemO findet
entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind in der Regel
nicht öffentlich, soweit die Verhandlungen der Vorbereitung von Entscheidungen des
Stadtrats (Vorberatung) dienen.
(6)
Für den Betriebsausschuss gelten, soweit nicht bereits betreffende Regelungen in dieser
Betriebssatzung getroffen sind, die Bestimmungen der §§ 41, 42 SächsGemO für beschließende Ausschüsse, die Vorschriften des § 44 SächsGemO für die Mitwirkung in
Ausschüssen und im Übrigen für den Geschäftsgang die §§ 36 bis 40 SächsGemO entsprechend. Der Betriebsausschuss regelt weitere Einzelheiten seiner inneren Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser Betriebssatzung durch
eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss kann darauf
verzichten, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben oder entsprechende eigene
Regelungen zu treffen, wenn sich Bestimmungen über das Verfahren beschließender
Ausschüsse des Stadtrats bereits aus einer Geschäftsordnung für die Ratsversammlung
der Stadt Leipzig und ihre Ausschüsse ergeben und diese auch für den Betriebsausschuss Anwendung finden sollen.
(7)
Der Betriebsausschuss entscheidet über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihm
nach dieser Betriebssatzung oder im Einzelfall vom Stadtrat zur Entscheidung übertragen sind. Der Betriebsausschuss beschließt insbesondere über:
1. Veräußerungen von Vermögensgegenständen oder anderweitige Verfügungen über
Vermögensgegenstände, die dem Eigenbetrieb zugeordnet sind, bei einem Wert des
Vermögensgegenstands bzw. Gegenstandswert ab einer Höhe von 50 TEUR bis zu
100 TEUR,
2. die Ausführung von Bauvorhaben nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bei Gesamtkosten über 1 Mio. EUR und bis zu 2,5 Mio. EUR, wobei bei
entsprechenden Vorhaben > 250 TEUR hierzu die vorhergehende Zustimmung des
Oberbürgermeisters erforderlich ist,
3. die Ausführung von Vorhaben/Leistungen nach VOL (Vergabe- und Vertragsordnung
für Leistungen) sowie von freiberuflichen Leistungen nach VOF (Vergabeordnung für
freiberufliche Leistungen) bei Gesamtkosten über 0,25 Mio. EUR und bis zu 1 Mio.
EUR, wobei bei entsprechenden Vorhaben > 250 TEUR hierzu die vorhergehende
Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich ist,
4. die Beauftragung von Sachverständigen, Beratungsleistungen und von Gutachten
außerhalb der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/VOF/VOF und der HOAI) ab
einem Auftragswert von 25 TEUR bis zu 50 TEUR, § 7 Abs. 8 bleibt unberührt,
5. den Abschluss von sonstigen Verträgen (außerhalb der VOB, VOL und VOF) bei einem Wert von über 150 TEUR bei einmaligen Leistungen und über 50 TEUR jährlich
bei wiederkehrenden Leistungen sowie Verträge mit einer Laufzeit von mehr als
10 Jahren,
6. die Stundung von Zahlungsansprüchen ab einer Höhe von 50 TEUR,
8
7. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen
bei einem Wert bzw. Streitwert ab einer Höhe von über 100 TEUR bis zu 1 Mio. EUR;
die Wertgrenze gilt auch für den Abschluss von Vergleichen bei Forderungen gegen
den Eigenbetrieb,
8. nicht unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans, wenn
ein dringendes Bedürfnis besteht, sowie nicht unabweisbare Mehrauszahlungen des
Liquiditätsplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind (gemäß § 23 Abs. 2
SächsEigBVO),
9. die Grundsätze der Betriebsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung
des Eigenbetriebs, soweit es sich hierbei nicht um eine dem Stadtrat vorbehaltene
Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde im Sinne von § 28
Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO handelt,
10. alle wesentlichen Finanzangelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören und sie nicht in der Zuständigkeit eines anderen Organs liegen,
11. die Zustimmung zur durch den Oberbürgermeister aufzustellenden Geschäftsordnung
für die Betriebsleitung,
12. die Festsetzung von Grundsätzen über die Fremdnutzung der Spielstätten im nichtkommerziellen Bereich, sofern sie im kulturpolitischen Interesse der Stadt liegen,
13. den Abschluss und die Erneuerung von Dienstverträgen für den künstlerischen und
künstlerisch-technischen Bereich, sofern die Laufzeit länger als die Laufzeit des Vertrages des Gewandhausdirektors ist.
Der Spielplan in Verbindung mit einem Wirtschaftsplanentwurf ist dem Betriebsausschuss rechtzeitig, d. h. vor Veröffentlichung, zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu erläutern.
(8)
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Beschlussfassung des Stadtrats unterliegen. Er spricht in diesen Fällen eine Empfehlung
zur Entscheidung aus.
(9)
Der Betriebsausschuss überwacht die Umsetzung der für den Eigenbetrieb durch den
Stadtrat vorgegebenen Eigentümerziele sowie die Umsetzung des strategischen Unternehmenskonzeptes und dessen Übereinstimmung mit den Eigentümerzielen. Im Rahmen der ihm obliegenden Vorberatung des Wirtschaftsplans überwacht der Betriebsausschuss die Übereinstimmung der Zielsetzungen des Wirtschaftsplans mit den Eigentümerzielen und dem strategischen Unternehmenskonzept.
(10) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss die Berichte nach § 15 Abs. 1 sowie den
Risikobericht nach § 15 Abs. 3 dieser Satzung vor.
(11) Der Betriebsausschuss überprüft regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit.
9
§ 11 Zuständigkeit des Stadtrats
(1)
Der Stadtrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der
Oberbürgermeister, der Betriebsausschuss, ggf. ein anderer beschließender Ausschuss
des Stadtrats oder die Betriebsleitung zuständig ist oder soweit ihm die Angelegenheiten
gemäß der SächsGemO, der SächsEigBVO oder der Hauptsatzung, in der jeweils geltenden Fassung, vorbehalten sind. Der Stadtrat beschließt insbesondere über folgende
Angelegenheiten:
1. den Erlass und die Änderung der Eigenbetriebssatzung,
2. wesentliche Veränderungen (Aus- und Umgestaltungen) des Unternehmens,
3. Eigentümerziele für den Eigenbetrieb und das strategische Unternehmenskonzept,
4. die Wahl und Entlassung der Betriebsleiter sowie die Bestellung und Abberufung eines Ersten Betriebsleiters,
5. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen für privatrechtliche Entgelte,
insbesondere von Eintrittspreisen und Ermäßigungen,
6. die in § 10 Abs. 7 dieser Satzung genannten Angelegenheiten und der dort festgelegte höchste Wert überschritten wird,
7. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO,
8. die Gewährung von Darlehen der Stadt Leipzig an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an die Stadt Leipzig,
9. die Aufnahme von Darlehen/Kreditaufnahmen bei Dritten, sowie über den Abschluss
sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen,
10. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie den Abschluss ihnen wirtschaftlich gleichkommender Rechtsgeschäfte ab der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze,
11. die Entnahme von Eigenkapital nach Anhörung der Betriebsleitung (§ 12 Abs. 2
SächsEigBVO),
12. Liquiditätshilfen an den Eigenbetrieb bzw. deren Behandlung als Eigenkapitalzuführung (§ 27 Abs. 1 Satz 4 SächsEigBVO),
13. einen Verlustausgleich aus Haushaltsmitteln der Stadt Leipzig (§ 12 Abs. 4
SächsEigBVO),
14. den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs (§ 16 Abs. 1 SächsEigBVO) sowie eine Änderung des Wirtschaftsplans (§ 23 Abs. 1 SächsEigBVO),
15. die Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (§ 32 SächsEigBVO),
16. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder
Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs sowie die Entlastung der Betriebsleitung (§ 34 Abs. 1 SächsEigBVO),
17. eine Besorgung von Kassengeschäften durch Dritte (§ 87 Abs. 1 SächsGemO).
(2)
Darüber hinaus kann der Stadtrat in Angelegenheiten, für die sonst der Betriebsausschuss zuständig ist, im Einzelfall die Entscheidung an sich ziehen.
10
§ 12 Oberbürgermeister
(1)
Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Betriebsleiter und der weiteren beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten.
(2)
Zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs, der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung kann der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
(3)
Der Oberbürgermeister ist zuständig für die Aufstellung der Geschäftsordnung für die
Betriebsleitung; diese bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses (§ 6 Abs. 4).
(4)
Der Oberbürgermeister kann von der Betriebsleitung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Eigenbetriebs verlangen.
(5)
Der Oberbürgermeister schlägt dem Stadtrat geeignete Kandidaten zur Wahl der Betriebsleitung vor. Zur Empfehlung von Kandidaten für die Stelle des Gewandhausdirektors kann der Oberbürgermeister ein ihn beratendes unabhängiges Fachgremium berufen. Der Oberbürgermeister schlägt die Kandidaten für die Stelle des Verwaltungsdirektors in Abstimmung mit dem Gewandhausdirektors vor.
§ 13 Gewandhauskapellmeister
(1)
Der Gewandhauskapellmeister ist Chefdirigent des Gewandhausorchesters.
(2)
Die Ernennung und Abberufung des Gewandhauskapellmeisters liegt in der Zuständigkeit des Stadtrats. Der Oberbürgermeister schlägt in Einvernehmen mit dem Orchestervorstand dem Stadtrat einen Kandidaten zur Ernennung des Gewandhauskapellmeisters
vor.
(3)
Die Stadt Leipzig und der Gewandhauskapellmeister teilen die gemeinsame Überzeugung, dass es für die künstlerischen Ziele und für die künstlerische Qualität des Gewandhausorchesters wichtig ist, dass der Gewandhauskapellmeister das Gewandhausorchester nach außen repräsentiert und er den Klangkörper des Gewandhauses zu
Leipzig in künstlerischer Hinsicht prägt.
(4)
Der Gewandhausdirektor wird die Konzeption des Spielplanes der Gewandhauskonzerte, die Gastspielreisen des Gewandhausorchesters sowie die Auswahl der Gastdirigenten und Solisten mit dem Gewandhauskapellmeister abstimmen. In gleicher Weise wird
sich der Gewandhausdirektor bei der Auswahl der Musiker bei der Neubesetzung von
Orchesterstellen sowie bei der Besetzung der Stellen des Gewandhausorganisten, eines
Chorleiters, des leitenden Dramaturgen und des leitenden Orchestermanagers mit dem
Gewandhauskapellmeister abstimmen. Diese Pflichten zur Abstimmung berühren die
Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung nicht.
§ 14 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)
Der Eigenbetrieb führt eine über das Cash-Management der Stadt Leipzig mit der Stadtkasse verbundene Sonderkasse unter verpflichtender Einhaltung sämtlicher entsprechend geltender Vorschriften des Gemeindekassenrechts. Eine ganz oder teilweise
Übertragung der Besorgung der Kassengeschäfte des Eigenbetriebs durch einen Dritten
entsprechend § 87 SächsGemO ist zulässig. Der Kassenverwalter der Sonderkasse des
Eigenbetriebs und dessen Stellvertreter werden von der Betriebsleitung bestellt und abberufen.
11
(2)
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs entspricht dem Haushaltsjahr der Stadt Leipzig.
(3)
Die Betriebsleitung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einvernehmlich
einen Wirtschaftsplan auf, der alle Bestandteile und Anlagen gemäß § 16 Abs. 1
SächsEigBVO und der §§ 17 bis 21 SächsEigBVO enthält. Der Wirtschaftsplan baut auf
dem strategischen Unternehmenskonzept auf. Der Wirtschaftsplan hat den Vorgaben
des innerhalb der Stadt Leipzig geltenden Beteiligungscontrollings zu entsprechen. Der
Entwurf des Wirtschaftsplans ist im Benehmen mit dem Beigeordneten und Bürgermeister für Finanzen rechtzeitig zu erstellen. Die Betriebsleitung hat den Wirtschaftsplan zu
dem von der Stadt hierfür vorgegebenen Termin dem Oberbürgermeister vorzulegen.
Der Wirtschaftsplan ist nach Vorberatung im Betriebsausschuss durch den Stadtrat zu
beschließen.
(4)
Die Betriebsleitung hat dem Oberbürgermeister unverzüglich einen geänderten Wirtschaftsplan vorzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SächsEigBVO eintreten. Die Änderung des Wirtschaftsplans gemäß § 23 Abs. 1 SächsEigBVO unterliegt
den für die Aufstellung des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs geltenden Verfahrensregeln. Für die Erforderlichkeit der Änderung des Wirtschaftsplans in den Fällen des § 23
Abs. 1 Nr. 1 und 4 SächsEigBVO werden folgende Grenzen festgelegt:
1. Eine Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan gilt als
erheblich, wenn die betreffende Abweichung mehr als 175 TEUR des geplanten Jahresergebnisses beträgt.
2. Eine erforderliche erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht
vorgesehenen Stellen liegt vor, wenn sich die Anzahl der Stellen gegenüber der geplanten Anzahl der Beschäftigten um mehr als 10 v. H. erhöht. Abweichungen vom
Stellenplan (bzw. der Stellenübersicht) und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- und Tarifrechts ergeben, machen regelmäßig keine Änderung des Wirtschaftsplans erforderlich.
(5)
Der Eigenbetrieb führt gemäß § 24 Abs. 2 SächsEigBVO eine seinen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung. Nähere Vorgaben zur Kosten- und Leistungsrechnung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sind gesonderten verwaltungsinternen Vorschriften bzw. Dienstanweisungen der Stadt Leipzig vorbehalten; an derartige
Vorgaben ist der Eigenbetrieb zwingend gebunden. Vorstehender Satz 2, 2. Halbsatz gilt
entsprechend auch für den Fall etwaiger getroffener verwaltungsinterner Regelungen
hinsichtlich der Erhebung/Kalkulation von Abgaben und/oder von privatrechtlichen Entgelten.
§ 15 Berichtswesen und Risikofrüherkennung
(1)
Die Betriebsleitung erstellt nach den Maßgaben des von der Stadt Leipzig vorgegebenen
Beteiligungscontrollings quartalsweise schriftliche Berichte an den Oberbürgermeister
und den Betriebsausschuss über die wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie über
die Leistungen des Eigenbetriebs. Die Berichte werden durch das städtische Beteiligungscontrolling zu Managementreports verarbeitet, die den Kriterien der Berichterstattung von § 22 Abs. 1 SächsEigBVO entsprechen.
(2)
Die Betriebsleitung hat für den Beteiligungsbericht (§ 99 SächsGemO) und den Gesamtabschluss der Stadt Leipzig (§ 88a SächsGemO) erforderliche Angaben bzw. Unterlagen
zur Verfügung zu stellen.
12
(3)
Die Betriebsleitung richtet ein angemessenes System zur Früherkennung von Risiken
ein (§ 23 Abs. 3 SächsEigBVO) und dokumentiert dieses in einem Risikohandbuch. Das
Risikomanagementsystem und wesentliche Änderungen des Risikomanagementsystems
sind dem Betriebsausschuss vorzustellen. Die Betriebsleitung erstellt jährlich einen Risikobericht, der ebenfalls dem Betriebsausschuss vorzulegen ist.
§ 16 Jahresabschluss und Lagebericht
(1)
Die Betriebsleitung stellt für den Eigenbetrieb einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf und legt diese innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs,
soweit nicht durch den Oberbürgermeister eine kürzere Frist zur Vorlage verfügt wird,
dem Oberbürgermeister vor (§ 31 Abs. 1 und 2 SächsEigBVO).
(2)
Im Lagebericht ist anhand geeigneter Kennzahlen (Finanz- und Leistungskennzahlen)
auch darzulegen, wie die Aufgaben des Eigenbetriebs (§ 2 dieser Satzung) erfüllt wurden. Im Übrigen sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
die ergänzenden Vorgaben der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung zu beachten
(§§ 26 bis 30 SächsEigBVO).
(3)
Für das Verfahren, die Prüfung sowie die Feststellung des Jahresabschlusses gelten die
§§ 31 bis 34 SächsEigBVO.
§ 17 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(1)
Alle in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
(2)
Die neu gefasste Eigenbetriebssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Fassung
der Eigenbetriebssatzung (Beschluss Nr. III-1064/02 vom 19.06.2002, veröffentlicht im
Leipziger Amts-Blatt Nr. 14 am 13.07.2002, zuletzt geändert durch Beschluss Nr.
RBIV-1764/09 vom 28.10.2009, veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 21 am
07.11.2009) außer Kraft.
13
Anlage zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Gewandhaus zu Leipzig der Stadt
Leipzig gem. §1 (1)
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Gewandhaus zu Leipzig der
Stadt Leipzig
(veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. [Nr.] am [Datum])
Aufgrund der §§ 4 und 95a Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) hat
der Stadtrat der Stadt Leipzig mit Beschluss Nr. RB[Wahlperiode-Nummer/Jahr] in der Sitzung
vom [Datum] folgende Neufassung der Betriebssatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebs .....................................................1
Aufgaben des Eigenbetriebs ..............................................................................2
Gemeinnützigkeit ...............................................................................................3
Stammkapital, Zuordnung von Wirtschaftsgütern ...............................................3
Zuständige Organe ............................................................................................3
Betriebsleitung ...................................................................................................3
Aufgaben der Betriebsleitung .............................................................................4
Personalangelegenheiten ..................................................................................6
Vertretung der Stadt Leipzig in Angelegenheiten des Eigenbetriebs ..................7
Betriebsausschuss .............................................................................................7
Zuständigkeit des Stadtrats .............................................................................. 10
Oberbürgermeister ........................................................................................... 11
Gewandhauskapellmeister ............................................................................... 11
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen ....................................................... 11
Berichtswesen und Risikofrüherkennung ......................................................... 12
Jahresabschluss und Lagebericht .................................................................... 13
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten ................................................................ 13
§ 1 Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebs
(1)
Der Eigenbetrieb führt den Namen Gewandhaus zu Leipzig unter Verwendung des als
Anlage beigefügten Logos. Das Gewandhausorchester und die Konzerte des Gewandhausorchesters führen das „Tschörtnerische Signet“ entsprechend der Anlage. Die Verwendung des Namens „Gewandhaus“ für privatwirtschaftliche Tätigkeiten bedarf der vertraglichen Regelung mit der Betriebsleitung.
(2)
Der Eigenbetrieb wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2
und § 95a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) nach
Maßgabe der für Eigenbetriebe geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
der SächsGemO, sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. Nr. 17/2013 vom 30. Dezember 2013, S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieser Betriebssatzung
geführt.
1
§ 2 Aufgaben des Eigenbetriebs
(1)
Zweck des Eigenbetriebs ist die Förderung von Kunst und Kultur, namentlich die Pflege
und Förderung des städtischen Musik-, Gemein- und Kunstlebens, wie es sich aus den
Traditionen der Wirkungs- und Standorte ergibt. Weitere Zwecke des Eigenbetriebes
sind die Förderung von steuerbegünstigten Hilfsorganisationen zur Unterstützung von
Katastrophenopfern im Sinne von § 53 AO sowie zur Unterstützung der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
1. Beschäftigung und Unterhaltung des Gewandhausorchesters, des Gewandhausorganisten und der Gewandhauschöre (nachfolgend Klangkörper) für eigene Veranstaltungen und Gastspiele,
2. Bespielung der Oper Leipzig durch das Gewandhausorchester,
3. Aufführungen von Kantaten in der Thomaskirche gemeinsam mit dem Thomanerchor,
4. Durchführung von Konzerten unterschiedlicher Genres mit Gästen und Gastensembles in gewandhauseigener Regie,
5. Durchführung von kammermusikalischen Konzerten mit den Ensembles des Gewandhausorchesters,
6. Musikvermittelnde Aktivitäten jeglicher Art,
7. Betreibung des Neuen Gewandhauses als Konzert- und Veranstaltungsstätte
8. Veranstaltung von Benefizkonzerten.
Die Konzert- und Veranstaltungsplanung umschließt alle musikalischen und künstlerischen Genres, deren Inhalt und Charakter dem Stil der Tradition des Gewandhauses zu
Leipzig entsprechen und deren Ausführung im Rahmen der natürlichen räumlichen und
akustischen Gegebenheiten erfolgen muss. Das Neue Gewandhaus ist die Heimstätte
des Gewandhausorchesters. Neues Gewandhaus und die beim Gewandhaus zu Leipzig
angestellten künstlerischen und nichtkünstlerischen Beschäftigten sein eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit.
(2)
Aufgabe ist auch die optimale Nutzung der eigenen Spielstätte unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten. Benefizkonzerte und Spendenausgaben dürfen nur im Rahmen der
Imagepflege und der Wirtschaftsplanung erfolgen.
(3)
Der Eigenbetrieb kann im Rahmen der Gesetze Leistungen für Dritte erbringen. Die Aufgaben gemäß Satz 1 dienen der Mittelbeschaffung für die steuerbegünstigten Zwecke.
(4)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Eigenbetrieb Dritter bedienen und/oder mit
Dritten zusammenarbeiten, z. B. im Rahmen von Kooperationen, Koproduktionen und
Gastspielen der Gewandhausklangkörper.
(5)
Der Eigenbetrieb kann, insbesondere mit der Veranstaltung von Benefizkonzerten, auch
als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden und Mittel
für die in Absatz 1 angeführten Zwecke, insbesondere die nach Satz 2, beschaffen und
im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO weiterleiten.
2
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Eigenbetrieb mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Verpflichtung Dritter ist die Gemeinnützigkeit zu gewährleisten.
(3)
Mittel des Eigenbetriebs und Mittel, die dem Eigenbetrieb von dritter Stelle zufließen,
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Leipzig erhält
keine Zuwendungen aus Mitteln des Eigenbetriebs.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Eigenbetriebs fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Eigenbetriebs an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Leipzig erhält
bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4 Stammkapital, Zuordnung von Wirtschaftsgütern
(1)
Der Eigenbetrieb ist nicht mit Stammkapital ausgestattet.
(2)
Dem Eigenbetrieb sind/werden Wirtschaftsgüter der Stadt Leipzig, die eine wesentliche
Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, insbesondere Grundstücke und Gebäude, wirtschaftlich zugeordnet. Diese wirtschaftliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern
im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBVO (Übertragung von Anlagevermögen) sowie ggf. damit im Zusammenhang stehende ergänzende Regelungen und Vorgaben seitens der Stadt Leipzig erfolgen gesondert auf Grundlage entsprechender Entscheidungen des Stadtrats.
§ 5 Zuständige Organe
(1)
Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind:
1.
2.
3.
4.
(2)
die Betriebsleitung,
der Betriebsausschuss,
der Stadtrat und
der Oberbürgermeister.
Die Betriebsleitung, der Betriebsausschuss und der Oberbürgermeister tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Verantwortung für die Umsetzung von für den Eigenbetrieb beschlossenen Eigentümerzielen.
§ 6 Betriebsleitung
(1)
Der Eigenbetrieb hat eine Betriebsleitung (§ 95a Abs. 2 SächsGemO, § 3 SächsEigBVO).
3
(2)
Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern. Sie werden auf Vorschlag des
Oberbürgermeisters vom Stadtrat gemäß § 95a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 4 Satz 1
und 2 SächsGemO gewählt. Der Stadtrat bestimmt unter Anwendung von § 28 Abs. 4
Satz 1 und 2 SächsGemO auf Vorschlag des Oberbürgermeisters einen Betriebsleiter,
der die Funktion des Ersten Betriebsleiters im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsEigBVO
wahrnimmt.
(3)
Der Erste Betriebsleiter führt die Amtsbezeichnung Gewandhausdirektor; ihm obliegt
insbesondere die künstlerische Leitung. Der zweite Betriebsleiter führt die Amtsbezeichnung Verwaltungsdirektor.
(4)
Einzelheiten der Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung, insbesondere die genaue Geschäftsverteilung, die individuellen Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsleiter
und die der Betriebsleitung als Kollegialorgan vorbehaltenen Angelegenheiten sowie
Einzelheiten der Vertretung bestimmt die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsEigBVO zu erlassende Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird durch den Oberbürgermeister
aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses.
§ 7 Aufgaben der Betriebsleitung
(1)
Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und des Betriebsausschusses
sowie die Anordnungen des Oberbürgermeisters (§§ 10 bis 12 dieser Satzung). Im Übrigen führt sie den Eigenbetrieb gemäß § 95a Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGemO, § 4
SächsEigBVO selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs,
soweit diese nicht dem Stadtrat, dem Betriebsausschuss oder dem Oberbürgermeister
vorbehalten sind. Die Betriebsleitung hat den Eigenbetrieb auch in Übereinstimmung mit
vorgegebenen Eigentümerzielen zu führen und sich bei ihren Entscheidungen an den
Eigentümerzielen zu orientieren.
(2)
Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche und die künstlerische Führung des Eigenbetriebs nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich.
(3)
Der Betriebsleitung obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs
(Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung). Dazu gehören unter
anderem alle im täglichen Geschäft regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur
Aufrechterhaltung des Eigenbetriebs und zur Durchführung der Aufgaben sowie zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind bzw. sonstige Geschäfte für den Eigenbetrieb, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind
und deshalb keine besondere Beurteilung erfordern, mit einer gewissen Regelmäßigkeit
wiederkehren, nach feststehenden (Verwaltungs-)Regeln erledigt werden und für den Eigenbetrieb und die Stadt sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.
(4)
Die Betriebsleitung entscheidet außerdem in den in § 10 Abs. 7 dieser Satzung genannten Angelegenheiten, soweit dort Wertgrenzen festgelegt sind und der dort festgelegte
geringste Wert unterschritten wird.
(5)
Die Betriebsleitung entwickelt ausgehend von den Aufgaben des Eigenbetriebs auf Basis
von durch den Stadtrat vorgegebenen Eigentümerzielen ein strategisches Unternehmenskonzept für den Eigenbetrieb. Das strategische Unternehmenskonzept konkretisiert
die Eigentümerziele und ist spätestens nach fünf Jahren oder nach Beschluss neuer Eigentümerziele zu überarbeiten. Die Umsetzung eines vom Betriebsausschuss beschlossenen strategischen Unternehmenskonzeptes liegt in der Verantwortung der Betriebsleitung.
4
(6)
Die Betriebsleitung informiert den Oberbürgermeister, den Betriebsausschuss sowie den
fachlich zuständigen Beigeordneten und Bürgermeister rechtzeitig und schriftlich über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über:
1.
Abweichungen vom Erfolgsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach § 23
Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber zu einer Verschlechterung des veranschlagten
Jahresergebnisses um mindestens 70 TEUR oder aber - im Falle eines geplanten
positiven oder ausgeglichenen Jahresergebnisses - in Summe zu einem negativen
Jahresergebnis führen,
2.
Abweichungen vom Liquiditätsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach
§ 23 Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber zu einer Verschlechterung der veranschlagten Liquidität um mindestens 10 v. H. führen,
3.
Abweichungen vom Stellenplan (bzw. der Stellenübersicht), die keine Änderung des
Wirtschaftsplans nach § 23 Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber insgesamt zur
Vermehrung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen führen,
4.
erhebliche Betriebsstörungen,
5.
Sachverhalte mit erheblicher negativer Öffentlichkeitswirkung,
6.
relevante personalwirtschaftliche Angelegenheiten, wobei in diesen Fällen, eingeschlossen Sachverhalte gemäß Nr. 3, zusätzlich der Beigeordnete und Bürgermeister für Allgemeine Verwaltung zu informieren ist.
(7)
Die Betriebsleitung informiert den Beigeordneten und Bürgermeister für Finanzen rechtzeitig und schriftlich über alle Maßnahmen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt Leipzig
berühren können, wozu insbesondere die in Absatz 6 Nr. 1 und 2 genannten Sachverhalte gehören.
(8)
Die Betriebsleitung ist befugt, gerichtliche Rechtsstreitigkeiten in bühnenrechtlichen und
sonstigen Angelegenheiten bis zu einem Wert bzw. Streitwert von 100 TEUR zur führen
und Rechtsanwälte bis zu diesem Streitwert zu beauftragen, darüber hinaus ist das
Rechtsamt einzubeziehen.
(9)
Im Rahmen der laufenden Betriebsführung und ihrer sonstigen Aufgaben ist die Betriebsleitung an die Gesetze sowie andere einschlägige rechtliche Bestimmungen, diese Satzung, Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse, Entscheidungen des Oberbürgermeisters, des zuständigen Beigeordneten und Bürgermeisters, die Wirtschaftsplanung und die für die Eigenbetriebe geltenden Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen der Stadt Leipzig gebunden.
(10) Für die Vergabe von Bauleistungen/-aufträgen, Lieferungen und Leistungen sowie von
freiberuflichen Leistungen sind die einschlägigen Vorschriften des Vergaberechts sowie
die Vergabeordnung der Stadt Leipzig zu beachten.
(11) Die Betriebsleitung trägt im Rahmen des rechtlich Möglichen und unter Beachtung etwaiger gesonderter betreffender Vorgaben der Stadtverwaltung dafür Sorge, dass beim Eigenbetrieb die Regelungen des an Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig in der
Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgerichteten Leipziger Corporate Governance Kodexes, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung
finden. Die Betriebsleiter sind in diesem Sinne den Bestimmungen bzw. Intentionen des
Leipziger Corporate Governance Kodexes, insbesondere auch, soweit dort die Geschäftsführung eines städtischen Unternehmens angesprochen ist, verpflichtet.
5
§ 8 Personalangelegenheiten
(1)
Die Betriebsleitung ist Vorgesetzte der Beschäftigten des Eigenbetriebs. In dieser Funktion ist sie zur innerbetrieblichen Organisation befugt und kann den Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen.
6
(2)
Der Betriebsleitung sind gemäß § 10 Abs. 3 SächsEigBVO die Einstellung, Anstellung,
Entlassung sowie Ein- und Umgruppierung des Personals des Eigenbetriebs unter Beachtung der Maßgaben des Stellenplans übertragen. Die Befugnisse nach Satz 1 erstrecken sich auf beim Eigenbetrieb beschäftigte Bedienstete mit Ausnahme der Betriebsleiter und von Beamten und mit Ausnahme der dem Stadtrat gemäß Hauptsatzung der
Stadt Leipzig zur Entscheidung vorbehaltenen Personalangelegenheiten sowie unter
Beachtung von § 13 Abs. 2 dieser Satzung.
(3)
Die Betriebsleitung ist, soweit sie nicht selbst zuständig ist, gemäß § 10 Abs. 2
SächsEigBVO in den dort benannten Personalangelegenheiten vorher zu hören.
§ 9 Vertretung der Stadt Leipzig in Angelegenheiten des Eigenbetriebs
(1)
Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Leipzig in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der ihr durch diese Satzung zugewiesenen Zuständigkeiten.
(2)
Die Betriebsleitung gibt im Rahmen und unter Beachtung der Formerfordernisse des § 5
SächsEigBVO in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs verpflichtende Erklärungen für
die Stadt Leipzig ab. Die Betriebsleiter zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs
ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.
(3)
Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebs für einzelne Angelegenheiten
und/oder bestimmte Sachgebiete mit ihrer Vertretung beauftragen und ihnen rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Diese zeichnen unter Beachtung der Formerfordernisse
des § 5 SächsEigBVO mit dem Zusatz "im Auftrag" (oder auch "i. A.").
§ 10 Betriebsausschuss
(1)
Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein Betriebsausschuss als beschließender Ausschuss des Stadtrats gebildet. Dieser trägt den Namen Betriebsausschuss Kulturstätten.
(2)
Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren
Mitgliedern (Stadträten). Die Zahl der weiteren Mitglieder legt der Stadtrat durch Beschluss fest. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter werden aus der Mitte des
Stadtrats gemäß § 42 Abs. 1 und 2 SächsGemO widerruflich bestellt. Den Vorsitz des
Betriebsausschusses führt als stimmberechtigtes Mitglied der Oberbürgermeister. Ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters im Vorsitz des Betriebsausschusses ist – eine
entsprechende Beauftragung durch den Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 Satz 1
SächsGemO vorausgesetzt – der für den Eigenbetrieb zuständige Beigeordnete und
Bürgermeister für Kultur; im Verhinderungsfall wird dieser durch einen anderen Beigeordneten und Bürgermeister vertreten. Ein den Oberbürgermeister im Vorsitz vertretender Beigeordneter und Bürgermeister nach Satz 5 hat kein Stimmrecht. Sind alle
Beigeordneten und Bürgermeister verhindert, kann der Oberbürgermeister ein Mitglied
des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrats ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz
beauftragen; diesem steht das Stimmrecht in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied
zu. Den nach Satz 5 oder 7 beauftragten Vertretern stehen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2
SächsGemO die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 SächsGemO zu.
7
(3)
Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender
Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
(4)
Der Beigeordnete und Bürgermeister für Finanzen kann an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen.
(5)
Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind öffentlich, soweit er über Gegenstände
verhandelt und beschließt, über die er endgültig entscheidet; § 37 SächsGemO findet
entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind in der Regel
nicht öffentlich, soweit die Verhandlungen der Vorbereitung von Entscheidungen des
Stadtrats (Vorberatung) dienen.
(6)
Für den Betriebsausschuss gelten, soweit nicht bereits betreffende Regelungen in dieser
Betriebssatzung getroffen sind, die Bestimmungen der §§ 41, 42 SächsGemO für beschließende Ausschüsse, die Vorschriften des § 44 SächsGemO für die Mitwirkung in
Ausschüssen und im Übrigen für den Geschäftsgang die §§ 36 bis 40 SächsGemO entsprechend. Der Betriebsausschuss regelt weitere Einzelheiten seiner inneren Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser Betriebssatzung durch
eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss kann darauf
verzichten, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben oder entsprechende eigene
Regelungen zu treffen, wenn sich Bestimmungen über das Verfahren beschließender
Ausschüsse des Stadtrats bereits aus einer Geschäftsordnung für die Ratsversammlung
der Stadt Leipzig und ihre Ausschüsse ergeben und diese auch für den Betriebsausschuss Anwendung finden sollen.
(7)
Der Betriebsausschuss entscheidet über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihm
nach dieser Betriebssatzung oder im Einzelfall vom Stadtrat zur Entscheidung übertragen sind. Der Betriebsausschuss beschließt insbesondere über:
1. Veräußerungen von Vermögensgegenständen oder anderweitige Verfügungen über
Vermögensgegenstände, die dem Eigenbetrieb zugeordnet sind, bei einem Wert des
Vermögensgegenstands bzw. Gegenstandswert ab einer Höhe von 50 TEUR bis zu
100 TEUR,
2. die Ausführung von Bauvorhaben nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bei Gesamtkosten über 1 Mio. EUR und bis zu 2,5 Mio. EUR, wobei bei
entsprechenden Vorhaben > 250 TEUR hierzu die vorhergehende Zustimmung des
Oberbürgermeisters erforderlich ist,
3. die Ausführung von Vorhaben/Leistungen nach VOL (Vergabe- und Vertragsordnung
für Leistungen) sowie von freiberuflichen Leistungen nach VOF (Vergabeordnung für
freiberufliche Leistungen) bei Gesamtkosten über 0,25 Mio. EUR und bis zu 1 Mio.
EUR, wobei bei entsprechenden Vorhaben > 250 TEUR hierzu die vorhergehende
Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich ist,
4. die Beauftragung von Sachverständigen, Beratungsleistungen und von Gutachten
außerhalb der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/VOF/VOF und der HOAI) ab
einem Auftragswert von 25 TEUR bis zu 50 TEUR, § 7 Abs. 8 bleibt unberührt,
5. den Abschluss von sonstigen Verträgen (außerhalb der VOB, VOL und VOF) bei einem Wert von über 150 TEUR bei einmaligen Leistungen und über 50 TEUR jährlich
bei wiederkehrenden Leistungen sowie Verträge mit einer Laufzeit von mehr als
10 Jahren,
6. die Stundung von Zahlungsansprüchen ab einer Höhe von 50 TEUR,
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7. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen
bei einem Wert bzw. Streitwert ab einer Höhe von über 100 TEUR bis zu 1 Mio. EUR;
die Wertgrenze gilt auch für den Abschluss von Vergleichen bei Forderungen gegen
den Eigenbetrieb,
8. nicht unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans, wenn
ein dringendes Bedürfnis besteht, sowie nicht unabweisbare Mehrauszahlungen des
Liquiditätsplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind (gemäß § 23 Abs. 2
SächsEigBVO),
9. die Grundsätze der Betriebsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung
des Eigenbetriebs, soweit es sich hierbei nicht um eine dem Stadtrat vorbehaltene
Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde im Sinne von § 28
Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO handelt,
10. alle wesentlichen Finanzangelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören und sie nicht in der Zuständigkeit eines anderen Organs liegen,
11. die Zustimmung zur durch den Oberbürgermeister aufzustellenden Geschäftsordnung
für die Betriebsleitung,
12. die Festsetzung von Grundsätzen über die Fremdnutzung der Spielstätten im nichtkommerziellen Bereich, sofern sie im kulturpolitischen Interesse der Stadt liegen,
13. den Abschluss und die Erneuerung von Dienstverträgen für den künstlerischen und
künstlerisch-technischen Bereich, sofern die Laufzeit länger als die Laufzeit des Vertrages des Gewandhausdirektors ist.
Der Spielplan in Verbindung mit einem Wirtschaftsplanentwurf ist dem Betriebsausschuss rechtzeitig, d. h. vor Veröffentlichung, zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu erläutern.
(8)
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Beschlussfassung des Stadtrats unterliegen. Er spricht in diesen Fällen eine Empfehlung
zur Entscheidung aus.
(9)
Der Betriebsausschuss überwacht die Umsetzung der für den Eigenbetrieb durch den
Stadtrat vorgegebenen Eigentümerziele sowie die Umsetzung des strategischen Unternehmenskonzeptes und dessen Übereinstimmung mit den Eigentümerzielen. Im Rahmen der ihm obliegenden Vorberatung des Wirtschaftsplans überwacht der Betriebsausschuss die Übereinstimmung der Zielsetzungen des Wirtschaftsplans mit den Eigentümerzielen und dem strategischen Unternehmenskonzept.
(10) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss die Berichte nach § 15 Abs. 1 sowie den
Risikobericht nach § 15 Abs. 3 dieser Satzung vor.
(11) Der Betriebsausschuss überprüft regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit.
9
§ 11 Zuständigkeit des Stadtrats
(1)
Der Stadtrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der
Oberbürgermeister, der Betriebsausschuss, ggf. ein anderer beschließender Ausschuss
des Stadtrats oder die Betriebsleitung zuständig ist oder soweit ihm die Angelegenheiten
gemäß der SächsGemO, der SächsEigBVO oder der Hauptsatzung, in der jeweils geltenden Fassung, vorbehalten sind. Der Stadtrat beschließt insbesondere über folgende
Angelegenheiten:
1. den Erlass und die Änderung der Eigenbetriebssatzung,
2. wesentliche Veränderungen (Aus- und Umgestaltungen) des Unternehmens,
3. Eigentümerziele für den Eigenbetrieb und das strategische Unternehmenskonzept,
4. die Wahl und Entlassung der Betriebsleiter sowie die Bestellung und Abberufung eines Ersten Betriebsleiters,
5. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen für privatrechtliche Entgelte,
insbesondere von Eintrittspreisen und Ermäßigungen,
6. die in § 10 Abs. 7 dieser Satzung genannten Angelegenheiten und der dort festgelegte höchste Wert überschritten wird,
7. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO,
8. die Gewährung von Darlehen der Stadt Leipzig an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an die Stadt Leipzig,
9. die Aufnahme von Darlehen/Kreditaufnahmen bei Dritten, sowie über den Abschluss
sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen,
10. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie den Abschluss ihnen wirtschaftlich gleichkommender Rechtsgeschäfte ab der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze,
11. die Entnahme von Eigenkapital nach Anhörung der Betriebsleitung (§ 12 Abs. 2
SächsEigBVO),
12. Liquiditätshilfen an den Eigenbetrieb bzw. deren Behandlung als Eigenkapitalzuführung (§ 27 Abs. 1 Satz 4 SächsEigBVO),
13. einen Verlustausgleich aus Haushaltsmitteln der Stadt Leipzig (§ 12 Abs. 4
SächsEigBVO),
14. den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs (§ 16 Abs. 1 SächsEigBVO) sowie eine Änderung des Wirtschaftsplans (§ 23 Abs. 1 SächsEigBVO),
15. die Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (§ 32 SächsEigBVO),
16. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder
Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs sowie die Entlastung der Betriebsleitung (§ 34 Abs. 1 SächsEigBVO),
17. eine Besorgung von Kassengeschäften durch Dritte (§ 87 Abs. 1 SächsGemO).
(2)
Darüber hinaus kann der Stadtrat in Angelegenheiten, für die sonst der Betriebsausschuss zuständig ist, im Einzelfall die Entscheidung an sich ziehen.
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§ 12 Oberbürgermeister
(1)
Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Betriebsleiter und der weiteren beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten.
(2)
Zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs, der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung kann der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
(3)
Der Oberbürgermeister ist zuständig für die Aufstellung der Geschäftsordnung für die
Betriebsleitung; diese bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses (§ 6 Abs. 4).
(4)
Der Oberbürgermeister kann von der Betriebsleitung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Eigenbetriebs verlangen.
(5)
Der Oberbürgermeister schlägt dem Stadtrat geeignete Kandidaten zur Wahl der Betriebsleitung vor. Zur Empfehlung von Kandidaten für die Stelle des Gewandhausdirektors kann der Oberbürgermeister ein ihn beratendes unabhängiges Fachgremium berufen. Der Oberbürgermeister schlägt die Kandidaten für die Stelle des Verwaltungsdirektors in Abstimmung mit dem Gewandhausdirektors vor.
§ 13 Gewandhauskapellmeister
(1)
Der Gewandhauskapellmeister ist Chefdirigent des Gewandhausorchesters.
(2)
Die Ernennung und Abberufung des Gewandhauskapellmeisters liegt in der Zuständigkeit des Stadtrats. Der Oberbürgermeister schlägt in Einvernehmen mit dem Orchestervorstand dem Stadtrat einen Kandidaten zur Ernennung des Gewandhauskapellmeisters
vor.
(3)
Die Stadt Leipzig und der Gewandhauskapellmeister teilen die gemeinsame Überzeugung, dass es für die künstlerischen Ziele und für die künstlerische Qualität des Gewandhausorchesters wichtig ist, dass der Gewandhauskapellmeister das Gewandhausorchester nach außen repräsentiert und er den Klangkörper des Gewandhauses zu
Leipzig in künstlerischer Hinsicht prägt.
(4)
Der Gewandhausdirektor wird die Konzeption des Spielplanes der Gewandhauskonzerte, die Gastspielreisen des Gewandhausorchesters sowie die Auswahl der Gastdirigenten und Solisten mit dem Gewandhauskapellmeister abstimmen. In gleicher Weise wird
sich der Gewandhausdirektor bei der Auswahl der Musiker bei der Neubesetzung von
Orchesterstellen sowie bei der Besetzung der Stellen des Gewandhausorganisten, eines
Chorleiters, des leitenden Dramaturgen und des leitenden Orchestermanagers mit dem
Gewandhauskapellmeister abstimmen. Diese Pflichten zur Abstimmung berühren die
Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung nicht.
§ 14 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)
Der Eigenbetrieb führt eine über das Cash-Management der Stadt Leipzig mit der Stadtkasse verbundene Sonderkasse unter verpflichtender Einhaltung sämtlicher entsprechend geltender Vorschriften des Gemeindekassenrechts. Eine ganz oder teilweise
Übertragung der Besorgung der Kassengeschäfte des Eigenbetriebs durch einen Dritten
entsprechend § 87 SächsGemO ist zulässig. Der Kassenverwalter der Sonderkasse des
Eigenbetriebs und dessen Stellvertreter werden von der Betriebsleitung bestellt und abberufen.
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(2)
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs entspricht dem Haushaltsjahr der Stadt Leipzig.
(3)
Die Betriebsleitung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einvernehmlich
einen Wirtschaftsplan auf, der alle Bestandteile und Anlagen gemäß § 16 Abs. 1
SächsEigBVO und der §§ 17 bis 21 SächsEigBVO enthält. Der Wirtschaftsplan baut auf
dem strategischen Unternehmenskonzept auf. Der Wirtschaftsplan hat den Vorgaben
des innerhalb der Stadt Leipzig geltenden Beteiligungscontrollings zu entsprechen. Der
Entwurf des Wirtschaftsplans ist im Benehmen mit dem Beigeordneten und Bürgermeister für Finanzen rechtzeitig zu erstellen. Die Betriebsleitung hat den Wirtschaftsplan zu
dem von der Stadt hierfür vorgegebenen Termin dem Oberbürgermeister vorzulegen.
Der Wirtschaftsplan ist nach Vorberatung im Betriebsausschuss durch den Stadtrat zu
beschließen.
(4)
Die Betriebsleitung hat dem Oberbürgermeister unverzüglich einen geänderten Wirtschaftsplan vorzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SächsEigBVO eintreten. Die Änderung des Wirtschaftsplans gemäß § 23 Abs. 1 SächsEigBVO unterliegt
den für die Aufstellung des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs geltenden Verfahrensregeln. Für die Erforderlichkeit der Änderung des Wirtschaftsplans in den Fällen des § 23
Abs. 1 Nr. 1 und 4 SächsEigBVO werden folgende Grenzen festgelegt:
1. Eine Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan gilt als
erheblich, wenn die betreffende Abweichung mehr als 175 TEUR des geplanten Jahresergebnisses beträgt.
2. Eine erforderliche erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht
vorgesehenen Stellen liegt vor, wenn sich die Anzahl der Stellen gegenüber der geplanten Anzahl der Beschäftigten um mehr als 10 v. H. erhöht. Abweichungen vom
Stellenplan (bzw. der Stellenübersicht) und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- und Tarifrechts ergeben, machen regelmäßig keine Änderung des Wirtschaftsplans erforderlich.
(5)
Der Eigenbetrieb führt gemäß § 24 Abs. 2 SächsEigBVO eine seinen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung. Nähere Vorgaben zur Kosten- und Leistungsrechnung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sind gesonderten verwaltungsinternen Vorschriften bzw. Dienstanweisungen der Stadt Leipzig vorbehalten; an derartige
Vorgaben ist der Eigenbetrieb zwingend gebunden. Vorstehender Satz 2, 2. Halbsatz gilt
entsprechend auch für den Fall etwaiger getroffener verwaltungsinterner Regelungen
hinsichtlich der Erhebung/Kalkulation von Abgaben und/oder von privatrechtlichen Entgelten.
§ 15 Berichtswesen und Risikofrüherkennung
(1)
Die Betriebsleitung erstellt nach den Maßgaben des von der Stadt Leipzig vorgegebenen
Beteiligungscontrollings quartalsweise schriftliche Berichte an den Oberbürgermeister
und den Betriebsausschuss über die wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie über
die Leistungen des Eigenbetriebs. Die Berichte werden durch das städtische Beteiligungscontrolling zu Managementreports verarbeitet, die den Kriterien der Berichterstattung von § 22 Abs. 1 SächsEigBVO entsprechen.
(2)
Die Betriebsleitung hat für den Beteiligungsbericht (§ 99 SächsGemO) und den Gesamtabschluss der Stadt Leipzig (§ 88a SächsGemO) erforderliche Angaben bzw. Unterlagen
zur Verfügung zu stellen.
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(3)
Die Betriebsleitung richtet ein angemessenes System zur Früherkennung von Risiken
ein (§ 23 Abs. 3 SächsEigBVO) und dokumentiert dieses in einem Risikohandbuch. Das
Risikomanagementsystem und wesentliche Änderungen des Risikomanagementsystems
sind dem Betriebsausschuss vorzustellen. Die Betriebsleitung erstellt jährlich einen Risikobericht, der ebenfalls dem Betriebsausschuss vorzulegen ist. Bei Veränderungen der
Bewertung von Einzelrisiken durch die Betriebsleitung ist der Betriebsausschuss in der
Folgesitzung zu informieren.
§ 16 Jahresabschluss und Lagebericht
(1)
Die Betriebsleitung stellt für den Eigenbetrieb einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf und legt diese innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs,
soweit nicht durch den Oberbürgermeister eine kürzere Frist zur Vorlage verfügt wird,
dem Oberbürgermeister vor (§ 31 Abs. 1 und 2 SächsEigBVO).
(2)
Im Lagebericht ist anhand geeigneter Kennzahlen (Finanz- und Leistungskennzahlen)
auch darzulegen, wie die Aufgaben des Eigenbetriebs (§ 2 dieser Satzung) erfüllt wurden. Im Übrigen sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
die ergänzenden Vorgaben der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung zu beachten
(§§ 26 bis 30 SächsEigBVO).
(3)
Für das Verfahren, die Prüfung sowie die Feststellung des Jahresabschlusses gelten die
§§ 31 bis 34 SächsEigBVO.
§ 17 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(1)
Alle in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
(2)
Die neu gefasste Eigenbetriebssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Fassung
der Eigenbetriebssatzung (Beschluss Nr. III-1064/02 vom 19.06.2002, veröffentlicht im
Leipziger Amts-Blatt Nr. 14 am 13.07.2002, zuletzt geändert durch Beschluss Nr.
RBIV-1764/09 vom 28.10.2009, veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 21 am
07.11.2009) außer Kraft.
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