Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1009442.pdf
Größe
422 kB
Erstellt
09.09.14, 12:00
Aktualisiert
16.04.16, 14:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00341/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Betriebsausschuss Kulturstätten
Bestätigung
Fachausschuss Finanzen
Bestätigung
Ratsversammlung
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Oper Leipzig und
Widmung Grundvermögen als Sondervermögen
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschluss:
1. Die Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Oper Leipzig
gemäß Anlage 1 wird beschlossen.
2.
Die bisherige Fassung der Satzung gem. RBV-1248/12 vom 20.06.2012, tritt außer Kraft.
3.
Dem Eigenbetrieb Oper werden zum Stichtag 01.01.2014 Grundstück und Gebäude
Dreilindenstr. 24 mit einem Gesamtwert i.H.v. € 100.674,37 gemäß Anlage 2 als
Sondervermögen unentgeltlich gewidmet. Diese gehen damit in das wirtschaftliche
Eigentum des Eigenbetriebes über. Das gewidmete Grundvermögen führt bilanziell zu
einer Erhöhung des Anlagevermögens auf der Aktivseite der Bilanz des Eigenbetriebes,
auf der Passivseite ist dieses als Sonderposten zu bilanzieren.
Seite 1/6
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
wenn ja,
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur B
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zu
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zu
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlag
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
von
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
wenn ja,
nein
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veransch
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
x
nein
w
Vorgesehener Stellenabbau:
Sachverhalt:
Zu Beschlusspunkt 1. u. 2.
Mit der Neufassung der Satzung des Städtischen Eigenbetriebes Oper Leipzig (nachfolgend kurz
Oper) gemäß Anlage werden u. a. Änderungen auf Grund des Gesetzes zur Fortentwicklung des
Kommunalrechts vom 28.11.2013 umgesetzt.
Seite 2/6
ja
Infolge des vorstehend genannten Gesetzes veränderte sich zum 1. Januar 2014 auch das bisherige
Eigenbetriebsrecht. So wurde in der gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013
geänderten Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) neu der § 95a eingefügt,
der nunmehr die gesetzlichen Regelungen für Eigenbetriebe enthält. Dieser neue § 95a
SächsGemO trat damit an die Stelle des bisherigen Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im
Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) vom 15. Februar 2010,
welches nach Artikel 9 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 zeitgleich mit dessen
Inkrafttreten am 1. Januar 2014 aufgehoben wurde. § 95a fällt im Übrigen mit unter die in § 130a
Abs. 2 SächsGemO n. F. aufgenommene Übergangs-bestimmung bzw. -frist für bestehende
Unternehmen (d. h. Umsetzung der betreffenden Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2014
geltenden Fassung spätestens bis zum 31. Dezember 2016).
Des Weiteren erließ das Staatsministerium des Innern (SMI) gemäß der Ermächtigungsgrundlage
des § 127 Abs. 1 Nr. 22 SächsGemO n. F. am 16. Dezember 2013 die neue „Verordnung des
Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen
(Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO)“, welche am 1. Januar 2014 in Kraft trat;
gleichzeitig trat die bisherige „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die
Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen
Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO)“ vom 15. Februar 2010 außer
Kraft.
In die neue SächsEigBVO wurden alle weiteren im alten SächsEigBG noch enthaltenen materiellen
Regelungen, die nicht bereits als wesentliche Aussagen zu den Eigenbetrieben in § 95a
SächsGemO Eingang gefunden haben, übernommen. Gleichermaßen enthält die neue
SächsEigBVO den Bestimmungen der alten SächsEigBVO im Wesentlichen entsprechende
Regelungen; aus der neuen gesetzlichen Vorschrift des § 95a SächsGemO und der neuen
SächsEigBVO erwachsen im Vergleich zur alten Rechtslage materiell keine neuen oder
weitergehenden Anforderungen hinsichtlich der Eigenbetriebe. Unabhängig davon ist das aktuelle
Eigenbetriebsrecht in den Satzungen der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig zu berücksichtigen.
Das Gesetz (§ 95a Abs. 3 SächsGemO n. F.) regelt hinsichtlich der Betriebssatzung lediglich, dass
der Gemeinderat die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs in einer Betriebssatzung regelt und dass
durch die Betriebssatzung ein beratender oder beschließender Ausschuss des Gemeinderats
(Betriebsausschuss) für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs gebildet werden soll.
Weitergehende Bestimmungen dazu, was in der Betriebssatzung zu regeln ist oder geregelt werden
kann, trifft die neue SächsEigBVO. Die vorliegende Neufassung der Betriebssatzung für den –
bestehenden – Eigenbetrieb Oper enthält die Pflicht- und regelmäßig notwendigen Inhalte einer
Betriebssatzung. Den individuellen Verhältnissen der Oper wird bei den einzelnen betreffenden
Regelungen hinreichend entsprochen.
Die in der SächsGemO bzw. in der SächsEigBVO getroffenen Bestimmungen zu
Zuständigkeiten/Aufgaben der Organe des Eigenbetriebs (Betriebsleitung, Betriebsausschuss,
Stadtrat, Oberbürgermeister), zur Zusammensetzung und anderen Modalitäten die Betriebsleitung
und den Betriebsausschuss betreffend werden mit vorliegender Neufassung der Satzung der Oper
konkretisiert (im Einzelnen siehe §§ 5 bis 12 neu). Dies erfolgt in Übereinstimmung mit der
geänderten/neu gefassten Hauptsatzung der Stadt Leipzig (RBV-2141/14).
Des Weiteren werden die aktuellen eigenbetriebsrechtlichen Maßgaben zu Wirtschaftsführung,
Rechnungs-, Berichtswesen, Risikofrüherkennung sowie zum Jahresabschluss und Lagebericht in
der Betriebssatzung umgesetzt und z. T. ebenfalls konkretisiert (siehe §§ 13 bis 15 neu).
In der neu gefassten Eigenbetriebssatzung der Oper findet sich auch die Thematik der Zuordnung
des betriebsnotwendigen Vermögens/von Wirtschaftsgütern, hier insbesondere Grundstücke und
Gebäude, in Form einer generellen Regelung (siehe § 4 Abs. 2 neu).
Vor dem Hintergrund des Erhalts der Gemeinnützigkeit ist es im Falle der Oper bedeutend, dass die
Neufassung der Betriebssatzung den Anforderungen der Abgabenordnung (AO), insbesondere der
steuerlichen Mustersatzung, entspricht (§ 60 AO). Der Entwurf der Neufassung der Betriebssatzung
wurde daher im Vorfeld dem zuständigen Finanzamt vorgelegt, welches bestätigte, dass der
Satzungsentwurf den Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit entspricht.
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Neben den im Rahmen der Betriebssatzung zu beachtenden gemeinde-, eigenbetriebs- und
steuerrechtlichen Maßgaben wird in der neu gefassten Betriebssatzung auch der von der
Ratsversammlung am 11. Dezember 2013 beschlossene „Leipziger Corporate Governance Kodex
(LCGK)“ verortet (RBV 1843/13). Mit dem bezeichneten Beschluss zum LCGK wurde der
Oberbürgermeister "mit der Umsetzung der sich daraus gegenüber den Beteiligungsunternehmen
ergebenden Maßgaben beauftragt"; konkret bezogen auf die städtischen Eigenbetriebe beinhaltet
der Umsetzungsauftrag zum Kodex, "dessen Regelungsinhalte gegenüber den Eigenbetrieben und
den Betriebsleitungen im Rahmen des rechtlich Möglichen umzusetzen". Gemäß dem im LCGK
definierten Geltungsbereich sind bei Eigenbetrieben die Kodex-Regelungen sinngemäß
anzuwenden. In Ansehung dieser Intentionen und der rechtsformspezifischen Gegebenheiten sollen
in die neuen Betriebssatzungen Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung von ausgewählten
Regelungen des LCGK in der aktuellen Fassung des Ratsbeschlusses Nr. RBV 1843/13
aufgenommenen werden. In der vorliegenden Neufassung der Betriebssatzung der Oper finden sich
im Sinne einer satzungsmäßigen Umsetzung von Regelungen des LCGK Bestimmungen zu den
Themen Eigentümerziele und strategisches Unternehmenskonzept (siehe § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1
Satz 3, Abs. 5 und Abs. 10, § 10 Abs. 9, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 13 Abs. 3 Satz 2) und ferner zur
Effizienzprüfung der Tätigkeit des Betriebsausschusses (siehe § 10 Abs. 11).
Hinsichtlich einer weitergehenden und vor allem konsistenten Umsetzung bedarf es weiterer
Prüfungen bzw. Anpassungen der derzeit bestehenden städtischen Vorgaben für die Eigenbetriebe
und deren Steuerung (Konzept zur Verbesserung der Steuerung der Eigenbetriebe,
Dienstanweisung zur Steuerung der Eigenbetriebe ) sowie ggf. der Geschäftsordnungen für die
Betriebsleitung und den Betriebsausschuss.
An der Stelle ist besonders herauszustellen, dass es Ziel der Stadtverwaltung ist, eine
weitestgehende Vereinheitlichung der Satzungen aller städtischen Eigenbetriebe vorzunehmen.
Insofern ordnet sich die Neufassung der Satzung der Oper in diesen Prozess einer grundsätzlich
konformen Überarbeitung aller Eigenbetriebssatzungen unter notwendiger Berücksichtigung von
individuellen Ausgestaltungen bzw. Ergänzungen einzelner Regelungsgegenstände ein.
Wegen der im Vergleich zur bisherigen Fassung erfolgenden umfänglichen Vereinheitlichungen und
Anpassungen soll die Betriebssatzung der Oper im Wege einer vollständigen Neufassung der
Betriebssatzung geändert werden.
Der Beschluss über die Betriebssatzung oder ihre Änderung bedarf der Mehrheit der Stimmen aller
Mitglieder des Gemeinderats (§ 1 Abs. 4 Satz 1 SächsEigBVO). § 4 SächsGemO über gemeindliche
Satzungen findet im Übrigen auch auf den Erlass von Betriebssatzungen Anwendung.
Zu Beschlusspunkt 3.
Wirtschaftsgüter der Gemeinde, die eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebes
bilden, sollten diesem auch wirtschaftlich zugeordnet werden (SächsEigBVO vom 16. Dezember
2013, § 11 (2)).
Das in Anlage 2 benannte Grundvermögen ist betriebsnotwendig und wird dem Eigenbetrieb Oper
Leipzig unentgeltlich gewidmet.
Anlagen:
1) Zur Beschlussfassung vorliegende Betriebssatzung für den
Städtischen Eigenbetrieb Oper Leipzig
2) Aufstellung des zu widmenden Grundvermögens gem. Beschlusspunkt 3.
Seite 4/6
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 25.02.2015
zu
19.14.
Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Oper
Leipzig und Widmung Grundvermögen als Sondervermögen
Vorlage: DS-00341/14
Beschluss:
1. Die Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Oper Leipzig gemäß
Anlage 1 wird beschlossen.
2. Die bisherige Fassung der Satzung gem. RBV-1248/12 vom 20.06.2012, tritt außer Kraft.
3. Dem Eigenbetrieb Oper werden zum Stichtag 01.01.2014 Grundstück und Gebäude
Dreilindenstr. 24 mit einem Gesamtwert i.H.v. € 100.674,37 gemäß Anlage 2 als
Sondervermögen unentgeltlich gewidmet. Diese gehen damit in das wirtschaftliche Eigentum
des Eigenbetriebes über. Das gewidmete Grundvermögen führt bilanziell zu einer Erhöhung
des Anlagevermögens auf der Aktivseite der Bilanz des Eigenbetriebes, auf der Passivseite
ist dieses als Sonderposten zu bilanzieren.
Abstimmungsergebnis:
Ja - Stimmen: 59
Nein - Stimmen: 2
Enthaltungen: 2
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 26. Februar 2015
Seite: 1/1
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Oper Leipzig der Stadt Leipzig
(veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. [Nr.] am [Datum])
Aufgrund der §§ 4 und 95a Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) hat
der Stadtrat der Stadt Leipzig mit Beschluss Nr. RB[Wahlperiode-Nummer/Jahr] in der Sitzung
vom [Datum] folgende Neufassung der Betriebssatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebs .....................................................1
Aufgaben des Eigenbetriebs ..............................................................................2
Gemeinnützigkeit ...............................................................................................2
Stammkapital, Zuordnung von Wirtschaftsgütern ...............................................2
Zuständige Organe ............................................................................................3
Betriebsleitung ...................................................................................................3
Aufgaben der Betriebsleitung .............................................................................3
Personalangelegenheiten ..................................................................................5
Vertretung der Stadt Leipzig in Angelegenheiten des Eigenbetriebs ..................5
Betriebsausschuss .............................................................................................6
Zuständigkeit des Stadtrats ................................................................................8
Oberbürgermeister .............................................................................................9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen .........................................................9
Berichtswesen und Risikofrüherkennung .........................................................11
Jahresabschluss und Lagebericht ....................................................................11
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten ................................................................11
§ 1 Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebs
(1)
Der Eigenbetrieb führt den Namen Oper Leipzig.
(2)
Der Eigenbetrieb, bestehend aus den Teilbereichen Oper, Musikalische Komödie, Theater- und Kostümwerkstätten, wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 95
Abs. 1 Nr. 2 und § 95a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) nach Maßgabe der für Eigenbetriebe geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere der SächsGemO, sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. Nr.
17/2013 vom 30. Dezember 2013, S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieser Betriebssatzung geführt.
1
§ 2 Aufgaben des Eigenbetriebs
(1)
Zweck des Eigenbetriebs ist die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Bewirtschaftung
eines Musiktheaters mit den wesentlichen künstlerischen Genres Oper, Operette, Musical und Ballett im Opernhaus und in der Musikalischen Komödie.
(2)
Aufgabe ist auch die optimale Nutzung der eigenen Spielstätten unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten.
(3)
Die Theater- und Kostümwerkstätten erbringen Leistungen für die Oper Leipzig, für das
Schauspiel Leipzig und für das Theater der Jungen Welt. Der Eigenbetrieb kann im
Rahmen der Gesetze Leistungen für Dritte erbringen. Die Aufgaben gemäß Satz 1 und 2
dienen der Mittelbeschaffung für die steuerbegünstigten Zwecke.
(4)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Eigenbetrieb Dritter bedienen und/oder mit
Dritten zusammenarbeiten, z. B. im Rahmen von Kooperationen, Koproduktionen und
Gastspielen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Eigenbetrieb mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Verpflichtung Dritter ist die Gemeinnützigkeit zu gewährleisten.
(3)
Mittel des Eigenbetriebs und Mittel, die dem Eigenbetrieb von dritter Stelle zufließen,
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Leipzig erhält
keine Zuwendungen aus Mitteln des Eigenbetriebs.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Eigenbetriebs fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Eigenbetriebs an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Leipzig erhält
bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4 Stammkapital, Zuordnung von Wirtschaftsgütern
(1)
Der Eigenbetrieb ist nicht mit Stammkapital ausgestattet.
(2)
Dem Eigenbetrieb sind/werden Wirtschaftsgüter der Stadt Leipzig, die eine wesentliche
Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, insbesondere Grundstücke und Gebäude, wirtschaftlich zugeordnet. Diese wirtschaftliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern
im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBVO (Übertragung von Anlagevermögen) sowie ggf. damit im Zusammenhang stehende ergänzende Regelungen und Vorgaben seitens der Stadt Leipzig erfolgen gesondert auf Grundlage entsprechender Entscheidungen des Stadtrats.
2
§5
Zuständige Organe
(1)
Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind:
1.
2.
3.
4.
(2)
die Betriebsleitung,
der Betriebsausschuss,
der Stadtrat und
der Oberbürgermeister.
Die Betriebsleitung, der Betriebsausschuss und der Oberbürgermeister tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Verantwortung für die Umsetzung von für den Eigenbetrieb beschlossenen Eigentümerzielen.
§ 6 Betriebsleitung
(1)
Der Eigenbetrieb hat eine Betriebsleitung (§ 95a Abs. 2 SächsGemO, § 3 SächsEigBVO).
(2)
Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern. Sie werden auf Vorschlag des
Oberbürgermeisters vom Stadtrat gemäß § 95a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 4 Satz 1
und 2 SächsGemO gewählt. Der Stadtrat bestimmt unter Anwendung von § 28 Abs. 4
Satz 1 und 2 SächsGemO auf Vorschlag des Oberbürgermeisters einen Betriebsleiter,
der die Funktion des Ersten Betriebsleiters im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsEigBVO
wahrnimmt.
(3)
Der Erste Betriebsleiter führt die Amtsbezeichnung Intendant; ihm obliegt insbesondere
die künstlerische Leitung. Der zweite Betriebsleiter führt die Amtsbezeichnung Verwaltungsdirektor.
(4)
Einzelheiten der Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung, insbesondere die genaue Geschäftsverteilung, die individuellen Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsleiter
und die der Betriebsleitung als Kollegialorgan vorbehaltenen Angelegenheiten sowie
Einzelheiten der Vertretung bestimmt die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsEigBVO zu erlassende Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird durch den Oberbürgermeister
aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses.
§ 7 Aufgaben der Betriebsleitung
(1)
Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und des Betriebsausschusses
sowie die Anordnungen des Oberbürgermeisters (§§ 10 bis 12 dieser Satzung). Im Übrigen führt sie den Eigenbetrieb gemäß § 95a Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGemO, § 4
SächsEigBVO selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs,
soweit diese nicht dem Stadtrat, dem Betriebsausschuss oder dem Oberbürgermeister
vorbehalten sind. Die Betriebsleitung hat den Eigenbetrieb auch in Übereinstimmung mit
vorgegebenen Eigentümerzielen zu führen und sich bei ihren Entscheidungen an den
Eigentümerzielen zu orientieren.
(2)
Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche und die künstlerische Führung des Eigenbetriebs nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich.
3
(3)
Der Betriebsleitung obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs
(Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung). Dazu gehören unter
anderem alle im täglichen Geschäft regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur
Aufrechterhaltung des Eigenbetriebs und zur Durchführung der Aufgaben sowie zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind bzw. sonstige Geschäfte für den Eigenbetrieb, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind
und deshalb keine besondere Beurteilung erfordern, mit einer gewissen Regelmäßigkeit
wiederkehren, nach feststehenden (Verwaltungs-)Regeln erledigt werden und für den Eigenbetrieb und die Stadt sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.
(4)
Die Betriebsleitung entscheidet außerdem in den in § 10 Abs. 7 dieser Satzung genannten Angelegenheiten, soweit dort Wertgrenzen festgelegt sind und der dort festgelegte
geringste Wert unterschritten wird.
(5)
Die Betriebsleitung entwickelt ausgehend von den Aufgaben des Eigenbetriebs auf Basis
von durch den Stadtrat vorgegebenen Eigentümerzielen ein strategisches Unternehmenskonzept für den Eigenbetrieb. Das strategische Unternehmenskonzept konkretisiert
die Eigentümerziele und ist spätestens nach fünf Jahren oder nach Beschluss neuer Eigentümerziele zu überarbeiten. Die Umsetzung eines vom Betriebsausschuss beschlossenen strategischen Unternehmenskonzeptes liegt in der Verantwortung der Betriebsleitung.
(6)
Die Betriebsleitung informiert den Oberbürgermeister, den Betriebsausschuss sowie den
fachlich zuständigen Beigeordneten und Bürgermeister rechtzeitig und schriftlich über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über:
1.
Abweichungen vom Erfolgsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach § 23
Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber zu einer Verschlechterung des veranschlagten
Jahresergebnisses um mindestens 100 TEUR oder aber - im Falle eines geplanten
positiven oder ausgeglichenen Jahresergebnisses - in Summe zu einem negativen
Jahresergebnis führen,
2.
Abweichungen vom Liquiditätsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach
§ 23 Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber zu einer Verschlechterung der veranschlagten Liquidität um mindestens 10 v. H. führen,
3.
Abweichungen vom Stellenplan (bzw. der Stellenübersicht), die keine Änderung des
Wirtschaftsplans nach § 23 Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber insgesamt zur
Vermehrung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen führen,
4.
erhebliche Betriebsstörungen,
5.
Sachverhalte mit erheblicher negativer Öffentlichkeitswirkung,
6.
relevante personalwirtschaftliche Angelegenheiten, wobei in diesen Fällen, eingeschlossen Sachverhalte gemäß Nr. 3, zusätzlich der Beigeordnete und Bürgermeister für Allgemeine Verwaltung zu informieren ist.
(7)
Die Betriebsleitung informiert den Beigeordneten und Bürgermeister für Finanzen rechtzeitig und schriftlich über alle Maßnahmen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt Leipzig
berühren können, wozu insbesondere die in Absatz 6 Nr. 1 und 2 genannten Sachverhalte gehören.
(8)
Die Betriebsleitung ist befugt, gerichtliche Rechtsstreitigkeiten in bühnenrechtlichen und
sonstigen Angelegenheiten bis zu einem Wert bzw. Streitwert von 100 TEUR zur führen
und Rechtsanwälte bis zu diesem Streitwert zu beauftragen, darüber hinaus ist das
Rechtsamt einzubeziehen.
4
(9)
Im Rahmen der laufenden Betriebsführung und ihrer sonstigen Aufgaben ist die Betriebsleitung an die Gesetze sowie andere einschlägige rechtliche Bestimmungen, diese Satzung, Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse, Entscheidungen des Oberbürgermeisters, des zuständigen Beigeordneten und Bürgermeisters, die Wirtschaftsplanung und die für die Eigenbetriebe geltenden Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen der Stadt Leipzig gebunden.
(10) Für die Vergabe von Bauleistungen/-aufträgen, Lieferungen und Leistungen sowie von
freiberuflichen Leistungen sind die einschlägigen Vorschriften des Vergaberechts sowie
die Vergabeordnung der Stadt Leipzig zu beachten.
(11) Die Betriebsleitung trägt im Rahmen des rechtlich Möglichen und unter Beachtung etwaiger gesonderter betreffender Vorgaben der Stadtverwaltung dafür Sorge, dass beim Eigenbetrieb die Regelungen des an Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig in der
Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgerichteten Leipziger Corporate Governance Kodexes, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung
finden. Die Betriebsleiter sind in diesem Sinne den Bestimmungen bzw. Intentionen des
Leipziger Corporate Governance Kodexes, insbesondere auch, soweit dort die Geschäftsführung eines städtischen Unternehmens angesprochen ist, verpflichtet.
§ 8 Personalangelegenheiten
(1)
Die Betriebsleitung ist Vorgesetzte der Beschäftigten des Eigenbetriebs. In dieser Funktion ist sie zur innerbetrieblichen Organisation befugt und kann den Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen.
(2)
Der Betriebsleitung sind gemäß § 10 Abs. 3 SächsEigBVO die Einstellung, Anstellung,
Entlassung sowie Ein- und Umgruppierung des Personals des Eigenbetriebs unter Beachtung der Maßgaben des Stellenplans übertragen. Die Befugnisse nach Satz 1 erstrecken sich auf beim Eigenbetrieb beschäftigte Bedienstete mit Ausnahme der Betriebsleiter und von Beamten und mit Ausnahme der dem Stadtrat gemäß Hauptsatzung der
Stadt Leipzig zur Entscheidung vorbehaltenen Personalangelegenheiten sowie unter
Beachtung von § 12 Abs. 6 dieser Satzung.
(3)
Die Betriebsleitung ist, soweit sie nicht selbst zuständig ist, gemäß § 10 Abs. 2
SächsEigBVO in den dort benannten Personalangelegenheiten vorher zu hören.
§ 9 Vertretung der Stadt Leipzig in Angelegenheiten des Eigenbetriebs
(1)
Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Leipzig in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der ihr durch diese Satzung zugewiesenen Zuständigkeiten.
(2)
Die Betriebsleitung gibt im Rahmen und unter Beachtung der Formerfordernisse des § 5
SächsEigBVO in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs verpflichtende Erklärungen für
die Stadt Leipzig ab. Die Betriebsleiter zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs
ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.
5
(3)
Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebs für einzelne Angelegenheiten
und/oder bestimmte Sachgebiete mit ihrer Vertretung beauftragen und ihnen rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Diese zeichnen unter Beachtung der Formerfordernisse
des § 5 SächsEigBVO mit dem Zusatz "im Auftrag" (oder auch "i. A.").
§ 10 Betriebsausschuss
(1)
Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein Betriebsausschuss als beschließender Ausschuss des Stadtrats gebildet. Dieser trägt den Namen Betriebsausschuss Kulturstätten.
(2)
Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren
Mitgliedern (Stadträten). Die Zahl der weiteren Mitglieder legt der Stadtrat durch Beschluss fest. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter werden aus der Mitte des
Stadtrats gemäß § 42 Abs. 1 und 2 SächsGemO widerruflich bestellt. Den Vorsitz des
Betriebsausschusses führt als stimmberechtigtes Mitglied der Oberbürgermeister. Ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters im Vorsitz des Betriebsausschusses ist – eine
entsprechende Beauftragung durch den Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 Satz 1
SächsGemO vorausgesetzt – der für den Eigenbetrieb zuständige Beigeordnete und
Bürgermeister für Kultur; im Verhinderungsfall wird dieser durch einen anderen Beigeordneten und Bürgermeister vertreten. Ein den Oberbürgermeister im Vorsitz vertretender Beigeordneter und Bürgermeister nach Satz 5 hat kein Stimmrecht. Sind alle
Beigeordneten und Bürgermeister verhindert, kann der Oberbürgermeister ein Mitglied
des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrats ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz
beauftragen; diesem steht das Stimmrecht in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied
zu. Den nach Satz 5 oder 7 beauftragten Vertretern stehen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2
SächsGemO die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 SächsGemO zu.
(3)
Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender
Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
(4)
Der Beigeordnete und Bürgermeister für Finanzen kann an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen.
(5)
Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind öffentlich, soweit er über Gegenstände
verhandelt und beschließt, über die er endgültig entscheidet; § 37 SächsGemO findet
entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind in der Regel
nicht öffentlich, soweit die Verhandlungen der Vorbereitung von Entscheidungen des
Stadtrats (Vorberatung) dienen.
(6)
Für den Betriebsausschuss gelten, soweit nicht bereits betreffende Regelungen in dieser
Betriebssatzung getroffen sind, die Bestimmungen der §§ 41, 42 SächsGemO für beschließende Ausschüsse, die Vorschriften des § 44 SächsGemO für die Mitwirkung in
Ausschüssen und im Übrigen für den Geschäftsgang die §§ 36 bis 40 SächsGemO entsprechend. Der Betriebsausschuss regelt weitere Einzelheiten seiner inneren Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser Betriebssatzung durch
eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss kann darauf
verzichten, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben oder entsprechende eigene
Regelungen zu treffen, wenn sich Bestimmungen über das Verfahren beschließender
Ausschüsse des Stadtrats bereits aus einer Geschäftsordnung für die Ratsversammlung
der Stadt Leipzig und ihre Ausschüsse ergeben und diese auch für den Betriebsausschuss Anwendung finden sollen.
6
(7)
Der Betriebsausschuss entscheidet über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihm
nach dieser Betriebssatzung oder im Einzelfall vom Stadtrat zur Entscheidung übertragen sind. Der Betriebsausschuss beschließt insbesondere über:
1. Veräußerungen von Vermögensgegenständen oder anderweitige Verfügungen über
Vermögensgegenstände, die dem Eigenbetrieb zugeordnet sind, bei einem Wert des
Vermögensgegenstands bzw. Gegenstandswert ab einer Höhe von 50 TEUR bis zu
100 TEUR,
2. die Ausführung von Bauvorhaben nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bei Gesamtkosten über 1 Mio. EUR und bis zu 2,5 Mio. EUR, wobei bei
entsprechenden Vorhaben > 250 TEUR hierzu die vorhergehende Zustimmung des
Oberbürgermeisters erforderlich ist,
3. die Ausführung von Vorhaben/Leistungen nach VOL (Vergabe- und Vertragsordnung
für Leistungen) sowie von freiberuflichen Leistungen nach VOF (Vergabeordnung für
freiberufliche Leistungen) bei Gesamtkosten über 0,25 Mio. EUR und bis zu 1 Mio.
EUR, wobei bei entsprechenden Vorhaben > 250 TEUR hierzu die vorhergehende
Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich ist,
4. die Beauftragung von Sachverständigen, Beratungsleistungen und von Gutachten
außerhalb der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/VOF/VOF und der HOAI) ab
einem Auftragswert von 25 TEUR bis zu 50 TEUR, § 7 Abs. 8 bleibt unberührt,
5. den Abschluss von sonstigen Verträgen (außerhalb der VOB, VOL und VOF) bei einem Wert von über 150 TEUR bei einmaligen Leistungen und über 50 TEUR jährlich
bei wiederkehrenden Leistungen sowie Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 10
Jahren,
6. die Stundung von Zahlungsansprüchen ab einer Höhe von 50 TEUR,
7. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen
bei einem Wert bzw. Streitwert ab einer Höhe von über 100 TEUR bis zu 1 Mio. EUR;
die Wertgrenze gilt auch für den Abschluss von Vergleichen bei Forderungen gegen
den Eigenbetrieb,
8. nicht unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans, wenn
ein dringendes Bedürfnis besteht, sowie nicht unabweisbare Mehrauszahlungen des
Liquiditätsplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind (gemäß § 23 Abs. 2
SächsEigBVO),
9. die Grundsätze der Betriebsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung
des Eigenbetriebs, soweit es sich hierbei nicht um eine dem Stadtrat vorbehaltene
Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde im Sinne von § 28
Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO handelt,
10. alle wesentlichen Finanzangelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören und sie nicht in der Zuständigkeit eines anderen Organs liegen,
11. die Zustimmung zur durch den Oberbürgermeister aufzustellenden Geschäftsordnung
für die Betriebsleitung,
12. die Festsetzung von Grundsätzen über die Fremdnutzung der Spielstätten im nichtkommerziellen Bereich, sofern sie im kulturpolitischen Interesse der Stadt liegen,
7
13. den Abschluss und die Erneuerung von Dienstverträgen für den künstlerischen und
künstlerisch-technischen Bereich, sofern die Laufzeit länger ist als die Laufzeit des
Vertrages des Intendanten ist.
Der Spielplan in Verbindung mit einem Wirtschaftsplanentwurf ist dem Betriebsausschuss rechtzeitig, d. h. vor Veröffentlichung, zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu erläutern.
(8)
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Beschlussfassung des Stadtrats unterliegen. Er spricht in diesen Fällen eine Empfehlung
zur Entscheidung aus.
(9)
Der Betriebsausschuss überwacht die Umsetzung der für den Eigenbetrieb durch den
Stadtrat vorgegebenen Eigentümerziele sowie die Umsetzung des strategischen Unternehmenskonzeptes und dessen Übereinstimmung mit den Eigentümerzielen. Im Rahmen der ihm obliegenden Vorberatung des Wirtschaftsplans überwacht der Betriebsausschuss die Übereinstimmung der Zielsetzungen des Wirtschaftsplans mit den Eigentümerzielen und dem strategischen Unternehmenskonzept.
(10) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss die Berichte nach § 14 Abs. 1 sowie den
Risikobericht nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung vor.
(11) Der Betriebsausschuss überprüft regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit.
§ 11 Zuständigkeit des Stadtrats
(1)
Der Stadtrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der
Oberbürgermeister, der Betriebsausschuss, ggf. ein anderer beschließender Ausschuss
des Stadtrats oder die Betriebsleitung zuständig ist oder soweit ihm die Angelegenheiten
gemäß der SächsGemO, der SächsEigBVO oder der Hauptsatzung, in der jeweils geltenden Fassung, vorbehalten sind. Der Stadtrat beschließt insbesondere über folgende
Angelegenheiten:
1. den Erlass und die Änderung der Eigenbetriebssatzung,
2. wesentliche Veränderungen (Aus- und Umgestaltungen) des Unternehmens,
3. Eigentümerziele für den Eigenbetrieb und das strategische Unternehmenskonzept,
4. die Wahl und Entlassung der Betriebsleiter sowie die Bestellung und Abberufung eines Ersten Betriebsleiters,
5. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen für privatrechtliche Entgelte,
insbesondere von Eintrittspreisen und Ermäßigungen,
6. die in § 10 Abs. 7 dieser Satzung genannten Angelegenheiten und der dort festgelegte höchste Wert überschritten wird,
7. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO,
8. die Gewährung von Darlehen der Stadt Leipzig an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an die Stadt Leipzig,
9. die Aufnahme von Darlehen/Kreditaufnahmen bei Dritten, sowie über den Abschluss
sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen,
8
10. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie den Abschluss ihnen wirtschaftlich gleichkommender Rechtsgeschäfte ab der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze,
11. die Entnahme von Eigenkapital nach Anhörung der Betriebsleitung (§ 12 Abs. 2
SächsEigBVO),
12. Liquiditätshilfen an den Eigenbetrieb bzw. deren Behandlung als Eigenkapitalzuführung (§ 27 Abs. 1 Satz 4 SächsEigBVO),
13. einen Verlustausgleich aus Haushaltsmitteln der Stadt Leipzig (§ 12 Abs. 4
SächsEigBVO),
14. den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs (§ 16 Abs. 1 SächsEigBVO) sowie eine Änderung des Wirtschaftsplans (§ 23 Abs. 1 SächsEigBVO),
15. die Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (§ 32 SächsEigBVO),
16. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder
Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs sowie die Entlastung der Betriebsleitung (§ 34 Abs. 1 SächsEigBVO),
17. eine Besorgung von Kassengeschäften durch Dritte (§ 87 Abs. 1 SächsGemO).
(2)
Darüber hinaus kann der Stadtrat in Angelegenheiten, für die sonst der Betriebsausschuss zuständig ist, im Einzelfall die Entscheidung an sich ziehen.
§ 12 Oberbürgermeister
(1)
Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Betriebsleiter und der weiteren beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten.
(2)
Zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs, der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung kann der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
(3)
Der Oberbürgermeister ist zuständig für die Aufstellung der Geschäftsordnung für die
Betriebsleitung; diese bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses (§ 6 Abs. 4).
(4)
Der Oberbürgermeister kann von der Betriebsleitung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Eigenbetriebs verlangen.
(5)
Der Oberbürgermeister schlägt dem Stadtrat geeignete Kandidaten zur Wahl der Betriebsleitung vor. Zur Empfehlung von Kandidaten für die Stelle des Intendanten kann der
Oberbürgermeister ein ihn beratendes unabhängiges Fachgremium berufen. Der Oberbürgermeister schlägt die Kandidaten für die Stelle des Verwaltungsdirektors in Abstimmung mit dem Intendanten vor.
(6)
Die Einstellung und die Entlassung des Generalmusikdirektors und des Ballettdirektors
bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters.
§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)
Der Eigenbetrieb führt eine über das Cash-Management der Stadt Leipzig mit der Stadtkasse verbundene Sonderkasse unter verpflichtender Einhaltung sämtlicher entspre-
9
chend geltender Vorschriften des Gemeindekassenrechts. Eine ganz oder teilweise
Übertragung der Besorgung der Kassengeschäfte des Eigenbetriebs durch einen Dritten
entsprechend § 87 SächsGemO ist zulässig. Der Kassenverwalter der Sonderkasse des
Eigenbetriebs und dessen Stellvertreter werden von der Betriebsleitung bestellt und abberufen.
(2)
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs entspricht dem Haushaltsjahr der Stadt Leipzig.
(3)
Die Betriebsleitung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einvernehmlich
einen Wirtschaftsplan auf, der alle Bestandteile und Anlagen gemäß § 16 Abs. 1
SächsEigBVO und der §§ 17 bis 21 SächsEigBVO enthält. Der Wirtschaftsplan baut auf
dem strategischen Unternehmenskonzept auf. Der Wirtschaftsplan hat den Vorgaben
des innerhalb der Stadt Leipzig geltenden Beteiligungscontrollings zu entsprechen. Der
Entwurf des Wirtschaftsplans ist im Benehmen mit dem Beigeordneten und Bürgermeister für Finanzen rechtzeitig zu erstellen. Die Betriebsleitung hat den Wirtschaftsplan zu
dem von der Stadt hierfür vorgegebenen Termin dem Oberbürgermeister vorzulegen.
Der Wirtschaftsplan ist nach Vorberatung im Betriebsausschuss durch den Stadtrat zu
beschließen.
(4)
Die Betriebsleitung hat dem Oberbürgermeister unverzüglich einen geänderten Wirtschaftsplan vorzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SächsEigBVO eintreten. Die Änderung des Wirtschaftsplans gemäß § 23 Abs. 1 SächsEigBVO unterliegt
den für die Aufstellung des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs geltenden Verfahrensregeln. Für die Erforderlichkeit der Änderung des Wirtschaftsplans in den Fällen des § 23
Abs. 1 Nr. 1 und 4 SächsEigBVO werden folgende Grenzen festgelegt:
1. Eine Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan gilt als
erheblich, wenn die betreffende Abweichung mehr als 250 TEUR des geplanten Jahresergebnisses beträgt.
2. Eine erforderliche erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht
vorgesehenen Stellen liegt vor, wenn sich die Anzahl der Stellen gegenüber der geplanten Anzahl der Beschäftigten um mehr als 10 v. H. erhöht. Abweichungen vom
Stellenplan (bzw. der Stellenübersicht) und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- und Tarifrechts ergeben, machen regelmäßig keine Änderung des Wirtschaftsplans erforderlich.
(5)
Der Eigenbetrieb führt gemäß § 24 Abs. 2 SächsEigBVO eine seinen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung. Nähere Vorgaben zur Kosten- und Leistungsrechnung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sind gesonderten verwaltungsinternen Vorschriften bzw. Dienstanweisungen der Stadt Leipzig vorbehalten; an derartige
Vorgaben ist der Eigenbetrieb zwingend gebunden. Vorstehender Satz 2, 2. Halbsatz gilt
entsprechend auch für den Fall etwaiger getroffener verwaltungsinterner Regelungen
hinsichtlich der Erhebung/Kalkulation von Abgaben und/oder von privatrechtlichen Entgelten.
10
§ 14 Berichtswesen und Risikofrüherkennung
(1)
Die Betriebsleitung erstellt nach den Maßgaben des von der Stadt Leipzig vorgegebenen
Beteiligungscontrollings quartalsweise schriftliche Berichte an den Oberbürgermeister
und den Betriebsausschuss über die wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie über
die Leistungen des Eigenbetriebs. Die Berichte werden durch das städtische Beteiligungscontrolling zu Managementreports verarbeitet, die den Kriterien der Berichterstattung von § 22 Abs. 1 SächsEigBVO entsprechen.
(2)
Die Betriebsleitung hat für den Beteiligungsbericht (§ 99 SächsGemO) und den Gesamtabschluss der Stadt Leipzig (§ 88a SächsGemO) erforderliche Angaben bzw. Unterlagen
zur Verfügung zu stellen.
(3)
Die Betriebsleitung richtet ein angemessenes System zur Früherkennung von Risiken
ein (§ 23 Abs. 3 SächsEigBVO) und dokumentiert dieses in einem Risikohandbuch. Das
Risikomanagementsystem und wesentliche Änderungen des Risikomanagementsystems
sind dem Betriebsausschuss vorzustellen. Die Betriebsleitung erstellt jährlich einen Risikobericht, der ebenfalls dem Betriebsausschuss vorzulegen ist.
§ 15 Jahresabschluss und Lagebericht
(1)
Die Betriebsleitung stellt für den Eigenbetrieb einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf und legt diese innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs,
soweit nicht durch den Oberbürgermeister eine kürzere Frist zur Vorlage verfügt wird,
dem Oberbürgermeister vor (§ 31 Abs. 1 und 2 SächsEigBVO).
(2)
Im Lagebericht ist anhand geeigneter Kennzahlen (Finanz- und Leistungskennzahlen)
auch darzulegen, wie die Aufgaben des Eigenbetriebs (§ 2 dieser Satzung) erfüllt wurden. Im Übrigen sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
die ergänzenden Vorgaben der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung zu beachten
(§§ 26 bis 30 SächsEigBVO).
(3)
Für das Verfahren, die Prüfung sowie die Feststellung des Jahresabschlusses gelten die
§§ 31 bis 34 SächsEigBVO.
§ 16 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(1)
Alle in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
(2)
Die neu gefasste Eigenbetriebssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Fassung
der Eigenbetriebssatzung (Beschluss Nr. RBV-1248/12 vom 20.06.2012, veröffentlicht im
Leipziger Amts-Blatt Nr. 16 am 01.09.2012) außer Kraft.
11
Anlage 2
Bezeichnung
Straße /
HausNr.
Gemarkung Flurstück
Stand 01.01.2014
Fläche in qm Grundstückswert in €
Musikalische
Komödie
Dreilindenstr.
24
Lindenau
358
306/2
100.673,37
Bezeichnung
Straße / HausNr.
Stand 01.01.2014
Gebäudewert in €
Musikalische Komödie
Dreilindenstr. 24
1,00
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Oper Leipzig der Stadt Leipzig
(veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. [Nr.] am [Datum])
Aufgrund der §§ 4 und 95a Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) hat
der Stadtrat der Stadt Leipzig mit Beschluss Nr. RB[Wahlperiode-Nummer/Jahr] in der Sitzung
vom [Datum] folgende Neufassung der Betriebssatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebs .....................................................1
Aufgaben des Eigenbetriebs ..............................................................................2
Gemeinnützigkeit ...............................................................................................2
Stammkapital, Zuordnung von Wirtschaftsgütern ...............................................2
Zuständige Organe ............................................................................................3
Betriebsleitung ...................................................................................................3
Aufgaben der Betriebsleitung .............................................................................3
Personalangelegenheiten ..................................................................................5
Vertretung der Stadt Leipzig in Angelegenheiten des Eigenbetriebs ..................5
Betriebsausschuss .............................................................................................6
Zuständigkeit des Stadtrats ................................................................................8
Oberbürgermeister .............................................................................................9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen .........................................................9
Berichtswesen und Risikofrüherkennung ......................................................... 11
Jahresabschluss und Lagebericht .................................................................... 11
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten ................................................................ 11
§ 1 Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebs
(1)
Der Eigenbetrieb führt den Namen Oper Leipzig.
(2)
Der Eigenbetrieb, bestehend aus den Teilbereichen Oper, Musikalische Komödie, Theater- und Kostümwerkstätten, wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 95
Abs. 1 Nr. 2 und § 95a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) nach Maßgabe der für Eigenbetriebe geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere der SächsGemO, sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. Nr.
17/2013 vom 30. Dezember 2013, S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieser Betriebssatzung geführt.
1
§ 2 Aufgaben des Eigenbetriebs
(1)
Zweck des Eigenbetriebs ist die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Bewirtschaftung
eines Musiktheaters mit den wesentlichen künstlerischen Genres Oper, Operette, Musical und Ballett im Opernhaus und in der Musikalischen Komödie.
(2)
Aufgabe ist auch die optimale Nutzung der eigenen Spielstätten unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten.
(3)
Die Theater- und Kostümwerkstätten erbringen Leistungen für die Oper Leipzig, für das
Schauspiel Leipzig und für das Theater der Jungen Welt. Der Eigenbetrieb kann im
Rahmen der Gesetze Leistungen für Dritte erbringen. Die Aufgaben gemäß Satz 1 und 2
dienen der Mittelbeschaffung für die steuerbegünstigten Zwecke.
(4)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Eigenbetrieb Dritter bedienen und/oder mit
Dritten zusammenarbeiten, z. B. im Rahmen von Kooperationen, Koproduktionen und
Gastspielen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Eigenbetrieb mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Verpflichtung Dritter ist die Gemeinnützigkeit zu gewährleisten.
(3)
Mittel des Eigenbetriebs und Mittel, die dem Eigenbetrieb von dritter Stelle zufließen,
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Leipzig erhält
keine Zuwendungen aus Mitteln des Eigenbetriebs.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Eigenbetriebs fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Eigenbetriebs an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Leipzig erhält
bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4 Stammkapital, Zuordnung von Wirtschaftsgütern
(1)
Der Eigenbetrieb ist nicht mit Stammkapital ausgestattet.
(2)
Dem Eigenbetrieb sind/werden Wirtschaftsgüter der Stadt Leipzig, die eine wesentliche
Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, insbesondere Grundstücke und Gebäude, wirtschaftlich zugeordnet. Diese wirtschaftliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern
im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBVO (Übertragung von Anlagevermögen) sowie ggf. damit im Zusammenhang stehende ergänzende Regelungen und Vorgaben seitens der Stadt Leipzig erfolgen gesondert auf Grundlage entsprechender Entscheidungen des Stadtrats.
2
§5
Zuständige Organe
(1)
Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind:
1.
2.
3.
4.
(2)
die Betriebsleitung,
der Betriebsausschuss,
der Stadtrat und
der Oberbürgermeister.
Die Betriebsleitung, der Betriebsausschuss und der Oberbürgermeister tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Verantwortung für die Umsetzung von für den Eigenbetrieb beschlossenen Eigentümerzielen.
§ 6 Betriebsleitung
(1)
Der Eigenbetrieb hat eine Betriebsleitung (§ 95a Abs. 2 SächsGemO, § 3 SächsEigBVO).
(2)
Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern. Sie werden auf Vorschlag des
Oberbürgermeisters vom Stadtrat gemäß § 95a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 4 Satz 1
und 2 SächsGemO gewählt. Der Stadtrat bestimmt unter Anwendung von § 28 Abs. 4
Satz 1 und 2 SächsGemO auf Vorschlag des Oberbürgermeisters einen Betriebsleiter,
der die Funktion des Ersten Betriebsleiters im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsEigBVO
wahrnimmt.
(3)
Der Erste Betriebsleiter führt die Amtsbezeichnung Intendant; ihm obliegt insbesondere
die künstlerische Leitung. Der zweite Betriebsleiter führt die Amtsbezeichnung Verwaltungsdirektor.
(4)
Einzelheiten der Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung, insbesondere die genaue Geschäftsverteilung, die individuellen Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsleiter
und die der Betriebsleitung als Kollegialorgan vorbehaltenen Angelegenheiten sowie
Einzelheiten der Vertretung bestimmt die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsEigBVO zu erlassende Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird durch den Oberbürgermeister
aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses.
§ 7 Aufgaben der Betriebsleitung
(1)
Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und des Betriebsausschusses
sowie die Anordnungen des Oberbürgermeisters (§§ 10 bis 12 dieser Satzung). Im Übrigen führt sie den Eigenbetrieb gemäß § 95a Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGemO, § 4
SächsEigBVO selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs,
soweit diese nicht dem Stadtrat, dem Betriebsausschuss oder dem Oberbürgermeister
vorbehalten sind. Die Betriebsleitung hat den Eigenbetrieb auch in Übereinstimmung mit
vorgegebenen Eigentümerzielen zu führen und sich bei ihren Entscheidungen an den
Eigentümerzielen zu orientieren.
(2)
Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche und die künstlerische Führung des Eigenbetriebs nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich.
3
(3)
Der Betriebsleitung obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs
(Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung). Dazu gehören unter
anderem alle im täglichen Geschäft regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur
Aufrechterhaltung des Eigenbetriebs und zur Durchführung der Aufgaben sowie zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind bzw. sonstige Geschäfte für den Eigenbetrieb, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind
und deshalb keine besondere Beurteilung erfordern, mit einer gewissen Regelmäßigkeit
wiederkehren, nach feststehenden (Verwaltungs-)Regeln erledigt werden und für den Eigenbetrieb und die Stadt sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.
(4)
Die Betriebsleitung entscheidet außerdem in den in § 10 Abs. 7 dieser Satzung genannten Angelegenheiten, soweit dort Wertgrenzen festgelegt sind und der dort festgelegte
geringste Wert unterschritten wird.
(5)
Die Betriebsleitung entwickelt ausgehend von den Aufgaben des Eigenbetriebs auf Basis
von durch den Stadtrat vorgegebenen Eigentümerzielen ein strategisches Unternehmenskonzept für den Eigenbetrieb. Das strategische Unternehmenskonzept konkretisiert
die Eigentümerziele und ist spätestens nach fünf Jahren oder nach Beschluss neuer Eigentümerziele zu überarbeiten. Die Umsetzung eines vom Betriebsausschuss beschlossenen strategischen Unternehmenskonzeptes liegt in der Verantwortung der Betriebsleitung.
(6)
Die Betriebsleitung informiert den Oberbürgermeister, den Betriebsausschuss sowie den
fachlich zuständigen Beigeordneten und Bürgermeister rechtzeitig und schriftlich über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über:
1.
Abweichungen vom Erfolgsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach § 23
Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber zu einer Verschlechterung des veranschlagten
Jahresergebnisses um mindestens 100 TEUR oder aber - im Falle eines geplanten
positiven oder ausgeglichenen Jahresergebnisses - in Summe zu einem negativen
Jahresergebnis führen,
2.
Abweichungen vom Liquiditätsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach
§ 23 Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber zu einer Verschlechterung der veranschlagten Liquidität um mindestens 10 v. H. führen,
3.
Abweichungen vom Stellenplan (bzw. der Stellenübersicht), die keine Änderung des
Wirtschaftsplans nach § 23 Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber insgesamt zur
Vermehrung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen führen,
4.
erhebliche Betriebsstörungen,
5.
Sachverhalte mit erheblicher negativer Öffentlichkeitswirkung,
6.
relevante personalwirtschaftliche Angelegenheiten, wobei in diesen Fällen, eingeschlossen Sachverhalte gemäß Nr. 3, zusätzlich der Beigeordnete und Bürgermeister für Allgemeine Verwaltung zu informieren ist.
(7)
Die Betriebsleitung informiert den Beigeordneten und Bürgermeister für Finanzen rechtzeitig und schriftlich über alle Maßnahmen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt Leipzig
berühren können, wozu insbesondere die in Absatz 6 Nr. 1 und 2 genannten Sachverhalte gehören.
(8)
Die Betriebsleitung ist befugt, gerichtliche Rechtsstreitigkeiten in bühnenrechtlichen und
sonstigen Angelegenheiten bis zu einem Wert bzw. Streitwert von 100 TEUR zur führen
und Rechtsanwälte bis zu diesem Streitwert zu beauftragen, darüber hinaus ist das
Rechtsamt einzubeziehen.
4
(9)
Im Rahmen der laufenden Betriebsführung und ihrer sonstigen Aufgaben ist die Betriebsleitung an die Gesetze sowie andere einschlägige rechtliche Bestimmungen, diese Satzung, Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse, Entscheidungen des Oberbürgermeisters, des zuständigen Beigeordneten und Bürgermeisters, die Wirtschaftsplanung und die für die Eigenbetriebe geltenden Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen der Stadt Leipzig gebunden.
(10) Für die Vergabe von Bauleistungen/-aufträgen, Lieferungen und Leistungen sowie von
freiberuflichen Leistungen sind die einschlägigen Vorschriften des Vergaberechts sowie
die Vergabeordnung der Stadt Leipzig zu beachten.
(11) Die Betriebsleitung trägt im Rahmen des rechtlich Möglichen und unter Beachtung etwaiger gesonderter betreffender Vorgaben der Stadtverwaltung dafür Sorge, dass beim Eigenbetrieb die Regelungen des an Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig in der
Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgerichteten Leipziger Corporate Governance Kodexes, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung
finden. Die Betriebsleiter sind in diesem Sinne den Bestimmungen bzw. Intentionen des
Leipziger Corporate Governance Kodexes, insbesondere auch, soweit dort die Geschäftsführung eines städtischen Unternehmens angesprochen ist, verpflichtet.
§ 8 Personalangelegenheiten
(1)
Die Betriebsleitung ist Vorgesetzte der Beschäftigten des Eigenbetriebs. In dieser Funktion ist sie zur innerbetrieblichen Organisation befugt und kann den Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen.
(2)
Der Betriebsleitung sind gemäß § 10 Abs. 3 SächsEigBVO die Einstellung, Anstellung,
Entlassung sowie Ein- und Umgruppierung des Personals des Eigenbetriebs unter Beachtung der Maßgaben des Stellenplans übertragen. Die Befugnisse nach Satz 1 erstrecken sich auf beim Eigenbetrieb beschäftigte Bedienstete mit Ausnahme der Betriebsleiter und von Beamten und mit Ausnahme der dem Stadtrat gemäß Hauptsatzung der
Stadt Leipzig zur Entscheidung vorbehaltenen Personalangelegenheiten sowie unter
Beachtung von § 12 Abs. 6 dieser Satzung.
(3)
Die Betriebsleitung ist, soweit sie nicht selbst zuständig ist, gemäß § 10 Abs. 2
SächsEigBVO in den dort benannten Personalangelegenheiten vorher zu hören.
§ 9 Vertretung der Stadt Leipzig in Angelegenheiten des Eigenbetriebs
(1)
Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Leipzig in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der ihr durch diese Satzung zugewiesenen Zuständigkeiten.
(2)
Die Betriebsleitung gibt im Rahmen und unter Beachtung der Formerfordernisse des § 5
SächsEigBVO in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs verpflichtende Erklärungen für
die Stadt Leipzig ab. Die Betriebsleiter zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs
ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.
5
(3)
Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebs für einzelne Angelegenheiten
und/oder bestimmte Sachgebiete mit ihrer Vertretung beauftragen und ihnen rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Diese zeichnen unter Beachtung der Formerfordernisse
des § 5 SächsEigBVO mit dem Zusatz "im Auftrag" (oder auch "i. A.").
§ 10 Betriebsausschuss
(1)
Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein Betriebsausschuss als beschließender Ausschuss des Stadtrats gebildet. Dieser trägt den Namen Betriebsausschuss Kulturstätten.
(2)
Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren
Mitgliedern (Stadträten). Die Zahl der weiteren Mitglieder legt der Stadtrat durch Beschluss fest. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter werden aus der Mitte des
Stadtrats gemäß § 42 Abs. 1 und 2 SächsGemO widerruflich bestellt. Den Vorsitz des
Betriebsausschusses führt als stimmberechtigtes Mitglied der Oberbürgermeister. Ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters im Vorsitz des Betriebsausschusses ist – eine
entsprechende Beauftragung durch den Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 Satz 1
SächsGemO vorausgesetzt – der für den Eigenbetrieb zuständige Beigeordnete und
Bürgermeister für Kultur; im Verhinderungsfall wird dieser durch einen anderen Beigeordneten und Bürgermeister vertreten. Ein den Oberbürgermeister im Vorsitz vertretender Beigeordneter und Bürgermeister nach Satz 5 hat kein Stimmrecht. Sind alle
Beigeordneten und Bürgermeister verhindert, kann der Oberbürgermeister ein Mitglied
des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrats ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz
beauftragen; diesem steht das Stimmrecht in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied
zu. Den nach Satz 5 oder 7 beauftragten Vertretern stehen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2
SächsGemO die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 SächsGemO zu.
(3)
Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender
Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
(4)
Der Beigeordnete und Bürgermeister für Finanzen kann an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen.
(5)
Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind öffentlich, soweit er über Gegenstände
verhandelt und beschließt, über die er endgültig entscheidet; § 37 SächsGemO findet
entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind in der Regel
nicht öffentlich, soweit die Verhandlungen der Vorbereitung von Entscheidungen des
Stadtrats (Vorberatung) dienen.
(6)
Für den Betriebsausschuss gelten, soweit nicht bereits betreffende Regelungen in dieser
Betriebssatzung getroffen sind, die Bestimmungen der §§ 41, 42 SächsGemO für beschließende Ausschüsse, die Vorschriften des § 44 SächsGemO für die Mitwirkung in
Ausschüssen und im Übrigen für den Geschäftsgang die §§ 36 bis 40 SächsGemO entsprechend. Der Betriebsausschuss regelt weitere Einzelheiten seiner inneren Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser Betriebssatzung durch
eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss kann darauf
verzichten, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben oder entsprechende eigene
Regelungen zu treffen, wenn sich Bestimmungen über das Verfahren beschließender
Ausschüsse des Stadtrats bereits aus einer Geschäftsordnung für die Ratsversammlung
der Stadt Leipzig und ihre Ausschüsse ergeben und diese auch für den Betriebsausschuss Anwendung finden sollen.
6
(7)
Der Betriebsausschuss entscheidet über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihm
nach dieser Betriebssatzung oder im Einzelfall vom Stadtrat zur Entscheidung übertragen sind. Der Betriebsausschuss beschließt insbesondere über:
1. Veräußerungen von Vermögensgegenständen oder anderweitige Verfügungen über
Vermögensgegenstände, die dem Eigenbetrieb zugeordnet sind, bei einem Wert des
Vermögensgegenstands bzw. Gegenstandswert ab einer Höhe von 50 TEUR bis zu
100 TEUR,
2. die Ausführung von Bauvorhaben nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bei Gesamtkosten über 1 Mio. EUR und bis zu 2,5 Mio. EUR, wobei bei
entsprechenden Vorhaben > 250 TEUR hierzu die vorhergehende Zustimmung des
Oberbürgermeisters erforderlich ist,
3. die Ausführung von Vorhaben/Leistungen nach VOL (Vergabe- und Vertragsordnung
für Leistungen) sowie von freiberuflichen Leistungen nach VOF (Vergabeordnung für
freiberufliche Leistungen) bei Gesamtkosten über 0,25 Mio. EUR und bis zu 1 Mio.
EUR, wobei bei entsprechenden Vorhaben > 250 TEUR hierzu die vorhergehende
Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich ist,
4. die Beauftragung von Sachverständigen, Beratungsleistungen und von Gutachten
außerhalb der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/VOF/VOF und der HOAI) ab
einem Auftragswert von 25 TEUR bis zu 50 TEUR, § 7 Abs. 8 bleibt unberührt,
5. den Abschluss von sonstigen Verträgen (außerhalb der VOB, VOL und VOF) bei einem Wert von über 150 TEUR bei einmaligen Leistungen und über 50 TEUR jährlich
bei wiederkehrenden Leistungen sowie Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 10
Jahren,
6. die Stundung von Zahlungsansprüchen ab einer Höhe von 50 TEUR,
7. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen
bei einem Wert bzw. Streitwert ab einer Höhe von über 100 TEUR bis zu 1 Mio. EUR;
die Wertgrenze gilt auch für den Abschluss von Vergleichen bei Forderungen gegen
den Eigenbetrieb,
8. nicht unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans, wenn
ein dringendes Bedürfnis besteht, sowie nicht unabweisbare Mehrauszahlungen des
Liquiditätsplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind (gemäß § 23 Abs. 2
SächsEigBVO),
9. die Grundsätze der Betriebsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung
des Eigenbetriebs, soweit es sich hierbei nicht um eine dem Stadtrat vorbehaltene
Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde im Sinne von § 28
Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO handelt,
10. alle wesentlichen Finanzangelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören und sie nicht in der Zuständigkeit eines anderen Organs liegen,
11. die Zustimmung zur durch den Oberbürgermeister aufzustellenden Geschäftsordnung
für die Betriebsleitung,
12. die Festsetzung von Grundsätzen über die Fremdnutzung der Spielstätten im nichtkommerziellen Bereich, sofern sie im kulturpolitischen Interesse der Stadt liegen,
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13. den Abschluss und die Erneuerung von Dienstverträgen für den künstlerischen und
künstlerisch-technischen Bereich, sofern die Laufzeit länger ist als die Laufzeit des
Vertrages des Intendanten ist.
Der Spielplan in Verbindung mit einem Wirtschaftsplanentwurf ist dem Betriebsausschuss rechtzeitig, d. h. vor Veröffentlichung, zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu erläutern.
(8)
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Beschlussfassung des Stadtrats unterliegen. Er spricht in diesen Fällen eine Empfehlung
zur Entscheidung aus.
(9)
Der Betriebsausschuss überwacht die Umsetzung der für den Eigenbetrieb durch den
Stadtrat vorgegebenen Eigentümerziele sowie die Umsetzung des strategischen Unternehmenskonzeptes und dessen Übereinstimmung mit den Eigentümerzielen. Im Rahmen der ihm obliegenden Vorberatung des Wirtschaftsplans überwacht der Betriebsausschuss die Übereinstimmung der Zielsetzungen des Wirtschaftsplans mit den Eigentümerzielen und dem strategischen Unternehmenskonzept.
(10) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss die Berichte nach § 14 Abs. 1 sowie den
Risikobericht nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung vor.
(11) Der Betriebsausschuss überprüft regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit.
§ 11 Zuständigkeit des Stadtrats
(1)
Der Stadtrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der
Oberbürgermeister, der Betriebsausschuss, ggf. ein anderer beschließender Ausschuss
des Stadtrats oder die Betriebsleitung zuständig ist oder soweit ihm die Angelegenheiten
gemäß der SächsGemO, der SächsEigBVO oder der Hauptsatzung, in der jeweils geltenden Fassung, vorbehalten sind. Der Stadtrat beschließt insbesondere über folgende
Angelegenheiten:
1. den Erlass und die Änderung der Eigenbetriebssatzung,
2. wesentliche Veränderungen (Aus- und Umgestaltungen) des Unternehmens,
3. Eigentümerziele für den Eigenbetrieb und das strategische Unternehmenskonzept,
4. die Wahl und Entlassung der Betriebsleiter sowie die Bestellung und Abberufung eines Ersten Betriebsleiters,
5. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen für privatrechtliche Entgelte,
insbesondere von Eintrittspreisen und Ermäßigungen,
6. die in § 10 Abs. 7 dieser Satzung genannten Angelegenheiten und der dort festgelegte höchste Wert überschritten wird,
7. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO,
8. die Gewährung von Darlehen der Stadt Leipzig an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an die Stadt Leipzig,
9. die Aufnahme von Darlehen/Kreditaufnahmen bei Dritten, sowie über den Abschluss
sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen,
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10. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie den Abschluss ihnen wirtschaftlich gleichkommender Rechtsgeschäfte ab der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze,
11. die Entnahme von Eigenkapital nach Anhörung der Betriebsleitung (§ 12 Abs. 2
SächsEigBVO),
12. Liquiditätshilfen an den Eigenbetrieb bzw. deren Behandlung als Eigenkapitalzuführung (§ 27 Abs. 1 Satz 4 SächsEigBVO),
13. einen Verlustausgleich aus Haushaltsmitteln der Stadt Leipzig (§ 12 Abs. 4
SächsEigBVO),
14. den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs (§ 16 Abs. 1 SächsEigBVO) sowie eine Änderung des Wirtschaftsplans (§ 23 Abs. 1 SächsEigBVO),
15. die Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (§ 32 SächsEigBVO),
16. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder
Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs sowie die Entlastung der Betriebsleitung (§ 34 Abs. 1 SächsEigBVO),
17. eine Besorgung von Kassengeschäften durch Dritte (§ 87 Abs. 1 SächsGemO).
(2)
Darüber hinaus kann der Stadtrat in Angelegenheiten, für die sonst der Betriebsausschuss zuständig ist, im Einzelfall die Entscheidung an sich ziehen.
§ 12 Oberbürgermeister
(1)
Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Betriebsleiter und der weiteren beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten.
(2)
Zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs, der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung kann der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
(3)
Der Oberbürgermeister ist zuständig für die Aufstellung der Geschäftsordnung für die
Betriebsleitung; diese bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses (§ 6 Abs. 4).
(4)
Der Oberbürgermeister kann von der Betriebsleitung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Eigenbetriebs verlangen.
(5)
Der Oberbürgermeister schlägt dem Stadtrat geeignete Kandidaten zur Wahl der Betriebsleitung vor. Zur Empfehlung von Kandidaten für die Stelle des Intendanten kann der
Oberbürgermeister ein ihn beratendes unabhängiges Fachgremium berufen. Der Oberbürgermeister schlägt die Kandidaten für die Stelle des Verwaltungsdirektors in Abstimmung mit dem Intendanten vor.
(6)
Die Einstellung und die Entlassung des Generalmusikdirektors und des Ballettdirektors
bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters.
§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)
Der Eigenbetrieb führt eine über das Cash-Management der Stadt Leipzig mit der Stadtkasse verbundene Sonderkasse unter verpflichtender Einhaltung sämtlicher entspre-
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chend geltender Vorschriften des Gemeindekassenrechts. Eine ganz oder teilweise
Übertragung der Besorgung der Kassengeschäfte des Eigenbetriebs durch einen Dritten
entsprechend § 87 SächsGemO ist zulässig. Der Kassenverwalter der Sonderkasse des
Eigenbetriebs und dessen Stellvertreter werden von der Betriebsleitung bestellt und abberufen.
(2)
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs entspricht dem Haushaltsjahr der Stadt Leipzig.
(3)
Die Betriebsleitung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einvernehmlich
einen Wirtschaftsplan auf, der alle Bestandteile und Anlagen gemäß § 16 Abs. 1
SächsEigBVO und der §§ 17 bis 21 SächsEigBVO enthält. Der Wirtschaftsplan baut auf
dem strategischen Unternehmenskonzept auf. Der Wirtschaftsplan hat den Vorgaben
des innerhalb der Stadt Leipzig geltenden Beteiligungscontrollings zu entsprechen. Der
Entwurf des Wirtschaftsplans ist im Benehmen mit dem Beigeordneten und Bürgermeister für Finanzen rechtzeitig zu erstellen. Die Betriebsleitung hat den Wirtschaftsplan zu
dem von der Stadt hierfür vorgegebenen Termin dem Oberbürgermeister vorzulegen.
Der Wirtschaftsplan ist nach Vorberatung im Betriebsausschuss durch den Stadtrat zu
beschließen.
(4)
Die Betriebsleitung hat dem Oberbürgermeister unverzüglich einen geänderten Wirtschaftsplan vorzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SächsEigBVO eintreten. Die Änderung des Wirtschaftsplans gemäß § 23 Abs. 1 SächsEigBVO unterliegt
den für die Aufstellung des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs geltenden Verfahrensregeln. Für die Erforderlichkeit der Änderung des Wirtschaftsplans in den Fällen des § 23
Abs. 1 Nr. 1 und 4 SächsEigBVO werden folgende Grenzen festgelegt:
1. Eine Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan gilt als
erheblich, wenn die betreffende Abweichung mehr als 250 TEUR des geplanten Jahresergebnisses beträgt.
2. Eine erforderliche erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht
vorgesehenen Stellen liegt vor, wenn sich die Anzahl der Stellen gegenüber der geplanten Anzahl der Beschäftigten um mehr als 10 v. H. erhöht. Abweichungen vom
Stellenplan (bzw. der Stellenübersicht) und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- und Tarifrechts ergeben, machen regelmäßig keine Änderung des Wirtschaftsplans erforderlich.
(5)
Der Eigenbetrieb führt gemäß § 24 Abs. 2 SächsEigBVO eine seinen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung. Nähere Vorgaben zur Kosten- und Leistungsrechnung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sind gesonderten verwaltungsinternen Vorschriften bzw. Dienstanweisungen der Stadt Leipzig vorbehalten; an derartige
Vorgaben ist der Eigenbetrieb zwingend gebunden. Vorstehender Satz 2, 2. Halbsatz gilt
entsprechend auch für den Fall etwaiger getroffener verwaltungsinterner Regelungen
hinsichtlich der Erhebung/Kalkulation von Abgaben und/oder von privatrechtlichen Entgelten.
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§ 14 Berichtswesen und Risikofrüherkennung
(1)
Die Betriebsleitung erstellt nach den Maßgaben des von der Stadt Leipzig vorgegebenen
Beteiligungscontrollings quartalsweise schriftliche Berichte an den Oberbürgermeister
und den Betriebsausschuss über die wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie über
die Leistungen des Eigenbetriebs. Die Berichte werden durch das städtische Beteiligungscontrolling zu Managementreports verarbeitet, die den Kriterien der Berichterstattung von § 22 Abs. 1 SächsEigBVO entsprechen.
(2)
Die Betriebsleitung hat für den Beteiligungsbericht (§ 99 SächsGemO) und den Gesamtabschluss der Stadt Leipzig (§ 88a SächsGemO) erforderliche Angaben bzw. Unterlagen
zur Verfügung zu stellen.
(3)
Die Betriebsleitung richtet ein angemessenes System zur Früherkennung von Risiken
ein (§ 23 Abs. 3 SächsEigBVO) und dokumentiert dieses in einem Risikohandbuch. Das
Risikomanagementsystem und wesentliche Änderungen des Risikomanagementsystems
sind dem Betriebsausschuss vorzustellen. Die Betriebsleitung erstellt jährlich einen Risikobericht, der ebenfalls dem Betriebsausschuss vorzulegen ist. Bei Veränderungen der
Bewertung von Einzelrisiken durch die Betriebsleitung ist der Betriebsausschuss in der
Folgesitzung zu informieren.
§ 15 Jahresabschluss und Lagebericht
(1)
Die Betriebsleitung stellt für den Eigenbetrieb einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf und legt diese innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs,
soweit nicht durch den Oberbürgermeister eine kürzere Frist zur Vorlage verfügt wird,
dem Oberbürgermeister vor (§ 31 Abs. 1 und 2 SächsEigBVO).
(2)
Im Lagebericht ist anhand geeigneter Kennzahlen (Finanz- und Leistungskennzahlen)
auch darzulegen, wie die Aufgaben des Eigenbetriebs (§ 2 dieser Satzung) erfüllt wurden. Im Übrigen sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
die ergänzenden Vorgaben der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung zu beachten
(§§ 26 bis 30 SächsEigBVO).
(3)
Für das Verfahren, die Prüfung sowie die Feststellung des Jahresabschlusses gelten die
§§ 31 bis 34 SächsEigBVO.
§ 16 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(1)
Alle in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
(2)
Die neu gefasste Eigenbetriebssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Fassung
der Eigenbetriebssatzung (Beschluss Nr. RBV-1248/12 vom 20.06.2012, veröffentlicht im
Leipziger Amts-Blatt Nr. 16 am 01.09.2012) außer Kraft.
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