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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1009430.pdf
Größe
397 kB
Erstellt
09.09.14, 12:00
Aktualisiert
09.02.16, 21:00

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00338/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Zuständigkeit Bestätigung Betriebsausschuss Kulturstätten 27.11.2014 Bestätigung Fachausschuss Finanzen 01.12.2014 1. Lesung Fachausschuss Finanzen 05.01.2015 2. Lesung Ratsversammlung 21.01.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Theater der Jungen Welt Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschluss: 1. Die Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Theater der Jungen Welt gemäß Anlage wird beschlossen. 2. Die bisherige Fassung der Satzung gem. RBII-133/94 vom 14.12.1994, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. RBIV-1764/09 vom 28.10.2009, tritt außer Kraft. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Seite 1/4 x Finanzielle Auswirkungen wenn ja, nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begr Kostengünstigere Alternativen geprüft nein Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? von Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE wenn ja, nein bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlag Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein x nein wenn Vorgesehener Stellenabbau: Sachverhalt: Mit der Neufassung der Satzung des Städtischen Eigenbetriebes Theater der Jungen Welt (nachfolgend kurz TdJW) gemäß Anlage werden u. a. Änderungen auf Grund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28.11.2013 umgesetzt. Infolge des vorstehend genannten Gesetzes veränderte sich zum 1. Januar 2014 auch das bisherige Eigenbetriebsrecht. So wurde in der gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 geänderten Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) neu der § 95a eingefügt, der nunmehr die gesetzlichen Regelungen für Eigenbetriebe enthält. Dieser neue § 95a SächsGemO trat damit an die Stelle des bisherigen Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) vom 15. Februar 2010, welches nach Artikel 9 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 zeitgleich mit dessen Seite 2/5 ja, Inkrafttreten am 1. Januar 2014 aufgehoben wurde. § 95a fällt im Übrigen mit unter die in § 130a Abs. 2 SächsGemO n. F. aufgenommene Übergangs-bestimmung bzw. -frist für bestehende Unternehmen (d. h. Umsetzung der betreffenden Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung spätestens bis zum 31. Dezember 2016). Des Weiteren erließ das Staatsministerium des Innern (SMI) gemäß der Ermächtigungsgrundlage des § 127 Abs. 1 Nr. 22 SächsGemO n. F. am 16. Dezember 2013 die neue „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO)“, welche am 1. Januar 2014 in Kraft trat; gleichzeitig trat die bisherige „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO)“ vom 15. Februar 2010 außer Kraft. In die neue SächsEigBVO wurden alle weiteren im alten SächsEigBG noch enthaltenen materiellen Regelungen, die nicht bereits als wesentliche Aussagen zu den Eigenbetrieben in § 95a SächsGemO Eingang gefunden haben, übernommen. Gleichermaßen enthält die neue SächsEigBVO den Bestimmungen der alten SächsEigBVO im Wesentlichen entsprechende Regelungen; aus der neuen gesetzlichen Vorschrift des § 95a SächsGemO und der neuen SächsEigBVO erwachsen im Vergleich zur alten Rechtslage materiell keine neuen oder weitergehenden Anforderungen hinsichtlich der Eigenbetriebe. Unabhängig davon ist das aktuelle Eigenbetriebsrecht in den Satzungen der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig zu berücksichtigen. Das Gesetz (§ 95a Abs. 3 SächsGemO n. F.) regelt hinsichtlich der Betriebssatzung lediglich, dass der Gemeinderat die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs in einer Betriebssatzung regelt und dass durch die Betriebssatzung ein beratender oder beschließender Ausschuss des Gemeinderats (Betriebsausschuss) für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs gebildet werden soll. Weitergehende Bestimmungen dazu, was in der Betriebssatzung zu regeln ist oder geregelt werden kann, trifft die neue SächsEigBVO. Die vorliegende Neufassung der Betriebssatzung für den – bestehenden – Eigenbetrieb TdJW enthält die Pflicht- und regelmäßig notwendigen Inhalte einer Betriebssatzung. Den individuellen Verhältnissen des TdJW wird bei den einzelnen betreffenden Regelungen hinreichend entsprochen. Die in der SächsGemO bzw. in der SächsEigBVO getroffenen Bestimmungen zu Zuständigkeiten/Aufgaben der Organe des Eigenbetriebs (Betriebsleitung, Betriebsausschuss, Stadtrat, Oberbürgermeister), zur Zusammensetzung und anderen Modalitäten die Betriebsleitung und den Betriebsausschuss betreffend werden mit vorliegender Neufassung der Satzung des TdJW konkretisiert (im Einzelnen siehe §§ 5 bis 12 neu). Dies erfolgt in Übereinstimmung mit der geänderten/neu gefassten Hauptsatzung der Stadt Leipzig (RBV-2141/14). Des Weiteren werden die aktuellen eigenbetriebsrechtlichen Maßgaben zu Wirtschaftsführung, Rechnungs-, Berichtswesen, Risikofrüherkennung sowie zum Jahresabschluss und Lagebericht in der Betriebssatzung umgesetzt und z. T. ebenfalls konkretisiert (siehe §§ 13 bis 15 neu). In der neu gefassten Eigenbetriebssatzung des TdJW findet sich auch die Thematik der Zuordnung des betriebsnotwendigen Vermögens/von Wirtschaftsgütern, hier insbesondere Grundstücke und Gebäude, in Form einer generellen Regelung (siehe § 4 Abs. 2 neu). Vor dem Hintergrund des Erhalts der Gemeinnützigkeit ist es im Falle des TdJW bedeutend, dass die Neufassung der Betriebssatzung den Anforderungen der Abgabenordnung (AO), insbesondere der steuerlichen Mustersatzung, entspricht (§ 60 AO). Der Entwurf der Neufassung der Betriebssatzung wurde daher im Vorfeld dem zuständigen Finanzamt vorgelegt, welches bestätigte, dass der Satzungsentwurf den Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit entspricht. Neben den im Rahmen der Betriebssatzung zu beachtenden gemeinde-, eigenbetriebs- und steuerrechtlichen Maßgaben wird in der neu gefassten Betriebssatzung auch der von der Ratsversammlung am 11. Dezember 2013 beschlossene „Leipziger Corporate Governance Kodex (LCGK)“ verortet (RBV 1843/13). Mit dem bezeichneten Beschluss zum LCGK wurde der Oberbürgermeister "mit der Umsetzung der sich daraus gegenüber den Beteiligungsunternehmen ergebenden Maßgaben beauftragt"; konkret bezogen auf die städtischen Eigenbetriebe beinhaltet der Umsetzungsauftrag zum Kodex, "dessen Regelungsinhalte gegenüber den Eigenbetrieben und den Betriebsleitungen im Rahmen des rechtlich Möglichen umzusetzen". Gemäß dem im LCGK Seite 3/5 definierten Geltungsbereich sind bei Eigenbetrieben die Kodex-Regelungen sinngemäß anzuwenden. In Ansehung dieser Intentionen und der rechtsformspezifischen Gegebenheiten sollen in die neuen Betriebssatzungen Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung von ausgewählten Regelungen des LCGK in der aktuellen Fassung des Ratsbeschlusses Nr. RBV 1843/13 aufgenommenen werden. In der vorliegenden Neufassung der Betriebssatzung des TdJW finden sich im Sinne einer satzungsmäßigen Umsetzung von Regelungen des LCGK Bestimmungen zu den Themen Eigentümerziele und strategisches Unternehmenskonzept (siehe § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 und Abs. 10, § 10 Abs. 9, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 13 Abs. 3 Satz 2) und ferner zur Effizienzprüfung der Tätigkeit des Betriebsausschusses (siehe § 10 Abs. 11). Hinsichtlich einer weitergehenden und vor allem konsistenten Umsetzung bedarf es weiterer Prüfungen bzw. Anpassungen der derzeit bestehenden städtischen Vorgaben für die Eigenbetriebe und deren Steuerung (Konzept zur Verbesserung der Steuerung der Eigenbetriebe, Dienstanweisung zur Steuerung der Eigenbetriebe ) sowie ggf. der Geschäftsordnungen für die Betriebsleitung und den Betriebsausschuss. An der Stelle ist besonders herauszustellen, dass es Ziel der Stadtverwaltung ist, eine weitestgehende Vereinheitlichung der Satzungen aller städtischen Eigenbetriebe vorzunehmen. Insofern ordnet sich die Neufassung der Satzung des TdJW in diesen Prozess einer grundsätzlich konformen Überarbeitung aller Eigenbetriebssatzungen unter notwendiger Berücksichtigung von individuellen Ausgestaltungen bzw. Ergänzungen einzelner Regelungsgegenstände ein. Wegen der im Vergleich zur bisherigen Fassung erfolgenden umfänglichen Vereinheitlichungen und Anpassungen soll die Betriebssatzung des TdJW im Wege einer vollständigen Neufassung der Betriebssatzung geändert werden. Der Beschluss über die Betriebssatzung oder ihre Änderung bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats (§ 1 Abs. 4 Satz 1 SächsEigBVO). § 4 SächsGemO über gemeindliche Satzungen findet im Übrigen auch auf den Erlass von Betriebssatzungen Anwendung. Anlagen: Zur Beschlussfassung vorliegende Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Theater der Jungen Welt Seite 4/5 BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 25.02.2015 zu 19.12. Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Theater der Jungen Welt Vorlage: DS-00338/14 Beschluss: 1. Die Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Theater der Jungen Welt gemäß Anlage wird beschlossen. 2. Die bisherige Fassung der Satzung gem. RBII-133/94 vom 14.12.1994, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. RBIV-1764/09 vom 28.10.2009, tritt außer Kraft. Abstimmungsergebnis: Ja - Stimmen: 52 Nein - Stimmen: 2 Enthaltungen: 8 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 26. Februar 2015 Seite: 1/1 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Theater der Jungen Welt der Stadt Leipzig (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. [Nr.] am [Datum]) Aufgrund der §§ 4 und 95a Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) hat der Stadtrat der Stadt Leipzig mit Beschluss Nr. RB[Wahlperiode-Nummer/Jahr] in der Sitzung vom [Datum] folgende Neufassung der Betriebssatzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis_ §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebs .....................................................1 Aufgaben des Eigenbetriebs ..............................................................................2 Gemeinnützigkeit ...............................................................................................2 Stammkapital, Zuordnung von Wirtschaftsgütern ...............................................2 Zuständige Organe ............................................................................................3 Betriebsleitung ...................................................................................................3 Aufgaben der Betriebsleitung .............................................................................3 Personalangelegenheiten ..................................................................................5 Vertretung der Stadt Leipzig in Angelegenheiten des Eigenbetriebs ..................5 Betriebsausschuss .............................................................................................6 Zuständigkeit des Stadtrats ................................................................................8 Oberbürgermeister .............................................................................................9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen .......................................................10 Berichtswesen und Risikofrüherkennung .........................................................11 Jahresabschluss und Lagebericht ....................................................................11 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten ................................................................11 § 1 Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebs (1) Der Eigenbetrieb führt den Namen Theater der Jungen Welt. (2) Der Eigenbetrieb wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2 und § 95a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) nach Maßgabe der für Eigenbetriebe geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der SächsGemO, sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. Nr. 17/2013 vom 30. Dezember 2013, S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieser Betriebssatzung geführt. 1 § 2 Aufgaben des Eigenbetriebs (1) Zweck des Eigenbetriebs ist die Förderung von Kunst und Kultur und das Erbringen sozio-kultureller Leistungen insbesondere für Kinder und Jugendliche. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Bewirtschaftung eines Theaters. Das Theater der Jungen Welt versteht sich auch als Anreger theaterspezifischer Aktivitäten für Schüler, Erzieher und Erziehende und widmet sich dem generationsübergreifenden Dialog, sowohl als Produzent als auch als Veranstalter, in enger Vernetzung mit Kindergärten, Schulen und entsprechenden Institutionen und Vereinen lokal als auch regional. (2) Aufgabe ist auch die optimale Nutzung der eigenen Spielstätten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Eigenbetrieb Dritter bedienen und/oder mit Dritten zusammenarbeiten, z. B. im Rahmen von Kooperationen, Koproduktionen und Gastspielen. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Eigenbetrieb mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Verpflichtung Dritter ist die Gemeinnützigkeit zu gewährleisten. (3) Mittel des Eigenbetriebs und Mittel, die dem Eigenbetrieb von dritter Stelle zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Leipzig erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Eigenbetriebs. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Eigenbetriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Eigenbetriebs an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Leipzig erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 4 Stammkapital, Zuordnung von Wirtschaftsgütern (1) Der Eigenbetrieb ist nicht mit Stammkapital ausgestattet. (2) Dem Eigenbetrieb sind/werden Wirtschaftsgüter der Stadt Leipzig, die eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, insbesondere Grundstücke und Gebäude, wirtschaftlich zugeordnet. Diese wirtschaftliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBVO (Übertragung von Anlagevermögen) sowie ggf. damit im Zusammenhang stehende ergänzende Regelungen und Vorgaben seitens der Stadt Leipzig erfolgen gesondert auf Grundlage entsprechender Entscheidungen des Stadtrats. 2 § 5 Zuständige Organe (1) Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind: 1. 2. 3. 4. (2) die Betriebsleitung, der Betriebsausschuss, der Stadtrat und der Oberbürgermeister. Die Betriebsleitung, der Betriebsausschuss und der Oberbürgermeister tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Verantwortung für die Umsetzung von für den Eigenbetrieb beschlossenen Eigentümerzielen. § 6 Betriebsleitung (1) Der Eigenbetrieb hat eine Betriebsleitung (§ 95a Abs. 2 SächsGemO, § 3 SächsEigBVO). (2) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern. Sie werden auf Vorschlag des Oberbürgermeisters vom Stadtrat gemäß § 95a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsGemO gewählt. Der Stadtrat bestimmt unter Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsGemO auf Vorschlag des Oberbürgermeisters einen Betriebsleiter, der die Funktion des Ersten Betriebsleiters im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsEigBVO wahrnimmt. (3) Der Erste Betriebsleiter führt die Amtsbezeichnung Intendant; ihm obliegt insbesondere die künstlerische Leitung. Der zweite Betriebsleiter führt die Amtsbezeichnung Verwaltungsdirektor. (4) Einzelheiten der Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung, insbesondere die genaue Geschäftsverteilung, die individuellen Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsleiter und die der Betriebsleitung als Kollegialorgan vorbehaltenen Angelegenheiten sowie Einzelheiten der Vertretung bestimmt die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsEigBVO zu erlassende Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird durch den Oberbürgermeister aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses. § 7 Aufgaben der Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und des Betriebsausschusses sowie die Anordnungen des Oberbürgermeisters (§§ 10 bis 12 dieser Satzung). Im Übrigen führt sie den Eigenbetrieb gemäß § 95a Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGemO, § 4 SächsEigBVO selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit diese nicht dem Stadtrat, dem Betriebsausschuss oder dem Oberbürgermeister vorbehalten sind. Die Betriebsleitung hat den Eigenbetrieb auch in Übereinstimmung mit vorgegebenen Eigentümerzielen zu führen und sich bei ihren Entscheidungen an den Eigentümerzielen zu orientieren. (2) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche und die künstlerische Führung des Eigenbetriebs nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich. 3 (3) Der Betriebsleitung obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs (Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung). Dazu gehören unter anderem alle im täglichen Geschäft regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Eigenbetriebs und zur Durchführung der Aufgaben sowie zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind bzw. sonstige Geschäfte für den Eigenbetrieb, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb keine besondere Beurteilung erfordern, mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden (Verwaltungs-)Regeln erledigt werden und für den Eigenbetrieb und die Stadt sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind. (4) Die Betriebsleitung entscheidet außerdem in den in § 10 Abs. 7 dieser Satzung genannten Angelegenheiten, soweit dort Wertgrenzen festgelegt sind und der dort festgelegte geringste Wert unterschritten wird. (5) Die Betriebsleitung entwickelt ausgehend von den Aufgaben des Eigenbetriebs auf Basis von durch den Stadtrat vorgegebenen Eigentümerzielen ein strategisches Unternehmenskonzept für den Eigenbetrieb. Das strategische Unternehmenskonzept konkretisiert die Eigentümerziele und ist spätestens nach fünf Jahren oder nach Beschluss neuer Eigentümerziele zu überarbeiten. Die Umsetzung eines vom Betriebsausschuss beschlossenen strategischen Unternehmenskonzeptes liegt in der Verantwortung der Betriebsleitung. (6) Die Betriebsleitung informiert den Oberbürgermeister, den Betriebsausschuss sowie den fachlich zuständigen Beigeordneten und Bürgermeister rechtzeitig und schriftlich über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über: 1. Abweichungen vom Erfolgsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach § 23 Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber zu einer Verschlechterung des veranschlagten Jahresergebnisses um mindestens 20 TEUR oder aber - im Falle eines geplanten positiven oder ausgeglichenen Jahresergebnisses - in Summe zu einem negativen Jahresergebnis führen, 2. Abweichungen vom Liquiditätsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach § 23 Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber zu einer Verschlechterung der veranschlagten Liquidität um mindestens 10 v. H. führen, 3. Abweichungen vom Stellenplan (bzw. der Stellenübersicht), die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach § 23 Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber insgesamt zur Vermehrung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen führen, 4. erhebliche Betriebsstörungen, 5. Sachverhalte mit erheblicher negativer Öffentlichkeitswirkung, 6. relevante personalwirtschaftliche Angelegenheiten, wobei in diesen Fällen, eingeschlossen Sachverhalte gemäß Nr. 3, zusätzlich der Beigeordnete und Bürgermeister für Allgemeine Verwaltung zu informieren ist. (7) Die Betriebsleitung informiert den Beigeordneten und Bürgermeister für Finanzen rechtzeitig und schriftlich über alle Maßnahmen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt Leipzig berühren können, wozu insbesondere die in Absatz 6 Nr. 1 und 2 genannten Sachverhalte gehören. (8) Die Betriebsleitung ist befugt, gerichtliche Rechtsstreitigkeiten in bühnenrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten bis zu einem Wert bzw. Streitwert von 50 TEUR zur führen und Rechtsanwälte bis zu diesem Streitwert zu beauftragen, darüber hinaus ist das Rechtsamt einzubeziehen. 4 (9) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung und ihrer sonstigen Aufgaben ist die Betriebsleitung an die Gesetze sowie andere einschlägige rechtliche Bestimmungen, diese Satzung, Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse, Entscheidungen des Oberbürgermeisters, des zuständigen Beigeordneten und Bürgermeisters, die Wirtschaftsplanung und die für die Eigenbetriebe geltenden Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen der Stadt Leipzig gebunden. (10) Für die Vergabe von Bauleistungen/-aufträgen, Lieferungen und Leistungen sowie von freiberuflichen Leistungen sind die einschlägigen Vorschriften des Vergaberechts sowie die Vergabeordnung der Stadt Leipzig zu beachten. (11) Die Betriebsleitung trägt im Rahmen des rechtlich Möglichen und unter Beachtung etwaiger gesonderter betreffender Vorgaben der Stadtverwaltung dafür Sorge, dass beim Eigenbetrieb die Regelungen des an Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgerichteten Leipziger Corporate Governance Kodexes, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung finden. Die Betriebsleiter sind in diesem Sinne den Bestimmungen bzw. Intentionen des Leipziger Corporate Governance Kodexes, insbesondere auch, soweit dort die Geschäftsführung eines städtischen Unternehmens angesprochen ist, verpflichtet. § 8 Personalangelegenheiten (1) Die Betriebsleitung ist Vorgesetzte der Beschäftigten des Eigenbetriebs. In dieser Funktion ist sie zur innerbetrieblichen Organisation befugt und kann den Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen. (2) Der Betriebsleitung sind gemäß § 10 Abs. 3 SächsEigBVO die Einstellung, Anstellung, Entlassung sowie Ein- und Umgruppierung des Personals des Eigenbetriebs unter Beachtung der Maßgaben des Stellenplans übertragen. Die Befugnisse nach Satz 1 erstrecken sich auf beim Eigenbetrieb beschäftigte Bedienstete mit Ausnahme der Betriebsleiter und von Beamten und mit Ausnahme der dem Stadtrat gemäß Hauptsatzung der Stadt Leipzig zur Entscheidung vorbehaltenen Personalangelegenheiten. (3) Die Betriebsleitung ist, soweit sie nicht selbst zuständig ist, gemäß § 10 Abs. 2 SächsEigBVO in den dort benannten Personalangelegenheiten vorher zu hören. § 9 Vertretung der Stadt Leipzig in Angelegenheiten des Eigenbetriebs (1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Leipzig in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der ihr durch diese Satzung zugewiesenen Zuständigkeiten. (2) Die Betriebsleitung gibt im Rahmen und unter Beachtung der Formerfordernisse des § 5 SächsEigBVO in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs verpflichtende Erklärungen für die Stadt Leipzig ab. Die Betriebsleiter zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. (3) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebs für einzelne Angelegenheiten und/oder bestimmte Sachgebiete mit ihrer Vertretung beauftragen und ihnen rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Diese zeichnen unter Beachtung der Formerfordernisse des § 5 SächsEigBVO mit dem Zusatz "im Auftrag" (oder auch "i. A."). 5 § 10 Betriebsausschuss (1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein Betriebsausschuss als beschließender Ausschuss des Stadtrats gebildet. Dieser trägt den Namen Betriebsausschuss Kulturstätten. (2) Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern (Stadträten). Die Zahl der weiteren Mitglieder legt der Stadtrat durch Beschluss fest. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter werden aus der Mitte des Stadtrats gemäß § 42 Abs. 1 und 2 SächsGemO widerruflich bestellt. Den Vorsitz des Betriebsausschusses führt als stimmberechtigtes Mitglied der Oberbürgermeister. Ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters im Vorsitz des Betriebsausschusses ist – eine entsprechende Beauftragung durch den Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO vorausgesetzt – der für den Eigenbetrieb zuständige Beigeordnete und Bürgermeister für Kultur; im Verhinderungsfall wird dieser durch einen anderen Beigeordneten und Bürgermeister vertreten. Ein den Oberbürgermeister im Vorsitz vertretender Beigeordneter und Bürgermeister nach Satz 5 hat kein Stimmrecht. Sind alle Beigeordneten und Bürgermeister verhindert, kann der Oberbürgermeister ein Mitglied des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrats ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen; diesem steht das Stimmrecht in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied zu. Den nach Satz 5 oder 7 beauftragten Vertretern stehen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 SächsGemO zu. (3) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. (4) Der Beigeordnete und Bürgermeister für Finanzen kann an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen. (5) Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind öffentlich, soweit er über Gegenstände verhandelt und beschließt, über die er endgültig entscheidet; § 37 SächsGemO findet entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind in der Regel nicht öffentlich, soweit die Verhandlungen der Vorbereitung von Entscheidungen des Stadtrats (Vorberatung) dienen. (6) Für den Betriebsausschuss gelten, soweit nicht bereits betreffende Regelungen in dieser Betriebssatzung getroffen sind, die Bestimmungen der §§ 41, 42 SächsGemO für beschließende Ausschüsse, die Vorschriften des § 44 SächsGemO für die Mitwirkung in Ausschüssen und im Übrigen für den Geschäftsgang die §§ 36 bis 40 SächsGemO entsprechend. Der Betriebsausschuss regelt weitere Einzelheiten seiner inneren Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser Betriebssatzung durch eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss kann darauf verzichten, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben oder entsprechende eigene Regelungen zu treffen, wenn sich Bestimmungen über das Verfahren beschließender Ausschüsse des Stadtrats bereits aus einer Geschäftsordnung für die Ratsversammlung der Stadt Leipzig und ihre Ausschüsse ergeben und diese auch für den Betriebsausschuss Anwendung finden sollen. 6 (7) Der Betriebsausschuss entscheidet über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihm nach dieser Betriebssatzung oder im Einzelfall vom Stadtrat zur Entscheidung übertragen sind. Der Betriebsausschuss beschließt insbesondere über: 1. Veräußerungen von Vermögensgegenständen oder anderweitige Verfügungen über Vermögensgegenstände, die dem Eigenbetrieb zugeordnet sind, bei einem Wert des Vermögensgegenstands bzw. Gegenstandswert ab einer Höhe von 50 TEUR bis zu 100 TEUR, 2. die Ausführung von Bauvorhaben nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bei Gesamtkosten über 1 Mio. EUR und bis zu 2,5 Mio. EUR, wobei bei entsprechenden Vorhaben > 250 TEUR hierzu die vorhergehende Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich ist, 3. die Ausführung von Vorhaben/Leistungen nach VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) sowie von freiberuflichen Leistungen nach VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) bei Gesamtkosten über 0,25 Mio. EUR und bis zu 1 Mio. EUR, wobei bei entsprechenden Vorhaben > 250 TEUR hierzu die vorhergehende Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich ist, 4. die Beauftragung von Sachverständigen, Beratungsleistungen und von Gutachten außerhalb der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/VOF/VOF und der HOAI) ab einem Auftragswert von 25 TEUR bis zu 50 TEUR, § 7 Abs. 8 bleibt unberührt, 5. den Abschluss von sonstigen Verträgen (außerhalb der VOB, VOL und VOF) bei einem Wert von über 150 TEUR bei einmaligen Leistungen und über 50 TEUR jährlich bei wiederkehrenden Leistungen sowie Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren, 6. die Stundung von Zahlungsansprüchen ab einer Höhe von 50 TEUR, 7. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen bei einem Wert bzw. Streitwert ab einer Höhe von über 50 TEUR bis zu 1 Mio. EUR; die Wertgrenze gilt auch für den Abschluss von Vergleichen bei Forderungen gegen den Eigenbetrieb, 8. nicht unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht, sowie nicht unabweisbare Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind (gemäß § 23 Abs. 2 SächsEigBVO), 9. die Grundsätze der Betriebsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung des Eigenbetriebs, soweit es sich hierbei nicht um eine dem Stadtrat vorbehaltene Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO handelt, 10. alle wesentlichen Finanzangelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören und sie nicht in der Zuständigkeit eines anderen Organs liegen, 11. die Zustimmung zur durch den Oberbürgermeister aufzustellenden Geschäftsordnung für die Betriebsleitung, 12. die Festsetzung von Grundsätzen über die Fremdnutzung von Spielstätten im nichtkommerziellen Bereich, sofern sie im kulturpolitischen Interesse der Stadt liegen, 7 13. den Abschluss und die Erneuerung von Dienstverträgen für den künstlerischen und künstlerisch-technischen Bereich, sofern die Laufzeit der Verträge länger als die Laufzeit des Vertrages des Intendanten ist. Der Spielplan in Verbindung mit einem Wirtschaftsplanentwurf ist dem Betriebsausschuss rechtzeitig, d. h. vor Veröffentlichung, zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu erläutern. (8) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Beschlussfassung des Stadtrats unterliegen. Er spricht in diesen Fällen eine Empfehlung zur Entscheidung aus. (9) Der Betriebsausschuss überwacht die Umsetzung der für den Eigenbetrieb durch den Stadtrat vorgegebenen Eigentümerziele sowie die Umsetzung des strategischen Unternehmenskonzeptes und dessen Übereinstimmung mit den Eigentümerzielen. Im Rahmen der ihm obliegenden Vorberatung des Wirtschaftsplans überwacht der Betriebsausschuss die Übereinstimmung der Zielsetzungen des Wirtschaftsplans mit den Eigentümerzielen und dem strategischen Unternehmenskonzept. (10) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss die Berichte nach § 14 Abs. 1 sowie den Risikobericht nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung vor. (11) Der Betriebsausschuss überprüft regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit. § 11 Zuständigkeit des Stadtrats (1) Der Stadtrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Oberbürgermeister, der Betriebsausschuss, ggf. ein anderer beschließender Ausschuss des Stadtrats oder die Betriebsleitung zuständig ist oder soweit ihm die Angelegenheiten gemäß der SächsGemO, der SächsEigBVO oder der Hauptsatzung, in der jeweils geltenden Fassung, vorbehalten sind. Der Stadtrat beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten: 1. den Erlass und die Änderung der Eigenbetriebssatzung, 2. wesentliche Veränderungen (Aus- und Umgestaltungen) des Unternehmens, 3. Eigentümerziele für den Eigenbetrieb und das strategische Unternehmenskonzept, 4. die Wahl und Entlassung der Betriebsleiter sowie die Bestellung und Abberufung eines Ersten Betriebsleiters, 5. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen für privatrechtliche Entgelte, insbesondere von Eintrittspreisen und Ermäßigungen, 6. die in § 10 Abs. 7 dieser Satzung genannten Angelegenheiten und der dort festgelegte höchste Wert überschritten wird, 7. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO, 8. die Gewährung von Darlehen der Stadt Leipzig an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an die Stadt Leipzig, 9. die Aufnahme von Darlehen/Kreditaufnahmen bei Dritten, sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, 8 10. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie den Abschluss ihnen wirtschaftlich gleichkommender Rechtsgeschäfte ab der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze, 11. die Entnahme von Eigenkapital nach Anhörung der Betriebsleitung (§ 12 Abs. 2 SächsEigBVO), 12. Liquiditätshilfen an den Eigenbetrieb bzw. deren Behandlung als Eigenkapitalzuführung (§ 27 Abs. 1 Satz 4 SächsEigBVO), 13. einen Verlustausgleich aus Haushaltsmitteln der Stadt Leipzig (§ 12 Abs. 4 SächsEigBVO), 14. den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs (§ 16 Abs. 1 SächsEigBVO) sowie eine Änderung des Wirtschaftsplans (§ 23 Abs. 1 SächsEigBVO), 15. die Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (§ 32 SächsEigBVO), 16. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs sowie die Entlastung der Betriebsleitung (§ 34 Abs. 1 SächsEigBVO), 17. eine Besorgung von Kassengeschäften durch Dritte (§ 87 Abs. 1 SächsGemO). (2) Darüber hinaus kann der Stadtrat in Angelegenheiten, für die sonst der Betriebsausschuss zuständig ist, im Einzelfall die Entscheidung an sich ziehen. § 12 Oberbürgermeister (1) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Betriebsleiter und der weiteren beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten. (2) Zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs, der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung kann der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. (3) Der Oberbürgermeister ist zuständig für die Aufstellung der Geschäftsordnung für die Betriebsleitung; diese bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses (§ 6 Abs. 4). (4) Der Oberbürgermeister kann von der Betriebsleitung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Eigenbetriebs verlangen. (5) Der Oberbürgermeister schlägt dem Stadtrat geeignete Kandidaten zur Wahl der Betriebsleitung vor. Zur Empfehlung von Kandidaten für die Stelle des Intendanten kann der Oberbürgermeister ein ihn beratendes unabhängiges Fachgremium berufen. Der Oberbürgermeister schlägt die Kandidaten für die Stelle des Verwaltungsdirektors in Abstimmung mit dem Intendanten vor. 9 § 13 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Der Eigenbetrieb führt eine über das Cash-Management der Stadt Leipzig mit der Stadtkasse verbundene Sonderkasse unter verpflichtender Einhaltung sämtlicher entsprechend geltender Vorschriften des Gemeindekassenrechts. Eine ganz oder teilweise Übertragung der Besorgung der Kassengeschäfte des Eigenbetriebs durch einen Dritten entsprechend § 87 SächsGemO ist zulässig. Der Kassenverwalter der Sonderkasse des Eigenbetriebs und dessen Stellvertreter werden von der Betriebsleitung bestellt und abberufen. (2) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs entspricht dem Haushaltsjahr der Stadt Leipzig. (3) Die Betriebsleitung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einvernehmlich einen Wirtschaftsplan auf, der alle Bestandteile und Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 SächsEigBVO und der §§ 17 bis 21 SächsEigBVO enthält. Der Wirtschaftsplan baut auf dem strategischen Unternehmenskonzept auf. Der Wirtschaftsplan hat den Vorgaben des innerhalb der Stadt Leipzig geltenden Beteiligungscontrollings zu entsprechen. Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist im Benehmen mit dem Beigeordneten und Bürgermeister für Finanzen rechtzeitig zu erstellen. Die Betriebsleitung hat den Wirtschaftsplan zu dem von der Stadt hierfür vorgegebenen Termin dem Oberbürgermeister vorzulegen. Der Wirtschaftsplan ist nach Vorberatung im Betriebsausschuss durch den Stadtrat zu beschließen. (4) Die Betriebsleitung hat dem Oberbürgermeister unverzüglich einen geänderten Wirtschaftsplan vorzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SächsEigBVO eintreten. Die Änderung des Wirtschaftsplans gemäß § 23 Abs. 1 SächsEigBVO unterliegt den für die Aufstellung des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs geltenden Verfahrensregeln. Für die Erforderlichkeit der Änderung des Wirtschaftsplans in den Fällen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SächsEigBVO werden folgende Grenzen festgelegt: 1. Eine Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan gilt als erheblich, wenn die betreffende Abweichung mehr als 50 TEUR des geplanten Jahresergebnisses beträgt. 2. Eine erforderliche erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen liegt vor, wenn sich die Anzahl der Stellen gegenüber der geplanten Anzahl der Beschäftigten um mehr als 10 v. H. erhöht. Abweichungen vom Stellenplan (bzw. der Stellenübersicht) und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- und Tarifrechts ergeben, machen regelmäßig keine Änderung des Wirtschaftsplans erforderlich. (5) Der Eigenbetrieb führt gemäß § 24 Abs. 2 SächsEigBVO eine seinen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung. Nähere Vorgaben zur Kosten- und Leistungsrechnung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sind gesonderten verwaltungsinternen Vorschriften bzw. Dienstanweisungen der Stadt Leipzig vorbehalten; an derartige Vorgaben ist der Eigenbetrieb zwingend gebunden. Vorstehender Satz 2, 2. Halbsatz gilt entsprechend auch für den Fall etwaiger getroffener verwaltungsinterner Regelungen hinsichtlich der Erhebung/Kalkulation von Abgaben und/oder von privatrechtlichen Entgelten. 10 § 14 Berichtswesen und Risikofrüherkennung (1) Die Betriebsleitung erstellt nach den Maßgaben des von der Stadt Leipzig vorgegebenen Beteiligungscontrollings halbjährliche schriftliche Berichte an den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss über die wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie über die Leistungen des Eigenbetriebs. Die Berichte werden durch das städtische Beteiligungscontrolling zu Managementreports verarbeitet, die den Kriterien der Berichterstattung von § 22 Abs. 1 SächsEigBVO entsprechen. (2) Die Betriebsleitung hat für den Beteiligungsbericht (§ 99 SächsGemO) und den Gesamtabschluss der Stadt Leipzig (§ 88a SächsGemO) erforderliche Angaben bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (3) Die Betriebsleitung richtet ein angemessenes System zur Früherkennung von Risiken ein (§ 23 Abs. 3 SächsEigBVO) und dokumentiert dieses in einem Risikohandbuch. Das Risikomanagementsystem und wesentliche Änderungen des Risikomanagementsystems sind dem Betriebsausschuss vorzustellen. Die Betriebsleitung erstellt jährlich einen Risikobericht, der ebenfalls dem Betriebsausschuss vorzulegen ist. § 15 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Betriebsleitung stellt für den Eigenbetrieb einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf und legt diese innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, soweit nicht durch den Oberbürgermeister eine kürzere Frist zur Vorlage verfügt wird, dem Oberbürgermeister vor (§ 31 Abs. 1 und 2 SächsEigBVO). (2) Im Lagebericht ist anhand geeigneter Kennzahlen (Finanz- und Leistungskennzahlen) auch darzulegen, wie die Aufgaben des Eigenbetriebs (§ 2 dieser Satzung) erfüllt wurden. Im Übrigen sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts die ergänzenden Vorgaben der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung zu beachten (§§ 26 bis 30 SächsEigBVO). (3) Für das Verfahren, die Prüfung sowie die Feststellung des Jahresabschlusses gelten die §§ 31 bis 34 SächsEigBVO. § 16 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten (1) Alle in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. (2) Die neu gefasste Eigenbetriebssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Fassung der Eigenbetriebssatzung (Beschluss Nr. 133/94 vom 14.12.1994, veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 15 am 20.07.1996, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. RBIV1764/09 vom 28.10.2009, veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 21 am 07.11.2009) außer Kraft. 11 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Theater der Jungen Welt der Stadt Leipzig (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. [Nr.] am [Datum]) Aufgrund der §§ 4 und 95a Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) hat der Stadtrat der Stadt Leipzig mit Beschluss Nr. RB[Wahlperiode-Nummer/Jahr] in der Sitzung vom [Datum] folgende Neufassung der Betriebssatzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis_ §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebs .....................................................1 Aufgaben des Eigenbetriebs ..............................................................................2 Gemeinnützigkeit ...............................................................................................2 Stammkapital, Zuordnung von Wirtschaftsgütern ...............................................2 Zuständige Organe ............................................................................................3 Betriebsleitung ...................................................................................................3 Aufgaben der Betriebsleitung .............................................................................3 Personalangelegenheiten ..................................................................................5 Vertretung der Stadt Leipzig in Angelegenheiten des Eigenbetriebs ..................5 Betriebsausschuss .............................................................................................6 Zuständigkeit des Stadtrats ................................................................................8 Oberbürgermeister .............................................................................................9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen ....................................................... 10 Berichtswesen und Risikofrüherkennung ......................................................... 11 Jahresabschluss und Lagebericht .................................................................... 11 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten ................................................................ 11 § 1 Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebs (1) Der Eigenbetrieb führt den Namen Theater der Jungen Welt. (2) Der Eigenbetrieb wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2 und § 95a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) nach Maßgabe der für Eigenbetriebe geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der SächsGemO, sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. Nr. 17/2013 vom 30. Dezember 2013, S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieser Betriebssatzung geführt. 1 § 2 Aufgaben des Eigenbetriebs (1) Zweck des Eigenbetriebs ist die Förderung von Kunst und Kultur und das Erbringen sozio-kultureller Leistungen insbesondere für Kinder und Jugendliche. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Bewirtschaftung eines Theaters. Das Theater der Jungen Welt versteht sich auch als Anreger theaterspezifischer Aktivitäten für Schüler, Erzieher und Erziehende und widmet sich dem generationsübergreifenden Dialog, sowohl als Produzent als auch als Veranstalter, in enger Vernetzung mit Kindergärten, Schulen und entsprechenden Institutionen und Vereinen lokal als auch regional. (2) Aufgabe ist auch die optimale Nutzung der eigenen Spielstätten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Eigenbetrieb Dritter bedienen und/oder mit Dritten zusammenarbeiten, z. B. im Rahmen von Kooperationen, Koproduktionen und Gastspielen. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Eigenbetrieb mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Verpflichtung Dritter ist die Gemeinnützigkeit zu gewährleisten. (3) Mittel des Eigenbetriebs und Mittel, die dem Eigenbetrieb von dritter Stelle zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Leipzig erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Eigenbetriebs. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Eigenbetriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Eigenbetriebs an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Leipzig erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 4 Stammkapital, Zuordnung von Wirtschaftsgütern (1) Der Eigenbetrieb ist nicht mit Stammkapital ausgestattet. (2) Dem Eigenbetrieb sind/werden Wirtschaftsgüter der Stadt Leipzig, die eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, insbesondere Grundstücke und Gebäude, wirtschaftlich zugeordnet. Diese wirtschaftliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsEigBVO (Übertragung von Anlagevermögen) sowie ggf. damit im Zusammenhang stehende ergänzende Regelungen und Vorgaben seitens der Stadt Leipzig erfolgen gesondert auf Grundlage entsprechender Entscheidungen des Stadtrats. 2 § 5 Zuständige Organe (1) Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind: 1. 2. 3. 4. (2) die Betriebsleitung, der Betriebsausschuss, der Stadtrat und der Oberbürgermeister. Die Betriebsleitung, der Betriebsausschuss und der Oberbürgermeister tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Verantwortung für die Umsetzung von für den Eigenbetrieb beschlossenen Eigentümerzielen. § 6 Betriebsleitung (1) Der Eigenbetrieb hat eine Betriebsleitung (§ 95a Abs. 2 SächsGemO, § 3 SächsEigBVO). (2) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern. Sie werden auf Vorschlag des Oberbürgermeisters vom Stadtrat gemäß § 95a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsGemO gewählt. Der Stadtrat bestimmt unter Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsGemO auf Vorschlag des Oberbürgermeisters einen Betriebsleiter, der die Funktion des Ersten Betriebsleiters im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsEigBVO wahrnimmt. (3) Der Erste Betriebsleiter führt die Amtsbezeichnung Intendant; ihm obliegt insbesondere die künstlerische Leitung. Der zweite Betriebsleiter führt die Amtsbezeichnung Verwaltungsdirektor. (4) Einzelheiten der Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung, insbesondere die genaue Geschäftsverteilung, die individuellen Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsleiter und die der Betriebsleitung als Kollegialorgan vorbehaltenen Angelegenheiten sowie Einzelheiten der Vertretung bestimmt die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsEigBVO zu erlassende Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird durch den Oberbürgermeister aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses. § 7 Aufgaben der Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und des Betriebsausschusses sowie die Anordnungen des Oberbürgermeisters (§§ 10 bis 12 dieser Satzung). Im Übrigen führt sie den Eigenbetrieb gemäß § 95a Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGemO, § 4 SächsEigBVO selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit diese nicht dem Stadtrat, dem Betriebsausschuss oder dem Oberbürgermeister vorbehalten sind. Die Betriebsleitung hat den Eigenbetrieb auch in Übereinstimmung mit vorgegebenen Eigentümerzielen zu führen und sich bei ihren Entscheidungen an den Eigentümerzielen zu orientieren. (2) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche und die künstlerische Führung des Eigenbetriebs nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich. 3 (3) Der Betriebsleitung obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs (Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung). Dazu gehören unter anderem alle im täglichen Geschäft regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Eigenbetriebs und zur Durchführung der Aufgaben sowie zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind bzw. sonstige Geschäfte für den Eigenbetrieb, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb keine besondere Beurteilung erfordern, mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden (Verwaltungs-)Regeln erledigt werden und für den Eigenbetrieb und die Stadt sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind. (4) Die Betriebsleitung entscheidet außerdem in den in § 10 Abs. 7 dieser Satzung genannten Angelegenheiten, soweit dort Wertgrenzen festgelegt sind und der dort festgelegte geringste Wert unterschritten wird. (5) Die Betriebsleitung entwickelt ausgehend von den Aufgaben des Eigenbetriebs auf Basis von durch den Stadtrat vorgegebenen Eigentümerzielen ein strategisches Unternehmenskonzept für den Eigenbetrieb. Das strategische Unternehmenskonzept konkretisiert die Eigentümerziele und ist spätestens nach fünf Jahren oder nach Beschluss neuer Eigentümerziele zu überarbeiten. Die Umsetzung eines vom Betriebsausschuss beschlossenen strategischen Unternehmenskonzeptes liegt in der Verantwortung der Betriebsleitung. (6) Die Betriebsleitung informiert den Oberbürgermeister, den Betriebsausschuss sowie den fachlich zuständigen Beigeordneten und Bürgermeister rechtzeitig und schriftlich über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über: 1. Abweichungen vom Erfolgsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach § 23 Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber zu einer Verschlechterung des veranschlagten Jahresergebnisses um mindestens 20 TEUR oder aber - im Falle eines geplanten positiven oder ausgeglichenen Jahresergebnisses - in Summe zu einem negativen Jahresergebnis führen, 2. Abweichungen vom Liquiditätsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach § 23 Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber zu einer Verschlechterung der veranschlagten Liquidität um mindestens 10 v. H. führen, 3. Abweichungen vom Stellenplan (bzw. der Stellenübersicht), die keine Änderung des Wirtschaftsplans nach § 23 Abs. 1 SächsEigBVO erfordern, aber insgesamt zur Vermehrung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen führen, 4. erhebliche Betriebsstörungen, 5. Sachverhalte mit erheblicher negativer Öffentlichkeitswirkung, 6. relevante personalwirtschaftliche Angelegenheiten, wobei in diesen Fällen, eingeschlossen Sachverhalte gemäß Nr. 3, zusätzlich der Beigeordnete und Bürgermeister für Allgemeine Verwaltung zu informieren ist. (7) Die Betriebsleitung informiert den Beigeordneten und Bürgermeister für Finanzen rechtzeitig und schriftlich über alle Maßnahmen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt Leipzig berühren können, wozu insbesondere die in Absatz 6 Nr. 1 und 2 genannten Sachverhalte gehören. (8) Die Betriebsleitung ist befugt, gerichtliche Rechtsstreitigkeiten in bühnenrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten bis zu einem Wert bzw. Streitwert von 50 TEUR zur führen und Rechtsanwälte bis zu diesem Streitwert zu beauftragen, darüber hinaus ist das Rechtsamt einzubeziehen. 4 (9) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung und ihrer sonstigen Aufgaben ist die Betriebsleitung an die Gesetze sowie andere einschlägige rechtliche Bestimmungen, diese Satzung, Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse, Entscheidungen des Oberbürgermeisters, des zuständigen Beigeordneten und Bürgermeisters, die Wirtschaftsplanung und die für die Eigenbetriebe geltenden Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen der Stadt Leipzig gebunden. (10) Für die Vergabe von Bauleistungen/-aufträgen, Lieferungen und Leistungen sowie von freiberuflichen Leistungen sind die einschlägigen Vorschriften des Vergaberechts sowie die Vergabeordnung der Stadt Leipzig zu beachten. (11) Die Betriebsleitung trägt im Rahmen des rechtlich Möglichen und unter Beachtung etwaiger gesonderter betreffender Vorgaben der Stadtverwaltung dafür Sorge, dass beim Eigenbetrieb die Regelungen des an Beteiligungsunternehmen der Stadt Leipzig in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgerichteten Leipziger Corporate Governance Kodexes, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung finden. Die Betriebsleiter sind in diesem Sinne den Bestimmungen bzw. Intentionen des Leipziger Corporate Governance Kodexes, insbesondere auch, soweit dort die Geschäftsführung eines städtischen Unternehmens angesprochen ist, verpflichtet. § 8 Personalangelegenheiten (1) Die Betriebsleitung ist Vorgesetzte der Beschäftigten des Eigenbetriebs. In dieser Funktion ist sie zur innerbetrieblichen Organisation befugt und kann den Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen. (2) Der Betriebsleitung sind gemäß § 10 Abs. 3 SächsEigBVO die Einstellung, Anstellung, Entlassung sowie Ein- und Umgruppierung des Personals des Eigenbetriebs unter Beachtung der Maßgaben des Stellenplans übertragen. Die Befugnisse nach Satz 1 erstrecken sich auf beim Eigenbetrieb beschäftigte Bedienstete mit Ausnahme der Betriebsleiter und von Beamten und mit Ausnahme der dem Stadtrat gemäß Hauptsatzung der Stadt Leipzig zur Entscheidung vorbehaltenen Personalangelegenheiten. (3) Die Betriebsleitung ist, soweit sie nicht selbst zuständig ist, gemäß § 10 Abs. 2 SächsEigBVO in den dort benannten Personalangelegenheiten vorher zu hören. § 9 Vertretung der Stadt Leipzig in Angelegenheiten des Eigenbetriebs (1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Leipzig in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der ihr durch diese Satzung zugewiesenen Zuständigkeiten. (2) Die Betriebsleitung gibt im Rahmen und unter Beachtung der Formerfordernisse des § 5 SächsEigBVO in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs verpflichtende Erklärungen für die Stadt Leipzig ab. Die Betriebsleiter zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. (3) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebs für einzelne Angelegenheiten und/oder bestimmte Sachgebiete mit ihrer Vertretung beauftragen und ihnen rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Diese zeichnen unter Beachtung der Formerfordernisse des § 5 SächsEigBVO mit dem Zusatz "im Auftrag" (oder auch "i. A."). 5 § 10 Betriebsausschuss (1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein Betriebsausschuss als beschließender Ausschuss des Stadtrats gebildet. Dieser trägt den Namen Betriebsausschuss Kulturstätten. (2) Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern (Stadträten). Die Zahl der weiteren Mitglieder legt der Stadtrat durch Beschluss fest. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter werden aus der Mitte des Stadtrats gemäß § 42 Abs. 1 und 2 SächsGemO widerruflich bestellt. Den Vorsitz des Betriebsausschusses führt als stimmberechtigtes Mitglied der Oberbürgermeister. Ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters im Vorsitz des Betriebsausschusses ist – eine entsprechende Beauftragung durch den Oberbürgermeister nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO vorausgesetzt – der für den Eigenbetrieb zuständige Beigeordnete und Bürgermeister für Kultur; im Verhinderungsfall wird dieser durch einen anderen Beigeordneten und Bürgermeister vertreten. Ein den Oberbürgermeister im Vorsitz vertretender Beigeordneter und Bürgermeister nach Satz 5 hat kein Stimmrecht. Sind alle Beigeordneten und Bürgermeister verhindert, kann der Oberbürgermeister ein Mitglied des Betriebsausschusses, das Mitglied des Stadtrats ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz beauftragen; diesem steht das Stimmrecht in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied zu. Den nach Satz 5 oder 7 beauftragten Vertretern stehen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 SächsGemO zu. (3) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. (4) Der Beigeordnete und Bürgermeister für Finanzen kann an den Sitzungen des Betriebsausschusses teilnehmen. (5) Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind öffentlich, soweit er über Gegenstände verhandelt und beschließt, über die er endgültig entscheidet; § 37 SächsGemO findet entsprechende Anwendung. Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind in der Regel nicht öffentlich, soweit die Verhandlungen der Vorbereitung von Entscheidungen des Stadtrats (Vorberatung) dienen. (6) Für den Betriebsausschuss gelten, soweit nicht bereits betreffende Regelungen in dieser Betriebssatzung getroffen sind, die Bestimmungen der §§ 41, 42 SächsGemO für beschließende Ausschüsse, die Vorschriften des § 44 SächsGemO für die Mitwirkung in Ausschüssen und im Übrigen für den Geschäftsgang die §§ 36 bis 40 SächsGemO entsprechend. Der Betriebsausschuss regelt weitere Einzelheiten seiner inneren Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser Betriebssatzung durch eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss kann darauf verzichten, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben oder entsprechende eigene Regelungen zu treffen, wenn sich Bestimmungen über das Verfahren beschließender Ausschüsse des Stadtrats bereits aus einer Geschäftsordnung für die Ratsversammlung der Stadt Leipzig und ihre Ausschüsse ergeben und diese auch für den Betriebsausschuss Anwendung finden sollen. 6 (7) Der Betriebsausschuss entscheidet über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihm nach dieser Betriebssatzung oder im Einzelfall vom Stadtrat zur Entscheidung übertragen sind. Der Betriebsausschuss beschließt insbesondere über: 1. Veräußerungen von Vermögensgegenständen oder anderweitige Verfügungen über Vermögensgegenstände, die dem Eigenbetrieb zugeordnet sind, bei einem Wert des Vermögensgegenstands bzw. Gegenstandswert ab einer Höhe von 50 TEUR bis zu 100 TEUR, 2. die Ausführung von Bauvorhaben nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bei Gesamtkosten über 1 Mio. EUR und bis zu 2,5 Mio. EUR, wobei bei entsprechenden Vorhaben > 250 TEUR hierzu die vorhergehende Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich ist, 3. die Ausführung von Vorhaben/Leistungen nach VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) sowie von freiberuflichen Leistungen nach VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) bei Gesamtkosten über 0,25 Mio. EUR und bis zu 1 Mio. EUR, wobei bei entsprechenden Vorhaben > 250 TEUR hierzu die vorhergehende Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich ist, 4. die Beauftragung von Sachverständigen, Beratungsleistungen und von Gutachten außerhalb der Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/VOF/VOF und der HOAI) ab einem Auftragswert von 25 TEUR bis zu 50 TEUR, § 7 Abs. 8 bleibt unberührt, 5. den Abschluss von sonstigen Verträgen (außerhalb der VOB, VOL und VOF) bei einem Wert von über 150 TEUR bei einmaligen Leistungen und über 50 TEUR jährlich bei wiederkehrenden Leistungen sowie Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren, 6. die Stundung von Zahlungsansprüchen ab einer Höhe von 50 TEUR, 7. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen bei einem Wert bzw. Streitwert ab einer Höhe von über 50 TEUR bis zu 1 Mio. EUR; die Wertgrenze gilt auch für den Abschluss von Vergleichen bei Forderungen gegen den Eigenbetrieb, 8. nicht unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht, sowie nicht unabweisbare Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans, die für das einzelne Vorhaben erheblich sind (gemäß § 23 Abs. 2 SächsEigBVO), 9. die Grundsätze der Betriebsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung des Eigenbetriebs, soweit es sich hierbei nicht um eine dem Stadtrat vorbehaltene Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO handelt, 10. alle wesentlichen Finanzangelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören und sie nicht in der Zuständigkeit eines anderen Organs liegen, 11. die Zustimmung zur durch den Oberbürgermeister aufzustellenden Geschäftsordnung für die Betriebsleitung, 12. die Festsetzung von Grundsätzen über die Fremdnutzung von Spielstätten im nichtkommerziellen Bereich, sofern sie im kulturpolitischen Interesse der Stadt liegen, 7 13. den Abschluss und die Erneuerung von Dienstverträgen für den künstlerischen und künstlerisch-technischen Bereich, sofern die Laufzeit der Verträge länger als die Laufzeit des Vertrages des Intendanten ist. Der Spielplan in Verbindung mit einem Wirtschaftsplanentwurf ist dem Betriebsausschuss rechtzeitig, d. h. vor Veröffentlichung, zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu erläutern. (8) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Beschlussfassung des Stadtrats unterliegen. Er spricht in diesen Fällen eine Empfehlung zur Entscheidung aus. (9) Der Betriebsausschuss überwacht die Umsetzung der für den Eigenbetrieb durch den Stadtrat vorgegebenen Eigentümerziele sowie die Umsetzung des strategischen Unternehmenskonzeptes und dessen Übereinstimmung mit den Eigentümerzielen. Im Rahmen der ihm obliegenden Vorberatung des Wirtschaftsplans überwacht der Betriebsausschuss die Übereinstimmung der Zielsetzungen des Wirtschaftsplans mit den Eigentümerzielen und dem strategischen Unternehmenskonzept. (10) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss die Berichte nach § 14 Abs. 1 sowie den Risikobericht nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung vor. (11) Der Betriebsausschuss überprüft regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit. § 11 Zuständigkeit des Stadtrats (1) Der Stadtrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Oberbürgermeister, der Betriebsausschuss, ggf. ein anderer beschließender Ausschuss des Stadtrats oder die Betriebsleitung zuständig ist oder soweit ihm die Angelegenheiten gemäß der SächsGemO, der SächsEigBVO oder der Hauptsatzung, in der jeweils geltenden Fassung, vorbehalten sind. Der Stadtrat beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten: 1. den Erlass und die Änderung der Eigenbetriebssatzung, 2. wesentliche Veränderungen (Aus- und Umgestaltungen) des Unternehmens, 3. Eigentümerziele für den Eigenbetrieb und das strategische Unternehmenskonzept, 4. die Wahl und Entlassung der Betriebsleiter sowie die Bestellung und Abberufung eines Ersten Betriebsleiters, 5. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen für privatrechtliche Entgelte, insbesondere von Eintrittspreisen und Ermäßigungen, 6. die in § 10 Abs. 7 dieser Satzung genannten Angelegenheiten und der dort festgelegte höchste Wert überschritten wird, 7. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO, 8. die Gewährung von Darlehen der Stadt Leipzig an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebs an die Stadt Leipzig, 9. die Aufnahme von Darlehen/Kreditaufnahmen bei Dritten, sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, 8 10. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie den Abschluss ihnen wirtschaftlich gleichkommender Rechtsgeschäfte ab der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze, 11. die Entnahme von Eigenkapital nach Anhörung der Betriebsleitung (§ 12 Abs. 2 SächsEigBVO), 12. Liquiditätshilfen an den Eigenbetrieb bzw. deren Behandlung als Eigenkapitalzuführung (§ 27 Abs. 1 Satz 4 SächsEigBVO), 13. einen Verlustausgleich aus Haushaltsmitteln der Stadt Leipzig (§ 12 Abs. 4 SächsEigBVO), 14. den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs (§ 16 Abs. 1 SächsEigBVO) sowie eine Änderung des Wirtschaftsplans (§ 23 Abs. 1 SächsEigBVO), 15. die Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (§ 32 SächsEigBVO), 16. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs sowie die Entlastung der Betriebsleitung (§ 34 Abs. 1 SächsEigBVO), 17. eine Besorgung von Kassengeschäften durch Dritte (§ 87 Abs. 1 SächsGemO). (2) Darüber hinaus kann der Stadtrat in Angelegenheiten, für die sonst der Betriebsausschuss zuständig ist, im Einzelfall die Entscheidung an sich ziehen. § 12 Oberbürgermeister (1) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Betriebsleiter und der weiteren beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten. (2) Zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs, der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung kann der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. (3) Der Oberbürgermeister ist zuständig für die Aufstellung der Geschäftsordnung für die Betriebsleitung; diese bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses (§ 6 Abs. 4). (4) Der Oberbürgermeister kann von der Betriebsleitung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Eigenbetriebs verlangen. (5) Der Oberbürgermeister schlägt dem Stadtrat geeignete Kandidaten zur Wahl der Betriebsleitung vor. Zur Empfehlung von Kandidaten für die Stelle des Intendanten kann der Oberbürgermeister ein ihn beratendes unabhängiges Fachgremium berufen. Der Oberbürgermeister schlägt die Kandidaten für die Stelle des Verwaltungsdirektors in Abstimmung mit dem Intendanten vor. 9 § 13 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Der Eigenbetrieb führt eine über das Cash-Management der Stadt Leipzig mit der Stadtkasse verbundene Sonderkasse unter verpflichtender Einhaltung sämtlicher entsprechend geltender Vorschriften des Gemeindekassenrechts. Eine ganz oder teilweise Übertragung der Besorgung der Kassengeschäfte des Eigenbetriebs durch einen Dritten entsprechend § 87 SächsGemO ist zulässig. Der Kassenverwalter der Sonderkasse des Eigenbetriebs und dessen Stellvertreter werden von der Betriebsleitung bestellt und abberufen. (2) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs entspricht dem Haushaltsjahr der Stadt Leipzig. (3) Die Betriebsleitung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einvernehmlich einen Wirtschaftsplan auf, der alle Bestandteile und Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 SächsEigBVO und der §§ 17 bis 21 SächsEigBVO enthält. Der Wirtschaftsplan baut auf dem strategischen Unternehmenskonzept auf. Der Wirtschaftsplan hat den Vorgaben des innerhalb der Stadt Leipzig geltenden Beteiligungscontrollings zu entsprechen. Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist im Benehmen mit dem Beigeordneten und Bürgermeister für Finanzen rechtzeitig zu erstellen. Die Betriebsleitung hat den Wirtschaftsplan zu dem von der Stadt hierfür vorgegebenen Termin dem Oberbürgermeister vorzulegen. Der Wirtschaftsplan ist nach Vorberatung im Betriebsausschuss durch den Stadtrat zu beschließen. (4) Die Betriebsleitung hat dem Oberbürgermeister unverzüglich einen geänderten Wirtschaftsplan vorzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SächsEigBVO eintreten. Die Änderung des Wirtschaftsplans gemäß § 23 Abs. 1 SächsEigBVO unterliegt den für die Aufstellung des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs geltenden Verfahrensregeln. Für die Erforderlichkeit der Änderung des Wirtschaftsplans in den Fällen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SächsEigBVO werden folgende Grenzen festgelegt: 1. Eine Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan gilt als erheblich, wenn die betreffende Abweichung mehr als 50 TEUR des geplanten Jahresergebnisses beträgt. 2. Eine erforderliche erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen liegt vor, wenn sich die Anzahl der Stellen gegenüber der geplanten Anzahl der Beschäftigten um mehr als 10 v. H. erhöht. Abweichungen vom Stellenplan (bzw. der Stellenübersicht) und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- und Tarifrechts ergeben, machen regelmäßig keine Änderung des Wirtschaftsplans erforderlich. (5) Der Eigenbetrieb führt gemäß § 24 Abs. 2 SächsEigBVO eine seinen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung. Nähere Vorgaben zur Kosten- und Leistungsrechnung der Eigenbetriebe der Stadt Leipzig sind gesonderten verwaltungsinternen Vorschriften bzw. Dienstanweisungen der Stadt Leipzig vorbehalten; an derartige Vorgaben ist der Eigenbetrieb zwingend gebunden. Vorstehender Satz 2, 2. Halbsatz gilt entsprechend auch für den Fall etwaiger getroffener verwaltungsinterner Regelungen hinsichtlich der Erhebung/Kalkulation von Abgaben und/oder von privatrechtlichen Entgelten. 10 § 14 Berichtswesen und Risikofrüherkennung (1) Die Betriebsleitung erstellt nach den Maßgaben des von der Stadt Leipzig vorgegebenen Beteiligungscontrollings halbjährliche schriftliche Berichte an den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss über die wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie über die Leistungen des Eigenbetriebs. Die Berichte werden durch das städtische Beteiligungscontrolling zu Managementreports verarbeitet, die den Kriterien der Berichterstattung von § 22 Abs. 1 SächsEigBVO entsprechen. (2) Die Betriebsleitung hat für den Beteiligungsbericht (§ 99 SächsGemO) und den Gesamtabschluss der Stadt Leipzig (§ 88a SächsGemO) erforderliche Angaben bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (3) Die Betriebsleitung richtet ein angemessenes System zur Früherkennung von Risiken ein (§ 23 Abs. 3 SächsEigBVO) und dokumentiert dieses in einem Risikohandbuch. Das Risikomanagementsystem und wesentliche Änderungen des Risikomanagementsystems sind dem Betriebsausschuss vorzustellen. Die Betriebsleitung erstellt jährlich einen Risikobericht, der ebenfalls dem Betriebsausschuss vorzulegen ist. Bei Veränderungen der Bewertung von Einzelrisiken durch die Betriebsleitung ist der Betriebsausschuss in der Folgesitzung zu informieren. § 15 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Betriebsleitung stellt für den Eigenbetrieb einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf und legt diese innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, soweit nicht durch den Oberbürgermeister eine kürzere Frist zur Vorlage verfügt wird, dem Oberbürgermeister vor (§ 31 Abs. 1 und 2 SächsEigBVO). (2) Im Lagebericht ist anhand geeigneter Kennzahlen (Finanz- und Leistungskennzahlen) auch darzulegen, wie die Aufgaben des Eigenbetriebs (§ 2 dieser Satzung) erfüllt wurden. Im Übrigen sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts die ergänzenden Vorgaben der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung zu beachten (§§ 26 bis 30 SächsEigBVO). (3) Für das Verfahren, die Prüfung sowie die Feststellung des Jahresabschlusses gelten die §§ 31 bis 34 SächsEigBVO. § 16 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten (1) Alle in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. (2) Die neu gefasste Eigenbetriebssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Fassung der Eigenbetriebssatzung (Beschluss Nr. 133/94 vom 14.12.1994, veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 15 am 20.07.1996, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. RBIV1764/09 vom 28.10.2009, veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 21 am 07.11.2009) außer Kraft. 11