Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1016805.pdf
Größe
4,0 MB
Erstellt
23.09.14, 12:00
Aktualisiert
09.02.16, 10:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Informationsvorlage Nr. DS-00428/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Information zur Kenntnis
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
03.03.2015
Information zur Kenntnis
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südwest
11.03.2015
Information zur Kenntnis
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 391 "Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße";
Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Knautkleeberg-Knauthain;
Durchführung der öffentlichen Auslegung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Zu Lasten anderer OE
X
von
Folgekosten Einsparungen wirksam
7.0000296.700
3500
Auszahlungen
wenn ja,
nein
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand
(ohne Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
nein
ja,
Sachverhalt:
Siehe „Beschreibung des Sachverhaltes“ in der Anlage.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung mit Planzeichenerklärung
6 Bebauungsplan Teil B: Text
7 Begründung zum Bebauungsplan
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
1 Vorschulische Bildungs-
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
✘
✘
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
✘
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
✘
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
✘
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
✘
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
✘
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 391 „Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße / Dieskaustraße“
(Entwurf)
Durchführung der öffentlichen Auslegung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens
Mit dieser Vorlage soll der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Bau über die Absicht der
Verwaltung informiert werden, zu dem in der Anlage beigefügten Bebauungsplan-Entwurf und
seiner Begründung die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) durchzuführen. Da der
Bebauungsplan (B-Plan) im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt wird, ist nach den
bei der Stadt geltenden Verfahrensregelungen für diesen Verfahrensschritt kein Ratsbeschluss
vorgesehen. Näheres zum Verfahren siehe Kap. 4 der Begründung zum B-Plan.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
•
Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von
Arbeitsplätzen
Für dieses Ziel ist die vorliegende Planung nicht von Bedeutung.
•
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass das Angebot von
familienfreundlichem Wohnraum in Knautkleeberg um das Segment Einfamilienhäuser für Familien
mit Kindern erweitert und ergänzt wird. Die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum führt zur
stärkeren Identifizierung der Bewohner mit ihrem Stadtteil und trägt durch den Zuzug junger
Familien zu einer ausgeglicheneren Altersstruktur bei.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen wie folgt zu erwarten:
Für die Stadt entstehen mit der Aufstellung des B-Planes ursächlich verbundene Grunderwerbskosten durch die beabsichtigte Inanspruchnahme einer privater Grundstücksfläche (ca. 50 qm) für einen
Ausbau der Straßenbahnhaltestelle.
Für die Umsetzung der durch die Stadt Leipzig durchzuführenden Baumaßnahme bedarf es in der
Regel weiterer Planungs- und Baubeschlüsse durch die entsprechenden Gremien der Stadt Leipzig.
In diesem Zusammenhang wird explizit auf die entstehenden Herstellungskosten einzugehen sein.
Alle anfallenden Folgekosten sind rechtzeitig in die Planung der jeweiligen Haushaltsjahre aufzunehmen. Die Deckung dieser Kosten ist aus dem Eckwert der dafür zuständigen Ämter zu gewährleisten.
Ansonsten obliegt die Umsetzung der Planung in vollem Umfang dem Grundstückseigentümer.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach Kenntnisnahme dieser Vorlage in der Dienstberatung des OBM und Information des
Fachausschusses Stadtentwicklung und Bau wird das Dezernat Stadtentwicklung und Bau,
Stadtplanungsamt,
• die öffentliche Auslegung des Entwurfes und seiner Begründung und
• zeitgleich die Beteiligung der TöB zum Entwurf durchführen sowie
• die Bürgervereine beteiligen.
Dem Stadtbezirksbeirat Südwest wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Kenntnisnahme in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
19.01.2015
Bebauungsplan Nr. 391 „Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße /
Dieskaustraße“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 15000, Stand: 20.02.2013
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Anlage 2
Bebauungsplan Nr. 391 „Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße /
Dieskaustraße“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Dieskaustra
ße
Dieskaustraße
e
traß
s
bad
tuna
For
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (ALK), M 1 : 2000, Stand: 03/2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
346
3
371
372
14
Ba
3
ro.
(2
1)
3
Teil A: Planzeichnung
Leipzig-Le
utzsch-P
649
3
348
126a
373
3
3
373a
375
66d
Dieskaustr.
66e
Bahnlinie
125b
397
125c
399
381
393
3
389
3
66a
IV
125a
(2)
1,0
1
1
6,0
2
12,9
5,0
IV
3,0
1
(4)
(2)
1
401a
6,0
1
401
354
3
547
2
GFL
68a
5,0
19,0
403
3
356
68
4
69
4
WA
II
0,3
ED
405
362
3,0
III
367
3
24,4
6,0
IV
363
361
67z
69
7
21,0
(2)
6,0
12,0
2,0
3,0
12,0
6,5
6,0
Geltungsbereichsgrenze
10,0
60,5
409
69
10
Ermittelte und den Baufenstern zugeordnete Lärmpegelbereiche nach DIN 4109
69
5
33,0
2
(3)
Dieskaustr.
364
3
3
67x
362
360
67y
3,0
1
1
67w
(3)
120
5
I
364
12,0
3
358
360
3
1
Syrakusweg
H
3,0
I
I
I
IV
367
2
1
120
6
120
3
I
1
120
4
I
I
67
3,0
2
G
1
1
GFL
(2)
III
IV
IV
69
3
120
1
67l 67k 67i
67p 67o 67n67m
OK FFB 0,4m
3,0
120
2
(3)
67s
67q
(2)
(3)
67t
I
33,0
(4)
I
I
(2)
120d
I
IV
12,0
68
3
I
I
67r
6,0
68
1
67v 67u
125d
I
66g
1
(3)
6,0
I
I
66b
(3)
II
IV
3
1
(2)
I
III
387
3
0500
VIGNETTE ZUR PLANZEICHNUNG
05002
2
3
352
395
3
3
379
419
1
370
3
70
4
(2)
1
70
2
1
1
1
(P32)
421
117
5
1
117
6
(3)
1
70f
26
70g
2
28
32
3
552
30
32
1
604
2
70k
bis 55 dB(A)
56 bis 60 dB(A)
61 bis 65 dB(A)
66 bis 70 dB(A)
Datum: 10.02.2014
20
32
4
22
602
24
3
70h
(4)
1
(2)
1
601
1
(P2)
(2)
1
(3)
(2)
1
70e
I
II
III
IV
AKIB GmbH Leipzig
Erhardstraße 1 04229 Leipzig
Tel: 0341-9613356
Fax: 0341-9613163
3
70m
603
(2)
1
(3)
1)
(2
1)
(4
1)
(3
70
3
(2)
estr.
1
117
7
117
8
70a
70
1
(2)
Seum
368
(6)
1
3
1
(7)
117
9
70
6
70
5
(5)
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
gemäß DIN 4109
2
6,0
117
10
Maßstab: 1 : 1000
70
7
(2)
78
413
(4)
1
BE 2
366
1
(2)
BE 1
Lärmpegelbereiche
(2)
(5)
16,0
69
8
I bis IV
(3)
70
8
2
35,5
Überbaubare Grundstücksfläche
70c
1
3
(4)
69
9
3
119
4
119
5
76
(2)
B-Plan Nr. 391
Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße /
Dieskaustraße
(Entwurf)
21
3
Teil A: Planzeichnung
Stand: 19.01.2015
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100 Meter
Entwurfsverfasser: kombinat 4,
Ute Frank-Ehret, freie Architektin
Planzeichenerklärung [entsprechend PlanzV]
I.
Festsetzungen [§ 9 Abs. 1, 3 und 7 BauGB]
6.2
mit Gehrechten zu belastende Fläche
(weiteres siehe Teil B: Text, Nr. 6.2)
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
6.3
Hinweis auf Gebäudeseiten, an denen Vorkehrungen zum
Schutz vor gebietsuntypischem Außenlärm zu treffen sind
(weiteres siehe Vignette und Teil B: Text, Nr. 8)
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
6.4
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
[§ 9 Abs. 7 BauGB]
Planungsrechtliche Festsetzungen [§ 9 Abs. 1 und 7 BauGB]
1. Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
WA
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BauNVO]
(weiteres siehe Teil B: Text, Nr. 1)
2. Maß der baulichen Nutzung und Höhenlage [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
2.1
0,3
Grundflächenzahl (GRZ) [§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO]
2.2
II
Zahl der Vollgeschosse [§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO]
als Höchstmaß
2.3
OK FFB
II. Darstellungen ohne Normcharakter
10,0
Nutzungsschablone
Art der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl (GRZ)
Höhenlage Erdgeschoss
Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss als Höchstmaß
[§ 9 Abs. 3 BauGB]
Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an
das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche, gemessen
an den Endpunkten der anliegenden Grenze des jeweiligen
Baugrundstückes
ED
offene Bauweise,
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig [§ 22 Abs. 1 und 2 BauNVO]
WA
II
0,3
ED
Zahl der Vollgeschosse
Bauweise
OK FFB 0,4m
III. Darstellungen der Plangrundlage
1
vorhandene Gebäude
Flurstücksgrenzen
3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
3.1
Längenbemaßung in Meter
196b
Flurstücksnummern, z.B. 196b
Baugrenze [§ 23 Abs. 1 BauNVO]
3.2
4. Verkehrsflächen [§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
H
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Zweckbestimmung: Haltestelle
5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB]
BE 1
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen zum Erhalt von
Bäumen und Sträuchern, hier z.B. BE 1
(weiteres siehe Teil B: Text, Nr. 9.2)
6. Sonstige Planzeichen
6.1
6.2
6.3
GFL
G
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche
mit Benennung, hier G F L [§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
(weiteres siehe Teil B: Text, Nr. 6.1)
mit Gehrechten zu belastende Fläche
(weiteres siehe Teil B: Text, Nr. 6.2)
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Hinweis auf Gebäudeseiten, an denen Vorkehrungen zum
Schutz vor gebietsuntypischem Außenlärm zu treffen sind
(weiteres siehe Vignette und Teil B: Text, Nr. 8)
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
B-Plan Nr. 391
Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße /
Dieskaustraße
(Entwurf)
Teil A: Planzeichenerklärung
Stand: 19.01.2015
Entwurfsverfasser: kombinat 4,
Ute Frank-Ehret, freie Architektin
Teil B: Text
Nr. 391 " Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
Seite 1
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im
Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499,
während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen [ 9 Abs.1, 2 und 4 BauGB]
1.
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO]
1.1
Allgemein zulässig sind
a) Wohngebäude
b) die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
1.2
Unzulässig sind
a) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
b) Betrieben des Beherbergungsgewerbes,
c) sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben
d) Anlagen für Verwaltungen
e) Gartenbaubetriebe
f) Tankstellen
2.
Maß der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB]
2.1
Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen sind nicht
maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche. [§ 19 Abs. 3 Satz 2
BauNVO]
2.2
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) darf durch Stellplätze, Garagen (auch
Carports) und Nebenanlagen nicht überschritten werden.
[§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO]
3.
nicht überbaubare Grundstücksflächen
[§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB]
Ausnahmsweise kann ein Überschreiten der rückwärtigen Baugrenzen durch
Terrassen bis zu einer Tiefe von 2,0 m über die Baugrenze hinweg zugelassen
werden.
[§ 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO]
4.
Stellplätze, Garagen (auch Carports) und Nebenanlagen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB]
4.1
Garagen (einschließlich Carports) sind außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen sowie innerhalb eines Abstandes von 5,0 m zu öffentlichen
Verkehrsflächen und zu mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden
Flächen unzulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
19.01.2015
Teil B: Text
Nr. 391 " Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
Seite 2
4.2
Stellplätze und Nebenanlagen sind innerhalb eines Abstandes von 5,0 m zu
öffentlichen Verkehrsflächen und zu mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastenden Flächen unzulässig.
[§ 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO]
5.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
5.1
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht
für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, weitestgehend auf
dem jeweiligen Baugrundstück selbst zur Versickerung zu bringen.
5.2
Die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf den Baugrundstücken ist
so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende
Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
6.
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
6.1
Die in der Planzeichnung festgesetzten, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastenden Flächen sind
a)
mit Gehrechten zugunsten der Öffentlichkeit,
b)
mit Fahrrechten zugunsten der ausschließlich über diese Fläche
erschlossenen Baugrundstücke,
c)
mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der
Bauaufsichtsbehörde sowie
d)
mit auf die erforderliche Anbindung der Baugrundstücke beschränkten
Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger zu belasten.
6.2
Die in der Planzeichnung festgesetzte, mit Gehrechten zu belastende Fläche G ist
mit Gehrechten zugunsten der Öffentlichkeit zu belasten.
7.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Für erforderliche resultierende Dämmmaße der Außenbauteile sind nach DIN 4109
an den festgesetzten Baugrenzen Lärmpegelbereiche entsprechend dem Eintrag in
der Vignette zur Planzeichnung maßgebend.
Die sich aus dem konkreten Vorhaben ergebenden tatsächlich erforderlichen
resultierenden Schalldämm-Maße der Außenbauteile sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gutachterlich nachzuweisen.
Schutzbedürftige Räume, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung
größer oder gleich dem Lärmpegelbereich III besitzen, sind nach VDI-Richtlinie 2719
mit schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten.
Schalldämmende Zulufteinrichtungen oder Rollladen dürfen zu keiner Minderung des
resultierenden, bewerteten Gesamtschalldämmmaßes der Außenfläche des
bewerteten Raumes führen.
19.01.2015
Teil B: Text
Nr. 391 " Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
Seite 3
8.
Grünordnerische Festsetzungen [§ 9 Abs.1 Nr. 25a und 25b BauGB]
8.1
Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Je angefangene 250 m² Baugrundstücksfläche ist ein standortgerechter Laubbaum
(Stammumfang mindestens 16 - 18 cm) oder ein hochstämmiger Obstbaum (Stammumfang mindestens 16 - 18 cm) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang
gleichwertig zu ersetzen. Vorhandene Bäume auf dem jeweiligen Baugrundstück, die
die Mindestmaße aus Satz 1 erfüllen, werden angerechnet.
8.2
Baumerhalt
In der mit BE1 bezeichneten Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern sind
Laubbäume und heimische Nadelbäume mit einem Stammdurchmesser > 10 cm
dauerhaft zu pflegen und bei Abgang durch einen heimischen standortgerechten
Baum (Hochstamm, Stammumfang mindestens 16-18 cm) zu ersetzen.
In der mit BE2 bezeichneten Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern sind
Laubbäume mit einem Stammdurchmesser > 10 cm dauerhaft zu pflegen und bei
Abgang durch einen heimischen standortgerechten Laubbaum (Hochstamm,
Stammumfang mindestens 20-25 cm) zu ersetzen.
8.3
Fassadenbegrünung
An Gebäude- und Garagenaußenwänden, die nicht grenzständig sind und die keine
Fenster- oder Türöffnungen aufweisen, sind mindestens 2 Kletterpflanzen je 1 m
Wandlänge anzupflanzen. Die Kletterpflanzen sind bis zur Begrünung von
mindestens 50 % der Gebäude- und Garagenaußenwänden, die keine Fenster- oder
Türöffnungen aufweisen, aufwachsen zu lassen. Die Begrünung ist dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
9.
Einfriedungen [§ 9 Abs. BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
Einfriedungen sind im Plangebiet ausschließlich in Form von Hecken bis zu einer
Höhe von 1,5 m zulässig. Darüberhinaus sind zusätzlich auf der straßenzugewandten
Seite der Hecke entlang der Grundstücksgrenze Holz- oder Metallzäune bis zu einer
Höhe von 1,2m zulässig. Bezugshöhe ist die Höhe der tatsächlichen
Geländeoberfläche.
II.
Hinweise
Für die Auswahl der Gehölze, sonstigen Pflanzen und Pflanzqualitäten wird auf
Anhang II Pflanzempfehlungen der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
19.01.2015
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 391
„Wohngebiet nördlich der
Fortunabadstraße/Dieskaustraße“
(Entwurf)
Stadtbezirk:
Südwest
Ortsteil:
Knautkleeberg-Knauthain
Übersichtskarte:
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
19.01.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS
A.
1.
2.
3.
4.
EINLEITUNG
Lage und Größe des Plangebietes
Planungsanlass und –erfordernis
Ziele und Zwecke der Planung
Verfahrensdurchführung
3
3
3
4
B.
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.6.1
5.6.2
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
Topografie
Vorhandene Bebauung und Nutzung
Vorhandene Wohnbevölkerung
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Soziale Infrastruktur
Technische Infrastruktur
Verkehrsinfrastruktur
Ver- und Entsorgungsanlagen
6
6
6
8
9
9
9
9
10
6.
6.1
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4
Planerische und rechtliche Grundlagen
Planungsrechtliche Grundlagen
Ziele der Raumordnung
Flächennutzungsplan
Landschaftsplan
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Sonstige Planungen
Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Stadtentwicklungsplan "Zentren"
Stadtentwicklungsplan „Wohnungsbau und Stadterneuerung“
Sonstige Stadtentwicklungspläne
11
11
11
12
12
13
14
14
14
15
15
7.
7.1
7.1.1
7.1.2
7.1.3
15
15
16
16
7.2.0
7.2.1
7.3
Umweltbelange
Einleitung
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung
der Umweltbelange
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung
Prognosen bei Nicht-Durchführung und bei Durchführung der Planung
Menschen
Zusammenfassung
8.
8.1
8.2
Ergebnisse der Beteiligungen
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) und Dritter
23
23
23
9.
9.1
9.2
9.3
9.4
Städtebauliches Konzept
Gliederung des Plangebietes
Bebauungs-/ Nutzungskonzept
Erschließungskonzept
Grünordnerisches Konzept
25
25
25
26
27
7.2
17.12.2014
18
20
20
21
23
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
Seite 2
C.
10.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
28
11.
Gliederung des Plangebietes
28
12.
12.1
12.1.1
12.1.2
12.2
12.2.1
12.2.2
12.2.3
12.3
12.3.1
12.3.2
12.3.3
12.4
13.
Baugebiet
Art der baulichen Nutzung
Allgemeine Festsetzung
Feinsteuerung
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Anzahl der Vollgeschosse
Höhe der baulichen Anlage
Bauweise, überbaubare und nichtüberbaubare Grundstücksflächen
Bauweise
überbaubare Grundstücksflächen
nichtüberbaubare Grundstücksflächen
Stellplätze und Garagen (auch Carports)
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
28
28
28
29
30
30
30
31
31
31
31
32
32
14.
14.1.
14.2.
Erschließungsanlagen
Privatstraßen
Wegeverbindungen
33
33
34
15.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
35
16.
16.1
16.2
16.3
16.4
Grünordnerische Festsetzungen
Begrünung der Grundstücksflächen
Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Fassadenbegrünung
Einfriedungen
36
36
37
37
38
D.
17.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION / REALISIERUNG
Flächenbilanz
39
18.
18.1
18.2
19.
Abschätzung möglicher Entwicklungen im Gebiet
Bevölkerungs- bzw. Arbeitsplatzentwicklung im Gebiet
Verkehrsentwicklung im Gebiet und im Umfeld
Kosten
39
39
39
40
19.01.2015
32
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Seite 3
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes befindet sich im Leipziger Stadtbezirk Süd-West,
Ortsteil Knauthain-Knautkleeberg1. Es hat eine Fläche von ca. 1,4 ha und liegt nördlich der Fortunabadstraße zwischen Dieskaustraße und Seumestraße.
Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte bzw. aus der Planzeichnung
zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile kann aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap. 10 dieser Begründung entnommen werden.
2.
Planungsanlass und –erfordernis
Der Planungsanlass ist die Absicht der Grundstückseigentümer, in deren Eigentum sich die
überwiegenden zum Plangebiet gehörenden brachliegenden Grundstücke befinden, diese für
eine Bebauung mit Einfamilienhäusern zu entwickeln. Insgesamt sollen etwa 17 Einfamilienhäuser mit den dazugehörigen privaten Freiflächen sowie zweier Straßen zur Erschließung der
im Blockinnenbereich gelegenen Grundstücke errichtet werden.
Das Planerfordernis begründet sich insbesondere darin, dass die angestrebte Bebauung der
bislang unbebauten Blockinnenbereiche auf der bestehenden planungsrechtlichen Grundlage
(unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB) nicht umsetzbar ist und einer städtebaulichen
Steuerung bedarf.
Die zur Umsetzung der beabsichtigten Grundstücksentwicklung erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen können nur geschaffen werden, wenn u.a. die Belange der Bedürfnisse
der Bevölkerung zur Sicherung angemessener Wohnraumangebote unter Berücksichtigung der
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Belange des Umwelt- und Naturschutzes
umfassend und abschließend ermittelt und einer sachgerechten planerischen Abwägung unterzogen werden.
Eine sachgerechte Abwägungsentscheidung kann nur im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens
herbeigeführt werden.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes werden insbesondere folgende Ziele und Zwecke
verfolgt:
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen
Maßgebliches Ziel der Stadt Leipzig für diesen Bebauungsplan ist die Schaffung der erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung des Einfamilienhausstandortes
und insbesondere zur erstmaligen Bebauung des Blockinnenbereiches zu ermöglichen.
Sichern einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Nutzbarmachung der ungenutzten Fläche im Innenbereich (Innenentwicklung)
Das Plangebiet ist durch die teilweise brachgefallenen Flächen und aufgegebene Gärten geprägt. Ziel ist es, durch entsprechende Festsetzungen der geplanten Bebauung eine geordenete städtebauliche Grundstruktur zu geben und diese in Bezug auf die Gebäudekubatur in die
örtlichen Gegebenheiten einzupassen.
1
Stadtbezirks- und Ortsteilbezeichnungen lt. Ratsbeschluss 423/92, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss III-411/00
19.01.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
Seite 4
Schaffung von Voraussetzungen zur Nutzung der Solarenergie
Den künftigen Bauherren soll es ermöglicht werden, durch eine solaroptimierte Bebauung eine
entsprechende Nutzung dieser alternativen Energiequelle zu erreichen.
Geordnete verkehrliche Erschließung
Es soll eine geordnete verkehrliche Erschließung der Baugrundstücke gewährleistet werden,
bei möglichst geringer Flächeninanspruchnahme für Erschließungsanlagen und geringer Beeinträchtigung angrenzender Grundstücke.
Sicherung einer Fläche für den Haltestellenausbau
Im Bereich der heutigen Haltestelle sollen die Voraussetzungen zum Aufstellen eines Fahrgastunterstandes sowie der Einordnung von Fahrradabstellplätzen aufgrund des nur 2,0 m breiten
Fußweges auf heute privaten Grundstücksflächen geschaffen werden.
Erhaltung und Sicherung vorhandener zusammenhängender Gehölzbestände
In Teilen des Plangebietes haben sich trotz der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen zusammenhängende Gehölzbestände entwickelt. Diese Lebensräume für Vögel und Kleintiere
sollen dauerhaft erhalten werden.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Zur Schaffung gesunder Wohnbedingungen sind geeignete Festsetzungen zur Vorsorge vor
den zu erwartenden Lärmemissionen zu treffen. Insbesondere gilt dies für dieunmittelbar an der
Dieskaustraße gelegenen Gebäude.
Regelungen zum Einzelhandel
Im räumlichen Geltungsbereich des vorliegenden B-Planes Nr. 391 besteht bereits der rechtskräftige B-Plan Nr. 355 „Dieskaustraße / Seumestraße – Nutzungsarten“ (Veröffentlichung im
Leipziger Amtsblatt Nr. 18 vom 02.10.2010). Die mit diesem B-Plan verfolgten Ziele zur Steuerung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten
zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen für die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sollen auch mit diesem Bebauungsplan in adäquater Weise umgesetzt werden.
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. RBV – 1392/12,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 20/2012 vom 27.10.2012
17.10.2012
Bekanntmachung zum beschleunigten Verfahren
Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB
a) zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie
b) zur Möglichkeit der Unterrichtung und Äußerung für die Öffentlichkeit,
erfolgte verbunden mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
19.01.2015
06.11.2012
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
Seite 5
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
•
Anwendung des beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Die im § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten Voraussetzungen sind wie folgt
erfüllt (Näheres dazu siehe auch im Kap. 5, 7 und 9 dieser Begründung):
•
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung für die Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen. Näheres siehe Kapitel 5.
•
Es wird einem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Rechnung getragen. Näheres siehe Kapitel 9.
•
Der zulässige Größenwert 20.000 qm wird nicht erreicht. Das Plangebiet hat eine
Fläche von ca. 14.000 qm. Entsprechend der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ
0,3) beträgt die zukünftig maximale zulässige Grundfläche baulicher Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO ca. 4.200 qm. Damit wird der Größenwert von 20.000
qm deutlich unterschritten.
•
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Näheres siehe
Kap. 7.1.
•
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB
genannten Schutzgüter bestehen nicht. Näheres siehe Kap. 7.1.
- Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB abgesehen. Die Aufstellung wirkt sich nicht oder
nur unwesentlich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete aus, da mit der angestrebten Planung nachbarliche Belange im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruch nicht berührt sind und
zusätzliche Lärmbelästigungen durch die Erschließung der im Blockinneren gelegenen Baugrundstücke nicht zu erwarten sind. Unabhängig davon wurden bestimmte Bürger- bzw. Umweltvereine frühzeitig beteiligt. Siehe auch Kap. 8.
19.01.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
B
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
5.1
Topografie
Seite 6
Das Plangebiet ist in sich nahezu eben, fällt jedoch in Richtung Osten leicht um etwa 2,00 m
auf ca. 117 m ü. NHN ab. Da das Gebiet größtenteils nicht baulich genutzt wurde, konnten sich
die natürlichen Bodentypen weitgehend erhalten.
Der Standort weist keine besonders zu schützenden Bodenareale (mindestens eine Schutzfunktion) oder bodenökologische Effekte auf (Neubewertung der Böden, Dr. Schnabel, 2001).
Derzeit beschränkt sich die Grundwasserführung auf die Frühelsterterrasse mit einer Spiegellage rund 8-9 m unter Flur. Nach Abschluss der Flutung des Tagebaus Zwenkau wird auch der
tiefere Teil der Saale-1-Hauptterrasse wieder mit Grundwasser gefüllt sein und es wird sich ein
stationäres Grundwasserregime etwa 5-6 unter Flur einstellen. Die Versickerungsfähigkeit des
Boden ist als gering einzustufen. Aufgrund der vorliegenden Schichtenverhältnisse ist davon
auszugehen, dass eine Versickerung von Regenwasser ist erst ab einer Tiefe von ca. 1,5m
möglich ist. Für die Einzelbauvorhaben wird eine standortkonkrete Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes empfohlen.
Natürliche Radioaktivität
Das Plangebiet liegt in einem Gebiet, in dem erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft
kaum auftreten. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass aufgrund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaft des Gebäudes hinsichtlich eines Radonzutritts dennoch erhöhte
Werte der Radonkonzentration in der Raumluft auftreten können. Aus Gründen der Vorsorge
und wegen fehlender gesetzlicher Vorgaben in Deutschland wird auf die Empfehlungswerte der
EU für Radonkonzentrationen in Gebäuden hingewiesen. Diese liegen derzeit für Neubauten
bei 200 Bq/m³. Zum Schutz vor erhöhten Strahlenbelastungen durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräume wird daher empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz
vorzusehen oder die radiologische Situation und entsprechende Schutzmaßnahmen durch ein
Ingenieurbüro abklären zu lassen.
Altlasten
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand leitet sich aus dem Altlastenkataster der Stadt Leipzig kein
Altlastenverdacht für das Plangebiet ab.
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Das Plangebiet befindet sich in einem archäologischen Relevanzbereich (mittelalterlicher Ortskern). Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten muss im von Bautätigkeit betroffenen
Gebiet durch das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt werden.
Das im Innenbereich des Ortsteils Knauthain–Knautkleeberg befindliche Plangebiet liegt am
Westrand der alten Dorflage und wurde früher gärtnerisch und als Weidefläche oder Grünland
genutzt. Es besaß damit eine für diese Bereiche typische, dörfliche Prägung und war Mitte des
19. Jahrhunderts. die dem alten Ortskern Knautkleeberg am nächsten gelegene landwirtschaftliche Nutzfläche. Größtenteils blieb sie bis in die 1990er Jahre unbebaut und ist es bis auf die
in der ersten Reihe entlang die Dieskaustraße bebauten Grundstücke noch bis heute.
Bis Ende 2011 war das wohngenutzte Grundstück Dieskaustraße 401 in der Nordwest-Ecke
des Plangebietes die einzige bauliche Nutzung innerhalb des Gebietes, nachdem das südlich
an dieses Wohngrundstück angrenzende, an der Dieskaustraße gelegene dreigeschossiges
Wohnhaus abgerissen wurde. Von dieser Nutzung blieb die Umfahrung des Wohnhauses so19.01.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
Seite 7
wie die ehemals diesem Wohnhaus dienenden Garagen erhalten. Die ehemals mit dem dreigeschossigen Wohnhaus bestandene Fläche wurde in 3 eigenständige Grundstücke parzelliert
um auf der Grundlage des § 34 BauGB mit Einfamilienhäusern bebaut werden zu können. Seit
2012 sind auf dieser Grundlage und in Übereinstimmung mit den zukünftig zu erwartenden
Festsetzungen dieses B-Planes zwie der möglichen drei Einfamilienhäuser errichtet wurden.
Auf dem nördlichsten der drei Grundstücke befinden sich noch immer die ehemals zu dem
Wohnhaus gehörenden Garagen, die augenscheinlich nicht mehr zu diesem Zweck genutzt
werden. Stattdessen wurden diese Anlagen durch eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von
ca. 300 qm überbaut. Die Anlage, die aufgrund ihrer Größe keine Nebenanlage im Sinne des §
14 BauNVO darstellt und zudem grenzständig auf einer Länge von ca. 16 m errichtet wurde,
wird derzeit hinsichtlich der Genehmigungssituation überprüft.
Parallel mit der Entwicklung des ehemals mit dem dreigeschossigen Wohnhaus bebauten
Grundstücks standen auch die übrigen straßenbegleitenden Grundstücke für eine Entwicklung
auf dieser Grundlage zur Verfügung, so dass insgesamt auf der Grundlage des § 34 BauGB
vier Einfamilienhäuser straßenbegleitend zur Dieskausstraße entstanden sind.
Die Umgebung des Plangebietes ist durch die typischen heterogenen offenen Baustrukturen
der Vororte geprägt. Nördlich des Plangebietes bestimmen die im Ensemble errichteten und sanierten Wohnblöcke aus den 30iger Jahren das Umfeld eines hier als Stichstraße in Ost-WestRichtung ausgebildeten Teilabschnitts der sonst von Nord nach Süd verlaufenden Dieskaustraße. Das hier in Ansätzen erkennbare städtebauliche Grundmuster deutet auf eine in den 30iger
Jahren beabsichtigte, jedoch nicht zu Ende geführte, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
zur Nachverdichtung der zwischen Dieskau- und Seumestraße gelegenen Flächen hin.
Westlich des Plangebietes befinden sich zwischen der Dieskaustraße und der Bahntrasse Leipzig-Zeitz II-III-geschossige Wohnhäuser, die als Doppelhäuser errichtet wurden. Östlich des
Plangebiets liegen mehrere, aufgegebene Kleingartenparzellen, die an die Seumestraße angrenzen. Hier wurden in den letzten Jahren bereits zwei Einfamilienhäuser errichtet. In diesem
Abschnitt wird die Seumestraße überwiegend durch eine ältere Bebauung mit einem bis zu drei
Vollgeschossen und eingeschossigen Werkstattgebäuden sowie sonstigen Nebengebäuden in
den Hofbereichen geprägt.
Südlich wird das Plangebiet durch zwei mit Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke sowie die
rückwärtigen Grundstücksflächen der an der Fortunabadstraße gelegenen II-III geschossigen,
meist unsanierten Bebauung begrenzt.
Westlich der Bahntrasse befinden sich größere Ackerflächen, an welche sich nördlich und südlich Einfamilienhausgebiete anschließen. An die Bebauung östlich der Seumestraße grenzen
ebenfalls Ackerflächen sowie die Elsteraue an.
19.01.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
Seite 8
Die Lärmsituation im Plangebiet und dessen Umgebung wird vor allem durch Verkehrsimmissionen geprägt. Die direkt angrenzende Dieskaustraße, die im Abstand von 50-60m zur östlichen Grenze des Plangebiets verlaufende Seumestraße sowie die im Abstand von ca. 40m zur
westlichen Plangebietsgrenze verlaufende Bahnlinie Leipzig - Gera sind je nach Tageszeit unterschiedlich stark befahren. Zudem verkehrt auf der Dieskaustraße die Straßenbahnlinie 13
mit rund 90 Bewegungen in jeweils nördliche und südliche Richtung am Tag und rund 14 Bewegungen in jeweils beide Richtungen in der Nacht.
Im Rahmen einer „Untersuchung des Verkehrslärms einschließlich Straßenbahn und Eisenbahn im B-Plangebiet“ des Ing.-Büro AKIB GmbH (Gutachten Nr. 110905 vom 14.09.2011 und
überarbeitetes Gutachten Nr. 140108 vom 10.02.2014) wurden auf der Grundlage von Mittelungspegel der einzelnen relevanten Verkehrsquellen (Zug, Straßenbahn und Straßenverkehr)
die maßgeblichen Beurteilungspegel ermittelt.
Danach liegen in der Dieskaustraße die höchsten Schallpegelwerte im Bereich der Westfassade der Bebauung auf dem Flurstück 69/3 im EG bei 70 dB(A) (Immissionsort 18) und im OG bei
70 dB(A) (Immissionsort 120) für den Tagzeitraum sowie bei 58,6 dB(A) im EG und 59 dB(A) im
OG für den Nachtzeitraum. Generell ist für den straßennahen Bereich eine Überschreitung der
Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) und nacht 45 dB(A) an den
Fassaden (mit Ausnahme der Ostfassade) der an der Dieskaustraße bereits befindlichen sowie
der möglichen Häuser festzustellen.
Im Blockinnenbereich liegen die höchsten Schallpegelwerte im Bereich der Westfassade der
westlichsten Bebauung auf dem Flurstück 68/1 im EG bei 55 dB(A) (Immissionsort 35) und im
OG bei 56 dB(A) (Immissionsort 140) sowie bei 47 dB(A) im EG und 48 dB(A) im OG für den
Nachtzeitraum. Generell ist für den Blockinnenbereich eine Überschreitung der Orientierungswerte an den am weitesten westlich gelegenen Fassaden der im Blockinneren möglichen Häuser festzustellen.
Der Anliegerverkehr in der Fortunabadstraße und in der nördliche Querstraße (auch als Dieskaustraße benannt) liegt mehr als 10 dB unter den anderen Emissionen und ist schalltechnisch
nicht relevant.
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
Im Ortsteil Knauthain-Knautkleeberg lebten im Jahr 2009 (Quelle: Ortsteilkatalog von 2010) auf
einer Fläche von ca. 8,4km² etwa 5.124 Einwohner in 2.495 Haushalten. Die Anzahl der Bewohner hat sich gegenüber dem Vorjahr leicht reduziert (-19). Der Altersdurchschnitt der Bewohner liegt leicht über dem gesamtstädtischen Durchschnitt (+0,9). Während die Jugendquote
deutlich oberhalb des gesamtstädtischen Durchschnitt (+3,3) liegt, die Altenquote leicht darunter (-0,8%).
Innerhalb des Plangebietes befindet sich dem Grundstück in der Nordwest-Ecke ein zweigeschossiges saniertes Wohnhaus (Dieskaustraße 401) einschließlich verschiedener Nebengebäude. Das Wohnhaus wird durch eine Familie bewohnt.
Während des laufenden Planverfahrens wurden mittlerweile entlang der Dieskaustraße 4 Einfamilienhäuser auf der Grundlage des § 34 BauGB errichtet. Somit wohnen aktuell im Plangebiet
5 Familien.
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Das Plangebiet wurde früher gärtnerisch und als Weidefläche oder Grünland genutzt. Es war
die dem alten Ortskern von Knautkleeberg am nächsten gelegene landwirtschaftliche Nutzfläche. Größtenteils blieb sie bis in die 1990er Jahre unbebaut und war durch eine extensive
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
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landwirtschaftliche Nutzung gekennzeichnet. Lediglich im nordwestlichen Teil befand sich zurückgesetzt zur Dieskaustraße ein dreigeschossiges Wohnhaus. Dieses wurde 2007 abgerissen. Seit 2010 wird die Entwicklung dieses brachgefallenen Grundstücks betrieben und im Ergebnis dessen konnten seit Ende 2012 vier Einfamilienhäusern errichtet werden.
Ansonsten stellt sich das Plangebiet als eine Grünfläche dar, die an ihrem südlichen Rand mit
Buschwerk, Bäumen und natürlichen Pflanzenstrukturen bestanden ist. Im Plangebiet und östlich daran angrenzend befinden sich zudem teilweise brachliegende Kleingartenflächen.
Entlang der Dieskaustraße haben sich im Bereich der ehemaligen Wohnbebauung größere Gehölzstrukturen entwickelt. Daran angrenzend verläuft in südlicher Richtung im Abstand von
etwa 3,00m zur vorderen Grundstücksgrenze eine Baumreihe aus jüngeren Kastanien.
In fußläufiger Entfernung zum Plangebiet befindet sich das Naturbad Südwest sowie die Elsteraue mit den ausgedehnten Erholungsräumen der Leipziger Auenlandschaft.
5.5
Soziale Infrastruktur
Die nächsten Kindertagesstätten befindet sich in südlicher Richtung in der Seumestraße 99 (ca.
350m Luftlinie) sowie in der Knautnaundorfer Straße / Hubmaiersweg (Ersatzneubau Holunderzwerge, Inbetriebnahme 01/2014 mit 100 Plätzen) und in nördlicher Richtung an der Gerhardt-Ellrodt-Straße 17a. Die nächste Grundschule „60. Schule“ befindet sich in der Seumestraße 60, in der Nähe der Kindertagesstätte. Im Ortsteil befinden sich drei Ärzte, zwei Zahnärzte
und eine Apotheke. Sonstige soziale Einrichtungen existieren nicht.
Wohnnahe Einkaufsmöglichkeiten befinden sich nördlich des Plangebietes an der Dieskaustraße in einer Entfernung von ca. 250m Luftlinie.
5.6
Technische Infrastruktur
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur
Das Plangebiet liegt an der Dieskaustraße, welche als Haupterschließungsstraße die südwestlichen Ortsteile von Leipzig erschließt.
Östlich an das Plangebiet grenzt das Flurstücks 67 an, welches ehemals ausgehend von der
Seumestraße als Fußweg zur Erschließung der östlich an das Plangebiet angrenzenden Gartengrundstücke diente, heute jedoch aufgrund der ungenügenden Pflege diese Funktion nicht
mehr erfüllt.
Das Plangebiet ist an den ÖPNV angeschlossen. Die nächste Haltestelle der im 10-Min-Takt
verkehrenden Straßenbahnlinie 3 (Haltestelle Fortunabadstraße) liegt in unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet. Diese Haltestelle hat für die westlich der Bahn liegenden Wohngebiete trotz
der relativ weiten Entfernung eine hohe Bedeutung. Aufgrund der geringen Gehwegbreite besteht derzeit keine Möglichkeit, die Attraktivität der Haltestelle durch die Errichtung von z.B.
Fahrradbügeln und einem Fahrgastunterstand zu erhöhen.
Die in stadtauswärtiger Richtung liegende Endstelle der Straßenbahnlinie befindet sich am
Bahnhaltepunkt Knauthain in südlicher Richtung ca. 400m entfernt. Der Bahnhaltepunkt mit der
Straßenbahnendstelle ist ein wichtiger Umsteige- und Verknüpfungspunkt des ÖPNV im Leipziger Südwesten. Es ist die Endstelle der Straßenbahnlinien, Haltepunkt der Regionalbahnen in
Richtung Hbf. Leipzig und Zeitz und gleichfalls Endstelle der Buslinien 118 (Richtung Belantis,
saisonal) sowie 63 und 120 (Richtung Zwenkau).
Mit dem Fahrrad können insbesondere die Naherholungsgebiete Südlicher Auewald sowie der
Cospudener und der Zwenkauer See sehr gut erreicht werden.
19.01.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
5.6.2
Seite 10
Ver- und Entsorgungsanlagen
Zur Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Energie, Wasser, Abwasser und Kommunikation kann auf die bestehenden Netzstrukturen und –einrichtungen in den angrenzenden Straßen
zurückgegriffen werden.
Trinkwasserversorgung
Das Plangebiet ist über vorhandene Trinkwasserleitungen in der Dieskaustraße (DN 150 GG)
und in der Albersdorfer Straße (DN 150 GG, westlich des Plangebiets) und (DN 100/150) versorgbar. Zur Versorgung der in zweiter Reihe geplanten Grundstücke ist die Verlegung entsprechender Leitungen innerhalb der geplanten Verkehrsfläche erforderlich.
Löschwasserversorgung
Aus den angrenzenden Leitungsnetz kann die ausreichende Löschwassermenge von 48 m³/h
bei einem Mindestdruck von 1,5 bar über den Zeitraum von 2 Stunden bei normalem Betriebsregime bereitgestellt werden.
Schmutzwasser- und Regenwasserentsorgung
Das Plangebiet ist schmutzwasserseitig grundsätzlich über die vorhandene Schmutzwasserleitung in der angrenzenden Straße erschlossen und entsorgbar. Die Entsorgung erfolgt im
Trennsystem. Zur Entsorgung der in zweiter Reihe geplanten Grundstücke ist die Verlegung
entsprechender Leitungen innerhalb der geplanten Verkehrsfläche erforderlich.
Die Kapazität der angrenzenden Leitungen ist begrenzt, so dass eine Einleitung des anfallenden Regenwassers, sofern dies aufgrund der vorgefundenen Bodenbeschaffenheit überhaupt
notwendig ist, nur im geprüften Ausnahmefall und gedrosselt möglich ist.
Energie- und Fernwärmeversorgung
Eine ausreichende Versorgung des Plangebietes mit Strom und Fernwärme ist – ausgehend
vom vorhandenen Netz in den angrenzenden Straßen – nach Abstimmung mit den entsprechenden Stellen der Stadtwerke Leipzig GmbH realisierbar.
Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung des Baugebietes ist gesichert, da die Erschließung des Plangebietes über
die angrenzenden Straßen gesichert ist und somit den technischen Anforderungen der Stadtreinigung Leipzig GmbH entspricht. Die Entsorgung der im Blockinnenbereich gelegenen Grundstücke ist möglich, da die beabsichtigte Erschließungsstraße eine Befahrung mit den Fahrzeugen der Stadtreinigung ermöglicht ist. Es ist jedoch zu gewährleisten, dass innerhalb des Wendehammers keine Besucherstellplätze eingeordnet werden.
Die 3 Grundstücke, die am nördlichen Rand des Plangebietes liegen, können nicht direkt angefahren werden. Hier müssen die Grundstückseigentümer die Abfallbehälter am Tag der Entsorgung an der Dieskaustraße bereitstellen.
6.
Planerische Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Ziele der Raumordnung
Im Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 (LEP Sachsen 2013) ist die Stadt Leipzig innerhalb der Europäischen Metropolregion „Mitteldeutschland“ als Zentraler Ort und Oberzentrum
dargestellt. In dieser Funktion ist Leipzig ebenfalls Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkt
der Region Westsachsen.
19.01.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
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Die mit dem Bebauungsplan verfolgte Absicht, die ehemals überwiegend extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zu entwickeln und eine überwiegend dem Wohnen dienende Nutzung zu ermöglichen, ist grundsätzlich mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
Entsprechend den Zielen des LEP Sachsen zum Siedlungswesen
–
sollen neue Wohngebiete in zumutbarer Entfernung zu den Versorgungs- und Siedlungskernen geplant werden (Ziel 2.2.1.5)
–
ist eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden (Ziel 2.2.1.9)
–
ist die Siedlungsentwicklung auf die Verknüpfungspunkte des ÖPNV zu konzentrieren
(Ziel 2.2.1.10)
–
soll bei der Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke bei
Kompensationsmaßnahmen vorrangig auf eine Entsiegelung hingewirkt werden (Grundsatz 2.2.1.1)
Dabei soll gemäß den Zielen zur Stadtentwicklung die Entwicklung der Städte so erfolgen, dass
eine energiesparende und energieeffiziente, integrierte Siedlungsflächenentwicklung gewährleistet wird (Grundsatz 2.2.2.2).
Mit dem Bebauungsplan wird die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlung auf Flächen
mit Böden, die eine geringe Bedeutung für die Landwirtschaft haben, gelenkt (Grundsatz
4.1.3.2)
Das Vorhaben entspricht damit den Zielen der Raumordnung des Freistaates Sachsen.
Im Regionalplan Westsachsen 2008 (RPlWS 2008), verbindlich seit 25.07.2008, sind die
Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung des Landesentwicklungsplanes
Sachsen regionsspezifisch räumlich und sachlich ausgeformt. Er stellt somit den verbindlichen
Rahmen für die räumliche Ordnung und Entwicklung der Region Westsachsen, insbesondere in
den Bereichen der Ökologie, der Wirtschaft, der Siedlung und der Infrastruktur dar.
Neben dem regionalplanerischen Gebot, die Inanspruchnahme unverbauter Flächen für Siedlungszwecke auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken (Ziel 5.1.1), entspricht die
Planung insbesondere dem
–
Ziel 5.1.4, wonach das Angebot von Wohnraum vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und unter Berücksichtigung der differenzierten Ansprüche hinsichtlich Wohnformen, Wohnungsgrößen und –ausstattung an die künftigen Anforderungen
angepasst werden soll und
–
dem Ziel 5.1.9 mit seiner Forderung in besiedelten Gebieten Landschaftsbestandteile zu
erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, die für die Gliederung der Siedlungsflächen und
die Wohnumfeldqualität eine besondere Bedeutung aufweisen.
–
Dem Ziel 4.4.1, wonach durch vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen Bauflächenpotenzials auf den sparsamen Umgang mit Flächen und Bodenmaterial hinzuwirken ist.
Entsprechend dem unter 5.1.7. formulierten Ziel sind in der Bauleitplanung Wohnbauflächen
und Verkehrsflächen so zuzuordnen, dass Nutzungskonflikte vermieden werden. Jedoch wurden während des laufenden Planverfahrens entlang der Dieskaustraße bereits mehrere Häuser
auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB errichtet (vgl. Kap. 5.2 und 5.3), so
dass eine Einflussnahme insbesondere hinsichtlich notwendiger aktiver oder passiver Schallschutzmaßnahmen auf diese abgeschlossenen Bauvorhaben über das laufende Planverfahren
kaum möglich ist.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
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Bei der Planung von Baugebieten soll gemäß Grundsatz 4.3.1.6 zudem die wirtschaftlichen
Möglichkeiten zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser ausgeschöpft werden, soweit dies die Bodeneigenschaften und geologischen Bedingungen zulassen.
Die Planung entspricht den Zielen der Raumordnung des Freistaates Sachsen.
6.1.2
Flächennutzungsplan
Grundlage des B-Planes ist der genehmigte Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig. Die Genehmigung des FNP erfolgte am 04.12.2014 durch die Landesdirektion Sachsen. Der Bereich
des B-Planes ist im FNP als Wohnbaufläche dargestellt ist. Der B-Plan ist demnach aus dem
FNP entwickelt.
6.1.3
Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig
ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Für das Plangebiet stellt das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplans den zu
beplanenden Bereich vorwiegend als Grünfläche und untergeordnet als bebauten Bereich mit
dem integrierten landschaftsräumlichen Leitbild alte Dorfkerne / städtisch überprägte ehemalige
Dörfer dar.
Konkret wird für das Plangebiet nur in Teilen eine Wohngebietsnutzung dargestellt. Die Entwicklung von Lebensräumen in bebauten Gebieten zugunsten des Schutzgutes Arten/Biotope
und die Sicherung der Grundwasserneubildung für das Schutzgut Wasser sind in bei weiteren
Planungen zu berücksichtigen.
Die Karte der Schutzgebiete enthält für das Plangebiet keine Hinweise auf geschützte Biotope
oder Landschaftsbestandteile.
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und gleichzeitig im Geltungsbereich des rechtskräftigen B-Planes Nr. 355 „Dieskaustraße / Seumestraße
– Nutzungsarten" (Beschluss der Ratsversammlung am 18.08.2010 unter Nr. RBV-467/10, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 18 vom 02.10.2010). Die Inhalte des B-Planes sind einzig auf die
Steuerung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgerichtet. Dadurch sollen erhebliche Nachteile für die Erhaltung oder Entwicklung
zentraler Versorgungsbereiche, hier insbesondere für die ca. 250m vom Plangebiet entfernte
Nahversorgungslage Knautkleeberg und das weiter entfernt gelegene D-Zentrum Südwestzentrum im Ortsteil Großzschocher vermieden werden. Die Aufstellung des B-Planes Nr. 355 war
erforderlich geworden, da vor allem die brachliegenden Grundstücke grundsätzlich für die Ansiedlung zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen, die städtebaulich negative oder sogar
schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach sich ziehen können geeignet
waren und eine solche Ansiedlung dieser Einzelhandelsnutzungen ohne diesen Bebauungsplan
grundsätzlich nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre.
Der B-Plan Nr. 355 enthält auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB deshalb lediglich Festsetzungen zur grundsätzlichen Nicht-Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Ausgenommen davon waren ... Ladengeschäfte mit einer Größe
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der Verkaufsfläche von bis 150 m² (der sogenannte „Leipziger Laden“) und unter bestimmten
Bedingungen ... Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die
sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten („Werksverkauf“).
Der B-Plan Nr. 355 ist daher ein sogenannter „einfacher“ B-Plan, da er nicht alle gem. § 30
Abs. 1 BauGB erforderlichen Mindestfestsetzungen über die Art und das Maß der baulichen
Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die örtlichen Verkehrsfläche enthält. Im BPlan wurde lediglich ein kleiner Teil der – ohne Aufstellung des B-Planes – zulässigen Nutzungen eingeschränkt. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich daher gem. § 30 Abs.3 BauGB
nach den Festsetzungen des B-Planes Nr. 355 und im Übrigen nach § 34 BauGB. Dementsprechend wären mit Ausnahme einer angestrebten Einzelhandelsnutzung alle übrigen Belange auf
der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen.
Die beabsichtigte Entwicklung der brachliegenden Flächen zu einem Standort für Einfamilienhäuser und darauf ausgerichtete Festsetzungen stellen sicher, dass die mit dem B-Plan Nr. 355
verfolgten Ziele nicht gefährdet sind.
Die Eigenart der näheren Umgebung des Plangebietes, das durch die Dieskaustraße, die Seumestraße und die Fortunabadstraße begrenzt wird, entspricht aufgrund der vorhandenen Nutzungsarten einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Baunutzungsverordnung.
Hinsichtlich der Bebauung wird das Gebiet durch die maximal III-geschossige straßenbegleitende Bebauung in offener Bauweise in den angrenzenden Straßen geprägt. Infolgedessen konnten bereits Baugenehmigungen zur Errichtung von Einfamilienhäusern entlang der Dieskaustraße erteilt werden.
Eine Bebauung des Blockinnenbereichs ist nicht vorgeprägt. Eine entsprechende Entwicklung
ist demnach nur auf der Grundlage eines B-Planes möglich.
Grundsätzlich stellt die beabsichtigte Entwicklung der brachliegenden Flächen zu einem Standort für Einfamilienhäuser und darauf ausgerichtete Festsetzungen sicher, dass die mit dem BPlan Nr. 355 verfolgten Ziele nicht gefährdet sind.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo)
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) vom Stadtrat beschlossen worden (RB
IV – 1595/09).
Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020
formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie
zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Die Zielstellung des Bebauungsplanes entspricht den im SEKo formulierten gesamtstädtischen
Zielen – insbesondere will die Stadt Leipzig mittels einer aktiven, nachhaltigen Flächenpolitik
die innerstädtische Eigentumsbildung stärken und Leipzig als familienfreundlichen und generationenverbindenden Wohnort profilieren.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan "Zentren" (STEP Zentren)
Mit dem Stadtentwicklungsplan (STEP) „Zentren“ (Beschluss des Stadtrates am 18.03.2009)
verfügt die Stadt Leipzig über ein räumlich-funktionales Ordnungskonzept zur Erhaltung und
Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Damit liegt ein auf die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt bezogenes städtebauliches Entwick19.01.2015
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lungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor. Dieses ist bei der Aufstellung eines
Bebauungsplanes, der die Steuerung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten (z.B. mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB) zum Gegenstand
hat, insbesondere zu berücksichtigen.
Ziel des STEP ist – im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der
Innenentwicklung der Stadt sowie jeweils auch ihrer Stadt- und Ortsteile – die Konzentration
der Versorgungsfunktion auf zentrale multifunktionale Versorgungsbereiche, die im Zentrum
der Wohnquartiere und für die Wohnbevölkerung gut erreichbar angeordnet sein sollen. Dazu
weist der STEP auf der Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems 65 zentrale Versorgungsbereiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im Stadtgebiet
aus. Grundlage dafür sind die tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche, die es
zu erhalten und weiter zu entwickeln gilt, sowie ermittelte Bereiche, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung zu den Wohnquartieren und der Verfügbarkeit von Flächen für die Entwicklung
zentraler Versorgungsbereiche geeignet sind.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt außerhalb des tatsächlich vorhandenen und im
STEP Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiches von Knautkleeberg-Knauthain.
Die Versorgungslage erstreckt sich nördlich vom Plangebiet entlang der Dieskaustraße. Um
einen neu gestalteten Supermarkt hat sich eine kleine Nahversorgungslage mit 10 Läden gebildet. Sie wird durch private und öffentliche Dienstleistungen (Reisebüro, Friseur, Kosmetiksalon,
Sparkasse und Versicherung) ergänzt. Der STEP Zentren weist den zentralen Versorgungsbereich als Nahversorgungslage aus. Mit einer Entfernung von weniger als 200m zwischen Plangebiet und der Nahversorgungslage Knautkleeberg ist die wohnungsnahe Grundversorgung für
die zukünftigen Bewohner des Plangebietes gewährleistet.
Damit werden die Belange des STEP Zentren, eine möglichst umfassende Nahversorgung in
allen Ortsteilen sicherzustellen, mit Hilfe des Bebauungsplanes umgesetzt.
6.2.3 Stadtentwicklungsplan „Wohnungsbau und Stadterneuerung“ (STEP W+S)
Der STEP W+S (RB III-432/00 vom 18.10.2000) legt die mit Priorität zu entwickelnden Standorte sowohl des Wohnungsneubaus als auch der Stadterneuerung in jeweils entsprechenden
Teilplänen fest und verortet die erhaltungs- bzw. umbauorientierten Ansätze der Bestandsentwicklung. Für den Neubau von Wohnungen liefert der Teilplan (TP) Wohnungsbau die analytischen Grundlagen und entwickelt strategische Aussagen zur Wohnbauflächenentwicklung. Er
benennt die fachlich geeigneten Wohnungsneubauflächen und leitet hieraus sowie aus der
rechtlichen Situation seine Zielkategorien für die Standortentwicklung ab. Die grundlegenden
Aussagen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes und des Wohnungspolitischen Konzeptes für die Inanspruchnahme neuer Wohnbauflächen wurden mit der Neufassung des TP Wohnungsbau konkretisiert. Der TP Wohnungsbau wurde im April 2011 von der Leipziger Ratsversammlung (RBV-771/2011) beschlossen.
Im TP Wohnungsbau wurde das Plangebiet anhand seiner Versorgungsqualitäten als insgesamt sehr günstig beurteilt und als Standort mit Entwicklungspriorität eingestuft. Damit entsprechen die Ziele und Inhalte des B-Planes den Belangen des STEP W+S, Teilplan Wohnungs bau.
6.2.4
Weitere Stadtentwicklungspläne
Die Stadtentwicklungspläne „Gewerbliche Bauflächen“ (RB IV–330/05) und „Öffentlicher Raum
und Verkehr“ (RB III - 1440/03) enthalten keine für diesen Bebauungsplan relevanten Aussagen.
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Begründung zum Bebauungsplan
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7.
Umweltbelange
7.1
Einleitung
Seite 15
Dieser Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt. Demnach
sind die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes (§ 2 Abs.
4 und § 2a Nr. 2 BauGB) nicht erforderlich.
Das Vorliegen der umweltrelevanten Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren wurde
mit folgenden Ergebnissen geprüft: Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet.
Es handelt sich der Art nach um den Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG. Der dort genannte Größenwert von 20.000
m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. Die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige
Grundfläche baulicher Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt lediglich ca. 4.000
m².
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Der Abstand zum östlich der bestehenden Bebauung an der Seumestraße
gelegenen FFH-Gebiet "Leipziger Auwald", dem SPA "Leipziger Auensystem" und dem LSG
"Leipzig Auwald" beträgt rund 100 m. Beeinträchtigungen der oben genannten Schutzgüter
nicht zu erwarten, da zwischen den Schutzgebieten und dem Plangebiet die Seumestraße und
daran angrenzend mehrstöckige, straßenbegleitende Wohnbebauung liegen.
Auch ohne förmliche Umweltprüfung sind die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Umwelt zu ermitteln und die ermittelten wesentlichen Umweltauswirkungen in der
Begründung zum Bebauungsplan darzulegen (§ 2a Nr. 1 BauGB). Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a)
Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der BPlan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären und mit denen man sich deshalb im Rahmen des Planverfahrens vertiefend beschäftigen muss.
b)
Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage
der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.1.3).
c)
Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad
d)
Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen (siehe
Kap. 7.2).
e)
Ergänzung der Ermittlungen und der Darlegungen zu den Umweltbelangen, soweit im Ergebnis der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich.
7.1.1
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes
Der ca. 1,4 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Leipziger Ortsteil
Knauthain-Knautkleeberg. Das Plangebiet befindet sich am Westrand der alten Dorflage und
wurde früher gärtnerisch und als Weidefläche bzw. Grünland genutzt. Es besaß damit eine für
diese Bereiche typische, dörfliche Prägung. Das Plangebiet ist weitgehend unbebaut.
Bei Durchführung der Planung werden 17 Einfamilienhäuser mit Zufahrten und Nebenanlagen
sowie zwei Privatstraßen errichtet. Insgesamt wird die Versieglung durch Festsetzung der GRZ
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auf 30 % im WA begrenzt, innerhalb des Geltungsbereichs beträgt der Versiegelungsgrad rund
35%.
Inhalte des Planes sind vor allem Festsetzungen für:
a)
Allgemeines Wohngebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 13.000 m²
b)
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 im allgemeinen Wohngebiet
c)
verkehrliche Erschließung durch drei Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit insgesamt rund 960 m² Größe
d)
Flächen zum Erhalt von Gehölzen
Weitere Ausführungen sind vor allem dem Kap. 3 „Ziele und Zwecke der Planung“ und dem Abschnitt C. "Inhalte der Planung" zu entnehmen.
7.1.2.
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden die für diesen Bebauungsplan bedeutsamen fachlichen Grundlagen und
Ziele des Umweltschutzes genannt.
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
Der Geltungsbereich ist in keinem europäischen oder nationalen Schutzgebiet gelegen. Im näheren Umfeld befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr.7 BauGB), deren
Erhaltungsziele und Schutzzwecke durch das Vorhaben gefährdet werden könnten (SN AfU
27.07.2011).
Allerdings befinden sich Schutzgebiete im weiteren Umfeld. Der Abstand zum östlich der bestehenden Bebauung an der Seumestraße gelegenen FFH-Gebiet "Leipziger Auwald", dem SPA
"Leipziger Auensystem" und dem LSG "Leipzig Auwald" beträgt rund 100 m. Zwischen den
Schutzgebieten und dem Geltungsbereich befinden sich eine stark befahrene Straße (Seumestraße) sowie mehrstöckige, straßenbegleitende Wohnbebauung, so dass die funktionalen Beziehungen zwischen den Schutzgebieten und dem Geltungsbereich unterbrochen bzw. eingeschränkt sind.
7.1.2.2 Landschaftsplan
Im Integrierten Entwicklungskonzept (IEKO) des Landschaftsplanes (2013) werden die Ergebnisse der Schutzgutbewertungen und die Entwicklungsziele zusammenfassend dargestellt. Der
Landschaftsplan wurde für den baulichen Innen- und Außenbereich aufgestellt und ist die für
die Bauleitplanung zunächst relevante Zusammenführung und Grundlage der Umweltbelange.
Das Plangebiet ist im Integrierten Entwicklungskonzept des Landschaftsplans dem Leitbild LB
10: "Alte Dorfkerne/ städtisch überprägte, ehemalige Dörfer" zugeordnet. Folgende Planungsziele werden formuliert: Erhaltung, Sicherung alter Dorfkerne, dörflicher Siedlungsreste und
städtisch überprägter, ehemaliger Dörfer mit den für sie typischen Bebauungs- und Freiraumelementen der Anger, bäuerlichen Gehöfte, Güter, Mühlen, Obstgärten und Teiche als wertvolle
Kultur-Landschaftselemente. Aus landschafts- und grünordnungsplanerischer Sicht wird empfohlen, das Plangebiet (trotz Befürwortung der Innenentwicklung) nicht vollflächig, sondern straßenbegleitend als Wohngebiet zu entwickeln und einen größeren zusammenhängenden Grünraum im Inneren zu belassen.
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Weitere Aussagen des Landschaftsplanes sind zusammengefasst: Der Geltungsbereich befindet sich auf Flächen, die für die Grundwasserneubildung geeignet sind. Die Seumestraße ist im
Bereich des Geltungsbereichs Teil einer Grünverbindung.
7.1.2.3 Grünordnungsplan
Von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes (§ 6 Abs. 2 SächsNatSchG) kann für diesen
Bebauungsplan ganz abgesehen werden, da die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege wie folgt bereits berücksichtigt sind:
a)
Festsetzung der GRZ auf 0,3 ohne Überschreitung durch Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen zur Begrenzung der Versiegelung
b)
Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen zur Gliederung und städtebaulichen
Ordnung des Plangebiets
c)
Festsetzungen zum Baumerhalt und zum Anpflanzen von Bäumen
d)
Festsetzungen zur Bepflanzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
e)
Festsetzung zur Fassadenbegrünung
7.1.2.4 Eingriffsregelung
Von der Anwendung der Eingriffsregelung konnte im vorliegenden Fall aufgrund der Anwendung des beschleunigten Verfahrens gänzlich abgesehen werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4
BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu erwarten
sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt
oder zulässig.
7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
In einer Umweltstudie des Büro Terra IN, Büro für Landschafts- und Umweltplanung (Stand:
28.08.2014) wurden die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Belange der
Umwelt ermittelt und bewertet.
Die sonstigen fachlichen Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes werden im Zusammenhang mit den jeweiligen Umweltbelangen im Kap. 7.2 dargelegt.
7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von
Umweltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben
kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Umweltbelange werden im Ergebnis wie folgt
festgelegt:
Belang /
Teilaspekt
mögliche erhebliche
Umweltauswirkungen
1. Boden / Altlas- keine
ten
Art, Umfang und Detaillierungsgrad der
Ermittlungen / Ergebnis
Luftbildauswertung, Kartierung des Geltungsbereichs,
Auswertung vorliegender Gutachten, Flächenbilanz /
Aufgrund der relativ geringen Neuversiegelung (rund
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Belang /
Teilaspekt
mögliche erhebliche
Umweltauswirkungen
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Art, Umfang und Detaillierungsgrad der
Ermittlungen / Ergebnis
3.200 m²), die über das bereits bestehende zulässige
Maß hinaus geht, ist nicht mit erheblichen Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden zu rechnen
(s. Umweltstudie Kap. 7.2.1).
2. Wasser
keine
Kartierung des Geltungsbereichs, Auswertung vorliegender Gutachten, Flächenbilanz /
Die zulässige Neuversiegelung ist als nachteilige Auswirkung auf das Schutzgut Wasser einzuschätzen. Aufgrund der Festsetzungen zur weitestgehenden Versickerung des auf den Baugrundstücken anfallenden
Niederschlagswassers innerhalb dieser Flächen und
dem daraus resultuierenden Erhalt der im Gebiet vorhandenen natürlichen Versickerungsvorgänge einschl.
der Grundwasserneubildung und Ableitung in den
Grundwasserleiter ist diese Auswirkung nicht als erheblich zu bewerten (s. Umweltstudie Kap. 7.2.2)
3. Klima/Luft
(inkl. Gerüche)
keine
Kartierung des Geltungsbereichs, Auswertung vorliegender Gutachten /
Aufgrund des geringen Umfangs des Verlustes eines
Kaltluftentstehungsgebietes wird wird die Auswirkung
als nicht erheblich eingestuft (s. Umweltstudie Kap.
7.2.3)
4. Pflanzen
keine
Nutzungskartierung des Geltungsbereichs, Auswertung
vorliegender Gutachten, Flächenbilanz
Der Verlust von Vegetationsfläche und von Gehölzbeständen ist als nachteilige Auswirkung einzuschätzen.
Aufgrund des relativ geringen Umfangs des Vegetationverlusts und der Festsetzungen zum Erhalt und Anpflanzen von Vegetation werden die Auswirkungen auf
das Schutzgut Pflanzen als nicht erheblich bewertet (s.
Umweltstudie Kap. 7.2.4)
5. Tiere
keine
Nutzungskartierung des Geltungsbereichs, Auswertung
vorliegender Gutachten, Flächenbilanz
Die Beeinträchtigung von Lebensräumen der heimischen Tierwelt durch den Verlust von Vegetationsfläche
und Gehölzbeständen ist als nachteilige Auswirkung
einzuschätzen. Aufgrund des relativ geringen Umfangs
des Vegetationverlusts und der Festsetzungen zum Erhalt und Anpflanzen von Vegetation werden die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere als nicht erheblich bewertet (s. Umweltstudie Kap. 7.2.4)
6. Biologische
Vielfalt
keine
Nutzungskartierung des Geltungsbereichs, Auswertung
vorliegender Gutachten, Flächenbilanz
Aufgrund der relativ geringen Größe der betroffenen
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Belang /
Teilaspekt
mögliche erhebliche
Umweltauswirkungen
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Art, Umfang und Detaillierungsgrad der
Ermittlungen / Ergebnis
Fläche werden die Auswirkungen als nicht erheblich
bewertet
7. Landschaft
keine
Kartierung des Geltungsbereichs, Auswertung vorliegender Gutachten
Durch die Festsetzungen einer relativ niedrigen GRZ,
zum Erhalt von Gehölzbeständen und zur Anpflanzung
von Gehölzen und zur Anlage von Vegetationsflächen
wird sich eine durchgrünte Wohnsiedlung entwickeln,
so dass erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut
vermieden bzw. ausgeglichen werden (s. Umweltstudie
Kap. 7.2.5)
8. Menschen:
8.1 Erholungspotential
keine
Kartierung des Geltungsbereichs, Auswertung von Luftbildern und vorliegender Gutachten
Das im Bestand geringe Erholungspotenzial wird durch
die Herstellung einer fußläufigen Querung des Gebiets
vergrößert.
8.2 Verkehrslärm Orientierungswerte der
DIN 18005 werden an
den Gebäuden an der
Dieskaustraße überschritten
Auswertung Schallimmissionsprognose
8.3 Gewerbelärm keine
Kartierung des Geltungsbereichs, Auswertung von Luftbildern
Erhebliche Beeinträchtigungen können nur durch Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen und durch
Anordnung schutzbedürftiger Nutzungen an den straßenabgewandten Gebäudeseiten vermieden werden.
(s. Umweltstudie Kap. 7.2.6)
Plangebiet ist nicht von Gewerbelärm betroffen
9. Kulturgüter
und sonstige
Sachgüter
keine
10. Wechselwirkungen
keine
Kartierung des Geltungsbereichs, Auswertung vorliegender Gutachten und Stellungnahmen
Bei Beachtung der Auflagen des Landsamtes für Archäologie sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten
Kartierung des Geltungsbereichs, Auswertung von Luftbildern und vorliegender Gutachten
Aufgrund der geringen Größe der betroffenen Fläche
werden die Auswirkungen als nicht erheblich bewertet
Im Ergebnis des Verfahrens wurde festgestellt, dass erhebliche Umweltauswirkungen, die in
der Abwägung zu berücksichtigen sind, nur für den Belang „Menschen“, Teilaspekt „Verkehrslärm“ zu erwarten sind. Deshalb werden die Ermittlungen zu diesem Belang im Folgenden dargelegt. Die sonstigen durchgeführten Ermittlungen zu den übrigen Belangen sind der
Umweltstudie zu entnehmen.
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Die weiteren Darlegungen konzentrieren sich auf den oben angeführten Punkt Menschen - Verkehrslärm.
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung
7.2.0
Prognosen bei Nicht-Durchführung und bei Durchführung der Planung
Die Darstellungen der Auswirkungen (Prognosen) bei Nichtdurchführung und Durchführung der
Planung sind an bestimmte Vorgaben geknüpft, die im Folgenden kurz erläutert werden.
Für die Erstellung der Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung der Planung ist der Zustand zu bewerten, der bei Nutzung des bereits vorhandenen Baurechts, hergestellt werden
könnte. Grundlage dafür ist der planungsrechtliche Zustand, über den das Plangebiet bereits
jetzt - ohne Durchführung des Bauleitplanverfahrens - verfügt.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und gleichzeitig im Geltungsbereich des (einfachen) rechtskräftigen B-Planes Nr. 355 „Dieskaustraße /
Seumestraße – Nutzungsarten". Dessen Inhalte sind einzig auf die Steuerung einer Art der Nutzung, hier die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgerichtet, so dass sich darüber hinaus auf Grundlage des § 30 Abs. 3 BauGB die
Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB richtet. Dementsprechend entspricht die Eigenart
der näheren Umgebung des Plangebietes hinsichtlich der Nutzungen einem Allgemeinen
Wohngebiet gem. § 4 BauNVO. Hinsichtlich der Bebauung wird das Gebiet durch die maximal
III-geschossige straßenbegleitende Bebauung in offener Bauweise in den angrenzenden Straßen geprägt. Eine Bebauung der Blockinnenbereiche, wie sie mit der vorliegenden Planung angestrebt wird, ist in der maßgeblichen Umgebung nicht vorgeprägt.
Der Versiegelungsgrad der umliegenden Grundstücke variiert zwischen ca. 40 % (Grundstücke
mit Gartenflächen) und 80% (Geschosswohnungsbau westlich des Plangebietes). Eine Versiegelung von rund 60% entlang der Dieskaustraße würde in etwa dem durchschnittlichen Versiegelungsgrad der umgebenden Bebauung und den Vorgaben der BauNVO für allgemeine
Wohngebiete entsprechen.
Die bauliche Nutzbarkeit des Plangebiets bei Nutzung des bestehenden Baurechts würde sich
somit auf rund 30% der Gesamtfläche entlang der Dieskaustraße beschränken (14.500 m² Gesamtfläche x 0,3 = 4.350 m²). Bei einem zulässigen Versiegelungsgrad von 60% betrüge die
maximal versiegelbare Fläche in diesem Bereich rund 1.800 m² (4.350 m² x 0,6 = 2.610 m²).
Bei Durchführung der Planung ist aufgrund der festgesetzten GRZ für das Wohngebiet, der
Verkehrsfläche zum Zweck des Haltestellenausbaus und der mit Geh- und Fahrrechten zu belastenden Flächen (Privatstraßen und Wege) die maximale Versiegelung auf ca. 4.930 m² begrenzt. Festgesetzt wird weiterhin eine offene Bauweise und die maximal zulässige Anzahl der
Geschosse. Darüber hinaus festgesetzt sind Maßnahmen zur Begrünung der Baugrundstücke
(Anpflanzung von Bäumen und Begrünung von Garagen und Gebäudeseiten ohne Fensterund Türöffnungen).
7.2.1 Menschen
7.2.1.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Auswertung von Unterlagen: AKIB Sachverständigen- und Ingenieurgesellschaft: Untersuchung
des Verkehrslärms einschließlich Straßenbahn und Eisenbahn im Bebauungsplangebiet B-Plan
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Nr. 391 „Fortunabadstraße / Dieskaustraße“ in Leipzig, Leipzig, 14.09.2011 und das überarbeitete Gutachten 02/2014 vom 10.02.2014.
b) Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Das Gelände des Bebauungsplanes wird westlich und nördlich von der Dieskaustraße, östlich
von der Seumestraße und südlich von der Fortunabadstraße begrenzt. Auf der Dieskaustraße
verkehrt die Straßenbahnlinie 3 von Leipzig-Knauthain nach Taucha in beiden Richtungen.
Westlich des Bebauungsplangebietes in einer Entfernung von ca. 40 m bis 50 m befindet sich
die in Nord – Süd – Richtung verlaufende Eisenbahnstrecke Leipzig – Gera. Aufgrund der Nähe
der Verkehrsadern und der daraus resultierenden Vorbelastung wurde zum Bebauungsplan ein
Schallgutachten erstellt (AKIB Sachverständigen- und Ingenieurgesellschaft, Leipzig,
14.09.2011 und 10.02.2014). Zur Ermittlung der bestehenden Lärmbelastungen im Plangebiet
durch Straßen- und Schienenverkehr wurden Verkehrszählungen durchgeführt und Angaben
der DB ausgewertet und deren Schallausbreitungen (Mittellungspegel) berechnet.
c) Beschreibung und Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Im Folgenden werden die für diese Planung relevanten Ziele des Umweltschutzes für das
Schutzgut Menschen – Verkehrslärm beschrieben.
Baugesetzbuch
•
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt
•
Schutz und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen
•
Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
DIN 18005
•
Angabe der einzuhaltenden Orientierungswerte für Lärmbelastungen an schutzbedürftigen Nutzungen wie z.B. Wohnen. Für allgemeine Wohngebiete, wie dem Plangebiet,
gelten folgende Orientierungswerte: tags: 55 dB (A) / nachts: 45 dB (A)
Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig
•
Formulierung von Zielwerte für die maximale Belastung durch Verkehrslärm
•
Reduzierung der anthropogen-klimatisch bedingten Stressbelastung für den Menschen
•
für alle Bevölkerungs- und Nutzergruppen sind innerhalb der Stadt quantitativ und qualitativ Erholungsmöglichkeiten in ausreichender Form zu schaffen.
7.2.1.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung und Nutzung des bestehenden Baurechts wäre eine straßenbegleitende, maximal 3-geschossige Wohnbebauung zulässig. Die mehrgeschossige
Wohnbebauung würde den Eintrag von verkehrsbedingten Immissionen in den Blockinnenbereich weitgehend verhindern bzw. vermindern.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung entsteht eine Einfamilienhaussiedlung mit lockerer Bebauung.
Im Rahmen der Immissionsprognose wurden Immissionsorte an den geplanten Gebäuden be19.01.2015
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stimmt, für die Schallausbreitungsrechnungen durchgeführt wurden. Als maßgebliche Immissionsorte wurden jeweils die vier Seiten der geplanten Gebäude im Erdgeschoss und im Obergeschoss festgelegt.
Es wurde festgestellt, dass die Beurteilungspegel (berechneter Lärm am Immissionsort) an einigen Immissionsorten die städtebaulichen Orientierungswerte der DIN 18005 überschreiten.
Dies betrifft insbesondere die Immissionsorte an den bestehenden und geplanten Gebäuden
entlang der Dieskaustraße.
Es sind weiterhin Lärmschutzmaßnahmen an den betroffenen Wohngebäuden erforderlich. Es
wurden maßgebliche Lärmpegelbereiche bestimmt und in der Planzeichnung in Zuordnung zu
den einzelnen überbaubaren Grundstücksflächen dargestellt. Für die geplanten Bauvorhaben
sind passive Schallschutzmaßnahmen (Maßnahmen zur Erhöhung der Schalldämmung der
Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Wohnbereiche, in der Regel Fenster mit erhöhter
Schalldämmung zum Schutz vor Außenlärm) in Abhängigkeit vom ermittelten Lärmpegelbereich
erforderlich. Die Außenbauteile müssen die in der DIN 4109 (Tabelle 8), entsprechend der
schutzbedürftigen Raumarten aufgeführten erforderlichen Schalldämmmaße aufweisen. Weitere passive Schallschutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen: schallschutzoptimierte Gestaltung
der Grundrisse, Anordnung der Schlafräume an den Fassaden mit den geringsten Nachtpegeln.
Der Nachweis der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren zu erbringen. Es wird empfohlen, die nachts schutzbedürftigen
Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen, um diese Beeinträchtigung von
vornherein ausschließen zu können.
Diese Regelungen dienen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie der Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
aufgrund der zu erwartenden Lärmemissionen, die von dem Fahrverkehr auf der Dieskaustraße
ausgehen.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung
der Planung
Bei Durchführung der Planung werden die relevanten Ziele des Umweltschutzes für das
Schutzgut Menschen nur teilweise eingehalten.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden an einigen Immissionsorten an der Dieskaustraße überschritten. Erhebliche Beeinträchtigungen können nur durch Festsetzung passiver
Schallschutzmaßnahmen und durch Anordnung schutzbedürftiger Nutzungen an den straßenabgewandten Gebäudeseiten vermieden werden.
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden festgesetzt:
•
Ausweisung von Lärmpegelbereichen, in denen bauliche Vorkehrungen zur Reduzierung der Lärmbelastung (passive Schallschutzmaßnahmen) zu treffen sind, um den Innengeräuschpegel von 30 dB(A) nachts in den Schlafräumen und 40 dB(A) tags in den
Wohnräumen und sonstigen Räumen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, nicht zu überschreiten.
•
Erhalt einer Gehölzgruppe
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Vorgeschlagen wird zudem die Errichtung von 2 m hohen Wänden mit einer flächenbezogenen
Masse ≥ 10 kg/m² mit einem Schalldämm-Maß von R’ W ≥ 25 dB zwischen den Wohnhäusern
und den Garagen an der Dieskaustraße. Damit können die Beurteilungspegel an den Fenstern
der Giebelseiten im Erdgeschoss Süd um 5 dB bis 8 dB reduziert werden, die im OG würden jedoch nicht beeinflusst. Mit dieser Maßnahme würden zudem die Lärmimmissionen auf den von
der Straße abgewandten Grundstücksflächen bzw. Außenwohnbereichen gemindert.
7.3
Zusammenfassung
Für den Bebauungsplan Nr. 391, der die planungsrechtliche Grundlage für die Bebauung von
17 Einzelhäusern im Stadtteil Knauthain-Knautkleeberg auf einer insgesamt rund 14.032 m²
großen Fläche schaffen soll, werden die Umweltauswirkungen je Schutzgut ermittelt. Berücksichtigt wird dabei die bestehende baurechtliche Situation aufgrund der Lage im Innenbereich
(§ 34 BauGB). Bei Umsetzung der Planung ist mit nachteiligeren Auswirkungen auf alle Schutzgüter/Umweltbelange zu rechnen als bei Nutzung des bestehenden Baurechts. Aufgrund der
geringen Größe der betroffenen Flächen werden die Auswirkungen überwiegend als nicht erheblich eingeschätzt. Allerdings sind erhebliche nachteilige Auswirkungen im Belang Menschen, Teilaspekt Verkehrslärm zu erwarten, die durch passive Schallschutzmaßnahmen und
die Anordnung von schutzbedürftigen Räumen an den straßenabgewandten Seiten vermieden
werden können.
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Von der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) durch die Stadt wurde
unter Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB abgesehen, da die Unterrichtung und Erörterung auf anderer Grundlage erfolgt sind.
Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses wurde im Leipziger Amtsblatt Nr. 20 die Anwendung des beschleunigten Verfahrens am 27.10.2012 öffentlich
bekannt gemacht und auf die Möglichkeit zur Unterrichtung und Äußerung für die Öffentlichkeit
hingewiesen.
Es sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Dritter
Mit Schreiben vom 06. November 2012 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) durch
Übersendung des Planvorentwurfs von der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert.
Als Dritte wurden drei Umweltverbände sowie eine Bürgerinitiative mit Schreiben vom 06. November 2012 über die Planung unterrichtet und ebenfalls zur Äußerung auch im Hinblick auf
den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert.
Von den insgesamt 15 Beteiligten sind 10 Stellungnahmen eingegangen.
Grundsätzliche fachliche Einwände gegenüber der Planung wurden von den Trägern öffentlicher Belange nicht vorgebracht. Allerdings enthielten deren Stellungnahmen Hinweise zur Planung, die im weiteren Verfahren insbesondere durch die redaktionelle Ergänzung der Begründung berücksichtigt wurden:
Ergänzungen der Begründung erfolgten insbesondere hinsichtlich der Aussagen
•
zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser,
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zum Anschluss des Gebietes an den ÖPNV,
zu Inhalten des Regionalplanes Westsachsen sowie zum Landesentwicklungsplan
2013,
• zu geologischen / hydrogeologischen Standortverhältnissen und
• zum Baugrund und den Auswirkungen der Einstellung der Abbautätigkeiten in den benachbarten Tagebauen auf den Grundwassserspiegel.
In den Anhang I Hinweise der Begründung zum Bebauungsplan wurden die Hinweise
•
•
• zur Lage des Plangebietes im archäologischen Relevanzbereich,
• zur Radonkonzentration in der Bodenluft und
• zur Einhaltung der Schutzabstände zu vorhandenen Leitungen.
Von den an der Planung beteiligten Dritten nutzte nur ein Umweltverband die Möglichkeit, sich
aktiv an der Planung zu beteiligen. Er wies darauf hin, das das Plangebiet in einer Entfernung
von nur 200m zum FFH-Gebiet „Leipziger Auensystem“ und SPA-Gebiet „Leipziger Auwald“
liegt. Die Belange dieser Schutzgebiete sind gebührend in der Planung zu berücksichtigen. Es
wurde daher gefordert, eine (Artenschutz)Vorprüfung durchzuführen um belegen zu können,
dass keine geschützten Arten durch die Planung betroffen sind bzw. welche Konflikte ggf. auftreten können. Im Ergebnis der Vorprüfung wurde festgestellt, dass aus der Umsetzung der
Planung keine erheblichen Störwirkungen auf die vorkommenden Vogelarten hervorgehen.
Keine Stellungnahmen wurden durch die übrigen Umweltverbände sowie die ebenfalls beteiligte
Bürgerinitiative abgegeben.
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Dritten vorgetragenen Hinweise und Anregungen führten zur Aufnahme von Festsetzungen hinsichtlich
•
•
•
•
der Begrenzung der Versieglung auf maximal 30% der Baugrundstücke durch Festsetzung der GRZ auf 0,3
des Verbleibs und der Verwendung des auf den Baugrundstücken anfallenden Regenwassers,
der Notwendigkeit passiver Lärmschutzmaßnahmen bei Neuerrichtung / Sanierung vonGebäuden sowie
der grünordnerischen Festsetzungen zur Begrünung des Plangebietes.
9.
Städtebauliches Konzept
9.1
Gliederung des Gebietes
Das vorliegende Plangebiet soll als Wohngebiet entwickelt werden und flächendeckend mit freistehenden Einfamilienhäusern in offener Bauweise bebaut werden. Die Erschließung der Baugrundstücke erfolgt jeweils über die Dieskaustraße direkt bzw. über zwei Privatstraßen, welche
in die Dieskaustraße einmünden. Insgesamt sollen 17 Baugrundstücke entwickelt werden. Die
beabsichtigte Erschließung der einzelnen Bauflächen ermöglicht die Realisierung und Umsetzung der Planung in mehreren Bauabschnitten.
9.2
Bebauungs-/Nutzungskonzept
Ausgehend von der umgebungstypischen Struktur sollen im Plangebiet auf den zur Verfügung
stehenden Grundstücksflächen insgesamt drei Bauabschnitte realisiert werden
-
entlang der Dieskaustraße 7 Neubauvorhaben (4 wurden bereits realisiert)
-
im Anschluss an eine Stichstraße, der künftige Syrakusweg, 7 Neubauvorhaben im
mittleren und östlichen Teil des Plangebietes sowie
-
weitere 3 Neubauvorhaben im nördlichen Teil des Plangebietes
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auf entsprechend großen Baugrundstücken realisiert werden.
Die Neubauvorhaben sollen angrenzend an die jeweiligen Erschließungsanlagen errichtet und
mit max. 2 Vollgeschossen ausgeführt werden. Lediglich Nebenanlagen sollen innerhalb der
Gartenflächen zulässig sein. Bezüglich der Typologien wird eine größtmögliche Flexibilität angestrebt, d.h. im Gebiet können sowohl Bungalows als auch zweigeschossige Stadtvillen mit
ausgebauten Dachgeschossen entstehen. Einschränkungen bezüglich zulässiger Dachformen
bestehen nicht, so dass die Gebäude, die hinsichtlich ihrer Dachgestaltung optimal an die Nutzung von regenerativen Energien, insbesondere der Sonnenenergie angepasst werden können.
Der Abstand der Häuser zur Dieskaustraße beträgt mindestens 5,00 m, jedoch weisen die bereits genehmigten und errichteten Einfamilienhäusern ein deutlich größerer Abstand (ca.
12,00m ) zur Dieskaustraße auf. Vor den bereits errichteten Gebäuden, jedoch mit einem Abstand von wenigstens 5,00m zur Dieskaustraße, befinden sich die Anlagen für den ruhenden
Verkehr. Im übrigen Plangebiet sind diese baulichen Anlagen einen Abstand von wenigstens
3,00m zu angrenzenden Erschließungsanlage zu errichten.
Carports und Garagen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in unmittelbarer
Nähe zum jeweiligen Wohnhaus einzuordnen. Die angestrebten Grundstücksgrößen für die im
Blockinnenbereich befindlichen Vorhaben liegen zwischen 450m² und 1.000m².
Mit der städtebaulichen Ordnung wird eine solaroptimierte Bebauung im Gebiet angestrebt.
Insgesamt können 10 der 17 geplanten Gebäude mit ihrer Gebäudelängsseite nach Süden
ausgerichtet werden und bieten somit grundsätzlich optimale Bedingungen zur aktiven Sonnenenergienutzung. Aufgrund der weiten Abstände zur nächsten Bebauungen bieten 6 dieser Gebäude darüber hinaus ideale Voraussetzungen zur passiven Nutzung der Sonnenenergie.
Da im B-Plan keine örtlichen Bauvorschriften zur Anwendungen kommen sollen, können die
Dachflächen der Gebäude optimal zur Sonne, d.h. in Richtung Süden ausgerichtet werden. Da
auf eine standortkonkrete Verortung der anzupflanzenden Bäume verzichtet wird, können im
Rahmen der Realisierung der einzelnen Vorhaben auch entsprechende bauliche Maßnahmen
zur passiven Nutzung der Sonnenenergie umgesetzt werden. Insbesondere gilt dies für die Nutzung der Sonnenstrahlung für die direkte Gebäudeerwärmung durch die Speicherung der auftreffenden Sonnenenergie im Wohngebäude und ihre spätere Abgabe an die Raumluft.
Lediglich bei den 7 Gebäuden die aufgrund der städtebaulichen Rahmenbedingungen parallel
zur Dieskaustraße errichtet werden müssen bzw. bereits errichtet wurden (4 Gebäude stehen
bereits), kann aufgrund der Ost-West-Orientierung nur in begrenztem Umfang eine aktive Nutzung der Sonnenenergie erfolgen. Gleichwohl wurden auch hier die Dachflächen für das Aufbringen von Sonnenkollektoren genutzt.
In den Nord-Süd-ausgerichteten überbaubaren Grundstücksflächen können aufgrund der zulässigen Abstände zwischen den Gebäuden Verschattungen auftreten, so dass hier die optimale
solarenergetische Nutzung auf den Südseiten der Gebäude eingeschränkt sein könnte. Aus
städtebaulichen und landschaftsplanerischen Erwägungen aber auch aufgrund bereits erfolgter
Grundstücksteilungen ist eine weitere solarenergetische Optimierung im Plangebiet nicht mehr
möglich.
Dennoch bestehen insgesamt mit der vorgesehenen offenen Bauweise und der beabsichtigten
geringen baulichen Dichte gute bis sehr gute Voraussetzungen zur aktiven und passiven Nutzung der Sonnenenergie.
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Bebauungskonzept, kombinat 4, Stand: September 2014
9.3
Erschließungskonzept
Zur Erschließung der im Inneren des Plangebiets gelegenen Grundstücke wird eine Privatstraße, der künftige Syrakusweg, hergestellt, der das Plangebiet von der Dieskaustraße aus als
Sackgasse in Richtung Osten erschließt. Der Syrakusweg wird als Mischverkehrsfläche ausgebildet. Durch eine entsprechende Gestaltung soll die Aufenthaltsqualität für die Bewohner und
Nutzer erhöht und das Unfallrisiko für z.B. spielende Kinder minimiert werden. Die Straße hat
eine Breite von 6,00 m (5,50 m zuzügl. 2 X 0,25m Borde/Rückenstütze) und wird an ihrem östlichen Ende als Wendehammer ausgebaut. Innerhalb dieser Fläche, jedoch außerhalb des Wendehammers, sollen auch eine entsprechende Anzahl an Besucherstellplätzen (3 Plätze) eingeordnet werden. Der Ausbaugrad und die Breite entsprechen den Standards der Stadt Leipzig
(Gesamtlast 26t, Achslast 18t), so dass ein Wenden von Müll- und Feuerwehrfahrzeugen gewährleistet ist.
Die Erschließung der nördlichen Grundstücke erfolgt über die Verlängerung des dortigen Straßenansatzes. Die Straße wird als Mischverkehrsfläche ausgebildet. Die Breite dieser Anlage
beträgt 6,00 m (5,50 m zuzügl. 2 X 0,25m Borde/Rückenstütze) und ihre Länge ca. 28,0 m. In
Abstimmung mit der Brandschutzdirektion ist die Errichtung eines Wendehammers hier nicht
erforderlich, da im Katastrophenfall die Rettung über Handleitern erfolgt.
In Verlängerung des östlich an das Plangebiet angrenzenden Flurstücks 67, welches ehemals
ausgehend von der Seumestraße als Fußweg zur Erschließung der östlich an das Plangebiet
angrenzenden Gartengrundstücke diente, wird ein durchgängige Fußwegverbindung eingerichtet. Aufgrund der Breite des außerhalb des Plangebietes gelegenen Abschnitts von nur 1,70 m
ist die Verbindung nur als Fußweg nutzbar.
Die Umsetzung des Erschließungskonzeptes einschließlich der im Plangebiet gelegenen Fußwegeverbindung in Richtung Seumestraße erfolgt auf der Basis eines mit der Stadt Leipzig abzuschließenden Erschließungsvertrages.
Die versorgungstechnische Erschließung erfolgt für die an der Dieskaustraße gelegenen
Grundstücke über die in diese Straßen anliegenden Medien. Für die im Inneren des Gebiets
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gelegenen Grundstücke erfolgt die Erschließung über die Mischverkehrsflächen. Innerhalb dieser Fläche liegen die neu zu verlegenden Wasser- und Abwasserleitungen sowie die Gas-,
Strom- und Telefonleitungen. Ein Anschluss dieser Leitungen soll über die vorhandenen Leitungen in der Dieskaustraße erfolgen.
Das Plangebiet wird abwasserseitig im Trennverfahren erschlossen. Die Kapazität der in der
Dieskaustraßen vorhandenen Leitungen ist begrenzt, so dass eine Einleitung des anfallenden
Regenwassers, sofern dies aufgrund der vorgefundenen Bodenbeschaffenheit überhaupt notwendig ist, nur im geprüften Ausnahmefall und gedrosselt möglich ist. Es soll daher das auf
den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb der jeweiligen
Grundstücke versickert werden und dient damit der Grundwasserneubildung.
Die Trink- und Löschwasserversorgung erfolgt über die im Syrakusweg neu zu verlegenden
Leitungen. Die Kapazitäten der in der Dieskaustraße vorhandenen Leitungen gewährleisten
eine sichere Versorgung des Plangebietes über die im Syrakusweg neu zu errichtenden Hydranten mit 48 m³/h über 2 Stunden.
Die Müllentsorgung des Gebietes ist aufgrund der direkten Erreichbarkeit der Grundstücke an
der Dieskaustraße sowie der Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge im Inneren des Gebietes
grundsätzlich sichergestellt. Für die Grundstücke am nördlichen Rand ist dies nicht möglich.
Für diese Grundstücke ist es erforderlich, dass die Abfallbehälter zur Entsorgung an der Dieskaustraße am jeweiligen Entsorgungstag bereitgestellt werden müssen.
Für den Ausbau der Haltestelle mit Fahrradbügeln und Fahrgastunterstand wird eine entsprechend erforderliche Fläche an der Einmündung des Syrakusweg vorgehalten.
9.4
Grünordnerisches Konzept
Das grünordnerische Konzept ist somit vorrangig auf den weitgehenden Erhalt vorhandener
Grünstrukturen ausgerichtet. Es wurden die vorhandenen Kastanien an der Dieskaustraße in
die Vorgärten der hier schon realisierten freistehenden Wohnhäuser integriert. Gleichzeitig können die am südlichen Rand des Plangebiets befindlichen Gehölzstrukturen in die privaten Gartenflächen integriert und erhalten werden.
Grundsätzlich wird für die privaten Gartenflächen das Ziel verfolgt, strukturreiche, gärtnerisch
genutzte Vegetationsflächen mit heimischen, standortgerechten Bäumen anzulegen. Je Grundstück sind mindestens 2 Laubbäume anzupflanzen. Andere Maßnahmen wie z.B. die Begrünung von fensterlosen Fassadenabschnitten tragen zur Entstehung eines durchgrünten Wohnquartiers bei.
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C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
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Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
im Norden
durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke 68a, 68/3, 68/1 und 67v,
im Osten
durch die östliche und südliche Grenze des Flurstücks 67v, die östliche Grenze des Flurstücks 69/7, die nördlichen Grenzen der Flurstücke 67w – 67z, die
östliche Grenze des Flurstücks 67z und deren geradliniger Verlängerung bis
zur südlichen Grenze des Flurstücks 69/7,
im Süden
durch die südliche Grenze des Flurstücks 69/7 und 69/8,
im Westen
durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 69/8, 69/9, 69/10, 69/7, 69/3,
69/4, 68/3, 68/4 und 68a.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat damit eine Fläche von ca. 1,4 ha und umfasst
die zur Gemarkung Knautkleeberg gehörenden Flurstücke 68a, 68/1, 68/3, 68/4, 67v – 67z,
69/3, 69/4, 69/8, 69/9 und 69/10 vollständig. Das Flurstück 69/7 der Gemarkung Knautkleeberg
liegt zum größten Teil innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes.
Lediglich ein Teil der östlichen Grundstücksfläche liegt außerhalb. Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes umfasst damit alle Flächen, die zum Erreichen der Planungsziele erforderlich sind.
11.
Gliederung des Plangebietes
Inhalt der Planung sollen die Festsetzungen sein, die für die Zulässigkeit der im städtebaulichen Konzept dargestellten Bebauung mit ca. 17 Einfamilienhäusern und der Erschließungsstraße erforderlich sind (siehe Kapitel 9). Es sollen u. a. die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, Verkehrsflächen, Schallschutzmaßnahmen - soweit erforderlich - sowie
grünordnerische Maßnahmen festgesetzt werden.
Das Plangebiet ist entsprechend dem städtebaulichen Konzept geordnet in:
•
ein Baugebiet für Wohnnutzungen mit überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen
•
eine Straßenverkehrsfläche zum Ausbau der Haltestelle
•
drei private Erschließungsflächen zur Anbindung der im Blockinnenbereich gelegenen
Baugrundstücke bzw. zur Sicherstellung einer fußläufigen Verbindung zur Seumestraße
•
Flächen mit Bindungen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern zur Sicherung des
Erhalts vorhandener Gehölzstrukturen am südlichen Rand des Plangebietes
Die Erläuterung und Begründung dieser Gliederung des Plangebietes ergibt sich aus den nachfolgenden Begründungen der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans.
12
Baugebiet
12.1
Art der baulichen Nutzung
12.1.1
Allgemeine Festsetzung
Für das Plangebiet wird als Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Punkt 1.)
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Begründung:
Mit dieser Festsetzung wird der für das Plangebiet beabsichtigte Nutzungscharakter bestimmt
und damit eindeutig auf die künftige Nutzung im Plangebiet ausgerichtet. Die Festsetzung erfolgt in Anpassung an die Eigenart der Umgebung des Plangebietes, welche im Sinne des § 4
BauNVO als ein Gebiet einzustufen ist, das vorwiegend dem Wohnen dient (Allgemeines
Wohngebiet).
Mit dieser Festsetzung soll vor allem der künftige Nutzungszweck der Flächen klargestellt, planungsrechtlich gesichert und die Umsetzung des beabsichtigten Vorhabens gesichert werden.
Darüber hinaus wird gewährleistet, dass die angestrebte künftige Nutzung des Gebietes in umweltverträglicher Art und Weise umgesetzt und an die umgebende Nutzungsstruktur angepasst
werden kann.
12.1.2
Feinsteuerung
Innerhalb des Plangebiets sind allgemein zulässig
a) Wohngebäude
b) die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaf
ten sowie nicht störende Handwerksbetriebe
Innerhalb des Plangebiets sind unzulässig
a) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
b) Betrieben des Beherbergungsgewerbes,
c) sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben
d) Anlagen für Verwaltungen
e) Gartenbaubetriebe
f) Tankstellen
(vgl. Rechtsplan Teil B: Text, Punkt 1.1 und 1.2)
Ziel dieser Festsetzungen ist es, im Rahmen der Zweckbestimmung der Baugebiete als Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO, eine Feinsteuerung der ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen vorzunehmen.
Um nicht nur eine überwiegende, sondern eine vorwiegende Wohnnutzung sicherzustellen,
setzt der Bebauungsplan durch Text fest, dass die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen im Plangebiet generell unzulässig sind. Zusätzlich werden in den Baugebieten die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein
zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke als
nicht zulässig festgesetzt. Diese Einschränkungen dienen dem Schutz der Wohnruhe, da so
zusätzliche Belastungen durch z.B. den motorisierten Individualverkehr vermieden werden. Die
so gestärkte Wohnruhe befördert letztlich auch die Entwicklung des Gebietes als Standort für
den Einfamilienhausbau.
Für die Ansiedlung der hier generell ausgeschlossenen Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen stehen andere geeignete Gebiete in den angrenzenden Ortsteilen zur Verfügung. Aber auch in den Quartieren
entlang der Dieskaustraße – vor allem in der nahe gelegenen Nahversorgungslage Knautkleeberg - und der Seumestraße könnten die hier ausgeschlossenen Nutzungen untergebracht werden. Die ebenfalls ausgeschlossenen Gartenbaubetriebe und Tankstellen stehen wegen ihres
wesentlich höheren Flächenanspruchs, ihrer besonderen Bautypologie und der insbesondere
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von Tankstellen ausgehenden Störwirkung im Widerspruch zu den bereits aufgeführten städtebaulichen Zielstellungen.
12.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung von Grundflächenzahlen (GRZ)
und der Anzahl der Vollgeschosse bestimmt.
12.2.1
Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,3 als Höchstmaß festgesetzt.
Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen sind nicht maßgebend für die
Ermittlung der zulässigen Grundfläche.
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) darf durch Stellplätze, Garagen (auch Carports) und
Nebenanlagen nicht überschritten werden.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Punkt 2.1 und Teil B: Textliche Festsetzungen, Punkt
2.1 und 2.2)
Das Plangebiet war bis zu der mit diesem Bebauungsplan angestrebten Entwicklung durch eine
extensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Mit der im Gebiet angestrebten baulichen Dichte
die im Wesentlichen deutlich unter den baulichen Dichten der Umgebungsgrundstücke liegt,
soll einerseits ein möglichst hoher Anteil unversiegelter Flächen erhalten werden und andererseits auf die unterschiedlichen Grundstücksgrößen reagiert werden.
Mit dem Boden ist sparsam und schonend umzugehen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die festgesetzte Grundflächenzahl unterschreitet die im § 17 Baunutzungsverordnung für Allgemeine Wohngebiete ausgewiesene Obergrenze zur Bestimmung
des Maßes der baulichen Nutzung von 0,4 deutlich. Die Begrenzung der Bodenversiegelung
begünstigt die Versickerung von Niederschlagswasser und dient dem weitgehenden Erhalt des
zwar ungünstigen, jedoch bislang ungestörten Versickerungsvermögens des Bodens sowie
dem Erhalt anderer wichtiger Bodenfunktionen. Die Begrenzung der Bodenversiegelung begünstigt die Wasseraufnahmefähigkeit sowie die Vitalität der oberen Bodenschichten und fördert das örtliche Kleinklima im Wohngebiet.
Die gewählten Festsetzungen stellen sicher, dass auf den Grundstücken eine den übergeordneten städtebaulichen Zielen entsprechende Bebauung mit einem insbesondere ökologisch
verträglichen Dichtewerte realisiert werden kann. Ferner ermöglichen die Festsetzungen die
wirtschaftlich tragfähige Vermarktung der Grundstücke und eine im hohen Maß bodenschonende Entwicklung der Gebiete.
Der Klarstellung dient die Festsetzung, dass die Grundflächen der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen nicht Bestandteil der Baugrundstücke und somit nicht
maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche sind. Mit dieser Festsetzung wird sowohl den Genehmigungsbehörden wie auch den künftigen Bauherren abschließend und eindeutig die zur Ermittlung der GRZ maßgebliche Grundstücksfläche definiert. Dies dient insbesondere der Planungssicherheit der Bauherren und künftigen Grundstückseigentümern in Bezug auf die Möglichkeiten zur baulichen Ausnutzung ihrer Grundstücke.
12.2.2
Anzahl der Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse wird mit höchstens II festgesetzt.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Punkt 2.2)
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Mit dieser Festsetzung wird der gewünschte städtebauliche Rahmen entsprechend dem städtebaulichen Konzept vorgegeben und eine harmonische Integration der zukünftigen Bebauung in
die vorstädtisch und dörflich geprägte Bebauung der Umgebung sichergestellt.
12.2.3
Höhe der baulichen Anlagen
Im Plangebiet darf die Höhe der Oberkante des Fertigfußboden im Erdgeschoss 0,40 m über
der Bezugshöhe nicht überschreiten. Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an
das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenze des jeweiligen Baugrundstückes.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Punkt 2.3)
Mit der Festsetzung zur maximalen Höhe des Erdgeschossfußbodens soll verhindert werden,
dass einzelne Gebäude städtebaulich unverhältnismäßig aus dem vorhandenen Gelände herausragen. Weiterhin sollen im Zuge der Bebauung gartengestalterische Maßnahmen bezüglich
der Topographie auf ein vertretbares Maß begrenzt und übertriebene Auf- und Anschüttungen
unterbunden werden. Da diese Festsetzung für alle Gebäude im Plangebiet gilt, dient sie wesentlich zur Gestaltung eines einheitlichen Siedlungsbildes.
12.3
Bauweise, überbaubare und nichtüberbaubare Grundstücksflächen
12.3.1
Bauweise
Für das Plangebiet wird eine offene Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Punkt 3.1)
Grundsätzlich entspricht die festgesetzte offene Bauweise der Eigenart der nähren Umgebung.
Mit dieser Festsetzung wird dem städtebaulichen Konzept entsprochen und die beabsichtigte
Entwicklung der Grundstücke mit freistehenden Einfamilienhäusern oder Doppelhäusern ermöglicht.
12.3.2
überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Punkt 3.2)
Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen sichern grundsätzlich die Anordnung
der Baukörper im Plangebiet entsprechend dem städtebaulichen Konzept. Die gewählten Abmessungen und gewährleisten eine flexible Bebaubarkeit der Grundstücke innerhalb der dieser
festgesetzten Flächen.
Die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen sichern die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes im Hinblick auf die gewünschte Bebauungsstruktur im
Plangebiet. Die Tiefe der festgesetzten Flächen von 12,0 m im Inneren des Plangebiets unterstützt den gewollten Charakter einer geordneten straßenbegleitenden Bebauung und eines klar
strukturierten Siedlungsbildes. Dies führt zudem zur Sicherung einer größeren zusammenhängende Grünfläche im Inneren des Plangebietes.
Der Abstand der überbaubaren Grundstücksflächen zur Dieskaustraße resultiert einerseits aus
der vorgeprägten straßennahen Bebauung andererseits aus dem Wunsch der Bauherren einen
möglichst großen Abstand zur Dieskaustraße zu erlangen. Grundsätzlich kann mit der hier gewählten Lage und Abmessung der beiden überbaubaren Grundstücksflächen der Erhalt der
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
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dort angepflanzten Kastanien zumindest dort gesichert werden, wo diese wegen notwendiger
Grundstückszufahrten oder ähnlichem nicht gefällt werden müssen.
Neben den Wohnhäusern sollen im Plangebiet innerhalb der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen auch die notwendigen Anlagen des ruhenden Verkehrs und die Nebenanlagen untergebracht werden (siehe dazu auch Punkt 12.3.3 und 12.4).
12.3.3
Nichtüberbaubare Grundstücksflächen
Ausnahmsweise kann ein Überschreiten der rückwärtigen Baugrenzen durch Terrassen bis zu
einer Tiefe von 2,0 m über die Baugrenze hinweg zugelassen werden.
(vgl. Rechtsplan Teil B: Text, Punkt 3.1)
Das Ziel dieser Festsetzung ist die weitgehende Freihaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen von baulichen Anlagen, durch deren Konzentration auf die nahe den Wohngebäuden gelegenen Grundstücksbereiche. Dadurch soll eine zu intensive bauliche Beanspruchung der Gartenflächen und eine unnötige bzw. zu hohe Bodenversiegelung im Plangebiet
vermieden werden.
Diese Festsetzung ist zudem notwendig, um die Errichtung von Terrassen - die planungsrechtlich Hauptanlagen gleichzusetzen sind, wenn sie unmittelbar an Wohngebäude angrenzen - unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und
somit ein Überschreiten der Baugrenze durch Gebäudeteile (hier die Terrassen) in mehr als geringfügigem Ausmaß zu ermöglichen.
Im Übrigen sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu begrünen (siehe dazu Kap.
13.1 der Begründung).
12.4
Stellplätze, Garagen (auch Carports) und Nebenanlagen
Garagen (einschließlich Carports) sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie
innerhalb eines Abstandes von 5,0 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu mit Geh-, Fahrund Leitungsrechten zu belastenden Flächen unzulässig.
Stellplätze und Nebenanlagen sind innerhalb eines Abstandes von 5,0 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen unzulässig.
(vgl. Rechtsplan Teil B: Text, Punkt 4.1 und 4.2)
Im Plangebiet sollen die Garagen und Carports nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und mit einem Abstand von mindestens 5,00 m zur angrenzenden Erschließungsanlage
errichtet werden.
Ziel der Festsetzung ist die weitgehende Freihaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen von baulichen Anlagen durch die Konzentration der notwendigen Anlagen des ruhenden
Verkehrs in den jeweils seitlich der Wohngebäude oder an der Dieskaustraße vor den Gebäuden gelegenen Grundstücksbereiche. Dadurch soll eine zu intensive bauliche Beanspruchung
der Gartenflächen und eine unnötige bzw. zu hohe Bodenversiegelung im Plangebiet vermieden werden. Durch die Einschränkung der Lage von Anlagen des ruhenden Verkehrs soll der
ungeordneten Errichtung dieser Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, insbesondere in den Vorgartenzonen entgegengewirkt werden, um so ein harmonisches Gesamtbild des beabsichtigten Vorhabens zu erreichen. Insbesondere dem letztgenannten Ziel dient
die Festsetzung eines Mindestabstandes solcher Anlagen von 5,00m zur vorderen Grundstücksgrenze.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
13.
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Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, weitestgehend auf dem jeweiligen Baugrundstück selbst zur Versickerung zu bringen.
Die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf den Baugrundstücken ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend
innerhalb dieser Flächen versickern kann
(vgl. Rechtsplan Teil B: Text, Punkt 5.1 und 5.2)
Das Plangebiet nördlich der Fortunabadstraße wird aufgrund der vorhandenen hydrogeologischen Bedingungen im Landschaftsplan als „Fläche für die Grundwasserneubildung“ eingestuft.
Die Forderung von § 1 a Abs. 2 BauGB, Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen, besitzt aus diesem Grund für das Plangebiet eine besondere Bedeutung. Mit Wasser
ist sparsam und ökologisch sinnvoll umzugehen. Niederschlagswasser kann ökologisch sinnvoll
zur Vermeidung, Minderung und zur Kompensation von Umweltbeeinträchtigungen eingesetzt
werden.
Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser kann in technischen Anlagen (z. B.
Zisternen oder auf andere Weise) zurückgehalten werden. Dies dient der regelmäßigen ausreichenden Versorgung der Gärten und Grünflächen mit Gießwasser und fördert wirkungsvoll die
lufthygienisch-klimatischen Standortbedingungen. Bevorratetes Niederschlagswasser kann
auch zur Brauchwassernutzung im Haushalt verwendet werden.
Nicht verwertbares Niederschlagswasser kann über einen Überlauf abgeleitet, versickert und so
naturraumverträglich - den Naturkreislauf befördernd - in das Grundwasser zurückgeführt werden.
Auch wenn im Plangebiet die Versickerungsfähigkeit des Bodens in den oberen Schichten als
gering einzustufen ist, besteht die Möglichkeit das anfallende Regenwasser über ein vertikales
Bauwerk (Sickerschacht) in der Grobsandschicht (ca. 2,00m unter Gelände) zur Versickerung
zu bringen.
Für die Befestigung von Bodenoberflächen (Kfz-Stellplätze, Wege, …) sind wasserdurchlässige
bzw. wasseraufnehmende Materialien - vorzugsweise Rasengittersteine - oder hinsichtlich der
Versickerungsleistung vergleichbare Oberflächenbefestigungen, wie Schotterrasen, Ökopflaster mit großen Fugen, oder Materialkombinationen: z. B. 75 % Rasengittersteine, eingefasst in
Fahrspuren, zu verwenden.
Aufgrund der nahezu ausgeschöpften Kapazitäten in den anliegenden Entsorgungsleitungen
kann, wenn es überhaupt möglich, ist eine Einleitung des Regenwassers aus den Grundstücken nur gedrosselt, d.h. zeitverzögert erfolgen. Die Festsetzung dient somit auch dazu, die
vorhandenen Entsorgungsleitungen zu entlasten.
Insgesamt soll durch diese Festsetzungen dazu beigetragen werden, natürliche Versickerungsvorgänge nicht zu unterbinden, die Grundwasserneubildung im Plangebiet nicht zu beeinträchtigen und die vorhandenen Abwassersysteme und Kläranlagen zu entlasten. Insbesondere im
Umfeld von Bäumen kommt dem Verzicht auf voll versiegelte Flächen eine besondere Bedeutung zu, da so eine bessere Wasser- und Luftversorgung der Baumwurzeln erzielt werden kann
und damit die Vitalität sowie die Verkehrs- und Standsicherheit der Bäume gefördert wird.
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14
Verkehrsflächen
14.1.
Privatstraßen
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Die in der Planzeichnung festgesetzten, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden
Flächen (GFL-Fläche) sind mit einem Gehrecht zugunsten der Öffentlichkeit, Fahrrechten zugunsten der ausschließlich über diese Fläche erschlossenen Baugrundstücke, mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Bauaufsichtsbehörde sowie mit auf die erforderliche Anbindung der Baugrundstücke beschränkten Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger zu belasten. (vgl. Rechtsplan Teil B: Text, Punkt 6.1)
Zur verkehrlichen und technischen Erschließung der Baugrundstücke im Blockinnenbereich ist
der Bau privater Erschließungswege notwendig. Die T-förmige Erschließungsanlage, der künftige Syrakusweg, wird als Fläche festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten ist. Begünstigt mit einem Fahrrecht sind die über den Syrakusweg erschlossenen Baugrundstücke. Begünstigte der Leitungsrechte sind die Versorgungsträger. Begünstigte eines
Gehrechts ist die Öffentlichkeit.
Mit dieser Festsetzung soll auch das Ziel der öffentlich nutzbaren fußläufigen Querungsmöglichkeit des Gebietes umgesetzt werden. Eine Nutzung als Radwegeverbindung ist nicht möglich, da der östlich angrenzende und außerhalb des Plangebietes gelegen Weg mit einer Breite
von nur 1,70 m für den Begenungsverkehr Fußgänger / Radfahrer zu schmal ist. Die Öffnung
des Gebiets für die öffentliche Nutzung beugt der Abschottung des Gebiets vor der Öffentlichkeit vor und verhindert mithin eine dem Gedanken der europäischen Stadt entgegenstehenden
Entstehung von Siedlungsbereichen, welchen nur bestimmten Personengruppen vorbehalten
sind (gated community).
Die Festsetzung stellt die erforderliche Art der Benutzbarkeit der Fläche je Begünstigtem und
die dafür zu schaffenden Rechtsverhältnisse zwischen den Begünstigten und den Belasteten
(rechtliche Absicherung der Begünstigungen durch Belastung des – zumindest anteilig in fremdem Eigentum befindlichen - Grundstückes mit Grunddienstbarkeiten) klar.
Die Anlagen sind mit einer Breite von 6,00 m ausreichend dimensioniert, um mit PKW und LKW
befahren werden zu können. Begegnungsfälle im Syrakusweg sind wegen der wenigen Nutzer
höchst selten. Ein Befahren des Syrakusweg mit den Fahrzeugen der Stadtreinigung ist grundsätzlich möglich. Die Erschließungsanlage ist ebenfalls ausreichend bemessen, um ein Befahren mit den Fahrzeugen der Feuerwehr im Katastrophenfall zu ermöglichen.
Für die entsprechend festgesetzte Fläche am nördlichen Rand des Plangebiets trifft dies nicht
zu, hier müssen die Abfallbehälter am Tag der Entsorgung an der Dieskaustraße bereitgestellt
werden. Im Katastrophenfall kann in Abstimmung mit der Brandschutzdirektion aufgrund der
geringen Entfernung zur angrenzende öffentlichen Verkehrsfläche die Rettung über Handleitern
erfolgt.
Die Breite der Privatstraßen sind ausreichend für die Verlegung der Wasser- und Abwasserleitungen zur Ver- und Entsorgung der jeweiligen Baugrundstücke.
14.2.
Wegeverbindungen
Die in der Planzeichnung festgesetzte, mit Gehrechten zu belastende Fläche ist mit einem
Gehrecht zugunsten der Öffentlichkeit zu belasten. (vgl. Rechtsplan Teil B: Text, Punkt 6.2)
Mit dem Gehrecht soll in Verlängerung an das östlich an das Plangebiet angrenzende Flurstück
67 eine fußläufige Verbindung zwischen der Seumestraße im Osten und der Dieskaustraße im
Westen über den künftigen Syrakusweg ermöglicht werden. Ziel der Festsetzung ist es, für die
Bewohner des Gebietes unnötig lange Wege in Richtung der östlich des Plangebiets gelegenen
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Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
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Landschaftsräume zu vermeiden. Aber auch für die Bewohner der Seumestraße ergeben sich
so alternative (kürzere) und sichere Wege in Richtung Dieskaustraße.
Aufgrund der Breite von nur 1,70 m des außerhalb des Plangebietes gelegenen Abschnitts, ist
die Nutzung der Wegeverbindung als Radweg nicht möglich, da für den Begenungsverkehr
Radfahrer / Fußgänger mindestens 2,50 m erforderlich sind.
14.3
Haltestellenausbau
Für den Haltestellenausbau wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt.
(vgl. Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Punkt 4.)
Für die vom ÖPNV schlecht erschlossenen Wohngebiete westlich der Bahnanlagen bildet die
Straßenbahnhaltestelle Fortunabad die nächstgelegene Anbindung in stadteinwärtige Richtung.
Aufgrund der geringen Gehwegbreite von deutlich weniger als 2,00m entsprechen die Bedingungen für Fahrgäste derzeit nicht den heutigen Anforderungen.
Mit der Überplanung privater Grundstücksflächen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Haltestelle auf einer Länge von ca. 17,00 m und einer Tiefe von 3,00 m wird die Voraus setzung geschaffen, im Bereich der Haltestelle einen Fahrgastunterstand sowie eine Bike&Ride-Anlage errichtet zu können. Zudem wird mit der angestrebten Wegeverbindung über den
Syrakusweg in Richtung Seumestraße für weitere Wohngebiete die Erreichbarkeit der Haltestelle verbessert. Die Größe der festgesetzten Fläche ermöglicht bei entsprechend angepasster
Ausführungsplanung den Erhalt der derzeit hier befindlichen Kastanien. Diese bilden zusammen mit den übrigen, auf Erhalt festgesetzten Bäumen entlang der Dieskaustraße eine städtebaulich wirksame Baumreihe.
Die punktuelle Verbreiterung des Gehweges zu Lasten der Fahrbahn ist aufgrund der in der
Fahrbahn liegenden eingleisigen Straßenbahntrasse, die im 2-Richtungsverkehr befahren wird
nicht möglich. Schon heute entsprechen die verbleibenden Fahrbahnbreiten bei begegnenden
Straßenbahnen nicht den technischen Regelwerken.
15.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Für erforderliche resultierende Dämmmaße der Außenbauteile sind nach DIN 4109 an den
festgesetzten Baugrenzen Lärmpegelbereiche entsprechend dem Eintrag in der Vignette zur
Planzeichnung maßgebend.
Die sich aus dem konkreten Vorhaben ergebenden tatsächlich erforderlichen resultierenden
Schalldämm-Maße der Außenbauteile sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gutachterlich nachzuweisen.
Schutzbedürftige Räume, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung größer oder
gleich dem Lärmpegelbereich III besitzen, sind nach VDIRichtlinie 2719 mit schallgedämmten
fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten.
Schalldämmende Zulufteinrichtungen oder Rollladen dürfen zu keiner Minderung des resultierenden, bewerteten Gesamtschalldämmmaßes der Außenfläche des bewerteten Raumes führen.
(vgl. Rechtsplan Teil B: Text, Punkt 7.)
Diese Regelung dient dem Schutz vor sowie der Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes aufgrund der zu erwartenden Lärmemissionen, die von der Bahnstrecke Leipzig - Gera und dem Fahrverkehr auf Dieskau- und Seumestraße ausgehen. Ein im Zusammenhang mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes erarbei19.01.2015
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tetes Schallgutachten (siehe auch Kaptitel 5.2 der Begründung) hat ergeben, dass im Plangebiet entlang der Dieskau- und Seumestraße tags und nachts nennenswerte Überschreitungen
der Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1 zu verzeichnen sind.
Für die geplanten Bauvorhaben sind daher passive Schallschutzmaßnahmen (Maßnahmen zur
Erhöhung der Schalldämmung der Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Wohnbereiche, in
der Regel Fenster mit erhöhter Schalldämmung, zum Schutz vor Außenlärm) notwendig. Die
Außenbauteile müssen die in der DIN 4109 Tabelle 8, entsprechend der schutzbedürftigen
Raumarten, aufgeführten erforderlichen Schalldämmmaße aufweisen. Für die Auslegung passiver Schallschutzmaßnahmen ist die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels erforderlich. Die im Schallgutachten ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel werden den Lärmpegelbereichen – in Verbindung mit der DIN 4109 – zugeordnet. Die ermittelten maßgeblichen Lärmpegelbereiche werden auf der Planzeichnung in der Vignette I in Zuordnung zu den einzelnen
überbaubaren Grundstücksflächen dargestellt.
Für geplante schutzwürdige Nutzungen, z.B. Schlafräume und Kinderzimmer, sind bei Außengeräuschpegeln von mehr als 50 dB(A) schallgedämmte, fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen nach VDI-Richtlinie 2719 erforderlich, da sonst bei geschlossenen Fenstern die notwendige Luftwechselrate nicht gewährleistet ist. Der Nachweis der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren zu erbringen.
Es wird empfohlen, die nachts schutzbedürftigen Räume nach Möglichkeit an den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen, um diese Beeinträchtigung von vornherein ausschließen
zu können (situationsbezogene Grundrissgestaltung).
Die hier getroffenen Ausführungen basieren auf den Aussagen „Untersuchung des Verkehrslärms einschließlich Straßenbahn und Eisenbahn im B-Plangebiet“ des Ing.-Büro AKIB GmbH
(Gutachten Nr. 110905 vom 14.09.2011).
16.
Grünordnerische Festsetzungen
16.1
Begrünung der Grundstücksflächen
Je angefangene 250 qm Baugrundstücksfläche ist ein standortgerechter Laubbaum (Stammumfang 16 - 18 cm) oder ein hochstämmiger Obstbaum (Stammumfang mindestens 16 - 18
cm) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Vorhandene
Bäume auf dem jeweiligen Baugrundstück, die die Mindestmaße aus Satz 1 erfüllen, werden
angerechnet.
(vgl. Rechtsplan Teil B: Text, Punkt 8.1)
Die Festsetzungen zur Begrünung der privaten Grundstücksflächen in den Wohngebieten beschränken sich auf die Anpflanzung eines einheimischen, standortgerechten Laubbaums oder
Obstbaums mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm je angefangene 250 m² Baugrundstücksfläche, so dass bei den hier im Gebiet angestrebten Grundstücksflächen mit einer
Größe zwischen 450 m² und 1000 m² maximal 4 Laub- oder Obstbäume anzupflanzen sind
Die Anpflanzung von Laubbäumen und Obstbäumen auf den privaten Flächen erfolgt mit dem
Ziel, die Wohngebiete durch vertikale Freiraumstrukturen aufzulockern und optisch zu beleben.
Laubbäume tragen zum angestrebten stark durchgrünten Charakter der Wohngebiete bei. Zudem sind einheimische Gehölze eine wichtige Lebens- und Nahrungsgrundlage für zahlreiche
heimische Tierarten. Weiterhin übernehmen Großgehölze auch lokalklimatische Funktionen, da
sie die direkte Sonneneinstrahlung mindern, Schatten spenden und somit das Aufheizen versiegelter Flächen verringern, durch Verdunstung kühlen und Schadstoffe, Stäube und CO 2 binden.
Die Anrechenbarkeit von vorhandenen Gehölzen, die der Festsetzung entsprechen, schont den
Gehölzbestand und schafft Anreize, diesen zu erhalten und zu pflegen.
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Die verbleibenden Flächen sind gem. Sächsischer Bauordnung § 8 zu begrünen. Damit ist gewährleistet, dass diese restlichen Flächen auf Dauer vegetationsbedeckt sind. Hinsichtlich der
Ausgestaltung werden keine Vorgaben getroffen, um verschiedenste Begrünungen (z.B. Rasen, Zierbeete) zu ermöglichen.
16.2
Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
In der mit BE1 bezeichneten Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern sind Laubbäume
und heimische Nadelbäume mit einem Stammdurchmesser > 10 cm dauerhaft zu pflegen und
bei Abgang durch einen heimischen standortgerechten Baum (Hochstamm, Stammumfang
mindestens 16-18 cm) zu ersetzen.
In der mit BE2 bezeichneten Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern sind Laubbäume
mit einem Stammdurchmesser > 10 cm dauerhaft zu pflegen und bei Abgang durch einen
heimischen standortgerechten Laubbaum (Hochstamm, Stammumfang mindestens 20-25 cm)
zu ersetzen.
(vgl. Rechtsplan Teil B: Text, Punkt 8.2)
Die Festsetzung zu BE1 erfolgt mit dem Ziel, die am südlichen Rand befindliche Gehölzgruppe
(BE 1) aus ökologischen Gründen dauerhaft zu erhalten. Mit der Festsetzung wird der Laubbaumbestand am südlichen Rand (Robinien, Eschen, Bergahorn, Lärchen und ältere Vogelkirschen, die sich als Bäume entwickelt haben) geschützt. Fichten (nicht heimische Nadelgehölze)
und Obstbäume, die durch die Verschattung der älteren Laubbäume keine optimalen Bedingungen vorfinden, sind von der Festsetzung ausgenommen. Ebenfalls nicht unter den Schutz der
Festsetzungen fallen die Laubbäume mit einem Stammdurchmesser bis zu 10 cm, da diese
zum Teil so dicht beieinander stehen, dass sie sich gegenseitig in ihrem Wuchs behindern.
Auch Sträucher, die derzeit den Unterwuchs der Gehölzgruppe bilden, sind nicht durch die
Festsetzung geschützt. Die Gehölzgruppe bildet eine natürliche Abgrenzung zum südlich angrenzenden Grundstück und trägt als gewachsene Struktur zur Einbindung des geplanten
Wohngebietes in die Ortslage bei. Die Festsetzung sichert zudem den dauerhaften Erhalt der
Gehölzgruppe, da Nachpflanzungen bei Abgang der Bäume innerhalb der Fläche zum Erhalt
von Bäumen vorzunehmen sind.
Die Festsetzung zu BE2 sichert und entwickelt den Baumbestand an der Dieskaustraße. Aufgrund der straßenraumprägenden Bedeutung der Bäume an der Dieskaustraße werden Baumqualitäten von 20-25 cm Stammumfang für Nachpflanzungen festgesetzt.
16.3
Fassadenbegrünung
An Gebäude- und Garagenaußenwänden, die nicht grenzständig sind und die keine Fensteroder Türöffnungen aufweisen, sind mindestens 2 Kletterpflanzen je 1 m Wandlänge anzupflanzen. Die Kletterpflanzen sind bis zur Begrünung von mindestens 50 % der Gebäude- und Garagenaußenwänden, die keine Fenster- oder Türöffnungen aufweisen, aufwachsen zu lassen.
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
(vgl. Rechtsplan Teil B: Text, Punkt 8.3)
Die Festsetzung zur Begrünung von fensterlosen Gebäude- und Garagenaußenwänden erfolgt
in erster Linie aus siedlungsgestalterischen Gründen, um fensterlose, funktional gestaltete
Fassaden optisch in das Wohngebiet zu integrieren. Weiterhin tragen Fassadenbegrünungen
zur Verbesserung der mikroklimatischen-lufthygienischen Situation im direkten Baukörperbereich bei, dienen der Verbesserung der bauphysikalischen Eigenschaften von Außenwänden
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und tragen zur Schaffung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere bei. Vorschläge für geeignete Kletterpflanzen enthält die Pflanzenliste 2 im Anhang der Begründung.
16.4
Einfriedungen
Einfriedungen sind im Plangebiet ausschließlich in Form von Hecken bis zu einer Höhe von 1,5
m zulässig. Darüberhinaus sind zusätzlich auf der straßenzugewandten Seite der Hecke entlang der Grundstücksgrenze Holz- oder Metallzäune bis zu einer Höhe von 1,2m zulässig. Bezugshöhe ist die Höhe der tatsächlichen Geländeoberfläche.
(vgl. Rechtsplan Teil B: Text, Punkt 9)
Einfriedungen in Form von Hecken dienen der Durchgrünung des Wohngebietes und tragen zu
einem grünbestimmten Ortsbild und zur Identifikation der Bewohner mit ihrer Umgebung bei.
Die Strukturvielfalt, die sich auf die ökologische Vielfalt auswirkt, wird erhöht. Die Einfriedungen
bleiben für Kleinsäuger und Reptilien durchgängig. Die Einfriedungen an den Straßen sind Teil
des gestalterischen Rahmens, mit dem im Gebiet eine zusammengehörige Gestaltung und ein
ortsbildprägendes Erscheinungsbild hergestellt werden soll.
Die Zulässigkeit der Zäune wird auf die Außenseite der Hecke verlegt, weil dies den Bedürfnissen der meisten Eigentümer entgegenkommt. Sie empfinden den außen liegenden Zaun
stärker als Außengrenze ihres Grundstückes. Diesem Bedürfnis wird Vorrang gegeben vor der
Regelung, den Zaun ausschließlich auf der inneren, von der Straße abgewandt Seite der Hecke
zuzulassen, um von der Straße her den Eindruck eines grünbestimmten Ortsbildes hervorzuheben. Vorschläge für geeignete Pflanzen enthält die Pflanzenliste 1 im Anhang der Begründung.
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D
STÄDTEBAULICHE KALKULATION
17.
Flächenbilanzen
Seite 39
Das Plangebiet umfasst entsprechend dem festgesetzten Geltungsbereich 14.032 qm.
Flächenbilanz Plangebiet
Fläche
Anteil
13.019 m²
92,5 %
962 m²
7%
51 m²
0,5 %
14.032 m²
100%
Baugebiet ohne GFL-Flächen = maßgebliche Grundfläche zur Ermittlung des Anteils des Baugrundstücks, der durch bauliche Anlagen
überdeckt werden darf
Baugebiet
Fläche
Summe
Incl. der Fläche
für den Erhalt
von Bäumen
13.019 m²
GRZ
0,3
zulässige
überbaubare
Grundfläche Grundstückfläche
3.921 m²
3.265 m²
848 m²
GFL-Flächen
GFL 1
787 m²
GFL 2
155 m²
G
20 m²
Summe
962 m²
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Gesamt
18.
Abschätzung möglicher Entwicklungen im Gebiet
18.1
Bevölkerungs- bzw. Arbeitsplatzentwicklung im Gebiet.
Mit der Umsetzung der Planung kommt es zur Errichtung von 17 Einfamilienhäusern, die in der
Regel von jeweils von einer Familie bewohnt werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hier wenigsten 34 Erwachsene plus Kinder eine neue Heimat finden werden.
Nennenswerte Auswirkungen auf die Versorgungssituation oder die Sozialstruktur sind mit der
Umsetzung des B-Planes nicht zu erwarten. Gleichwohl strahlt die gesamte Entwicklung der
bislang brachliegenden Grundstücke positiv auf die angrenzenden Gebiete aus. Letztlich bewirkt es eine Verbesserung des städtebaulichen Erscheinungsbildes in unmittelbarer Nähe zum
Nahversorgungszentrum des Ortsteils.
Nennenswerte Einflüsse auf die Entwicklung von Arbeitsplätzen im Gebiet sind nicht zu erwarten.
18.2
Verkehrsentwicklung im Gebiet und im Umfeld
Mit der Umsetzung der Planung wird es durch den Zuzug ins Gebiet zu einer leichten Erhöhung
der Verkehrsbelastung auf den angrenzenden Erschließungsstraßen kommen, die aber z.B.
unterhalb dessen liegt, was ohne Aufstellung des B-Planes, z.B. durch die Errichtung mehrgeschossigen Wohnungsbaus, möglich wäre. Die geringe Erhöhung des Verkehrsaufkommens im
Umfeld des Gebietes führt zu keiner spürbaren Verschlechterung des bereits jetzt messbaren
Verkehrslärms.
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19.
Seite 40
Kosten
Die Umsetzung der Planung obliegt mit Ausnahme der Maßnahmen zum Haltestellenausbau
den Grundstückseigentümern. Für die Stadt Leipzig sind mit diesem Bebauungsplan Maßnahmen zum Grunderwerb für die ca. 50 qm große Verkehrsfläche besondere Zweckbestimmung,
Haltestelle verbunden.
Aus der Umsetzung der Planung sind keine Folgekosten zu erwarten, die in den Haushalt der
Stadt Leipzig einzustellen wären.
Leipzig, den 26.01.2015
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang:
I. Hinweise
II. Pflanzempfehlungen
19.01.2015
Begründung zum Bebauungsplan
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Anhang I: Hinweise
Seite 1
Anhang I: Hinweise
Abfall und Bodenschutz
Bau- u. Abbruchabfälle sind gemäß Sächsischem Abfallwirtschaft- u. Bodenschutzgesetz zu
verwerten.
Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen keine Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung/Altlast i. S. des § 9 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 bis 6 BBodSchG vor. Bislang nicht bekannt
gewordene Altlasten oder verursachte schädliche Bodenveränderungen gem. § 10 Abs. 2
SächsABG sind der zuständigen unteren Umweltbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der durch Baumaßnahmen anfallende humose Oberboden ("Mutterboden") ist zu Beginn der
Bauarbeiten getrennt zu sichern, im nutzbaren Zustand zu erhalten und vor Vergeudung bzw.
Vernichtung zu schützen (§ 202 BauGB). Er ist sinnvoll weiter zu verwenden. Der Verbleib des
Bodens auf dem Baugrundstück (-gebiet) ist dem Abtransport vorzuziehen. Die DIN-Vorschriften 18 300 "Erdarbeiten" und 18 915 "Bodenarbeiten" sind einzuhalten. Gegen Bodenbelastungen durch Lagerung von Bauabfällen und Betriebsstoffen sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Baubetriebsbedingte Bodenbelastungen (z.B. Verdichtungen, Erosion, Durchmischung mit
Fremdstoffen) müssen auf das den Umständen entsprechende unabdingbare Maß (§ 7 Abs. 2
EGAB) beschränkt bleiben und sind nach Abschluss der Bauarbeiten zu beseitigen. Bei Baumaßnahmen auf Altlastenstandorten sind diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu
sanieren.
Bodenfunde
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu einem archäologischen Relevanzbereich.
Durch das Landesamt für Archäologie (LfA) müssen vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten im von Bautätigkeit betroffenen Areal archäologische
Grabungen durchgeführt werden. Während der Grabungen muss ein Facharchäologe der Behörde ständig anwesend sein. Das Ergebnis der Grabung kann weitere archäologische Untersuchungen erforderlich machen.
Für die Grabungen ist zwischen dem Bauherren und dem Landesamt für Archäologie abzuschließen, die den Zeit und Kostenrahmen benennt.
Bestandsschutz von Ver-u. Entsorgungsleitungen
Die im Plangebiet liegenden Ver- u. Entsorgungsleitungen sind nicht ersatzlos zu entfernen
oder zu überbauen. Die Zugänglichkeit ist zu gewähren. Wasserwirtschaftliche Anlagen dürfen
gemäß § 109 Sächsischen Wassergesetz weder überbaut noch mit Bäumen bepflanzt werden.
Ebenfalls dürfen Fernmeldeanlagen nicht überbaut werden und ist deren Zugänglichkeit zu sichern. Anpflanzungen müssen einen Abstand von 2,5 m einhalten.
Die Standort- und Anlagensicherung ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Grundwasser
Auch für dieses Plangebiet gilt, dass mit dem Einstellen der Tagebautätigkeit im Großraum
Leipzig mit einem Ansteigen der Grundwasserstände zu rechnen ist.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
Anhang I: Hinweise
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Natürliche Radioaktivität
Das Plangebiet liegt in einem Gebiet, in dem erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft
kaum auftreten. Jedoch ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass aufgrund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaft des Gebäudes hinsichtlich eines Radonzutritts dennoch erhöhte
Werte der Radonkonzentration in der Raumluft auftreten können.
Zum Schutz vor erhöhten Strahlenbelastungen durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräume
wird daher empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder
die radiologische Situation und entsprechende Schutzmaßnahmen durch ein Ingenieurbüro abklären zu lassen.
Weiteres siehe: www.umwelt.sachsen.de >> Strahlenschutz >> Radon.
19.01.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Anhang II: Pflanzempfehlungen
Nr. 391 “Wohngebiet nördlich der Fortunabadstraße/Dieskaustraße“ (Entwurf)
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Anhang II: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in
Form von Pflanzlisten genannt:
Pflanzliste 1 Bäume und Sträucher:
Feldahorn
Hainbuche
Blutroter Hartriegel
Eingriffliger Weißdorn
Gemeiner Schneeball
Besenginster
Pfaffenhütchen
Sanddorn
Gemeiner Liguster
Heckenkirsche
Hasel
Wildapfel
Vogelkirsche
Schlehe
Wildbirne
Silberweide
Salweide
Aschweide
Korbweide
Faulbaum
Kreuzdorn
Rote Johannisbeere
Stachelbeere
Hundsrose
Bibernellrose
(Wildrosenart)
Himbeere
Steinbeere
Feldulme / Rüster
Wolliger Schneeball
Gemeiner Schneeball
Stieleiche
Esche
Rotbuche
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- Acer campestre
- Carpinus betulus
- Cornus sanguinea
- Crataegus monogyna
- Viburnum opulus
- Cytisus scoparius
- Euonymus europaeus
- Hippophae rhamnoides
- Ligustrum vulgare
- Lonicera xylosteum
- Corylus avellana
- Malus silvestris
- Prunus avium
- Prunus spinosa
- Pyrus communis
- Salix alba
- Salix caprea
- Salix cinerea
- Salix vinimalis
- Rhamnus frangula
- Rhamnus cathartica
- Ribes rubrum
- Ribes uva-crispa
- Rosa canina
- Rosa pimpinellifolia
- Rosa rubiginosa
- Rubus idaeus
- Rubus saxatilis
- Ulmus carpinifolia
- Viburnum lantana
- Viburnum opulus
- Quercus robur
- Fraxinus excelsior
- Fagus sylvatica
- Tilia-Arten
- Sorbus-Arten
- Alnus-Arten
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flachwurzelnd, für Bepflanzung von nicht überbauten Tiefgaragen geeignet
für Pflanzungen an Spielplätzen ungeeignet
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Anhang II: Pflanzempfehlungen Seite 2
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Pflanzliste 2: Kletterpflanzen
Efeu
hedera helix
halbschattig - schattig
selbstklimmend
Wilder Wein
parthenocissus quinquefolia
sonnig - halbschattig
selbstklimmend
Kletterhortensie
hydragea petiolaris
halbschattig - schattig
selbstklimmend
Waldrebe
clematis vitalba
sonnig - halbschattig
Klettergerüst
Hopfen
humulus lupulus
sonnig - halbschattig
Klettergerüst
Jelänger - jelieber
lonicera caprifolium
halbschattig - schattig
Klettergerüst
Blauregen
sonnig, geschützt
Klettergerüst
19.01.2015