Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1012030.pdf
Größe
139 kB
Erstellt
25.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00445/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
09.12.2014
Bestätigung
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit
06.01.2015
1. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
13.01.2015
1. Lesung
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit
20.01.2015
2. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
27.01.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
25.02.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Verordnung der Stadt Leipzig zum Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr
2015 aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015 aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse.
Sachverhalt:
Begründung zur Rechtsverordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse gemäß § 8 Absatz 2 Sächsisches
Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) in der Stadt Leipzig für das Jahr 2015
1. Grundlagen
Die Gemeinden werden ermächtigt, gemäß § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG die Öffnung von
Verkaufsstellen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse, insbesondere von traditionellen
Straßenfesten, Weihnachtsmärkten und örtlich bedeutender Jubiläen zusätzlich zu den erlaubten
vier verkaufsoffenen Sonntagen an einem weiteren Sonntag je Kalenderjahr zwischen 12 und 18
Uhr durch Rechtsverordnung zu gestatten. Nach § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG erfolgt die Freigabe für
das von dem Ereignis betroffene Gebiet. Die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass besonderer
regionaler Ereignisse ist gem. § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG innerhalb einer Gemeinde nur an bis zu 8
Sonntagen je Kalenderjahr zulässig.
Folgende Sonntage sind nach § 8 Absatz 3 SächsLadÖffG nicht freizugeben: der Ostersonntag, der
Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und der 24. Dezember, soweit er auf einen
Sonntag fällt. Gesetzliche Feiertage nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Freistaat
Sachsen dürfen nicht für eine Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben werden.
2. Anlass und Entscheidungsvorbereitung
Bereits in den vergangenen Jahren ergingen Rechtsverordnungen über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen. In Vorbereitung dieser Rechtsverordnung wurden folgende Beteiligte
angehört: Vertreter des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes Leipzig, Vertreter des
Handelsverbandes Sachsen, Vertreter der IHK, Vertreter der Gewerkschaft Ver.di, Vertreter des
Marktamtes, Vertreter des Fachausschusses Wirtschaft und Arbeit, Vertreter der Landesdirektion
Sachsen, Abt. Arbeitsschutz, Vertreter der IG Alte Messe, Vertreter der Händlergemeinschaften
sowie der Einkaufszentren und der Leipziger City Marketing e. V.
Das katholische Probsteipfarramt Leipzig, das Löwen Center, der Sachsenpark, das Allee Center
sowie das Paunsdorf-Center waren in das Entscheidungsfindungsverfahren ebenfalls eingebunden.
Die Einladung zur Teilnahme an dem Anhörungsverfahren konnte vom katholischen
Probsteipfarramt Leipzig, vom Sachsenpark und vom Paunsdorf-Center nicht wahrgenommen
werden. Das Löwen Center und das Allee Center reagierten nicht auf die Einladung. Eine schriftliche
Stellungnahme zur Anhörung erfolgte nicht.
Das katholische Probsteipfarramt Leipzig teilte schriftlich mit, dass die vier stadtweiten Sonntage als
Kompromiss gesehen werden. Dazu gibt es keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Termine.
Jedoch wird ein weiterer Sonntag für nicht angemessen erachtet, da der Gesetzestext zu großzügig
ausgelegt werden würde.
In der Beratung am 21.08.2014 wurden der vorgeschlagene Termin und die Begründung
besprochen. Diese wurde als nicht ausreichend erachtet. Es wurde der IG Alte Messe die
Möglichkeit gegeben, Anlass und Begründung zu überarbeiten. Dies erfolgte zum 26.08.2014, wobei
sich der Anlass nicht änderte. Die Begründung wurde erweitert und der Termin auf eine Woche
später verlegt.
Bei der Auswahl des Termins ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes berücksichtigt worden.
Der Termin anlässlich der Festwoche der 1.000-jährigen Ersterwähnung Leipzigs ist nach der
Anhörung ergänzt worden. Der Vorschlag entstand seitens der Stadt Leipzig in Kooperation mit dem
City-Leipzig-Marketing e. V.
Das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchamt Leipzig, das katholische Probsteipfarramt Leipzig
sowie die Gewerkschaft Ver.di wurden am 05.11.2014 schriftlich zu diesem Anlass angehört.
Eine Stellungnahme erfolgte innerhalb der Anhörungsfrist nicht.
3. Verkaufsoffene Sonntage aus besonderem regionalen Anlass
Für weitere verkaufsoffene Sonntage aus Anlass eines besonderen regionalen Ereignisses gemäß §
8 Absatz 2 SächsLadÖffG sind folgende Termine vorgesehen:
Datum
Anlass
31.05.15
Festwoche der 1.000-jährigen Ersterwähnung
18.10.15
Oktoberfest Alte Messe
Die Regelung des § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG lässt nur eine einmalige Freigabe dieses zusätzlichen
verkaufsoffenen Sonntages in einem örtlich bezeichneten Gebiet zu. Die Öffnung von
Verkaufsstellen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse ist innerhalb einer Gemeinde nur an
bis zu acht Sonntagen je Kalenderjahr zulässig. Für die bezeichneten Gebiete ist dieser zusätzliche
verkaufsoffene Sonntag damit verbraucht.
Im Jahr 2015 jährt sich die Ersterwähnung Leipzigs zum 1.000. Mal.
1.000 Jahre Leipzig spannen einen Bogen über eine vielfältige Historie, die mit zahlreichen
herausragenden Ereignissen aufwartet. 1.000 Jahre Leipzig bieten die Möglichkeit, die Geschichte
der Stadt wieder stärker ins Bewusstsein seiner Bewohner und Gäste zu rücken und parallel dazu
durch ein vielfältiges themen- und generationenübergreifendes Jubiläumsjahr Leipzig als eine
weltoffene, dynamische Metropole zu präsentieren, die sich den Herausforderungen der Gegenwart
stellt, die Chancen der Zukunft erkennt und diese nutzen möchte.
Um dieses Jubiläum in „einer für die Stadt Leipzig angemessenen Form zu begehen“, fasste die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig am 22.06.2011 einen entsprechenden, einstimmigen
Grundsatzbeschluss (RBV-880/11).
Ankerpunkt für alle Aktivitäten im Jubiläumsjahr wird die zentrale Festwoche vom 29.05.2015 bis
zum 07.06.2015 sein. Für diesen Zeitraum werden 800.000 Besucher im Herzen der Stadt erwartet.
Beginnen wird die Festwoche am 29.05.2015 mit dem offiziellen Festakt und der Fertigstellung der
Kongresshalle.
Am 30.05.2015 wird sich das StadtFestSpiel „Lipsias Löwen“ anschließen. Ein interaktiv,
multimediales Event, das an verschiedenen Standorten die Vielfalt der Stadt zusammen mit der
Geschichte Leipzigs präsentieren wird, bevor sich die Löwen nach einem Sternmarsch auf dem
Augustusplatz mit Lipsia vereinen werden. Die riesigen Köpfe der Löwen werden in der gesamten
Festwoche im Bereich der Innenstadt präsent sein und einen spektakulären Rahmen für die
Feierlichkeiten bilden.
Vom 31.05.2015 bis zum 04.06.2015 folgen verschiedene Thementage in der Leipziger Innenstadt,
bevor mit dem traditionellen Stadtfest vom 05.06.2015 - 07.06.2015 die Festwoche ihren Abschluss
findet.
Allein für den Tag des StadtFestSpiels am 30.05.2015 rechnet die Stadt Leipzig mit 300.000
Besuchern. Der Mitteldeutsche Rundfunk wird mehrere Liveübertragungen schalten. Die mediale
Aufmerksamkeit mit Festakt und StadtFestSpiel wird überregional von außerordentlicher Bedeutung
sein und auch national für großes Interesse sorgen. Es ist davon auszugehen, dass in Folge dessen
mit erhöhtem überregionalen Besucheraufkommen über die gesamte Festwoche zu rechnen ist.
Durch eine Sonntagsöffnung am 31.05.2015 im Bereich der Innenstadt kommt die Stadt Leipzig
Ihrer Verpflichtung nach, das stark erhöhte Besucheraufkommen aufgrund der Feierlichkeiten der
Festwoche auch an diesem Sonntag in allen notwendigen Bereichen versorgen zu können.
Gleichzeitig trägt die beantragte Sonntagsöffnung zur Stärkung des positiven Images der Stadt
Leipzig als offene, zeitgemäße und ihren Gästen in vielfältiger Weise zugewandte Gastgeberin
nachhaltig bei.
Vom 10.10.2014 – 19.10.2014 findet erstmalig das Leipziger Oktoberfest auf dem Gelände der Alten
Messe statt. Auch im Oktober 2015 wird die Interessengemeinschaft Alte Messe ein Oktoberfest
ausrichten. Diese, an das Münchner Oktoberfest angelehnte, traditionsreiche Veranstaltung ist auch
für die weiteren Jahre geplant. Auf dem Gelände der Alten Messe wird ein großes Festzelt, mit Platz
für bis zu 2500 Personen nebst Biergarten, mit Blick aufs Völkerschlachtdenkmal für ein echtes
„Wiesnfeeling“ sorgen. Jeder Veranstaltungstag steht unter einem anderen Motto und wird von
prominenten Gästen begleitet. Beim Leipziger Oktoberfest findet man alles, was zu einem
anständigen Oktoberfest dazugehört, ohne dass man den weiten Weg bis nach Bayern auf sich
nehmen muss. Neben einem umfangreichen Programm für die ganze Familie im und am Gelände
der Alten Messe sollen angesiedelte Firmen und Einrichtungen in das Fest integriert werden. Des
Weiteren sind Charity-Aktionen zu Gunsten Leipziger Institutionen ein fester Bestandteil des Festes.
Zu dieser Festveranstaltung rechnet der Veranstalter mit 15.000 - 20.000 Besuchern, mit steigender
Tendenz in den Folgejahren. Die Anzeigenwerbung in den Tageszeitungen erstreckt sich bis
unterhalb von Magdeburg, über Dessau und südlich bis in den Zwickauer Raum.
Für die Mitglieder der Interessengemeinschaft Alte Messe steht gemäß der Satzung seit jeher die
Optimierung der Attraktivität, Ausstrahlung und Entwicklung des Areals im Mittelpunkt. Mehr als 20
Institutionen und Unternehmen sind Mitglied in diesem Verbund. Die Schwerpunkte der Arbeit liegen
in der Aufwertung des Geländes, der Kommunikation durch Werbung und PR sowie der
Durchführung von Aktionen in Form der Entwicklung eigener Events oder Nutzung von Aktionen der
Mitglieder. Jährlich werden Tage der offenen Tür oder Veranstaltungen wie die „Lange Nacht der
Wissenschaften“ organisiert. Mehrere Tausend Besucher nutzten diese Veranstaltungen in den
letzten Jahren, um sich über den Standort beziehungsweise die Institutionen und Unternehmen des
Standortes zu informieren.
Die IG Alte Messe möchte anlässlich dieses Großereignisses die Geschäfte öffnen. Die
Sonntagsöffnung soll die Besucherwünsche ergänzend erfüllen und den wirtschaftlichen
Aufschwung weiterhin fördern.
Durch eine Öffnung der Verkaufsstellen der Alten Messe (begrenzt durch Zwickauer Straße, Prager
Straße, Deutscher Platz und Wilhelm-Külz-Park) möchte die Interessengemeinschaft
allen
Besuchern die Vielfalt und Attraktivität dieses interessanten und traditionsreichen Handelsstandortes
näher bringen.
Die Sonntage sind als Familien- und Vereinstage mit Kinderbetreuung geplant mit voraussichtlich
freiem Eintritt. Insbesondere an diesen Tagen möchten die Mitglieder der IG Alte Messe in Form von
Führung und Vorträgen (ähnlich der „Langen Nacht der Wissenschaften“ im Juni 2014) und
Einkaufserlebnissen vielen Gästen ganzheitlich einen Erlebnistag ermöglichen. Die Stadt Leipzig
kann dieses Event nutzen, um sich als weltoffene Kultur- und Messestadt sowie als attraktiver
Wirtschaftsstandort zu präsentieren.
Die aufgeführten Termine betreffen keine geschützten Sonn- oder Feiertage im Sinne des
SächsLadÖffG und des Sonn- und Feiertagsgesetzes des Freistaates Sachsen.
4. Pflichtgemäße Ermessensausübung
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung für das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen (vgl. hierzu BVerwG GewArch 1988, 344; Stober, Kommentar zum
Ladenschlussgesetz, 4. Auflage, Rn.: 18 zu § 14). Vielmehr obliegt die Entscheidung über das „Ob“
und „Wie“ dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (vgl. VGH Mannheim GewArch
1981, 204). Bei der Ermessensausübung sind die einzelnen Interessen, die für oder gegen eine
Freigabe sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen und insbesondere die Probleme zu
berücksichtigen, die von einer Anhäufung von Sonderöffnungszeiten für das Verkaufspersonal
ausgehen können. Der Gedanke des Versorgungsbedürfnisses der Besucher ist ebenfalls zu
beachten (vgl. Stober, a.a.O.). Diese o. g. Entscheidungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 14 Ladenschlussgesetz sind analog auf die Regelungen nach § 8 SächsLadÖffG anwendbar.
Bei der Auswahl der Termine ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes berücksichtigt.
Im konkreten Fall wurde das Ermessen unter Beachtung aller Aspekte pflichtgemäß ausgeübt.
5. Beschränkung der Öffnungszeiten
Die Beschränkung der Öffnungszeiten an den verkaufsoffenen Sonntagen von 12 bis 18 Uhr hat ihre
gesetzliche Grundlage in § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG.
Mit der Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf sechs Stunden verringert sich die Belastung für die
betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels. Die Öffnung der Ladengeschäfte ab 12 Uhr ermöglicht
allen Beschäftigten die Teilnahme an den Hauptgottesdiensten und Störungen der religiösen
Veranstaltungen werden vermieden. Auf die Ausübung der verfassungsrechtlichen Religionsfreiheit
wird mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung besonderer Wert gelegt.
Mit dieser Regelung entwickelt sich für die betroffenen Arbeitnehmer die Arbeitsbelastung nicht über
Gebühr. Durch die Arbeitgeber sind die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.
6. Erlass, Veröffentlichung und Inkrafttreten
Gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Leipzig
ist der Stadtrat für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig.
Die Rechtsverordnung soll am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Stadt macht die
Verordnung gemäß Bekanntmachungssatzung vom 15.03.2000 (Beschluss des Stadtrates Nr.III233/00), zuletzt geändert mit Beschluss RBV-1706/13 vom 10.07.2013, bekannt.
Anlage
Verordnung
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen im Jahr 2015 aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse
Aufgrund des § 8 Absatz 2 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) vom
01.12.2010 (SächsGVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 338), geändert durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), wird abweichend von den
Verbotsvorschriften des § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG verordnet:
§ 1 Sonntagsöffnungen anlässlich besonderer regionaler Ereignisse
Verkaufsstellen der Innenstadt (begrenzt durch Promenadenring) dürfen am Sonntag, den
31.05.2015 in der Zeit von 12 bis 18 Uhr anlässlich der Festwoche der 1.000-jährigen
Ersterwähnung Leipzigs geöffnet sein.
Verkaufsstellen der Alten Messe (begrenzt durch Zwickauer Straße, Prager Straße,
Deutscher Platz und Wilhelm - Külz Park) dürfen am Sonntag, den 18.10.2015 in der Zeit
von 12 bis 18 Uhr anlässlich des Leipziger Oktoberfestes geöffnet sein.
§ 2 Arbeitnehmerschutz
Aus dieser Verordnung ergibt sich keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer des
Einzelhandels, während der freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage tätig zu werden. Bei
Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind durch den Gewerbetreibenden
die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften (ArbZG, MuSchG und JArbSchG) zu beachten.
Insbesondere sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen des § 10 Absatz 1 und 2 des
SächsLadÖffG einzuhalten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung in § 1 dieser Verordnung
Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet, handelt ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Absatz 1 Zi. 1 SächsLadÖffG. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 11 Absatz 2
SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis 5000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Stadt Leipzig
Der Oberbürgermeister