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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1012030.pdf
Größe
139 kB
Erstellt
25.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:44
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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00445/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 09.12.2014 Bestätigung Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit 06.01.2015 1. Lesung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 13.01.2015 1. Lesung Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit 20.01.2015 2. Lesung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 27.01.2015 2. Lesung Ratsversammlung 25.02.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Verordnung der Stadt Leipzig zum Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015 aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015 aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse. Sachverhalt: Begründung zur Rechtsverordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse gemäß § 8 Absatz 2 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) in der Stadt Leipzig für das Jahr 2015 1. Grundlagen Die Gemeinden werden ermächtigt, gemäß § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse, insbesondere von traditionellen Straßenfesten, Weihnachtsmärkten und örtlich bedeutender Jubiläen zusätzlich zu den erlaubten vier verkaufsoffenen Sonntagen an einem weiteren Sonntag je Kalenderjahr zwischen 12 und 18 Uhr durch Rechtsverordnung zu gestatten. Nach § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG erfolgt die Freigabe für das von dem Ereignis betroffene Gebiet. Die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse ist gem. § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG innerhalb einer Gemeinde nur an bis zu 8 Sonntagen je Kalenderjahr zulässig. Folgende Sonntage sind nach § 8 Absatz 3 SächsLadÖffG nicht freizugeben: der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und der 24. Dezember, soweit er auf einen Sonntag fällt. Gesetzliche Feiertage nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen dürfen nicht für eine Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben werden. 2. Anlass und Entscheidungsvorbereitung Bereits in den vergangenen Jahren ergingen Rechtsverordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen. In Vorbereitung dieser Rechtsverordnung wurden folgende Beteiligte angehört: Vertreter des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes Leipzig, Vertreter des Handelsverbandes Sachsen, Vertreter der IHK, Vertreter der Gewerkschaft Ver.di, Vertreter des Marktamtes, Vertreter des Fachausschusses Wirtschaft und Arbeit, Vertreter der Landesdirektion Sachsen, Abt. Arbeitsschutz, Vertreter der IG Alte Messe, Vertreter der Händlergemeinschaften sowie der Einkaufszentren und der Leipziger City Marketing e. V. Das katholische Probsteipfarramt Leipzig, das Löwen Center, der Sachsenpark, das Allee Center sowie das Paunsdorf-Center waren in das Entscheidungsfindungsverfahren ebenfalls eingebunden. Die Einladung zur Teilnahme an dem Anhörungsverfahren konnte vom katholischen Probsteipfarramt Leipzig, vom Sachsenpark und vom Paunsdorf-Center nicht wahrgenommen werden. Das Löwen Center und das Allee Center reagierten nicht auf die Einladung. Eine schriftliche Stellungnahme zur Anhörung erfolgte nicht. Das katholische Probsteipfarramt Leipzig teilte schriftlich mit, dass die vier stadtweiten Sonntage als Kompromiss gesehen werden. Dazu gibt es keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Termine. Jedoch wird ein weiterer Sonntag für nicht angemessen erachtet, da der Gesetzestext zu großzügig ausgelegt werden würde. In der Beratung am 21.08.2014 wurden der vorgeschlagene Termin und die Begründung besprochen. Diese wurde als nicht ausreichend erachtet. Es wurde der IG Alte Messe die Möglichkeit gegeben, Anlass und Begründung zu überarbeiten. Dies erfolgte zum 26.08.2014, wobei sich der Anlass nicht änderte. Die Begründung wurde erweitert und der Termin auf eine Woche später verlegt. Bei der Auswahl des Termins ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes berücksichtigt worden. Der Termin anlässlich der Festwoche der 1.000-jährigen Ersterwähnung Leipzigs ist nach der Anhörung ergänzt worden. Der Vorschlag entstand seitens der Stadt Leipzig in Kooperation mit dem City-Leipzig-Marketing e. V. Das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchamt Leipzig, das katholische Probsteipfarramt Leipzig sowie die Gewerkschaft Ver.di wurden am 05.11.2014 schriftlich zu diesem Anlass angehört. Eine Stellungnahme erfolgte innerhalb der Anhörungsfrist nicht. 3. Verkaufsoffene Sonntage aus besonderem regionalen Anlass Für weitere verkaufsoffene Sonntage aus Anlass eines besonderen regionalen Ereignisses gemäß § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG sind folgende Termine vorgesehen: Datum Anlass 31.05.15 Festwoche der 1.000-jährigen Ersterwähnung 18.10.15 Oktoberfest Alte Messe Die Regelung des § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG lässt nur eine einmalige Freigabe dieses zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntages in einem örtlich bezeichneten Gebiet zu. Die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse ist innerhalb einer Gemeinde nur an bis zu acht Sonntagen je Kalenderjahr zulässig. Für die bezeichneten Gebiete ist dieser zusätzliche verkaufsoffene Sonntag damit verbraucht. Im Jahr 2015 jährt sich die Ersterwähnung Leipzigs zum 1.000. Mal. 1.000 Jahre Leipzig spannen einen Bogen über eine vielfältige Historie, die mit zahlreichen herausragenden Ereignissen aufwartet. 1.000 Jahre Leipzig bieten die Möglichkeit, die Geschichte der Stadt wieder stärker ins Bewusstsein seiner Bewohner und Gäste zu rücken und parallel dazu durch ein vielfältiges themen- und generationenübergreifendes Jubiläumsjahr Leipzig als eine weltoffene, dynamische Metropole zu präsentieren, die sich den Herausforderungen der Gegenwart stellt, die Chancen der Zukunft erkennt und diese nutzen möchte. Um dieses Jubiläum in „einer für die Stadt Leipzig angemessenen Form zu begehen“, fasste die Ratsversammlung der Stadt Leipzig am 22.06.2011 einen entsprechenden, einstimmigen Grundsatzbeschluss (RBV-880/11). Ankerpunkt für alle Aktivitäten im Jubiläumsjahr wird die zentrale Festwoche vom 29.05.2015 bis zum 07.06.2015 sein. Für diesen Zeitraum werden 800.000 Besucher im Herzen der Stadt erwartet. Beginnen wird die Festwoche am 29.05.2015 mit dem offiziellen Festakt und der Fertigstellung der Kongresshalle. Am 30.05.2015 wird sich das StadtFestSpiel „Lipsias Löwen“ anschließen. Ein interaktiv, multimediales Event, das an verschiedenen Standorten die Vielfalt der Stadt zusammen mit der Geschichte Leipzigs präsentieren wird, bevor sich die Löwen nach einem Sternmarsch auf dem Augustusplatz mit Lipsia vereinen werden. Die riesigen Köpfe der Löwen werden in der gesamten Festwoche im Bereich der Innenstadt präsent sein und einen spektakulären Rahmen für die Feierlichkeiten bilden. Vom 31.05.2015 bis zum 04.06.2015 folgen verschiedene Thementage in der Leipziger Innenstadt, bevor mit dem traditionellen Stadtfest vom 05.06.2015 - 07.06.2015 die Festwoche ihren Abschluss findet. Allein für den Tag des StadtFestSpiels am 30.05.2015 rechnet die Stadt Leipzig mit 300.000 Besuchern. Der Mitteldeutsche Rundfunk wird mehrere Liveübertragungen schalten. Die mediale Aufmerksamkeit mit Festakt und StadtFestSpiel wird überregional von außerordentlicher Bedeutung sein und auch national für großes Interesse sorgen. Es ist davon auszugehen, dass in Folge dessen mit erhöhtem überregionalen Besucheraufkommen über die gesamte Festwoche zu rechnen ist. Durch eine Sonntagsöffnung am 31.05.2015 im Bereich der Innenstadt kommt die Stadt Leipzig Ihrer Verpflichtung nach, das stark erhöhte Besucheraufkommen aufgrund der Feierlichkeiten der Festwoche auch an diesem Sonntag in allen notwendigen Bereichen versorgen zu können. Gleichzeitig trägt die beantragte Sonntagsöffnung zur Stärkung des positiven Images der Stadt Leipzig als offene, zeitgemäße und ihren Gästen in vielfältiger Weise zugewandte Gastgeberin nachhaltig bei. Vom 10.10.2014 – 19.10.2014 findet erstmalig das Leipziger Oktoberfest auf dem Gelände der Alten Messe statt. Auch im Oktober 2015 wird die Interessengemeinschaft Alte Messe ein Oktoberfest ausrichten. Diese, an das Münchner Oktoberfest angelehnte, traditionsreiche Veranstaltung ist auch für die weiteren Jahre geplant. Auf dem Gelände der Alten Messe wird ein großes Festzelt, mit Platz für bis zu 2500 Personen nebst Biergarten, mit Blick aufs Völkerschlachtdenkmal für ein echtes „Wiesnfeeling“ sorgen. Jeder Veranstaltungstag steht unter einem anderen Motto und wird von prominenten Gästen begleitet. Beim Leipziger Oktoberfest findet man alles, was zu einem anständigen Oktoberfest dazugehört, ohne dass man den weiten Weg bis nach Bayern auf sich nehmen muss. Neben einem umfangreichen Programm für die ganze Familie im und am Gelände der Alten Messe sollen angesiedelte Firmen und Einrichtungen in das Fest integriert werden. Des Weiteren sind Charity-Aktionen zu Gunsten Leipziger Institutionen ein fester Bestandteil des Festes. Zu dieser Festveranstaltung rechnet der Veranstalter mit 15.000 - 20.000 Besuchern, mit steigender Tendenz in den Folgejahren. Die Anzeigenwerbung in den Tageszeitungen erstreckt sich bis unterhalb von Magdeburg, über Dessau und südlich bis in den Zwickauer Raum. Für die Mitglieder der Interessengemeinschaft Alte Messe steht gemäß der Satzung seit jeher die Optimierung der Attraktivität, Ausstrahlung und Entwicklung des Areals im Mittelpunkt. Mehr als 20 Institutionen und Unternehmen sind Mitglied in diesem Verbund. Die Schwerpunkte der Arbeit liegen in der Aufwertung des Geländes, der Kommunikation durch Werbung und PR sowie der Durchführung von Aktionen in Form der Entwicklung eigener Events oder Nutzung von Aktionen der Mitglieder. Jährlich werden Tage der offenen Tür oder Veranstaltungen wie die „Lange Nacht der Wissenschaften“ organisiert. Mehrere Tausend Besucher nutzten diese Veranstaltungen in den letzten Jahren, um sich über den Standort beziehungsweise die Institutionen und Unternehmen des Standortes zu informieren. Die IG Alte Messe möchte anlässlich dieses Großereignisses die Geschäfte öffnen. Die Sonntagsöffnung soll die Besucherwünsche ergänzend erfüllen und den wirtschaftlichen Aufschwung weiterhin fördern. Durch eine Öffnung der Verkaufsstellen der Alten Messe (begrenzt durch Zwickauer Straße, Prager Straße, Deutscher Platz und Wilhelm-Külz-Park) möchte die Interessengemeinschaft allen Besuchern die Vielfalt und Attraktivität dieses interessanten und traditionsreichen Handelsstandortes näher bringen. Die Sonntage sind als Familien- und Vereinstage mit Kinderbetreuung geplant mit voraussichtlich freiem Eintritt. Insbesondere an diesen Tagen möchten die Mitglieder der IG Alte Messe in Form von Führung und Vorträgen (ähnlich der „Langen Nacht der Wissenschaften“ im Juni 2014) und Einkaufserlebnissen vielen Gästen ganzheitlich einen Erlebnistag ermöglichen. Die Stadt Leipzig kann dieses Event nutzen, um sich als weltoffene Kultur- und Messestadt sowie als attraktiver Wirtschaftsstandort zu präsentieren. Die aufgeführten Termine betreffen keine geschützten Sonn- oder Feiertage im Sinne des SächsLadÖffG und des Sonn- und Feiertagsgesetzes des Freistaates Sachsen. 4. Pflichtgemäße Ermessensausübung Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen (vgl. hierzu BVerwG GewArch 1988, 344; Stober, Kommentar zum Ladenschlussgesetz, 4. Auflage, Rn.: 18 zu § 14). Vielmehr obliegt die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (vgl. VGH Mannheim GewArch 1981, 204). Bei der Ermessensausübung sind die einzelnen Interessen, die für oder gegen eine Freigabe sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen und insbesondere die Probleme zu berücksichtigen, die von einer Anhäufung von Sonderöffnungszeiten für das Verkaufspersonal ausgehen können. Der Gedanke des Versorgungsbedürfnisses der Besucher ist ebenfalls zu beachten (vgl. Stober, a.a.O.). Diese o. g. Entscheidungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz sind analog auf die Regelungen nach § 8 SächsLadÖffG anwendbar. Bei der Auswahl der Termine ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes berücksichtigt. Im konkreten Fall wurde das Ermessen unter Beachtung aller Aspekte pflichtgemäß ausgeübt. 5. Beschränkung der Öffnungszeiten Die Beschränkung der Öffnungszeiten an den verkaufsoffenen Sonntagen von 12 bis 18 Uhr hat ihre gesetzliche Grundlage in § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG. Mit der Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf sechs Stunden verringert sich die Belastung für die betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels. Die Öffnung der Ladengeschäfte ab 12 Uhr ermöglicht allen Beschäftigten die Teilnahme an den Hauptgottesdiensten und Störungen der religiösen Veranstaltungen werden vermieden. Auf die Ausübung der verfassungsrechtlichen Religionsfreiheit wird mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung besonderer Wert gelegt. Mit dieser Regelung entwickelt sich für die betroffenen Arbeitnehmer die Arbeitsbelastung nicht über Gebühr. Durch die Arbeitgeber sind die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten. 6. Erlass, Veröffentlichung und Inkrafttreten Gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Leipzig ist der Stadtrat für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig. Die Rechtsverordnung soll am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Stadt macht die Verordnung gemäß Bekanntmachungssatzung vom 15.03.2000 (Beschluss des Stadtrates Nr.III233/00), zuletzt geändert mit Beschluss RBV-1706/13 vom 10.07.2013, bekannt. Anlage Verordnung Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2015 aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse Aufgrund des § 8 Absatz 2 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (SächsGVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 338), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), wird abweichend von den Verbotsvorschriften des § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG verordnet: § 1 Sonntagsöffnungen anlässlich besonderer regionaler Ereignisse Verkaufsstellen der Innenstadt (begrenzt durch Promenadenring) dürfen am Sonntag, den 31.05.2015 in der Zeit von 12 bis 18 Uhr anlässlich der Festwoche der 1.000-jährigen Ersterwähnung Leipzigs geöffnet sein. Verkaufsstellen der Alten Messe (begrenzt durch Zwickauer Straße, Prager Straße, Deutscher Platz und Wilhelm - Külz Park) dürfen am Sonntag, den 18.10.2015 in der Zeit von 12 bis 18 Uhr anlässlich des Leipziger Oktoberfestes geöffnet sein. § 2 Arbeitnehmerschutz Aus dieser Verordnung ergibt sich keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer des Einzelhandels, während der freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage tätig zu werden. Bei Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind durch den Gewerbetreibenden die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften (ArbZG, MuSchG und JArbSchG) zu beachten. Insbesondere sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen des § 10 Absatz 1 und 2 des SächsLadÖffG einzuhalten. § 3 Ordnungswidrigkeiten Wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung in § 1 dieser Verordnung Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Zi. 1 SächsLadÖffG. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 11 Absatz 2 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis 5000 Euro geahndet werden. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Stadt Leipzig Der Oberbürgermeister