Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1004823.pdf
Größe
71 kB
Erstellt
12.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00121/14-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
30.09.2014
Bestätigung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Lindenallee Naunhofer Straße wieder unter Naturschutz stellen
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
X Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschluss:
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
nein
wenn
ja, Ergebnis siehe A
ja, Erläuterung sieh
Begründung
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Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
ja, Erläuterung sieh
Begründung
Höhe in EUR
wo v
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
von
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
wenn ja,
xnein
bis
Höhe in EUR (jährlich)
w
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplanx
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
xnein
Sachverhalt:
Die ehemals zwischen Kommandant-Prendel-Allee und Augustinerstraße als Naturdenkmal
ausgewiesene vierreihige Lindenallee Naunhofer Straße ist durch die Verordnung der kreisfreien
Stadt Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets „Etzoldsche Sandgrube und
Rietzschketal Zweinaundorf“ vom 3. Dezember 2010 ausreichend geschützt.
Diese Verordnung bietet der vierreihigen Lindenallee in diesem Straßenabschnitt den gleichen
Schutz wie die vorherige Rechtsverordnung als Baumnaturdenkmal
Besonderer Schutzzweck dieser Verordnung ist im Einzelnen die Erhaltung der vierreihigen
Lindenallee wegen ihrer besonderen Eigenart und Schönheit (siehe § 3 Abs. 2 Nr. 7).
Es sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, hier insbesondere
die Lindenallee Naunhofer Straße oder Teile davon zu beseitigen, sowie Handlungen vorzunehmen,
die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung führen können
(siehe § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 7).
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Der Schutz der Lindenallee ist über o. g. bereits existierende Verordnung gewährleistet . Der Antrag
"A-00121/14 Lindenallee Naunhofer Straße wieder unter Schutz stellen" stellt daher keine
Qualifizierung zum Status quo dar .
Daher erfolgt keine Zustimmung zum Antrag.
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