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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1004823.pdf
Größe
71 kB
Erstellt
12.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:40
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Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00121/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Ratsversammlung Dienstberatung des Oberbürgermeisters Bestätigung 30.09.2014 Bestätigung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Lindenallee Naunhofer Straße wieder unter Naturschutz stellen Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Zustimmung Nachteilig für die Stadt Leipzig. X Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschluss: Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen Kostengünstigere Alternativen geprüft nein Folgen bei Ablehnung nein nein wenn ja, Ergebnis siehe A ja, Erläuterung sieh Begründung Seite 1/3 Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis ja, Erläuterung sieh Begründung Höhe in EUR wo v Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? von Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE wenn ja, xnein bis Höhe in EUR (jährlich) w Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplanx Beantragte Stellenerweiterung: x nein Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat xnein Sachverhalt: Die ehemals zwischen Kommandant-Prendel-Allee und Augustinerstraße als Naturdenkmal ausgewiesene vierreihige Lindenallee Naunhofer Straße ist durch die Verordnung der kreisfreien Stadt Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets „Etzoldsche Sandgrube und Rietzschketal Zweinaundorf“ vom 3. Dezember 2010 ausreichend geschützt. Diese Verordnung bietet der vierreihigen Lindenallee in diesem Straßenabschnitt den gleichen Schutz wie die vorherige Rechtsverordnung als Baumnaturdenkmal Besonderer Schutzzweck dieser Verordnung ist im Einzelnen die Erhaltung der vierreihigen Lindenallee wegen ihrer besonderen Eigenart und Schönheit (siehe § 3 Abs. 2 Nr. 7). Es sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, hier insbesondere die Lindenallee Naunhofer Straße oder Teile davon zu beseitigen, sowie Handlungen vorzunehmen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung führen können (siehe § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 7). Seite 2/3 Der Schutz der Lindenallee ist über o. g. bereits existierende Verordnung gewährleistet . Der Antrag "A-00121/14 Lindenallee Naunhofer Straße wieder unter Schutz stellen" stellt daher keine Qualifizierung zum Status quo dar . Daher erfolgt keine Zustimmung zum Antrag. Seite 3/3