Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1004521.pdf
Größe
152 kB
Erstellt
11.09.14, 12:00
Aktualisiert
22.07.16, 13:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00096/14-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
30.09.2014
Bestätigung
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
14.10.2014
Bestätigung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Mehr Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer: Zusammenarbeit der Stadt mit der
Polizei zur effektiveren Kontrolle des Radverkehrs und Trennung beider
Verkehrsarten (V/A 574)
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Rechtswidrig und/oder
Ablehnung
Zustimmung
Zustimmung mit Ergänzung
Alternativvorschlag
x
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Sachstandsbericht
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
x nein
wenn ja,
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Kostengünstigere Alternativen geprüft
nei
n
Folgen bei Ablehnung
nei
n
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nei
n
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
ja, Ergebnis siehe Anlage
zur Begründung
ja, Erläuterung siehe
Anlage zur Begründung
ja, Erläuterung siehe
Anlage zur Begründung
Höhe in
EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendunge
n
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlunge
n
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
nein
von
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
bis
wenn ja,
Höhe in EUR
(jährlich)
wo
veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH
Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH
Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH
Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
nein
wenn
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
nein
ja,
Sachverhalt:
1.
Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung, zur Herstellung von Ordnung und Sicherheit auf
Fußwegen und in Fußgängerzonen die Zusammenarbeit mit der Polizei zu aktivieren.
Ziel ist die höchste Effektivität bei der Verfolgung von Gesetzesverstößen durch Radfahrer auf für
sie gesperrten Verkehrsflächen bzw. zu für sie gesperrten Nutzungszeiten.
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Die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung ist gesetzlicher Auftrag der Polizeibehörden und
bedarf daher keiner Herstellung gemäß des Antrages. Dabei hinsichtlich der Verfolgung von
Gesetzesverstößen höchste Effektivität anzustreben, ist für Polizei und Ordnungsverwaltung somit
ein ebenso grundsätzliches wie selbstverständliches Anliegen, zu dessen Umsetzung es nicht der
Aufforderung durch den Stadtrat bedarf. So widerspiegelt sich die enge und konstruktive
Zusammenarbeit mit der Polizeidirektion Leipzig in den verschiedensten ordnungspolitischen
Aufgabenbereichen seit 2013 in einer Vielzahl von gemeinsam geplanten und durchgeführten
Aktionen, Projekten und Maßnahmen. An Brennpunkten wie der Eisenbahnstraße entstanden sogar
gemeinschaftliche Büros.
Die Stadt Leipzig bekennt sich zu einem Verkehrskonzept, in welchem die Entwicklung des
Radverkehrs eine wichtige Rolle spielt. Viele Leipziger nutzen täglich das Rad, was sich darin zeigt,
dass der Radverkehr im Allgemeinen und im Innenstadtbereich im Besonderen in den vergangenen
Jahren recht stark angestiegen ist. Ein hohes Maß an Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer
ist auch dabei oberstes Gebot. Sicherheit im Straßenverkehr bedarf in erster Linie der verständigen
Mitwirkung eines jeden Verkehrsteilnehmers, ist jedoch auch dann nicht ohne wirksame Kontrollen
und die Sanktionierung festgestellter Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zu haben.
Polizeidirektion und Ordnungsamt handeln auch dazu abgestimmt und führen im Rahmen ihrer
rechtlichen Kompetenzen und personellen Ressourcen eigenständig wie gemeinsam
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen durch, die in Inhalt und Umfang dem gestiegenen Anteil des
Radverkehrs Rechnung tragen, sich aber in in das gesamte Aufgabenspektrum einordnen müssen.
Im Ergebnis dessen wurden allein in diesem Jahr 1.253 durch Radfahrer begangene
Verkehrsverstöße – darunter 71 Unfälle – zur Anzeige gebracht und durch die Zentrale
Bußgeldbehörde verfolgt. Bewährt haben sich seit Jahren auch die gemeinsamen Kontrollen des
Ordnungsamtes und der Polizei. 2013 wurden dabei 166 Ordnungswidrigkeiten festgestellt und
geahndet. Bei den in diesem Jahr gemeinsam mit der Fahrradstaffel der Polizei bislang erfolgten vier
Kontrollen wurden wiederum bereits 145 undisziplinierte Radfahrer zur Verantwortung gezogen.
Darüber hinaus wird im Rahmen des täglichen Streifendienstes des Stadtordnungsdienstes
versucht, niederschwellig auf Radfahrer, die z. B. verbotswidrig die Fußgängerzone in der Innenstadt
nutzen, Einfluss zu nehmen. Dazu werden die Radfahrer auf ihr Verhalten aufmerksam gemacht und
angesprochen. Ca. zwei Drittel der angesprochenen Radfahrer steigen danach ab. Statistisch
erfasst werden diese Maßnahmen nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass innerhalb eines
Streifendurchganges auf bis zu 20 Betroffene in o. g. Form eingewirkt wird. Insofern nimmt die Stadt
durchaus mit allen ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln aktiv Einfluss auf eine Verbesserung
der Verkehrsdisziplin im Radverkehr. Insofern ist es nicht erforderlich, „die Zusammenarbeit mit der
Polizei zu aktivieren“, vielmehr ist dies bereits fester Bestandteil der täglichen Arbeit von
Polizeidirektion und Ordnungsamt.
Dem verständlichen Wunsch nach einem noch wirksameren Vorgehen – hier speziell gegen
radelnde Verkehrssünder – durch Übertragung zusätzlicher Kontrollbefugnisse an die gemeindlichen
Vollzugsbediensteten stehen jedoch nach wie vor rechtliche Gründe entgegen.
Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes genießen als besonderes Ordnungsrecht
Anwendungsvorrang, soweit sie eine spezielle Regelung für die Abwehr von Gefahren,
Behinderungen und Belästigungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung treffen, die vom
Straßenverkehr ausgehen bzw. für den Straßenverkehr bestehen.
Das Anhalterecht im fließenden Verkehr steht gem. § 36 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO)
ausschließlich den Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu. Die Verkehrsüberwachungsbefugnis
der Landratsämter und kreisfreien Städte erstreckt sich damit lediglich – wie in der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des
Straßenverkehrs ausgeführt – auf Durchfahrtskontrollen. Dem gemäß ermächtigt § 63 Abs. 3
Sächsisches Polizeigesetz i. V. m. § 1 Ziff. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche
Vollzugsbedienstete hinsichtlich der Verkehrsüberwachung nur zur Übertragung von polizeilichen
Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet des ruhenden Verkehrs.
Da den gemeindlichen Vollzugsbediensteten das Anhalten als unmittelbarer Eingriff in den
fließenden Verkehr verwehrt bleibt, kommen auch künftig nur die oben dargelegten Ahndungs- und
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Präventivmaßnahmen und für die Kontrolldurchführung nur ein gemeinsames Handeln mit der
Polizei in Betracht. Alle Maßnahmen werden im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten mit hoher
Priorität und effektiv umgesetzt.
2.
Die Stadtverwaltung prüft die gegenwärtig gemeinsam durch Radfahrer und Fußgänger genutzten
Wege, inwieweit beide Verkehrsarten trennbar sind, z. B. auch durch Verlagerung des Radverkehrs
auf die Fahrbahn.
Entsprechend dem geltenden Straßenverkehrsrecht hat der Radverkehr grundsätzlich die Fahrbahn
zu nutzen, es sei denn, er ist ausdrücklich auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen zugelassen.
Sämtliche derzeit vorhandene Regelungen zur Führung des Radverkehrs im Mischverkehr mit
Fußgängern, d. h. durch Ausweisung eines gemeinsamen Geh-/Radweges mittels Zeichen 240
StVO (Benutzungspflicht) oder der Freigabe von Gehwegen oder Fußgängerzonen mittels Zeichen
1022-10 (Radverkehr frei) beruhen daher bereits auf Einzelfallprüfungen unter maßgeblicher
Berücksichtigung der Belange der größtmöglichen Sicherheit für alle Verkehrsarten und stellen eine
begründete Ausnahme von der Regel dar. Teilweise beruhen entsprechende Regelungen auch auf
geltenden Beschlusslagen – z. B. in der Innenstadt. Bei den getroffenen Entscheidungen zugunsten
des Mischverkehrs spielte die Gewährleistung der Sicherheit der Fußgänger immer eine sehr
wichtige Rolle. Ebenso zu berücksichtigen waren aber immer auch die Sicherheitsbelange des
Radverkehrs, welcher beim Benutzen der Fahrbahn – insbesondere wenn dort keine separaten
Radverkehrsanlagen markiert sind – besonderen Gefahren ausgesetzt sein kann. Eine höhere
Sicherheit für Fußgänger auf bisher gemeinsam genutzten Wegen ist nicht durch ein pauschales
Verbot des Radverkehrs erreichbar, sondern nur dadurch, dass dem Radverkehr sichere und
attraktive Bedingungen auf der Fahrbahn angeboten werden, sodass er eine sichere Alternative zur
Benutzung der Gehwege hat. Anderenfalls würde ein großer Anteil Radfahrer weiterhin trotz Verbots
die Gehwege nutzen.
Dementsprechend werden von der Stadtverwaltung seit Jahren große Anstrengungen
unternommen, dem Radverkehr sichere Bedingungen auf der Fahrbahn zu schaffen, die eine
Benutzung von Gehwegen durch Radfahrer – egal ob erlaubt oder unerlaubt – durch Schaffung
entsprechender Rahmenbedingungen erübrigt. So wurden und werden aktuell zum Beispiel die
Bedingungen für den Radverkehr auf folgenden Straßen durch bauliche Maßnahmen und/oder die
Ausweisung von Radfahr- oder Schutzstreifen verbessert:
–
–
–
–
–
–
–
–
Georg-Schumann-Straße von Chausseehaus bis Slevogtstraße
Kurt-Eisner-Straße zwischen Fockestraße und Arthur-Hoffmann-Straße
Wolfgang-Heinze-Straße
Lützner Straße von Odermannstraße bis Plautstraße
Peterssteinweg/Karl-Liebknecht-Straße bis Körnerstraße
Wurzner Straße von Breite Straße bis Torgauer Straße (Baugrenze)
Wurzner Straße von Torgauer Straße bis Emmausstraße
Könneritzstraße
In Fällen, in denen sich die Führung von Radfahrern und Fußgängern im Mischverkehr tatsächlich
als problematisch herausstellt, d. h. im Falle von Unfallhäufungen oder weil erhebliche
Gefährdungen auftreten (z. B. bei hoher Nutzungsintensität im Verhältnis zur Verkehrsfläche),
werden ohnehin die getroffenen Regelungen pflichtgemäß von der Straßenverkehrsbehörde
überprüft.
So wurde kürzlich z. B. die Benutzungspflicht des Gehweges der Anton-Bruckner-Allee zwischen
Klingerweg und Ernst-Mey-Straße für den Radverkehr aufgehoben und der Radverkehr auf der
Fahrbahn zugelassen. Der Bereich Jahnallee/Zeppelinbrücke befindet sich derzeit in Prüfung.
Für den Bereich der Leipziger Innenstadt kann die Polizeidirektion Leipzig keine Verkehrsunfalllage
anzeigen, die eine Änderung der Fußgänger- und Radverkehrsregelungen begründen.
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Die Stadtverwaltung wird auch künftig gemeinsam mit ihren Partnern alles daran setzen, günstige
Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung des Radverkehrs zu schaffen und gleichzeitig ein
hohes Maß an Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Anlagen:
Seite 5/5
Fassung vom:
Thema ►
Mitzeichnung
Dezernat
Mitzeichnung
erforderlich
I
Allgemeine
Verwaltung
II
Finanzen
beteiligte Ämter
Bemerkungen
Unterschrift
✘
III
Umwelt, Ordnung,
Sport
IV
Kultur
✘
V
Jugend, Soziales,
Gesundheit und
Schule
VI
Stadtentwicklung
und Bau
VII
Wirtschaft
01.1 GB des Oberbürgermeisters und
des Stadtrates
01.2 GB des Oberbürgermeisters –
Kommunalwirtschaft
01.16 Datenschutz/
Sicherheits
beauftragte/r
14
Rechnungsprüfungsamt
Rechtsprüfung
Name
Stadt Leipzig
01.15/016/07.14
Beteiligung der Personalvertretung erforderlich
Unterschrift
nein
ja