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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1004521.pdf
Größe
152 kB
Erstellt
11.09.14, 12:00
Aktualisiert
22.07.16, 13:04
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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00096/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 30.09.2014 Bestätigung Dienstberatung des Oberbürgermeisters 14.10.2014 Bestätigung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Mehr Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer: Zusammenarbeit der Stadt mit der Polizei zur effektiveren Kontrolle des Radverkehrs und Trennung beider Verkehrsarten (V/A 574) Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Nachteilig für die Stadt Leipzig. Rechtswidrig und/oder Ablehnung Zustimmung Zustimmung mit Ergänzung Alternativvorschlag x Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Sachstandsbericht Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Finanzielle Auswirkungen x nein wenn ja, Seite 1/5 Kostengünstigere Alternativen geprüft nei n Folgen bei Ablehnung nei n Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nei n Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendunge n Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlunge n Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? nein von Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE bis wenn ja, Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: nein ja, Sachverhalt: 1. Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung, zur Herstellung von Ordnung und Sicherheit auf Fußwegen und in Fußgängerzonen die Zusammenarbeit mit der Polizei zu aktivieren. Ziel ist die höchste Effektivität bei der Verfolgung von Gesetzesverstößen durch Radfahrer auf für sie gesperrten Verkehrsflächen bzw. zu für sie gesperrten Nutzungszeiten. Seite 2/5 Die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung ist gesetzlicher Auftrag der Polizeibehörden und bedarf daher keiner Herstellung gemäß des Antrages. Dabei hinsichtlich der Verfolgung von Gesetzesverstößen höchste Effektivität anzustreben, ist für Polizei und Ordnungsverwaltung somit ein ebenso grundsätzliches wie selbstverständliches Anliegen, zu dessen Umsetzung es nicht der Aufforderung durch den Stadtrat bedarf. So widerspiegelt sich die enge und konstruktive Zusammenarbeit mit der Polizeidirektion Leipzig in den verschiedensten ordnungspolitischen Aufgabenbereichen seit 2013 in einer Vielzahl von gemeinsam geplanten und durchgeführten Aktionen, Projekten und Maßnahmen. An Brennpunkten wie der Eisenbahnstraße entstanden sogar gemeinschaftliche Büros. Die Stadt Leipzig bekennt sich zu einem Verkehrskonzept, in welchem die Entwicklung des Radverkehrs eine wichtige Rolle spielt. Viele Leipziger nutzen täglich das Rad, was sich darin zeigt, dass der Radverkehr im Allgemeinen und im Innenstadtbereich im Besonderen in den vergangenen Jahren recht stark angestiegen ist. Ein hohes Maß an Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer ist auch dabei oberstes Gebot. Sicherheit im Straßenverkehr bedarf in erster Linie der verständigen Mitwirkung eines jeden Verkehrsteilnehmers, ist jedoch auch dann nicht ohne wirksame Kontrollen und die Sanktionierung festgestellter Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zu haben. Polizeidirektion und Ordnungsamt handeln auch dazu abgestimmt und führen im Rahmen ihrer rechtlichen Kompetenzen und personellen Ressourcen eigenständig wie gemeinsam Verkehrsüberwachungsmaßnahmen durch, die in Inhalt und Umfang dem gestiegenen Anteil des Radverkehrs Rechnung tragen, sich aber in in das gesamte Aufgabenspektrum einordnen müssen. Im Ergebnis dessen wurden allein in diesem Jahr 1.253 durch Radfahrer begangene Verkehrsverstöße – darunter 71 Unfälle – zur Anzeige gebracht und durch die Zentrale Bußgeldbehörde verfolgt. Bewährt haben sich seit Jahren auch die gemeinsamen Kontrollen des Ordnungsamtes und der Polizei. 2013 wurden dabei 166 Ordnungswidrigkeiten festgestellt und geahndet. Bei den in diesem Jahr gemeinsam mit der Fahrradstaffel der Polizei bislang erfolgten vier Kontrollen wurden wiederum bereits 145 undisziplinierte Radfahrer zur Verantwortung gezogen. Darüber hinaus wird im Rahmen des täglichen Streifendienstes des Stadtordnungsdienstes versucht, niederschwellig auf Radfahrer, die z. B. verbotswidrig die Fußgängerzone in der Innenstadt nutzen, Einfluss zu nehmen. Dazu werden die Radfahrer auf ihr Verhalten aufmerksam gemacht und angesprochen. Ca. zwei Drittel der angesprochenen Radfahrer steigen danach ab. Statistisch erfasst werden diese Maßnahmen nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass innerhalb eines Streifendurchganges auf bis zu 20 Betroffene in o. g. Form eingewirkt wird. Insofern nimmt die Stadt durchaus mit allen ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln aktiv Einfluss auf eine Verbesserung der Verkehrsdisziplin im Radverkehr. Insofern ist es nicht erforderlich, „die Zusammenarbeit mit der Polizei zu aktivieren“, vielmehr ist dies bereits fester Bestandteil der täglichen Arbeit von Polizeidirektion und Ordnungsamt. Dem verständlichen Wunsch nach einem noch wirksameren Vorgehen – hier speziell gegen radelnde Verkehrssünder – durch Übertragung zusätzlicher Kontrollbefugnisse an die gemeindlichen Vollzugsbediensteten stehen jedoch nach wie vor rechtliche Gründe entgegen. Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes genießen als besonderes Ordnungsrecht Anwendungsvorrang, soweit sie eine spezielle Regelung für die Abwehr von Gefahren, Behinderungen und Belästigungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung treffen, die vom Straßenverkehr ausgehen bzw. für den Straßenverkehr bestehen. Das Anhalterecht im fließenden Verkehr steht gem. § 36 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ausschließlich den Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu. Die Verkehrsüberwachungsbefugnis der Landratsämter und kreisfreien Städte erstreckt sich damit lediglich – wie in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs ausgeführt – auf Durchfahrtskontrollen. Dem gemäß ermächtigt § 63 Abs. 3 Sächsisches Polizeigesetz i. V. m. § 1 Ziff. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete hinsichtlich der Verkehrsüberwachung nur zur Übertragung von polizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet des ruhenden Verkehrs. Da den gemeindlichen Vollzugsbediensteten das Anhalten als unmittelbarer Eingriff in den fließenden Verkehr verwehrt bleibt, kommen auch künftig nur die oben dargelegten Ahndungs- und Seite 3/5 Präventivmaßnahmen und für die Kontrolldurchführung nur ein gemeinsames Handeln mit der Polizei in Betracht. Alle Maßnahmen werden im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten mit hoher Priorität und effektiv umgesetzt. 2. Die Stadtverwaltung prüft die gegenwärtig gemeinsam durch Radfahrer und Fußgänger genutzten Wege, inwieweit beide Verkehrsarten trennbar sind, z. B. auch durch Verlagerung des Radverkehrs auf die Fahrbahn. Entsprechend dem geltenden Straßenverkehrsrecht hat der Radverkehr grundsätzlich die Fahrbahn zu nutzen, es sei denn, er ist ausdrücklich auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen zugelassen. Sämtliche derzeit vorhandene Regelungen zur Führung des Radverkehrs im Mischverkehr mit Fußgängern, d. h. durch Ausweisung eines gemeinsamen Geh-/Radweges mittels Zeichen 240 StVO (Benutzungspflicht) oder der Freigabe von Gehwegen oder Fußgängerzonen mittels Zeichen 1022-10 (Radverkehr frei) beruhen daher bereits auf Einzelfallprüfungen unter maßgeblicher Berücksichtigung der Belange der größtmöglichen Sicherheit für alle Verkehrsarten und stellen eine begründete Ausnahme von der Regel dar. Teilweise beruhen entsprechende Regelungen auch auf geltenden Beschlusslagen – z. B. in der Innenstadt. Bei den getroffenen Entscheidungen zugunsten des Mischverkehrs spielte die Gewährleistung der Sicherheit der Fußgänger immer eine sehr wichtige Rolle. Ebenso zu berücksichtigen waren aber immer auch die Sicherheitsbelange des Radverkehrs, welcher beim Benutzen der Fahrbahn – insbesondere wenn dort keine separaten Radverkehrsanlagen markiert sind – besonderen Gefahren ausgesetzt sein kann. Eine höhere Sicherheit für Fußgänger auf bisher gemeinsam genutzten Wegen ist nicht durch ein pauschales Verbot des Radverkehrs erreichbar, sondern nur dadurch, dass dem Radverkehr sichere und attraktive Bedingungen auf der Fahrbahn angeboten werden, sodass er eine sichere Alternative zur Benutzung der Gehwege hat. Anderenfalls würde ein großer Anteil Radfahrer weiterhin trotz Verbots die Gehwege nutzen. Dementsprechend werden von der Stadtverwaltung seit Jahren große Anstrengungen unternommen, dem Radverkehr sichere Bedingungen auf der Fahrbahn zu schaffen, die eine Benutzung von Gehwegen durch Radfahrer – egal ob erlaubt oder unerlaubt – durch Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen erübrigt. So wurden und werden aktuell zum Beispiel die Bedingungen für den Radverkehr auf folgenden Straßen durch bauliche Maßnahmen und/oder die Ausweisung von Radfahr- oder Schutzstreifen verbessert: – – – – – – – – Georg-Schumann-Straße von Chausseehaus bis Slevogtstraße Kurt-Eisner-Straße zwischen Fockestraße und Arthur-Hoffmann-Straße Wolfgang-Heinze-Straße Lützner Straße von Odermannstraße bis Plautstraße Peterssteinweg/Karl-Liebknecht-Straße bis Körnerstraße Wurzner Straße von Breite Straße bis Torgauer Straße (Baugrenze) Wurzner Straße von Torgauer Straße bis Emmausstraße Könneritzstraße In Fällen, in denen sich die Führung von Radfahrern und Fußgängern im Mischverkehr tatsächlich als problematisch herausstellt, d. h. im Falle von Unfallhäufungen oder weil erhebliche Gefährdungen auftreten (z. B. bei hoher Nutzungsintensität im Verhältnis zur Verkehrsfläche), werden ohnehin die getroffenen Regelungen pflichtgemäß von der Straßenverkehrsbehörde überprüft. So wurde kürzlich z. B. die Benutzungspflicht des Gehweges der Anton-Bruckner-Allee zwischen Klingerweg und Ernst-Mey-Straße für den Radverkehr aufgehoben und der Radverkehr auf der Fahrbahn zugelassen. Der Bereich Jahnallee/Zeppelinbrücke befindet sich derzeit in Prüfung. Für den Bereich der Leipziger Innenstadt kann die Polizeidirektion Leipzig keine Verkehrsunfalllage anzeigen, die eine Änderung der Fußgänger- und Radverkehrsregelungen begründen. Seite 4/5 Die Stadtverwaltung wird auch künftig gemeinsam mit ihren Partnern alles daran setzen, günstige Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung des Radverkehrs zu schaffen und gleichzeitig ein hohes Maß an Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Anlagen: Seite 5/5 Fassung vom:       Thema ►       Mitzeichnung Dezernat Mitzeichnung erforderlich I Allgemeine Verwaltung II Finanzen beteiligte Ämter Bemerkungen                                                  Unterschrift ✘ III Umwelt, Ordnung, Sport IV Kultur ✘ V Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule             VI Stadtentwicklung und Bau             VII Wirtschaft             01.1 GB des Oberbürgermeisters und des Stadtrates             01.2 GB des Oberbürgermeisters – Kommunalwirtschaft             01.16 Datenschutz/ Sicherheits beauftragte/r             14 Rechnungsprüfungsamt                                                       Rechtsprüfung       Name Stadt Leipzig 01.15/016/07.14 Beteiligung der Personalvertretung erforderlich Unterschrift nein ja