Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1001226.pdf
Größe
98 kB
Erstellt
25.08.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00122/14-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Altwest
03.09.2014
Anhörung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
09.09.2014
2. Lesung
Grundstücksverkehrsausschuss
15.09.2014
2. Lesung
Ratsversammlung
17.09.2014
Beschlussfassung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
23.09.2014
Vorberatung
Grundstücksverkehrsausschuss
13.10.2014
Vorberatung
Ratsversammlung
15.10.2014
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Wirtschaft und Arbeit
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Zukunft sichern für das Projekt "Offener Garten Annalinde" (V/A 505)
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
x
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Alternativvorschlag:
Der zuständige Grundstücksverkehrsausschuss kann die Veräußerungsangelegenheit bei
besonderer Bedeutung dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorlegen (§41 III SächsGemO).
Begründung
Das jeweilige Beschlussorgan der Stadt Leipzig ist gem. § 41 III SächsGemO vorgeschrieben.
Bei Grundstücksveräußerungen ist das ab 250.000,- € der Grundstücksverkehrsausschuss.
Gemäß § 41 III SächsGemO kann der Ausschluss wiederum die Angelegenheit dem Stadtrat zur
Beschlussfassung vorlegen, wenn sie für ihn besondere Bedeutung hat.
Dem Anliegen des Antrages kann damit im Rahmen bestehender Regelungen ausreichend
Rechnung getragen werden.
Eine Veräußerung der Flurstücke 168/1 und 168/2 der Gemarkung Plagwitz oder Teilflächen
hieraus, auf denen sich der Gewölbekeller Zschochersche Straße 12 befindet, werden dem
zuständigen Grundstücksverkehrsausschuss vorgelegt werden, um dessen
Entscheidungszuständigkeit über die Besonderheit der Sache nicht zu übergehen.
Zudem ist das Anliegen des „Offenen Gartens Annalinde“ inzwischen inhaltlich übereinstimmend
zwischen allen Beteiligten geklärt. Der Garten Annalinde kann am derzeitigen Standort erhalten
werden, ohne dass die Stadt Leipzig ihre aus § 90 SächsGemO resultierende Pflicht, fiskalische
Grundstücke einer Vermarktung zuzuführen, verletzen müsste.
Der Ökolöwe als ehemaliger Pächter und die Firma ANNALINDE gGmbH als neuer Pächter
haben dazu eine Vereinbarung mit der Stadt Leipzig geschlossen, wonach der gGmbH
ca. 1.100 m² des Gartens für drei Jahre fest (befristet) und darüber hinaus die ganze restliche
bisher gepachtete Fläche (Treppe und westlich des Kellergewölbes) mit einer Größe von ca. 840
m² unbefristet bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zur Verfügung steht.
Damit wird den Interessen beider Beteiligten im vollen Umfang Genüge getan: Die gGmbH hat
berechenbare Nutzungssicherheit und gleichzeitig besteht kein Veräußerungshindernis für den
sanierungsbedürftigen Gewölbekeller.
Eine besondere Bedeutung der Sache ist danach aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
DB
Verwaltungsstandpunkt - Neufassung
zu Antrag Nr. V/A 505 vom 22.01.2014 eingereicht von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Datum: 22.07.2014
TOP: 8.1
vertagt auf: ./.
Zukunft sichern für das Projekt „Offener Garten Annalinde“
Zustimmung
Zustimmung mit Ergänzung
Alternativvorschlag
Ablehnung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Sachstandbericht
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
rechtswidrig und/oder
nachteilig für die Stadt Leipzig.
Finanzielle Auswirkungen
Mit Beschluss entstehen Folgekosten
nein
ja, siehe Begründung zum Verwaltungsstandpunkt
Eingereicht von
Mitwirkend
Dezernat Wirtschaft und Arbeit
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Datum/Unterschrift
Datum/Unterschrift
Ergebnis der Dienstberatung vom 22.07.2014
bestätigt
mit Änderungen bestätigt
nicht bestätigt
Alternativvorschlag:
Stadt Leipzig
01.15/009/12.11
Der zuständige Grundstücksverkehrsausschuss kann die Veräußerungsangelegenheit bei
besonderer Bedeutung dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorlegen (§41 III SächsGemO).
-2Verwaltungsstandpunkt zum Antrag V/A 505 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Alternativvorschlag:
Der zuständige Grundstücksverkehrsausschuss kann die Veräußerungsangelegenheit bei
besonderer Bedeutung dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorlegen (§41 III SächsGemO).
Begründung
Das jeweilige Beschlussorgan der Stadt Leipzig ist gem. § 41 III SächsGemO vorgeschrieben.
Bei Grundstücksveräußerungen ist das ab 250.000,- € der Grundstücksverkehrsausschuss.
Gemäß § 41 III SächsGemO kann der Ausschluss wiederum die Angelegenheit dem Stadtrat zur
Beschlussfassung vorlegen, wenn sie für ihn besondere Bedeutung hat.
Dem Anliegen des Antrages kann damit im Rahmen bestehender Regelungen ausreichend
Rechnung getragen werden.
Eine Veräußerung der Flurstücke 168/1 und 168/2 der Gemarkung Plagwitz oder Teilflächen
hieraus, auf denen sich der Gewölbekeller Zschochersche Straße 12 befindet, werden dem
zuständigen Grundstücksverkehrsausschuss vorgelegt werden, um dessen Entscheidungszuständigkeit über die Besonderheit der Sache nicht zu übergehen.
Zudem ist das Anliegen des „Offenen Gartens Annalinde“ inzwischen inhaltlich übereinstimmend
zwischen allen Beteiligten geklärt. Der Garten Annalinde kann am derzeitigen Standort erhalten
werden, ohne dass die Stadt Leipzig ihre aus § 90 SächsGemO resultierende Pflicht, fiskalische
Grundstücke einer Vermarktung zuzuführen, verletzen müsste.
Der Ökolöwe als ehemaliger Pächter und die Firma ANNALINDE gGmbH als neuer Pächter
haben dazu eine Vereinbarung mit der Stadt Leipzig geschlossen, wonach der gGmbH
ca. 1.100 m² des Gartens für drei Jahre fest (befristet) und darüber hinaus die ganze restliche
bisher gepachtete Fläche (Treppe und westlich des Kellergewölbes) mit einer Größe von ca. 840
m² unbefristet bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zur Verfügung steht.
Damit wird den Interessen beider Beteiligten im vollen Umfang Genüge getan: Die gGmbH hat
berechenbare Nutzungssicherheit und gleichzeitig besteht kein Veräußerungshindernis für den
sanierungsbedürftigen Gewölbekeller.
Stadt Leipzig
01.15/009/12.11
Eine besondere Bedeutung der Sache ist danach aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben.