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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1001226.pdf
Größe
98 kB
Erstellt
25.08.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:32
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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00122/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Stadtbezirksbeirat Leipzig-Altwest 03.09.2014 Anhörung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 09.09.2014 2. Lesung Grundstücksverkehrsausschuss 15.09.2014 2. Lesung Ratsversammlung 17.09.2014 Beschlussfassung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 23.09.2014 Vorberatung Grundstücksverkehrsausschuss 13.10.2014 Vorberatung Ratsversammlung 15.10.2014 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Wirtschaft und Arbeit Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Zukunft sichern für das Projekt "Offener Garten Annalinde" (V/A 505) Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre x Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Alternativvorschlag: Der zuständige Grundstücksverkehrsausschuss kann die Veräußerungsangelegenheit bei besonderer Bedeutung dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorlegen (§41 III SächsGemO). Begründung Das jeweilige Beschlussorgan der Stadt Leipzig ist gem. § 41 III SächsGemO vorgeschrieben. Bei Grundstücksveräußerungen ist das ab 250.000,- € der Grundstücksverkehrsausschuss. Gemäß § 41 III SächsGemO kann der Ausschluss wiederum die Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorlegen, wenn sie für ihn besondere Bedeutung hat. Dem Anliegen des Antrages kann damit im Rahmen bestehender Regelungen ausreichend Rechnung getragen werden. Eine Veräußerung der Flurstücke 168/1 und 168/2 der Gemarkung Plagwitz oder Teilflächen hieraus, auf denen sich der Gewölbekeller Zschochersche Straße 12 befindet, werden dem zuständigen Grundstücksverkehrsausschuss vorgelegt werden, um dessen Entscheidungszuständigkeit über die Besonderheit der Sache nicht zu übergehen. Zudem ist das Anliegen des „Offenen Gartens Annalinde“ inzwischen inhaltlich übereinstimmend zwischen allen Beteiligten geklärt. Der Garten Annalinde kann am derzeitigen Standort erhalten werden, ohne dass die Stadt Leipzig ihre aus § 90 SächsGemO resultierende Pflicht, fiskalische Grundstücke einer Vermarktung zuzuführen, verletzen müsste. Der Ökolöwe als ehemaliger Pächter und die Firma ANNALINDE gGmbH als neuer Pächter haben dazu eine Vereinbarung mit der Stadt Leipzig geschlossen, wonach der gGmbH ca. 1.100 m² des Gartens für drei Jahre fest (befristet) und darüber hinaus die ganze restliche bisher gepachtete Fläche (Treppe und westlich des Kellergewölbes) mit einer Größe von ca. 840 m² unbefristet bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zur Verfügung steht. Damit wird den Interessen beider Beteiligten im vollen Umfang Genüge getan: Die gGmbH hat berechenbare Nutzungssicherheit und gleichzeitig besteht kein Veräußerungshindernis für den sanierungsbedürftigen Gewölbekeller. Eine besondere Bedeutung der Sache ist danach aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: DB Verwaltungsstandpunkt - Neufassung zu Antrag Nr. V/A 505 vom 22.01.2014 eingereicht von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Dienstberatung des Oberbürgermeisters Datum: 22.07.2014 TOP: 8.1 vertagt auf: ./. Zukunft sichern für das Projekt „Offener Garten Annalinde“ Zustimmung Zustimmung mit Ergänzung Alternativvorschlag Ablehnung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Sachstandbericht Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre rechtswidrig und/oder nachteilig für die Stadt Leipzig. Finanzielle Auswirkungen Mit Beschluss entstehen Folgekosten nein ja, siehe Begründung zum Verwaltungsstandpunkt Eingereicht von Mitwirkend Dezernat Wirtschaft und Arbeit Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift Ergebnis der Dienstberatung vom 22.07.2014 bestätigt mit Änderungen bestätigt nicht bestätigt Alternativvorschlag: Stadt Leipzig 01.15/009/12.11 Der zuständige Grundstücksverkehrsausschuss kann die Veräußerungsangelegenheit bei besonderer Bedeutung dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorlegen (§41 III SächsGemO). -2Verwaltungsstandpunkt zum Antrag V/A 505 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Alternativvorschlag: Der zuständige Grundstücksverkehrsausschuss kann die Veräußerungsangelegenheit bei besonderer Bedeutung dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorlegen (§41 III SächsGemO). Begründung Das jeweilige Beschlussorgan der Stadt Leipzig ist gem. § 41 III SächsGemO vorgeschrieben. Bei Grundstücksveräußerungen ist das ab 250.000,- € der Grundstücksverkehrsausschuss. Gemäß § 41 III SächsGemO kann der Ausschluss wiederum die Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorlegen, wenn sie für ihn besondere Bedeutung hat. Dem Anliegen des Antrages kann damit im Rahmen bestehender Regelungen ausreichend Rechnung getragen werden. Eine Veräußerung der Flurstücke 168/1 und 168/2 der Gemarkung Plagwitz oder Teilflächen hieraus, auf denen sich der Gewölbekeller Zschochersche Straße 12 befindet, werden dem zuständigen Grundstücksverkehrsausschuss vorgelegt werden, um dessen Entscheidungszuständigkeit über die Besonderheit der Sache nicht zu übergehen. Zudem ist das Anliegen des „Offenen Gartens Annalinde“ inzwischen inhaltlich übereinstimmend zwischen allen Beteiligten geklärt. Der Garten Annalinde kann am derzeitigen Standort erhalten werden, ohne dass die Stadt Leipzig ihre aus § 90 SächsGemO resultierende Pflicht, fiskalische Grundstücke einer Vermarktung zuzuführen, verletzen müsste. Der Ökolöwe als ehemaliger Pächter und die Firma ANNALINDE gGmbH als neuer Pächter haben dazu eine Vereinbarung mit der Stadt Leipzig geschlossen, wonach der gGmbH ca. 1.100 m² des Gartens für drei Jahre fest (befristet) und darüber hinaus die ganze restliche bisher gepachtete Fläche (Treppe und westlich des Kellergewölbes) mit einer Größe von ca. 840 m² unbefristet bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zur Verfügung steht. Damit wird den Interessen beider Beteiligten im vollen Umfang Genüge getan: Die gGmbH hat berechenbare Nutzungssicherheit und gleichzeitig besteht kein Veräußerungshindernis für den sanierungsbedürftigen Gewölbekeller. Stadt Leipzig 01.15/009/12.11 Eine besondere Bedeutung der Sache ist danach aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben.