Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1005236.pdf
Größe
57 kB
Erstellt
24.09.14, 12:00
Aktualisiert
22.03.16, 21:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. F-00439/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
15.10.2014
Zuständigkeit
mündliche Beantwortung
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff
"Wagenburg" am Karl-Heine-Kanal/Jahrtausendfeld: Situation, Zulässigkeit und
weiteres Vorgehen der Stadt
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Seit Ende 2012 wird durch die Stadtverwaltung eine „Wagenburg“ auf dem öffentlichen
Verkehrsraum entlang Karl-Heine-Kanal und Jahrtausendfeld, zwischen Karl-Heine-Straße
und Aurelienstraße geduldet. Der öffentliche Verkehrsraum ist damit faktisch dem
Gemeingebrauch entzogen. Nach einem Online-Pressebericht vom 23.09. soll aufgrund der
anstehenden städtebaulichen Entwicklung auf dem Jahrtausendfeld dieser Zustand nunmehr
beendet werden.
Wir fragen an:
1.
Wie ist der aktuelle Sachstand bzgl. der Duldungsbeendigung zum heutigen Tag (der
Ratssitzung am 15.10.2014) ?
2.
Was hat die Stadtverwaltung bewogen, den öffentlichen Verkehrsraum durch die
bisherige Duldung dem Gemeingebrauch faktisch zu entziehen ?
3.
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die derzeitige Wohnnutzung, z.B.
Zwischennutzungsvertrag, Sondernutzungserlaubnis o.ä. ?
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4.
Unabhängig davon, wie diese Rechtsform konkret aussieht, ist die Stadtverwaltung
angehalten, ein entsprechendes angemessenes Nutzungsentgelt zu verlangen. Aus
Presseberichten weiß man wiederum, dass aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der
Bewohner die Zahlungsbereitschaft für eine solches Nutzungsentgelt eher gering ist.
Wurde bisher ein Nutzungsentgelt erhoben ?
Wenn ja: in welcher Höhe ?
Wenn nein: warum nicht, und wird dies noch nachgeholt ?
5.
Zu einer zeitgemäßen, mitteleuropäischen Standards entsprechenden Wohnnutzung
gehören geordnete und hygienische Verhältnisse bei der Ver- und Entsorgung mit/von
Energie, Wasser, Abwasser usw. Daran scheint es vom äußeren Anschein her Zweifel zu
geben.
Wie erfolgt konkret für die bewohnten Wagen
-
die Stromversorgung
-
die Versorgung mit Heizenergie
-
die Trinkwasserversorgung
-
die Abwasserentsorgung
-
die Abfallentsorgung ?
Inwieweit sind die für Hygiene und öffentliche Gesundheitsvorsorge
zuständigen
Ämter hier eingebunden ?
6.
Die Stadtverwaltung sucht nach eigenem Bekunden Alternativstandorte für diese
Wagenburg.
Auf welcher Rechtsgrundlage besteht ein Erfordernis des Tätigwerdens durch die
öffentliche Hand ?
Die logische und rechtskonforme Verfahrensweise wäre doch:
Die Stadtverwaltung fordert die Bewohner auf, selbst geeignete Standorte zu suchen
und das Einvernehmen mit dem Grundstückseignern herzustellen. Die
Stadtverwaltung prüft dann als Genehmigungsbehörde und ggf. als
Grundstückseigentümer die beigebrachten Standorte auf ihre Eignung und führt auf
Grundlage geltenden Rechts eine Entscheidung herbei (zumal es in vergangener Zeit
dazu durchaus gute Lösungen auf privaten Flächen gab).
Warum wird diese eigentlich selbstverständliche Verfahrensweise in diesem Fall nicht
angewandt ?
Anlagen:
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