Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1002605.pdf
Größe
3,8 MB
Erstellt
25.08.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Informationsvorlage Nr. DS-00192/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
26.08.2014
Information zur Kenntnis
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Nordwest
04.09.2014
Information zur Kenntnis
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
16.09.2014
Information zur Kenntnis
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 343 "Nachnutzung einer Teilfläche an der General-OlbrichtKaserne", Stadtbezirk Leipzig-Nordwest, Ortsteil Möckern, Durchführung der
öffentlichen Auslegung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens
Vorschlag:
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten
anderer OE
x
von
wenn ja,
nein
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach
Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
nein
Sachverhalt:
siehe Anlagen
Anlagen:
Prüfkatalog
Sachverhalt
Übersichtskarte – Lage des Plangebiets
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Teil A: Planzeichnung (verkleinert) mit Planzeichenerklärung und Teil B: Text
Begründung zum Bebauungsplan (Entwurf)
Gestaltungsplan
ja,
Begründung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 343 „Nachnutzung einer Teilfläche an der General-Olbricht-Kaserne“
(Entwurf)
Durchführung der öffentlichen Auslegung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens
Mit dieser Vorlage soll der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Bau über die Absicht der
Verwaltung informiert werden, zu dem in der Anlage beigefügten Bebauungsplan-Entwurf und
seiner Begründung die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) durchzuführen. Da der
Bebauungsplan (B-Plan) im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt wird, ist nach den
bei der Stadt geltenden Verfahrensregelungen für diesen Verfahrensschritt kein Ratsbeschluss
vorgesehen. Näheres zum Verfahren siehe Kapitel 4 der Begründung zum B-Plan.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass sich im geplanten Mischgebiet
auch Firmen und Freiberufler ansiedeln, die Arbeitskräfte benötigen. Die vorgesehenen
Gebäudesanierungen und Neubauten sichern darüber hinaus Arbeitsplätze. Für die notwendige
Grünflächenpflege im Plangebiet werden saisonal gleichfalls Arbeitskräfte benötigt. Dies dient auch
der Schaffung und Sicherung von Ausbildungsplätzen.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass sich im Plangebiet wegen der
familienfreundlichen Wohnungsgrößen eine größere Anzahl von Familien mit Kindern ansiedeln
wird. Die bereits üppig vorhandenen Grünflächen bieten zudem Kindern viel Platz zum Spielen und
Eltern Flächen zur Erholung. Die Planung ist somit ein weiterer Beitrag für eine ausgeglichenere
Altersstruktur.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach Kenntnisnahme dieser Vorlage in der Dienstberatung des OBM und Information des
Fachausschusses Stadtentwicklung und Bau wird das Dezernat Stadtentwicklung und Bau,
Stadtplanungsamt,
• die öffentliche Auslegung des Entwurfes und seiner Begründung und
• zeitgleich die Beteiligung der TöB zum Entwurf durchführen sowie
• die Bürgervereine beteiligen.
Dem Stadtbezirksbeirat Nordwest wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Kenntnisnahme in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
Anlagen:
14.02.2014
1
2
3
4
5
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Teil A: Planzeichnung (verkleinert) mit Planzeichenerklärung und Teil B: Text
Begründung zum Bebauungsplan (Entwurf)
Gestaltungsplan
Anlage 2
Bebauungsplan Nr. 343 "Nachnutzung einer Teilfläche an der General - Olbricht - Kaserne"
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Übersichtsplan - Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Max-Liebermann-Straße
Datengrundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK), M 1 : 2500, Stand: 11 / 2013
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 343 „Nachnutzung einer Teilfläche an der General-Olbricht-Kaserne“
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Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse,
DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt
Leipzig im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt,
Zimmer 499, während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
[§ 9 Abs. 1 BauGB]
1.1
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB]
1.1.1 Im Mischgebiet (MI) sind Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen
und Vergnügungsstätten unzulässig. [§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO]
Die Ausnahme nach § 6 Abs. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) wird nicht
Bestandteil des Bebauungsplans. In den Teil-Baugebieten MI 4, MI 5 und MI 6
sind Wohngebäude unzulässig. [§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO]
1.1.2 Im Mischgebiet (MI) gilt der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht für den
„Leipziger Laden“. Bei diesem Betriebs- bzw. Anlagentyp handelt es sich um ein
Ladengeschäft, welches als Fachgeschäft ein branchenspezifisches oder
bedarfsgruppen-orientiertes Sortiment führt oder zur ergänzenden Versorgung
der Bevölkerung in ihrem unmittelbaren Einzugs- bzw. Nahbereich dient.
[§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO]
1.1.3 Im Mischgebiet (MI) sind Werbeanlagen als selbstständige Hauptnutzung nicht
zulässig. [§ 1 Abs. 9 BauNVO]
1.2
Stellplätze und Garagen
Stellplätze und Garagen (auch sog. „Carports“) sind nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der in der Planzeichnung
festgesetzten Flächen für Stellplätze und Garagen zulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
1.3
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
Die in der Planzeichnung mit Geh-, Fahr- bzw. Leitungsrechten festgesetzten
Flächen sind wie folgt zu belasten:
G
mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit
GFL mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Allgemeinheit sowie mit auf die
erforderliche Anbindung der angrenzenden Baugrundstücke beschränkten
Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
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1.4
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
1.4.1 Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt für neue oder
wesentlich geänderte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine abweichende
Festlegung zu den in der Ersten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)
genannten Emissionsgrenzwerten für Staub. Danach dürfen die staubförmigen
Emissionen im Abgas aller Festbrennstoff-Feuerungsanlagen die
Massenkonzentrationen der Stufe 2 der 1. BImSchV nicht überschreiten.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
1.4.2 In den Baugebieten sind Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude
zu treffen. Für erforderliche resultierende Dämmmaße der Außenbauteile sind
nach DIN 4109 die im Plan dargestellten Lärmpegelbereiche maßgebend.
Für die Bereiche von Gebäudefassaden, an denen Schallimmissionen nachts >
50 dB(A) auftreten, sind nach VDI-Richtlinie 2719 die Fenster von Schlaf- und
Ruheräumen mit schallgedämmten, fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen
auszustatten. [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
1.5
Natur und Landschaft
1.5.1 Im Teil-Baugebiet MI 1 sind zu Beginn der Vogelbrutsaison des Jahres der
Gebäudesanierung 5 Vogelnistkästen/-brutschalen für Rauchschwalben, 1
Vogelnistkasten/-brutschale für Schleiereulen sowie 4 Fledermausflachkästen
anzubringen. Die Einfluglöcher sind bevorzugt nach Osten auszurichten (CEFMaßnahme, continued ecological functionality). [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
1.5.2 Im Teil-Baugebiet MI 1 sind außerdem 15 Nischenbrüterkästen für
Hausrotschwarz, Schleiereule und Rauchschwalben sowie 15
Höhlenbrüterkästen, 5 Spechthöhlen sowie 6 Fledermausflachkästen
anzubringen. Die Einfluglöcher sind bevorzugt nach Osten auszurichten.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
1.5.3 In den Baugebieten ist die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Fuß- und
Radwegen so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende
Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
1.5.4 In den Baugebieten ist je angefangene 300 m² Grundstücksfläche mind. ein
standortgerechter Laubbaum (Stammumfang 16-18 cm) zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Vorhandene Bäume nach Satz 1 werden angerechnet.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
1.5.5 In den Baugebieten sind Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 20°
mindestens extensiv zu begrünen (Substratschicht mind. 5 cm). Davon
ausgenommen sind Dachflächen für Belichtungszwecke sowie Dächer mit
Anlagen zur Sonnenenergienutzung. Alternativ ist ebenerdig ein Strauch pro m²
der nach Satz 1 und 2 zu begrünenden Dachfläche zu pflanzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
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1.5.6 In den Baugebieten ist je angefangene vier ebenerdige Stellplätze ein
hochstämmiger Laubbaum zwischen den Stellplätzen bzw. unmittelbar am Rand
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (Pflanzqualität: Hochstamm 16-18 cm).
Vorhandene Bäume mit diesem Stammumfang werden angerechnet. Je
Baumstandort ist eine unversiegelte Bodenfläche von mind. 6 m² vorzusehen.
Pflanzstreifen sind mit einer Breite von mind. 2 m anzulegen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
2.
Örtliche Bauvorschriften
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
2.1
Im Plangebiet sind nur Walmdächer und Flachdächer zulässig.
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur mit flachem oder flach
geneigtem Pultdach bis max. 20° zulässig. [§ 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO]
2.2
Werbeanlagen sind nur im Erdgeschoss sowie in der Brüstungszone des 1. OG
mit einer Größe bis zu 1,0 m² zulässig. Entlang der Max-Liebermann-Straße sind
Werbeanlagen in allen Geschossen mit einer Größe bis zu 3,0 m² zulässig.
Werbeanlagen mit blinkendem oder sich bewegendem Licht sind unzulässig.
[§ 89 Abs.1 Nr. 2 SächsBO]
2.3
Einfriedungen im Inneren des Plangebiets sind nur zulässig als Hecken oder
Holzlattenzäune mit senkrechter Lattung und durchlaufendem horizontalen
oberen Abschluss (keine Bögen) in einer Höhe bis zu 1,0 m. Pfosten können
gemauert oder betoniert werden.
Im Teil-Baugebiet MI 2 sind Einfriedungen nur als Hecken in einer Höhe bis zu
0,75 m zulässig.
Entlang der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind
Einfriedungen bis zu 2,0 m, auch als Mauern, zulässig.
[§ 89 Abs.1 Nr. 4 SächsBO]
2.4
Die Plätze für Abfallbehälter sind zu begrünen oder einzuhausen.
[§ 89 Abs.1 Nr. 4 SächsBO]
II.
Hinweise
1.
Da das Plangebiet in einem archäologischen Relevanzbereich liegt, können im
Zuge von Erdarbeiten archäologische Untersuchungen erforderlich werden, die
zu Bauverzögerungen führen können. Deshalb ist das Landesamt für
Archäologie mindestens acht Wochen vor dem exakten Baubeginn
(Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) zu
informieren. Die Bauanzeige soll die ausführenden Firmen mit Telefonnummern
und den verantwortlichen Bauleiter benennen.
2.
Für die Auswahl der Gehölze, sonstigen Pflanzen und Pflanzqualitäten wird auf
Anhang III Pflanzempfehlungen in der Begründung zum Bebauungsplan
verwiesen.
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Inhaltsverzeichnis
A)
Einleitung................................................................................................ 4
1.
Lage und Größe des Plangebiets .................................................................................4
2.
Planungsanlass und -erfordernis ..................................................................................4
3.
Ziele und Zwecke der Planung .....................................................................................4
4.
Verfahren ......................................................................................................................5
B)
Grundlagen der Planung....................................................................... 6
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes.................................................6
5.1
Topografie und Baugrundverhältnisse..........................................................................6
5.2
Vorhandene Bebauung, Freiflächen und ihre Nutzungen.............................................6
5.3
Historische Entwicklung................................................................................................6
5.4
Soziale Infrastruktur......................................................................................................8
5.5
Technische Infrastruktur ...............................................................................................9
5.5.1
5.5.2
Verkehrsinfrastruktur................................................................................................9
Ver- und Entsorgungsanlagen .................................................................................9
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen........................................................................10
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen....................................................................................10
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.1.5
6.2
Landesentwicklungsplan ..........................................................................................10
Regionalplan ............................................................................................................11
Flächennutzungsplan ...............................................................................................12
Landschaftsplan .......................................................................................................12
Bebauungsplan ........................................................................................................12
Sonstige Planungen......................................................................................................13
6.2.1
6.2.2
6.2.3
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo) ........................................................13
Stadtentwicklungsplan „Zentren“..............................................................................13
Stadtentwicklungsplan „Wohnungsbau und Stadterneuerung, Teilplan
Wohnungsbau“.........................................................................................................14
Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ ...................................................14
Stadtentwicklungsplan „Verkehr und Öffentlicher Raum“ ........................................15
6.2.4
6.2.5
6.3
Eigentumsverhältnisse..................................................................................................15
6.4
Plangrundlage...............................................................................................................15
7.
Umweltbelange .............................................................................................................16
7.1
Natur und Landschaft ...................................................................................................16
7.1.1
7.1.2
7.1.3
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Schutzgebiete und Schutzobjekte............................................................................16
Gehölzbestandsaufnahme .......................................................................................17
Tiere und Pflanzen ...................................................................................................17
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7.1.4
7.1.5
7.1.6
Boden und Wasser...................................................................................................19
Altlasten ...................................................................................................................20
Luft und Klima ..........................................................................................................21
7.2
Menschen .....................................................................................................................22
7.3
Kultur und sonstige Sachgüter......................................................................................23
8.
Ergebnisse der Beteiligungen.......................................................................................23
8.1
Unterrichtung der Öffentlichkeit ....................................................................................23
8.2
Beteiligung der TöB zum Entwurf und Benachrichtigung über die öffentliche
Auslegung.....................................................................................................................23
9.
Städtebauliches Konzept ..............................................................................................24
9.1
Nutzungskonzept ..........................................................................................................24
9.2
Erschließungskonzept ..................................................................................................24
9.3
Grünkonzept .................................................................................................................25
C)
Inhalte des Bebauungsplans ................................................................ 28
10.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches..................................................................28
11.
Gliederung des Plangebiets..........................................................................................28
12.
Baugebiete....................................................................................................................28
12.1 Baugebiet MI.................................................................................................................28
12.1.1
12.1.2
12.1.3
12.1.4
12.1.5
12.1.6
12.1.7
12.1.8
Art der baulichen Nutzung........................................................................................29
Maß der baulichen Nutzung .....................................................................................30
Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen ......................................................30
Flächen für Stellplätze und Garagen........................................................................31
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen ..................................31
Immissionsschutz.....................................................................................................31
Natur und Landschaft...............................................................................................33
Örtliche Bauvorschriften...........................................................................................36
13.
Verkehrsflächen............................................................................................................37
14.
Flächen für Versorgungsanlagen..................................................................................38
15.
Grünflächen ..................................................................................................................38
D)
Städtebauliche Kalkulation................................................................... 39
16.
Städtebauliche Kennziffern...........................................................................................39
17.
Bodenordnung ..............................................................................................................39
18.
Städtebaulicher Vertrag ................................................................................................39
19.
Kostenbilanz .................................................................................................................39
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A) Einleitung
1.
Lage und Größe des Plangebiets
Das Plangebiet befindet sich im Leipziger Norden, Stadtbezirk Nordwest, Ortsteil Möckern. Es
umfasst eine Fläche von ca. 6,7 ha.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
•
im Süden:
von der Max-Liebermann-Straße,
•
im Osten:
von dem Flurstück 244/2, Gemarkung Möckern, der General-OlbrichtKaserne mit ihren Gebäuden und Freianlagen
•
im Norden:
von dem Flurstück 244/2, Gemarkung Möckern, der General-OlbrichtKaserne mit ihren Gebäuden und Freianlagen sowie durch das Flurstück
245/25, Gemarkung Möckern,
•
im Westen:
ebenfalls vom Flurstück 245/25 sowie den Flurstücken 245/4 und 245/9,
Gemarkung Möckern.
Die räumliche Lage des Plangebiets ist aus der Übersichtskarte zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans und die betroffenen
Flurstücke bzw. Flurstücksteile können der Planzeichnung bzw. Kap. 10 dieser Begründung
entnommen werden.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Anlass für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist die Bauvoranfrage der Grundstückseigentümer mit dem Ziel, das ehemalige Lazarett zu einem hochwertigen, gemischt genutzten
Quartier mit seniorengerechten Wohnungen, Cafe, Dienstleistungs- und Gewerbeeinrichtungen zu entwickeln. Dazu müssen Erschließungsstraßen, Parkplätze, Wohnwege, Plätze und
Grünflächen neu angeordnet werden.
Die Beurteilung dieses Vorhabens konnte wegen der Größe des Objektes von über 6 ha und
wegen der neu zu errichtenden öffentlichen Erschließungsstraße nicht auf der Grundlage von
§ 34 BauGB vorgenommen werden. Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung ist gem. § 1 Abs. 3 BauGB ein Bebauungsplan aufzustellen.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Planung werden insbesondere folgende Ziele und Zwecke verfolgt:
•
•
•
•
•
Geordnete städtebauliche Entwicklung auf dem Gelände des ehemaligen „Russischen
Lazaretts“ und Definition von zulässigen Nutzungsarten und –formen sowie der überbaubaren Flächen
Revitalisierung der leerstehenden Flächen bei vollständigem Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz
Ausnutzung der vorhandenen Infrastrukturen für neue Nutzungen
Gewährleistung einer Anbindung des Areals an das öffentliche Straßennetz und
Sicherstellung eines angemessenen Verkehrsablaufs in das Gebiet
Herstellung von Planungssicherheit für die zukünftige bauliche Entwicklung
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•
4.
Erhalt des wertvollen Baumbestandes unter Berücksichtigung der Belange der Denkmalpflege
Verfahren
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss (RB IV-1602/09)
20.05.2009
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 12/2009 am 06.06.2009
Bekanntmachung zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens
sowie zur Möglichkeit der Unterrichtung und Äußerung für die
Öffentlichkeit (§ 13a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB)
01.07. bis 19.07.2013
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 13/2013 vom 29.06.2013
Anwendung des beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB):
Die im § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten Voraussetzungen sind wie folgt erfüllt:
•
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung für die Wiedernutzbarmachung von Flächen.
•
Es wird einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Rechnung getragen.
•
Der zulässige Größenwert 20.000 m² wird nicht erreicht. Näheres siehe Kap. 16.
•
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Näheres siehe Kap. 7.
•
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b BauGB
genannten Schutzgüter bestehen nicht. Näheres siehe Kap. 7.
Von der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1
BauGB wurde unter Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB abgesehen.
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B) Grundlagen der Planung
5.
5.1
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
Topografie und Baugrundverhältnisse
Das Plangebiet besitzt keine optisch wahrnehmbare Neigung, topographische Erhebungen
sind im Gebiet nicht vorhanden. Das Areal liegt auf einem Höhenniveau von ca. 127 m NHN
(Normalhöhennull).
Baugrund ist hauptsächlich Geschiebelehm, ab 1,5 m Tiefe wird zunehmend Geschiebemergel maßgeblich. Der Geschiebemergel verfügt über gute Tragfähigkeiten, der wasser- und
witterungsempfindliche Geschiebelehm ist in Abhängigkeit von seiner Konsistenz nur gering
bis mäßig tragfähig. Der Boden hat eine Durchlässigkeit von kf < 10-8 m/s, eine gezielte Versickerung im Untersuchungsgebiet ist damit aus hydrologischer Sicht nicht möglich. 1
Das Gelände ist großflächig aufgefüllt, u.a mit Bauschutt. Somit sind wesentliche Bodenfunktionen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG weitgehend zerstört. Das Bodenschutzkonzept
der Stadt Leipzig2 ordnet den Böden des Plangebiets die Bodenqualitätsstufen 1 (sehr niedrig)
bzw. 2 (niedrig) zu (siehe Kap. 7.1.4).
Für das Areal wurde neben einer 1993 durchgeführten Ersterfassung eine Orientierende Erkundung durchgeführt (siehe ausführlich Kap. 7.1.5).
5.2
Vorhandene Bebauung, Freiflächen und ihre Nutzungen
Im Umfeld grenzt unmittelbar östlich, nördlich und nordwestlich die Bebauung der GeneralOlbricht-Kaserne an. Darüber hinaus grenzen westlich eine Tankstelle sowie dann folgend
freistehende Einfamilienhäuser und andere gewerblich genutzte Bauten an. Die südliche
Grenze bildet die Max-Liebermann-Straße. Weiter südlich befindet sich das Konversionsgelände der ehemaligen Kaserne „Werk Motor“ sowie westlich daran angrenzend die Wohnsiedlung des Leipziger Bauvereins für preiswertes Wohnen aus den 30er Jahren3 (Radefelder
Straße und Papitzer Straße).
5.3
Historische Entwicklung
Das Areal wurde seit der Errichtung eines Lazaretts um die Jahrhundertwende militärisch genutzt. Die Gebäude stehen seit der 1992 erfolgten Aufgabe der Nutzung leer. Die Mehrzahl
der gründerzeitlichen Gebäude steht unter Denkmalschutz, das gesamte Areal mit den Freianlagen ist als Sachgesamtheit gem. § 2 SächsDSchG geschützt. Die Gebäude sind überwiegend zwei- bis dreigeschossig und zumeist mit Walmdächern errichtet worden.
Das Gelände zeichnet sich durch einen umfangreichen Baumbestand aus. Zwischen den einzelnen Gebäuden stehen zahlreiche großkronige Laubbäume.
1 Baugrundinstitut Richter, Geotechnischer Bericht Max-Liebermann-Straße 15 in Leipzig
2 Bodenschutzkonzept der Stadt Leipzig, Stand 10.12.2012
3 Daab, Ein Stadtteil verändert sein Gesicht: Stadtentwicklung in Gohlis-Nord und Möckern, Neue Quartiere auf
ehemaligem Kasernengelände in: Neues Wohnen in Leipzig
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Im Umfeld ist eine Reihe von teilweise großflächigen Grünbereichen vorhanden. Dabei handelt
es sich um die nördlich und nordwestlich angrenzenden, nicht öffentlich zugänglichen Freibereiche der General-Olbricht-Kaserne.
Um 1900 entstand im Norden Leipzigs ein Kasernenkomplex, der zeitweilig bis zu 8.000 Soldaten beherbergte. Die Anlage ist damit nach der Dresdner Albertstadt, die teilweise 12.000
Soldaten zählte, die zweitgrößte Kasernenanlage in Sachsen4.
Im Nordwesten der Leipziger Kasernenanlagen, nördlich des Tauchaer Weges (heutige MaxLiebermann-Straße) und westlich der Prinz-Johann-Georg-Kaserne wurde am 10.10.1908 das
neue Garnisonslazarett dem Militär übergeben. „Dieses Garnisonslazarett war mit seinem
Parkcharakter recht gediegen und unterschied sich aus medizinischer und hygienischer Sicht
ganz wesentlich von den bis dahin existierenden Leipziger Krankenhäusern. Neben dem Verwaltungsgebäude umfasste es einzelne Häuser und Pavillons für die verschiedenen Fachgebiete, ein eigenes Heizhaus und sehr viel Grün.“5
Die Verwaltungsgebäude entlang der heutigen Max-Liebermann-Straße waren dreigeschossig. Ebenso die Gebäude entlang der östlichen Grundstücksgrenze und an den Stirnseiten der
symmetrisch angeordneten Bebauung in der Anlagenmitte. Die Pavillons an den Längsseiten
der Mitte sowie im nördlichen Bereich waren eingeschossig. Alle insgesamt 15 Gebäude waren mit gelber Klinkerfassade ausgeführt. Auch hinsichtlich der Fassadendetails wie Fensterstürze und Zierbänder war die Gestaltung einheitlich.
Die Erschließung erfolgte über zwei Tore an der Max-Liebermann-Straße. Das östliche Tor
diente als Wirtschaftszufahrt, das weiter westlich gelegene Tor, war eher repräsentativen Zwecken vorbehalten. Von den zwei Toren führten Straßen direkt in die Anlage. Auch die internen
Erschließungswege waren meist geradlinig und pragmatisch gehalten.
Der zentrale Anlagenbereich war als großer Garten gestaltet, der der Erholung der Kranken
vorbehalten war. Die Begrenzung des rechteckigen Raumes bildeten die 6 umgebenden Gebäude. Über streng geometrische Wegeführung waren die Hauseingänge auf kürzestem Wege verbunden. In der Mitte ergab sich ein Wegekreuz, betont durch einen runden Platz. Zwei
weitere runde Plätze waren nördlich und südlich an den Wegen angeordnet. Die Gestaltung
war entlang der Querachse spiegelgleich ausgeführt. Ein breiter umlaufender Weg bildete einen Rahmen betont durch einreihige Lindenreihen von je 16 Bäumen an den Längsseiten und
zweireihigen Reihen von je 10 Linden an den Stirnseiten. Auch die weiteren Wege in der Mitte
waren mit begleitenden Alleen gestaltet. Der runde Platz in der Mitte war durch 8 PyramidenPappeln betont. Die insgesamt 7 Sitzplätze (3 runde Plätze, 4 halbrunde) waren zusätzlich zu
den umgebenden Baumpflanzungen durch Strauchgruppen abgeschirmt.6
Die Bepflanzung wurde offensichtlich mit dem Wunsch nach schnellem Grün vorgenommen,
es wurde in sehr großer Dichte gepflanzt. Ob der Planer bzw. Gärtnermeister diese übergroße
Dichte mit einem auf Dauer waldartigen Charakter beabsichtigte oder ob nach gewisser Zeit
ein Auslichten der Bestände geplant war, ist nicht nachvollziehbar. Letzteres liegt aber nahe,
denn es entspricht dem therapeutischen Ansatz nach Licht, Luft und Sonne. Es wurden teilweise Gruppen aus bestimmten Arten gebildet (Lindenreihen, Pyramiden-Pappel-Gruppe,
Kastanien um den nördlichen runden Platz).
4 Kürschner, Das Militär im Leipziger Norden, Leipzig 2008
5 Brösel, Möckern und Wahren, Zwei Leipziger Ortsteile auf alten Ansichtskarten, Leipzig 2012
6 Seelemann, Denkmalpflegerische Untersuchung zur Freiraumgestaltung, Leipzig 2013
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In den umgebenden Bereichen außerhalb der Mitte waren die Wege teilweise in geschwungenen Linien, an eine landschaftliche Gestaltung erinnernd, geführt. Eine Baumreihe befand sich
entlang der östlichen Grundstücksgrenze. Weitere zahlreiche Baumgruppen ergaben eine
starke Durchgrünung der Anlage. Auffällig ist die Freihaltung des Platzes nordöstlich des
Haupttores, der möglicherweise der militärischen Repräsentation diente.
Die Kapazität der Anlage lag zunächst bei ca. 100 Betten. Um 1933 wurde die Bettenzahl
durch Umbau und Aufstockung der 4 eingeschossigen zentralen Gebäude sowie ein zusätzliches Gebäude im Norden und Osten verdreifacht. Das Grundstück wurde nach Westen erweitert (im Plan von 1929 noch Vorbehaltsfläche Straßenbau). Südwestlich wurde ein Villengebäude errichtet. Bei den Neubauten wurde die ursprüngliche Formensprache beibehalten.
Der Baumbestand wurde nach der Pflanzung offensichtlich kaum gepflegt. Mit dem Um- bzw.
Neubau der 4 zentralen Gebäude erfolgte ein radikaler Kronenrückschnitt an den Bäumen der
Lindenreihe, der noch heute die atypische Wuchsform der Bäume bestimmt. Das ist an den
heutigen Bestandsgehölzen ablesbar. Im Zentrum der Anlage wurde der runde Platz entfernt
und durch den Einbau eines rechteckigen Löschwasserbeckens ersetzt. Dadurch gingen Wegebeziehungen und die gestalterische Mitte der repräsentativen Anlage verloren.
Nach 1945 wurde die Anlage durch Sowjetische Truppen genutzt. Wesentliche Baumaßnahmen im Freiraum hat es zu dieser Zeit nicht gegeben. Vermutlich ist die heutige Befestigung
einiger Wege mit Bitumen auf diese Zeit zurückzuführen. Auch einzelne Baumpflanzungen,
vorrangig Kiefern und Birken, scheinen aus dieser Zeit zu stammen.
Seit 1990 steht die Anlage leer und ist zunehmend dem Verfall preisgegeben. Die Gebäudesubstanz ist noch sanierungsfähig, wenn auch nur mit hohem baulichen Aufwand. Durch jahrzehntelang ausbleibende Pflege ist der Baumbestand zum Großteil in einem sehr schlechten
Zustand. Viele Bäume haben einen großen Totholzanteil oder Zwieselbildungen (vor allem bei
den rückgeschnittenen Linden). Sie gefährden die Verkehrssicherheit. Der Baumbestand in
der Anlagenmitte hat sich zu einem dichten Gehölzbestand mit Kronenschluss und starkem
Konkurrenzdruck für die einzelnen Gehölze entwickelt. Die historische Gestaltung mit den Lindenreihen und den Gruppen um die runden Plätze ist ansatzweise noch ablesbar. Die Wege
sind teilweise noch vorhanden, wenngleich sie auch stark überwuchert sind.
5.4
Soziale Infrastruktur
Innerhalb des Plangebietes sind keine Einrichtungen der sozialen Infrastruktur vorhanden.
Im Ortsteil Möckern befinden sich eine Grund-, Mittelschule und ein Gymnasium, die in ca. 10
Minuten fußläufig erreichbar sind, ansonsten mit dem Rad, dem Bus (Haltestelle an der MaxLiebermann-Straße) oder dem motorisierten Individualverkehr.
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5.5
Technische Infrastruktur
5.5.1 Verkehrsinfrastruktur
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Verkehrserschließung
Das Plangebiet ist mit der Bundesstraße 6 der Max-Liebermann-Straße direkt an das Hauptstraßennetz der Stadt Leipzig angeschlossen.
Innerhalb des Plangebietes gibt es keine öffentlichen Straßen. Das Gelände ist durch Privatwege erschlossen.
Ruhender Verkehr
Der ruhende Verkehr ist auf den privaten Grundstücken untergebracht.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet ist mit dem ÖPNV sehr gut erschlossen. Im Verlauf der Max-LiebermannStraße verkehrt eine Buslinie mit Haltpunkten an der Slevogtstraße und an der Olbrichtstraße.
Als weitere ÖPNV-Verbindungen sind die S-Bahn Leipzig-Halle mit Haltestellen im Bereich der
Slevogtstraße und des Sozialversicherungszentrums sowie die Straßenbahn im Bereich der
Georg-Schumann-Straße und der Landsberger Straße vorhanden.
Östlich des Plangebietes befindet sich die Straßenbahnhaltestelle Landsberger / MaxLiebermann-Straße. Von hier verkehren die Tram Nr. 4, der Bus Nr. 81 und der Nachtbus
Nr. 5.
Fuß- und Radverkehr
Radwege sind im Gebiet derzeit nicht vorhanden. Fußwege begleiten die Hauptstraße MaxLiebermann-Straße.
5.5.2 Ver- und Entsorgungsanlagen
Das Gebiet ist seit mehr als einem Jahrhundert bebaut und über die angrenzenden Straßen
mit allen Medien (Fernwärme, Wasser, Abwasser, Elektro- und Telefon) angeschlossen. Im
Plangebiet selbst befinden sich keine Leitungen oder Anlagen der Kommunalen Wasserwerke
Leipzig GmbH (KWL). Ein Gasanschluss besteht nicht.
In der Max-Liebermann-Straße liegt ein Mischwasser-Anschluss DN 250. Bei den hydraulischen Berechnungen im Zuge der Planung des mittleren Rings wurde für das Grundstück eine
gedrosselte Einleitung von 8 l/s*ha berücksichtigt.7
Zur Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser wurde in Verbindung mit dem
Ausbau der Max-Liebermann-Straße zum mittleren Ring Leipzig ein Abgang DN 150 GGG im
Bereich der Hauptzufahrt angelegt. In der Max-Liebermann-Straße liegt eine Trinkwasserleitung DN 400.
7 Kommunale Wasserwerke, Schreiben vom 2.3.2010
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6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1 Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan (LEP) des Freistaates Sachsen8 ist gemäß § 24 des Gesetzes
zur Raumordnung und auf Grund geänderter Rahmenbedingungen für die räumliche Entwicklung in Sachsen (demografische Entwicklung, usw.) überarbeitet worden. Die Rechtsverordnung über den neuen Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen wurde am
12.07.2013 von der Sächsischen Staatsregierung beschlossen (LEP 2013). Er wurde am
30.08.2013 im sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat einen Tag
später in Kraft.
Der LEP stellt die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen, insbesondere in den Bereichen der
Wirtschaft, der Siedlung, der Infrastruktur und der Ökologie dar. Die Stadt Leipzig ist im LEP
als Zentraler Ort / Oberzentrum ausgewiesen. Gemeinsam mit Halle/Sachsen-Anhalt, Dresden, Chemnitz und Zwickau sollen sie sich zu einer europäischen Metropolregion „Mitteldeutschland“ entwickeln.
Bezogen auf das Plangebiet werden im LEP keine konkreten Vorgaben benannt. Folgenden
Zielen trägt der Bebauungsplan Rechnung:
Siedlungswesen
•
G 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll in allen Teilräumen Sachsens vermindert werden. Bei der Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll bei Kompensationsmaßnahmen vorrangig auf eine Entsiegelung hingewirkt werden.
•
Z 2.2.1.3 Die Festsetzung neuer Wohnbaugebiete soll in zumutbarer Entfernung zu
den Versorgungs- und Siedlungskernen erfolgen.
•
Z 2.2.1.7 Brachliegende und brachfallende Bauflächen, insbesondere Gewerbe, Industrie, Militär und Verkehrsbrachen sowie nicht mehr nutzbare Anlagen der Landwirtschaft, sind zu beplanen und die Flächen wieder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
wenn die Marktfähigkeit des Standortes gegeben ist und den Flächen keine siedlungsklimatische Funktion zukommt. Durch eine vorrangige Altlastenbehandlung auf Industriebrachen ist deren Wiedernutzbarmachung zu beschleunigen. Nicht revitalisierbare
Brachen sollen rekultiviert oder renaturiert werden.
•
Z 2.2.1.9 Eine Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.
•
Z 2.2.1.10 Die Siedlungsentwicklung ist auf die Verknüpfungspunkte des ÖPNV zu
konzentrieren.
8 Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung: Landesentwicklungsplan Sachsen, Dresden 2013
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Gewerbliche Wirtschaft
•
G 2.3.1.1 Die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine nachfrageorientierte Entwicklung attraktiver Industrie- und Gewerbestandorte sollen geschaffen
werden und zur Ansiedlung neuer sowie zur Erhaltung, Erweiterung oder Umstrukturierung bestehender Industrie- und Gewerbebetriebe beitragen.
•
G 2.3.1.2 In den Gemeinden sollen bedarfsgerecht gewerbliche Bauflächen zur Sicherung der Eigenentwicklung zur Verfügung gestellt werden. …
Bodenschutz, Altlasten
•
G 4.1.3.1 Bei der Nutzung des Bodens sollen seine Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit
sowie seine Unvermehrbarkeit berücksichtigt werden. Bodenverdichtung, Bodenerosion sowie die Überlastung der Regelungsfunktion des Bodens im Wasser und Stoffhaushalt sollen durch landschaftsgestalterische Maßnahmen und standortgerechte
Bodennutzung, angepasste Flur- und Schlaggestaltung, Anlage erosionshemmender
Strukturen und Verringerung von Schadstoffeinträgen und belastenden Nährstoffeinträgen vermieden werden.
•
G 4.1.3.2 Die unvermeidbare Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlung, Industrie, Gewerbe, Verkehr, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen soll auf Flächen
mit Böden, die bereits anthropogen vorbelastet sind oder die eine geringe Bedeutung
für die Land und Forstwirtschaft, für die Waldmehrung, für die Regeneration der Ressource Wasser, für den Biotop und Artenschutz oder als natur und kulturgeschichtliche
Urkunde haben, gelenkt werden.
Der Bebauungsplan ist gem. § 1 Abs. 1 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst.
6.1.2 Regionalplan
Der Regionalplan Westsachsen stellt den verbindlichen Rahmen für die räumliche Ordnung
und Entwicklung der Region Westsachsen dar9. Die Ziele des Regionalplans sind von allen
öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Der Regionalplan vom 25. Juli 2008 stellt das Plangebiet mit seinen angrenzenden Flächen in
Karte 14 ‘Raumnutzung’ als bebaute Fläche dar. Außerdem ist der Neubau der S- Bahn Strecke gekennzeichnet.
In der Karte 7 „Großflächige unzerschnittene störungsarme Räume“ sind die Max-LiebermannStraße und ein Siedlungskörper mit zerschneidender Wirkung dargestellt.
In der Karte A-2 „Landschaftserleben“ liegt das Plangebiet in einem Bereich mit hoher bis sehr
hoher Lärmbelästigung.
Ziele der Regionalplanung sind insbesondere Ziel 5.1.7 „Vermeidung von Nutzungskonflikten
durch Luftverunreinigung, Lärm und Erschütterung durch eine abgestimmte Zuordnung von
baulichen Flächen unterschiedlicher Nutzungsarten“ sowie das Ziel 5.1.4 „Anpassung des
Wohnraumangebotes an die differenzierten Bedürfnisse an Wohnformen, Wohnungsgrößen
und Wohnungsausstattungen“. Der Bebauungsplan entspricht diesen Zielen.
Weitere konkrete Aussagen für das Plangebiet selbst sind nicht formuliert.
9 Regionalplan Westsachsen 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.7.2008
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6.1.3 Flächennutzungsplan
Für das Plangebiet dieses Bebauungsplanes sind im seit 1995 wirksamen Flächennutzungsplan10 insbesondere dargestellt:
•
das Plangebiet als Sonderbaufläche Bund, weil zum Zeitpunkt der Planaufstellung des
Flächennutzungsplans davon ausgegangen wurde, dass diese Fläche weiterhin von
der östlich angrenzenden Kaserne genutzt wird.
Eine militärische Nutzung kann in Zukunft ausgeschlossen werden. Eine Änderung des FNP
ist demnach zwingend erforderlich. In der Fortschreibung des FNP ist die Fläche als Wohnbaufläche vorgesehen. Die Ratsversammlung hat die Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes - FNP-Fortschreibung am 21.05.2014 beschlossen (Nr. RB V-3686/14).
Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert
oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht
beeinträchtigt wird. Dies trifft für diesen Bebauungsplan zu. Im Plangebiet ist im Rahmen einer
ganzheitlichen Entwicklung der Flächen entlang der Max-Liebermann-Straße eine Mischung
von Wohnen und Gewerbe vorgesehen. Daher soll das Gebiet im Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesen werden, s. Kap. 9 und 12). Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13 a
Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege einer Berichtigung anzupassen.
6.1.4 Landschaftsplan
Gemäß § 7 SächsNatSchG i.V. m. § 11 Abs. 3 BNatSchG hat die Stadt Leipzig einen Landschaftsplan für die Umsetzung der örtlichen Ziele des Umweltschutzes und als ökologische
Grundlage des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Die Ratsversammlung hat diesen Landschaftsplan am 16.10.2013 als flächendeckenden Landschaftsplan der Stadt Leipzig beschlossen (Nr. RBV-1606/13). Er enthält die für das Plangebiet relevanten Schlüsselinformationen und Ziele zum Umweltschutz einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S. der §§ 1 und 1a BauGB, die u.a. die Grundlage für Festsetzungen gemäß § 9 BauGB
im Bebauungsplan bilden.
Er wurde für den baulichen Innen- und Außenbereich aufgestellt und ist die für die Bauleitplanung zunächst relevante Zusammenführung und Grundlage der Umweltbelange. Das Plangebiet ist als Baufläche für Industrie-, Gewerbebiet, großflächiger Einzelhandel, stadttechnische
Ver- und Entsorgungsanlagen dargestellt.
Der Landschaftsplan stellt im integrierten Entwicklungskonzept für den Planungsraum zum
Schutzgut Klima folgendes Planungsziel dar:
•
Entwicklung und Anreicherung von Lebensräumen in bebauten Gebieten
•
Landschaftsbild 12 „Industrie- und Gewerbestandorte“ Schaffung von begrünten Freiräumen an vorhandenen und geplanten Industrie- und Gewerbestandorten, Verknüpfung mit dem Grünsystem der Stadt; stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des
Durchgrünungsgrades durch Vegetation; Abbau der Barrierewirkung durch Einbindung
in die Alltagsrouten für Geh- und Radverkehr.
6.1.5 Bebauungsplan
Derzeit existiert für das Plangebiet kein Bebauungsplan.
10 Stadt Leipzig, Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig in der Fassung von 1995
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Direkt südlich an das Areal grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 143 „Mittlerer
Ring Nord – Max-Liebermann-Straße von Slevogtstraße bis Landsberger Straße“ an. In Kraft
getreten ist der Bebauungsplan im Jahr 2008. Hieran wiederum südlich angrenzend liegt der
Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 99 „Kasernengelände `Werk Motor´“. Ein Teilbereich des Plangebiets wird als Bebauungsplan Nr. 357 fortgeführt. Für dieses Planverfahren
liegt ein Aufstellungsbeschluss vor, die frühzeitige Bürgerbeteilung wurde bereits durchgeführt.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo)
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) vom Stadtrat beschlossen worden
(RB IV – 1595-09 vom 20.05.2009).
Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis
2020 formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und
Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte
sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Es gibt vier übergeordnete Ziele im SEKo: Nationale und internationale Bedeutung steigern,
Wettbewerbsfähigkeit der Stadt stärken, Lebensqualität erhalten und verbessern sowie Soziale Stabilität sichern. Im Zielbereich Lebensqualität erhalten und verbessern ist ein Handlungsschwerpunkt `Wohnungsmarkt und Quartiersentwicklung nachhaltig gestalten´. Dazu gehört
die gezielte Erhaltung von städtebaulich und denkmalpflegerische bedeutsamen Gebäuden
und Strukturen sofern sich das Vorhaben in die räumlich unterschiedliche demographische
Entwicklung einfügt und der Sicherung eines ausgewogenen Wohnungsmarktes dient.
Diese Ziele werden mit dem Bebauungsplan umgesetzt.
6.2.2 Stadtentwicklungsplan „Zentren“
Mit dem STEP Zentren (Beschluss des Stadtrates am 18.03.2009, RB IV – 1544/09) verfügt
die Stadt Leipzig über ein räumlich-funktionales Ordnungskonzept zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Damit liegt ein auf die Erhaltung und Entwicklung
der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor.
Ziel des STEP ist – im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der
Innenentwicklung der Stadt sowie jeweils auch ihrer Stadt- und Ortsteile – die Konzentration
der Versorgungsfunktion auf zentrale multifunktionale Versorgungsbereiche, die im Zentrum
der Wohnquartiere und für die Wohnbevölkerung gut erreichbar angeordnet sein sollen.
Der STEP „Zentren“ fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden. Dazu weist
der STEP auf der Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems 65 zentrale Versorgungsbereiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im Stadtgebiet
aus. Dies sind die Innenstadt, Zentren in den Stadtteilen und Nahversorgungslagen.
Grundlage dafür sind die tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche, die es zu
erhalten und weiter zu entwickeln gilt, sowie ermittelte Bereiche, die aufgrund ihrer räumlichen
Zuordnung zu den Wohnquartieren und der Verfügbarkeit von Flächen für die Entwicklung
zentraler Versorgungsbereiche geeignet sind.
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Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt außerhalb der tatsächlich vorhandenen und im
STEP „Zentren“ ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche im Nordwestraum der Stadt,
jedoch in ihren Kerneinzugsbereichen. Hierbei handelt es sich um die zentralen Versorgungsbereiche an der Max-Liebermann-Straße / Landsberger Straße in Gohlis-Nord, an der Coppistraße in Gohlis-Mitte sowie um die südlich vom Plangebiet befindliche Versorgungslage an
der Lindenthaler Straße/Georg-Schumann-Straße in Gohlis-Süd.
Der STEP Zentren weist die Versorgungslage in Gohlis-Nord als Nahversorgungszentrum der
Kategorie D aus und stellt die an der Coppistraße als Nahversorgungslage dar. Für den zentralen Versorgungsbereich Lindenthaler Straße/Georg-Schumann-Straße ist die Qualifizierung
des Standortbereiches in Gohlis-Süd zu einem funktionstüchtigen C-Zentrum mit Schwerpunkt
an der Georg-Schumann-Straße das Ziel. Entsprechende Umstrukturierungspotenziale sind
vorhanden.
Die Zielstellungen des STEP Zentren sind Grundlage für diesen Bebauungsplan.
6.2.3 Stadtentwicklungsplan „Wohnungsbau und Stadterneuerung, Teilplan Wohnungsbau“
Der STEP W+S (RB III-432/00 vom 18.10.2000) legt die mit Priorität zu entwickelnden Standorte sowohl des Wohnungsneubaus als auch der Stadterneuerung in jeweils entsprechenden
Teilplänen fest und verortet die erhaltungs- bzw. umbauorientierten Ansätze der Bestandsentwicklung. Für den Neubau von Wohnungen liefert der Teilplan (TP) Wohnungsbau die analytischen Grundlagen und entwickelt strategische Aussagen zur Wohnbauflächenentwicklung. Er
benennt die fachlich geeigneten Wohnungsneubauflächen und leitet hieraus sowie aus der
rechtlichen Situation seine Zielkategorien für die Standortentwicklung ab. Die grundlegenden
Aussagen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes und des Wohnungspolitischen Konzeptes für die Inanspruchnahme neuer Wohnbauflächen wurden mit der Neufassung des TP
Wohnungsbau konkretisiert. Der TP Wohnungsbau wurde im April 2011 von der Leipziger
Ratsversammlung (RBV-771/2011) beschlossen.
Im TP Wohnungsbau wurde das Plangebiet anhand seiner Versorgungsqualitäten als insgesamt günstig beurteilt und als Standort mit Entwicklungspriorität eingestuft. Ziel des Teilplanes
Wohnungsbau ist es, Geschosswohnungsneubau auf den Planungsraum Innere Stadt und
den dort aus städtebaulichen Gründen notwendigen Umfang zu begrenzen. Gleichzeitig sollen
neue Angebote den vorhandenen Wohnungsbestand um besondere Angebote ergänzen.
Die beabsichtigten wohnbaulichen Nutzungen mit überwiegend familiengerechten Wohnungen
(näheres siehe Kapitel 9.1) entsprechen der Zielstellung des STEP W+S.
6.2.4 Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“
Der Stadtentwicklungsplan "Gewerbliche Bauflächen"11 (STEP Gewerbliche Bauflächen) ist
die planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die Entwicklung der "Gewerblichen Bauflächen" im Stadtgebiet. Er wurde 1999 vom Stadtrat beschlossen und 2005 fortgeschrieben
(Beschlussnummer RB IV 330/05). Vorrangiges Ziel des STEP ist es, mit einem quantitativ
ausreichenden und differenzierten Angebot an Gewerbeflächen, den Wirtschaftsstandort Leipzig zu stärken.
11 Stadt Leipzig – Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 46 – Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen, Fortschreibung“, Leipzig 2005
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Im Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ ist der Standort nicht bewertet. Auf der
gegenüberliegenden Straßenseite der Max-Liebermann-Straße zwischen mittlerem Ring und
der S-Bahn-Linie Halle-Leipzig ist eine Baufläche dargestellt, die auf gewerbliche Nutzung
geprüft wird. Außerdem sind Flächen in der Nachbarschaft als ein Revitalisierungsgebiet gekennzeichnet.
Das Areal weist auf Grund seiner Lage im Stadtraum mit der Nähe zum Flughafen, zum Güterverkehrszentrum und zum KV-Terminal eine gute Eignung auf. Die notwendigen technischen Erschließungsanlagen sind vorhanden bzw. können geschaffen werden. Auch die verkehrliche Anbindung des Standortes ist gut und wurde mit dem Ausbau der Max-LiebermannStraße zur B6 noch erheblich verbessert.
6.2.5 Stadtentwicklungsplan „Verkehr und Öffentlicher Raum“
Aus dem Stadtentwicklungsplan " Verkehr und Öffentlicher Raum "12 (Beschluss-Nr. RB III –
1440/03, vom 15.10.2003) ergeben sich folgende Aussagen mit Bedeutung für das Plangebiet:
Aufwertung der verkehrlichen Lagegunst durch Verbesserung der ÖPNV- Erreichbarkeit in der
Landsberger Straße. Ein stadtbahngerechter Ausbau erfolgt in den Jahren 2010 bis 2015.
Die Max-Liebermann-Straße hat nach ihrer Sanierung an Bedeutung gewonnen und stellt eine
wichtige Anbindung des Wirtschaftsverkehrs (LKW-Verkehr) zu den Industriestandorten im
Leipziger Nordwesten dar. Als wichtige Bundesstraße und Abschnitt des mittleren Ringes soll
sich zwischen der Landsberger Straße und der Louise-Otto-Peters-Allee die Verkehrsbelastung um 5000 KFZ/ Tag gegenüber dem Jahr 2001 erhöhen. Das Plangebiet ist somit unmittelbar betroffen.
6.3
Eigentumsverhältnisse
Die Flurstücke befinden sich in der Hand eines privaten Eigentümers.
6.4
Plangrundlage
Plangrundlage ist ein amtlicher Katasterplan der Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Amt für Bodenordnung und Geoinformation im Maßstab 1:1000 (Stand 15.11.2009). Der
Katasterplan wurde in digitalisierter Form verwendet.
12 Stadt Leipzig – Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 40 – Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum“, Leipzig 2004
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7.
Umweltbelange
In Begründungen zu Bebauungsplänen ist Kapitel 7 üblicherweise dem Umweltbericht vorbehalten. Bei diesem Bebauungsplan, einem Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a
BauGB, ist kein Umweltbericht anzufertigen, da gem. § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend
gelten.
Dennoch sind in der Bauleitplanung gem. §§ 1 und 1a BauGB Umweltbelange in die Abwägung einzustellen, in der Begründung zu beschreiben und zu bewerten. Daher werden in Kapitel 7 die Umweltbelange anstelle des im Normalverfahren erforderlichen Umweltberichts behandelt. Die einzelnen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Umweltbelastungen sind in Kap. 12 begründet.
Da die grünordnerischen Belange bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt wurden und grünordnerische Festsetzungen getroffen wurden, konnte auf die Erstellung
eines eigenständigen Grünordnungsplans verzichtet werden.
Da im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB Eingriffe in das Landschaftsbild sowie in
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als zulässig gelten, müssen solche Eingriffe weder bilanziert noch ausgeglichen werden.
7.1
Natur und Landschaft
7.1.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte
a) Vogelschutzgebiete
Das Vorhaben liegt nicht in einem europäischen Vogelschutzgebiet gemäß § 32 des
BNatSchG. Im Süden in ca. 2 km Entfernung schließt sich das SPA-Gebiet Leipziger Auwald
an, das von der Neuen Luppe, der Parthe und der Weißen Elster durchflossen wird. Auf Grund
des Umfangs, der linearen Ausprägung des Vorhabens in Ost-West-Richtung und der Entfernung des Schutzgebietes weist dieses keine Betroffenheit auf.
b) Flora-Fauna-Habitat-Gebiete
Das Vorhaben liegt in keinem im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 1 Nr.5 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachten Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß FFHRichtlinie. Ca. 2 km südlich des Untersuchungsgebietes befindet sich das FFH-Gebiet Leipziger Auensystem. Auf Grund des Umfangs und der Entfernung des Vorhabens liegt keine Betroffenheit des Schutzgebietes vor.
c) Naturschutzgebiete
Das Vorhaben liegt nicht in einem Naturschutzgebiet gemäß § 23 des BNatSchG.
d) Landschaftsschutzgebiete und Biosphärenreservate
Das Vorhaben liegt nicht in einem Biosphärenreservat oder Landschaftsschutzgebiet gemäß
§§ 25 oder 26 des BNatSchG.
e) Flächennaturdenkmale
Das Vorhaben liegt nicht in einem Flächennaturdenkmal gemäß § 28 BNatSchG.
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f) gesetzlich geschützte Biotope
Im Umgriff des Bebauungsplanes befinden sich 21 höhlenreiche Einzelbäume, welche gemäß
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG gesetzlich geschützt sind. Diese Biotope sind im B-Plan gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich zu übernehmen. Neun dieser höhlenreichen Einzelbäume befinden sich unmittelbar an den zu sanierenden Gebäuden bzw. im Straßenraum. Die
untere Naturschutzbehörde hat für die erforderliche Beseitigung von acht dieser Biotopbäume
eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1
BNatSchG in Aussicht gestellt. 13
g) Wasserschutzgebiete
Das Vorhaben liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet gemäß
§§ 19 oder 32 des Wasserhaushaltsgesetzes noch einem Heilquellenschutzgebiet nach Landeswasserrecht.
h) Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind
Das Vorhaben liegt nicht in einem Gebiet, in dem die in den Gemeinschaftsvorschriften der EU
festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind. Die Feinstaubbelastung
(PM10) im Jahresmittel beträgt 23,1 -24,0 µg/m³. Sie liegt somit unter dem vorgegebenen
Richtwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel (22. BImSchV).
i) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen
Leipzig stellt gemäß Landesentwicklungsplan Sachsen einen zentralen Ort im Sinne des § 2
Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes dar. Mit einer Fläche von 297,6 km² und einer
Bevölkerungsdichte von 1.689 Einw./km² (Stand: Dez. 2005) ist Leipzig zu dem ein Raum mit
hoher Bevölkerungsdichte.
7.1.2 Gehölzbestandsaufnahme
Das Gebiet weist einen dichten Baumbewuchs auf, viele Bäume sind wegen mangelnder bzw.
falscher Pflege geschädigt. Die Gehölze wurden im Mai 2013 mit Vitalitätsbeschreibung in
einer Baumbestandsliste aufgenommen14 und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag näher
untersucht15. Insgesamt sind etwa 500 Bäume auf dem Grundstücke vorhanden, überwiegend
Linden, Ahorne, Eichen sowie Kastanien. Buchen, Eschen und Pappeln kommen seltener vor.
Birken und Kiefern sind im gesamten Plangebiet verstreut gewachsen. In den Randbereichen
überwiegen wild wachsende Obstbäume. Einzelne Bäume sind bereits abgestorben oder haben eine stark verminderte Vitalität.
Insgesamt hat sich der Baumbestand als dichter Gehölzbestand mit Kronenschluss und einem
starken Konkurrenzdruck für die einzelnen Gehölze entwickelt.
7.1.3 Tiere und Pflanzen
Für die Stadt Leipzig wurde flächendeckend eine Brutvogelkartierung in den Jahren 2003 bis
2004 durchgeführt. Das Plangebiet ist Bestandteil des Erfassungsraumes. Bei der Auswertung
13 Siehe Protokoll des Abstimmungstermins mit dem Amt für Umweltschutz vom 14.02.2014
14 Daab, Nordheim, Reutler Architekten, Stadt- und Umweltplaner, Gehölzbestandsaufnahme ehem.
Lazarett in Leipzig-Möckern, Mai 2013
15 Bioplan Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ehem.
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der Artenliste wird deutlich, dass die hier vorkommende Artenvielfalt im Vergleich zum gesamten Stadtgebiet eher gering ist.
Wegen der höhlentragenden Altbäume im Gebiet, die potentielle Brutplätze für Vögel und xylobionte Käfer als auch Quartiere für Fledermäuse darstellen können, wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt.16 Sie enthält Zielstellungen und Maßnahmenvorschläge für den Schutz von streng und besonders geschützten Tierarten nach Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung.
Bei mehreren Ortsbegehungen im Mai/Juni 2013 wurden in den Bäumen u.a. 2 Gehölze mit
Rosenkäferbesiedlung erfasst, In den Gebäuden wurden Nester von Amseln, Hausrotschwanz, Rauchschwalbe, Schleiereule und sehr alte Kotspuren einer Landohrfledermaus
gefunden. In den Freiflächen im nordöstlichen Plangebiet, die unverändert bleiben, wurden
eine Zauneidechse sowie mehrere Nesteingänge von Grabwespen, Wildbienen oder Ameisen
erfasst. Zum Schutz dieser Populationen schlägt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag
Schutzmaßnahmen durch eine geeignete Absperrung während der Bauphase vor.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag schlägt Vorkehrungen zur Vermeidung und Minderung
von Beeinträchtigungen geschützter Arten und sog. CEF-Maßnahmen (continued ecological
funktionality) vor, die soweit möglich textlich festgesetzt und im Übrigen In den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan aufgenommen werden:
1. Die Sanierung der Gebäude sollte entweder außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen, oder
alternativ muss eine weitere Untersuchung der festgestellten und pot. Vogelbrutstätten unmittelbar vor Sanierung durchgeführt werden, um das Eintreten des Tötungsverbotes (§ 44
BNatSchG) zu verhindern. Dabei müssen alle bekannten und pot. Brutstätten kontrolliert
und durch eine ökologische Baubegleitung freigegeben werden. Sind die Brutplätze besetzt, können Arbeiten in diesem Bereich erst nach der Beendigung der Vogelbrut erfolgen.
Das Verschließen von Vogelbrutplätzen außerhalb der Vogelbrutzeit (nach Ausbringung der
in den CEF-Maßnahmen geforderten Ersatzniststätten) ist aufgrund der hohen Anzahl pot.
Vogelbrutstätten nur mit einem erheblichen Aufwand durchführbar (Verschließen aller pot.
Zuflüge durch die fehlenden Fensterscheiben, Ziegel usw.).
2. Unmittelbar vor Beginn der geplanten Sanierung ist eine weitere Kontrolle von pot. Fledermausquartieren in den Gebäudekellern durchzuführen. Hier können sich sowohl Fledermaussommer- als auch (wenn auch durch die offenen Kellerfenster eher unwahrscheinlich)
frostfreie –Winterquartiere befinden. Bei Auffinden von Fledermausquartieren können die
Sanierungsmaßnahmen am jeweiligen Gebäude nur in sehr eingeschränktem Umfang erfolgen und müssen mit fachlich geeigneten Personen/ökologischer Baubegleitung abgestimmt werden. Die Nutzung der Dachböden als Fledermauswinterquartier ist aufgrund der
fehlenden Frostfreiheit nicht gegeben.
3. Als Ersatz für die durch die Sanierung der Gebäude verloren gehenden Nistplätze von
Hausrotschwanz, Schleiereule und Rauchschwalbe sind 20 Nischenbrüterkästen, 1 Schleiereulenbrutkasten im Dachraum Gebäude B und 5 künstliche Rauchschwalbennester in dafür geeigneten Gebäuden mit entsprechenden Einflugmöglichkeiten (Lagerräumen, Garagen o.ä.) auszubringen.
4. Als Ersatz für die durch die Sanierung der Gebäude verloren gehenden Quartiere von Fledermäusen ist im Dachraum von Gebäude B eine Quartieraufwertung (Anlage von Hang16 Bioplan Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ehem.
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plätzen und artgerechten Einflügen (Fledermausgaube)) vorzunehmen. Die innenraumklimatische Situation sollte durch die Sanierung möglichst nicht verändert werden (keine
Dampfsperre). Sollte der Einbau von Belüftungsziegeln vorgesehen sein, so sind diese
mind. 60 cm unterhalb des Dachfirstes zu verbauen, um einen Wärmestaubereich mit optimalen klimatischen Bedingungen für Fledermäuse zu erhalten.
5. Bei 27 der 81 untersuchten Gehölze, bei denen eine Fällung beabsichtigt wird, ist auf
Grund von Einfaulungen, Spalten oder Höhlungen kurz vor der geplanten Fällung eine
Nachuntersuchung mittels Hubsteiger oder Baumkletterer oder alternativ eine fällbegleitende Kontrolle (ökologische Bauüberwachung) notwendig. Dabei können ggf. vorhandene Individuen entnommen, ggf. gehältert und umgesiedelt werden. Nur so ist eine Gefährdung
bzw. Tötung von Fledermäusen, geschützten Holzkäfern, Brutvögeln u.a. während der
Baumaßnahme zu verhindern. Gehölzfällungen sind ausschließlich außerhalb der Vegetationsperiode (Oktober bis März) durchzuführen.
6. Als Ersatz für die durch die Fällung der Gehölze verloren gehenden Vogelbrutplätze sind
auf dem Gelände 15 Höhlenbrüterkästen auszubringen. Zudem sind durch fachlich geeignete Personen/ökologische Baubegleitung 5 Spechthöhlen zur Umsetzung innerhalb des
Geländes in andere geeignete Gehölze auszuwählen.
7. Als Ersatz für die durch die Fällung der Gehölze verloren gehenden pot. Fledermausquartiere sind auf dem Gelände 10 Fledermausflachkästen an anderen geeigneten Gehölzen
auszubringen. Sollten vor/während der Fällung der Gehölze Fledermauswinterquartiere
aufgefunden werden, sind diese im Verhältnis 1:2 auszugleichen.
8. Zum Schutz und Erhalt der Zauneidechsenpopulation auf dem Gelände vor der Hintergrund
der Betroffenheit von Verbotstatbestände der streng geschützten Art sind folgende Vermeidungs-, Minderungsmaßnahmen umzusetzen:
der Lebensraum ist gegenüber dem Baubereich (z.B. bei der Anlage des
Parkplatzes und gegenüber Baustellenzufahrten) wirksam abzugrenzen (z.B.
durch geeignete stationäre oder temporäre Schutzzäune),
in den unbebauten Randbereich im Osten sind zur Optimierung des Lebensraumes
2 Sand- und Kiesschüttungen von mind. 5m Länge und 1,5m Höhe anzulegen.
Diese können dann als Sonnungs- und Eiablageplätze von Zauneidechsen und
anderen Reptilien genutzt werden.
vom Astschnitt sind 4 Haufen von ca. 1 m2 (Höhe ca. 1,5 m) in den unbebauten
Randbereich im Osten zu verbringen.
die Maßnahmen sind in dem in Abb. 3 dargestellten Bereich durch fachlich
geeignete Personen umzusetzen.
9. Das Baupersonal ist auf die artenschutzfachlichen und- rechtlichen Belange hin zu belehren. Entsprechende Befunde (Tiere, auch Totfunde, Brutplätze etc.) sind unverzüglich der
zuständigen Naturschutzbehörde zu melden.
7.1.4 Boden und Wasser
Im Plangebiet sind wegen der jahrzehntelangen Nutzung und Überbauung die oberen Bodenschichten anthropogen überformt und verändert. Einige Flächen sind versiegelt oder überbaut.
Unter dem unterschiedlich ausgebildeten und topografisch ebenmäßigen, von Südwest nach
Nordost leicht ansteigenden Gelände folgen bis in Tiefen von 1,50 m sehr inhomogene Auffüllungen (sandig, kiesig, tonig). Unterhalb dieser anthropogen geprägten Schichten steht meist
Geschiebelehm/Geschiebemergel bis in Tiefen von 1,2 m bis 5 m an. Im Geschiebemergel
bzw. zwischen Geschiebemergel und –lehm sind teilweise in unterschiedlichen Tiefen Sandlagen eingeschaltet, deren Mächtigkeit von wenigen cm bis zu 30 cm schwankt. Die Böden un14.02.2014
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terhalb des Planums sind in der Regel nahezu wasserundurchlässig. Sie gehören der Bodenklasse 3 und 4 an. Der Grundwasserflurabstand beträgt 2 m bis 8 m. In Tiefen von 1,8 m bis
2,8 m wurde teilweise Schichtenwasser angeschnitten. Das Grundwasser ist schwach betonangreifend. Es kann dennoch von günstigen Grundwasserverhältnissen ausgegangen werden.
Der Boden hat eine Durchlässigkeit von kf < 10-8 m/s, eine gezielte Versickerung im Untersuchungsgebiet ist damit aus hydrologischer Sicht nicht möglich. 17
Im Rahmen der in Kap. 7.1.3 genannten orientierenden Erkundung wurden großflächig Auffüllungen (u.a. Bauschutt) dokumentiert. Somit sind wesentliche Bodenfunktionen gem. § 2 Abs.
2 Nr. 1 und 2 BBodSchG weitgehend zerstört. Daher ordnet das Bodenschutzkonzept der
Stadt Leipzig18 den Böden des Plangebiets die Bodenqualitätsstufen 1 (sehr niedrig) bzw. 2
(niedrig) zu.
7.1.5 Altlasten
Die Fläche des Bebauungsplans betrifft fast vollständig den Bereich der Liegenschaft der
ehemaligen Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte (WGT) „Lazarett, Max-LiebermannStraße“, der im sächsischen Altlastenkataster unter der Kennziffer 65800703 registriert ist.
Das Gelände wurde von u.a. 1933 bis 1945 als Standortlazarett der Wehrmacht, von 1945 bis
1995 als Lazarett der Sowjetarmee und nach 1992 von der Bundeswehr genutzt.
Aufgrund der Ergebnisse der 1993 durchgeführten Ersterfassung wurde im Jahr 2010 für folgende Verdachtsflächen eine Orientierende Erkundung durchgeführt19:
ALVF 12:
Fahrzeugrampe
ALVF 14
Freifläche
ALVF 15:
Tanklager
ALVF 16:
Tankstelle
ALVF 21:
Heizhaus im Garagenkomplex
Insgesamt wurden auf den ALVF 12, 14, 15, 16 und 21 sieben Kleinrammbohrungen bis zu
einer Endteufe von 3 m u. GOK abgeteuft.
Im Rahmen der Untersuchung der ALVF 12, 14 und 21 wurden sowohl für den Pfad Boden –
Mensch als auch für den Pfad Boden – Grundwasser keine Überschreitungen der Prüfwerte
nach BBodSchV festgestellt. Für diese beiden Verdachtsflächen hat sich der Altlastenverdacht
nicht bestätigt.
Im Bereich der ALVF 15 und 16 (Tankstelle/Tanklager) wurden im Teufenbereich vom ca. 2,5
bis 3,0 m u. GOK sowohl organoleptisch als auch analytisch anthropogene Beeinflussungen
des untersuchten Bodens festgestellt.
Der Prüfwert für Kohlenwasserstoffe (0,2 mg/l) wird in allen drei Sondierungen im Teufenbereich von 2,5 – 3,0 m u. GOK überschritten. Für die aromatischen Kohlenwasserstoffe (BTX)
ist nur in der Sondierung KRB 1 eine Überschreitung des Prüfwertes (20 µg/l) in diesem Teufenbereich nachweisbar.
17 Baugrundinstitut Richter, Geotechnischer Bericht Max-Liebermann-Straße 15 in Leipzig
18 Bodenschutzkonzept der Stadt Leipzig, Stand 10.12.2012
19 Hofmann, Orientierende Untersuchung, Altstandort „ehem. Lazarett in Leipzig“, Leipzig 2010
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Unter Berücksichtigung der geplanten Bauvorhaben und der Umgestaltung des ehemaligen
Lazaretts zu einem Gebiet, das auch dem Wohnen dient, wird mittelfristig ein lokal begrenzter
Bodenaustausch empfohlen, der unter ingenieurtechnischer Begleitung stattfinden sollte. Die
ingenieurtechnische Begleitung hat den Nachweis zu führen, dass an der Sohle und den Stößen der Baugrube keine Materialien mit einem Kohlenwasserstoffgehalt > 1.000 mg/kg TS
verbleiben (Sanierungszielwert).
Zur Ermittlung der horizontalen und vertikalen Ausdehnung der festgestellten MKW-Belastung
sind ein pfad- und schutzgutbezogene Gefährdungsabschätzung durchzuführen und der weitere Handlungsbedarf mit dem zuständigen Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig festzulegen.
7.1.6 Luft und Klima
Klimatisch wird das Planungsgebiet vom Einzugsbereich des subkontinentalen Binnenlandklimas des Leipziger Landes geprägt. Charakteristisch sind wechselhafte Witterungsverhältnisse
aufgrund der Lage zwischen dem westlichen maritimen und dem östlichen kontinentalen Klimagebiet. Das Klima ist durch warme Sommer, mäßig kalte Winter und mäßige Feuchte bestimmt.
Mit einer durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge von 512 mm liegen an der Klimastation Schkeuditz die geringsten Niederschlagswerte von Sachsen vor. Die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt an der Klimastation Schkeuditz 8,8°.
Die Hauptwindrichtung der Wetterstation Schkeuditz ist Südwest und Süd. Dies resultiert aus
einem höheren Anteil an höheren Windgeschwindigkeiten. Hingegen verteilen sich geringere
Windgeschwindigkeiten auf alle Windrichtungen.
Die Belastungen der Luft werden vor allem durch den Straßenverkehr auf der stark befahrenen Max-Liebermann-Straße verursacht. Nach einer überschlägigen Abschätzung werden die
Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) auch an der unmittelbar an die Max-Liebermann-Straße angrenzenden Bebauung eingehalten.20
Das Plangebiet liegt im Bereich des Luftreinhalteplans (LRP) der Stadt Leipzig vom
18.12.2009 (LRP2009). Entsprechend der zum LRP durchgeführten Prognose der Luftschadstoffsituation bezogen auf das Jahr 2015 befindet sich das zu beplanende Gebiet auf einer
Fläche (1 x 1 km) deren Belastung mit Feinstaub (PM10) im Mittel etwa 19 µg/m³ beträgt. Die
Belastung mit Stickstoffdioxid liegt im Mittel im Bereich von etwa 15 µg/m³ (vgl. dazu auch
LRP, Karte 26). Beide Konzentrationen liegen deutlich unter dem nach 39. BImSchV geltenden Grenzwert für PM10 und NO2 in Höhe von 40 µg/m³ als Mittelwert über das Kalenderjahr.
Ebenso wird der zur Prüfung der Einhaltung des Tagesmittelgrenzwertes für PM10 herangezogene Äquivalenzwert in Höhe von 30 µg/m³ deutlich unterschritten. Auch der ab dem Jahr
2015 geltende Grenzwert für das Jahresmittel an Feinstaub (PM2,5) in Höhe von 25 µg/m³
wird in der Fläche nicht überschritten.
Höhere Schadstoffbelastungen treten dagegen in Straßennähe, hier der Max-LiebermannStraße und der angrenzenden Tankstelle auf. Entsprechend der im Rahmen des LRP durchgeführten Prognose der Luftschadstoffsituation bezogen auf das Jahr 2015 werden aber auch
hier die relevanten kritischen Grenzwerte für Feinstaub (PM10) (Tagesmittelwert) und Stickstoffdioxid (NO2) (Jahresmittelwert) an den am südlichen Rand des Plangebietes liegenden
und nördlich an die Max-Liebermann-Straße angrenzenden Gebäuden unterschritten. Für
20 Stellungnahme Amt für Umweltschutz vom 21.10.2013
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PM10 wird eine Gesamtbelastung im Jahresmittel in Höhe von etwa 22 µg/m³ erwartet, für
NO2 in Höhe von 26 µg/m³. Auch für PM2,5 ist eine Gesamtbelastung unterhalb des ab dem
Jahr 2015 geltenden Grenzwertes in Höhe von 25 µg/m³ zu erwarten.
7.2
Menschen
Belastungen für die Anwohner resultieren vor allem aus dem Verkehrslärm. Die Luftverschmutzung wird im Wesentlichen durch den Pkw- und Lkw-Verkehr hervorgerufen (s.o.).
Zur Beurteilung der Lärmbelastung wurde eine Schallimmissionsprognose erarbeitet.21 Diese
hat die Einwirkungen von Verkehrslärm sowie die Geräuschimmissionen in der Nähe befindlicher Sportanlagen, der benachbarten Tankstelle, der angrenzenden militärischen Nutzung und
des gegenüberliegenden geplanten Gewerbegebiets auf dem Gelände des ehemaligen „Werk
Motor“ untersucht. Die Geräuschimmissionen für Verkehrslärm, Gewerbelärm und Sportanlagelärm wurden prognostiziert und mit den Immissionsrichtwerten der entsprechenden Richtlinien verglichen.
Als aktive Lärmschutzmaßnahme könnte eine Lärmschutzwand unmittelbar südlich der Bestandsgebäude entlang der Max-Liebermann-Straße errichtet werden. Eine solche Wand ist
aus städtebaulicher Sicht nicht verträglich. Das neue Quartier soll nicht hinter einer Lärmschutzwand „verschwinden“. Infolge der mehrgeschossigen Gebäude ist auch unter dem Kosten-/Nutzen-Verhältnis eine hohe Lärmschutzwand entlang der Straße nicht akzeptabel.
Darüber bestünde zwischen Lärmschutzwand und Bestandsgebäuden ein Abstand von nur ca.
5,0 m. Die Südseite der Gebäude wäre damit vollständig verschattet, eine Nutzbarkeit der
Gebäude an diesem Standort damit nicht gegeben.
Daher sollen anstelle einer Lärmschutzwand Schallschutzfenster als passive Schallschutzmaßnahmen eingebaut werden.
•
Für die Bemessung der Schallschutzfenster berechnet sich der maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 aus den berechneten Beurteilungspegeln zuzüglich 3 dB. Es
ergeben sich Lärmpegelbereiche von I bis V.
•
Es sind passive Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume zum Aufenthalt
von Menschen (Wohnungen und Arbeitsräume) an den Gebäuden Haus 1 bis 9 in Abhängigkeit der Lärmpegelbereiche von III bis V erforderlich. In Schlafräumen sollten ab
einem Außenlärmpegel >50 dB(A) fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen (u.a.
Rahmenlüftung) nach Pkt. 10.2 der VDI 2719 eingebaut werden. Alternativ können die
Schlafräume an der straßenabgewandten Seite angeordnet werden.
Folgende Hinweise der Schallimmissionsprognose sind in der weiteren Planung zu be
achten: 22
Sportanlagenlärm:
•
Es sind keine Maßnahmen zum Schutz vor Sportanlagenlärm erforderlich.
Gewerbelärm
21 Teichert, Schallimmissionsprognose eines geplanten Wohnbebauung innerhalb des Bebauungsplans
343 „Teilfläche General-Olbricht-Kaserne“, Leipzig 2010, Ergänzungsgutachten 2013
22 Teichert, Ergänzungsgutachten zur Schallimmissionsprognose eines geplanten Wohnbebauung innerhalb des Bebauungsplans 343 „Teilfläche General-Olbricht-Kaserne“, Leipzig 2013
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•
In den Baugebieten entlang der Max-Liebermann-Straße sind keine Aufenthaltsräume
von Wohnungen anzuordnen (siehe Festsetzung 1.1.1)
•
Die Fahrgeschwindigkeit der Kfz ist durch die Straßenverkehrsbehörde innerhalb des
Plangebietes auf 30 km/h zu begrenzen.
•
Es ist zu sichern, dass die Kfz-Stellplätze für Besucher eines Gewerbes mit Abendnutzung, beispielsweise eines Fitnessstudios, mindestens in einem Abstand von 15 m vor
den Fenstern mit Wohnungen angeordnet werden.
Weitere störende Emissionsquellen aus Gewerbe- oder Industrieansiedlungen sind die General-Olbricht-Kaserne, der Flughafen und das sich in der Nähe befindliche Güterverkehrszentrum.
Die unmittelbar angrenzende General-Olbricht-Kaserne wird derzeit nur als Ausbildungslager
genutzt. Da es aber Sondergebiet der Bundeswehr bleibt, kann es jederzeit auch wieder zu
anderen militärischen Zwecken genutzt werden. Das Gebiet stellt daher eine Gemengelage
dar, bei der gewerbliche und dem Wohnen dienende Gebäude aneinandergrenzen und die
Beteiligten zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind. Aus diesem Grund werden
dem Plangebiet vorsorglich die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 45
dB (A) nachts) zugeordnet. Der Eigentümer wird die potentiellen Wohnungskäufer bzw. Eigentümer auf diesen Sachverhalt ausdrücklich hinweisen23.
7.3
Kultur und sonstige Sachgüter
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich mehrere denkmalgeschützte bauliche
Anlagen. Die ca. 6,6 ha umfassenden Freianlagen sind gemäß § 2 SächsDSchG als Sachgesamtheit geschützt.
Die Rekonstruktion der Gebäude und Freianlagen erfolgt in Abstimmung mit dem Amt für
Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt Leipzig mit dem Ziel, das Kulturgut weitestgehend
zu erhalten (siehe Kap. 9.3).
Ohne Durchführung der Planung würde die denkmalgeschützte Bausubstanz kurz- bis mittelfristig verloren gehen. Die Planung wirkt sich demnach positiv auf das Schutzgut Kultur aus.
8.
8.1
Ergebnisse der Beteiligungen
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit wurde gem. § 3 BauGB durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 13 vom 29.
Juni 2013 frühzeitig über die Aufstellung des Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung unterrichtet und hatte die Möglichkeit, sich bis zum 19. Juli 2013 gegenüber der Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt, zur Planung zu äußern. Es ist keine Äußerung im Stadtplanungsamt eingegangen.
8.2
Beteiligung der TöB zum Entwurf und Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung
Folgt im weiteren Verfahren
23 Siehe Schreiben der Bundeswehr vom 27. Juni 2013 sowie Aktennotiz DNR Daab Nordheim Reutler
vom 09.Juli 2013.
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9.
9.1
Städtebauliches Konzept
Nutzungskonzept
Das ehem. Lazarett soll als hochwertiges gemischt genutztes Quartier unter Berücksichtigung
des denkmalgeschützten Gebäudebestandes und der Freianlagen revitalisiert werden. Fast
alle Gebäude bleiben erhalten und werden für unterschiedliche Wohnformen, für kleinere gewerbliche Betriebe und ergänzende Nutzungen umgebaut. Es wird eine Mischung aus gewerblichen und wohnbaulichen Nutzungen vorgesehen. Die gewerblichen Nutzungen sollen
sich entlang der Max-Liebermann-Straße konzentrieren, nördlich davon werden Wohnnutzungen überwiegen.
Um die zentrale Parkanlage als „grüne Mitte“ des Gebiets werden in den Gebäudeköpfen familiengerechte Wohnungen angeordnet, in den dazwischen liegenden Gebäudeteilen werden
über die vorhandenen großzügigen Treppenhäuser auch bedarfsgerechte kleinere Geschoßwohnungen erreicht. In einigen Erdgeschossen bleibt Platz für Gastronomie, Fitnesszentrum
etc.
Im Norden des Plangebiets werden Doppelhäuser mit großzügigen Gärten entstehen.
Nach dem bisherigen Planungsstand werden ca. 40 Wohnungen mit mehr als vier Räumen
und einer Größe von 120 bis 250 m² entstehen, ca. 80 Dreiraumwohnungen mit einer Größe
von 80 bis 120 m² sowie ca. 50 Zweiraumwohnungen mit einer Größe von 60 bis 80 m².
Die Gebäude entlang der Max-Liebermann-Straße sollen nicht störendes Gewerbe ebenso
wie medizinische Dienstleistungen und soziale Einrichtungen aufnehmen.
9.2
Erschließungskonzept
Die innere Erschließung des Plangebietes wird unter Berücksichtigung des Gebäudebestandes neu hergestellt. Eine sechs Meter breite gemischt genutzte Verkehrsfläche wird so angeordnet, dass alle Gebäudeeingänge und Stellplätze auf kurzem Wege erreicht werden.
Die neue Erschließungsstraße wird an zwei Punkten an den mittleren Ring angebunden. Die
östliche Einfahrt ist bereits vorhanden und wurde im Zuge des Neubaus der Max-LiebermannStraße bereits neu hergestellt. Die westliche Zufahrt wird in gleicher Gestaltung ebenfalls nach
dem Prinzip „Rechts-Rein, Rechts-Raus“ angeordnet.
Darüber hinausgehende Ein- und Ausfahren auf die Max-Liebermann-Straße sind nicht vorgesehen. Auch kann entlang des mittleren Rings nicht geparkt werden. Bei der Gestaltung der
Ein- und Ausfahrten soll der Geh- und Radweg entlang der Max-Liebermann-Straße baulich
durchgezogen werden, um den Vorrang der Fußgänger und Radfahrer zu verdeutlichen.
Alle übrigen Erschließungswege werden als private Erschießungsflächen mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten errichtet.
Der ruhende Verkehr wird den Wohneinheiten direkt zugeordnet. Entlang der Erschließungsschleife werden Längsparkplätze angeordnet. In den Randbereichen befinden sich größere
Parkplatzanlagen. Insgesamt sind ca. 250 Stellplätze im Plangebiet vorgesehen.
Das Abwasser wird über einen Mischwasserkanal in die Max-Liebermann-Straße entwässert.
Wegen der Einleitbeschränkung auf 52 l/s (8 l/s*ha*6,5 ha) ist ein Rückhalteraum mit einem
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Speichervolumen von ca. 230 m³ erforderlich.24 Das Regenwasser wird im Trennsystem dorthin geleitet.
Ziel der weiteren Planungen zur Entwässerung des Areals ist eine wasserrechtliche Genehmigung der Abwasseranlage nach § 55 SächsWG. In diesem Rahmen wird auch ein Überflutungs- und Überstaunachweis gem. DWA-A 118 geführt und das Schutzniveau des Plangebietes gegen Überstau festgelegt.
Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt über ein Ringsystem mit Anschluss an den bereits
errichteten Anschluss an die Max-Liebermann-Straße. Das Löschwasser wird aus dem öffentlichen Hydrantennetz mit 96 m³/h über einen Löschzeitraum von 2 h bereitgestellt.
9.3
Grünkonzept
Die Freianlagen stehen in der Sachgesamtheit des Areals mit unter Denkmalschutz. In Auswertung von historischen Fotos, Luftbildern und Kartenausschnitten wurde der historische Bestand aus der Zeit von 1908 -1933 nachgezeichnet.
Daraus sowie aus den aktuell vorhandenen Beständen ergibt sich insbesondere im zentralen
Mittelteil eine sehr prägnante Wegestruktur und geometrische Anordnung von Bäumen und
Sträuchern. Die Wiederherstellung eines Teils dieser historischen Strukturen und Formensprache ist Ziel des Grünkonzepts. Historische Bäume sollen, bei guter gesundheitlicher Konstitution, erhalten bleiben und teilweise durch Neupflanzungen an historischen Standorten
erneuert werden (siehe nachfolgende Skizze).
Die Rekonstruktion der Gartenanlage erfolgt in Abstimmung mit dem Amt für Bauordnung und
Denkmalpflege der Stadt Leipzig in zwei Ausbaustufen:
Langfristig wird die Gartenanlage in der Quartiersmitte mit der Vielzahl von diagonal kreuzenden Wegen, Sitzplätzen und Gehölzen, auf historischen Strukturen und Formen aufbauend,
weitgehend wiederherstellt. Diese Rekonstruktion wird als zweite Ausbaustufe bezeichnet.
Die erste Ausbaustufe stellt eine Reduzierung auf sinngemäße Teil-Rekonstruktion entsprechend der finanziellen Möglichkeiten und funktionellen Erfordernisse dar. In der 1. Stufe, die
mit diesem Bebauungsplan umgesetzt wird, werden keine Maßnahmen ergriffen, die die Weiterführung der Idee im zweiten Schritt verhindern.
Der zentrale Bereich soll weitgehend in seinen historischen Strukturen erkennbar bleiben. Auf
eine Abgrenzung der Gärten untereinander wird hier im Sinne der historischen Gestaltung
verzichtet. Die privaten Gärten werden durch eine niedrige Hecke vom öffentlich zugänglichen
Teil abgegrenzt. Die Begrünung mit Bäumen und Sträuchern führt auf die gestalterischen Ansätze aus der Entstehungszeit des Lazaretts zurück.
24 Ingenieurbüro Martin, Entwässerungskonzept ehem. Lazarett Max-Liebermann Straße 15, Leipzig
2013
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Abb.: Rekonstruktion der Anlagen von 1915 anhand von historischen Abbildungen, Luftbildern
und des heutigen Bestands.25
25 Seelemann, Denkmalpflegerische Untersuchung zur Freiraumgestaltung, Leipzig 2013
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Da der Baumbestand nach der Pflanzung offensichtlich kaum gepflegt wurde, ist die Entfernung stark geschädigter, gefährdender Exemplare notwendig. Die gestalterischen Ansätze
von 1908 bleiben Leitlinie für die Umgestaltung und für Neupflanzungen:
•
Innenbereich als großer Garten, Raumwirkung von Baukante zu Baukante
•
streng geometrische Wegeführungen in Spiegelung mit zahlreichen Sitzplätzen, pragmatische Wegeführung
•
Betonung der Kreuzungspunkte sowie Abschirmung der Sitzplätze mit Strauchpflanzungen; Verwendung standortgerechter Blütensträucher
•
umlaufender Weg als Rahmen
•
Lindenbäume entlang der Hauptwege; diese werden in reduzierter Zahl am gleichen
Ort neu gepflanzt
•
Artenwahl der Bepflanzung teilweise gruppiert (Pappel, Kastanien, Lindenreihen);
Nachpflanzungen in diesem Artenspektrum
Außerhalb des zentralen Bereichs wird der Vorplatz mit geschwungener Wegeführung als
Quartiersplatz neu interpretiert. Auf eine weitere, im Bestand vorhandene Erschließungsstraße
entlang der östlichen Grundstücksgrenze wird verzichtet.
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C) Inhalte des Bebauungsplans
10. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich die Flurstücke 245a, 245/24, 245/37 und 244/3 der Gemarkung Möckern. Die Außengrenzen dieser insgesamt zusammenhängenden Flurstücke bilden die Grenze des Geltungsbereiches für den
Bebauungsplan "Nachnutzung einer Teilfläche an der General-Olbricht-Kaserne".
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dem Übersichtsplan bzw. der Planzeichnung zu
entnehmen.
11. Gliederung des Plangebiets
Das Plangebiet wird wie folgt gegliedert:
•
Mischgebiete (MI) nach § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
•
Straßenverkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
•
Flächen für Versorgungsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB und
•
Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
12. Baugebiete
Nachfolgend werden die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
für das im Plangebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzte Mischgebiet erläutert.
12.1 Baugebiet MI
Das ehem. Lazarett soll als hochwertiges gemischt genutztes Quartier unter Berücksichtigung
des denkmalgeschützten Gebäudebestandes und der Freianlagen entwickelt werden (siehe
Kap. 9). Die zu sanierenden Gebäude werden für unterschiedliche Wohnformen, für kleinere
gewerbliche Betriebe und ergänzende Nutzungen umgebaut.
Die Eigenart der näheren Umgebung gem. der Einstufung § 34 BauGB entspricht ebenfalls
einem Mischgebiet. An die südwestliche Ecke des Plangebiets grenzen an der MaxLiebermann-Straße eine Mischung von Tankstelle, Einzelhandelsnutzungen sowie Wohnungsbau an. Die unmittelbar angrenzende General-Olbricht-Kaserne wird derzeit nur als
Ausbildungslager genutzt. Da es aber Sondergebiet der Bundeswehr ist und auch bleiben
wird, kann es jederzeit auch wieder zu anderen militärischen Zwecken genutzt werden. Das
Plangebiet stellt daher eine Gemengelage dar, bei der gewerbliche und dem Wohnen dienende Gebäude aneinandergrenzen und die Beteiligten zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind.
Der Bebauungsplan gliedert das Mischgebiet in sechs Teil-Mischgebiete. Der westliche und
der nördliche Teil des Plangebiets werden als Mischgebiet MI 1 bezeichnet. Das Gebiet MI 2
ist der zentrale Bereich des ehemaligen Lazaretts. Östlich daran grenzt die Teilfläche MI 3 an.
Die Teilbaugebiete unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen
Nutzung.
Daran schließen nach Süden drei kleinere Teil-Mischgebiete an. Ein kleines Gebiet mit der
Bezeichnung MI 4 liegt unmittelbar an der Max-Liebermann-Straße und der angrenzenden
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Tankstelle. Östlich davon befindet sich das Teil-Mischgebiet MI 5. Am östlichen Rand liegt das
Teil-Mischgebiet MI 6. In diesen drei Teilbaugebieten sollen gewerbliche Nutzungen überwiegen.
12.1.1 Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen werden als Mischgebiet (MI) festgesetzt, da sie dem Wohnen sowie Dienstleistungsbetrieben und kleineren gewerblichen Nutzungen vorbehalten bleiben sollen. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht zugelassen, da sie die vorgesehenen Nutzungen
stören würden, die Grundstücke für eine solche Nutzung nicht groß genug sind und die verkehrliche Erschließung über die vorgesehene Erschließungsschleife nicht ausreichend íst. Die
direkt angrenzende Tankstelle kann unmittelbar von der Max-Liebermann-Straße erschlossen
werden. Im Gegensatz dazu ist eine solche Erschließung für einzelne Grundstücke im Plangebiet ausgeschlossen26.
Einzelhandelsbetriebe
Einzelhandelsbetriebe werden generell ausgeschlossen, um Entwicklungen zu vermeiden, die
städtebaulich negative oder gar schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche Leipzigs nach sich ziehen würden. Auch nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe wie
z.B. Kfz-Handel werden ausgeschlossen, da sich solche Betriebe von ihrer baulichen Art und
ihrer Erschließungsstruktur her nicht in die beabsichtigte kleinteilige straßenbegleitende Baustruktur entlang der Max-Liebermann-Straße integrieren lassen.
Kleinere Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 150 m² Fläche (sog. „Leipziger Läden“) stehen im Regelfall nicht im Widerspruch zum Ziel der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche, da durch sie keine negativen oder schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu befürchten sind. Außerdem sind sie oft von
großer Bedeutung für kleinere Handwerks- bzw. handwerksbezogene Dienstleistungsbetriebe
und damit auch für die mittelständische Struktur im Stadtteil bzw. auch in der ganzen Stadt.
Sie sind aber auch von Bedeutung für die Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs
(z.B. kleine Bäckerei, Fleischerei, Milchgeschäft) und erfüllen als Treffpunkt gerade für ältere
Menschen auch eine identitätsstiftende Funktion für die unmittelbare Nachbarschaft. Dadurch
sind positive Effekte zu Gunsten der Stärkung und Entwicklung des Siedlungsbereiches zu
erwarten. Folglich wäre es nicht angemessen, auch die Zulässigkeit des „Leipziger Ladens“ im
Plangebiet aufzuheben.
Vergnügungsstätten
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden grundsätzlich ausgeschlossen, da sie dort den angestrebten Gebietscharakter stören würden. Ziel des Ausschlusses der Vergnügungsstätten im Mischgebiet ist es insbesondere, zu verhindern, dass eine
Ansiedlung von Vergnügungsstätten (Spielhallen, Sex-/Erotikcenter etc.) das hochwertige,
gemischt genutzte Quartier abwertet und zu einem „Trading-Down“-Effekt führt. Auch zum
Schutz der nächtlichen Wohnruhe für die im Mischgebiet zulässigen Wohnungen sollen im
Plangebiet keine Vergnügungsstätten errichtet werden.
Wohnen
Entlang der stark befahrenen Max-Liebermann-Straße werden Wohnungen in den Teilbaugebieten MI 4, MI 5 und MI 6 ausgeschlossen, da die Gebäude mit ihrer Südseite unmittelbar an
26 Vgl. Protokoll des Abstimmungstermins mit dem Verkehrs- und Tiefbauamts der Stadt Leipzig vom
12.06.2013
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diese Straße angrenzen und sowohl Südfassade als auch Freiräume stark verlärmt sind. Daher sollen diese Teil-Baugebiete überwiegend gewerblich genutzt werden. Die nördlich angrenzenden Teil-Baugebiete MI 1, MI 2 und MI 3 werden durch die Gebäude in den südlichen
Teil-Baugebieten vom Lärm abgeschirmt und haben auch aufgrund des größeren Abstands
zur Straße eine höhere Qualität für Wohnnutzungen. Daher ist beabsichtigt, in diesen Teilbaugebieten weniger gewerbliche Nutzungen anzusiedeln als vielmehr überwiegend Wohnnutzungen, soweit sich die Gebäude für solche Nutzungen eignen. Die Gebäude mit geringer
Eignung für das Wohnen wie z.B. das ehemalige Heizhaus sollen gewerblich genutzt werden.
Werbeanlagen
Werbeanlagen als selbstständige Hauptnutzungen werden ausgeschlossen, um die städtebauliche Ordnung nicht durch großflächige Produktwerbung zu beeinträchtigen. Die Festsetzung beugt gleichzeitig Konflikten mit denkmalschutzrechtlichen Belangen vor und sichert das
städtebauliche Gesamterscheinungsbild (Festsetzung 1.1.3)
Nicht betroffen von der Festsetzung sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die sich
als Nebenanlagen der Hauptnutzung unterordnen und dem Erfordernis der ortsansässigen
Gewerbetreibenden Rechnung tragen, durch Werbung auf sich aufmerksam zu machen. Für
solche Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sind die entsprechenden örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung von Werbeanlagen zu beachten.
12.1.2 Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl und die Zahl der
Vollgeschosse bestimmt.
Die Obergrenze des § 17 Abs.1 BauNVO für die Grundflächenzahl von 0,6 für Mischgebiete
im Plangebiet wird zum Teil erheblich unterschritten, damit das Gebiet weitgehend durchgrünt
und aufgelockert bleibt.
In den einzelnen Teilbaugebieten wird die Höhe der GRZ entsprechend des Baubestands unterschiedlich festgesetzt. Sehr stark aufgelockert mit einer GRZ von 0,2 soll das Gebiet MI 1
bleiben. Die kleinen, überwiegend gewerblich genutzten Teil-Mischgebiete MI 4, MI 5 und MI 6
entlang der Max-Liebermann-Straße erhalten mit 0,5 eine höhere GRZ. Für die übrigen Flächen ist eine GRZ von 0,4 festgesetzt.
Höhe baulicher Anlagen
Die Zahl der Vollgeschosse wird entsprechend der Höhe des denkmalgeschützten Baubestands festgesetzt. Sie wird überwiegend als zwei- bis dreigeschossig festgesetzt. Damit sind
eingeschossige Gebäude ausgeschlossen, weil diese die städtebauliche Struktur entlang der
Max-Liebermann-Straße und im denkmalgeschützten Kernbereich des Areals verändern. Lediglich im Gebiet MI 1 sind – entsprechend des Baubestands im nördlichen Teil des Plangebiets – auch eingeschossige Gebäude zulässig. Zur Max-Liebermann-Straße sind höhere Gebäude bis zu vier Geschossen zulässig. Dies gilt auch für den geplanten Neubau.
12.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt, die den historischen Baubestand nachzeichnen und so die vorgegebene klare städtebauliche Ordnung erhalten.
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An der Max-Liebermann-Straße bleiben durch die Festsetzung einer Gebäudetiefe von bis zu
18,0 m bauliche Erweiterungen möglich. Im zentralen Bereich des ehemaligen Lazaretts werden die überbaubaren Grundstücksflächen auf den Gebäudebestand beschränkt mit Bautiefen
zwischen 16,70 m und 23,0 m. In den übrigen Baufeldern sichern Bautiefen zwischen 16,50
und 19,0 m kleinere Ergänzungs- und Anbauten.
Im Norden des Baugebiets werden die überbaubaren Grundstücksflächen auf die Bestandstiefe von 14,0 m beschränkt. Hier sind nur geringfügige Anbauten, z.B. für Wintergärten, auf den
zum Garten ausgerichteten Gebäudeseiten möglich.
12.1.4 Flächen für Stellplätze und Garagen
Stellplätze und Garagen sollen nur auf den entsprechend dieser Nutzung in der Planzeichnung festgesetzten Flächen oder auf den überbaubaren Grundstücksflächen angelegt werden,
um auf den verbleibenden Grundstücksteilen zusammenhängende Grün- und Freifläche gestalten zu können (Festsetzung 1.2).
Im Plangebiet ist auf den zeichnerisch festgesetzten Flächen für Stellplätze und Garagen Platz
für ca. 250 Pkw vorhanden. Dies ist für die geplanten Wohnungen sowie die gewerblichen
Nutzungen ausreichend.
12.1.5 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Im Teilbaugebiet MI 1 sind die im nördlichen Teil des Baugebiets gelegenen 4,0 bzw. 5,0 m
breiten Erschließungswege mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zu belasten. Diese Wege dienen der Erschließung der Grundstücke, sie sind als Privatwege herzustellen. Zur Sicherung
der allgemeinen Zugänglichkeit sind sie mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Allgemeinheit sowie mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger zu belasten.
Die im südlichen Teil des Teilbaugebiets MI 2 gelegene Erschließungsstraße ist mit GehFahr- und Leitungsrechten zu belasten. Diese Straße dient nicht nur der Erschließung der beiden Gebäude an der Max-Liebermann-Straße, sondern auch der Vervollständigung der Verkehrsstraße als Ring. Die Straße nimmt darüber hinaus die im Ringsystem verlegten Leitungssysteme (Trinkwasser Abwasser usw.) auf. Zur Sicherung der allgemeinen Zugänglichkeit ist
diese Fläche mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Allgemeinheit sowie mit auf die erforderliche Anbindung der angrenzenden Baugrundstücke beschränkten Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger zu belasten (Festsetzung 1.3).
Gehrechte
Im Teilbaugebiet MI 2 sind die Gehwege entlang der privaten Grünflächen mit Gehrechten
zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Damit ist die allgemeine Zugänglichkeit der zentralen Grünflächen für die Allgemeinheit gesichert. Rettungsfahrzeuge dürfen auf diese Fläche
ebenfalls fahren. Die Wege werden entsprechend ausgebaut, sodass der bauliche Brandschutz der Gebäude im Baugebiet MI 2 gesichert ist.
12.1.6 Immissionsschutz
Feinstaub
Da nach den Darstellungen des Luftreinhalteplans der Stadt Leipzig das Plangebiet als durch
Feinstaub belastet einzustufen ist, wird die Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe ausgeschlossen (Festsetzung 1.4.1).
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Für das Gebiet der Stadt Leipzig ist ein erhebliches lufthygienisches Belastungspotential hinsichtlich des Feinstaubs festzustellen. In den vergangenen Jahren wurde der Tagesgrenzwert
der 39. BImSchV regelmäßig mehr als zulässig überschritten.
Um eine wirkungsvolle Reduzierung an luftverunreinigenden Stoffen im gesamtstädtischen
Raum zu erzielen, wurde entsprechend der Forderung aus § 47 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG die Festsetzung einer Verwendungsbeschränkung für feste Brennstoffe als Maßnahme (M 4.1) in den Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (LRP) vom 18.12.2009
aufgenommen.
Die Maßnahme ist entsprechend § 47 Abs. 4 BImSchG an einer neben den verkehrsbedingten
Emissionen weiteren bedeutsamen Quelle der Feinstaubbelastung (Hausbrand / Kleinverbraucher) ausgerichtet.
Ein Verzicht auf die Festsetzung einer Verwendungsbeschränkung würde die mit dem LRP
verbundenen Bestrebungen, die Sicherung bzw. Wiederherstellung einer guten Luftqualität zu
gewährleisten, hemmen.
Die Stufe 2 der 1. BImSchV wird zeitlich vorgezogen und gilt mit sofortiger Wirkung. Entsprechend § 47 Abs. 6 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 9 Nr. 23 a BauGB sind die vorgesehenen planungsrechtlichen Festsetzungen durch die zuständigen Planungsträger bei ihren
Planungen zu berücksichtigen.27
Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), welche am 22.
März 2010 in Kraft getreten ist, sieht Anforderungen vor, die bei der Typprüfung bzw. beim
Betrieb der Anlagen einzuhalten sind. In der Stufe 1 gelten für Anlagen, die ab dem 22. März
2010 errichtet werden, Grenzwerte von 0,03 bis 0,10 g/m³. In der Stufe 2 gelten für Anlagen,
die nach dem 31.12.2014 errichtet werden, Grenzwerte von 0,02 g/m³ bzw. 0,04 g/m³. Die
strengeren Werte der Stufe 2 sollen im Mischgebiet nicht erst ab dem Jahr 2015, sondern bereits vorher gelten.
Alle Emissionsgrenzwerte beziehen sich gemäß § 4 Abs. 2 der 1. BImSchV auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent.
Schutz vor Verkehrslärm
Die Immissionsbelastung im Plangebiet wird im Wesentlichen von den Emissionen des Straßenverkehrs der Max-Liebermann-Straße bestimmt (vgl. Kap. 7.1.6 und 7.2). Aus städtebaulichen Gründen kommen aktive Lärmschutzmaßnahmen wie Schallschutzwände oder –wälle
als wirkungsvoller Lärmschutz der Bebauung nicht in Betracht, da das Baugebiet nicht hinter
einer Lärmschutzwand verschwinden soll.
Stattdessen werden in der Planzeichnung in Verbindung mit textlicher Festsetzung 1.4.2 zur
Max-Liebermann-Straße passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt: Entlang der in der
Planzeichnung mit dem Planzeichen „Hinweis auf Gebäudeseiten, an denen Vorkehrungen
zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind“ kenntlich gemachten Fläche sind
passive Lärmschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in Verbindung
mit VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und Zusatzeinrichtungen“ vorzusehen.
27 Amt für Umweltschutz, Schreiben vom 4.9.2011
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Für die Ermittlung der erforderlichen Schalldämm-Maße sind in den Baugebieten die in der
Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereiche gemäß Tab. 8 der DIN 4109 zugrunde zu
legen.28
Da an mehreren Gebäudefassaden entlang der Verkehrsstraßen Schallimmissionen größer 50
dB (A) im Nachtzeitraum auftreten, ist festgesetzt, dass für die Bereiche von Gebäudefassaden, an denen Schallimmissionen größer 50 dB (A) im Nachtzeitraum auftreten, Fenster von
Schlaf- und Ruheräumen mit schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen
nach VDI-Richtlinie 2719 auszustatten sind.
12.1.7 Natur und Landschaft
Im Baugebiet dienen die grünordnerischen Festsetzungen dazu, negativen Auswirkungen infolge Versiegelung und Überbauung entgegenzuwirken bzw. diese auszugleichen. Mit diesen
Festsetzungen wird eine Verringerung der Eingriffe in Natur und Landschaft erreicht. Ein Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft ist gem. § 13a Abs. 2 Satz 4 BauGB nicht erforderlich, da solche Eingriffe bei Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren bereits vor der
planerischen Entscheidung als zulässig gelten.
CEF-Maßnahmen
Gemäß dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag29 sind zur Erhaltung der ökologischen Gesamtsituation des betroffenen Gebiets bezüglich der Funktion für die Arten vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Diese sog. CEF-Maßnahmen (continued ecological functionality) sichern die kontinuierliche ökologische Funktion und den Erhalt der Lebensräume dieser
Arten und Individuen in ihrem räumlichen Zusammenhang, sodass geschützte Arten im Sinne
des Art. 12 der FFH-Richtlinie durch Baumaßnahmen bzw. der Wiedernutzung des Areals
weder gestört noch ihre Lebensräume zerstört werden.
Die Nistkästen ersetzen die durch die Sanierung entfallenden Vogelbrutplätze für Rauchschwalben und Schleiereulen, die vier Fledermausflachkästen ersetzen die Brutplätze für Fledermäuse. Dies sichert den Verbleib dieser Vögel innerhalb ihres Brut- und Nahrungsreviers.
Die Maßnahme soll im Baugebiet MI 1 erfolgen, da dieses Gebiet in einem engen räumlichen
Bezug zum beeinträchtigten Bereich steht und darüber hinaus mit einer GRZ von 0,2 nur gering versiegelt werden kann (s.o. Kap. 12.1.2). Dadurch sind ausreichend ungestörte Flächen
für die Nistkästen und Fledermausflachkästen vorhanden.
Die bevorzugte Ausrichtung der Kästen nach Osten schützt die Tiere vor der Mittagshitze (Süden) und der Wetterseite (Westen).
Die Maßnahmen müssen vor der Beanspruchung der bestehenden Lebensräume, das heißt
vor der Sanierung von Gebäude oder dem Bau von Straßen, umgesetzt werden, damit die
Funktion des betroffenen Bereichs für die geschützten Arten ohne Unterbrechung gewährt
werden kann. (Festsetzung 1.5.1)
Weitere artenschutzrechtliche Maßnahmen
Zur Vermeidung oder Verminderung von vorhabensbedingten Beeinträchtigungen sind über
die vorgezogenen CEF-Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen erforderlich. Sie dienen dem
28 Teichert, Schallimmissionsprognose einer geplanten Wohnbebauung innerhalb des Bebauungsplanes 343 „Teilfläche General-Olbricht-Kaserne“, Leipzig 2010, Überarbeitung Stand 2013
29 Bioplan, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ehem. Lazarett Olbricht-Kaserne in Leipzig-Möckern,
2013
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Erhalt und der Sicherung der Umweltschutzgüter sowie der Verringerung der Umweltbeeinträchtigungen.
Daher sollen im Baugebiet MI 1 weitere 15 Nischenbrüterkästen für Hausrotschwarz, Schleiereule und Rauchschwalben sowie 15 Höhlenbrüterkästen, 5 Spechthöhlen sowie 6 Fledermausflachkästen angebracht werden. Auch diese Kästen sind bevorzugt nach Osten auszurichten, um die Tiere vor der Mittagshitze (Süden) und der Wetterseite (Westen) zu schützen.
Auch diese Maßnahme ist im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (s.o.) als Ausgleichsmaßnahme für die durch die Sanierung der Gebäude verloren gehenden Quartiere für diese Vögel
vorgesehen (Festsetzung 1.5.2)
Diese Maßnahmen können, müssen aber nicht vor Beginn der Baumaßnahmen umgesetzt
werden.
Versickerung von Niederschlagswasser
Mit der Festsetzung, dass oberirdische Stellplätze, Fuß- und Radwege sowie Zufahrten zu
Garagen so anzulegen sind, dass das Niederschlagswasser zumindest teilweise innerhalb
dieser Flächen versickern kann, soll eine Überhitzung der Freiflächen verhindert sowie die
Ableitung von Regenwasser in den Mischkanal verringert werden (Festsetzung 1.5.3).
Die Festsetzung trägt dazu bei, den mit dem Bebauungsplan ermöglichten Eingriff in den
Wasserhaushalt zu minimieren. Durch die geplante Versiegelung wird eine Neubildung von
Grundwasser auf diesen Flächen verringert und die Verdunstung stark eingeschränkt. Außerdem trägt die Ableitung zu Abflussverschärfungen und Hochwasserspitzen bei. Daher soll das
auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser soweit wie möglich versickert werden. Eine vollständige Versickerung des Niederschlagswassers ist aufgrund des ungünstigen
kf-Wertes nicht möglich (siehe Kap. 5.1). Es wird gedrosselt in den Mischwasserkanal der
Max-Liebermann-Straße eingeleitet (siehe auch Kap. 14). Bei teildurchlässiger Befestigung ist
in der Regel von einem Abflussbeiwert von 0,5 auszugehen.30
Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser muss nicht zwangsläufig versickert
werden oder der Regenwasserrückhalteanlage zugeführt werden. Es kann auch z.B. für
Brauchwasserzwecke wie z.B. Gartenbewässerung, Toilettenwasser oder Wäschewaschen
verwendet werden. Die Nutzung von Regenwasser ist für die genannten Zwecke zulässig, es
ist nicht erforderlich, dazu Trinkwasser zu verwenden.31 Zur Nutzung des Niederschlagswassers zu den o.g. Zwecken ist eine Teilbefreiung von Anschluss- und Benutzungszwang bei der
Stadt Leipzig, Verkehrs- und Tiefbauamt, Sachgebiet Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zu beantragen.
Pflanzung von Gehölzen
Die Pflanzung ökologisch wertvoller Gehölze sichert eine Mindestqualität der Gärten und Freibereiche. Die Festsetzung, dass pro angefangene Grundstücksfläche von 300 m² mindestens
ein standortgerechter Baum zu pflanzen ist, verpflichtet bei den geplanten sehr großen
Grundstücken von mehr als 1000 m² zu 4-9 Baumpflanzungen pro Baugrundstück. Vorhande-
30 Stellungnahme des Amts für Umweltschutz vom 21.10.2013
31 Rechtsvorschriften, auch nicht die europarechtliche Richtlinie, deren Umsetzung die TrinkwasserVO dient, verbieten nicht, Regenwasser z.B. für die Gartenbewässerung, die Toilettenspülung oder zum Wäschewaschen zu
nutzen (BVerwG 8 C 41.09, 8 C 16.08 vom 31.3.2010 sowie 8 C 44.09)
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ne Bäume werden angerechnet, da einige Grundstücke bereits so dicht bepflanzt sind, dass
wenig Platz für weitere Baumpflanzungen vorhanden ist (Festsetzung 1.5.4).
Der zentrale Freiraum im Teilbaugebiet MI 2 soll weitgehend wieder seine historischen Grünstrukturen erhalten. Dazu sind auch Baumfällungen notwendig. Die gestalterischen Ansätze
der Entstehung der Freifläche im Jahr 1908 sind Leitlinie für die Umgestaltung und für Neupflanzungen. Daher sind Linden entlang der Hauptwege an den rückwärtigen Eingängen der
Gebäude als neu zu pflanzenden Bäume zeichnerisch festgesetzt (siehe ausführlich Kap. 9.3).
Dachbegrünung
Die festgesetzte Dachbegrünung bei Dächern bis 20° Neigung führt dazu, dass auf den gering
geneigten Dachflächen, z.B. von Garagen oder Nebengebäuden, das Niederschlagswasser
zurückgehalten, verdunstet bzw. verzögert wird. Mit dieser Begrünung können die Eingriffe in
den Klima-, Boden- und Wasserhaushalt reduziert werden. Die vorgesehene Regenwasserableitung trägt zu Abflussverschärfungen und Hochwasserspitzen bei. Daher soll das auf den
Flachdächern anfallende Regenwasser möglichst durch Dachbegrünungen zurückgehalten
bzw. gedrosselt abgeleitet werden. Dachbegrünungen dienen auch Offenlandtierarten, besonders Insekten und Vögeln, als Nahrungs- und Fortpflanzungshabitat. Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächen, die für die Belichtung erforderlich sind (z.B. Glasdächer) sowie Dächer mit Anlagen zur Sonnenenergienutzung (Festsetzung 1.5.5). Die Alternativfestsetzung, dass anstelle der Dachbegrünung auch eine entsprechend intensivere Begrünung der Gartenflächen gewählt werden kann, soll gestalterischen Vorstellungen der Bauherren entgegenkommen und nicht gewollte Härten vermeiden.
Da die bestehenden, z.T. denkmalgeschützten Gebäude überwiegend Walmdächer haben,
betrifft diese Festsetzung i.w. die als Flachdach zu gestaltenden Garagen und z.B. den Neubau im Süden des Plangebiets, sofern dieser ein flach geneigtes Dach erhält.
Begrünung von Stellplatzanlagen
Sofern im Baugebiet Stellplatzanlagen angelegt werden, sichert die Anpflanzung je eines
hochstämmigen Baumes pro vier Stellplätze eine Durchgrünung dieser Anlagen (Festsetzung
1.5.6). Die Stellplätze sind zu begrünen, um eine Verschattung größerer versiegelter Flächen
zu erreichen. So werden die Aufheizung der Flächen und die Beeinträchtigung des Lokalklimas vermindert. Im Baugebiet MI 1 sind zwei größere Anlagen an der westlichen Plangebietsgrenze möglich.
Zum Schutz der Bäume und ihrer Wurzeln ist eine unversiegelte Bodenfläche von mind. 6 m²
erforderlich, die nicht überfahren werden darf und z.B. auch mit einer Baumscheibe geschützt
werden kann.
Kennzeichnung von Altlasten
Im nordöstlichen Teil des Plangebiets ist zeichnerisch eine Fläche umgrenzt, deren Böden
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Es handelt sich hierbei um eine ehemalige Tankstelle mit Tanklager, bei der im Teufenbereich vom ca. 2,5 bis 3,0 m u. GOK sowohl organoleptisch als auch analytisch anthropogene Beeinflussungen des untersuchten Bodens festgestellt wurden (ausführlich siehe Umweltbelange Kap. 7.1.5).
Hier soll bei einer Umgestaltung des Areals auch zum Wohl des Wohnens mittelfristig ein lokal
begrenzter Bodenaustausch unter ingenieurtechnischer Begleitung erfolgen. Die ingenieurtechnische Begleitung hat den Nachweis zu führen, dass an der Sohle und den Stößen der
Baugrube keine Materialien mit einem Kohlenwasserstoffgehalt > 1.000 mg/kg TS verbleiben
(Sanierungszielwert, siehe auch Umweltbelange Kap. 7.1.5).).
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12.1.8 Örtliche Bauvorschriften
Zur Sicherung wichtiger grundlegender Gestaltungsprinzipien, die von besonderer Bedeutung
für die angestrebte städtebauliche Qualität des Gebietes sind, wurden örtliche Bauvorschriften
zum Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Sächsischer Bauordnung (SächsBO) aufgenommen. Sie beziehen sich auf Dachformen für Gebäude, Garagen und Carports, auf Werbeanlagen, Einfriedungen sowie die Eingrünung von
Müllstandplätzen.
Dachformen
Dächer sollen nur als Walmdächer oder Flachdächer zulässig sein. Im Bestand sind fast ausschließlich Walmdächer vorhanden. Sofern Neubauten als Ersatz oder ergänzend zum Baubestand wie z.B. entlang der Max-Liebermann-Straße errichtet werden, sollen sie als Neubauten auch erkennbar sein, was beispielsweise durch ein Flachdach unterstützt wird.
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sollen als Flachdach oder Pultdach geringer
Neigung bis zu 20° ausgebildet werden. Diese Festsetzung bildet einen einheitlichen Rahmen
für grundlegende Gestaltungselemente solcher baulicher Anlagen, schränkt aber die individuellen Gestaltungswünsche im Detail nicht unangemessen ein (Festsetzung 2.1).
Werbeanlagen
Die Beschränkungen über die Anbringung von Werbeanlagen sollen sicherstellen, dass Werbeanlagen das Siedlungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Sie sind nur im Erdgeschoss
sowie in der Brüstungszone des 1. OG mit einer Größe von 1 m² zulässig, um überdimensionierte Werbung zu verhindern und die störende Fernwirkung der Werbung zu verringern.
Lediglich entlang der Max-Liebermann-Straße sollen Werbeanlagen in allen Geschossen mit
einer Größe bis zu 3 m² zulässig sein, da entlang dieser breiten Verkehrsstraße Werbung eine
besondere Rolle für die Gewerbebetriebe des Gebiets spielt. Angesichts der Dimensionen der
Max-Liebermann-Straße sind entlang der Straße auch deutlich größere Werbeanlagen angemessen.
Besonders aufdringliche, störende Werbeanlagen wie z. B. mit blinkendem oder sich bewegendem Licht sind generell ausgeschlossen, um die Wohnruhe im Gebiet und die Verkehrssicherheit entlang des mittleren Rings zu gewährleisten.
Die Festsetzungen verhindern extreme gestalterische Entgleisungen von Werbeanlagen, ohne
die Möglichkeit von Werbung grundsätzlich oder unverhältnismäßig zu beschränken (Festsetzung 2.2).
An dieser Stelle wird auf die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung in den Mischgebieten
verwiesen, nach der Werbeanlagen dort als selbstständige Hauptnutzung nicht zulässig sind.
Auch damit wird gesichert, dass sich Werbeanlagen unterordnen und großflächige Produktwerbung nicht den Siedlungs- und Straßenraum dominiert.
Einfriedungen
Die Höhe der Einfriedungen wird auf einen Meter beschränkt, um den gewünschten offenen
Charakter des Quartiers zu sichern und die Grundstücke nicht durch hohe Einfriedungen abzuschotten. Die Beschränkung der Materialvielfalt bei den Einfriedungen soll den optischen
Zusammenhalt der Siedlung verstärken. Nur zur stark befahrenen Max-Liebermann-Straße
und zu den übrigen Grenzen des Plangebiets, die derzeit militärisch bzw. als Tankstelle genutzt sind, ist eine wirksame optische höhere Abschirmung bis zu 2,0 m zulässig. Damit diese
Einfriedung auch eine Lärmschutzfunktion erhalten kann, darf sie hier auch gemauert werden.
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Der zentrale Freibereich im Teilbaugebiet MI 2 soll weitgehend wieder in seinen historischen
Dimensionen erkennbar werden. Auf eine Abgrenzung der Gärten untereinander wird im Sinne
der historischen Gestaltung verzichtet. Die privaten Gärten werden durch eine niedrige Hecke
mit einer Höhe von nur max. 0,75 m vom öffentlich zugänglichen Teil abgegrenzt, damit der
Innenbereich als großer Garten wirken kann mit einer Raumwirkung, die von Baukante zu
Baukante verläuft (Festsetzung 2.3).
Müllstandplätze
Die Festsetzung, nach der Plätze für Abfallbehälter zu begrünen oder einzuhausen sind, sichert die optisch befriedigende Einbindung dieser Elemente und vermeidet unschöne Aufstellungen von Sammelbehältern im Straßenraum (Festsetzung 2.4).
13. Verkehrsflächen
Die Haupterschließung des Areals ist die Erschließungsschleife. Diese wird als öffentliche
Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die Erschließungsschleife hat eine Breite von 6 m und wird
als Mischverkehrsfläche gestaltet.
Im öffentlichen Straßenraum ist ausreichend Platz für die übrige technische Infrastruktur vorhanden. Das Trinkwassernetz wird in dieser Erschließungsschleife verlegt, ebenso führen die
Abwasserleitungen dem Gefälle entsprechend in den Mischwasserkanal der Max-LiebermannStraße.
Die Festsetzung weiterer öffentlicher Straßenverkehrsflächen ist nicht erforderlich, da die notwendigen weiteren Erschließungswege über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte auf privaten
Grundstücken gesichert werden (siehe Kap. 12).
Die Anbindung des Straßenrings an die Max-Liebermann-Straße erfolgt über zwei Einmündungen. Die östliche Einfahrt ist bereits vorhanden und wurde im Zuge des Neubaus der MaxLiebermann-Straße wieder neu hergestellt. Die westliche Zufahrt wird in gleicher Gestaltung
ebenfalls nach dem Prinzip „rechts rein, rechts raus“ angeordnet. Die Aufteilung in zwei Einmündungen dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit im Gebiet und erlaubt kurze Wege.
Weitere Ein- und Ausfahrten auf die Max-Liebermann-Straße sind nicht zulässig und als Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzt. Die Einmündungen
an den mittleren Ring der Max-Liebermann-Straße sind so gestaltet, dass der vorhandene
Radweg entlang der Max-Liebermann-Straße durchläuft.
Das Erschließungsprinzip „rechts rein, rechts raus“ gilt gemäß Bebauungsplan Nr. 143 „Mittlerer Ring Nord – Max-Liebermann-Straße von Slevogtstraße bis Landsberger Straße“ für alle
Straßen zwischen den Verkehrsknoten Freirodaer- und Olbrichtstraße. 32 Eine Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Geländes des ehemaligen russischen Lazaretts hat für die Grundstückszufahrt eine Kapazität von 360 Fahrzeugen/Stunde bei einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von 42 Fahrzeugen in der Spitzenstunde ermittelt. Damit ist eine sehr gute
Leistungsfähigkeit gegeben. 33
Alternativ zu diesem Erschließungsprinzip wurde der Bau eines weiteren signalisierten Verkehrsknotens im Zusammenhang mit einer geplanten Umnutzung der gegenüberliegenden
Liegenschaft „Werk Motor„ und einer gemeinsamen Erschließung mit dem benachbarten Ge-
32 Stadt Leipzig, Bebauungsplan Nr. 143, Begründung S. 36 f.
33 Spiekermann, Verkehrsuntersuchung Anbindung des Geländes ehemaliges russisches Lazarett Leipzig – Max-Liebermann-Straße 15, Leipzig 2010, S. 11
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lände des Bundeswehr untersucht.34 Vor dem Hintergrund der hohen Umbaukosten, der fehlenden Finanzierungsbereitschaft der Bundeswehr und der Verzögerung der Projektentwicklung der Liegenschaft „Werk Motor“ wird die Variante aber nicht weiterverfolgt. Zur verkehrlichen Erschließung des ehemaligen Lazaretts ist der Bau eines signalisierten Verkehrsknoten
nicht erforderlich, der Bau eines solchen Knotens zu einem späteren Zeitpunkt bleibt aber
möglich.
14. Flächen für Versorgungsanlagen
Zur Entsorgung des Niederschlagswassers der Dachflächen, der ebenerdig befestigten Flächen sowie der Straßen und Wege des Gebiets ist im südwestlichen Teil des Plangebiets eine
Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt. Auf der Fläche mit einer Größe von ca. 780 m²
wird eine offene, naturnah gestaltete Anlage für die Speicherung des Niederschlagswassers
angelegt. Die Speicherung des Wassers ist notwendig, weil die Einleitung in den Mischwasserkanal an der Max-Liebermann-Straße auf 8 l/s*ha gedrosselt werden muss. Nach den Berechnungen des Büros Martin ist dazu ein Rückhaltevolumen von ca. 230 m³ erforderlich.35
Bei einer Anstauhöhe von ca. 0,5 m ergibt sich eine Wasserfläche von ca. 460 m². Die
verbleibenden Flächen reichen für die Böschungsneigung und Bewirtschaftung aus (vgl. auch
Kap. 9.2).
15. Grünflächen
Mit der Festsetzung privater Grünflächen mit erhaltenswerten und zu pflanzenden Bäumen
wird der gestalterische Kern der denkmalgeschützten Freianlagen gesichert. Wegen der abseits gelegenen Lage des Plangebiets und der daraus resultierenden eingeschränkten Nutzbarkeit für Bewohner außerhalb des Plangebiets wurde die Grünfläche nicht öffentlich, sondern privat festgesetzt.
Der zentrale Freibereich soll weitgehend in seinen historischen Strukturen wieder erkennbar
werden. Die gestalterischen Ansätze von 1908 sind Leitlinie für die Umgestaltung und für
Neupflanzungen. Die Lage der großen Grünfläche in der Mitte der Anlage entspricht weitgehend dem historischen Bestand. Die Grünfläche soll als großer allgemein zugänglicher Garten
mit Sitzplätzen genutzt werden. Die Kreuzungspunkte der Wege sowie die Sitzplätze sollen
mit standortgerechten Blütensträuchern abgeschirmt werden. Raumprägende Bäume in
Baumgruppen sind als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Entlang der Hauptwege sollen Lindenbäume in reduzierter Zahl neu gepflanzt werden (siehe Festsetzung Kap. 12 sowie Gestaltungsplan zum Bebauungsplan).
Die allgemein zugänglichen Grünflächen an den vier Eckpunkten des Straßenrings sichern die
Zugänglichkeit und Sichtbarkeit der zentralen Grünfläche. Sie sollen nicht als Parkplatz oder
als abgegrenzte private Gärten genutzt werden können. Die Grünflächen dienen ebenfalls
dem Aufenthalt für alle Bewohner des Quartiers.
Die Grünfläche im Norden des Plangebiets dient überwiegend als Spiel- und Aufenthaltsbereich für Kleinkinder in unmittelbarer Wohnanlagennähe. Sie ist ebenfalls als private Grünfläche festgesetzt.
34 Spiekermann, Verkehrsuntersuchung Anbindung des Geländes ehemaliges russisches Lazarett Leipzig – Max-Liebermann-Straße 15, Leipzig 2010
35 Ingenieurbüro Martin, Erschließungskonzept ehem. Lazarett Olbricht-Kaserne, Leipzig 2013
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D) Städtebauliche Kalkulation
16. Städtebauliche Kennziffern
Flächenbezeichnung
Mischgebiet MI 1
Mischgebiet MI 2
Mischgebiet MI 3
Mischgebiet MI 4
öffentliche Verkehrsflächen
Flächen für Versorgungsanlagen
private Grünflächen
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Fläche in m²
23.580
520
18.350
7.550
3.850
800
11.050
65.700
Fläche in %
35,9%
0,8%
27,9%
11,5%
5,9%
1,2%
16,8%
100,0%
Anmerkung: Zahlen sind gerundet.
17. Bodenordnung
Zur Umsetzung der Planung sind keine bodenordnerischen Verfahren erforderlich, da sich alle
Grundstücke in der Hand eines Eigentümers befinden. Der Eigentümer beabsichtigt, aus den
vier Grundstücken ein Grundstück zu bilden und auf dieser Grundlage das Grundstück in einzelne Grundstücke, Privatwege und -straßen sowie die künftige öffentliche Verkehrsfläche zu
zergliedern.
18. Städtebaulicher Vertrag
Planung und Herstellung der straßenseitigen Erschließungsanlagen werden in einem städtebaulichen Vertrag ebenso wie Vorkehrungen zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen geschützter Arten (siehe Kap. 7.1.1) geregelt. Der Vertrag soll vor Satzungsbeschluss abgeschlossen werden.
19. Kostenbilanz
Durch die Realisierung der geplanten, ausschließlich privaten Bauvorhaben im Umgriff des
Bebauungsplanes entstehen der Stadt Leipzig keine Kosten. Die Erschließungsstraße wird auf
Kosten des Eigentümers hergestellt und der Stadt Leipzig kostenfrei übergeben.
Leipzig, den
Jochem Lunebach
Leiter des Stadtplanungsamtes
Anhang:
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I. Quellen
II. Hinweise
III. Pflanzempfehlungen
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Anhang I: Quellen
Amin, Gehölzbestandsaufnahme ehem. Lazarett in Leipzig-Möckern, 2010
Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch BauGB Kommentar, München 2013
Baugesetzbuch, Textausgabe Bundesanzeiger, 12. Auflage Stand 2013
Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig, in der Fassung vom 16.10.1992
Baunutzungsverordnung - BauNVO – Stand 23. 1.1990, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 11.
Juni 2013
Bioplan Gutachterbüro für Stadt- und Landschaftsökologie, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
ehem. Lazarett Olbricht Kaserne in Leipzig-Möckern, Leipzig 2013
Brösel, Möckern und Wahren, Zwei Leipziger Ortsteile auf alten Ansichtskarten, Leipzig 2012
Daab, K., Ein Stadtteil verändert sein Gesicht: Stadtentwicklung in Gohlis-Nord und Möckern
Neue Quartiere auf ehemaligem Kasernengelände, in: Neues Wohnen in Leipzig, Leipzig 2012
Daab, K.; Tolkmitt, S.: Skripte zur Fortbildungsveranstaltung der Architektenkammer, Novelle
des BauGB und der BauNVO 2013 – Fortentwicklung des Städtebaurechts, Leipzig 2013
DNR Daab, Nordheim, Reutler Partnerschaft, Architekten, Stadt- und Umweltplaner, Masterplan ehem. Lazarett, Überarbeitung Stand 2013
DNR Daab, Nordheim, Reutler Partnerschaft, Architekten, Stadt- und Umweltplaner, Gehölzbestandsaufnahme ehem. Lazarett, Stand 2013
Ebert, Aus der Geschichte eines Leipziger Vorortes. Leipzig 1926
Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Baugesetzbauch BauGB Kommentar, München 2013
Fickert/Fieseler; Baunutzungsverordnung unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 11. Auflage Stuttgart 2008
Hofmann, Altstandort ehem. Lazarett in Leipzig, Orientierende Untersuchung, Lichtentanne
2010
Ingenieurbüro Martin, Erschließungskonzept ehem. Lazarett Olbricht-Kaserne, Leipzig 2013
Kaule, Giselher, Arten- und Biotopschutz, zweite Auflage 1992
Nabert, Möckern, eine historische und städtebauliche Studie, Leipzig 1998
Kürschner, Garnison und Garnisonsstadt Leipzig 1866-1914
Maidowski, Rechtssichere Einzelhandelssteuerung – Anforderungen auf Sicht der Rechtsprechung, Institut für Städtebau Berlin 2009
Regionaler Planungsverband Westsachsen, Regionalplan Westsachsen in der Fassung vom
25.7.2008, Leipzig 2008
Richter, Geotechnischer Bericht Max-Liebermann-Straße 15, Leipzig 2010
Seelemann, Denkmalpflegerische Untersuchung zur Freiraumgestaltung, Leipzig 2013
Spiekermann Ingenieure, Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Geländes „ehemaliges
russische Lazarett Leipzig“, 2010
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Sippenauer, die Garnison Leipzig 1921-1945. Leipzig 1995
Teichert, Schallimmissionsprognose einer geplanten Wohnbebauung innerhalb des Bebauungsplanes 343 „Teilfläche General-Olbricht-Kaserne“, Leipzig 2010 und 2013
Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung, Landesentwicklungsplan Sachsen,
Dresden 2013
Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau – „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 28,
Stadtentwicklungsplan Zentren“, Leipzig 2000
Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau, „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 30,
Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung“, Leipzig 2000
Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau, „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 35, Kulturdenkmale der Stadt Leipzig“, Leipzig 2002
Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau, „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 40,
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum“, Leipzig 2004
Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau, „Beiträge zur Stadtentwicklung Nr. 46,
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen, Fortschreibung“, Leipzig 2005
Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, Stadtklimauntersuchung Leipzig und Umland, Leipzig
1997
Stadt Leipzig, Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig in der Fassung 16.10.1992
Stadt Leipzig, Brutvogelatlas der Stadt Leipzig und des Landkreises Leipzig in der Fassung
vom Dezember 1995
Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt, Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1995
Stadt Leipzig, Grünflächenamt, Empfehlung zur Pflanzung von einheimischen, standortgerechten Gehölzen im Stadtgebiet von Leipzig in der Fassung vom 11.08.1997
Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt, Handbuch für die Erarbeitung und Aufstellung von Bebauungsplänen (Handbuch B-Plan) Teil I, Bebauungsplan, Ausarbeitung von Bebauungsplänen,
o.J.
Stadt Leipzig, Landschaftsplan der Stadt Leipzig in der Fassung vom Oktober 1996
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Anhang II: Hinweise
Archäologie
Da das Plangebiet in einem archäologischen Relevanzbereich liegt, können im Zuge von Erdarbeiten archäologische Untersuchungen erforderlich werden, die zu Bauverzögerungen führen können. Deshalb ist das Landesamt für Archäologie mindestens acht Wochen vor dem
exakten Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) zu informieren. Die Bauanzeige soll die ausführenden Firmen mit Telefonnummern und den verantwortlichen Bauleiter benennen.
Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus § 14 Sächsisches Denkmalschutzgesetz
(SächsDSchG). Danach bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten etc. an einer Stelle ausführen will, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Die archäologische Relevanz des Vorhabenareals ergibt sich aus dessen Lage in der Nähe mehrerer archäologischer Kulturdenkmale, die
nach § 2 SächsDschG Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
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Anhang III: Pflanzempfehlungen
Standortgerechte einheimische Bäume und Sträucher
Bäume 1. Ordnung (großkronig)
Acer platanoides
Spitzahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Fagus sylvatica
Rotbuche
Fraxinus excelsior
Gemeine Esche
Quercus robur
Stieleiche
Tilia cordata
Winterlinde
Ulmus laevis
Flatterulme
Bäume 2. Ordnung (kleinkronig)
Acer campestre
Feldahorn
Alnus glutinosa
Schwarzerle
Carpinus betulus
Hainbuche
Malus sylvestris
Wildapfel
Prunus avium
Vogelkirsche
Pyrus communis
Wildbirne
Salix caprea
Salweide
Sorbus aucuparia
Eberesche
Sträucher
Acer campestre
Feldahorn
Corylus avellana
Haselnuss
Cornus mas
Kornelkirsche
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Crataegus laevigata
Zweigriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Euonymus europaea
Pfaffenhütchen
Prunus spinosa
Schlehe
Rosa canina
Hundsrose
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Rosa rugosa
Apfelrose
Viburnum lantana
Wolliger Schneeball
Obstsorten für private Gärten
Apfel, alte Sorten
Adersleber Kalvill,
Glockenapfel
Prinzenapfel
Altländer Pfannkuchenapfel
Grahams Jubiläumsapfel
Rheinischer Krummstiel
Bittenfelder
Halberstädter Jungfernapfel
Riesenboiken
Blenheim
Jakob Fischer
Rote Sternrenette
Bohnapfel
Jakob Lebel
Roter Eiserapfel
Boskoop
Kaiser Wilhelm
Roter Gravensteiner
Brettacher
Krügers Dickstie
Schöner von Herrenhut
Carola
Lunower
Schöner von Nordhausen
Coulon-Renette
Maunzen
Winterrambour
Dülmener Rosenapfel
Melrose
Zabergäu-Renette
Finkenwerder Herbstprinz
Minister von Hammerstein
Geflammter Kardinal
Prinz Albrecht von Preußen
Apfel, neue Sorten
Carola
Reka
Auralia
Retina
Helios
Relinda
Piros
Birnen, alte Sorten
Phillipsbirne
Bunte Julibirne
Pastorenbirne
Gute Graue
Clairgeau
Pitmaston
Marianne
Köstliche von Charneu
Triumph von Vienne
Petersbirne
Lucius
Poiteau
Paris
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Birnen, neue Sorten
Armida
Eckehard
Thimo
Süßkirschen
Dönissens Gelbe
Durone de Vignola
Kassins Frühe
Fromms Herz
Türkine Namosa
Büttners Rote Knorpel
Teickners Schwarze Herzkirsche
Namare
Altenburger Melonenkirsche
Bianca
Drogans Gelbe Knorpel
Pflaumen
Wangenheim
Mirabellen (Nancy und Pillnit- Graf Althanns Reneklode
zer)
Cacaks Schöne
Ontario
The Cza
Hanita
Oullins Reneklode
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