Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1001950.pdf
Größe
126 kB
Erstellt
03.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:34
Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument

öffnen download melden Dateigröße: 126 kB

Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. P-00251/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Mockauer Post (eRIS V/P 142/14) Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder x Zustimmung Nachteilig für die Stadt Leipzig. Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschluss: Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Seite 1/3 DB Stellungnahme der Verwaltung zur Petition Nr. V/P 142/14/ vom 04.06.2014 Dienstberatung des Oberbürgermeisters Datum: 26.08.2014 TOP: 9.1.2 vertagt auf: Mockauer Post Beschlussvorschlag Abhilfe ✘ erledigt ✘ Berücksichtigung nicht abhilfefähig Veranlassung näher bez. Maßnahmen Eingereicht von Mitwirkend Dezernat Stadtentwicklung und Bau Bitte wählen Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift Ergebnis der Dienstberatung vom 29.07.2014 bestätigt mit Änderungen bestätigt nicht bestätigt Beschlussvorschlag Mit Bescheid vom 20.05.2014 hat die Stadt Leipzig das beantragte Vorhaben des Investors genehmigt. Damit ist der Weg für die Sanierung durch den Investor seitens der Stadt Leipzig frei. Die Petition ist erfüllt. Entscheidungsgründe Wie Herrn Soudah bereits bei Abgabe der Petition an 01.152 durch das Eingangsamt Bauordnung und Denkmalpflege mitgeteilt wurde (siehe anliegende Kopie), ist die Wahrung hervorragender Baukultur in gemeinsamem Sinne. Stadt Leipzig 01.15/048/05.11 Nach Kooperationsgesprächen im Amt wurde ein Bauantragsverfahren auf den Weg gebracht, welches mit Genehmigungsbescheid vom 20.05.2014 der Bauherrin den Weg für Umbau und Sanierung ebnet. Eine Baugenehmigung stellt jedoch keine Bauverpflichtung dar. Nach § 73 Sächsischer Bauordnung haben Baugenehmigungen grundsätzlich eine Geltungsdauer von drei Jahren, in welcher mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werden kann.