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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1047273.pdf
Größe
29 kB
Erstellt
03.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:34
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Inhalt der Datei

DB Stellungnahme der Verwaltung - Neufassung zur Petition Nr. 132/12 - Albert-Schweitzer-Schule vom 19.02.2014 Dienstberatung des Oberbürgermeisters Datum: 10.06.2014 TOP: 9.1.1 vertagt auf: Schülerbeförderung Albert-Schweitzer-Schule Beschlussvorschlag Abhilfe Berücksichtigung Veranlassung näher bez. Maßnahmen Eingereicht von erledigt nicht abhilfefähig Mitwirkend Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Datum/Unterschrift Datum/Unterschrift Ergebnis der Dienstberatung vom 10.06.2014 bestätigt mit Änderungen bestätigt nicht bestätigt Beschlussvorschlag 1. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung prüft, ob die Schülerzahl der einzelnen Schulen ab kommenden Schuljahr als Richtwert für die Verteilung des verfügbaren Budgets herangezogen werden kann. Die Erfahrung des laufenden Schuljahres werden dabei in die Überlegungen einfließen. 2. Mittel für Sonderfahrten, die nicht abgerufen werden, können durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung unterjährig zwischen den Schulen neu aufgeteilt werden. Stadt Leipzig 01.15/048/05.11 3. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung prüft, ob ab dem Schuljahr 2015/2016 eine Selbstverwaltung des Budgets für Sonderfahrten für die Schulen für Körperbehinderte und geistig Behinderte möglich ist. -2Begründung Das Engagement des Elternrates der Albert-Schweitzer-Schule bezüglich der Sonderfahrten ist zu würdigen. Die weitere Unterstützung der Teilhabe der Schüler/innen am gesellschaftlichen Leben erfolgt auch weiterhin im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten. Kurze Sachverhaltsdarstellung Bei der Finanzierung von Sonderfahrten handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Leipzig zur Unterstützung von Schüler/-innen mit geistiger bzw. körperlicher Behinderung. Es handelt sich hierbei um Exkursions-, Wander- und Klassenfahrten. Diese sind nicht per Satzung zur Schülerbeförderung geregelt. Bis zum Schuljahr 2006/2007 verfügte die Albert-Schweitzer-Schule über zwei schuleigene Fahrzeuge und sicherte damit alle notwendigen Fahrten der Schule ab. Im Juli 2007 erfolgte die Auflösung des Fuhrparks und die Vergabe der Sonderfahrten der Albert-Schweitzer-Schule im Ausschreibungsverfahren an ein Unternehmen ab dem Schuljahr 2007/2008. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung schrieb, gem. gesetzlicher Vorgaben, die Beförderungsleistungen ab dem Schuljahr 2013/2014 erneut aus. Dabei wurden für die Sonderfahrten die Ausschreibungsbedingungen geändert. Neu ist, dass auch den Kindern der Schulen für geistig Behinderte (Martin-Schule, Lindenhofschule, Schule Rosenweg, Schule Thonberg) die Möglichkeit eingeräumt wird, die Beförderungsleistungen für Sonderfahrten in Anspruch zu nehmen. D. h. es besteht für mehr Schulen mit Schüler/-innen, die bspw. auf einen Rollstuhl angewiesen sind, die Möglichkeit Sonderfahrten durchzuführen. Das Budget für Sonderfahrten wurde insgesamt erhöht und ein Unternehmen zur Erbringung der Leistung mit vorab vereinbarten Kilometerpreisen gebunden. Mit Schreiben vom 01.07.2013 sowie in mehreren Einzelgesprächen wurde die Albert-Schweitzer-Schule (Schulleitung und Elternvertreter) über die Veränderungen ab dem Schuljahr 2013/2014 informiert. Die Prüfung der gestellten Beförderungsanträge erfolgt unter Berücksichtigung der Teilnahme am stundenplanmäßigen Unterricht, sowie Kriterien wie Lehrplanbezug, Bildungsauftrag, Erreichbarkeit der Zielorte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, Anzahl der Teilnehmer/-innen, Häufigkeit von Fahrten pro Klassenstufe, Verhältnismäßigkeit (Gegenüberstellung Aufwand – Nutzen, Personenzahl – Entfernung Zielort) und verfügbaren Haushaltsmitteln. Die Behinderungsgrade der Schüler/-innen der Schule für Körperbehinderte sowie der Schulen für geistig Behinderte werden bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt. Nicht für alle Schüler/-innen mit Körperbehinderung sind Fahrten mit dem ÖPNV möglich. Insofern im Antrag keine Besonderheiten/Einschränkungen durch die Schulen vermerkt wurden, prüft das Fachamt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit jedoch auch, ob eine ÖPNV-Verbindung genutzt werden kann. Den Kindern und Jugendlichen ist auch auf diesem Weg gesellschaftliche Teilhabe möglich. Bei einer Ablehnung eines gestellten Beförderungsantrages können durch die Schule andere Finanzierungsoptionen (z. B. eigenständige Bindung von Fahrdienstleistern mit Finanzierung über Familienbeiträge) herangezogen werden.