Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1047273.pdf
Größe
29 kB
Erstellt
03.09.14, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
DB
Stellungnahme der Verwaltung - Neufassung
zur Petition Nr. 132/12 - Albert-Schweitzer-Schule vom 19.02.2014
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Datum: 10.06.2014
TOP: 9.1.1
vertagt auf:
Schülerbeförderung Albert-Schweitzer-Schule
Beschlussvorschlag
Abhilfe
Berücksichtigung
Veranlassung näher bez. Maßnahmen
Eingereicht von
erledigt
nicht abhilfefähig
Mitwirkend
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und
Schule
Datum/Unterschrift
Datum/Unterschrift
Ergebnis der Dienstberatung vom 10.06.2014
bestätigt
mit Änderungen bestätigt
nicht bestätigt
Beschlussvorschlag
1. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung prüft, ob die Schülerzahl der einzelnen
Schulen ab kommenden Schuljahr als Richtwert für die Verteilung des verfügbaren
Budgets herangezogen werden kann. Die Erfahrung des laufenden Schuljahres werden
dabei in die Überlegungen einfließen.
2. Mittel für Sonderfahrten, die nicht abgerufen werden, können durch das Amt für
Jugend, Familie und Bildung unterjährig zwischen den Schulen neu aufgeteilt werden.
Stadt Leipzig
01.15/048/05.11
3. Das Amt für Jugend, Familie und Bildung prüft, ob ab dem Schuljahr 2015/2016 eine
Selbstverwaltung des Budgets für Sonderfahrten für die Schulen für Körperbehinderte
und geistig Behinderte möglich ist.
-2Begründung
Das Engagement des Elternrates der Albert-Schweitzer-Schule bezüglich der
Sonderfahrten ist zu würdigen. Die weitere Unterstützung der Teilhabe der Schüler/innen am gesellschaftlichen Leben erfolgt auch weiterhin im Rahmen der vorhandenen
Möglichkeiten.
Kurze Sachverhaltsdarstellung
Bei der Finanzierung von Sonderfahrten handelt es sich um eine freiwillige Leistung der
Stadt Leipzig zur Unterstützung von Schüler/-innen mit geistiger bzw. körperlicher
Behinderung. Es handelt sich hierbei um Exkursions-, Wander- und Klassenfahrten.
Diese sind nicht per Satzung zur Schülerbeförderung geregelt.
Bis zum Schuljahr 2006/2007 verfügte die Albert-Schweitzer-Schule über zwei
schuleigene Fahrzeuge und sicherte damit alle notwendigen Fahrten der Schule ab. Im
Juli 2007 erfolgte die Auflösung des Fuhrparks und die Vergabe der Sonderfahrten der
Albert-Schweitzer-Schule im Ausschreibungsverfahren an ein Unternehmen ab dem
Schuljahr 2007/2008.
Das Amt für Jugend, Familie und Bildung schrieb, gem. gesetzlicher Vorgaben, die
Beförderungsleistungen ab dem Schuljahr 2013/2014 erneut aus. Dabei wurden für die
Sonderfahrten die Ausschreibungsbedingungen geändert. Neu ist, dass auch den
Kindern der Schulen für geistig Behinderte (Martin-Schule, Lindenhofschule, Schule
Rosenweg,
Schule
Thonberg)
die
Möglichkeit
eingeräumt
wird,
die
Beförderungsleistungen für Sonderfahrten in Anspruch zu nehmen. D. h. es besteht für
mehr Schulen mit Schüler/-innen, die bspw. auf einen Rollstuhl angewiesen sind, die
Möglichkeit Sonderfahrten durchzuführen. Das Budget für Sonderfahrten wurde
insgesamt erhöht und ein Unternehmen zur Erbringung der Leistung mit vorab
vereinbarten Kilometerpreisen gebunden. Mit Schreiben vom 01.07.2013 sowie in
mehreren Einzelgesprächen wurde die Albert-Schweitzer-Schule (Schulleitung und
Elternvertreter) über die Veränderungen ab dem Schuljahr 2013/2014 informiert.
Die Prüfung der gestellten Beförderungsanträge erfolgt unter Berücksichtigung der
Teilnahme am stundenplanmäßigen Unterricht, sowie Kriterien wie Lehrplanbezug,
Bildungsauftrag, Erreichbarkeit der Zielorte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, Anzahl
der Teilnehmer/-innen, Häufigkeit von Fahrten pro Klassenstufe, Verhältnismäßigkeit
(Gegenüberstellung Aufwand – Nutzen, Personenzahl – Entfernung Zielort) und
verfügbaren Haushaltsmitteln. Die Behinderungsgrade der Schüler/-innen der Schule für
Körperbehinderte sowie der Schulen für geistig Behinderte werden bei der Prüfung der
Anträge berücksichtigt. Nicht für alle Schüler/-innen mit Körperbehinderung sind Fahrten
mit dem ÖPNV möglich. Insofern im Antrag keine Besonderheiten/Einschränkungen
durch die Schulen vermerkt wurden, prüft das Fachamt aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit jedoch auch, ob eine ÖPNV-Verbindung genutzt werden kann. Den
Kindern und Jugendlichen ist auch auf diesem Weg gesellschaftliche Teilhabe möglich.
Bei einer Ablehnung eines gestellten Beförderungsantrages können durch die Schule
andere Finanzierungsoptionen (z. B. eigenständige Bindung von Fahrdienstleistern mit
Finanzierung über Familienbeiträge) herangezogen werden.