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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1000936.pdf
Größe
1,8 MB
Erstellt
24.07.14, 12:00
Aktualisiert
28.01.16, 07:29

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Nr. DS-00062/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Verwaltungsausschuss 03.09.2014 Information zur Kenntnis Fachausschuss Finanzen 08.09.2014 Information zur Kenntnis Ratsversammlung 17.09.2014 Information zur Kenntnis Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts hier: § 73 Abs. 5 SächsGemO (Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen), § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO(eRIS:V/3845) Beschluss: Die vorgeschlagene Verfahrensweise zur Annahme von Spendeneinnahmen wird dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Kostengünstigere Alternativen geprüft nein Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Seite 1/3 Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE x von wenn ja, nein bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung Ergeb. HH Erträge der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen x Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat nein ja, Sachverhalt: siehe Anlage Anlagen: Beschlussdeckblatt eRIS Sachverhalt Schreiben SMI vom 06.03.2014 Musteranschreiben an Spender Entgegennahme des Angebots einer Spende Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung für eine Sachspende Ablaufdiagramm Seite 2/3 RV Information zur Ratsversammlung am 17.09.2014 Drucksache Nr. V/3845 öffentlich enthält nichtöffentliche Bestandteile nicht öffentlich Neufassung vom 15.07.2014 Austauschblatt vom       Eilbedürftig Eingereicht von In folgende Ausschüsse zur Kenntnis: Dezernat Finanzen FA Finanzen Verwaltungsausschuss Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts hier: § 73 Abs. 5 SächsGemO (Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen), § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO Information Stadt Leipzig 01.5/035/07.04 Die vorgeschlagene Verfahrensweise zur Annahme von Spendeneinnahmen wird dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben. nein Finanzielle Auswirkungen wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Erträge Ergebnishaushalt Aufwendungen Einzahlungen Finanzhaushalt Auszahlungen von bis                                                 Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten wirksam Zu Lasten anderer OE Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Einsparungen Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen von bis                                                                   Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze“ Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus.“ Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen erfolgte bereits mit folgendem Beschluss: Dienstberatung des Oberbürgermeisters, Drucksache-Nr. Beschluss des Stadtrates Nr. wo veranschlagt                         Stadt Leipzig 01.15/016/01.12                         wenn ja, Höhe in EUR (jährlich)                               ▼ PSP-Element                               Vorgesehener Stellenabbau: relevant relevant             ▼ wo veranschlagt nein Sie verändert sich mit dieser Vorlage nicht und wird deshalb im Prüfkatalog nicht dargestellt.       ▼ PSP-Element nein Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Höhe in EUR ▼ wenn ja,       ▼ nicht relevant nicht relevant Umgang mit der Gesetzesänderung der Sächsischen Gemeindeordnung Einwerbung und Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen A. gesetzliche Ausgangslage Unter einer Spenden versteht man eine freiwillige Zuwendung für einen gemeinnützigen Zweck, im Sinne der Abgabenordnung. Spenden können in Geld oder Sachleistungen bestehen. Der Begriff “Spende“ ist ein steuerrechtlicher Begriff, die gesetzliche Grundlage bildet das EStG § 10 b und die nachfolgenden Vorschriften. Der Spender kann seine Spende als Sonderausgabe im Rahmen seiner Ertragssteuererklärung geltend machen. Dies setzt voraus, dass die Spende für einen gemeinnützigen Zweck verwandt wird und der Spendenempfänger u.a. eine juristische Person des öffentlichen Rechts (hier die Stadt Leipzig / Eigenbetrieb der Stadt Leipzig) ist. Der Spendenabzug wird durch eine Zuwendungsbestätigung (umgangssprachlich „Spendenbestätigung“ genannt), nachgewiesen. Das Einkommensteuergesetz legt fest, unter welchen Bedingungen Zuwendungsbestätigung erstellen werden sowie die bei unrichtiger Bestätigung in Frage kommende Haftung des Ausstellers. Diese steuerlichen Grundsätze wurden in die Dienstanweisung der Stadt Leipzig Nummer 32/2011 vom 22.11.2011 „Bearbeitung von Spenden und Durchlaufspenden“ aufgenommen. Zusätzlich zu den genannten steuerlichen Regelungen zur Thematik „Spenden“ erfolgte nun eine Regelung im Kommunalrecht. In der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) § 73 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nummer 11 SächsGemO neu integriert und sind ab dem 01.01.2014 rechtsgültig anzuwenden. § 73 Abs. 5 SächsGemO Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1(2) Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Gemeinderat nicht übertragen: …. Nr. 11: die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen, …. Spenden- und Sponsoringeinnahmen sind ein nicht unerhebliches Finanzierungsmittel zur Erfüllung kommunaler Aufgaben, insbesondere im sozialen und kulturellen Bereich. Die Stadt Leipzig hat im Jahr 2013 643 Einzelspenden mit einem Gesamtwert von ungefähr 1.580.000,00 € erhalten, davon sind 71% Geldspenden und 29% Sachspenden. Die Anzahl der Kleinspenden (unter 100 €) beläuft sich auf 117 Einzelspenden mit einem Gesamtwert in Höhe von ungefähr 7.200,00 €. Sachspenden im Wert von 400.000,00 € haben die Museen der Stadt Leipzig (GRASSI Museum, Museum der bildenden Künste und Stadtgeschichtliches Museum) empfangen. Dabei handelt es sich um Sachspenden von bedeutendem künstlerischen Wert, die die Museen auf Grund ihrer finanziellen Situation nicht hätten erwerben können. Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Entscheidung über die Annahme jeder Einzelspende der Stadtrat trifft. Bei 643 Einzelspenden würden 643 Einzelvorlagen an den Stadtrat 1 zu stellen sein, dies wäre mit einem extrem hohen Verwaltungs- und Zeitaufwand verbunden. Die Vorlagen an den Stadtrat benötigen in der Regel 2 bis 3 Monate um die entsprechenden Gremien zu durchlaufen und zu einer (positiven) Entscheidung zu führen. Erst nach Zustimmung des Stadtrates kann dem Spender die Annahme verbindlich zugesagt werden. Nach diesem langen Zeitraum hat auch der gutwilligste Spender unter Umständen eine andere Vergabeentscheidung getroffen. Des Weiteren soll in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Name des Spenders und der Wert der Spende genannt werden. Diese „Öffentlichkeit“ ist von Spendern nur selten gewünscht und kann eine abschreckende Wirkung für Spendenwillige haben. Leistungen und Zuwendungen ohne Beteiligung der Stadt Leipzig, zum Beispiel Spenden in Gestalt von Speisen und Getränken für ein Schulfest, Schülerprojekte, Schulveranstaltungen, ehrenamtliche Betreuung von Schulkindern oder ehrenamtliche Arbeitseinsätze bei denen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von vornherein auszuschließen ist, dass eine gesetzeswidrige Einflussnahme auf die Erfüllung der Amts- und Dienstgeschäfte der Stadtverwaltung ausgeübt werden kann und soll, fallen nach einer Einlassung des Sächsischen Innenministeriums (Anlage 1) nicht unter den Anwendungsbereich des § 73 Abs. 5 SächsGemO. Grundsätzlich können hierunter Sachspenden von geringem Wert (z.Bsp. Lebensmittel für die oben angeführten Veranstaltungen, Mobiliar, welches anderenfalls der Entsorgung zugeführt werden würde) an soziale Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen, Kinder- ,Jugend-, Altenund Pflegeheime subsumiert werden. Des Weiteren sind solche anonymen Spenden nicht unter § 73 Abs. 5 SächsGemO zu subsumieren, bei denen der Spender sich weder gegenüber der Öffentlichkeit noch gegenüber der Stadtverwaltung zu erkennen gibt (zum Beispiel Spendenboxen). Diesbezüglich ist ein Einfluss auf die Verwaltungstätigkeit der Stadt Leipzig ausgeschlossen. Zudem werden Zuwendungen von Todes wegen (zum Beispiel Erbschaften oder Vermächtnisse) und Durchlaufspenden nicht von der Regelung des § 73 Abs. 5 SächsGemO erfasst. Ebenso fallen Fördermittel von Hoheitsträgern nicht unter die angeführte Regelung, da es sich hierbei nicht um Spenden handelt. Zuwendungen von Tochtergesellschaften und Fördervereinen, welche Spenden einwerben, um diese Einrichtungen der Stadt Leipzig zur Verfügung zu stellen, fallen hingegen unter die Norm des § 73 Abs. 5 SächsGemO und werden unter Berücksichtigung des Normzieles nicht von den erforderlichen Beschlussfassungen des Stadtrates ausgenommen. Sponsoringleistungen sind nicht unter ähnliche Zuwendungen im Sinne der Vorschrift zu subsumieren. Vorschlag für die künftige Verfahrensweise B) Annahmeentscheidungen des Stadtrates für Spendeneinnahmen (Genehmigung) Die Einwerbung und die Entgegennahme obliegt ausschließlich dem Oberbürgermeister und den Beigeordneten. Soweit andere in der Stadtverwaltung tätige Personen Angebote über Zuwendungen erhalten, sind sie verpflichtet diese unverzüglich an den Oberbürgermeister bzw. Beigeordneten weiterzuleiten und eine entsprechende Dokumentation anzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Oberbürgermeister oder der jeweilige Beigeordnete jederzeit umfänglich informiert sind und in das Verfahren eingreifen können. Der Spender ist über diese Verfahrensweise durch das Fachamt/ den Eigenbetrieb zu informieren. Hierzu kann das Musteranschreiben (Anlage 2) verwendet werden. 2 Erst nach beschlossener Genehmigung durch den Stadtrat kann die Spende angenommen, zweckgebunden verwendet und die Zuwendungsbestätigung(en) durch die Stadtkämmerei ausgefertigt werden. Entgegen des Verfahrens für Dokumente öffentlicher Sitzungen werden die Beschlüsse über die Annahme von Zuwendungen nicht im Internet (--> eRIS) veröffentlicht. Falls der Spender gegenüber der Öffentlichkeit ungenannt bleiben möchte, kann eine Entscheidung des Stadtrates in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen. Die Fachämter, Referate und Eigenbetriebe übergeben bis zum 10. des Folgemonats eine Aufstellung (Musteraufstellung - siehe Anlage 3) aller erhaltenen Spendenangebote des jeweiligen Monats an die Stadtkämmerei. Die Aufstellung muss pro Spende folgende Angaben enthalten: – – – – Name und bei nichtnatürlichen Personen die Anschrift des Zuwendungsgebers Höhe der Geldspende bzw. Bezeichnung und Wert der Sachspende Verwendungszweck Mitteilung hinsichtlich der Annahme in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung Die Aufstellung ist vom jeweiligen Leiter bzw. der jeweiligen Leiterin des Amtes, des Referates oder des Eigenbetriebes zu unterschreiben. Das Dezernat Finanzen bringt monatlich eine Vorlage der an die Stadtkämmerei gemeldeten Spenden zu deren Annahme in den Stadtrat ein. Die Ratsvorlage wird ohne vorheriges Mitzeichnungsverfahren und weitere Gremienbeteiligungen in die Dienstberatung des Oberbürgermeisters und anschließend in den Stadtrat eingebracht werden. C) Umsetzung der künftigen Verfahrensweise Eine entsprechende Anpassung der Dienstanweisung "Bearbeitung von Spenden und Durchlaufspenden" Nummer 32/2011 vom 22.11.2011 an die Reform des sächsischen Gemeinderechts erfolgt nach Beschluss der DB OBM zur vorgeschlagenen Verfahrensweise für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen. Hinsichtlich der Sitzungen des Stadtrates wird ein ständiger Tagesordnungspunkt zur Annahmeentscheidung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen eingeführt. Für die Anzeige der Sachspenden an die Stadtkämmerei ist das neu gestaltete Formular (Anlage 4) zu verwenden. Diese Formulare wurde ergänzt um die Angabe: Zustimmung zur Annahmen der Spenden durch den Stadtrat mit Angabe der Drucksache-Nummer und des Beschlussdatums. Über die Verfahrensweise werden die Fachämter und Eigenbetriebe der Stadt Leipzig nach Beschluss des Stadtrates durch die Stadtkämmerei informiert. Zudem kann das Ablaufdiagramm (Anlage 5) als Information über die künftige Verfahrensweise mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen verwendet werden. 3 Anlage 2 Anschrift des Spenders Dezernat 123- Annahme Ihrer Zuwendung durch den Stadtrat in öffentlicher Sitzung Sehr geehrte Frau /Sehr geehrter Herr, im Auftrag der Stadt Leipzig danke ich Ihnen sehr herzlich für Ihr freundliches Spendenangebot vom …. und die damit signalisierte Verbundenheit mit der Stadt Leipzig. Mit diesem Schreiben möchte die Stadt Leipzig Sie über einige Veränderungen bei der Entgegennahme von Spenden und Zuwendungen informieren, die durch den Gesetzgeber – hier den Freistaat Sachsen – vorgenommen wurden und seit dem 1. Januar 2014 Gültigkeit haben. Zur Entgegennahme und Annahme von Zuwendungen in der Form von Spenden und anderen Schenkungen an die Stadt Leipzig gibt es ab dem 01.01.2014 neue gesetzliche Regelungen. So muss die Annahme dieser Zuwendungen in der Regel in einer öffentlichen Sitzung des Stadtrates beschlossen werden. Diesen umständlichen und komplizierten Verwaltungsweg bedauern wir ausdrücklich. Jedoch ist die Stadt Leipzig leider verpflichtet, diese neue gesetzlichen Regelungen des Landesgesetzgebers einzuhalten. Für Ihre Spende ist die Erstellung einer Zuwendungsbestätigung möglich / nicht möglich. Falls Sie eine solche begehren, erstellt die Stadt Leipzig Ihnen diese nach Annahme durch den Stadtrat und den Geldeingang bzw. Übergabe der Sachzuwendung sehr gern. Ich bedanke mich sehr bei Ihnen für Ihr Verständnis und stehe gern für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Anlage 3 Fachamt/Eigenbetrieb: Sachbearbeiter: Telefonnummer: Entgegennahme des Angebots einer Spende Folgende Spende/n wurde/n angeboten: Datum der Spende Zuwendungsgeber: Name und Anschrift: Höhe der Geldspende / Bezeichnung und Wert der Sachspende Datum Vom Zuwendungsgeber gewünschter Verwendungszweck: Unterschrift des Leiter/Leiterin des Fachamtes, des Referates oder des Eigenbetriebes Annahme in Zuwendungsbestätigung öffentlicher Sitzung / nichtöffentlicher Sitzung erforderlich Vertragsgegenstand Anlage 4 Seite 1 Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung für eine Sachspende S p e n d e r: Name: Straße: ............................................................................................................ . PLZ / Wohnort: . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Genaue Bezeichnung der Sachspende: ............................................................................................................ Spendendatum: ............................................................................................................ Wert der Sachspende: .............................................................................................€. Spende stammt aus: ' Privatvermögen ' Betriebsvermögen Bestätigung des Spenders: Vorgenannte Sachspende wird nachstehendem Spendenletztempfänger für dessen gemeinnützigen und förderungswürdigen Zweck gewährt. Der Wert der Sachspende im Sinne des Steuerrechts wird ausdrücklich bestätigt. ............................................... Ort / Datum . .............................................................. Unterschrift des Spenders Bestätigung des Spendenletztempfängers (Amt / Referat / Einrichtung / Eigenbetriebe / Vereine / Verbände) Spendenempfänger: ........................................................................................................... ........................................................................................................... Der Erhalt vorbezeichneter Sachspende sowie deren ausschließliche Verwendung für die anerkannten förderungswürdigen und gemeinnützigen Zwecke wird bestätigt. ..................................................... Ort / Datum ............................................................. Unterschrift des Unterschriftsbefugten / Vorstand beim Verein / Verband Anlage 4 Seite 2 Dem Amt / Referat / Einrichtung / Eigenbetriebe / Verein / Verband muss bestätigt werden: 1. vom Spender die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache der Zeitpunkt der Sachspende der Wert der gespendeten Sache Stammt die Sachspende aus dem Privatvermögen, ist der gemeine Wert anzugeben und Rechnungen, Quittungen bzw. Wertgutachten beizufügen. Stammt die Sachspende aus dem Betriebsvermögen, kann der Wert (einschließlich Umsatzsteuer) angegeben werden, der in der Buchführung Berücksichtigung fand sowie nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt wurde. Geeignete Belege wie Rechnungen, Rechnungsdurchschriften sind unbedingt beizulegen. 2. vom Spendenletztempfänger (Amt / Referat / Einrichtung / Eigenbetriebe / Verein / Verband) * der Empfang der Sache * die ausschließliche Verwendung der Sachspende zu den förderungswürdigen und gemeinnützigen Zwecken des Vereins / Amtes / des Referates / der Einrichtung / des Eigenbetriebes Falsche Angaben durch den Spender oder Spendenletztempfänger können steuerrechtliche Folgen haben. Für die Richtigkeit der Angaben auf der Doppelbestätigung haften sowohl der Spender als auch der Spendenletztempfänger im Rahmen ihrer Bestätigung. Anlage 5 Spender Stadtkasse Spender bietet Stadt Leipzig eine Spende (mit Angabe des Verwendungszweckes, des Betrages, Wertunterlagen bei Sachspende) an Geldeingang einer Geldspende auf dem Bankkonto der Stadt Leipzig ↓ ↓ ↓ ↓ ↓ bei Geldeingang informiert Stadtkasse das Fachamt oder das Fachamt prüft VG selbst ↓ ↓ ↓ → → → → Fachamt / Eigenbetrieb → Stadtkämmerei Geldeingang wird auf VG gebucht und ggf. Name / Anschrift ermittelt, Sachspende ggf. der Anlagenbuchhaltung gemeldet und Spende durch OBM oder Beigeordneten oder andere MA (bei Delegation) unter Vorbehalt der Annahme durch den Stadtrat entgegengenommen ↓ ↓ Formlose Meldung der Spende an die Stadtkämmerei zur Prüfung der Voraussetzung für eine mögliche Zuwendungsbestätigung (ZWB) Spender nimmt Spendenangebot zurück Spender hält Spendenangebot aufrecht ↓ ↓ ← ← ← ↓ → → ↓ ↓ ↓ → → Spender wird unter Verwendung des Musterbriefes (Anlage 2) über das Verfahren (ggf. in Abstimmung mit dem Rechtsamt/Justitiar des jeweiligen Dezernates/Fachamtes hinsichtlich des Beschlusses in nichtöffentlicher Sitzung) hinsichtlich der Spendenannahme und die Möglichkeit einer Zuwendungsbestätigung informiert. Fachamt/Eigenbetrieb erstellt eine Tabelle gemäß Anlage 5 über die in einem Monat eingegangenen Spenden (getrennt nach Annahme in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung) und übergibt diese bis zum 10. des Folgemonats an die Stadtkämmerei angenommene Spenden abgelehnte Spenden ↓ ↓ ↓ ↓ ↓ Spender wünscht Zuwendungsbestätigung gemäß § 10b EStG ↓ ← → ← ↓ ↓ ← ← Stadtkämmerei erstellt Vorlage über alle Spenden der Stadt Leipzig eines Monats (öffentliche oder nichtöffentliche Sitzung) und Dezernat Finanzen bringt diese über die DB OBM in den Stadtrat zur Annahmeentscheidung ein ← ← ↓ Meldung der angenommenen Spende an Kämmerei (für Sachzuwendungen unter Verwendung der Anlage 4) ↓ ↓ → → Prüfung durch die Stadtkämmerei, ob die Voraussetzungen für die Erstellung einer Zuwendungsbestätigung vorliegen und anschl. Info an das Fachamt/den Eigenbetrieb Spenden dürfen, falls bereits Spender wird über die Nichtentgegengenommen, verwendet annahme informiert und die werden, anderenfalls wird Spender Spende in geeigneter Form an über Annahme informiert und ggf. diesen zurückgegeben VG für Überweisung mitgeteilt ↓ → → Stadtrat Rückzahlung bzw. Rückgabe der Zuwendung/ Spende → Prüfung der Voraussetzungen um die ZWB erstellen zu können ↓ ↓ Voraussetzungen gemäß EStG liegen vor Voraussetzungen gemäß EStG liegen nicht vor ↓ ↓ ZWB wird erstellt ZWB wird nicht erstellt ↓ ↓ ZWB wird an Spender abgesandt Spender wird informiert ↓ Info an Fachamt über Erstellung der ZWB Stadtrat beschließt Annahme der Spende → ← ↓ ← Stadtrat beschließt Annahme der Spende nicht ↓ ←