Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1000936.pdf
Größe
1,8 MB
Erstellt
24.07.14, 12:00
Aktualisiert
28.01.16, 07:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage Nr. DS-00062/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Verwaltungsausschuss
03.09.2014
Information zur Kenntnis
Fachausschuss Finanzen
08.09.2014
Information zur Kenntnis
Ratsversammlung
17.09.2014
Information zur Kenntnis
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
hier: § 73 Abs. 5 SächsGemO (Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen), § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO(eRIS:V/3845)
Beschluss: Die vorgeschlagene Verfahrensweise zur Annahme von Spendeneinnahmen
wird dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Seite 1/3
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
x
von
wenn ja,
nein
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
Ergeb. HH Erträge
der Maßnahme
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
x
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
nein
ja,
Sachverhalt: siehe Anlage
Anlagen:
Beschlussdeckblatt eRIS
Sachverhalt
Schreiben SMI vom 06.03.2014
Musteranschreiben an Spender
Entgegennahme des Angebots einer Spende
Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung für eine Sachspende
Ablaufdiagramm
Seite 2/3
RV
Information
zur Ratsversammlung am 17.09.2014
Drucksache Nr. V/3845
öffentlich
enthält nichtöffentliche Bestandteile
nicht öffentlich
Neufassung vom 15.07.2014
Austauschblatt vom
Eilbedürftig
Eingereicht von
In folgende Ausschüsse zur Kenntnis:
Dezernat Finanzen
FA Finanzen
Verwaltungsausschuss
Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
hier: § 73 Abs. 5 SächsGemO (Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen), § 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO
Information
Stadt Leipzig
01.5/035/07.04
Die vorgeschlagene Verfahrensweise zur Annahme von Spendeneinnahmen wird dem Stadtrat
zur Kenntnis gegeben.
nein
Finanzielle Auswirkungen
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Handelt es sich um eine Investition
(damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
Erträge
Ergebnishaushalt
Aufwendungen
Einzahlungen
Finanzhaushalt
Auszahlungen
von
bis
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten
wirksam
Zu Lasten
anderer OE
Nach
Durchführung
der
Maßnahme
zu erwarten
Einsparungen
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
(ohne Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
von
bis
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für
Arbeitsplätze“
Strategisches Ziel „Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und
Familien mit Kindern aus.“
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen
erfolgte bereits mit folgendem Beschluss:
Dienstberatung des Oberbürgermeisters, Drucksache-Nr.
Beschluss des Stadtrates Nr.
wo veranschlagt
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
wenn ja,
Höhe in EUR (jährlich)
▼ PSP-Element
Vorgesehener Stellenabbau:
relevant
relevant
▼
wo veranschlagt
nein
Sie verändert sich mit dieser Vorlage nicht und wird deshalb im Prüfkatalog nicht dargestellt.
▼ PSP-Element
nein
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Höhe in EUR
▼
wenn ja,
▼
nicht relevant
nicht relevant
Umgang mit der Gesetzesänderung der Sächsischen Gemeindeordnung
Einwerbung und Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
A. gesetzliche Ausgangslage
Unter einer Spenden versteht man eine freiwillige Zuwendung für einen gemeinnützigen Zweck,
im Sinne der Abgabenordnung. Spenden können in Geld oder Sachleistungen bestehen. Der
Begriff “Spende“ ist ein steuerrechtlicher Begriff, die gesetzliche Grundlage bildet das EStG § 10 b
und die nachfolgenden Vorschriften. Der Spender kann seine Spende als Sonderausgabe im
Rahmen seiner Ertragssteuererklärung geltend machen. Dies setzt voraus, dass die Spende für
einen gemeinnützigen Zweck verwandt wird und der Spendenempfänger u.a. eine juristische
Person des öffentlichen Rechts (hier die Stadt Leipzig / Eigenbetrieb der Stadt Leipzig) ist. Der
Spendenabzug
wird
durch
eine
Zuwendungsbestätigung
(umgangssprachlich
„Spendenbestätigung“ genannt), nachgewiesen. Das Einkommensteuergesetz legt fest, unter
welchen Bedingungen Zuwendungsbestätigung erstellen werden sowie die bei unrichtiger
Bestätigung in Frage kommende Haftung des Ausstellers.
Diese steuerlichen Grundsätze wurden in die Dienstanweisung der Stadt Leipzig Nummer 32/2011
vom 22.11.2011 „Bearbeitung von Spenden und Durchlaufspenden“ aufgenommen.
Zusätzlich zu den genannten steuerlichen Regelungen zur Thematik „Spenden“ erfolgte nun eine
Regelung im Kommunalrecht. In der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) § 73 Abs. 5 in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nummer 11 SächsGemO neu integriert und sind ab dem 01.01.2014
rechtsgültig anzuwenden.
§ 73 Abs. 5 SächsGemO
Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1(2) Spenden, Schenkungen und
ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen.
Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich
dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
§ 28 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO
Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Gemeinderat nicht übertragen:
….
Nr. 11: die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen,
….
Spenden- und Sponsoringeinnahmen sind ein nicht unerhebliches Finanzierungsmittel zur
Erfüllung kommunaler Aufgaben, insbesondere im sozialen und kulturellen Bereich.
Die Stadt Leipzig hat im Jahr 2013 643 Einzelspenden mit einem Gesamtwert von ungefähr
1.580.000,00 € erhalten, davon sind 71% Geldspenden und 29% Sachspenden. Die Anzahl der
Kleinspenden (unter 100 €) beläuft sich auf 117 Einzelspenden mit einem Gesamtwert in Höhe
von ungefähr 7.200,00 €. Sachspenden im Wert von 400.000,00 € haben die Museen der Stadt
Leipzig (GRASSI Museum, Museum der bildenden Künste und Stadtgeschichtliches Museum)
empfangen. Dabei handelt es sich um Sachspenden von bedeutendem künstlerischen Wert, die
die Museen auf Grund ihrer finanziellen Situation nicht hätten erwerben können.
Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Entscheidung über die Annahme jeder
Einzelspende der Stadtrat trifft. Bei 643 Einzelspenden würden 643 Einzelvorlagen an den Stadtrat
1
zu stellen sein, dies wäre mit einem extrem hohen Verwaltungs- und Zeitaufwand verbunden. Die
Vorlagen an den Stadtrat benötigen in der Regel 2 bis 3 Monate um die entsprechenden Gremien
zu durchlaufen und zu einer (positiven) Entscheidung zu führen. Erst nach Zustimmung des
Stadtrates kann dem Spender die Annahme verbindlich zugesagt werden. Nach diesem langen
Zeitraum hat auch der gutwilligste Spender unter Umständen eine andere Vergabeentscheidung
getroffen.
Des Weiteren soll in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Name des Spenders und der Wert
der Spende genannt werden. Diese „Öffentlichkeit“ ist von Spendern nur selten gewünscht und
kann eine abschreckende Wirkung für Spendenwillige haben.
Leistungen und Zuwendungen ohne Beteiligung der Stadt Leipzig, zum Beispiel Spenden in
Gestalt von Speisen und Getränken für ein Schulfest, Schülerprojekte, Schulveranstaltungen,
ehrenamtliche Betreuung von Schulkindern oder ehrenamtliche Arbeitseinsätze bei denen
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von vornherein auszuschließen ist, dass eine
gesetzeswidrige Einflussnahme auf die Erfüllung der Amts- und Dienstgeschäfte der
Stadtverwaltung ausgeübt werden kann und soll, fallen nach einer Einlassung des Sächsischen
Innenministeriums (Anlage 1) nicht unter den Anwendungsbereich des § 73 Abs. 5 SächsGemO.
Grundsätzlich können hierunter Sachspenden von geringem Wert (z.Bsp. Lebensmittel für die
oben angeführten Veranstaltungen, Mobiliar, welches anderenfalls der Entsorgung zugeführt
werden würde) an soziale Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen, Kinder- ,Jugend-, Altenund Pflegeheime subsumiert werden.
Des Weiteren sind solche anonymen Spenden nicht unter § 73 Abs. 5 SächsGemO zu
subsumieren, bei denen der Spender sich weder gegenüber der Öffentlichkeit noch gegenüber
der Stadtverwaltung zu erkennen gibt (zum Beispiel Spendenboxen). Diesbezüglich ist ein Einfluss
auf die Verwaltungstätigkeit der Stadt Leipzig ausgeschlossen.
Zudem werden Zuwendungen von Todes wegen (zum Beispiel Erbschaften oder Vermächtnisse)
und Durchlaufspenden nicht von der Regelung des § 73 Abs. 5 SächsGemO erfasst. Ebenso
fallen Fördermittel von Hoheitsträgern nicht unter die angeführte Regelung, da es sich hierbei
nicht um Spenden handelt.
Zuwendungen von Tochtergesellschaften und Fördervereinen, welche Spenden einwerben, um
diese Einrichtungen der Stadt Leipzig zur Verfügung zu stellen, fallen hingegen unter die Norm
des § 73 Abs. 5 SächsGemO und werden unter Berücksichtigung des Normzieles nicht von den
erforderlichen Beschlussfassungen des Stadtrates ausgenommen.
Sponsoringleistungen sind nicht unter ähnliche Zuwendungen im Sinne der Vorschrift zu
subsumieren.
Vorschlag für die künftige Verfahrensweise
B) Annahmeentscheidungen des Stadtrates für Spendeneinnahmen (Genehmigung)
Die Einwerbung und die Entgegennahme obliegt ausschließlich dem Oberbürgermeister und den
Beigeordneten. Soweit andere in der Stadtverwaltung tätige Personen Angebote über
Zuwendungen erhalten, sind sie verpflichtet diese unverzüglich an den Oberbürgermeister bzw.
Beigeordneten weiterzuleiten und eine entsprechende Dokumentation anzulegen. Dabei ist
sicherzustellen, dass der Oberbürgermeister oder der jeweilige Beigeordnete jederzeit umfänglich
informiert sind und in das Verfahren eingreifen können.
Der Spender ist über diese Verfahrensweise durch das Fachamt/ den Eigenbetrieb zu informieren.
Hierzu kann das Musteranschreiben (Anlage 2) verwendet werden.
2
Erst nach beschlossener Genehmigung durch den Stadtrat kann die Spende angenommen,
zweckgebunden verwendet und die Zuwendungsbestätigung(en) durch die Stadtkämmerei
ausgefertigt werden.
Entgegen des Verfahrens für Dokumente öffentlicher Sitzungen werden die Beschlüsse über die
Annahme von Zuwendungen nicht im Internet (--> eRIS) veröffentlicht.
Falls der Spender gegenüber der Öffentlichkeit ungenannt bleiben möchte, kann eine
Entscheidung des Stadtrates in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen.
Die Fachämter, Referate und Eigenbetriebe übergeben bis zum 10. des Folgemonats eine
Aufstellung (Musteraufstellung - siehe Anlage 3) aller erhaltenen Spendenangebote des jeweiligen
Monats an die Stadtkämmerei. Die Aufstellung muss pro Spende folgende Angaben enthalten:
–
–
–
–
Name und bei nichtnatürlichen Personen die Anschrift des Zuwendungsgebers
Höhe der Geldspende bzw. Bezeichnung und Wert der Sachspende
Verwendungszweck
Mitteilung hinsichtlich der Annahme in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung
Die Aufstellung ist vom jeweiligen Leiter bzw. der jeweiligen Leiterin des Amtes, des Referates
oder des Eigenbetriebes zu unterschreiben.
Das Dezernat Finanzen bringt monatlich eine Vorlage der an die Stadtkämmerei gemeldeten
Spenden zu deren Annahme in den Stadtrat ein. Die Ratsvorlage wird ohne vorheriges
Mitzeichnungsverfahren und weitere Gremienbeteiligungen in die Dienstberatung des
Oberbürgermeisters und anschließend in den Stadtrat eingebracht werden.
C) Umsetzung der künftigen Verfahrensweise
Eine entsprechende Anpassung der Dienstanweisung "Bearbeitung von Spenden und
Durchlaufspenden" Nummer 32/2011 vom 22.11.2011 an die Reform des sächsischen
Gemeinderechts erfolgt nach Beschluss der DB OBM zur vorgeschlagenen Verfahrensweise für
den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.
Hinsichtlich der Sitzungen des Stadtrates wird ein ständiger Tagesordnungspunkt zur
Annahmeentscheidung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen eingeführt.
Für die Anzeige der Sachspenden an die Stadtkämmerei ist das neu gestaltete Formular (Anlage
4) zu verwenden. Diese Formulare wurde ergänzt um die Angabe: Zustimmung zur Annahmen der
Spenden durch den Stadtrat mit Angabe der Drucksache-Nummer und des Beschlussdatums.
Über die Verfahrensweise werden die Fachämter und Eigenbetriebe der Stadt Leipzig nach
Beschluss des Stadtrates durch die Stadtkämmerei informiert. Zudem kann das Ablaufdiagramm
(Anlage 5) als Information über die künftige Verfahrensweise mit Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen verwendet werden.
3
Anlage 2
Anschrift des Spenders
Dezernat
123-
Annahme Ihrer Zuwendung durch den Stadtrat in öffentlicher Sitzung
Sehr geehrte Frau /Sehr geehrter Herr,
im Auftrag der Stadt Leipzig danke ich Ihnen sehr herzlich für Ihr freundliches Spendenangebot vom …. und die damit signalisierte Verbundenheit mit der Stadt Leipzig.
Mit diesem Schreiben möchte die Stadt Leipzig Sie über einige Veränderungen bei
der Entgegennahme von Spenden und Zuwendungen informieren, die durch den
Gesetzgeber – hier den Freistaat Sachsen – vorgenommen wurden und seit dem 1.
Januar 2014 Gültigkeit haben.
Zur Entgegennahme und Annahme von Zuwendungen in der Form von Spenden und
anderen Schenkungen an die Stadt Leipzig gibt es ab dem 01.01.2014 neue gesetzliche Regelungen. So muss die Annahme dieser Zuwendungen in der Regel in einer
öffentlichen Sitzung des Stadtrates beschlossen werden.
Diesen umständlichen und komplizierten Verwaltungsweg bedauern wir ausdrücklich.
Jedoch ist die Stadt Leipzig leider verpflichtet, diese neue gesetzlichen Regelungen
des Landesgesetzgebers einzuhalten.
Für Ihre Spende ist die Erstellung einer Zuwendungsbestätigung möglich / nicht
möglich. Falls Sie eine solche begehren, erstellt die Stadt Leipzig Ihnen diese nach
Annahme durch den Stadtrat und den Geldeingang bzw. Übergabe der Sachzuwendung sehr gern.
Ich bedanke mich sehr bei Ihnen für Ihr Verständnis und stehe gern für Rückfragen
zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Anlage 3
Fachamt/Eigenbetrieb:
Sachbearbeiter:
Telefonnummer:
Entgegennahme des Angebots einer Spende
Folgende Spende/n wurde/n angeboten:
Datum der
Spende
Zuwendungsgeber:
Name und Anschrift:
Höhe der Geldspende /
Bezeichnung und Wert der Sachspende
Datum
Vom Zuwendungsgeber
gewünschter Verwendungszweck:
Unterschrift des Leiter/Leiterin des Fachamtes,
des Referates oder des Eigenbetriebes
Annahme in
Zuwendungsbestätigung
öffentlicher Sitzung / nichtöffentlicher Sitzung erforderlich
Vertragsgegenstand
Anlage 4
Seite 1
Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung für eine Sachspende
S p e n d e r:
Name:
Straße:
............................................................................................................
.
PLZ / Wohnort:
.
............................................................................................................
............................................................................................................
Genaue Bezeichnung der Sachspende:
............................................................................................................
Spendendatum:
............................................................................................................
Wert der Sachspende:
.............................................................................................€.
Spende stammt aus:
' Privatvermögen
' Betriebsvermögen
Bestätigung des Spenders:
Vorgenannte Sachspende wird nachstehendem Spendenletztempfänger für dessen
gemeinnützigen und förderungswürdigen Zweck gewährt. Der Wert der Sachspende im
Sinne des Steuerrechts wird ausdrücklich bestätigt.
...............................................
Ort / Datum
.
..............................................................
Unterschrift des Spenders
Bestätigung des Spendenletztempfängers
(Amt / Referat / Einrichtung / Eigenbetriebe / Vereine / Verbände)
Spendenempfänger: ...........................................................................................................
...........................................................................................................
Der Erhalt vorbezeichneter Sachspende sowie deren ausschließliche Verwendung für die
anerkannten förderungswürdigen und gemeinnützigen Zwecke wird bestätigt.
.....................................................
Ort / Datum
.............................................................
Unterschrift des Unterschriftsbefugten /
Vorstand beim Verein / Verband
Anlage 4
Seite 2
Dem Amt / Referat / Einrichtung / Eigenbetriebe / Verein / Verband muss bestätigt
werden:
1. vom Spender
die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache
der Zeitpunkt der Sachspende
der Wert der gespendeten Sache
Stammt die Sachspende aus dem Privatvermögen, ist der gemeine Wert anzugeben und
Rechnungen, Quittungen bzw. Wertgutachten beizufügen.
Stammt die Sachspende aus dem Betriebsvermögen, kann der Wert (einschließlich
Umsatzsteuer) angegeben werden, der in der Buchführung Berücksichtigung fand sowie
nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt wurde. Geeignete Belege wie Rechnungen,
Rechnungsdurchschriften sind unbedingt beizulegen.
2. vom Spendenletztempfänger
(Amt / Referat / Einrichtung / Eigenbetriebe / Verein / Verband)
* der Empfang der Sache
* die ausschließliche Verwendung der Sachspende zu den förderungswürdigen und
gemeinnützigen Zwecken des Vereins / Amtes / des Referates / der Einrichtung / des
Eigenbetriebes
Falsche Angaben durch den Spender oder Spendenletztempfänger können steuerrechtliche
Folgen haben.
Für die Richtigkeit der Angaben auf der Doppelbestätigung haften sowohl der Spender als
auch der Spendenletztempfänger im Rahmen ihrer Bestätigung.
Anlage 5
Spender
Stadtkasse
Spender bietet Stadt Leipzig eine
Spende (mit Angabe des Verwendungszweckes, des Betrages, Wertunterlagen bei Sachspende) an
Geldeingang einer Geldspende
auf dem Bankkonto der Stadt
Leipzig
↓
↓
↓
↓
↓
bei Geldeingang informiert
Stadtkasse das Fachamt oder das
Fachamt prüft VG selbst
↓
↓
↓
→
→
→
→
Fachamt /
Eigenbetrieb
→
Stadtkämmerei
Geldeingang wird auf VG gebucht und ggf. Name / Anschrift
ermittelt, Sachspende ggf. der Anlagenbuchhaltung gemeldet und
Spende durch OBM oder Beigeordneten oder andere MA (bei
Delegation) unter Vorbehalt der Annahme durch den Stadtrat
entgegengenommen
↓
↓
Formlose Meldung der Spende an die Stadtkämmerei zur Prüfung
der Voraussetzung für eine mögliche Zuwendungsbestätigung
(ZWB)
Spender nimmt
Spendenangebot
zurück
Spender hält
Spendenangebot
aufrecht
↓
↓
←
←
←
↓
→
→
↓
↓
↓
→
→
Spender wird unter Verwendung des Musterbriefes (Anlage 2) über
das Verfahren (ggf. in Abstimmung mit dem Rechtsamt/Justitiar des
jeweiligen Dezernates/Fachamtes hinsichtlich des Beschlusses in
nichtöffentlicher Sitzung) hinsichtlich der Spendenannahme und die
Möglichkeit einer Zuwendungsbestätigung informiert.
Fachamt/Eigenbetrieb erstellt eine Tabelle gemäß Anlage 5 über
die in einem Monat eingegangenen Spenden (getrennt nach
Annahme in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung) und übergibt
diese bis zum 10. des Folgemonats an die Stadtkämmerei
angenommene Spenden
abgelehnte Spenden
↓
↓
↓
↓
↓
Spender wünscht Zuwendungsbestätigung gemäß § 10b EStG
↓
←
→
←
↓
↓
←
←
Stadtkämmerei erstellt Vorlage über alle Spenden der
Stadt Leipzig eines Monats (öffentliche oder
nichtöffentliche Sitzung) und Dezernat Finanzen bringt
diese über die DB OBM in den Stadtrat zur
Annahmeentscheidung ein
←
←
↓
Meldung der angenommenen Spende an Kämmerei (für
Sachzuwendungen unter Verwendung der Anlage 4)
↓
↓
→
→
Prüfung durch die Stadtkämmerei, ob die
Voraussetzungen für die Erstellung einer
Zuwendungsbestätigung vorliegen und anschl.
Info an das Fachamt/den Eigenbetrieb
Spenden dürfen, falls bereits
Spender wird über die Nichtentgegengenommen, verwendet
annahme informiert und die
werden, anderenfalls wird Spender
Spende in geeigneter Form an
über Annahme informiert und ggf.
diesen zurückgegeben
VG für Überweisung mitgeteilt
↓
→
→
Stadtrat
Rückzahlung bzw. Rückgabe der Zuwendung/ Spende
→
Prüfung der Voraussetzungen um die ZWB erstellen zu
können
↓
↓
Voraussetzungen gemäß
EStG liegen vor
Voraussetzungen gemäß
EStG liegen nicht vor
↓
↓
ZWB wird erstellt
ZWB wird nicht erstellt
↓
↓
ZWB wird an Spender
abgesandt
Spender wird informiert
↓
Info an Fachamt über
Erstellung der ZWB
Stadtrat beschließt
Annahme der Spende
→
←
↓
←
Stadtrat beschließt
Annahme der
Spende nicht
↓
←