Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
04.12.2018
Erstellt
03.12.18, 15:02
Aktualisiert
05.12.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 696/2018
Az.:
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82. Datum: 05.12.2018
gez. Erner, Bürgermeister
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
Die Beratungsfolge wurde
aufgrund eines Vertagungsbeschlusses durch das Ratsbüro ergänzt.
BM
gez. Dr. Risthaus
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
Termin
04.12.2018
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Zahlungsverpflichtungen der Stadt gegenüber dem Investor für die vier
von freien Trägern zu betreibenden Kindertagesstätten
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat im Dezember 2016 über die Vorlage V 533/2016 beraten. Es wurde
beschlossen, an insgesamt vier Standorten Kindertagesstätten durch Investoren errichten zu lassen. Mit Beschluss zur Vorlage V 212/2017 wurden im Juli 2017 die Regularien für das Vergabeverfahren festgelegt.
Nach dem Kauf der Grundstücke hatten sich die Investoren zu verpflichten, auf den zum Verkauf
stehenden Grundstücken jeweils eine Kindertagesstätte zu errichten und langfristig an einen von
der Stadt zu benennenden Träger zu vermieten. Bei einer Kindertagesstätte, die hinsichtlich des
Raumprogramms enge Vorgaben des LVR zu erfüllen hat, handelt es sich um eine Spezialimmobilie, die für andere Zwecke zu wirtschaftlich angemessenen Konditionen kaum zu nutzen ist. Der
Mieter wurde von der Stadt vorgegeben. Auf die Auswahl des Mieters und dessen wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit hatten die potentiellen Investoren keinen Einfluss. Die Stadt schließt mit den
Trägern der Einrichtungen Verträge ab, in denen sich die Stadt verpflichtet, über die Laufzeit der
Mietverträge die Mietkosten an die Träger zu erstatten.
Aus dem Vergabeverfahren, mit dem die Stadt den Investoren Verpflichtungen auferlegt, ergibt
sich aus Sicht der Verwaltung zwingend, dass die Stadt auch für die Verpflichtungen zur Mietzahlung einsteht. Eine solche Vorgehensweise ist auch wirtschaftlich, da die Investoren andernfalls ein
mehr oder weniger hohes Mietausfallrisiko in die Mietangebote eingepreist hätten.
Im Laufe des Vergabeverfahrens habe ich daher auf Nachfrage von Investoren mitgeteilt, dass die
Stadt Erftstadt die Mietzahlungen über die Dauer des Mietvertrages absichert. Das Verfahren wurde durch die Kanzlei Lenz und Johlen begleitet. Auch seitens der Anwälte wurde bestätigt, dass
die von der Stadt gewählte Vorgehensweise angemessen und üblich sei. In die Grundstückskaufverträge wurde eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.
Mit dem Investor stehe ich derzeit in Verhandlungen, wie die Absicherung der Mietzahlungen
durch die Stadt Erftstadt im Detail geregelt wird. Es wird lediglich eine Absicherung der Mietzahlungen erfolgen. Verpflichtungen der Stadt im Zusammenhang zu sonstigen Regelungen im Mietvertrag, z.B. über die Zahlung von Nebenkosten, über Fragen ggf. unterlassener Bauunterhaltung
oder über Beschädigungen des Gebäudes durch den Mieter, werden nicht eingegangen.
In Vertretung
(Hallstein)
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