Daten
Kommune
Bedburg
Größe
203 kB
Datum
18.12.2018
Erstellt
05.12.18, 16:42
Aktualisiert
05.12.18, 16:42
Stichworte
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Drucksache: WP9138/2018 2. Ergänzung
Stabsstelle Bürgermeisterbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
18.09.2018
Haupt- und Finanzausschuss
27.11.2018
Rat der Stadt Bedburg
18.12.2018
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Wappenordnung der Stadt Bedburg
Hier: Beschlussfassung über die Änderung der Wappenordnung hinsichtlich der gewerblichen
Nutzung des Wappens
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses,
eine gewerbliche Nutzung des Wappens der Stadt Bedburg zuzulassen. Vor entsprechender
Nutzung für gewerbliche Zwecke ist die Verwendung des Wappens dem Bürgermeister zur
Genehmigung vorzulegen.
Für die gewerbliche Nutzung des Wappens wird ein Entgelt in Höhe von 250 € für einen
Genehmigungszeitraum von zehn Jahren erhoben.
Die geänderte Wappenordnung wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.
STADT
BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 2 der Hauptsatzung führt die Stadt Bedburg ein Stadtwappen, eine Stadtflagge und
ein Dienstsiegel. Am 15.12.2009 hat der Rat der Stadt Bedburg eine Wappenordnung
beschlossen, die die Genehmigungsvoraussetzungen für die Verwendung des Stadtwappens
bzw. der Stadtflagge regelt.
Nach Ziffer 1.5 dieser Wappenordnung bedarf jegliche Verwendung des Stadtwappens der
Genehmigung durch den Bürgermeister. In von der Regel abweichenden Sonderfällen
entscheidet der Rat der Stadt Bedburg. Unter Ziffer 1.2 der aktuellen Wappenordnung wird
eine Nutzung für gewerbliche Zwecke grundsätzlich ausgeschlossen.
In der Vergangenheit erreichten die Stadt Bedburg allerdings immer wieder Anfragen
insbesondere Bedburger Gewerbetreibender hinsichtlich einer gewerblichen Nutzung des
Stadtwappens, so beispielsweise im Zusammenhang mit dem Verkauf von Tassen oder
Bäckereiprodukten.
Aus Sicht der Verwaltung wird es durchaus positiv bewertet, wenn bei derartigen
gewerblichen Produkten ein Bezug zu Bedburg hergestellt und somit auch für die Stadt
geworben wird. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, die bisherige Ziffer 1.2 der
Wappenordnung zu streichen. Die Genehmigung eines Antrages zur gewerblichen Nutzung
des Wappens würde sodann dem Bürgermeister obliegen und die in der Wappenordnung
dargelegten Bedingungen wären maßgeblich.
Die geänderte Wappenordnung ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Rein informatorisch wird im übrigen darauf verwiesen, dass im Jahre 2009 im Rahmen der
o.g. Beschlussfassung auch die mögliche Einführung eines stilisierten Wappens, sprich eines
sog. „Jedermann-Wappens“, dass ohne Genehmigung genutzt werden könnte, diskutiert
wurde, sich der Rat letztlich aber mehrheitlich gegen diese Alternative ausgesprochen hatte.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Stadt für eigene Zwecke (Broschüren,
Werbematerial, Merchandising-Produkte) nicht das Stadtwappen, sondern vielmehr das im
Jahre 2011 entwickelte städtische Logo nutzt und somit eine Verwechslungsgefahr in dieser
Hinsicht nicht gegeben ist.
Ergänzungen zum Sitzungstermin des Haupt- und Finanzausschusses am 27.11.2018
In der Ratssitzung am 18.09.2018 wurden diverse Anregungen im Zusammenhang mit der
beabsichtigten Änderung der Wappenordnung vorgetragen. Der entsprechende Auszug aus
der Niederschrift ist in der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Diskutiert wurde in der vorgenannten Sitzung u.a. über die Erhebung einer Gebühr, über den
möglichen Abschluss eines Lizenzvertrages sowie über die Frage, wer die Genehmigung zur
gewerblichen Nutzung des Wappens erteilen sollte.
Gebühr / Lizenzvertrag
Beschlussvorlage WP9-138/2018 2. Ergänzung
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STADT
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Sitzungsvorlage
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Die Intention der Verwaltung bei der ersten Beratung der Thematik im September, auf eine
Gebührenerhebung gänzlich zu verzichten, lag darin begründet, dass insbesondere die
Bedburger Gewerbetreibenden unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsförderung und des
Stadtmarketings unterstützt werden sollten und zudem durch die jeweilige Nutzung des
Wappens eine in der Regel positive Außenwirkung für die Stadt Bedburg erwartet wurde.
Sofern der Rat sich für die Erhebung einer Gebühr im Zusammenhang mit der Genehmigung
der gewerblichen Wappennutzung aussprechen sollte, schlägt die Verwaltung vor, von der
Erhebung eines Entgelts entsprechend der jeweiligen Auflage des Produktes aus Gründen
der Praktikabilität und bzgl. der schwierigen Kontrolle abzusehen.
Vielmehr könnte stattdessen entweder eine einmalige pauschale Gebühr, zum Beispiel in
Höhe von 250 €, für die dauerhafte Nutzung erhoben werden. Alternativ wäre auch denkbar,
die Genehmigung jeweils für ein Jahr zu erteilen bei Erhebung einer Gebühr in Höhe von zum
Beispiel 50 €.
Ein Lizenzvertrag kann grundsätzlich entworfen und bei entsprechender Genehmigung auch
abgeschlossen werden. Aus Sicht der Verwaltung können die entsprechenden Regelungen
allerdings auch im Genehmigungsschreiben berücksichtigt werden. Ansatz sollte auch hier
sein, mit etwaigen Anträgen zur gewerblichen Wappennutzung unbürokratisch umzugehen.
Genehmigungserteilung bei gewerblicher Wappennutzung
Es wird darauf hingewiesen, dass die aktuell gültige Wappenordnung in 2009 gerade
deshalb beschlossen wurde, um die bis dahin noch erforderliche Genehmigung der
Wappennutzung ausschließlich durch den Stadtrat aus Gründen der Praktikabilität auf den
Bürgermeister zu übertragen.
Die Verwaltung regt daher an, die Entscheidung über die Genehmigung der Wappennutzung
sowohl für nichtgewerbliche als auch für gewerbliche Zwecke beim Bürgermeister als
Geschäft der laufenden Verwaltung zu belassen.
Die abschließende Entscheidung über die Änderung der Wappenordnung trifft der Rat in
seiner nächsten Sitzung.
Für einen Austausch z.B. hinsichtlich der Gebühr oder bei sonstigen Fragestellungen steht
das Bürgermeisterbüro auch bis zur Sitzung gerne zur Verfügung.
Ergänzungen zum Sitzungstermin des Rates am 18.12.2018
Nach ausführlicher Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am 27.11.2018 mit zunächst
unterschiedlichen Vorschlägen insbesondere hinsichtlich der Höhe einer Gebühr bestand
sodann Einvernehmen, den Verwaltungsaufwand in der Sache möglichst gering zu halten, die
Genehmigung als Geschäft der laufenden Verwaltung vorzunehmen und eine pauschale
Gebühr in Höhe von 250 € für einen Genehmigungszeitraum von 10 Jahren zu erheben. Die
Beschlussempfehlung erfolgte einstimmig.
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Sitzungsvorlage
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Weiterhin wurde durch Herrn Olpen angeregt, dem Bürgermeister die Möglichkeit eines
Gebührenerlasses einzuräumen, wenn durch die Nutzung des Wappens eine positive
Außenwirkung für die Stadt zu erwarten ist. Eine entsprechende Formulierung wurde in die
Wappenordnung aufgenommen. Hierüber ist noch abschließend zu entscheiden.
Verweis auf Anlagen
Als Anlage beigefügt ist die geänderte Bedburger Wappenordnung. Darüber hinaus wird auf
die Vorlage WP9-138/2018 – 1. Ergänzung zum Haupt- und Finanzausschuss vom
27.11.2018 verwiesen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Keine
Finanzielle Auswirkungen: je nach Beschlussfassung
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 04.12.2018
----------------------------------Koehl
----------------------------------Solbach
Leiter Bürgermeisterbüro
Bürgermeister
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