Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1456184.pdf
Größe
124 kB
Erstellt
08.11.18, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 20:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-06443-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Aufnahme von Verhandlungen durch die Stadtverwaltung zur finanziellen Kompensation von nicht erbrachten Nahverkehrsleistungen seitens der betreffenden Verkehrsunternehmen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
zeitweilig beratender Ausschuss Verkehr und Mobilität
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Finanzen
Verwaltungsausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
18.12.2018
07.01.2019
09.01.2019
10.01.2019
23.01.2019
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐
Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☒
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt die Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln.
Zusammenfassung:
Der Antragsteller schlägt vor, die Verträge im SPNV und ÖPNV so zu gestalten, dass bei Schlechtleistungen Pönalen fällig werden. Der Antrag wird abgelehnt, da im SPNV der ZVNL als zuständiger Aufgabenträger seine Verträge bereits so gestaltet. Im ÖPNV hat die Stadt Leipzig die LVB mit der Erbringung der Leistungen betraut.
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Sonstiges: Antrag der AfD-Fraktion
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Verwaltungshandeln
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Kein Abwägungsprozess.
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Sachverhalt:
Die Verkehrsverträge des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) unterscheiden sich deutlich von denen des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs.
Im SPNV sind öffentliche Ausschreibungen nach deutschem Vergaberecht (Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen - GWB) in Verbindung mit dem einschlägigen europäischen
Regelwerk (Verordnung (EG) 1370/2007 bzw. V0 (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2016 zur Änderung der VO (EG) Nr. 1370/2007) zwingend
vorgeschrieben. Die lnhalte dieser Verträge richten sich somit nach den gesetzlichen Anforderungen des nationalen sowie europäischen Rechts. Hierzu zählen insbesondere
- die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes (Verkehrsunternehmen) zu erfüllenden
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die durch den Aufgabenträger zu definieren
und zu spezifizieren sind;
- die durch den Aufgabenträger zu erfolgende Festlegung des betreffenden geografischen Geltungsbereichs, sowie
- die vom Aufgabenträger zuvor in objektiver und transparenter Weise aufzustellenden
Parameter, anhand deren ggfs. die Ausgleichsleistung berechnet wird; dabei ist eine
übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden.
Demzufolge sehen die vom ZVNL abgeschlossenen neun Verkehrsverträge allesamt objektive und subjektive Qualitätsmerkmale wie Pünktlichkeit, Sauberkeit, Schadensfreiheit der
Fahrzeuge, Zugbildung, Einsatz Zugpersonal, Sicherheit im Zug, Sitzplatzangebot und Informationen bei Unregelmäßigkeiten vor. Diese Qualitätskriterien sind je nach Vertrag in unterschiedlicher Ausprägung sanktionsbewehrt, d. h. im Falle der Nicht- bzw. Schlechtleistung
fallen Pönalen an. Dabei handelt es sich um vertragsstrafenähnliche negative finanzielle Anreize, die das Unternehmen zur Einhaltung der vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen bewegen sollen.
Pönalen lassen sich i.d.R. nicht ex ante kalkulieren, da zunächst von einer voll umfänglichen
Leistungserbringung durch die Verkehrsunternehmen auszugehen ist.
Im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr hat die Stadt Leipzig die Leipziger
Verkehrsbetriebe mit der Erbringung der Leistung betraut. (RBIV-1754/09) Die drei Komponenten des Leipziger Betrauungsmodells, welches die Grundlage zur Erfüllung der Pflichten
der Stadt Leipzig als Aufgabenträgerin – und somit auch der Begrenzung des Gesamtfinanzierungsbeitrages bildet – sind:
- die Richtlinie zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖPNV in der
Stadt Leipzig (Finanzierungsrichtlinie)
- der Betrauungsbeschluss zur Betrauung der LVB durch die Stadt Leipzig –Konkretisierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im ÖPNV sowie
- der Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV) zwischen der Stadt Leipzig, der
Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (LVV) mbH und der LVB.
Dieses operative Konstrukt gibt den rechtlichen als auch den finanziellen Rahmen für die
Beauftragung des städtischen Nahverkehrsunternehmens, den LVB, vor. Das Leipziger Betrauungsmodell ist vor allem EU-beihilferechtlich motiviert, das heißt, es zielt insbesondere
auf eine EU rechtliche Konformität und damit auf eine maximale Rechtssicherheit für die
Stadt Leipzig, die LVV und die LVB ab.
Bei der Finanzierung des ÖPNV durch den VLFV handelt es sich um eine reine Gesellschafterfinanzierung, d. h., die Fehlbetragsfinanzierung wird vollständig über den steuerlichen
Querverbund im LVV-Konzern abgedeckt. Gleichzeitig ist es dadurch aber auch nicht möglich, den VLFV an eine verkehrliche „Gegenleistung“ zu knüpfen, da im Modell der steuerlichen Einlagefinanzierung (steuerlicher Querverbund) der LVB durch die LVV grundsätzlich
kein Leistungsaustausch stattfinden darf. Würde ein Leistungsaustausch stattfinden, zöge
dies die Erhebung von Umsatz- und Ertragsteuer nach sich, d. h. auf die Leistung der LVB
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würde Umsatzsteuer und auf mögliche Gewinne der Leipziger Wasserwerke und der Leipziger Stadtwerke Ertragsteuer anfallen.
Die Aufnahme einer verkehrlichen „Gegenleistung“ in den VLFV wäre damit in jedem Falle
eine Änderung des zuvor genannten Modells und würde enorme steuerliche Risiken mit sich
bringen. Denn jede (substanzielle) Veränderung des VLFV, bspw. in Richtung eines „Leistungsvertrages“, würde die Gültigkeit der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes, welche
ausschließlich für dieses Modell vorliegt, sowie mithin die Aufrechterhaltung der steuerlichen
Querverbundsfinanzierung gefährden. Daher ist es unabdingbar, die zwei Betrauungskomponenten „Verkehrsleistung“ und „Finanzierung“ voneinander zu trennen.
Die Komponente der „Verkehrsleistung“ wird über die Anforderungen des jeweils gültigen
Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig definiert. Ergeben sich aus der von Seiten der Stadt veranlassten Änderung des Verkehrsangebotes oder der Fortschreibung des Anforderungsprofils Mehraufwendungen bei der LVB, ist (nach entsprechendem Nachweis der Mehraufwendungen durch die LVB) über eine Anpassung der Fehlbetragsfinanzierung gemäß VLFV zu
verhandeln.
Desweiteren hat die Verwaltung bereits zur Anfrage VI-F-06220 der Fraktion Die Linke in der
Ratssitzung vom 19. September ausführlich dargelegt, dass die LVB ihre Leistungen gegenüber dem für die Bewertung relevanten Basisfahrplan deutlich erhöht und nicht reduziert haben.
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