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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1456184.pdf
Größe
124 kB
Erstellt
08.11.18, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 20:33
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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-06443-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Aufnahme von Verhandlungen durch die Stadtverwaltung zur finanziellen Kompensation von nicht erbrachten Nahverkehrsleistungen seitens der betreffenden Verkehrsunternehmen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters zeitweilig beratender Ausschuss Verkehr und Mobilität FA Stadtentwicklung und Bau FA Finanzen Verwaltungsausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 18.12.2018 07.01.2019 09.01.2019 10.01.2019 23.01.2019 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☒ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt die Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln. Zusammenfassung: Der Antragsteller schlägt vor, die Verträge im SPNV und ÖPNV so zu gestalten, dass bei Schlechtleistungen Pönalen fällig werden. Der Antrag wird abgelehnt, da im SPNV der ZVNL als zuständiger Aufgabenträger seine Verträge bereits so gestaltet. Im ÖPNV hat die Stadt Leipzig die LVB mit der Erbringung der Leistungen betraut. Anlass der Vorlage: Rechtliche Vorschriften Stadtratsbeschluss Sonstiges: Antrag der AfD-Fraktion 1/4 Verwaltungshandeln Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat Beschreibung des Abwägungsprozesses: Kein Abwägungsprozess. 2/4 Sachverhalt: Die Verkehrsverträge des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) unterscheiden sich deutlich von denen des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs. Im SPNV sind öffentliche Ausschreibungen nach deutschem Vergaberecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB) in Verbindung mit dem einschlägigen europäischen Regelwerk (Verordnung (EG) 1370/2007 bzw. V0 (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2016 zur Änderung der VO (EG) Nr. 1370/2007) zwingend vorgeschrieben. Die lnhalte dieser Verträge richten sich somit nach den gesetzlichen Anforderungen des nationalen sowie europäischen Rechts. Hierzu zählen insbesondere - die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes (Verkehrsunternehmen) zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die durch den Aufgabenträger zu definieren und zu spezifizieren sind; - die durch den Aufgabenträger zu erfolgende Festlegung des betreffenden geografischen Geltungsbereichs, sowie - die vom Aufgabenträger zuvor in objektiver und transparenter Weise aufzustellenden Parameter, anhand deren ggfs. die Ausgleichsleistung berechnet wird; dabei ist eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden. Demzufolge sehen die vom ZVNL abgeschlossenen neun Verkehrsverträge allesamt objektive und subjektive Qualitätsmerkmale wie Pünktlichkeit, Sauberkeit, Schadensfreiheit der Fahrzeuge, Zugbildung, Einsatz Zugpersonal, Sicherheit im Zug, Sitzplatzangebot und Informationen bei Unregelmäßigkeiten vor. Diese Qualitätskriterien sind je nach Vertrag in unterschiedlicher Ausprägung sanktionsbewehrt, d. h. im Falle der Nicht- bzw. Schlechtleistung fallen Pönalen an. Dabei handelt es sich um vertragsstrafenähnliche negative finanzielle Anreize, die das Unternehmen zur Einhaltung der vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen bewegen sollen. Pönalen lassen sich i.d.R. nicht ex ante kalkulieren, da zunächst von einer voll umfänglichen Leistungserbringung durch die Verkehrsunternehmen auszugehen ist. Im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr hat die Stadt Leipzig die Leipziger Verkehrsbetriebe mit der Erbringung der Leistung betraut. (RBIV-1754/09) Die drei Komponenten des Leipziger Betrauungsmodells, welches die Grundlage zur Erfüllung der Pflichten der Stadt Leipzig als Aufgabenträgerin – und somit auch der Begrenzung des Gesamtfinanzierungsbeitrages bildet – sind: - die Richtlinie zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖPNV in der Stadt Leipzig (Finanzierungsrichtlinie) - der Betrauungsbeschluss zur Betrauung der LVB durch die Stadt Leipzig –Konkretisierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im ÖPNV sowie - der Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV) zwischen der Stadt Leipzig, der Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (LVV) mbH und der LVB. Dieses operative Konstrukt gibt den rechtlichen als auch den finanziellen Rahmen für die Beauftragung des städtischen Nahverkehrsunternehmens, den LVB, vor. Das Leipziger Betrauungsmodell ist vor allem EU-beihilferechtlich motiviert, das heißt, es zielt insbesondere auf eine EU rechtliche Konformität und damit auf eine maximale Rechtssicherheit für die Stadt Leipzig, die LVV und die LVB ab. Bei der Finanzierung des ÖPNV durch den VLFV handelt es sich um eine reine Gesellschafterfinanzierung, d. h., die Fehlbetragsfinanzierung wird vollständig über den steuerlichen Querverbund im LVV-Konzern abgedeckt. Gleichzeitig ist es dadurch aber auch nicht möglich, den VLFV an eine verkehrliche „Gegenleistung“ zu knüpfen, da im Modell der steuerlichen Einlagefinanzierung (steuerlicher Querverbund) der LVB durch die LVV grundsätzlich kein Leistungsaustausch stattfinden darf. Würde ein Leistungsaustausch stattfinden, zöge dies die Erhebung von Umsatz- und Ertragsteuer nach sich, d. h. auf die Leistung der LVB 3/4 würde Umsatzsteuer und auf mögliche Gewinne der Leipziger Wasserwerke und der Leipziger Stadtwerke Ertragsteuer anfallen. Die Aufnahme einer verkehrlichen „Gegenleistung“ in den VLFV wäre damit in jedem Falle eine Änderung des zuvor genannten Modells und würde enorme steuerliche Risiken mit sich bringen. Denn jede (substanzielle) Veränderung des VLFV, bspw. in Richtung eines „Leistungsvertrages“, würde die Gültigkeit der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes, welche ausschließlich für dieses Modell vorliegt, sowie mithin die Aufrechterhaltung der steuerlichen Querverbundsfinanzierung gefährden. Daher ist es unabdingbar, die zwei Betrauungskomponenten „Verkehrsleistung“ und „Finanzierung“ voneinander zu trennen. Die Komponente der „Verkehrsleistung“ wird über die Anforderungen des jeweils gültigen Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig definiert. Ergeben sich aus der von Seiten der Stadt veranlassten Änderung des Verkehrsangebotes oder der Fortschreibung des Anforderungsprofils Mehraufwendungen bei der LVB, ist (nach entsprechendem Nachweis der Mehraufwendungen durch die LVB) über eine Anpassung der Fehlbetragsfinanzierung gemäß VLFV zu verhandeln. Desweiteren hat die Verwaltung bereits zur Anfrage VI-F-06220 der Fraktion Die Linke in der Ratssitzung vom 19. September ausführlich dargelegt, dass die LVB ihre Leistungen gegenüber dem für die Bewertung relevanten Basisfahrplan deutlich erhöht und nicht reduziert haben. 4/4