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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1459000.pdf
Größe
141 kB
Erstellt
14.11.18, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 20:35

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Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05648-NF-02-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff: Gestaltungsauftrag Pflege - Grundsatzprogramm und Bedarfsplanung für die Pflege in Leipzig Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters Behindertenbeirat Seniorenbeirat FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 13.12.2018 10.01.2019 23.01.2019 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☒ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: 1. Die Stadt Leipzig schöpft die Möglichkeiten, an der künftigen Gestaltung der Pflegelandschaft in Leipzig mit- und auf die Berücksichtigung der Belange vor Ort hinzuwirken, aus. Im Zusammenwirken mit dem Freistaat Sachsen, Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen trägt die Stadt Leipzig zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei. 2. Die Stadt Leipzig baut ihr Pflegenetzwerk zu einer Informations- und Arbeitsplattform zur Vernetzung aller Akteure der Pflege aus und intensiviert die Zusammenarbeit mit den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen und der Metropolregion Halle/Leipzig. 3. Der Oberbürgermeister setzt sich bei der Landesregierung Sachsens für die Aufstellung eines Sächsischen Landespflegegesetzes ein. 1/5 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/5 Begründung Zu 1. Pflege und Pflegebedürftigkeit sind gesellschaftliche Themen, die mit dem demografischen Wandel weiter an Bedeutung gewinnen. Besondere Herausforderungen ergeben sich aus der Zunahme des Anteils älterer Menschen in der Bevölkerung und der durch höhere Lebenserwartung gestiegenen Zahl hochaltriger Menschen. Veränderungen sind auch bei jüngeren Altersgruppen sichtbar. In zunehmendem Maße kann Pflege nicht durch Angehörige abgesichert werden, wenn aufgrund wachsender beruflicher Mobilität Kinder und Enkel nicht in der Nähe wohnen oder Pflegebedürftige keine Kinder haben. Leben pflegebedürftige Menschen nicht mit einem (Ehe-)Partner zusammen, sind sie auf Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte angewiesen. Der Bedarf an professionellen Pflegefachkräften wird sich weiter erhöhen. Bereits jetzt ist die Fachkräftesituation im Bereich der ambulanten und stationären Pflege sehr angespannt. Der Ausbau ehrenamtlicher Unterstützungsangebote und die Schaffung nachbarschaftlicher Hilfenetze spielen bei der Ergänzung und Entlastung der Pflege eine wichtige Rolle. Das zum 01.07.2008 in Kraft getretene Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) beinhaltete viele auf eine Verbesserung der Situation der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen gerichtete Regelungen. Die strukturelle und organisatorische Umsetzung konnte länderspezifisch gewählt werden. Fast alle Bundesländer haben sich für die Errichtung von Pflegestützpunkten entschieden. Der Freistaat Sachsen schlug einen anderen Weg ein und hat keine Pflegestützpunkte errichtet, sondern eine „Vernetzte Pflegeberatung“ aufgebaut. Dazu schlossen die sächsischen Landesverbände der Pflegekassen und die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger in Sachsen unter Beteiligung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) eine Kooperationsvereinbarung. Das Ziel der Vernetzten Pflegeberatung besteht darin, bestehende Strukturen zu nutzen und auszubauen und dabei die Akteure der Pflege einzubinden. Die Vernetzung der unterschiedlichen Träger der Kranken- und Pflegeversicherung, der Kommune, der medizinischen, pflegerischen und sozialen Leistungserbringer unter Einbindung sozialer sowie bürgerschaftlicher Initiativen und Selbsthilfevereinigungen und Selbsthilfe–organisationen ermöglicht eine Koordinierung und Steuerung von Leistungen unterschiedlicher Versorgungsbereiche für die Betroffenen. Um diesen Intentionen gerecht werden zu können, bedarf es der Beteiligung und Aktivierung von Netzwerkpartnern aus dem Bereich der Pflege in der Stadt Leipzig. Die Pflegekoordinatorin im Sozialamt ist seit 2016 mit dem Aufbau eines Pflegenetzwerkes, in dem verschiedene Leistungserbringer aus dem Bereich Pflege, z.B. Pflegekassen, ambulante und stationäre Dienste sowie Ansprechpartner aus dem Ehrenamt mitwirken, befasst. Das kommunale Netzwerk „Leipziger Kooperation Pflege“ ist etabliert und wird von den Leipziger Akteuren angenommen. Die Arbeitsgruppe Fachkräftesicherung geht beispielsweise derzeit auf das Landesamt für Schule und Bildung zu mit einem konkreten Konzept für eine Schülermesse „Pflege – Schüler entdecken, erfahren und erproben ein neues Berufsfeld“. Mit der Fortschreibung des Fachkonzeptes „Offene Seniorenarbeit in Leipzig“ soll im Rahmen der Beratung in Seniorentreffs künftig auch eine Erst- und Orientierungsberatung zur Pflege verankert werden. Diese umfasst - Angebote der Pflegeberatung, aktuelle Angebote rund um Pflege und Unterstützung im Alltag unter Nutzung der Pflegedatenbank des Freistaates Sachsen (pflegenetz.sachsen.de), Überblick zu Leistungen und Angeboten der Pflegeversicherung nach SGB XI, Krankenversicherung nach SGB V und Sozialhilfe nach SGB XII, Sterbebegleitung und 3/5 - Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige. Mit der Schaffung des Netzwerkes Leipziger Kooperation Pflege wurde das enge Zusammenwirken für eine leistungsfähige ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung (§ 8 SGB XI) intensiviert. Die Stadt Leipzig hat jedoch keinen gesetzlichen Auftrag zum Ausbau ambulanter und stationärer pflegerischer Strukturen oder zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung von Pflegebedürftigen und Pflegenden. Die strategische Ausrichtung, Planung und Gestaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur ist Landesaufgabe (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die sächsischen Kommunen und Landkreise haben hierfür weder einen gesetzlichen Auftrag noch sind sie nach dem Konnexitätsprinzip vom Freistaat Sachsen mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet. Nach dem in Artikel 85 der Sächsischen Verfassung verankerten Konnexitätsprinzip hat der Freistaat Sachsen die Pflicht, bei Aufgabenübertragungen auf Kommunen einen finanziellen Ausgleich für die entstehende Mehrbelastung zu schaffen. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Ein Landespflegegesetz mit entsprechenden Regelungen gibt es in Sachsen nicht. Eine stärkere Planungskompetenz der Kommunen wird von der Stadt Leipzig grundsätzlich gewünscht; dies setzt jedoch einen gesetzlichen Auftrag und eine entsprechende finanzielle Ausstattung voraus. Unter den aktuellen Rahmenbedingungen ist es sinnvoll, die Mitwirkungsmöglichkeiten an der künftigen Gestaltung der Pflegelandschaft in Leipzig auszuschöpfen und auf die Berücksichtigung der Belange vor Ort hinzuwirken. Die für die Erledigung der Aufgaben nach den Punkten 1 und 2 des Ursprungsantrages – ungeachtet des fehlenden gesetzlichen Auftrages und der fehlenden Umsetzungskompetenz – erforderlichen personellen Ressourcen werden auf 2,0 Stellen im Sozialamt geschätzt (1,0 VZÄ Sozialplanung und 1,0 VZÄ in der Abteilung Wirtschaftliche Sozialhilfe). Anders als in der Begründung des Ursprungsantrages dargestellt ist mit seiner Umsetzung keine Einsparung kommunaler Haushaltsmittel zu erwarten. Die Hilfe zur Pflege ist eine kommunale Pflichtleistung nach dem SGB XII für Menschen, deren Pflegeversicherungsleistungen für die Kosten der Pflege nicht ausreicht und die diese nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen finanzieren können. Sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich sind Kostensteigerungen zu erwarten. Vor dem Hintergrund, dass eine Bedarfsplanung in einem Spannungsverhältnis zu dem vom Bundesgesetzgeber eingeführten Wettbewerb der Leistungserbringer steht, stoßen Bedarfsplanung und ebenso Investitionsförderung - beides rechtlich zulässige Instrumente der Länder - seit langem an die Grenzen ihrer Wirksamkeit. Bereits das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 19.08.1999, Az. L5P 33/98 ausgeführt, dass den Ländern nicht die Kompetenz zustehe, "den vom Bundesgesetzgeber eingeführten Wettbewerb der Leistungserbringer durch die gezielte Förderung nur ausgewählter Leistungserbringer zu behindern". Der auch in Sachsen praktizierte Rückzug aus der Bedarfsplanung hat die Aufgaben des Landes und der Kommunen verändert - Beratung und Information als Mittel zur Stärkung der Nachfrageseite stehen nunmehr im Vordergrund. Die Zulassung von Pflegeeinrichtungen obliegt in Sachsen federführend der AOK Plus. Mittel der Pflegeversicherung stehen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verfügung, um Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer 4/5 qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, durchzuführen und mit Leistungserbringern zu vereinbaren (8 Abs. 3 SGB XI). Zu 2. Das Pflegenetzwerk der Stadt Leipzig „Leipziger Kooperation Pflege“ ist nach kurzer Zeit mit positiver Resonanz der Akteure fest in Leipzig etabliert. Der überwiegende Teil der Mitglieder des Netzwerkes beteiligen sich aktiv am Informationsaustausch. In Arbeitsgruppen zu aktuellen Themen werden Handlungsempfehlungen und Vorschläge für Standards in der Praxis erarbeitet. In 2018 wird das Netzwerk erstmals eine aktive Rolle in der Ausbildungsmesse übernehmen, um gezielt und attraktiv die Beruf der Pflege Schülern vorzustellen. Die Pflegekoordinatoren Sachsen stehen in regelmäßigem Austausch untereinander und mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Im Hinblick auf die heutige Bevölkerungsmobilität kann die Stadt Leipzig nicht losgelöst von den umliegenden Kommunen agieren. Die Auswirkungen der hohen Attraktivität der Stadt Leipzig sollten auch im Pflegesektor mit einem ausgeglichenes Maß an Angeboten durch Abstimmungen mit den Landkreisen Leipzig und Nordsachen ermöglicht werden. Ein länderübergreifender Ausbau der Vernetzung ist unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen nicht geplant, jedoch bei Bedarf möglich. Zu 3. Für Bedarfserhebung und verbindliche Bedarfsplanung sind landesgesetzliche Regelungen notwendig. Ein Landespflegegesetz kann die Grundlage für ein zielgerichtetes Handeln der Stadt Leipzig für die Gestaltung der Angebote in der Pflege in eigener Verantwortung und mit Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung sein. 5/5