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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1468527.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
05.12.18, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 10:28

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Neufassung Nr. VI-DS-06155-NF-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Kultur Betreff: Übergang "KOMM-Haus" Grünau in freie Trägerschaft zum 01.01.2019 Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit FA Finanzen SBB West Ratsversammlung 12.12.2018 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. 2. 3. 4. Die Betreibung des „KOMM-Hauses“ wird im Ergebnis des Interessenbekundungsverfahrens zum 01.01.2019 an den freien Träger Villa gGmbH übergeben. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit der Villa gGmbH einen Betriebsübergangsvertrag (Anlage) inklusive eines Personalüberleitungsvertrages nach § 613a zu schließen. Zur Betreibung des KOMM-Hauses erhält die Villa gGmbH zweckgebunden einen Zuschuss in Höhe von max. 206.290 Euro im Jahr 2019 und ein Zuschuss in Höhe von max. 207.090 Euro im Jahr 2020 in Form einer institutionellen Förderung nach Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen. Die Mittel werden im PSP-Element 1.100.25.4.0.01.01.01 sonstige Sparten- und religionsübergreifende Förderung planmäßig zur Verfügung gestellt. Über die weitere Förderung wird im Rahmen des jährlichen Förderverfahrens beraten und entschieden. 1/8 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein Kostengünstigere Alternativen geprüft X Folgen bei Ablehnung nein Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt nein von Erträge X 31.12.2019 01.01.2019 31.12.2019 01.01.2020 31.12.2020 01.01.2019 31.12.2020 01.01.2019 31.12.2019 01.01.2020 31.12.2020 Aufwendungen Finanzhaushalt X ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR 01.01.2019 wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung nein bis X wo veranschlagt 64.200 € Miete/Betr.-ko vom freien Träger -13.850 € Wegfall eigener Einn. aus Veranstaltungen 64.200 € Miete/Betr.-ko vom freien Träger -13.850 Wegfall eigene Einn. aus Veranstaltungen 1.100.28.1.0.01.01.09 206.290 € Zuschuss - 98.990 € SKo -107.300 € PA 1.100.25.4.0.01.01 1.100.28.1.0.01.01.09 Personalausgaben 207.090 € Zuschuss - 98.990 € Sko - 108.100 € PA 1.100.25.4.0.01.01 1.100.28.1.0.01.01.09 Personalausgaben Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam nein von X bis wenn ja, Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Zu Lasten anderer OE Ergeb. HH Aufwand Ergeb. HH Erträge Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat nein Vorgesehener Stellenabbau: 2 2/8 X wenn ja, 3/8 Zusammenfassung: Anlass der Vorlage: Rechtliche Vorschriften Stadtratsbeschluss Verwaltungshandeln Sonstiges: Das bisher als unselbständige Einrichtung des Kulturamtes/Abteilung Kulturförderung arbeitende KOMM-Haus soll zum 01.01.2019 dauerhaft in eine freie Trägerschaft überführt werden. Der in einem Interessenbekundungsverfahren ausgewählte Träger ist die VILLA gGmbH. Im Stellenplan des Kulturamtes stehen für die Arbeit im KOMM-Haus und in Grünau zwei Stellen zur Verfügung, wovon eine zum 31.12.2018 befristet und eine zum 01.01.2019 mit einem Mitarbeiter besetzt ist. Die im Haushalt der Stadt Leipzig für die Betreibung des KOMM-Hauses zur Verfügung stehenden Mittel sollen im Rahmen einer institutionellen Förderung an den freien Träger übertragen werden. Mit der Neufassung erfolgt eine Änderung des § 13 Untermietvertrag – Absatz (1) und (2) werden zusammengefasst und umformuliert. Absatz (3) und (4) der alten Fassung sind gestrichen. Alt Absatz (5), jetzt Absatz (2). Damit wird die Diskussion in den Fachausschüssen aufgegriffen und umgesetzt. Sachstand 1. Einleitung Der Stadtrat hat am 31.05.2018 das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2030 (INSEK) beschlossen (VI-DS-04159-NF01). Darin ist im Fachkonzept Kultur folgende Maßnahme verankert: „Übertragung des KOMM-Hauses in eine freie Trägerschaft ab dem Jahr 2019 sowie Qualifizierung und Erweiterung der Angebote und Standortprüfung mit dem Ziel, das Angebot im Ortsteil Lausen-Grünau zu erhalten.“ Grünau ist im INSEK als Schwerpunktraum der integrierten Stadtteilentwicklung ausgewiesen, hier findet sich ebenfalls diese Maßnahme wieder. Auch der Kulturentwicklungsplan der Stadt Leipzig 2016 – 2020 (VI-DS-02840) sieht im Entwicklungskonzept Soziokultur diese Maßnahme vor, die ebenso in den Maßnahmeplan zum Kulturentwicklungsplan (VI-DS-3500) eingegangen ist. Das KOMM-Haus wurde im Jahr 1991 in der Großwohnsiedlung Leipzig-Grünau als „Soziokulturelles Freizeit- und Bildungszentrum“ in kommunaler Trägerschaft eröffnet. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauses gab es keine Alternative zu einer öffentlichen Trägerschaft, da geeignete freie Strukturen fehlten. Das KOMM-Haus ist inzwischen das einzige kulturelle Stadtteilzentrum in kommunaler Trägerschaft. Im Zusammenhang mit der Entwicklungsstrategie Grünau 2020 erfolgte eine Evaluation von Standort, Arbeit und inhaltlicher Ausrichtung des Hauses. Es wurde bestätigt, 4/8 dass Grünau eine soziokulturelle Einrichtung braucht, die nach dem Vorbild anderer Leipziger Einrichtungen selbständig arbeitet und flexibel auf neue gesellschaftliche Themenstellungen reagieren kann. Die Stadt Leipzig hat seit Anfang der 1990er Jahre sehr gute Erfahrungen mit der Überführung städtischer Kultureinrichtungen in freie Trägerschaft gemacht. Die Einrichtungen im Bereich der Soziokultur haben sich konzeptionell und wirtschaftlich zu wichtigen und stabilen Säulen der freien Kultur in ihren Stadtteilen entwickelt - abgesichert durch eine institutionelle Förderung der Stadt Leipzig/Kulturamt. Da es inzwischen zahlreiche erfahrene freie Träger in der Leipziger Kulturlandschaft gibt, die entsprechend den Bedarfen im Stadtteil mit soziokultureller Programmatik und Methodik ein Konzept entwickeln und umsetzen können, wird das Kulturamt diese Aufgabe zukünftig nicht mehr selbst wahrnehmen (Subsidiaritätsprinzip). 2. Interessenbekundungsverfahren 2.1. Grundlage Mittels eines Interessenbekundungsverfahrens sollte ein freier Träger für die Betreibung des KOMM-Hauses gefunden werden. Nach dem Grundsatzbeschluss der Dienstberatung des Oberbürgermeisters vom 16.04.2018 (VI-DS-05564) wurde die Interessenbekundung auf der Internetseite der Stadt und im Leipziger Amtsblatt (05.05.2018) veröffentlicht. Außerdem wurde die Öffentlichkeit mit einer Medieninformation am 02.05.2018 informiert. Ausschreibungsschluss war der 08.06.2018. Übergreifendes Ziel des Interessenbekundungsverfahrens war es, einen Träger zu finden, der das KOMM-Haus als kulturelle Einrichtung unter Berücksichtigung der Bedarfe des Stadtbezirkes West und der vorhandenen Angebotsstruktur in der Stadt Leipzig betreibt. Das Betreiberkonzept sollte weitestgehend die Prinzipien soziokultureller Arbeit reflektieren (siehe Kriterienkatalog Soziokultur Sachsen 2013). Folgende wichtige Eckpunkte sollten Berücksichtigung finden:  Sicherung des Charakters eines offenen Hauses zur Nutzung für temporäre Initiativen und Bürger/-innen des Stadtteils, dabei Sicherstellung einer deutlich überwiegenden kulturellen Nutzung  Organisation und Umsetzung von offenen Beteiligungsformen kultureller Angebote für die Bürger/-innen des Stadtteils 5/8  Projektentwicklung (Projekte initiieren, organisieren, begleiten) gemeinsam mit den Nutzerinnen und Nutzern des Hauses und Partnerinnen und Partnern aus dem Stadtteil  Inklusive und generationsübergreifende Angebote sollen konzeptionell mitgedacht werden. Dabei wurde der Erhalt der kulturellen Angebote des KOMM-Hauses als wünschenswert beschrieben, soweit sie in ein zukünftiges Konzept integriert werden können. Als weitere wichtige Aufgabe des KOMM-Hauses wurde die Organisation von und die Mitwirkung an Stadtteilaktionen beschrieben. Als Schwerpunkte wurden der Grünauer Kultursommer und das Schönauer Parkfest genannt. Dieser Teil der Arbeit sollte außerdem konzeptionell weiterentwickelt werden. 2.2. Auswahlprozess Es wurden zwei Interessenbekundungen fristgemäß eingereicht. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das Kulturamt hatte ergeben, dass beide Bewerbungen grundsätzlich der Aufgabenstellung entsprechen. Beide Träger verfügen über die fachlichen Voraussetzungen, eine Einrichtung in freier Trägerschaft zu betreiben und gewährleisten eine zweckgebundene und wirtschaftliche Verwendung der Mittel. Beide streben die Einwerbung von Drittmitteln an. Die Bewerber wurden zu vertiefenden Gesprächen und Vorstellung ihrer Konzepte eingeladen. Die Bewerbungen wurden geprüft in Bezug auf die in der Ausschreibung gestellten Anforderungen: 1. inhaltliche Aussagen:  Dauerhafte bzw. mittelfristige Zielsetzung / Charakter des Hauses  Inhaltliche/thematischen Schwerpunktsetzungen und organisatorische Durchführung  Bedarf für Angebot und Zielgruppen in Bezug auf den Stadtteil  Erläuterung der methodischen Ansätze  Netzwerkarbeit im Stadtteil und darüber hinaus  Angestrebte Ergebnisse und Wirkungen 2. Schlüssigkeit der Finanzierung und Wirtschaftlichkeit:  Personalausgaben einschließlich Stellenplan  Veranstaltungs- und Projektkosten  Verwaltungskosten  Eigenmittel, geplante Einnahmen  angestrebte Förderung durch Dritte  Erwartungen an die Unterstützung durch die Stadt Leipzig 6/8 Das Bewertungsgremium tagte am 25.06.2018. Das Gremium setzte sich zusammen aus: - Verantwortlichen des Fachamtes (beratend) - eines/einer Vertreter/-in des Amtes für Jugend, Familie und Bildung - eines/einer Vertreter/-in des Fachausschusses Kultur - eines/einer Vertreter/-in des Stadtbezirksbeirates Leipzig-West - eines/einer Vertreter/-in des Landesverbandes Soziokultur Sachsen e. V. und - Vertretern aus dem Stadtteil. Der Bewertung wurden zu Grunde gelegt:  Inhaltliche Qualität des Betreiberkonzeptes (Anteil 40 %)  Schlüssigkeit der Finanzierung und die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens (Anteil 40 %),  Vorerfahrungen des Bewerbers mit freier Trägerschaft (10 %),  Vorerfahrungen mit Netzwerkarbeit (10%). Das Votum des Bewertungsgremiums ergab für die Villa gGmbH 5,3 Punkte von 6 möglichen Punkten. Der zweite Bewerber erzielte 3,3 Punkte. 2.3. Entscheidungsvorschlag Dem Kulturamt wurde durch das Bewertungsgremium empfohlen, die Villa gGmbH als freien Träger für das KOMM-Haus auszuwählen und entsprechend institutionell zu fördern. Die Empfehlung deckt sich mit der fachlichen Beurteilung beider Bewerbungen durch das Kulturamt. Die Verwaltung folgt der Empfehlung des Bewertungsgremiums. 2.4. Vorschlagsbegründung Die Villa gGmbH ist ein erfahrener Betreiber eines soziokulturellen Zentrums in der Innenstadt von Leipzig seit 1990, mit institutioneller Förderung durch das Kulturamt seit 2011 und anerkannter freier Träger der Jugendhilfe. Der Träger von Schulsozialarbeit und realisiert eine umfangreiche Projektarbeit in den Bereichen Kultur, Jugend und Soziales. Die mit der Ausschreibung des Interessenbekundungsverfahrens beschriebenen Aufgaben erfüllt die Villa gGmbH in besonderem Maße. Sowohl im eingereichten Konzept als auch im Rahmen der Anhörung wurde die soziokulturelle Fachkompetenz des Trägers deutlich. Die Bewerbung der Villa gGmbH verkörpert eine offene, teilhabeorientierte Herangehensweise an den Stadtteil und seine unterschiedlichen Bewohner/-innen. Die Villa gGmbH will das KOMM-Haus zu einem soziokulturellen Zentrum für Grünau, zu einem Ort von Identifikation und Heimat, Austausch und Engagement, Gemeinschaft und Zusammenhalt entwickeln. 7/8 3. Weiteres Verfahren Zur Übergabe des KOMM-Hauses an die Villa gGmbH zur Betreibung wird ein Betriebsüberleitungsvertrag geschlossen (Anlage 1). Dieser regelt den Wechsel der Trägerschaft von der Stadt Leipzig zur Villa gGmbH und legt die Übernahmebedingungen fest. Dazu gehört, dass der Träger sich verpflichtet, das in der Einrichtung zum 01.01.2019 angestellte Personal zu übernehmen. Die Details zur Übernahme sind in einem Personalüberleitungsvertrag (Anlage 2) geregelt. Darüber hinaus wird mit der Villa gGmbH ein Untermietvertrag für das KOMM-Haus geschlossen. Für das Objekt besteht seitens der Stadt mit dem privaten Eigentümer der Immobilie ein Mietvertrag bis zum 31.12.2020. Der Vertrag erhält eine beidseitige Interessenbekundung auf Fortführung des Vertrages mit der Stadt bzw. einem freien Träger. Zur Betreibung des KOMM-Hauses erhält die Villa gGmbH einen Zuschuss in Höhe von 206.290 Euro im Jahr 2019 und ein Zuschuss in Höhe von 207.090 Euro im Jahr 2020 in Form einer institutionellen Förderung nach Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen. Dafür werden die bisher für das KOMM-Haus aufgewendeten Mittel im PSP-Element 1.100.25.4.0.01.01.01 sonstige Sparten- und religionsübergreifende Förderung zur Verfügung gestellt. Der Zuschuss setzt sich zusammen aus den bisher aufgewendeten Personal-, Miet-, Betriebsund Sachkosten und ist ausschließlich für die Betreibung des KOMM-Hauses und Projekte im Stadtteil Grünau einzusetzen. Mit dem Träger soll ein Zuwendungsvertrag mit einer Laufzeit von 2 Jahren mit der Option auf Verlängerung um weitere 2 Jahre abgeschlossen werden. Ersatzweise ist auch ein Bescheid möglich. Über die Förderung ab 01.01.2021 wird im Rahmen des jährlichen Förderverfahrens beraten und entschieden. 4. Folgen bei Ablehnung Wenn das KOMM-Haus nicht in freie Trägerschaft übertragen wird, kann die Maßnahme nicht umgesetzt werden, die bereits im Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2030 (VI-DS-04159-NF01), im Kulturentwicklungsplan der Stadt Leipzig 2016 – 2020 (VI-DS02840) und im Maßnahmeplan zum Kulturentwicklungsplan (VI-DS-3500) verankert ist. Anlagen: Betriebsüberleitungsvertrag mit Anlagen - Untermietvertrag - Personalüberleitungsvertrag Anlage 1 Liste der übergehenden Beschäftigten (nicht beigefügt) Anlage 2 Liste der weitergeltenden Dienstvereinbarungen - Protokoll Inventur (wird Bestandteil des Betriebsüberleitungsvertrages nach Übergabe der Einrichtung) 8/8 Betriebsüberleitungsvertrag Zwischen der Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister, vertreten durch die Bürgermeisterin und Beigeordnete für Kultur, Frau Dr. Skadi Jennicke, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - nachfolgend „Stadt“ genannt – und der VILLA gGmbH vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Reiner Lessingstraße 7 04109 Leipzig - nachfolgend „Träger“ genannt – wird folgender Vertrag zur Überleitung des KOMM-Hauses, Selliner Straße 17 in 04207 Leipzig, geschlossen: §1 Vertragsgegenstand 1. Mit Wirkung vom 01.01.2019 vereinbaren die Partner den Wechsel der Trägerschaft für die o. g. Einrichtung in die Trägerschaft der Villa gGmbH. 2. Zwischen der Stadt Leipzig und dem Träger wird ein Untermietvertrag geschlossen, der Bestandteil dieses Vertrages ist (Anlage 1). §2 Übernahmebedingungen 1. Der Träger verpflichtet sich, die Einrichtung als soziokulturelles Zentrum KOMMHaus zu entwickeln. 2. Der Träger verpflichtet sich, das in der Einrichtung für die Stadt arbeitende Personal entsprechend des Personalüberleitungsvertrages (Anlage 2) zu diesem Vertrag gemäß § 613a BGB ohne Auflösungsvertrag zu übernehmen. 3. Die Überleitung der Einrichtung erfolgt auf der Grundlage einer Inventur. Über die Inventur ist ein Protokoll anzufertigen, das Bestandteil dieses Vertrages wird (Anlage 3). Das bewegliche Sachanlagevermögen wird dem Träger zur kostenfreien Nutzung im Rahmen der Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt. Der Träger ist verpflichtet, das Inventar auf eigene Kosten in einem guten Zustand zu halten, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen und das Inventarverzeichnis fortzuschreiben. Für den Fall der Rückführung der Einrichtung an die Stadt ist das übergeleitete Inventar zurückzugeben. Alles Weitere wird in dem Untermietvertrag (Anlage 1) Seite 1|2 vereinbart. §3 Sonstige Vereinbarungen Die Stadt veranlasst die Information der Partner über den Trägerwechsel. §4 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist Leipzig. Gerichtsstand ist Leipzig. §5 Salvatorische Klausel Wenn und insoweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Leipzig, ………………… Leipzig, …………………. ---------------------------------------------Stadt Leipzig ----------------------------------Villa gGmbH Seite 2|2 Untermietvertrag Zwischen Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Bürgermeisterin und Beigeordnete für Kultur, Frau Dr. Skadi Jennicke, Martin-Luther-Ring 4 – 6, 04109 Leipzig - Vermieter und Villa gGmbH Leipzig vertreten durch Geschäftsführer Herrn Oliver Reiner Lessingstraße 7 04109 Leipzig - Mieter Das KOMM-Haus in Grünau soll als soziokulturelles Zentrum unter Berücksichtigung der Bedarfe im Stadtteil weiterentwickelt werden. Dazu wird ein Untermietvertrag mit der Villa gGmbH für das Objekt geschlossen. § 1 Mietgegenstand (1) Untervermietet werden mit dem Einverständnis des Eigentümers, Herrn Thomas Neitemeier, Auenstraße 21 in 04178 Leipzig, die Räumlichkeiten des KOMM-Hauses in Selliner Straße 17 in 04207 Leipzig, Flurstück-Nr. 1267. Die Mietfläche umfasst im Erdgeschoß sowie im Kellergeschoß des Ärztehauses insgesamt die Flächenanteile Hauptfläche Nebenfläche 241,22 m² 214,13 m² entsprechend der beigefügten Grundrisspläne. (Anlage 1) (2) Der Mieter übernimmt das Mietobjekt im gegenwärtigen Zustand. Der Mieter erkennt den Zustand des Mietobjektes als ordnungsgemäß und für seine Zwecke uneingeschränkt nutzbar an. § 2 Mietzweck (1) Der Vermieter überlässt das Mietobjekt dem Mieter zum Zwecke der Nutzung als soziokulturelle Einrichtung unter dem Begriff „KOMM-Haus“. (2) Eine gewerbswirtschaftliche Nutzung des Objektes ist nur insoweit gestattet, als sie der Finanzierung des genannten Zweckes dient. (3) Eine Änderung des Mietzweckes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. 2 § 3 Mietzeit, Kündigung (1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2019 und endet am 31.12.2020 ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Beide Parteien sind sich darüber einig, dass nach Ablauf der Mietzeit die Absicht besteht, die Nutzung der Räumlichkeiten fortzusetzen. Der Eigentümer hat sein Interesse bekundet, die Vermietung bzw. Untervermietung an einen Freien Träger fortzusetzen. (3) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn a) der Mieter den Mietzweck ohne Abstimmung mit dem Vermieter erheblich ändert, b) der Mieter seine Gemeinnützigkeit verliert und in angemessener Frist nicht in der Lage ist, die Voraussetzung für eine erneute Zuerkennung zu schaffen, c) der Mieter in Insolvenz gerät bzw. wenn die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder wenn der Mieter die eidesstattliche Versicherung nach § 802c Abs. 3 Zivilprozessordnung geleistet hat, d) dem Mieter die Rechtsfähigkeit entzogen wird oder er sich auflöst, e) sich der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug befindet, f) der Mieter in grob fahrlässiger Weise mit der baulichen Hülle und den damit verbundenen haus- und betriebstechnischen Grundnetzen umgeht, g) der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Bestandteile des Vertrages verstößt. (4) Der Mieter hat das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn a) der Vermieter gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, b) der Mieter die Gemeinnützigkeit verliert bzw. Insolvenz anmelden muss. § 4 Mietzins (1) Der monatliche Mietzins beträgt für Hauptfläche Nebenfläche 241,22 m² x 9,50 € 214,13 m² x 6,50 € 2.291,59 € 1.391,44 € Der monatliche Mietzins beträgt 3.683,03 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer beträgt zurzeit 0,00 €. § 5 Betriebs- und Nebenkosten (1) Zusätzlich zu der Grundmiete trägt der Mieter sämtliche tatsächlich anfallenden Betriebsund Nebenkosten. Der Ermittlung der Betriebskosten ist § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung i. V. m. der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. (2) Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Kosten, die mit der Bewirtschaftung des Gebäudes zusammenhängen, können diese ebenfalls vom Zeitpunkt der Entstehung an umgelegt werden. (3) Die Kosten für Elektroenergie, Unterhaltsreinigung, Bewachungskosten (Objektbewachung), Telefon- und Internetkosten sind vom Mieter unmittelbar an die jeweils liefernden und leistenden Unternehmen zu zahlen. Der Mieter schließt mit den entsprechenden Versorgungsunternehmen Liefer- bzw. Leistungsverträge ab. 3 (4) Die Betriebs- und Nebenkosten sind mit dem monatlichen Mietzins als Vorauszahlungsbetrag fällig. Der Vorauszahlungsbetrag beträgt monatlich 1.669,15 €. (5) Die jährliche Abrechnung der Betriebskosten erfolgt durch den Eigentümer bzw. die beauftragte Hausverwaltung bis zum 31.12. des nachfolgenden Jahres. Sobald die Abrechnung beim Vermieter vorliegt, wird diese nach Prüfung an den Mieter übermittelt. § 6 Zahlung des Mietzinses und Betriebs- und Nebenkosten Der monatliche Mietzins inklusive der Betriebs- und Nebenkosten in Höhe von 5.352,18 € (Betrag in Worten: fünftausenddreihundertzweiundfünfzig ---- 18/100) ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Kalendertag beginnend mit dem 01.01.2019, auf das Konto der Stadt Leipzig einzuzahlen: IBAN: DE 76860555921010001350 BIC: WELADE8LXXX bei der Sparkasse Leipzig unter Angabe des Vertragsgegenstandes VG: 5.0610.000983.9 § 7 Mietminderung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht (1) Der Mieter ist nicht berechtigt, Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag mit Gegenforderungen gegen die Miete oder etwaige Nutzungsentschädigung nach Mietende aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen oder die Miete zu mindern, es sei denn, die Gegenforderung, das Zurückbehaltungs- oder Mietminderungsrecht seien nach Grund und Höhe unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. (2) Der Mieter muss auf jeden Fall die Aufrechnung oder Mietminderung oder die Ausübung des Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes einen Monat vorher ankündigen. Das Klagerecht des Mieters zur Geltendmachung von Gegenansprüchen, Mietminderungen oder Aufrechnungen bzw. die Rückforderung einer ungerechtfertigten Bereicherung bleibt durch diese Bestimmung unberührt. Die Ankündigungsfrist entfällt nach dem Mietende. § 8 Bauliche Veränderungen (1) Dem Mieter ist eine bauliche Veränderung des Mietgegenstandes, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen usw. nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters und des Eigentümers gestattet. (2) Die Zustimmung ist vom Vermieter nach Rücksprache mit dem Eigentümer zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters gegeben ist oder wenn der Mieter die Kosten der Baumaßnahme ohne Anrechnung auf den Mietzins übernimmt. Erteilt der Vermieter die Zustimmung, so ist der Mieter für die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Maßnahmen entstehen. 4 (3) Ausbesserungen und bauliche Veränderungen darf der Vermieter, sofern sie zur Erhaltung des Gebäudes oder zu Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig sind, nur in Abstimmung mit dem Mieter durchführen, da dieser in dem Mietgegenstand eine öffentliche Einrichtung betreibt. § 9 Instandhaltung / Instandsetzung (1) Die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (bauliche Hülle, Dach und Fach) und der versorgungstechnischen Anlagen (Grundheizung, Be- und Entwässerung, Elektrogrundnetz) obliegt dem Eigentümer. (2) Die Instandhaltung und Instandsetzung an den Einrichtungen des Mietgegenstandes obliegt dem Mieter, insbesondere der Erhalt der Türen und Schlösser, der Beleuchtung, der Fenster, der Wasserhähne, der Wasch- und Abflussbecken und der WC-Anlagen sowie aller Installationseinrichtungen und besonderen Betriebseinrichtungen. (3) Der Mieter übernimmt während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdende Schönheitsreparaturen in angemessenen Abständen. § 10 Schadensanzeige Der Mieter ist verpflichtet, jeden ihm bekanntwerdenden Schaden am und im Haus unverzüglich dem Vermieter oder seinem Beauftragten zu melden. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Mieter. Bei Gefahr im Verzug hat der Mieter selbst die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Vermieter vor Schaden zu bewahren. (2) Der Mieter hat für Schäden, für die er einstehen muss, die Kosten zu tragen. Die Beseitigung erfolgt in Abstimmung mit dem Vermieter. § 11 Versicherung / Haftung / Verkehrssicherungspflicht (1) Der Mieter ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Schäden am Überlassungsgegenstand einschließt. Der Mieter legt den Vertrag vor und weist der Stadt Leipzig die jährliche Beitragszahlung nach. Für weitere Versicherungen, für den Ersatz von Schäden an Fenstern und Türen inklusive Glasschäden und am Inventar des Überlassungsgegenstandes ist der Mieter selbst zuständig. (2) Die Versicherung des Gebäudes ist Sache des Eigentümers. (3) Der Mieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angehörigen oder Personen, die sich mit seinem Einverständnis im Mietobjekt aufhalten, verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. (4) Der Mieter übernimmt die Haftung für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden Dritter, die aus der Nutzung des Mietobjektes entstehen. (5) Die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht für den Mietbereich obliegt dem Mieter. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache für den Publikumsverkehr gefahrlos genutzt werden kann. Der Mieter stellt hiermit den Vermieter frei von allen Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hervorgehen. 5 § 12 Außenreklame (1) Dem Mieter ist es im Rahmen einer behördlichen Genehmigung gestattet, auf seine Kosten nach außen eine Firmierung anzubringen. Die Werbung ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen, der dies mit dem Eigentümer abklärt. (2) Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, den alten Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen. § 13 Untervermietung (1) Dem Verein ist es erlaubt, Räumlichkeiten des Mietgegenstandes zur Nutzung Dritten zu nichtkommerziellen, gemeinnützigen Zwecken zu überlassen. Eine über stundenweise oder einen Kalendertag hinausgehende Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur im Ausnahmefall und mit Zustimmung der Stadt Leipzig gestattet. Entsprechende Verträge sind dem Kulturamt vor Abschluss zur Bestätigung und Mitzeichnung vorzulegen. Die Nutzung muss dem Mietzweck §2 (1) entsprechen. (2) Der Mieter haftet für alle Handlungen oder Unterlassungen desjenigen, dem er den Gebrauch der Räume überlassen hat. Er stellt den Vermieter vollumfänglich von der Inanspruchnahme Dritter frei. § 14 Betreten der Räume durch den Vermieter (1) Der Vermieter und der Eigentümer oder die von ihm beauftragten Personen/Firmen dürfen die Mieträume während der üblichen Geschäftszeiten zur Prüfung ihres Zustandes oder zur Ausführung von notwendigen Bau-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur in Abstimmung mit dem Mieter betreten, da dieser in dem Mietgegenstand eine öffentliche Einrichtung betreibt. (2) Will der Eigentümer das Grundstück verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, so sind dem Eigentümer oder die von ihm Beauftragten auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung zu besichtigen. (3) In Fällen drohender Gefahr ist der Vermieter oder Eigentümer berechtigt, das Mietobjekt jederzeit zu betreten. Darüber hinaus hat der Mieter dafür zu sorgen, dass das Mietobjekt auch während einer längeren Abwesenheit betreten werden kann. § 15 Rückgabe des Mietgegenstandes (1) Bei Vertragsende gibt der Mieter den Mietgegenstand gereinigt und unbeschädigt zurück. Der Mietgegenstand muss sich bei der Rückgabe in dem Zustand befinden, der unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Pflege der Einrichtung und der Böden einer normalen Abnutzung entspricht. (2) Mit der Rückgabe des Mietgegenstandes hat der Mieter alle, auch die von ihm selbst beschafften Schlüssel ohne Anspruch auf Entgelt dem Vermieter auszuhändigen. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die Mieträume zu öffnen und neue Schlösser oder Schlüssel anfertigen zu lassen. (3) Im Fall der fristlosen Kündigung steht dem Mieter eine Räumungsfrist von einem Monat ab Zugang des Kündigungsschreibens zu. § 16 Salvatorische Klausel, Änderungen, Ergänzungen, Vertragsaufhebungen 6 (1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Vertragslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen bzw. Vertragslücke soll durch die Regelung ersetzt werden, welche dem wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt. (2) Außer den in diesem Vertrag festgelegten Vertragsbestimmungen sind keine Nebenabreden getroffen worden. (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, die Vertragsaufhebung sowie die Änderung dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Diese Klausel kann auch nicht mündlich abgeändert werden. § 17 Sonstige Vereinbarungen Dieser Vertrag ist in 3 (drei) Ausfertigungen von den Vertragsparteien unterzeichnet worden. Von den Ausfertigungen erhalten der Mieter, der Vermieter und der Eigentümer je ein Exemplar. Leipzig, den Vermieter: Mieter: Stadt Leipzig In Vertretung Villa gGmbH …......................................... Dr. Skadi Jennicke Bürgermeisterin und Beigeordnete für Kultur …............................................. Oliver Reiner Geschäftsführer Anlagen Grundrisspläne Betreiberkonzept Personalüberleitungsvertrag (PÜV) zwischen der Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch den Beigeordneten für Allgemeine Verwaltung, Herrn Ulrich Hörning, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig und der Villa gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Oliver Reiner, Lessingstraße 7, 04109 Leipzig §1 Vertragsgrundlagen (1) Das Komm-Haus wird ab 01.01.2019 in freie Trägerschaft überführt. Die Villa gGmbH übernimmt ab 01.01.2019 die Betreibung des Komm-Hauses. Der vorliegende Vertrag dient der Umsetzung der im Betriebsüberleitungsvertrag getroffenen Regelungen zur Personalüberleitung. §2 Vertragsgegenstand (1) Das mit der Stadt Leipzig bestehende Arbeitsverhältnis mit dem in Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten geht zum 01.01.2019 gemäß § 613 a BGB auf die Villa gGmbH über. (2) Dieser Vertrag regelt in Konkretisierung und Ergänzung des § 613 a BGB die arbeitsrechtlichen Fragen des Überganges des Beschäftigten. §3 Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse (1) Die Villa gGmbH tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis ein und verpflichtet sich, den in Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten ab dem 01.01.2019 (Übergangsdatum) zu übernehmen und dessen Arbeitsverhältnis fortzusetzen. (2) Dem übergehenden Beschäftigten wird kein neuer Arbeitsvertrag ausgehändigt. Der übergehende Beschäftigte wird in einem Informationsschreiben durch die Stadt Leipzig über den Betriebsübergang und die damit verbundenen Folgen und seine Rechte informiert. (3) Die Villa gGmbH übernimmt zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Personalakte von dem in Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten mit Ausnahme der Gehaltsakte, soweit der Beschäftigte schriftlich zugestimmt hat. Die für die Personalabrechnung notwendigen Daten und Unterlagen werden der Villa gGmbH rechtzeitig vollständig zur Verfügung gestellt. 1 Zum Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung in den ersten Monaten nach dem Betriebsübergang und zur Berechnung der Höhe des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung werden der Villa gGmbH geeignete Nachweise (z. B. Jahreslohnkonto) über die Höhe der geleisteten Zahlungen übergeben. Über nachträgliche Änderungen auf Grund von Nachberechnungen wird die Villa gGmbH zeitnah informiert. (4) Die Regelungen dieses Personalüberleitungsvertrages werden Bestandteil des Arbeitsverhältnisses von dem in Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten. (5) Eine Kopie des Personalüberleitungsvertrages wird dem Beschäftigten durch die Stadt Leipzig ausgehändigt. §4 Tarifverträge, Arbeitsbedingungen (1) Die am 31. Dezember 2018 gültigen Bestimmungen des TVöD gelten einzelvertraglich weiter und dürfen nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2020 zum Nachteil des Beschäftigten geändert werden. (2) Bis zum Abschluss neuer Betriebsvereinbarungen durch die Villa gGmbH werden die bestehenden Dienstvereinbarungen der Stadt Leipzig (Anlage 2) übernommen, gelten individualrechtlich fort und dürfen vor Ablauf eines Jahres nach Betriebsübergang nicht zum Nachteil des Beschäftigten geändert werden. (3) Die Villa gGmbH verpflichtet sich, bis zum 31. Dezember 2020 gegenüber dem in Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten keine betriebsbedingte Beendigungskündigung auszusprechen. (4) Die Villa gGmbH verpflichtet sich, die gemäß § 34 Abs. 3 TVöD durch die Stadt Leipzig festgestellten Beschäftigungszeiten anzuerkennen. (5) Die Villa gGmbH führt für den in Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten die betriebliche Altersversorgung bei der ZVK Sachsen nach dem 31. Dezember 2018 geltenden tariflichen Bestimmungen fort bzw. beteiligt sich in entsprechender Höhe an den Beiträgen für seine private freiwillige Versicherung. §5 Weitere Ansprüche (1) Urlaubsansprüche gehen in der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Höhe auf die Villa gGmbH über. Die Stadt Leipzig trägt dafür Sorge, dass der Urlaub aus dem Jahr 2018 im Jahr 2018 genommen wird. (2) Arbeitszeitguthaben von dem in Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten geht auf die Villa gGmbH über. Die Stadt Leipzig trägt dafür Sorge, dass kein Arbeitszeitguthaben beim Betriebsübergang besteht. §6 Haftung, Nebenabreden, Schlussbestimmungen (1) Für die Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem in Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten gilt § 613 a Abs. 2 BGB. Die Stadt Leipzig haftet als Gesamtschuldnerin neben der Villa gGmbH für solche Verbindlichkeiten, die bereits zum 2 Zeitpunkt des Überganges entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach Betriebsübergang fällig werden. (2) Die Villa gGmbH stellt die Stadt Leipzig von allen weiteren nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Forderungen frei, sofern dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht. (3) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an Stelle der undurchführbaren zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag. (4) Änderungen und Ergänzungen dieses Personalüberleitungsvertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Bestimmung. Leipzig, den Leipzig, den Stadt Leipzig Der Oberbürgermeister Villa gGmbH Geschäftsführer in Vertretung _______________________________ Ulrich Hörning Beigeordneter für Allgemeine Verwaltung ______________________________ Oliver Reiner Geschäftsführer 3 Anlage 2 zum PÜV Liste der weitergeltenden Dienstvereinbarungen in der VillaBetriebsgesellschaft mbH 1. Dienstvereinbarung Nr. 01/95 vom 01.02.1995 „Leitlinie zum Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Beschäftigten bei der Stadtverwaltung Leipzig“ 2. Dienstvereinbarung Nr. 03/95 vom 12/1995 „Gebührenabrechnung für die private Nutzung von Telekommunikationsanlagen“ 3. Dienstvereinbarung Nr. 33/2011 vom 26.04.2011 „Rahmen für die Arbeitszeitgestaltung“ 4. Dienstvereinbarung Nr. 38/2012 vom 27.03.2012 „Videoüberwachung in der Stadtverwaltung Leipzig und in den Eigenbetrieben“ 5. Dienstvereinbarung Nr. 40/2012 vom 03.01.2013 „Nutzung des Internets und der elektronischen Post (DV Internet/E-Mail)“ 6. Dienstvereinbarung Nr. 44/2013 vom 08.01.2013 „Vorschlagswesen“ 7. Dienstvereinbarung Nr. 50/2016 vom 27.11.2015 „Dienstvereinbarung über den Umgang mit Telekommunikationseinrichtungen in der Stadt Leipzig (DV Telekommunikation)“ 8. Dienstvereinbarung Nr. 51/2016 vom 24.03.2016 „Rahmendienstvereinbarung zum Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (Rahmen-DV IuK-Technik)“ 9. Dienstvereinbarung Nr. 54/2017 vom 09.05.2017 „Einsatz des integrierten Personalmanagementsystems LOGA in der Stadt Leipzig“ 10. Dienstvereinbarung Nr. 55/2017 vom 29.09.2017 „Leistungsorientierte Bezahlung für die Beschäftigten der Stadt Leipzig“ 11. Dienstvereinbarung Nr. 56/2017 vom 17.10.2017 „Rahmendienstvereinbarung Betriebliches Gesundheitsmanagement“