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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1336605.pdf
Größe
305 kB
Erstellt
09.11.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:48

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05040 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Finanzen, Beigeordneter Torsten Bonew Betreff: Gesetzliche Vertretung - Geltendmachung verjährter Ersatzansprüche Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Finanzen Ratsversammlung 23.01.2019 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. In der Stadtkasse werden vor der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs gegenüber den Vertretenen (bezüglich des Ersatzes städtischer Aufwendungen für die Vertretervergütung und barer Auslagen) nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anspruchsentstehung, sondern zusätzlich eine mögliche Verjährung bei Ansprüchen unter 1.000,00 € geprüft. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, von der Geltendmachung verjährter öffentlichrechtlicher Ersatzansprüche nach § 16 Absatz 3 Satz 2 VwVfG im Zusammenhang mit der Bestallung gesetzlicher Vertreter nach Artikel 233 § 2 Absatz 3 EGBGB bzw. § 11 b VermG bei Ansprüchen unter 1.000,00 € im Einzelfall abzusehen. In diesen Fällen erfolgt die Dokumentation der Prüfung sowie des Ergebnisses mittels Aktenvermerk. Zusammenfassung: Anlass der Vorlage: Rechtliche Vorschriften X Stadtratsbeschluss X Verwaltungshandeln Sonstiges: Die Vorlage befasst sich mit der Einführung einer Obergrenze in Höhe von 1.000,00 € bei der Geltendmachung verjährter Ersatzansprüche nach § 16 Absatz 3 Satz 2 VwVfG. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen eines Ersatzanspruchs unter 1.000,00 € vor und ist dieser bereits objektiv verjährt, wird von dessen Geltendmachung im Rahmen der „Altfallbearbeitung“ abgesehen. Die Dokumentation der Prüfung sowie des Ergebnisses erfolgt mittels Aktenvermerk. 1/7 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant Der Beschlussvorschlag setzt das strategische Ziel „Leipzig besteht im Wettbewerb“ um. X Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: X nein wenn ja, X nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/7 Inhaltsverzeichnis: 1. Nichtöffentlichkeits- und Eilbedürftigkeitsbegründung…………………………………………3 2. Sachverhalt…………………………………………………………………………………………3 2.1 Anlass………………………………………………………………………………………...3 2.2 strategische Ziele ………………...……………………………………………………...4 2.3 operative Umsetzung………………………….…………………………………………….4 2.4 Realisierungs-/Zeithorizont…………………………………………………………………7 3. Finanzielle Auswirkungen…………………………………………………………………………7 4. Auswirkungen auf den Stellenplan……………………………………………………………….7 5. Bürgerbeteiligung…………………………………………………………………………………..7 6. Besonderheit der Vorlage…………………………………………………………………………7 7. Folgen bei Nichtbeschluss ………………………………………………………………………..7 1. Nichtöffentlichkeits- und Eilbedürftigkeitsbegründung Nicht erforderlich. 2. Sachverhalt 2.1 Anlass Die Stadt Leipzig, Stadtkasse, bestallt nach Artikel 233 § 2 Absatz 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bzw. § 11b Vermögensgesetz (VermG) gesetzliche Vertreter für Grundstücke, wenn der Eigentümer oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist und ein Bedürfnis besteht, für den Eigentümer zu handeln. Im Sachgebiet Gesetzliche Vertretung – Altfälle/Verwahrkonten werden die sogenannten Altakten aufgearbeitet, in denen das Rechtsamt bis in das Jahr 2011 Bestallungen vorgenommen hatte und die Vertretung grundsätzlich abgeschlossen ist. Im Gegensatz zum Sonderprojekt „Gesetzliche Vertretung“, dessen Aufgabenbereich sich schwerpunktmäßig aus den konkreten Vorgaben des Ratsbeschlusses RB-1219/12 hergeleitet hatte, ist der Umfang der Prüfung der Altakten im Rahmen der nunmehrigen Aufarbeitung vollumfänglich. Gegenstand dieser vollumfänglichen Aufarbeitung der Einzelfälle ist unter anderem die Prüfung, ob Ansprüche seitens der Stadt Leipzig gegenüber den Vertretenen bzw. Dritten bestehen, um sich die in der Vergangenheit aus städtischen Haushaltsmitteln gezahlten Beträge erstatten zu lassen. Die Stadt Leipzig hat als Bestallungsbehörde für gesetzliche Vertreter nach Artikel 233 § 2 Absatz 3 EGBGB bzw. § 11b VermG deren Vertretervergütung entsprechend § 16 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) festzusetzen. War ein Verwahrbetrag für das jeweilige Grundstück zum Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung vorhanden (bspw. aufgrund eines zuvor erfolgten freihändigen Verkaufs oder einer Zwangsversteigerung), erfolgte die Vergütungszahlung regelmäßig aus diesem. Handelt es sich jedoch um ein sogenanntes „ertragloses“ Grundstück, für das mangels Einnahmen kein Verwahrbetrag für die Vertretenen vorhanden ist, erfolgte die 3/7 Vergütungszahlung entsprechend der Gesetzeslage zunächst aus dem städtischen Haushalt. Ist zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Verwertung des Grundstücks erfolgt, ist die Stadt Leipzig grundsätzlich berechtigt, die verauslagte Vertretervergütung aus den vereinnahmten Beträgen für das Grundstück in den städtischen Haushalt zurückzuführen. Fehlt es schließlich an Einnahmen für das Grundstück (sogenannte „ertraglose Grundstücke“), steht der Stadt Leipzig nach § 16 Absatz 3 Satz 2 VwVfG ein Ersatzanspruch gegenüber den vertretenen Grundstückseigentümern zu. Die vorliegende Vorlage befasst sich mit der Geltendmachung dieser Ersatzansprüche nach § 16 Absatz 3 Satz 2 VwVfG im Falle von „ertraglosen Grundstücken“ ohne Aufrechnungsmöglichkeit. 2.2 Strategische Ziele Das strategische Ziel „Leipzig besteht im Wettbewerb“ setzt grundlegend voraus, dass mit den eigenen Ressourcen verantwortungsvoll umgegangen wird. Wird der Beschlussvorlage gefolgt, dient dies der Vermeidung von weiteren Kosten, die möglicherweise auf die Stadt Leipzig zukommen können. Zudem wird der Verwaltungsaufwand im Rahmen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen minimiert. 2.3 Operative Umsetzung Prüfung der Verjährung von Amts wegen Für das Entstehen eines Ersatzanspruchs nach § 16 Absatz 3 Satz 2 VwVfG bedarf es einer wirksamen Vertreterbestallung nach Artikel 233 § 2 Absatz 3 EGBGB bzw. § 11b VermG sowie der Zahlung von Aufwendungen an den gesetzlichen Vertreter aus Haushaltsmitteln der Stadt Leipzig. Das Sachgebiet Gesetzliche Vertretung - Altfälle/Verwahrkonten prüft in jedem Einzelfall das Bestehen des Ersatzanspruchs anhand der benannten Anspruchsvoraussetzungen. Ist ein solcher Ersatzanspruch der Stadt Leipzig entstanden, stellt sich in nahezu jedem Fall die Frage der Verjährung des Anspruchs, da die Auszahlungen der Vertretervergütungen zum Teil weit in die Vergangenheit zurückreichen. Bei dem Ersatzanspruch nach § 16 Absatz 3 Satz 2 VwVfG handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Im Gegensatz zum Zivilrecht kennt das öffentliche Recht keine allgemeine gesetzliche Regelung über die Verjährung. Im öffentlichen Recht existieren lediglich rechtliche Bestimmungen zur Verjährung für vereinzelte Rechtsgebiete (bspw. Steuern, Kommunalabgaben und Verwaltungskosten), nach denen die Verjährung von Amts wegen geprüft wird und im Falle eingetretener Verjährung die Forderung erlischt. Für den Ersatzanspruch nach § 16 Absatz 3 Satz 2 VwVfG existiert keine solche explizite Regelung. Es ist in der Rechtsprechung und juristischen Literatur im Allgemeinen umstritten, ob in diesen Fällen die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden ist (entspricht § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a.F.) oder die nunmehr seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ab 01.01.2002 geltende allgemeine 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. entsprechend zur Anwendung kommt. 4/7 Das Gros der zivilrechtlichen1 und öffentlich-rechtlichen2 Literatur als auch tendenziell die Rechtsprechung3 und Gesetzgebung4 teilen die Auffassung, dass grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. analog auch für vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts heranzuziehen ist. Nach der überwiegenden Meinung kommen damit die aktuellen verjährungsrechtlichen Regelungen des BGB zur Anwendung, so dass nach den §§ 194 ff. BGB i.V.m. Artikel 229 § 6 EGBGB die folgenden Verjährungsfristen gelten:  öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch vor dem 01.01.2002 entstanden: o Verjährungsfrist bis zum 31.12.2001: grundsätzlich 30 Jahre o Verjährungsfrist ab 01.01.2002: grundsätzlich 3 Jahre - sofern 30jährige Verjährungsfrist am 31.12.2001 noch nicht abgelaufen ist bzw. nach § 199 Absatz 4 BGB verjähren die Ersatzansprüche kenntnisunabhängig grundsätzlich auf den Tag genau spätestens zehn Jahre von ihrer Entstehung an (Verjährungshöchstfrist), also spätestens am 31.12.2012  öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch nach dem 01.01.2002 entstanden: o Verjährungsfrist ab 01.01.2002: grundsätzlich 3 Jahre bzw. nach § 199 Absatz 4 BGB verjähren die Ersatzansprüche kenntnisunabhängig grundsätzlich auf den Tag genau spätestens zehn Jahre von ihrer Entstehung an (Verjährungshöchstfrist) In Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen ist in einer Anzahl von Fällen die Verjährung des Ersatzanspruchs bereits objektiv eingetreten (Beispielsfall – Anlage 1). Nach einer summarischen Durchsicht der Vergütungsfestsetzungsbescheide ab dem Jahr 1995 ergeben sich bisher 33 Festsetzungen, in denen der Ersatzanspruch - unter Zugrundelegung der 10-jährigen Verjährungshöchstfrist wegen unbekannten bzw. unauffindbaren Eigentümern - bereits verjährt ist. In diesen Fällen wurden Vertretervergütungen aus dem städtischen Haushalt gezahlt, die sich insgesamt im mittleren fünfstelligen Eurobereich bewegen. Nach der geltenden Rechtslage sind bestehende Ersatzansprüche grundsätzlich gegenüber den Vertretenen unabhängig von einem etwaigen Verjährungstatbestand geltend zu machen. Das heißt, die Prüfung der Verjährung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen. Erst die von einem Anspruchsgegner vorgebrachte Einrede der Verjährung findet Beachtung und würde die Durchsetzbarkeit des Anspruchs seitens der Stadt verhindern. Gegen eine Geltendmachung objektiv verjährter Ersatzansprüche Vertretenen im Rahmen der „Altfallbearbeitung“ sprechen (themenspezifischen) Argumente:  gegenüber den die folgenden Aufwendige Ermittlungen der Eigentümer/Erben der Grundstücke haben regelmäßig zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs zu erfolgen, obwohl 1 Heinrichs in Palandt, BGB, 73. Auflage, 2014, § 194 Rn. 2, § 195 Rn. 20; Mansel in Jauernig, BGB, 16. Auflage, 2015, § 195 Rn. 3; Henrich in Bamberger/Roth, BGB, 43. Auflage, 2017, § 195 Rn. 17; Grothe in MünchKommBGB, 7. Auflage, 2015, § 195 Rn. 15-18; Dötsch: Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche im öffentlichen Recht, DÖV 2004, S. 277 (278 f.). 2 Geis: Die Schuldrechtsreform und das Verwaltungsrecht, NVwZ 2002, S. 385 (390); Kellner: Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die Verjährung im Staatshaftungsrecht, NVwZ 2002, S. 395 (398). 3 Vgl. z. B. tendenziell für die Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen: BVerwG, Urteil vom 15.03.2017, Az.: 10 C 3.16, allerdings speziell zum Erstattungsanspruch des § 49a VwVfG. 4 Gesetzesbegründung zum Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG), BTDrs. 14/9007 S. 26: „Die Neufassung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Schuldrechts-Modernisierungs-Gesetz, die am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, soll auch im Sozial- und allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes berücksichtigt werden." 5/7    die Nachholung der Eigentümer-/Erbenermittlung im Einzelfall gegebenenfalls nicht notwendig wäre. Die umfangreiche und zeitintensive Eigentümer-/Erbenermittlung kann ergebnislos verlaufen, da keine Nachlassvorgänge beim Nachlassgericht anhängig sind und eine Fiskalerbschaft ausscheidet. Wird im Widerspruchsverfahren die Einrede der Verjährung seitens eines Eigentümers/Erben erhoben, ist die Forderung (zumindest in dieser Höhe) nicht mehr durchsetzbar. Dies hat zur Folge, dass auf Kosten der Stadt Leipzig ein Abhilfebescheid zu Gunsten des Anspruchsgegners erlassen werden muss. Gegebenenfalls können sogar weitere Kosten für die Stadt Leipzig anfallen, wie typische Kosten für die erforderliche Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren. Der Verwaltungsaufwand kann sich in Verfahren potenzieren, in denen die Ersatzforderung bei mehreren Eigentümern/Erben auf diese aufzuteilen war. In Anbetracht der Höhe der einzelnen Forderung (von 100,00 € bis 3.000,00 €) und der vorgenannten Argumente beabsichtigt die Stadtkasse, im Rahmen der „Altfallbearbeitung“ bei Ersatzansprüchen unter 1.000,00 € die Verjährung des Anspruchs von Amts wegen zu prüfen und verjährte Ersatzansprüche nicht mehr geltend zu machen. Ausgehend von den oben genannten 33 Fällen sind im Ergebnis 19 Fälle betroffen, die unter die Obergrenze von 1.000,00 € fallen und in denen daher nach Prüfung von einer Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgesehen wird. Diese Fälle bewegen sich insgesamt im oberen vierstelligen Eurobereich. In allen anderen Fällen mit Ersatzansprüchen ab 1.000,00 € wird der Ersatzanspruch geprüft und regulär geltend gemacht. Die Prüfung der Verjährung des Ersatzanspruches erfolgt erst im Falle der Erhebung der Einrede durch den Anspruchsgegner. Mit Schreiben der Stadtkasse vom 21.06.2018 wurde die Landesdirektion Sachsen – in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde – zu der dargestellten Thematik um Stellungnahme gebeten. Die Landesdirektion Sachsen teilte in ihrem Antwortschreiben vom 31.08.2018 mit, dass nach rechtlicher Prüfung gegen die beabsichtigte Vorgehensweise „aufgrund der erhöhten zeitlichen Aufwendungen, die Möglichkeit der Einrede des Schuldners sowie aufgrund möglicherweise weiterer auf die Stadt Leipzig zukommender Kosten“ keine Bedenken bestehen. Sie gab die Empfehlung, vor Umsetzung einen Stadtratsbeschluss einzuholen. Geltendmachung von Ersatzansprüchen Vor dem Hintergrund, dass sich in mehr als der Hälfte der gefilterten Fälle die Ersatzansprüche jeweils unter 1.000,00 € bewegen, ist der umfangreiche Verwaltungsaufwand nicht für jeden Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll anzuwenden. Vielmehr ist über die Geltendmachung des Anspruchs wegen der eingetretenen Verjährung unter Abwägung der unter Ziffer 2 beschriebenen Risiken und unter Einbeziehung des Gedankens der Werthaltigkeit und Justiziabilität der Forderung im Einzelfall zu entscheiden. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs vor, ist über das weitere Vorgehen anhand der Höhe des Ersatzanspruches zu entscheiden (siehe Anlage 2). Liegt der Ersatzanspruch unter 1.000,00 € und ergibt die Prüfung sodann von Amts wegen, dass der Anspruch objektiv verjährt ist, wird er nicht geltend gemacht. Die Entscheidung ist schriftlich mit einer nachvollziehbaren, prüfbaren Begründung aktenkundig zu dokumentieren. Um subjektive Fehlentscheidungen oder Fehlverhalten auszuschließen, gilt für die Dokumentationspflicht das „Vier-Augen-Prinzip“. 6/7 Diese Handhabung erscheint auch unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Grundsätze (insbesondere der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 72 Absatz 2 Sächsische Gemeindeordnung) bei der „Altfallbearbeitung“ sachgerecht. 2.4 Realisierungs-/Zeithorizont Im Rahmen der allgemeinen Verwaltungstätigkeit. 3. Finanzielle Auswirkungen Vermeidung steigender nicht abschätzbarer Rechtsbehelfskosten. 4. Auswirkungen auf den Stellenplan Der Beschlussvorschlag hat keine Auswirkungen auf den Stellenplan. 5. Bürgerbeteiligung Eine Bürgerbeteiligung ist nicht erforderlich. 6. Besonderheiten der Vorlage Die Vorlage weist keine Besonderheiten auf. 7. Folgen bei Nichtbeschluss Wird dem Beschlussvorschlag nicht gefolgt, fallen für Stadt Leipzig möglicherweise weitere Kosten (im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren) an. Zudem erhöht sich der Verwaltungsaufwand im Rahmen von Ersatzansprüchen, da diese in jedem verjährten Einzelfall geltend gemacht werden müssen. Anlagen: Anlage 1: Beispielsfall – Eintritt Verjährung Anlage 2: Verfahrensweise bei der Prüfung von Ersatzansprüchen nach § 16 Absatz 3 VwVfG im Einzelfall 7/7 Anlage 1 Beispielsfall - Eintritt der Verjährung Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gesetzlicher Vertreter Bestallungsbehörde (Stadt Leipzig) Bestallung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bzw. § 11b VermG Vertretene Anspruch auf Ersatz der Vertretervergütung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 VwVfG 31.08.2004 03.09.2004 27.05.2006 01.07.2006 13.07.2006 Antrag auf Bestallung eines gesetzlichen Vertreters Bestallung Rechtsanwältin X zur gesetzlichen Vertreterin für die Eigentümer unbekannten Aufenthalts Widerruf der Vertreterbestallung gegenüber Rechtsanwältin X Festsetzung der Vertretervergütung i.H.v. 119,00 € Auszahlung der Vertretervergütung 01.01.2010 Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Vertretervergütung nach § 16 Abs. 3 S. 2 VwVfG Anspruch entstanden: 13.07.06 Auszahlung Vertretervergütung Kenntnis der Erben: Ende 2006 Beginn der Verjährung: 01.01.07 Dauer der Verjährung: 3 Jahre Ende der Verjährung: 31.12.09 Forderung ist verjährt. 15.12.2016 Festsetzung des Ersatzanspruchs auf Vertretervergütung in Höhe von insgesamt 119,00 € gegenüber den Vertretenen im Rahmen der Altfallaufarbeitung Widerspruch der Vertretenen gegen Verwaltungsakt (Erhebung der Einrede der Verjährung) Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren (Aufhebung des Festsetzungsbescheids aufgrund mangelnder Durchsetzbarkeit der Forderung wegen Verjährung) Gebührenbescheid über 83,54 € (Kosten für die notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren sind von der Stadt Leipzig zu tragen) 02.01.17 06.02.17 März 2017 Ergebnis: Forderung der Stadt Leipzig ist im Ergebnis nicht durchsetzbar (zusätzliche Kosten: 83,54 €). Anlage 2 Verfahrensweise bei der Prüfung von Ersatzansprüchen nach § 16 Absatz 3 VwVfG im Einzelfall Vergütung ab 1.000 € --> Recherche nach den Vertretenen durchführen Anspruch entstanden Recherche erfolgreich --> bei verjährter Forderung: Anhörungsschreiben --> bei unverjährter Forderung: keine Reaktion auf Anhörung --> Festsetzung der verjährten Forderung per Verwaltungsakt Vergütung unter 1.000 € und Anspruch nicht verjährt Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 16 III S. 2 VwVfG * wirksame Vertreterbestallung * Aufwendungen aus dem städtischen Haushalt rechtmäßig geleistet (dem Grunde und der Höhe nach) * Ermessensausübung Vergütung unter 1.000 € --> Verjährungnprüfen Vergütung unter 1.000 € und Anspruch verjährt --> Aktenvermerk fertigen Anspruch nicht entstanden --> Aktenvermerk fertigen Adressat erhebt Einrede der Verjährung --> Aktenvermerk Eigentümer unbekannt --> Aktenvermerk fertigen Recherche nicht erfolgreich Eigentümer unbekannten Aufenthaltes --> Festsetzung der Aufwendungen mittels Verwaltungsakt und öffentlicher Zustellung Verwaltungsakt wird bestandskräftig --> Realisierung der Forderung (ggf. mittels Mahnung, Vollstreckung) Adressat legt gegen VA Widerspruch ein --> im Rahmen Widerspruch wird Einrede der Verjährung erhoben --> Entscheidung über Widerspruch im Einzelfall (Stattgabe/ Widerspruchsentscheidung) Verwaltungsakt wird bestandskräftig --> befristete Niederschlagung vor Mahnung (DA 27/2012 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen, S. 13 und Anlage 1) --> Wiedervorlage des Falles anhand der Niederschlagungsliste zur Prüfung des Aufenthaltes (anhand von Daten im SAP-Verfahren, Einwohnermelderegister oder Gewerbemelderegister) Adressat legt gegen VA Widerspruch ein --> im Rahmen Widerspruch wird Einrede der Verjährung erhoben --> Entscheidung über Widerspruch im Einzelfall (Stattgabe/ Widerspruchsentscheidung) Forderung wird beglichen Widerspruchsentscheidung --> Realisierung der Forderung (ggf. mittels Mahnverfahren, Vollstreckung) --> Forderung beglichen Abhilfeentscheidung --> ggf. Kosten des Widerspruchsverfahrens zahlen Prüfung Aufenthalt erfolgreich --> Mitteilung an Vollstreckung --> Realisierung der Forderung (ggf. mittels Mahnverfahren, Vollstreckung) Prüfung Aufenthalt ohne Ergebnis --> Umwandlung der befristeten in eine unbefristete Niederschlagung nach Erreichen der Jahresgrenzen * Forderungen bis 499,99 € nach 1 Jahr befristeter Niederschlagung * Forderungen 500 € - 2.499,99 € nach 3 Jahren befristeter Niederschlagung * Forderungen ab 2.500 € nach mind. 3 Jahren befristeter Niederschlagung entspr. Einzelfall --> Aktenvermerk fertigen