Daten
Kommune
Leipzig
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Erstellt
09.11.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:48
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-05040
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Finanzen, Beigeordneter Torsten Bonew
Betreff:
Gesetzliche Vertretung - Geltendmachung verjährter Ersatzansprüche
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Finanzen
Ratsversammlung
23.01.2019
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. In der Stadtkasse werden vor der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen
Ersatzanspruchs gegenüber den Vertretenen (bezüglich des Ersatzes städtischer
Aufwendungen für die Vertretervergütung und barer Auslagen) nicht nur die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Anspruchsentstehung, sondern zusätzlich eine mögliche
Verjährung bei Ansprüchen unter 1.000,00 € geprüft.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, von der Geltendmachung verjährter öffentlichrechtlicher Ersatzansprüche nach § 16 Absatz 3 Satz 2 VwVfG im Zusammenhang mit
der Bestallung gesetzlicher Vertreter nach Artikel 233 § 2 Absatz 3 EGBGB bzw. § 11 b
VermG bei Ansprüchen unter 1.000,00 € im Einzelfall abzusehen. In diesen Fällen
erfolgt die Dokumentation der Prüfung sowie des Ergebnisses mittels Aktenvermerk.
Zusammenfassung:
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften X Stadtratsbeschluss X Verwaltungshandeln
Sonstiges:
Die Vorlage befasst sich mit der Einführung einer Obergrenze in Höhe von 1.000,00 € bei
der Geltendmachung verjährter Ersatzansprüche nach § 16 Absatz 3 Satz 2 VwVfG. Liegen
die Anspruchsvoraussetzungen eines Ersatzanspruchs unter 1.000,00 € vor und ist dieser
bereits objektiv verjährt, wird von dessen Geltendmachung im Rahmen der
„Altfallbearbeitung“ abgesehen. Die Dokumentation der Prüfung sowie des Ergebnisses
erfolgt mittels Aktenvermerk.
1/7
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Der Beschlussvorschlag setzt das strategische Ziel „Leipzig besteht im Wettbewerb“ um.
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/7
Inhaltsverzeichnis:
1. Nichtöffentlichkeits- und Eilbedürftigkeitsbegründung…………………………………………3
2. Sachverhalt…………………………………………………………………………………………3
2.1 Anlass………………………………………………………………………………………...3
2.2 strategische Ziele
………………...……………………………………………………...4
2.3 operative Umsetzung………………………….…………………………………………….4
2.4 Realisierungs-/Zeithorizont…………………………………………………………………7
3. Finanzielle Auswirkungen…………………………………………………………………………7
4. Auswirkungen auf den Stellenplan……………………………………………………………….7
5. Bürgerbeteiligung…………………………………………………………………………………..7
6. Besonderheit der Vorlage…………………………………………………………………………7
7. Folgen bei Nichtbeschluss ………………………………………………………………………..7
1.
Nichtöffentlichkeits- und Eilbedürftigkeitsbegründung
Nicht erforderlich.
2.
Sachverhalt
2.1
Anlass
Die Stadt Leipzig, Stadtkasse, bestallt nach Artikel 233 § 2 Absatz 3 Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bzw. § 11b Vermögensgesetz (VermG) gesetzliche
Vertreter für Grundstücke, wenn der Eigentümer oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist
und ein Bedürfnis besteht, für den Eigentümer zu handeln.
Im Sachgebiet Gesetzliche Vertretung – Altfälle/Verwahrkonten werden die sogenannten
Altakten aufgearbeitet, in denen das Rechtsamt bis in das Jahr 2011 Bestallungen
vorgenommen hatte und die Vertretung grundsätzlich abgeschlossen ist. Im Gegensatz zum
Sonderprojekt „Gesetzliche Vertretung“, dessen Aufgabenbereich sich schwerpunktmäßig
aus den konkreten Vorgaben des Ratsbeschlusses RB-1219/12 hergeleitet hatte, ist der
Umfang der Prüfung der Altakten im Rahmen der nunmehrigen Aufarbeitung vollumfänglich.
Gegenstand dieser vollumfänglichen Aufarbeitung der Einzelfälle ist unter anderem die
Prüfung, ob Ansprüche seitens der Stadt Leipzig gegenüber den Vertretenen bzw. Dritten
bestehen, um sich die in der Vergangenheit aus städtischen Haushaltsmitteln gezahlten
Beträge erstatten zu lassen.
Die Stadt Leipzig hat als Bestallungsbehörde für gesetzliche Vertreter nach
Artikel 233 § 2 Absatz 3 EGBGB bzw. § 11b VermG deren Vertretervergütung entsprechend
§ 16 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) festzusetzen.
War ein Verwahrbetrag für das jeweilige Grundstück zum Zeitpunkt der
Vergütungsfestsetzung vorhanden (bspw. aufgrund eines zuvor erfolgten freihändigen
Verkaufs oder einer Zwangsversteigerung), erfolgte die Vergütungszahlung regelmäßig aus
diesem.
Handelt es sich jedoch um ein sogenanntes „ertragloses“ Grundstück, für das mangels
Einnahmen kein Verwahrbetrag für die Vertretenen vorhanden ist, erfolgte die
3/7
Vergütungszahlung entsprechend der Gesetzeslage zunächst aus dem städtischen
Haushalt.
Ist zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Verwertung des Grundstücks erfolgt, ist die Stadt
Leipzig grundsätzlich berechtigt, die verauslagte Vertretervergütung aus den vereinnahmten
Beträgen für das Grundstück in den städtischen Haushalt zurückzuführen.
Fehlt es schließlich an Einnahmen für das Grundstück (sogenannte „ertraglose
Grundstücke“), steht der Stadt Leipzig nach § 16 Absatz 3 Satz 2 VwVfG ein Ersatzanspruch
gegenüber den vertretenen Grundstückseigentümern zu.
Die vorliegende Vorlage befasst sich mit der Geltendmachung dieser Ersatzansprüche nach
§ 16 Absatz 3 Satz 2 VwVfG im Falle von „ertraglosen Grundstücken“ ohne
Aufrechnungsmöglichkeit.
2.2
Strategische Ziele
Das strategische Ziel „Leipzig besteht im Wettbewerb“ setzt grundlegend voraus, dass mit
den eigenen Ressourcen verantwortungsvoll umgegangen wird.
Wird der Beschlussvorlage gefolgt, dient dies der Vermeidung von weiteren Kosten, die
möglicherweise auf die Stadt Leipzig zukommen können. Zudem wird der
Verwaltungsaufwand im Rahmen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen minimiert.
2.3
Operative Umsetzung
Prüfung der Verjährung von Amts wegen
Für das Entstehen eines Ersatzanspruchs nach § 16 Absatz 3 Satz 2 VwVfG bedarf es einer
wirksamen Vertreterbestallung nach Artikel 233 § 2 Absatz 3 EGBGB bzw. § 11b VermG
sowie der Zahlung von Aufwendungen an den gesetzlichen Vertreter aus Haushaltsmitteln
der Stadt Leipzig.
Das Sachgebiet Gesetzliche Vertretung - Altfälle/Verwahrkonten prüft in jedem Einzelfall das
Bestehen des Ersatzanspruchs anhand der benannten Anspruchsvoraussetzungen.
Ist ein solcher Ersatzanspruch der Stadt Leipzig entstanden, stellt sich in nahezu jedem Fall
die Frage der Verjährung des Anspruchs, da die Auszahlungen der Vertretervergütungen
zum Teil weit in die Vergangenheit zurückreichen.
Bei dem Ersatzanspruch nach § 16 Absatz 3 Satz 2 VwVfG handelt es sich um einen
öffentlich-rechtlichen Anspruch. Im Gegensatz zum Zivilrecht kennt das öffentliche Recht
keine allgemeine gesetzliche Regelung über die Verjährung. Im öffentlichen Recht existieren
lediglich rechtliche Bestimmungen zur Verjährung für vereinzelte Rechtsgebiete (bspw.
Steuern, Kommunalabgaben und Verwaltungskosten), nach denen die Verjährung von Amts
wegen geprüft wird und im Falle eingetretener Verjährung die Forderung erlischt.
Für den Ersatzanspruch nach § 16 Absatz 3 Satz 2 VwVfG existiert keine solche explizite
Regelung. Es ist in der Rechtsprechung und juristischen Literatur im Allgemeinen umstritten,
ob in diesen Fällen die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden ist (entspricht § 195
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a.F.) oder die nunmehr seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ab 01.01.2002 geltende allgemeine 3-jährige Verjährungsfrist des
§ 195 BGB n.F. entsprechend zur Anwendung kommt.
4/7
Das Gros der zivilrechtlichen1 und öffentlich-rechtlichen2 Literatur als auch tendenziell die
Rechtsprechung3 und Gesetzgebung4 teilen die Auffassung, dass grundsätzlich die 3-jährige
Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. analog auch für vermögensrechtliche Ansprüche des
öffentlichen Rechts heranzuziehen ist.
Nach der überwiegenden Meinung kommen damit die aktuellen verjährungsrechtlichen
Regelungen des BGB zur Anwendung, so dass nach den §§ 194 ff. BGB i.V.m. Artikel 229
§ 6 EGBGB die folgenden Verjährungsfristen gelten:
öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch vor dem 01.01.2002 entstanden:
o Verjährungsfrist bis zum 31.12.2001: grundsätzlich 30 Jahre
o Verjährungsfrist ab 01.01.2002: grundsätzlich 3 Jahre - sofern 30jährige Verjährungsfrist am 31.12.2001 noch nicht abgelaufen ist bzw. nach § 199 Absatz 4 BGB verjähren die Ersatzansprüche
kenntnisunabhängig grundsätzlich auf den Tag genau spätestens zehn
Jahre von ihrer Entstehung an (Verjährungshöchstfrist), also
spätestens am 31.12.2012
öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch nach dem 01.01.2002 entstanden:
o Verjährungsfrist ab 01.01.2002: grundsätzlich 3 Jahre
bzw. nach § 199 Absatz 4 BGB verjähren die Ersatzansprüche
kenntnisunabhängig grundsätzlich auf den Tag genau spätestens zehn
Jahre von ihrer Entstehung an (Verjährungshöchstfrist)
In Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen ist in einer Anzahl von Fällen die
Verjährung des Ersatzanspruchs bereits objektiv eingetreten (Beispielsfall – Anlage 1).
Nach einer summarischen Durchsicht der Vergütungsfestsetzungsbescheide ab dem Jahr
1995 ergeben sich bisher 33 Festsetzungen, in denen der Ersatzanspruch - unter
Zugrundelegung der 10-jährigen Verjährungshöchstfrist wegen unbekannten bzw.
unauffindbaren Eigentümern - bereits verjährt ist. In diesen Fällen wurden
Vertretervergütungen aus dem städtischen Haushalt gezahlt, die sich insgesamt im mittleren
fünfstelligen Eurobereich bewegen.
Nach der geltenden Rechtslage sind bestehende Ersatzansprüche grundsätzlich gegenüber
den Vertretenen unabhängig von einem etwaigen Verjährungstatbestand geltend zu machen.
Das heißt, die Prüfung der Verjährung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen. Erst die von
einem Anspruchsgegner vorgebrachte Einrede der Verjährung findet Beachtung und würde
die Durchsetzbarkeit des Anspruchs seitens der Stadt verhindern.
Gegen eine Geltendmachung objektiv verjährter Ersatzansprüche
Vertretenen
im
Rahmen
der
„Altfallbearbeitung“
sprechen
(themenspezifischen) Argumente:
gegenüber den
die
folgenden
Aufwendige Ermittlungen der Eigentümer/Erben der Grundstücke haben
regelmäßig zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs zu erfolgen, obwohl
1
Heinrichs in Palandt, BGB, 73. Auflage, 2014, § 194 Rn. 2, § 195 Rn. 20; Mansel in Jauernig, BGB, 16. Auflage,
2015, § 195 Rn. 3; Henrich in Bamberger/Roth, BGB, 43. Auflage, 2017, § 195 Rn. 17; Grothe in MünchKommBGB, 7. Auflage, 2015, § 195 Rn. 15-18; Dötsch: Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche im öffentlichen
Recht, DÖV 2004, S. 277 (278 f.).
2 Geis: Die Schuldrechtsreform und das Verwaltungsrecht, NVwZ 2002, S. 385 (390); Kellner: Auswirkungen der
Schuldrechtsreform auf die Verjährung im Staatshaftungsrecht, NVwZ 2002, S. 395 (398).
3 Vgl. z. B. tendenziell für die Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsregelungen: BVerwG, Urteil vom
15.03.2017, Az.: 10 C 3.16, allerdings speziell zum Erstattungsanspruch des § 49a VwVfG.
4 Gesetzesbegründung zum Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG), BTDrs. 14/9007 S. 26: „Die Neufassung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das
Schuldrechts-Modernisierungs-Gesetz, die am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, soll auch im Sozial- und
allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes berücksichtigt werden."
5/7
die Nachholung der Eigentümer-/Erbenermittlung im Einzelfall gegebenenfalls
nicht notwendig wäre.
Die umfangreiche und zeitintensive Eigentümer-/Erbenermittlung kann
ergebnislos verlaufen, da keine Nachlassvorgänge beim Nachlassgericht
anhängig sind und eine Fiskalerbschaft ausscheidet.
Wird im Widerspruchsverfahren die Einrede der Verjährung seitens eines
Eigentümers/Erben erhoben, ist die Forderung (zumindest in dieser Höhe)
nicht mehr durchsetzbar. Dies hat zur Folge, dass auf Kosten der Stadt
Leipzig ein Abhilfebescheid zu Gunsten des Anspruchsgegners erlassen
werden muss. Gegebenenfalls können sogar weitere Kosten für die Stadt
Leipzig anfallen, wie typische Kosten für die erforderliche Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.
Der Verwaltungsaufwand kann sich in Verfahren potenzieren, in denen die
Ersatzforderung bei mehreren Eigentümern/Erben auf diese aufzuteilen war.
In Anbetracht der Höhe der einzelnen Forderung (von 100,00 € bis 3.000,00 €) und der
vorgenannten Argumente beabsichtigt die Stadtkasse, im Rahmen der „Altfallbearbeitung“
bei Ersatzansprüchen unter 1.000,00 € die Verjährung des Anspruchs von Amts wegen zu
prüfen und verjährte Ersatzansprüche nicht mehr geltend zu machen.
Ausgehend von den oben genannten 33 Fällen sind im Ergebnis 19 Fälle betroffen, die unter
die Obergrenze von 1.000,00 € fallen und in denen daher nach Prüfung von einer
Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgesehen wird. Diese Fälle bewegen sich
insgesamt im oberen vierstelligen Eurobereich.
In allen anderen Fällen mit Ersatzansprüchen ab 1.000,00 € wird der Ersatzanspruch geprüft
und regulär geltend gemacht. Die Prüfung der Verjährung des Ersatzanspruches erfolgt erst
im Falle der Erhebung der Einrede durch den Anspruchsgegner.
Mit Schreiben der Stadtkasse vom 21.06.2018 wurde die Landesdirektion Sachsen – in ihrer
Funktion als Aufsichtsbehörde – zu der dargestellten Thematik um Stellungnahme gebeten.
Die Landesdirektion Sachsen teilte in ihrem Antwortschreiben vom 31.08.2018 mit, dass
nach rechtlicher Prüfung gegen die beabsichtigte Vorgehensweise „aufgrund der erhöhten
zeitlichen Aufwendungen, die Möglichkeit der Einrede des Schuldners sowie aufgrund
möglicherweise weiterer auf die Stadt Leipzig zukommender Kosten“ keine Bedenken
bestehen. Sie gab die Empfehlung, vor Umsetzung einen Stadtratsbeschluss einzuholen.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
Vor dem Hintergrund, dass sich in mehr als der Hälfte der gefilterten Fälle die
Ersatzansprüche jeweils unter 1.000,00 € bewegen, ist der umfangreiche
Verwaltungsaufwand nicht für jeden Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll anzuwenden. Vielmehr
ist über die Geltendmachung des Anspruchs wegen der eingetretenen Verjährung unter
Abwägung der unter Ziffer 2 beschriebenen Risiken und unter Einbeziehung des Gedankens
der Werthaltigkeit und Justiziabilität der Forderung im Einzelfall zu entscheiden.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs vor, ist
über das weitere Vorgehen anhand der Höhe des Ersatzanspruches zu entscheiden (siehe
Anlage 2). Liegt der Ersatzanspruch unter 1.000,00 € und ergibt die Prüfung sodann von
Amts wegen, dass der Anspruch objektiv verjährt ist, wird er nicht geltend gemacht. Die
Entscheidung ist schriftlich mit einer nachvollziehbaren, prüfbaren Begründung aktenkundig
zu dokumentieren. Um subjektive Fehlentscheidungen oder Fehlverhalten auszuschließen,
gilt für die Dokumentationspflicht das „Vier-Augen-Prinzip“.
6/7
Diese Handhabung erscheint auch unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen
Grundsätze (insbesondere der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 72 Absatz 2
Sächsische Gemeindeordnung) bei der „Altfallbearbeitung“ sachgerecht.
2.4
Realisierungs-/Zeithorizont
Im Rahmen der allgemeinen Verwaltungstätigkeit.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Vermeidung steigender nicht abschätzbarer Rechtsbehelfskosten.
4.
Auswirkungen auf den Stellenplan
Der Beschlussvorschlag hat keine Auswirkungen auf den Stellenplan.
5.
Bürgerbeteiligung
Eine Bürgerbeteiligung ist nicht erforderlich.
6.
Besonderheiten der Vorlage
Die Vorlage weist keine Besonderheiten auf.
7.
Folgen bei Nichtbeschluss
Wird dem Beschlussvorschlag nicht gefolgt, fallen für Stadt Leipzig möglicherweise weitere
Kosten (im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren) an. Zudem erhöht sich der
Verwaltungsaufwand im Rahmen von Ersatzansprüchen, da diese in jedem verjährten
Einzelfall geltend gemacht werden müssen.
Anlagen:
Anlage 1: Beispielsfall – Eintritt Verjährung
Anlage 2: Verfahrensweise bei der Prüfung von Ersatzansprüchen nach § 16 Absatz 3
VwVfG im Einzelfall
7/7
Anlage 1
Beispielsfall - Eintritt der Verjährung
Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 1 VwVfG
gesetzlicher Vertreter
Bestallungsbehörde
(Stadt Leipzig)
Bestallung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bzw. § 11b VermG
Vertretene
Anspruch auf Ersatz der Vertretervergütung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 VwVfG
31.08.2004
03.09.2004
27.05.2006
01.07.2006
13.07.2006
Antrag auf Bestallung eines gesetzlichen Vertreters
Bestallung Rechtsanwältin X zur gesetzlichen Vertreterin für die Eigentümer unbekannten Aufenthalts
Widerruf der Vertreterbestallung gegenüber Rechtsanwältin X
Festsetzung der Vertretervergütung i.H.v. 119,00 €
Auszahlung der Vertretervergütung
01.01.2010
Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Vertretervergütung nach § 16 Abs. 3 S. 2
VwVfG
Anspruch entstanden:
13.07.06
Auszahlung Vertretervergütung
Kenntnis der Erben:
Ende 2006
Beginn der Verjährung:
01.01.07
Dauer der Verjährung:
3 Jahre
Ende der Verjährung:
31.12.09
Forderung ist verjährt.
15.12.2016
Festsetzung des Ersatzanspruchs auf Vertretervergütung in Höhe von insgesamt 119,00 € gegenüber
den Vertretenen im Rahmen der Altfallaufarbeitung
Widerspruch der Vertretenen gegen Verwaltungsakt (Erhebung der Einrede der Verjährung)
Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren (Aufhebung des Festsetzungsbescheids aufgrund
mangelnder Durchsetzbarkeit der Forderung wegen Verjährung)
Gebührenbescheid über 83,54 € (Kosten für die notwendige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im
Widerspruchsverfahren sind von der Stadt Leipzig zu tragen)
02.01.17
06.02.17
März 2017
Ergebnis:
Forderung der Stadt Leipzig ist im Ergebnis nicht durchsetzbar (zusätzliche Kosten: 83,54 €).
Anlage 2
Verfahrensweise bei der Prüfung von Ersatzansprüchen nach § 16 Absatz 3 VwVfG im Einzelfall
Vergütung ab 1.000 €
--> Recherche nach den
Vertretenen durchführen
Anspruch
entstanden
Recherche erfolgreich
--> bei verjährter
Forderung: Anhörungsschreiben
--> bei unverjährter
Forderung:
keine Reaktion
auf Anhörung
--> Festsetzung
der verjährten
Forderung per
Verwaltungsakt
Vergütung unter 1.000 €
und Anspruch nicht verjährt
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des
§ 16 III S. 2 VwVfG
* wirksame Vertreterbestallung
* Aufwendungen aus dem
städtischen Haushalt
rechtmäßig geleistet (dem
Grunde und der Höhe
nach)
* Ermessensausübung
Vergütung unter 1.000 €
--> Verjährungnprüfen
Vergütung unter 1.000 €
und Anspruch verjährt
--> Aktenvermerk fertigen
Anspruch nicht entstanden
--> Aktenvermerk fertigen
Adressat erhebt
Einrede der
Verjährung
--> Aktenvermerk
Eigentümer
unbekannt
--> Aktenvermerk
fertigen
Recherche
nicht
erfolgreich
Eigentümer
unbekannten
Aufenthaltes
--> Festsetzung der
Aufwendungen
mittels
Verwaltungsakt
und öffentlicher
Zustellung
Verwaltungsakt wird bestandskräftig
--> Realisierung der Forderung (ggf.
mittels Mahnung, Vollstreckung)
Adressat legt gegen VA Widerspruch
ein
--> im Rahmen Widerspruch wird
Einrede der Verjährung erhoben
--> Entscheidung über Widerspruch im
Einzelfall (Stattgabe/
Widerspruchsentscheidung)
Verwaltungsakt wird
bestandskräftig
--> befristete Niederschlagung vor
Mahnung (DA 27/2012 Stundung,
Niederschlagung und Erlass von
Forderungen, S. 13 und Anlage 1)
--> Wiedervorlage des Falles anhand
der Niederschlagungsliste zur
Prüfung des Aufenthaltes (anhand
von Daten im SAP-Verfahren,
Einwohnermelderegister oder
Gewerbemelderegister)
Adressat legt gegen VA Widerspruch
ein
--> im Rahmen Widerspruch wird
Einrede der Verjährung erhoben
--> Entscheidung über Widerspruch im
Einzelfall (Stattgabe/
Widerspruchsentscheidung)
Forderung wird beglichen
Widerspruchsentscheidung
--> Realisierung der Forderung (ggf.
mittels Mahnverfahren,
Vollstreckung)
--> Forderung beglichen
Abhilfeentscheidung
--> ggf. Kosten des
Widerspruchsverfahrens zahlen
Prüfung Aufenthalt erfolgreich
--> Mitteilung an Vollstreckung
--> Realisierung der Forderung
(ggf. mittels Mahnverfahren,
Vollstreckung)
Prüfung Aufenthalt ohne Ergebnis
--> Umwandlung der befristeten in
eine unbefristete Niederschlagung
nach Erreichen der Jahresgrenzen
* Forderungen bis 499,99 € nach 1
Jahr befristeter Niederschlagung
* Forderungen 500 € - 2.499,99 €
nach 3 Jahren befristeter
Niederschlagung
* Forderungen ab 2.500 € nach
mind. 3 Jahren befristeter
Niederschlagung entspr. Einzelfall
--> Aktenvermerk fertigen