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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1441090.pdf
Größe
103 kB
Erstellt
26.09.18, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 11:31

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-06354-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Oberbürgermeister Betreff: Beschlussfassung der Gesellschaftsverträge der LVV Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Verwaltungsausschuss Ratsversammlung 04.12.2018 05.12.2018 12.12.2018 Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☒ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Der Antrag wird abgelehnt. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Eine diesbezügliche ausdrückliche Zuständigkeit der Ratsversammlung sieht die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nicht vor. Die laufenden Satzungsanpassungen bei den Tochterunternehmen der LVV mbH führen nicht zu einer wesentlichen Veränderung beim jeweiligen Unternehmen bzw. der LVV im Sinne von § 102 Abs. 1 SächsGemO. Auch der im Antrag angeführte § 28 Abs. 2 Nr. 15 der SächsGemO ist hier nicht einschlägig, da diese Regelung, bis auf das Eingehen einer neuen mittelbaren Beteiligung, ausschließlich für die unmittelbaren Unternehmen gilt. Darüber hinaus geht mit den vorliegenden Satzungsan-passungen keine wesentliche Veränderung des jeweiligen Unternehmens einher. Somit ergibt sich hieraus auch kein Zustimmungsvorbehalt der Ratsversammlung oder gar Genehmigungsvorbehalt der Rechtsaufsichtsbehörde. An den im Antrag angesprochenen Beteiligungsunternehmen ist die Stadt selbst nicht direkt beteiligt, sondern nur mittelbar über die LVV mbH. Die Stadt bzw. der Oberbürgermeister als Gesellschaftervertreter sind nicht in der jeweiligen Gesellschafterversammlung der Tochterunternehmen vertreten. Dem Rechnung tragend sieht der Informations- und Zustimmungskatalog für die LVV-Gruppe (s. RB IV-675/06) auch rechtskonform unter Pkt. 4 c) die abschließende Zuständigkeit der jeweiligen Gesellschafterversammlungen der Tochterunternehmen der LVV nach Zustimmung von deren Aufsichtsrat und Vorab-Information des Verwaltungsausschusses über Satzungsanpassungen vor. Nach entsprechender Erörterung in den jeweiligen Unternehmensgremien von LVB und Stadtwerken und LVV liegen aktuell diesbezüglich positive Beschlussempfehlungen der jeweiligen Aufsichtsräte an die Gesellschafterversammlung vor. Bei den Kommunalen Wasserwerken zeichnet sich eine dazu erforderliche Vorab-Einigung mit dem Mitgesellschafter ZV WALL noch in 2018 ab. Die Vertreter in den Gesellschafterversammlungen gedenken nicht, von diesen Empfehlungen inhaltlich abzuweichen oder gar anderslautende Beschlussempfehlung auszusprechen. Im Lichte eines ohnehin sehr anspruchsvollen und komplexen Anpassungsverfahrens, unter Berücksichtigung einer Vielfalt rechtlicher Normen und Beteiligung einer Vielzahl von Akteuren, besteht für eine Ratsbefassung keine rechtliche und auch keine sachliche Notwendigkeit. 3/3