Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1441090.pdf
Größe
103 kB
Erstellt
26.09.18, 12:00
Aktualisiert
05.12.18, 11:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-06354-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Oberbürgermeister
Betreff:
Beschlussfassung der Gesellschaftsverträge der LVV
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Verwaltungsausschuss
Ratsversammlung
04.12.2018
05.12.2018
12.12.2018
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☒ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird abgelehnt.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Eine diesbezügliche ausdrückliche Zuständigkeit der Ratsversammlung sieht die Sächsische
Gemeindeordnung (SächsGemO) nicht vor. Die laufenden Satzungsanpassungen bei den
Tochterunternehmen der LVV mbH führen nicht zu einer wesentlichen Veränderung beim
jeweiligen Unternehmen bzw. der LVV im Sinne von § 102 Abs. 1 SächsGemO. Auch der im
Antrag angeführte § 28 Abs. 2 Nr. 15 der SächsGemO ist hier nicht einschlägig, da diese
Regelung, bis auf das Eingehen einer neuen mittelbaren Beteiligung, ausschließlich für die
unmittelbaren Unternehmen gilt. Darüber hinaus geht mit den vorliegenden Satzungsan-passungen keine wesentliche Veränderung des jeweiligen Unternehmens einher. Somit ergibt
sich hieraus auch kein Zustimmungsvorbehalt der Ratsversammlung oder gar Genehmigungsvorbehalt der Rechtsaufsichtsbehörde. An den im Antrag angesprochenen Beteiligungsunternehmen ist die Stadt selbst nicht direkt beteiligt, sondern nur mittelbar über die
LVV mbH. Die Stadt bzw. der Oberbürgermeister als Gesellschaftervertreter sind nicht in der
jeweiligen Gesellschafterversammlung der Tochterunternehmen vertreten.
Dem Rechnung tragend sieht der Informations- und Zustimmungskatalog für die LVV-Gruppe
(s. RB IV-675/06) auch rechtskonform unter Pkt. 4 c) die abschließende Zuständigkeit der
jeweiligen Gesellschafterversammlungen der Tochterunternehmen der LVV nach Zustimmung von deren Aufsichtsrat und Vorab-Information des Verwaltungsausschusses über Satzungsanpassungen vor.
Nach entsprechender Erörterung in den jeweiligen Unternehmensgremien von LVB und
Stadtwerken und LVV liegen aktuell diesbezüglich positive Beschlussempfehlungen der jeweiligen Aufsichtsräte an die Gesellschafterversammlung vor. Bei den Kommunalen Wasserwerken zeichnet sich eine dazu erforderliche Vorab-Einigung mit dem Mitgesellschafter ZV
WALL noch in 2018 ab.
Die Vertreter in den Gesellschafterversammlungen gedenken nicht, von diesen Empfehlungen inhaltlich abzuweichen oder gar anderslautende Beschlussempfehlung auszusprechen.
Im Lichte eines ohnehin sehr anspruchsvollen und komplexen Anpassungsverfahrens, unter
Berücksichtigung einer Vielfalt rechtlicher Normen und Beteiligung einer Vielzahl von Akteuren, besteht für eine Ratsbefassung keine rechtliche und auch keine sachliche Notwendigkeit.
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