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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1460516.pdf
Größe
71 kB
Erstellt
19.11.18, 12:00
Aktualisiert
03.12.18, 19:56

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. VI-DS-06228-ÄA-01 Status: öffentlich Eingereicht von Ortschaftsrat Lindenthal Betreff: 4. Änderung Abfallwirtschaftssatzung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Ratsversammlung 22.11.2018 Zuständigkeit Beschlussvorschlag: Die Satzung wird auf Seite 5/21 im Punkt 10 um folgenden Satz ergänzt: Sollte eine Straße entsprechend der Definition durch ruhenden Verkehr als nicht befahrbar gelten, dann muss die Stadtreinigung gemeinsam mit der verkehrsaufsichtsführenden Behörde durch das Aufstellen von Park- und Halteverbotsschildern für definierte Zeiten die Durchfahrbreite gewährleisten. Sachverhalt: Die Definition der als nicht befahrbar geltenden Straßen führt zu einer enormen Anzahl von Straßen in Lindenthal, die nach Inkrafttreten der 4. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung von den derzeit genutzten Entsorgungsfahrzeugen nicht mehr befahren werden dürften. Infolgedessen müssten die Bürgerinnen und Bürger zukünftige ihre vollen Tonnen mehrere hundert Meter zu Sammelplätzen schieben. Abgesehen davon, dass es noch gar keine Aufstellplätze gibt, die in Einfamilienhaussiedlungen vermutlich nur schwer einzurichten sind, müssten gerade ältere Menschen die schweren Tonnen mit erheblichen Kraftaufwand zum Sammelplatz schieben. Das ist aus unserer Sicht unzumutbar. Des Weiteren sehen wir bereits das Aufstellen von Park- und Halteverbotsschildern an Entsorgungstagen in anderen Großstädten. Deshalb möchte der Ortschaftsrat folgende Änderung herbeiführen. „… lichte Durchfahrtsbreite weniger als 3,55 m beträgt oder die lichte Höhe 4,20 m unterschreitet." Sollte eine Straße entsprechend der Definition durch ruhenden Verkehr als nicht befahrbar gelten, dann muss die Stadtreinigung gemeinsam mit der verkehrsaufsichtsführenden Behörde durch das Aufstellen von Park- und Halteverbotsschildern für definierte Zeiten die Durchfahrbreite gewährleisten. "Nicht durchgängige Straßen sind im Sinne dieser Satzung nur dann befahrbar, wenn…“ 1/2 2/2