Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1460516.pdf
Größe
71 kB
Erstellt
19.11.18, 12:00
Aktualisiert
03.12.18, 19:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. VI-DS-06228-ÄA-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Ortschaftsrat Lindenthal
Betreff:
4. Änderung Abfallwirtschaftssatzung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Ratsversammlung
22.11.2018
Zuständigkeit
Beschlussvorschlag:
Die Satzung wird auf Seite 5/21 im Punkt 10 um folgenden Satz ergänzt:
Sollte eine Straße entsprechend der Definition durch ruhenden Verkehr als nicht befahrbar
gelten, dann muss die Stadtreinigung gemeinsam mit der verkehrsaufsichtsführenden
Behörde durch das Aufstellen von Park- und Halteverbotsschildern für definierte Zeiten die
Durchfahrbreite gewährleisten.
Sachverhalt:
Die Definition der als nicht befahrbar geltenden Straßen führt zu einer enormen Anzahl von
Straßen in Lindenthal, die nach Inkrafttreten der 4. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
von den derzeit genutzten Entsorgungsfahrzeugen nicht mehr befahren werden dürften.
Infolgedessen müssten die Bürgerinnen und Bürger zukünftige ihre vollen Tonnen mehrere
hundert Meter zu Sammelplätzen schieben. Abgesehen davon, dass es noch gar keine
Aufstellplätze gibt, die in Einfamilienhaussiedlungen vermutlich nur schwer einzurichten sind,
müssten gerade ältere Menschen die schweren Tonnen mit erheblichen Kraftaufwand zum
Sammelplatz schieben. Das ist aus unserer Sicht unzumutbar. Des Weiteren sehen wir
bereits das Aufstellen von Park- und Halteverbotsschildern an Entsorgungstagen in anderen
Großstädten. Deshalb möchte der Ortschaftsrat folgende Änderung herbeiführen.
„… lichte Durchfahrtsbreite weniger als 3,55 m beträgt oder die lichte Höhe 4,20 m
unterschreitet." Sollte eine Straße entsprechend der Definition durch ruhenden Verkehr als
nicht befahrbar gelten, dann muss die Stadtreinigung gemeinsam mit der
verkehrsaufsichtsführenden Behörde durch das Aufstellen von Park- und
Halteverbotsschildern für definierte Zeiten die Durchfahrbreite gewährleisten.
"Nicht durchgängige Straßen sind im Sinne dieser Satzung nur dann befahrbar, wenn…“
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