Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1444735.pdf
Größe
142 kB
Erstellt
09.10.18, 12:00
Aktualisiert
29.11.18, 17:29

öffnen download melden Dateigröße: 142 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06493 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV) im Zusammenhang mit der Festlegung des Gesamtfinanzierungsbetrages für die Jahre 2019 und 2020 Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau FA Finanzen Verwaltungsausschuss Ratsversammlung 12.12.2018 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung stimmt der 7. Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV) zu. Der Gesamtfinanzierungsbeitrag der Stadt Leipzig für die Jahre 2019 und 2020 wird darin jeweils auf folgende Höchstbeträge begrenzt: 2019: 54,0 Mio. € 2020: 56,0 Mio. € Zusammenfassung: Anlass der Vorlage: Rechtliche Vorschriften Stadtratsbeschluss Verwaltungshandeln Sonstiges: Inhalt der Vorlage ist die Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV), in welcher der Gesamtfinanzierungsbeitrag der Stadt Leipzig bzw. die Begrenzung dessen auf entsprechende Höchstbeträge für die Jahre 2019 bis 2020 für die durch die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH erbrachte Verkehrsleistung festgelegt sind. Die Zusatzfestlegung stellt einen Nachtrag des am 09.11.1999 zwischen der Stadt Leipzig, der Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (LVV) mbH und der LVB geschlossenen Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrages dar und ist notwendig, da die letzte Änderung des VLFV vom 21.12.2016 den Gesamtfinanzierungsbeitrag nur bis einschließlich 2018 enthält. 1/5 2/5 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: X Finanzielle Auswirkungen X Kostengünstigere Alternativen geprüft Folgen bei Ablehnung nein nein x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis nein nein wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 3/5 Sachverhalt: Begründung der Eilbedürftigkeit: Die Vorlage muss dringend in der Ratsversammlung im Dezember behandelt werden, da die letzte Änderung des VLFV vom 21.12.2016 den Gesamtfinanzierungsbeitrag nur bis einschließlich 2018 enthält und die vorliegende Zusatzfestlegung eine Fortschreibung der Höchstbeträge für die Jahre 2019 und 2020 vorsieht. Nicht zuletzt aus beihilferechtlichen Gründen muss die Zusatzvereinbarung noch in 2018 unterzeichnet werden und die RV somit noch in 2018 einen dem Rechnung tragenden Nachtrag zum VLFV beschließen. Darüber hinaus muss die Wirtschaftsplanung der LVB bzw. der LVV für 2019 dies ebenso abbilden. 1. Anlass der Vorlage Grundsätzlich ist die Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (LVV) entsprechend der geltenden Eigentümerziele für den Konzern zur vollständigen Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in der Stadt Leipzig verpflichtet. Aus § 2, Abs. 4a des Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrages (im Folgenden „VLFV“ genannt) ergibt sich die Begrenzung des Gesamtfinanzierungsbeitrages der Stadt Leipzig auf einen entsprechenden Höchstbetrag, welcher auf Grundlage der Betrauung sowie des gültigen Nahverkehrsplanes an die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH für die Erbringung von Verkehrsleistungen im Stadtgebiet Leipzig gezahlt wird. Eine EUrechtskonforme Ausgestaltung der Finanzierung des ÖPNV auf Basis des gültigen Nahverkehrsplanes erfolgt mittels einer ex-ante Festlegung der Finanzierungsbeiträge im VLFV. Im aktuell gültigen VLFV, zuletzt geändert durch eine entsprechende Zusatzvereinbarung vom 21.12.2016, ist im § 2 Absatz 4a der Gesamtfinanzierungsbeitrag der Stadt Leipzig bis einschließlich 2018 auf einen Höchstbetrag von 45 Mio. € begrenzt. Weiterhin ist darin festgelegt, dass der sich für den Planungszeitraum ab 2019 ergebende Finanzierungsbedarf anhand von Trennungsrechnungen zu überprüfen ist. Diese durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestätigten Trennungsrechnungen haben in der Vergangenheit stets ergeben, dass keine Überkompensation der LVB besteht. Mit dieser Vorlage wird der Festlegung der Zusatzvereinbarung zum VLFV vom 21.12.2016 entsprochen und der Gesamtfinanzierungsbeitrag ab 2019 durch eine weitere Zusatzvereinbarung (siehe Anlage) fortgeschrieben. 2. Fortschreibung des Finanzierungsbedarfes Vor dem Hintergrund der am 27.09.2018 durch die Ratsversammlung getroffenen Grundsatzentscheidung für das Nachhaltigkeits-Szenario als strategische Planungsprämisse bis 2030, der Entscheidung der Ratsversammlung am 24.10.2018 auf Preisanpassungen in der Tarifzone Leipzig zu verzichten sowie auf Grundlage der Abstimmungen zwischen der Stadt Leipzig, der LVV und der LVB soll der Gesamtfinanzierungsbeitrag für die Jahre 2019 und 2020 auf folgende Höchstbeträge begrenzt werden: 2019: 54,0 Mio. € 2020: 56,0 Mio. € Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass keine rechtlichen oder steuerlichen Einwände bestehen. Die Beträge ermöglichen es den LVB, ihre Planung so zu gestalten, dass das Nahverkehrsangebot aufrechterhalten und entsprechend des Grundsatzbeschlusses 4/5 zum Nachhaltigkeits-Szenario weiterentwickelt und ausgebaut werden kann. Die im Vergleich zu vergangenen Jahren erfolgte Erhöhung des Gesamtfinanzierungsbeitrages der Stadt Leipzig trägt dabei vor allem zur weiterhin attraktiven Ausgestaltung des ÖPNVAngebots und der Preise bei und den steigenden Kosten der LVB, bspw. für die Umsetzung tarifvertraglicher Verpflichtungen, den Anstieg regulatorischer Energiekosten sowie höhere Abschreibungen aus der Investitionsoffensive Rechnung, um z. B. neue Linien, kürzere Taktzeiten und barrierefreien ÖPNV zu ermöglichen. Die festgesetzten Höchstbeträge spiegeln dabei auch die solidarische Gesamtverantwortung von Stadt und LVV-Konzern durch jeweils eigene Beiträge zur Finanzierung der ersten Stufe eines zukunftsfähigen Mobilitätskonzeptes wider. Dabei trägt der Gesamtfinanzierungsbeitrag der derzeit absehbaren finanziellen Leitungsfähigkeit von Stadt und LVV-Konzern sowie bekannten Fördermittelkulissen Rechnung und steht im Einklang mit den für den LVV-Konzern geltenden Eigentümerzielen und mit dem Entwurf der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes, wie er zur öffentlichen Beteiligung freigegeben ist. Darüber hinaus hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH am 10.11.2017 in ihrem „Bericht über die Prüfung und Bescheinigung betreffend den Verwendungsnachweis gemäß § 2 Abs. 6 des VLFV i. V. m. T 2.6 und 7.4 der Finanzierungsrichtlinie Stadt Leipzig sowie betreffend der Anhangsabrechnung für das Jahr 2016 gemäß VO (EG) 1370/2007“ für 2016 bescheinigt, dass „[…] die Finanzierung der LVB im Bereich Linienverkehr und auf dem Gebiet der Stadt Leipzig den finanziellen Nettoeffekt gemäß Anhang der VO (EG) 1370/2007 nicht überschreitet und aus beihilferechtlichen Gesichtspunkten nicht zu einer rechnerischen Überkompensation führt und der angesetzte Gewinn angemessen ist“. Aus beihilferechtlichen Gründen darf der Höchstbetrag nicht oberhalb der Summe des sich aus den einzelnen Finanzierungskomponenten ergebenden Gesamtbetrages liegen. Die seit 2009 anhand einer Trennungsrechnung vorgelegte Fortschreibung der Parameter der Aufwendungen für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bzw. die vorliegenden Verwendungsnachweise haben aufgezeigt, dass der gewährte finanzielle Ausgleich nicht als zu hoch angesetzt ist und die Anspruchshöhe für die geleisteten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen theoretisch sogar über dem bisherigen Höchstbetrag von 45 Mio. € liegt. Aufgrund der bisherigen Bescheinigungen der Wirtschaftsprüfer ist es sehr wahrscheinlich, dass die LVB auch weiterhin mit den jährlich vorzulegenden Verwendungsnachweisen dies belegen werden. Somit sind aus der Fortschreibung der Höchstbeträge auch keine beihilferechtlichen Risiken erkennbar. Mit der Vorlage und Neufassung des VLFV im Jahr 2009 (Ratsbeschluss IV 1754/09) wurden die beihilferechtlichen Regelungen umfassend geprüft und Vorgaben für den Vollzug des VLFV festgelegt, die auch mit der Fortschreibung der Höchstbeträge eingehalten werden. Anlage: Zusatzfestlegung zum VLFV für die Jahre 2019 und 2020 5/5 Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag Die Stadt Leipzig, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, - nachfolgend „Stadt Leipzig“ genannt und die Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH vertreten durch die Geschäftsführung, Reichsstraße 4, 04109 Leipzig, - nachfolgend „LVV“ genannt und die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Georgiring 3, 04103 Leipzig, - nachfolgend „LVB“ genannt treffen folgende Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag. Am 09.11.1999 haben die Parteien einen Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV) geschlossen, der die finanzielle Absicherung der von der LVB erbrachten Verkehrsleistung in der Stadt Leipzig zum Inhalt hat. Dieser Vertrag wurde mehrfach ergänzt oder geändert. Durch die letzte Änderung vom 21.12.2016 wurde der Gesamtfinanzierungsbeitrag der Stadt Leipzig bis einschließlich 2018 auf einen Höchstbetrag von 45 Mio. € festgelegt. Es wurde vereinbart, anhand von Trennungsrechnungen und des sich für den Planungszeitraum ergebenden Finanzierungsbedarf zu überprüfen, ob die Begrenzung des Jahres 2018 für die Folgejahre fortzuführen oder anzupassen ist. Die Vertragsparteien sind sich einig, die Höchstbetragsfinanzierung ab dem Jahr 2019 wie folgt zu begrenzen und vereinbaren daher den § 2 Absatz 4a des VLFV wie folgt zu fassen: Art. 1 Geltungsbereich der Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag Die nachfolgende Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag knüpft an die letzte Änderung des am 09.11.1999 geschlossenen Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrages vom 21.12.2016 an. Der Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag in dieser letzten Fassung gilt im Folgenden als „VLFV“. Seite 1 von 2 Art. 2 Neufassung § 2 Absatz 4a VLFV Der sich auf Grundlage der vorherigen Absätze ergebende Gesamtfinanzierungsbeitrag der Stadt Leipzig wird auf folgende Höchstbeträge begrenzt: 2019: 54,0 Mio. EUR 2020: 56,0 Mio. EUR Für die Jahre ab 2021 wird anhand der Trennungsrechnungen und des sich für den Planungszeitraum ergebenden Finanzierungsbedarfs überprüft, ob die Begrenzung des Jahres 2020 für die Folgejahre fortzuführen oder anzupassen ist. Art. 3 Wirksamwerden und Dauer (1) Diese Zusatzfestlegung wird zum 01.01.2019 wirksam. (2) Die übrigen Regelungen des VLFV und vereinbarte Höchstbeträge für die Jahre bis 2018 bleiben unberührt. Leipzig, den …………… ……………………………………….. Stadt Leipzig Leipzig, den …………… ……………………………………….. LVV Leipzig, den …………… ……………………………………….. LVB Seite 2 von 2