Daten
Kommune
Leipzig
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1444735.pdf
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142 kB
Erstellt
09.10.18, 12:00
Aktualisiert
29.11.18, 17:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06493
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV) im
Zusammenhang mit der Festlegung des Gesamtfinanzierungsbetrages für die Jahre
2019 und 2020
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Finanzen
Verwaltungsausschuss
Ratsversammlung
12.12.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die
Ratsversammlung
stimmt
der
7.
Zusatzfestlegung
zum
Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV) zu. Der Gesamtfinanzierungsbeitrag
der Stadt Leipzig für die Jahre 2019 und 2020 wird darin jeweils auf folgende
Höchstbeträge begrenzt:
2019: 54,0 Mio. €
2020: 56,0 Mio. €
Zusammenfassung:
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Verwaltungshandeln
Sonstiges:
Inhalt der Vorlage ist die Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag
(VLFV), in welcher der Gesamtfinanzierungsbeitrag der Stadt Leipzig bzw. die Begrenzung
dessen auf entsprechende Höchstbeträge für die Jahre 2019 bis 2020 für die durch die
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH erbrachte Verkehrsleistung festgelegt sind. Die
Zusatzfestlegung stellt einen Nachtrag des am 09.11.1999 zwischen der Stadt Leipzig, der
Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (LVV) mbH und der LVB geschlossenen
Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrages dar und ist notwendig, da die letzte Änderung des
VLFV vom 21.12.2016 den Gesamtfinanzierungsbeitrag nur bis einschließlich 2018 enthält.
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2/5
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
X
Finanzielle Auswirkungen
X
Kostengünstigere Alternativen geprüft
Folgen bei Ablehnung
nein
nein
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
nein
nein
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Begründung der Eilbedürftigkeit:
Die Vorlage muss dringend in der Ratsversammlung im Dezember behandelt werden, da die
letzte Änderung des VLFV vom 21.12.2016 den Gesamtfinanzierungsbeitrag nur bis
einschließlich 2018 enthält und die vorliegende Zusatzfestlegung eine Fortschreibung der
Höchstbeträge für die Jahre 2019 und 2020 vorsieht. Nicht zuletzt aus beihilferechtlichen
Gründen muss die Zusatzvereinbarung noch in 2018 unterzeichnet werden und die RV somit
noch in 2018 einen dem Rechnung tragenden Nachtrag zum VLFV beschließen. Darüber
hinaus muss die Wirtschaftsplanung der LVB bzw. der LVV für 2019 dies ebenso abbilden.
1. Anlass der Vorlage
Grundsätzlich ist die Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (LVV) entsprechend
der geltenden Eigentümerziele für den Konzern zur vollständigen Finanzierung des
Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in der Stadt Leipzig verpflichtet. Aus § 2, Abs.
4a des Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrages (im Folgenden „VLFV“ genannt)
ergibt sich die Begrenzung des Gesamtfinanzierungsbeitrages der Stadt Leipzig auf
einen entsprechenden Höchstbetrag, welcher auf Grundlage der Betrauung sowie des
gültigen Nahverkehrsplanes an die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH für die
Erbringung von Verkehrsleistungen im Stadtgebiet Leipzig gezahlt wird. Eine EUrechtskonforme Ausgestaltung der Finanzierung des ÖPNV auf Basis des gültigen
Nahverkehrsplanes erfolgt mittels einer ex-ante Festlegung der Finanzierungsbeiträge im
VLFV.
Im aktuell gültigen VLFV, zuletzt geändert durch eine entsprechende Zusatzvereinbarung
vom 21.12.2016, ist im § 2 Absatz 4a der Gesamtfinanzierungsbeitrag der Stadt Leipzig bis
einschließlich 2018 auf einen Höchstbetrag von 45 Mio. € begrenzt. Weiterhin ist darin
festgelegt, dass der sich für den Planungszeitraum ab 2019 ergebende Finanzierungsbedarf
anhand
von
Trennungsrechnungen
zu
überprüfen
ist.
Diese
durch
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestätigten Trennungsrechnungen haben in der
Vergangenheit stets ergeben, dass keine Überkompensation der LVB besteht.
Mit dieser Vorlage wird der Festlegung der Zusatzvereinbarung zum VLFV vom
21.12.2016 entsprochen und der Gesamtfinanzierungsbeitrag ab 2019 durch eine
weitere Zusatzvereinbarung (siehe Anlage) fortgeschrieben.
2. Fortschreibung des Finanzierungsbedarfes
Vor dem Hintergrund der am 27.09.2018 durch die Ratsversammlung getroffenen
Grundsatzentscheidung für das Nachhaltigkeits-Szenario als strategische Planungsprämisse
bis 2030, der Entscheidung der Ratsversammlung am 24.10.2018 auf Preisanpassungen in
der Tarifzone Leipzig zu verzichten sowie auf Grundlage der Abstimmungen zwischen der
Stadt Leipzig, der LVV und der LVB soll der Gesamtfinanzierungsbeitrag für die Jahre 2019
und 2020 auf folgende Höchstbeträge begrenzt werden:
2019: 54,0 Mio. €
2020: 56,0 Mio. €
Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass keine rechtlichen oder steuerlichen
Einwände bestehen.
Die Beträge ermöglichen es den LVB, ihre Planung so zu gestalten, dass das
Nahverkehrsangebot aufrechterhalten und entsprechend des Grundsatzbeschlusses
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zum Nachhaltigkeits-Szenario weiterentwickelt und ausgebaut werden kann. Die im
Vergleich zu vergangenen Jahren erfolgte Erhöhung des Gesamtfinanzierungsbeitrages der
Stadt Leipzig trägt dabei vor allem zur weiterhin attraktiven Ausgestaltung des ÖPNVAngebots und der Preise bei und den steigenden Kosten der LVB, bspw. für die Umsetzung
tarifvertraglicher Verpflichtungen, den Anstieg regulatorischer Energiekosten sowie höhere
Abschreibungen aus der Investitionsoffensive Rechnung, um z. B. neue Linien, kürzere
Taktzeiten und barrierefreien ÖPNV zu ermöglichen. Die festgesetzten Höchstbeträge
spiegeln dabei auch die solidarische Gesamtverantwortung von Stadt und LVV-Konzern
durch jeweils eigene Beiträge zur Finanzierung der ersten Stufe eines zukunftsfähigen
Mobilitätskonzeptes wider. Dabei trägt der Gesamtfinanzierungsbeitrag der derzeit
absehbaren finanziellen Leitungsfähigkeit von Stadt und LVV-Konzern sowie bekannten
Fördermittelkulissen Rechnung und steht im Einklang mit den für den LVV-Konzern
geltenden Eigentümerzielen und mit dem Entwurf der Fortschreibung des
Nahverkehrsplanes, wie er zur öffentlichen Beteiligung freigegeben ist.
Darüber hinaus hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Industrie- und
Verkehrstreuhand GmbH am 10.11.2017 in ihrem „Bericht über die Prüfung und
Bescheinigung betreffend den Verwendungsnachweis gemäß § 2 Abs. 6 des VLFV i. V. m. T
2.6 und 7.4 der Finanzierungsrichtlinie Stadt Leipzig sowie betreffend der
Anhangsabrechnung für das Jahr 2016 gemäß VO (EG) 1370/2007“ für 2016 bescheinigt,
dass „[…] die Finanzierung der LVB im Bereich Linienverkehr und auf dem Gebiet der Stadt
Leipzig den finanziellen Nettoeffekt gemäß Anhang der VO (EG) 1370/2007 nicht
überschreitet und aus beihilferechtlichen Gesichtspunkten nicht zu einer rechnerischen
Überkompensation führt und der angesetzte Gewinn angemessen ist“. Aus
beihilferechtlichen Gründen darf der Höchstbetrag nicht oberhalb der Summe des sich aus
den einzelnen Finanzierungskomponenten ergebenden Gesamtbetrages liegen. Die seit
2009 anhand einer Trennungsrechnung vorgelegte Fortschreibung der Parameter der
Aufwendungen für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bzw. die vorliegenden
Verwendungsnachweise haben aufgezeigt, dass der gewährte finanzielle Ausgleich
nicht als zu hoch angesetzt ist und die Anspruchshöhe für die geleisteten
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen theoretisch sogar über dem bisherigen
Höchstbetrag von 45 Mio. € liegt. Aufgrund der bisherigen Bescheinigungen der
Wirtschaftsprüfer ist es sehr wahrscheinlich, dass die LVB auch weiterhin mit den jährlich
vorzulegenden Verwendungsnachweisen dies belegen werden. Somit sind aus der
Fortschreibung der Höchstbeträge auch keine beihilferechtlichen Risiken erkennbar. Mit der
Vorlage und Neufassung des VLFV im Jahr 2009 (Ratsbeschluss IV 1754/09) wurden die
beihilferechtlichen Regelungen umfassend geprüft und Vorgaben für den Vollzug des VLFV
festgelegt, die auch mit der Fortschreibung der Höchstbeträge eingehalten werden.
Anlage:
Zusatzfestlegung zum VLFV für die Jahre 2019 und 2020
5/5
Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag
Die Stadt Leipzig,
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister,
Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig,
- nachfolgend „Stadt Leipzig“ genannt und
die Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH
vertreten durch die Geschäftsführung,
Reichsstraße 4, 04109 Leipzig,
- nachfolgend „LVV“ genannt und
die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführung,
Georgiring 3, 04103 Leipzig,
- nachfolgend „LVB“ genannt treffen folgende
Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag.
Am 09.11.1999 haben die Parteien einen Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag
(VLFV) geschlossen, der die finanzielle Absicherung der von der LVB erbrachten
Verkehrsleistung in der Stadt Leipzig zum Inhalt hat. Dieser Vertrag wurde mehrfach
ergänzt oder geändert.
Durch die letzte Änderung vom 21.12.2016 wurde der Gesamtfinanzierungsbeitrag
der Stadt Leipzig bis einschließlich 2018 auf einen Höchstbetrag von 45 Mio. € festgelegt. Es wurde vereinbart, anhand von Trennungsrechnungen und des sich für den
Planungszeitraum ergebenden Finanzierungsbedarf zu überprüfen, ob die Begrenzung des Jahres 2018 für die Folgejahre fortzuführen oder anzupassen ist. Die Vertragsparteien sind sich einig, die Höchstbetragsfinanzierung ab dem Jahr 2019 wie
folgt zu begrenzen und vereinbaren daher den § 2 Absatz 4a des VLFV wie folgt zu
fassen:
Art. 1 Geltungsbereich der Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag
Die nachfolgende Zusatzfestlegung zum Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag
knüpft an die letzte Änderung des am 09.11.1999 geschlossenen Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrages vom 21.12.2016 an. Der Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag in dieser letzten Fassung gilt im Folgenden als „VLFV“.
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Art. 2 Neufassung § 2 Absatz 4a VLFV
Der sich auf Grundlage der vorherigen Absätze ergebende Gesamtfinanzierungsbeitrag der Stadt Leipzig wird auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
2019: 54,0 Mio. EUR
2020: 56,0 Mio. EUR
Für die Jahre ab 2021 wird anhand der Trennungsrechnungen und des sich für den
Planungszeitraum ergebenden Finanzierungsbedarfs überprüft, ob die Begrenzung
des Jahres 2020 für die Folgejahre fortzuführen oder anzupassen ist.
Art. 3 Wirksamwerden und Dauer
(1) Diese Zusatzfestlegung wird zum 01.01.2019 wirksam.
(2) Die übrigen Regelungen des VLFV und vereinbarte Höchstbeträge für die Jahre bis 2018 bleiben unberührt.
Leipzig, den ……………
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Stadt Leipzig
Leipzig, den ……………
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LVV
Leipzig, den ……………
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LVB
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