Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1451485.pdf
Größe
3,2 MB
Erstellt
25.10.18, 12:00
Aktualisiert
22.11.18, 10:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06584
Status: öffentlich
Eingereicht von
Oberbürgermeister
Betreff:
Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Beratungsgesellschaft für
Beteiligungsverwaltung Leipzig mbH
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Verwaltungsausschuss
Ratsversammlung
05.12.2018
12.12.2018
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der
Beratungsgesellschaft für Beteiligungsverwaltung Leipzig mbH gemäß Anlage 1 zu.
2. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde.
3. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, alle mit der Durchführung verbundenen Schritte
umzusetzen, insbesondere die erforderlichen Beschlüsse in der
Gesellschafterversammlung der Beratungsgesellschaft für Beteiligungsverwaltung
Leipzig mbH zu fassen sowie die Genehmigung einzuholen und daraus für den
Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls resultierende Anpassungen zu vollziehen.
1/4
Zusammenfassung:
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Verwaltungshandeln
Sonstiges:
Anpassung der Gesellschaftsverträge der städtischen Tochtergesellschaften an die
Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) und Umsetzung des
Leipziger Corporate Governance Kodexes (LCGK)
2/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
3/4
Eilbedürftigkeitsbegründung:
Anpassungen der Gesellschaftsverträge der städtischen Tochtergesellschaften an die
Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) sollten rechtskräftig
möglichst bis zum 31.12.2018 erfolgen, um ab dem 01.01.2019 eine allgemeinverbindliche
rechtskonforme neue Handlungsgrundlage sicherzustellen. Eine Beschlussfassung noch im
Dezember würde dies, nicht zuletzt auch entsprechend der Erwartungshaltung der
Rechtsaufsichtsbehörde, noch ermöglichen.
Sachverhalt:
Die Anpassungen des Gesellschaftsvertrages der Beratungsgesellschaft für
Beteiligungsverwaltung Leipzig mbH (bbvl) erfolgen zum Zweck der Umsetzung der
Neuregelungen des Gemeindewirtschaftsrechts der Sächsischen Gemeindeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zunächst geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652), zuletzt erneut
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626), sowie
im Rahmen der Regelungen des Leipziger Corporate Governance Kodexes (RBV-1843/13
vom 11.12.2013).
Dem Entwurf gingen umfängliche Abstimmungen voraus. Er trägt den rechtlichen
Mindestvorgaben, im Rahmen dessen einschlägigen Ratsbeschlüssen sowie den
Unternehmensspezifika Rechnung.
Bei der bbvl GmbH, als vergleichsweise kleinem Beteiligungsunternehmen mit großem
fakultativem Aufsichtsrat, ist es vertretbar, Wirtschaftsplan und strategische
Unternehmenskonzept in der abschließenden Beschlusskompetenz des Aufsichtsrates
entsprechend Leipziger Corporate Governance Kodex zu verorten. Beide Unterlagen sind
dessen ungeachtet rechtzeitig im Vorfeld zur Beschlussfassung der Gesellschafterin zur
Kenntnis zu geben.
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages bedarf als wesentliche Veränderung gem. § 28
Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO der Zustimmung der Ratsversammlung. Die erforderliche
Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 102 Abs. 1 SächsGemO wird im
Anschluss beantragt. Dazu erfolgten entsprechende Vorabstimmungen, um bereits im
Rahmen der Erstellung der Vorlage etwaige genehmigungsrechtliche Aspekte
berücksichtigen zu können.
Anlagen:
VI-DS-06584 Anlage 1 Gesellschaftsvertrag der bbvl (Neufassung)
VI-DS-06584 Anlage 2 Gesellschaftsvertrag der bbvl in der Fassung vom 21.07.2005
4/4
Neufassung Gesellschaftsvertrag der bbvl
Anlage1
Gesellschaftsvertrag
der Beratungsgesellschaft für Beteiligungsverwaltung Leipzig mbH
§1
Name und Sitz der Gesellschaft
(1)
Die Gesellschaft führt den Namen „Beratungsgesellschaft für Beteiligungsverwaltung
Leipzig mbH“.
(2)
Sitz der Gesellschaft ist Leipzig.
§2
Gegenstand der Gesellschaft
(1)
Gegenstand der Gesellschaft ist die Beratung und Unterstützung der Stadt Leipzig,
d. h. ihrer Verwaltungsinstanzen, Betriebe und Unternehmensbeteiligungen in allen
kaufmännischen, personellen, rechtlichen und organisatorischen Angelegenheiten der
Verwaltung des städtischen Beteiligungsvermögens und seiner wirtschaftlichen Führung sowie in den hiermit zusammenhängenden Fragen.
(2)
Die Gesellschaft kann freie Beratungskapazitäten anderweitig vermarkten. Der Gegenstand der Gesellschaft darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3)
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der
Gegenstand der Gesellschaft gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben anderer Unternehmen bedienen.
§3
Beteiligung der Gesellschaft an anderen Unternehmen
(1)
In den Fällen des § 96a Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO ist die Zustimmung der Stadt
Leipzig einzuholen.
(2)
Die Gesellschaft darf ein anderes Unternehmen nur unterhalten, übernehmen oder
sich daran beteiligen, wenn gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4-13 SächsGemO entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens enthalten sind,
sofern sie allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern, für die ebenfalls eine
Verpflichtung nach § 96a Abs. 1 SächsGemO besteht, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile hält.
§4
Dauer, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen
(1)
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit eine Veröffentlichung nach dem
Gesetz vorgeschrieben ist, im Bundesanzeiger.
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der bbvl
Anlage1
§5
Stammkapital
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 255.700,-- € (in Worten: Zweihundertfünfundfünfzigtausendsiebenhundert Euro).
(2)
Alleinige Gesellschafterin ist die Stadt Leipzig.
§6
Organe der Gesellschaft
(1)
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Geschäftsführung,
2. der Aufsichtsrat und
3. die Gesellschafterversammlung.
(2)
Alle Organe der Gesellschaft sowie deren einzelne Mitglieder sind im Rahmen des
gesetzlich Zulässigen dem Unternehmensinteresse sowie dem Wohl der Gesellschaft
unter Beachtung kommunalpolitischer Zielsetzungen und der Interessen der Gesellschafterin verpflichtet.
§7
Geschäftsführung und Vertretung
(1)
Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus bis zu zwei Personen.
(2)
Die Geschäftsführung leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und trägt
öffentliche Verantwortung. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Geschäfte der
Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, dem
jeweiligen Geschäftsführeranstellungsvertrag, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, den gegebenenfalls vorliegenden Eigentümerzielen und den sonstigen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung sowie des Aufsichtsrates im Rahmen seiner Zuständigkeit zu führen.
(3)
Die Mitglieder der Geschäftsführung werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Sie werden für die Dauer von längstens fünf Jahren bestellt;
wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(4)
Besteht die Geschäftsführung aus einer Person, wird die Gesellschaft durch diese
allein vertreten. Besteht die Geschäftsführung aus zwei Personen, wird die Gesellschaft durch beide Mitglieder der Geschäftsführung gemeinschaftlich oder durch ein
Mitglied der Geschäftsführung und eine Person, der Prokura erteilt wurde, gemeinschaftlich vertreten.
(5)
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jedes Mitglied der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(6)
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann ein Mitglied der Geschäftsführung zum Sprecher der Geschäftsführung bestellt werden.
(7)
Die Geschäftsführung hat auf Verlangen des Aufsichtsrates sowie jedes einzelnen
Aufsichtsratsmitgliedes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben; die Berichterstattung hat an den gesamten Aufsichtsrat zu erfolgen.
Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat über die Entwicklung der Gesellschaft
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der bbvl
Anlage1
schriftlich zu unterrichten. § 90 AktG gilt sinngemäß.
(8)
Die Geschäftsführung berichtet regelmäßig, in der Regel vierteljährlich, an den Aufsichtsrat und die Gesellschafterin über den Gang der Geschäfte, insbesondere den
Umsatz, und die Lage der Gesellschaft. Die Berichte müssen den Vorgaben der Gesellschafterin entsprechen.
(9)
Die Geschäftsführung berichtet der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang
mit dem Jahresabschluss über die Umsetzung des Gegenstands der Gesellschaft und
der diesen gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerziele.
(10)
Die Geschäftsführung legt der Gesellschafterin auf Basis des Gegenstandes der Gesellschaft und der diesen gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerziele ein strategisches Unternehmenskonzept zur Kenntnis und nach angemessener Frist anschließend dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vor. Es ist spätestens nach fünf
Jahren oder nach Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Festlegung
neuer Eigentümerziele zu überarbeiten. Über den Umsetzungsstand des strategischen Unternehmenskonzepts sind der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zu informieren.
(11)
Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich über
wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und der Entwicklung sowie die
Leitung des Unternehmens von Bedeutung sind. Der Aufsichtsratsvorsitzende informiert in Fällen von wesentlicher Bedeutung für die weitere nachhaltige und wirtschaftliche Erfüllung des Unternehmenszwecks die Gesellschafterin.
(12)
Die Geschäftsführung sorgt für den Aufbau und die Einhaltung eines angemessenen
wirksamen internen Kontrollsystems (Risikomanagementsystem, interne Revision,
Compliance/Regelüberwachung).
(13)
Die Geschäftsführung berichtet dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über Risiken der Gesellschaft, die Ergebnisse der internen Revision, über Compliance/Regelüberwachung sowie über Sponsoringaktivitäten üblicherweise im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss.
(14)
Die Geschäftsführung informiert den Aufsichtsrat über Gesellschafterbeschlüsse.
(15)
Die Gesamtvergütung eines jeden Mitgliedes der Geschäftsführung soll individualisiert unter Namensnennung und aufgeteilt nach fixen und variablen Vergütungsbestandteilen im Anhang des Jahresabschlusses veröffentlicht werden.
§8
Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus 13 Mitgliedern, die von der Gesellschafterin widerruflich
entsandt werden. Die Geschäftsführung ist schriftlich oder in der beschleunigten
Schriftform über die Entsendung zu informieren.
(2)
Aufsichtsratsmitglieder sollen über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. Mitglieder des Aufsichtsrates sollen
keine Organfunktion und keine Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern
der Gesellschaft ausüben. Dem Aufsichtsrat soll kein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung angehören.
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Anlage1
(3)
Die Amtszeit der von der Gesellschafterin entsandten Aufsichtsratsmitglieder endet
nach Ablauf der Wahlperiode des Stadtrates der Stadt Leipzig. Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Mandat bis zur Entsendung neuer Aufsichtsratsmitglieder fort. Wiederholte Entsendungen von Aufsichtsratsmitgliedern sind zulässig.
(4)
Bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds der Gesellschafterin aus dem Stadtrat
oder der Verwaltung vor Ablauf der Wahlperiode des Stadtrates der Stadt Leipzig soll
für dessen restliche Amtszeit ein neues Aufsichtsratsmitglied entsandt werden. Das
Aufsichtsratsmitglied führt sein Mandat bis zur Entsendung des neuen Aufsichtsratsmitgliedes weiter.
(5)
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende erklärt seine Niederlegung schriftlich gegenüber dem
Stellvertreter. Das Mitglied des Aufsichtsrates informiert die Geschäftsführung und die
Gesellschafterin schriftlich oder in der beschleunigten Schriftform über die Niederlegung.
(6)
Die Gesellschafterin kann die von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglieder jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich abberufen. Die Geschäftsführung ist schriftlich oder in der beschleunigten Schriftform über die Abberufung zu informieren.
§9
Vorsitz im Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Person als Vorsitzende/-n und bis zu zwei
Personen als Stellvertreter/-innen. Scheidet die Person des Vorsitzenden oder des
Stellvertreters vor Ablauf der Amtszeit aus, soll der Aufsichtsrat spätestens in der
nächsten ordentlichen Sitzung eine Neuwahl für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Person vornehmen. Scheidet die Person des Vorsitzenden aus, übernimmt die Person des Stellvertreters bis zur Neuwahl den Vorsitz, sind zwei Personen
als Stellvertreter/-innen gewählt unter Berücksichtigung einer für die Stellvertretung
festgelegten Reihenfolge.
(2)
Ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft darf nicht als Aufsichtsratsvorsitzender gewählt werden.
§ 10
Sitzung des Aufsichtsrates
(1)
Der Aufsichtsrat wird so oft einberufen, wie es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Er soll in der Regel dreimal im Kalenderjahr, er muss zweimal im Kalenderjahr einberufen werden.
(2)
Der Aufsichtsratsvorsitzende veranlasst die Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen – wobei bei der Berechnung der
Frist der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden unter Angabe von Ort und Zeit sowie den Gegenständen der Tagesordnung. Außerdem sollen bei der Einberufung auch die erforderlichen Unterlagen und Beschlussvorschläge übermittelt oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Es soll kenntlich gemacht werden, ob es sich um Beschluss- oder um Informationsvorlagen handelt. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der bbvl
Anlage1
(3)
In dringenden Fällen kann der Aufsichtsratsvorsitzende die Einberufungsfrist verkürzen und die Einberufung in der beschleunigten Schriftform übermittelt werden; die
Frist soll in diesem Fall nicht weniger als eine Woche betragen. Abs. 2 Satz 2 und 3
gelten entsprechend.
(4)
Über Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung entscheidet der Aufsichtsrat in der
Sitzung nach Maßgabe des § 11 Abs. 2. Vor der Sitzung sind Anträge in Textform an
den Aufsichtsratsvorsitzenden zu richten.
(5)
Anträge zu Beschlussvorschlägen zu angekündigten Gegenständen der Tagesordnung sollen frühzeitig in Textform an den Aufsichtsratsvorsitzenden übermittelt werden.
(6)
Verzichtbare Mängel der Einberufung gelten als geheilt, wenn sämtliche Aufsichtsratsmitglieder an der Sitzung teilnehmen oder aus dem Aufsichtsrat binnen zwei Wochen nach dem Sitzungstag des Aufsichtsrates kein schriftlicher Widerspruch gegen
einen Aufsichtsratsbeschluss wegen der Art und Weise der Einberufung dem Aufsichtsratsvorsitzenden zugeht.
(7)
Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die Sitzungen. Sind sowohl der Aufsichtsratsvorsitzende als auch der Stellvertreter abwesend, leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrats die Sitzung. Soll das nicht geschehen, können die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder den Sitzungsleiter wählen.
(8)
An den Sitzungen des Aufsichtsrates nimmt die Geschäftsführung teil, außer wenn:
a. über ein Mitglied der Geschäftsführung verhandelt wird;
b. persönliche Belange eines Aufsichtsratsmitglieds besprochen werden;
c. die Neubestellung eines Mitglieds der Geschäftsführung verhandelt wird.
Der Aufsichtsrat kann Abweichendes beschließen.
(9)
Über die Zulassung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zu einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Sitzungsgegenständen des Aufsichtsrats entscheidet der
Aufsichtsrat. Vertreter der Organisationseinheit, welche von der Gesellschafterin mit
der Wahrnehmung der in § 99 Abs. 1 SächsGemO definierten Aufgabe beauftragt
sind, dürfen als Gast an allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen, ohne dass es
eines jeweils gesonderten Beschlusses bedarf.
§ 11
Beschlussfassung des Aufsichtsrates
(1)
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende
Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung in einer Sitzung teilnehmen,
indem sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.
(2)
Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig im Sinne von § 10 Abs. 2
mitgeteilt worden sind, kann nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied
dem Verfahren widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer Frist von einer Woche nach Mitteilung über die Beschlussfassung in der Sitzung des Aufsichtsrates Gelegenheit zu geben, gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden der Beschlussfassung zu widersprechen oder nachträglich
ihre Stimme abzugeben. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Aufforderung zur ErSeite 5 von 15
Neufassung Gesellschaftsvertrag der bbvl
Anlage1
klärung nach Satz 2 bezüglich der in der Sitzung votierten Beschlussanträge. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Aufsichtsratsmitglied innerhalb der
Frist widersprochen hat.
(3)
Außerhalb von Aufsichtsratssitzungen sind Beschlussfassungen durch Stimmabgaben in der beschleunigten Schriftform zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der
vom Aufsichtsratsvorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung innerhalb einer
in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegenden Frist widerspricht und
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat zu bestehen
hat, an der Beschlussfassung teilnimmt.
(4)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der jeweiligen Beschlussfassung
teilnimmt.
(5)
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der
Beschlussantrag abgelehnt.
(6)
Der Aufsichtsratsvorsitzende,
a. prüft bei jeder Aufsichtsratssitzung, ob die Einladung ordnungsgemäß ergangen
ist und
b. stellt bei jeder Beschlussfassung fest, ob der Aufsichtsrat beschlussfähig ist.
(7)
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, dass seine Stimmabgabe namentlich
protokolliert wird.
(8)
Der Aufsichtsratsvorsitzende gibt im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung
der Beschlüsse des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse erforderlichen Erklärungen
ab und nimmt Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegen.
§ 12
Niederschriften über Aufsichtsratssitzungen und Beschlüsse
(1)
Der Aufsichtsratsvorsitzende bestellt eine Person zur Protokollführung. Die Protokollführung durch eine nicht dem Aufsichtsrat angehörige Person ist zulässig, wenn kein
Aufsichtsratsmitglied widerspricht.
(2)
Über die Aufsichtsratssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Sitzungsleitung und die Protokollführung unterzeichnen. In der Niederschrift sind der Ort, der
Tag und die Zeit der Aufsichtsratssitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates unter Angabe des Abstimmungsergebnisses anzugeben. Satz 2 gilt entsprechend für Verfahren nach § 11 Abs. 2. Die Niederschrift ist jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in der beschleunigten Schriftform zu übersenden.
(3)
Beschlüsse, die nicht in Aufsichtsratssitzungen gefasst worden sind, werden vom
Aufsichtsratsvorsitzenden in einer Niederschrift festgestellt. Die Niederschrift wird jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in der beschleunigten Schriftform zugeleitet.
In der Niederschrift ist auch die Art des Zustandekommens der gefassten Beschlüsse
anzugeben.
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der bbvl
Anlage1
(4)
Widersprüche gegen Niederschriften sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dem
Aufsichtsratsvorsitzenden schriftlich bekannt zu geben.
(5)
Die Niederschriften nach den Absätzen 2 und 3 sind in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates dessen Mitgliedern zur Bestätigung vorzulegen.
§ 13
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und Bildung von Ausschüssen
(1)
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich mit den Anforderungen
dieses Gesellschaftsvertrages deckt. Diese ist der Gesellschafterin zur Kenntnis zu
geben.
(2)
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, deren Aufgaben in der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates oder in gesonderten Beschlüssen festzusetzen
sind.
(3)
Von der Möglichkeit, einzelnen Ausschüssen Entscheidungskompetenzen zu übertragen, soll nicht Gebrauch gemacht werden. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig im Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse. Die Einzelheiten
werden vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung festgelegt.
§ 14
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1)
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates ergeben sich aus dem Gesetz sowie diesem
Gesellschaftsvertrag.
(2)
Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber der
Geschäftsführung.
2.
Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung. Der Aufsichtsratsvorsitzende verhandelt im Auftrag
des Aufsichtsrates die Anstellungsverträge für die Mitglieder der Geschäftsführung und vertritt den Aufsichtsrat bei deren Unterzeichnung. Hat der Aufsichtsrat
für die Entscheidung über das Anstellungsverhältnis einen Ausschuss eingesetzt,
sind dem Aufsichtsrat die vergütungsrelevanten Vertragsparameter zur Beschlussfassung vorzulegen; andernfalls entscheidet der Aufsichtsrat über den
Anstellungsvertrag insgesamt. Die Gesamtvergütung der Mitglieder der Geschäftsführung soll sich aus einem festen Jahresgrundgehalt und einem erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteil zusammensetzen; die Vergütungsstruktur ist
auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten.
3.
Entscheidung über Zielvereinbarungen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung
und deren Auswertung. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll jährlich im Auftrag des
Aufsichtsrates mit der Geschäftsführung schriftliche Zielvereinbarungen als
Grundlage für die Zahlung des erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteils verhandeln, welche vom Aufsichtsrat beschlossen werden. Er hat dabei die Zielvorgaben der Gesellschafterin zu beachten und diese über die vereinbarten Ziele zu
informieren.
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der bbvl
Anlage1
4.
Überwachung und Beratung der Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.
5.
Zustimmung, sofern dies im Einzelfall vertretbar ist, zu Fällen des § 16 Abs. 4.
6.
Überwachung der Umsetzung des Gegenstands der Gesellschaft und der diesen
gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerziele.
7.
Prüfung und Beschluss des strategischen Unternehmenskonzepts sowie Überwachung der Umsetzung.
8.
Prüfung und Beschluss zum Wirtschaftsplan sowie dessen Änderungen und Erstattung eines jährlichen schriftlichen Berichts zur Übereinstimmung mit dem strategischen Unternehmenskonzept sowie mit dem Gegenstand der Gesellschaft
und den diesen gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerzielen jeweils an
die Gesellschafterversammlung.
9.
Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes sowie des Vorschlags der
Geschäftsführung zur Ergebnisverwendung. Vorschlag an die Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Ergebnisverwendung der Gesellschaft und die Entlastung der Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat informiert in einem jährlichen schriftlichen, von ihm zu beschließenden,
Bericht an die Gesellschafterversammlung zum Ergebnis seiner Prüfung sowie
über aufgetretene Interessenkonflikte im Sinne von § 16 und deren Behandlung.
Dieser Bericht soll auch Angaben darüber enthalten, ob und inwieweit ein Mitglied
des Aufsichtsrates in einem Geschäftsjahr an weniger als der Hälfte der Sitzungen teilgenommen hat.
10. Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer inklusive der Honorarvereinbarung sowie die Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten. Der Prüfauftrag umfasst die Vereinbarung, dass wesentliche Informationen an die Geschäftsführung (Managementletter) auch dem Aufsichtsrat zur Verfügung gestellt werden. Wesentliche Informationen des Abschlussprüfers, die die Gesellschafterin
betreffen, werden auch ihr zur Verfügung gestellt. Ein Wechsel des Abschlussprüfers soll nach fünf aufeinander folgenden Jahren erfolgen. Dabei soll nicht nur der
den Abschluss testierende Wirtschaftsprüfer, sondern das Wirtschaftsprüfungsunternehmen im Gesamten gewechselt werden.
11. Vorberatung und Empfehlung an die Gesellschafterversammlung in den Fällen
des § 18 Abs. 1.
12. Überwachung der Liquidation nach Auflösung der Gesellschaft.
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der bbvl
(3)
Anlage1
Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für folgende Maßnahmen der Geschäftsführung:
1.
Verfügungen über Vermögen und Aufnahme von Krediten sowie sonstige
Rechtsgeschäfte von wirtschaftlicher Bedeutung für die Gesellschaft, insbesondere:
a.
Aufnahme und Gewährung von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Bestellung oder Gewährung von Garantien und ähnlichen Sicherheiten durch
die Gesellschaft bis einschließlich 150.000 €;
b.
Abschluss von IT-Wartungsverträgen in Ausführung des § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags, bei denen andere Auftraggeber als die Stadt Leipzig die
Gesellschaft beauftragen, ab 50.000 € pro Jahr im Einzelfall;
c.
Abschluss von sonstigen Beratungsverträgen in Ausführung des § 2 Abs. 2
des Gesellschaftsvertrags, bei denen andere Auftraggeber als die Stadt
Leipzig die Gesellschaft beauftragen und bei denen voraussichtlich sowohl
eine vertragliche Wertgrenze von 150.000 € bis einschließlich 300.000 € als
auch eine Beratungsdauer von mehr als einem Jahr überschritten wird;
d.
Abschluss und Kündigung von anderen Verträgen der Gesellschaft, einschließlich Miet- und Pachtverträgen, außerhalb des Wirtschaftsplans ab
50.000 € bis einschließlich 150.000 € im Einzelfall oder pro Jahr bei Dauerschuldverhältnissen;
e.
Grundstücksgeschäfte (Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken
oder grundstücksgleichen Rechten) der Gesellschaft außerhalb des Wirtschaftsplanes ab 50.000 € bis einschließlich 150.000 €;
f.
Investitionen und Desinvestitionen der Gesellschaft ab 50.000 € bis einschließlich 150.000 €;
g.
Sonstige Vermögensverfügungen der Gesellschaft außerhalb des Wirtschaftsplanes ab 50.000 € bis einschließlich 150.000 €;
h.
Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit einem Streitwert ab 25.000 € bis einschließlich 150.000 €.
2.
Erteilung oder Widerruf von Prokuren und Generalvollmachten.
3.
Derivative Finanzgeschäfte. Rechtsgeschäfte ohne Grundgeschäft sind ausgeschlossen.
(4)
Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seiner Zustimmungsrechte gemäß Absatz 3 für
bestimmte Arten von Geschäften bis zu einer bestimmten Wertgrenze oder Zeitdauer
seine Zustimmung allgemein erteilen.
(5)
In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates können weitere zustimmungspflichtige
Maßnahmen und Geschäfte der Geschäftsführung geregelt sein.
(6)
Der Aufsichtsrat beschließt seine Erklärungen im Rahmen des Corporate Governance-Berichtes gemäß § 21 und bestätigt den der Gesellschafterin zu übergebenden
Corporate Governance-Bericht im Ganzen.
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der bbvl
Anlage1
(7)
Der Aufsichtsrat soll regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen.
(8)
Die Vorschriften der §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes über die Verschwiegenheitspflicht gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden.
§ 15
Aufwendungsersatz
(1)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Die
Einzelheiten legt die Gesellschafterversammlung durch Beschluss fest.
(2)
Der Aufwendungsersatz soll individualisiert für jedes Mitglied des Aufsichtsrates im
Anhang des Jahresabschlusses veröffentlicht werden.
§ 16
Interessenkonflikte
(1)
Das Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für sich nutzen.
(2)
Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Interessenkonflikte in Bezug auf seine Person, aber
auch in Bezug auf nahestehende Personen, insbesondere solche, die aufgrund einer
Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern, Wettbewerbern
oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offenzulegen.
(3)
Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines
Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandates führen.
(4)
Beauftragungen von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Gesellschaft im Rahmen von
Berater- oder sonstigen Dienstleistungs- und Werkverträgen sollen grundsätzlich nicht
erfolgen.
(5)
Kredite der Gesellschaft an Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates
sowie an nahestehende Personen dürfen nicht gewährt werden.
(6)
Mitglieder der Geschäftsführung unterliegen während ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft einem umfassenden Wettbewerbsverbot.
(7)
Mitglieder der Geschäftsführung sollen insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in anderen Gesellschaften wahrnehmen.
(8)
Jedes Mitglied der Geschäftsführung teilt Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich mit und informiert die anderen Mitglieder der Geschäftsführung
hierüber. Alle Geschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und den Mitgliedern der
Geschäftsführung sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
(9)
Die Mitglieder der Geschäftsführung sollen dem Aufsichtsratsvorsitzenden Ehrenämter im Interessenbereich der Gesellschaft, Nebentätigkeiten und Aufsichtsratsmandate schriftlich zur Genehmigung vorlegen. Die Geschäftsführung soll den Aufsichtsrat
einmal jährlich schriftlich über diese Ehrenämter, Nebentätigkeiten und Aufsichtsratsmandate informieren.
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der bbvl
Anlage1
(10)
Die Mitglieder der Geschäftsführung und Aufsichtsratsmitglieder haben die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers bzw. Aufsichtsratsmitglieds
anzuwenden. Wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen und die ihnen obliegende
Verantwortung außer Acht lassen, sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 17
Gesellschafterversammlung
(1)
Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung und Übersendung der erforderlichen Unterlagen, spätestens 14
Tage vor der Versammlung, wobei bei der Berechnung der Frist der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden. In Einzelfällen kann die Einberufungsfrist verkürzt und die Einberufung in der beschleunigten Schriftform übermittelt werden. Näheres kann durch die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt werden.
(2)
Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll spätestens einen Monat nach der
Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat stattfinden.
(3)
Sobald die Gesellschafterin oder ein Mitglied der Geschäftsführung dies unter Benennung der Tagesordnung verlangt, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
(4)
Über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Protokollführung und vom Gesellschaftervertreter zu unterzeichnen ist. Von den Gesellschafterbeschlüssen erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung eine Abschrift.
(5)
Eine schriftliche Beschlussfassung der Gesellschafterin ist ohne Abhalten einer Gesellschafterversammlung zulässig, soweit das Gesetz dem nicht entgegensteht.
§ 18
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1)
Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen:
1.
Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses der Gesellschaft nach Maßgabe des § 29 GmbHG bis spätestens zum Ablauf der ersten
acht Monate des folgenden Geschäftsjahres.
2.
Entlastung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat bis spätestens zum Ablauf der
ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres.
3.
Wahl des Abschlussprüfers.
4.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft.
5.
Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
6.
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung.
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7.
8.
9.
Anlage1
Wesentliche Veränderungen der Gesellschaft im Sinne § 96a Abs. 1 Nr. 2a
SächsGemO, insbesondere:
a.
Übertragung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft;
b.
Umstrukturierungen der Gesellschaft (z. B. Spaltung);
c.
Erweiterungen der Gesellschaft;
d.
Änderungen der Einflussrechte der kommunalen Gremienvertreter;
e.
Änderungen des Haftungsumfangs der Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf ihr Stammkapital;
f.
Änderungen, Abschluss und Beendigung von Ergebnisabführungs- oder anderen Unternehmensverträgen i. S. d. AktG der Gesellschaft;
g.
Erschließung bisher nicht bearbeiteter Geschäftsbereiche oder Aufgabe bisheriger Geschäftsbereiche der Gesellschaft.
Verfügungen über Vermögen und Aufnahme von Krediten sowie sonstige
Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne § 96a
Abs. 1 Nr. 2b SächsGemO, insbesondere:
a.
Aufnahme und Gewährung von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Bestellung oder Gewährung von Garantien und ähnlichen Sicherheiten durch
die Gesellschaft über 150.000 €;
b.
Abschluss von sonstigen Beratungsverträgen in Ausführung des § 2 Abs. 2
des Gesellschaftsvertrags, bei denen andere Auftraggeber als die Stadt
Leipzig die Gesellschaft beauftragen und bei denen voraussichtlich sowohl
eine vertragliche Wertgrenze von300.000 € als auch eine Beratungsdauer
von mehr als einem Jahr überschritten wird;
c.
Abschluss und Kündigung von anderen Verträgen der Gesellschaft, einschließlich Miet- und Pachtverträgen, über 150.000 € im Einzelfall oder pro
Jahr bei Dauerschuldverhältnissen;
d.
Grundstücksgeschäfte (Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken
oder grundstücksgleichen Rechten) der Gesellschaft über 150.000 €;
e.
Investitionen und Desinvestitionen der Gesellschaft über 150.000 €;
f.
Sonstige Vermögensverfügungen der Gesellschaft über 150.000 €;
g.
Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit einem Streitwert über 150.000 €.
h.
sowie in den sonstigen in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelten Fällen.
Abschluss, Änderung sowie Beendigung von Cross-Border-Lease-Geschäften
und vergleichbare grenzüberschreitende Transaktionen.
10. Veräußerung, teilweise Veräußerung, Auflösung, Verschmelzung und Rechtsformänderung der Gesellschaft sowie einer Beteiligungsgesellschaft.
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Anlage1
11. Errichtung einer Beteiligungsgesellschaft sowie Erwerb oder Übernahme von Geschäftsanteilen einer Beteiligungsgesellschaft.
12. Errichtung von mittelbaren Beteiligungsunternehmen sowie Erwerb oder Übernahme von Geschäftsanteilen von mittelbaren Beteiligungsunternehmen, soweit
der Gesellschafterin mittelbar allein oder zusammen mit anderen kommunalen
Trägern der Selbstverwaltung, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegen, eine satzungsändernde Mehrheit zusteht.
13. Maßnahmen und Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen oder zu denen die Gesellschafterversammlung eine Befassung verlangt, soweit diese nicht nach diesem Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.
(2)
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen, soweit das Gesetz oder dieser
Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmen, der einfachen Mehrheit des stimmberechtigten Stammkapitals.
(3)
Die Stadt Leipzig ist auch bei Rechtsgeschäften ihr selbst gegenüber stimmberechtigt.
§ 19
Planung
(1)
Die Geschäftsführung der Gesellschaft stellt gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 5 SächsGemO
in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und schreibt diesen über
drei Jahre fort (fünfjährige Finanzplanung: laufendes Jahr, Planjahr und drei Folgejahre). Der Wirtschaftsplan besteht aus Vorbericht, Planbilanz, Erfolgsplan, Liquiditätsplan, Personalplan, Investitions- und Instandhaltungsplan.
(2)
Der Wirtschaftsplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon sind der Gesellschafterin durch die Geschäftsführung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, spätestens zum
Zeitpunkt der Versendung an den Aufsichtsrat.
(3)
Darüber hinaus stellt die Geschäftsführung der Gesellschafterin Stadt Leipzig den
Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche
Entwicklung der Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 7 SächsKomHVO-Doppik
rechtzeitig zur Verfügung, sodass er oder sie als Anlage zum Haushaltsplan der Stadt
Leipzig veröffentlicht werden kann.
§ 20
Jahresabschluss und Prüfung
(1)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach Maßgabe des § 96a Abs. 1 Nr. 8
SächsGemO von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Der Jahresabschluss hat eine Übersicht über
sämtliche Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft zu enthalten, die mindestens
Auskunft über Firma und Sitz, Höhe des Anteils, Höhe des Eigenkapitals und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres gibt.
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Anlage1
(2)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach Maßgabe des § 96a Abs. 1 Nr. 8
SächsGemO zu prüfen. Der Prüfer hat in Erweiterung der Abschlussprüfung auch
entsprechend § 53 Abs. 1 HGrG die dort vorgesehene Prüfung vorzunehmen und Bericht zu erstatten.
(3)
Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer legt die Geschäftsführung den Bericht über
die Abschlussprüfung, den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie ihren Vorschlag
zur Verwendung des Jahresergebnisses unverzüglich der Gesellschafterin und dem
Aufsichtsrat vor. Diese Verpflichtung bezieht sich gegenüber der Gesellschafterin
auch auf die Angaben, die nach § 99 Abs. 2 und 3 SächsGemO für die Erstellung des
Beteiligungsberichtes der Stadt Leipzig notwendig sind.
(4)
Die Gesellschafterin bringt der Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Leipzig den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich zur Kenntnis.
(5)
Der örtlichen und der überörtlichen Prüfungsbehörde (§§ 103 und 108 SächsGemO)
werden die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
(6)
Der örtlichen und der überörtlichen Prüfungsbehörde wird das Recht eingeräumt, die
Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen.
(7)
Der Gesellschafterin sind alle für die Erstellung des Gesamtabschlusses der Stadt
Leipzig nach § 88b SächsGemO erforderlichen Unterlagen zu übersenden und Auskünfte zu erteilen.
§ 21
Corporate Governance-Bericht
(1)
Die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat sollen der Gesellschafterversammlung
jährlich im Zusammenhang mit der Berichterstattung des Aufsichtsrates über die Jahresabschlussprüfung über die Corporate Governance des Unternehmens berichten
(Corporate Governance-Bericht).
(2)
Bestandteil des Corporate Governance-Berichtes sind dabei jeweils die Erklärungen
der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates, dass den sie betreffenden Empfehlungen von Teil III des Leipziger Corporate Governance Kodexes (Organe der Gesellschaft) in der jeweils geltenden Fassung entsprochen wurde. Wenn von einzelnen
Empfehlungen des Kodexes abgewichen wurde, ist dies anzugeben und die Abweichung nachvollziehbar zu begründen. Abweichungen von Kodexanregungen sind anzugeben.
§ 22
Definitionen
(1)
Beteiligungsgesellschaft ist jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar eine Beteiligung besitzt (unabhängig von Anteilshöhe).
(2)
Beteiligungsunternehmen ist jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besitzt (unabhängig von Anteilshöhe).
(3)
Nahestehende Personen sind die in § 20 Abs. 1 SächsGemO genannten Personen.
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Anlage1
(4)
Nahestehendes Unternehmen ist ein Unternehmen in Anlehnung an § 285 Nr. 21
HGB.
(5)
Beschleunigte Schriftform meint Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, wobei
die Bereitstellung des Schriftstücks elektronisch beispielsweise durch Fax oder per EMail mit angefügter Scancopy erfolgen kann.
§ 23 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein oder
werden, so wird durch diese Unwirksamkeit die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht
berührt. Im Falle einer unvollständigen Regelung soll die Lücke durch Auslegung des im übrigen Vertragstext niedergelegten Gesellschafterwillens derart geschlossen werden, wie dies
dem Gegenstand der Gesellschaft am ehesten entspricht.
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