Daten
Kommune
Leipzig
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1451340.pdf
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Erstellt
25.10.18, 12:00
Aktualisiert
29.11.18, 17:29
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06580
Status: öffentlich
Eingereicht von
Oberbürgermeister
Betreff:
Anpassung des Gesellschaftsvertrages der LESG Gesellschaft der Stadt Leipzig zur
Erschließung, Entwicklung und Sanierung von Baugebieten mit beschränkter Haftung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Verwaltungsausschuss
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Ratsversammlung
12.12.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1.
Die Ratsversammlung stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der LESG
Gesellschaft der Stadt Leipzig zur Erschließung, Entwicklung und Sanierung von
Baugebieten mit beschränkter Haftung gemäß Anlage 1 zu.
2.
Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde.
3.
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, alle mit der Durchführung verbundenen Schritte
umzusetzen, insbesondere die erforderlichen Beschlüsse in der
Gesellschafterversammlung der LESG Gesellschaft der Stadt Leipzig zur Erschließung,
Entwicklung und Sanierung von Baugebieten mit beschränkter Haftung zu fassen sowie
die Genehmigung einzuholen und daraus für den Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls
resultierende Anpassungen zu vollziehen.
Zusammenfassung:
Anpassung der Gesellschaftsverträge der städtischen Tochtergesellschaften an die
Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) und Umsetzung des
Leipziger Corporate Governance Kodexes (LCGK)
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Sonstiges
1/3
Verwaltungshandeln
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Eilbedürftigkeitsbegründung:
Anpassungen der Gesellschaftsverträge der städtischen Tochtergesellschaften an die
Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) sollten rechtskräftig
möglichst bis zum 31.12.2018 erfolgen, um ab dem 01.01.2019 eine allgemeinverbindliche
rechtskonforme neue Handlungsgrundlage sicherzustellen. Eine Beschlussfassung noch im
Dezember würde dies, nicht zuletzt auch entsprechend der Erwartungshaltung der
Rechtsaufsichtsbehörde, noch ermöglichen.
Sachverhalt:
Die Anpassungen des Gesellschaftsvertrages der LESG Gesellschaft der Stadt Leipzig zur
Erschließung, Entwicklung und Sanierung von Baugebieten mbH (LESG) erfolgen zum
Zweck der Umsetzung der Neuregelungen des Gemeindewirtschaftsrechts der Sächsischen
Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S.
146), zunächst geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl.
S. 652), zuletzt erneut geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017
(SächsGVBl. S. 626), sowie im Rahmen der Regelungen des Leipziger Corporate
Governance Kodexes (RBV-1843/13 vom 11.12.2013).
Die umfänglich abgestimmte Neufassung trägt den rechtlichen Mindestvorgaben,
Ratsbeschlüssen sowie den Unternehmensspezifika Rechnung.
Entsprechend der verstärkten Projektentwicklung und -durchführung der LESG für die Stadt
Leipzig wurde der Unternehmensgegenstand der LESG um diesen Aspekt erweitert und um
die Errichtung baulicher Anlagen für den Gemeinbedarf ergänzt.
Der Aufsichtsrat der LESG soll zukünftig acht Mitglieder statt der bislang sechs umfassen.
Um den Anforderungen der SächsGemO hinsichtlich der Angemessenheit der
Einflussmöglichkeiten und der Wahrnehmung der strategischen Steuerungsverantwortung
der Stadt als Gesellschafterin Rechnung zu tragen, wurde eine Beschlussfassung der
Gesellschafterversammlung über den Wirtschaftsplan auf Basis der Beschlussempfehlung
des Aufsichtsrates aufgenommen.
Die abschließende Beschlusskompetenz über das strategische Unternehmenskonzept liegt
dem LCGK folgend beim Aufsichtsrat. Das Konzept ist rechtzeitig im Vorfeld zur
Beschlussfassung der Gesellschafterin zur Kenntnis zu geben.
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages bedarf als wesentliche Veränderung gem. § 28
Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO der Zustimmung der Ratsversammlung. Die erforderliche
Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 102 Abs. 1 SächsGemO wird im
Anschluss beantragt. Dazu erfolgten entsprechende Vorabstimmungen, um bereits im
Rahmen der Erstellung der Vorlage etwaige genehmigungsrechtliche Aspekte
berücksichtigen zu können.
Anlagen:
VI-DS-06580 Anlage 1 Gesellschaftsvertrag der LESG mbH (Neufassung)
VI-DS-06580 Anlage 2 Gesellschaftsvertrag der LESG mbH in der Fassung vom 21.07.2005
3/3
Neufassung Gesellschaftsvertrag der LESG mbH
Anlage 1
Gesellschaftsvertrag der LESG Gesellschaft der Stadt Leipzig zur Erschließung,
Entwicklung und Sanierung von Baugebieten mit beschränkter Haftung
§1
Name und Sitz der Gesellschaft
(1)
Die Gesellschaft führt den Namen „LESG Gesellschaft der Stadt Leipzig zur Erschließung, Entwicklung und Sanierung von Baugebieten mit beschränkter Haftung“.
(2)
Sitz der Gesellschaft ist Leipzig.
§2
Gegenstand der Gesellschaft
(1)
Gegenstand der Gesellschaft ist der Besitz, der Erwerb, die Veräußerung, der
Tausch, die Verwaltung, die Vermarktung, die städtebauliche Projektentwicklung und
Projektdurchführung, die Erschließung und die Entwicklung von Grundstücken im
Wesentlichen im Gebiet der Stadt Leipzig. Darüber hinaus erbringt die Gesellschaft
Dienstleistungen u. a. aufgrund städtebaulicher Verträge auf dem Gebiet des allgemeinen und besonderen Städtebaurechts und errichtet Erschließungsanlagen, bauliche Anlagen für den Gemeinbedarf und sonstige bauliche Anlagen.
(2)
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der
Gegenstand der Gesellschaft gefördert werden kann. Sie kann weitere im Bereich des
Städtebaus und der Infrastruktur anfallende Aufgaben übernehmen sowie immobilienwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen.
§3
Beteiligung der Gesellschaft an anderen Unternehmen
(1)
In den Fällen des § 96a Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO ist die Zustimmung der Stadt
Leipzig einzuholen.
(2)
Die Gesellschaft darf ein anderes Unternehmen nur unterhalten, übernehmen oder
sich daran beteiligen, wenn gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 1, 2, 4-13 SächsGemO entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens enthalten sind,
sofern sie allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern, für die ebenfalls eine
Verpflichtung nach § 96a Abs. 1 SächsGemO besteht, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile hält.
§4
Dauer, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen
(1)
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit eine Veröffentlichung nach dem
Gesetz vorgeschrieben ist, im Bundesanzeiger.
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der LESG mbH
Anlage 1
§5
Stammkapital
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 511.300,-- € (in Worten: Fünfhundertelftausenddreihundert Euro).
(2)
Alleinige Gesellschafterin ist die Stadt Leipzig.
§6
Organe der Gesellschaft
(1)
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Geschäftsführung,
2. der Aufsichtsrat und
3. die Gesellschafterversammlung.
(2)
Alle Organe der Gesellschaft sowie deren einzelne Mitglieder sind im Rahmen des
gesetzlich Zulässigen dem Unternehmensinteresse sowie dem Wohl der Gesellschaft
unter Beachtung kommunalpolitischer Zielsetzungen und der Interessen der Gesellschafterin verpflichtet.
§7
Geschäftsführung und Vertretung
(1)
Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht aus bis zu zwei Personen.
(2)
Die Geschäftsführung leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und trägt
öffentliche Verantwortung. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Geschäfte der
Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, dem
jeweiligen Geschäftsführeranstellungsvertrag, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, den gegebenenfalls vorliegenden Eigentümerzielen und den sonstigen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung sowie des Aufsichtsrates im Rahmen seiner Zuständigkeit zu führen.
(3)
Die Mitglieder der Geschäftsführung werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Sie werden für die Dauer von längstens fünf Jahren bestellt;
wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(4)
Besteht die Geschäftsführung aus einer Person, wird die Gesellschaft durch diese
allein vertreten. Besteht die Geschäftsführung aus zwei Personen, wird die Gesellschaft durch beide Mitglieder der Geschäftsführung gemeinschaftlich oder durch ein
Mitglied der Geschäftsführung und eine Person, der Prokura erteilt wurde, gemeinschaftlich vertreten. Auch beim Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer kann die
Gesellschafterversammlung einzelnen von ihnen die Befugnis übertragen, die Gesellschaft allein zu vertreten.
(5)
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann jedes Mitglied der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(6)
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann ein Mitglied der Geschäftsführung zum Sprecher der Geschäftsführung bestellt werden.
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der LESG mbH
Anlage 1
(7)
Die Geschäftsführung hat auf Verlangen des Aufsichtsrates sowie jedes einzelnen
Aufsichtsratsmitgliedes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben; die Berichterstattung hat an den gesamten Aufsichtsrat zu erfolgen.
Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat über die Entwicklung der Gesellschaft
schriftlich zu unterrichten. § 90 AktG gilt sinngemäß.
(8)
Die Geschäftsführung berichtet regelmäßig, in der Regel vierteljährlich, an den Aufsichtsrat und die Gesellschafterin über den Gang der Geschäfte, insbesondere den
Umsatz, und die Lage der Gesellschaft. Die Berichte müssen den Vorgaben der Gesellschafterin entsprechen.
(9)
Die Geschäftsführung berichtet der Gesellschafterversammlung im Zusammenhang
mit dem Jahresabschluss über die Umsetzung des Gegenstands der Gesellschaft und
der diesen gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerziele.
(10)
Die Geschäftsführung legt der Gesellschafterin auf Basis des Gegenstandes der Gesellschaft und der diesen gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerziele ein strategisches Unternehmenskonzept zur Kenntnis und nach angemessener Frist anschließend dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vor. Es ist spätestens nach fünf
Jahren oder nach Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Festlegung
neuer Eigentümerziele zu überarbeiten. Über den Umsetzungsstand des strategischen Unternehmenskonzepts sind der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zu informieren.
(11)
Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich über
wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und der Entwicklung sowie die
Leitung des Unternehmens von Bedeutung sind. Der Aufsichtsratsvorsitzende informiert in Fällen von wesentlicher Bedeutung für die weitere nachhaltige und wirtschaftliche Erfüllung des Unternehmenszwecks die Gesellschafterin.
(12)
Die Geschäftsführung sorgt für den Aufbau und die Einhaltung eines angemessenen
wirksamen internen Kontrollsystems (Risikomanagementsystem, interne Revision,
Compliance/Regelüberwachung).
(13)
Die Geschäftsführung berichtet dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über Risiken der Gesellschaft, die Ergebnisse der internen Revision, über Compliance/Regelüberwachung sowie über Sponsoringaktivitäten üblicherweise im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss.
(14)
Die Geschäftsführung informiert den Aufsichtsrat über Gesellschafterbeschlüsse.
(15)
Die Gesamtvergütung eines jeden Mitgliedes der Geschäftsführung soll individualisiert unter Namensnennung und aufgeteilt nach fixen und variablen Vergütungsbestandteilen im Anhang des Jahresabschlusses veröffentlicht werden.
§8
Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern, die von der Gesellschafterin widerruflich entsandt werden. Die Geschäftsführung ist schriftlich oder in der beschleunigten
Schriftform über die Entsendung zu informieren.
(2)
Aufsichtsratsmitglieder sollen über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtSeite 3 von 15
Neufassung Gesellschaftsvertrag der LESG mbH
Anlage 1
schaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. Mitglieder des Aufsichtsrates sollen
keine Organfunktion und keine Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern
der Gesellschaft ausüben. Dem Aufsichtsrat soll kein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung angehören.
(3)
Die Amtszeit der von der Gesellschafterin entsandten Aufsichtsratsmitglieder endet
nach Ablauf der Wahlperiode des Stadtrates der Stadt Leipzig. Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder führen ihr Mandat bis zur Entsendung neuer Aufsichtsratsmitglieder fort. Wiederholte Entsendungen von Aufsichtsratsmitgliedern sind zulässig.
(4)
Bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds der Gesellschafterin aus dem Stadtrat
oder der Verwaltung vor Ablauf der Wahlperiode des Stadtrates der Stadt Leipzig soll
für dessen restliche Amtszeit ein neues Aufsichtsratsmitglied entsandt werden. Das
Aufsichtsratsmitglied führt sein Mandat bis zur Entsendung des neuen Aufsichtsratsmitgliedes weiter.
(5)
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende erklärt seine Niederlegung schriftlich gegenüber dem
Stellvertreter. Das Mitglied des Aufsichtsrates informiert die Geschäftsführung und die
Gesellschafterin schriftlich oder in der beschleunigten Schriftform über die Niederlegung.
(6)
Die Gesellschafterin kann die von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglieder jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich abberufen. Die Geschäftsführung ist schriftlich oder in der beschleunigten Schriftform über die Abberufung zu informieren.
§9
Vorsitz im Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Person als Vorsitzende/-n und eine Person als Stellvertreter/-in. Scheidet die Person des Vorsitzenden oder des Stellvertreters vor Ablauf der Amtszeit aus, soll der Aufsichtsrat spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung eine Neuwahl für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Person vorzunehmen. Scheidet die Person des Vorsitzenden aus, übernimmt die Person
des Stellvertreters bis zur Neuwahl den Vorsitz.
(2)
Ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft darf nicht als Aufsichtsratsvorsitzender gewählt werden.
§ 10
Sitzung des Aufsichtsrates
(1)
Der Aufsichtsrat wird so oft einberufen, wie es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Er soll in der Regel viermal im Kalenderjahr, er muss zweimal im Kalenderjahr einberufen werden.
(2)
Der Aufsichtsratsvorsitzende veranlasst die Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen – wobei bei der Berechnung der
Frist der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden unter Angabe von Ort und Zeit sowie den Gegenständen der Tagesordnung. Außerdem sollen bei der Einberufung auch die erforderlichen Unterlagen und Beschluss-
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der LESG mbH
Anlage 1
vorschläge übermittelt oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Es soll kenntlich gemacht werden, ob es sich um Beschluss- oder um Informationsvorlagen handelt. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
(3)
In dringenden Fällen kann der Aufsichtsratsvorsitzende die Einberufungsfrist verkürzen und die Einberufung in der beschleunigten Schriftform übermittelt werden; die
Frist soll in diesem Fall nicht weniger als eine Woche betragen. Abs. 2 Satz 2 und 3
gelten entsprechend.
(4)
Über Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung entscheidet der Aufsichtsrat in der
Sitzung nach Maßgabe des § 11 Abs. 2. Vor der Sitzung sind Anträge in Textform an
den Aufsichtsratsvorsitzenden zu richten.
(5)
Anträge zu Beschlussvorschlägen zu angekündigten Gegenständen der Tagesordnung sollen frühzeitig in Textform an den Aufsichtsratsvorsitzenden übermittelt werden.
(6)
Verzichtbare Mängel der Einberufung gelten als geheilt, wenn sämtliche Aufsichtsratsmitglieder an der Sitzung teilnehmen oder aus dem Aufsichtsrat binnen zwei Wochen nach dem Sitzungstag des Aufsichtsrates kein schriftlicher Widerspruch gegen
einen Aufsichtsratsbeschluss wegen der Art und Weise der Einberufung dem Aufsichtsratsvorsitzenden zugeht.
(7)
Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die Sitzungen. Sind sowohl der Aufsichtsratsvorsitzende als auch der Stellvertreter abwesend, leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrats die Sitzung. Soll das nicht geschehen, können die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder den Sitzungsleiter wählen.
(8)
An den Sitzungen des Aufsichtsrates nimmt die Geschäftsführung teil, außer wenn:
a. über ein Mitglied der Geschäftsführung verhandelt wird;
b. persönliche Belange eines Aufsichtsratsmitglieds besprochen werden;
c. die Neubestellung eines Mitglieds der Geschäftsführung verhandelt wird.
Der Aufsichtsrat kann Abweichendes beschließen.
(9)
Über die Zulassung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zu einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Sitzungsgegenständen des Aufsichtsrats entscheidet der
Aufsichtsrat. Vertreter der Organisationseinheit, welche von der Gesellschafterin mit
der Wahrnehmung der in § 99 Abs. 1 SächsGemO definierten Aufgabe beauftragt
sind, dürfen als Gast an allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen, ohne dass es
eines jeweils gesonderten Beschlusses bedarf.
§ 11
Beschlussfassung des Aufsichtsrates
(1)
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende
Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung in einer Sitzung teilnehmen,
indem sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.
(2)
Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig im Sinne von § 10 Abs. 2
mitgeteilt worden sind, kann nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied
dem Verfahren widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem sol-
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der LESG mbH
Anlage 1
chen Fall innerhalb einer Frist von einer Woche nach Mitteilung über die Beschlussfassung in der Sitzung des Aufsichtsrates Gelegenheit zu geben, gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden der Beschlussfassung zu widersprechen oder nachträglich
ihre Stimme abzugeben. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Aufforderung zur Erklärung nach Satz 2 bezüglich der in der Sitzung votierten Beschlussanträge. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Aufsichtsratsmitglied innerhalb der
Frist widersprochen hat.
(3)
Außerhalb von Aufsichtsratssitzungen sind Beschlussfassungen durch Stimmabgaben in der beschleunigten Schriftform zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der
vom Aufsichtsratsvorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung innerhalb einer
in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegenden Frist widerspricht und
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat zu bestehen
hat, an der Beschlussfassung teilnimmt.
(4)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der jeweiligen Beschlussfassung
teilnimmt.
(5)
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der
Beschlussantrag abgelehnt.
(6)
Der Aufsichtsratsvorsitzende,
a. prüft bei jeder Aufsichtsratssitzung, ob die Einladung ordnungsgemäß ergangen
ist und
b. stellt bei jeder Beschlussfassung fest, ob der Aufsichtsrat beschlussfähig ist.
(7)
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, dass seine Stimmabgabe namentlich
protokolliert wird.
(8)
Der Aufsichtsratsvorsitzende gibt im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung
der Beschlüsse des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse erforderlichen Erklärungen
ab und nimmt Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegen.
§ 12
Niederschriften über Aufsichtsratssitzungen und Beschlüsse
(1)
Der Aufsichtsratsvorsitzende bestellt eine Person zur Protokollführung. Die Protokollführung durch eine nicht dem Aufsichtsrat angehörige Person ist zulässig, wenn kein
Aufsichtsratsmitglied widerspricht.
(2)
Über die Aufsichtsratssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Sitzungsleitung und die Protokollführung unterzeichnen. In der Niederschrift sind der Ort, der
Tag und die Zeit der Aufsichtsratssitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates unter Angabe des Abstimmungsergebnisses anzugeben. Satz 2 gilt entsprechend für Verfahren nach § 11 Abs. 2. Die Niederschrift ist jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in der beschleunigten Schriftform zu übersenden.
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der LESG mbH
Anlage 1
(3)
Beschlüsse, die nicht in Aufsichtsratssitzungen gefasst worden sind, werden vom
Aufsichtsratsvorsitzenden in einer Niederschrift festgestellt. Die Niederschrift wird jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in der beschleunigten Schriftform zugeleitet.
In der Niederschrift ist auch die Art des Zustandekommens der gefassten Beschlüsse
anzugeben.
(4)
Widersprüche gegen Niederschriften sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dem
Aufsichtsratsvorsitzenden schriftlich bekannt zu geben.
(5)
Die Niederschriften nach den Absätzen 2 und 3 sind in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates dessen Mitgliedern zur Bestätigung vorzulegen.
§ 13
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und Bildung von Ausschüssen
(1)
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich mit den Anforderungen
dieses Gesellschaftsvertrages deckt. Diese ist der Gesellschafterin zur Kenntnis zu
geben.
(2)
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, deren Aufgaben in der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates oder in gesonderten Beschlüssen festzusetzen
sind.
(3)
Von der Möglichkeit, einzelnen Ausschüssen Entscheidungskompetenzen zu übertragen, soll nicht Gebrauch gemacht werden. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig im Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse. Die Einzelheiten
werden vom Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung festgelegt.
§ 14
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1)
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates ergeben sich aus dem Gesetz sowie diesem
Gesellschaftsvertrag.
(2)
Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber der
Geschäftsführung.
2.
Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung. Der Aufsichtsratsvorsitzende verhandelt im Auftrag
des Aufsichtsrates die Anstellungsverträge für die Mitglieder der Geschäftsführung und vertritt den Aufsichtsrat bei deren Unterzeichnung. Hat der Aufsichtsrat
für die Entscheidung über das Anstellungsverhältnis einen Ausschuss eingesetzt,
sind dem Aufsichtsrat die vergütungsrelevanten Vertragsparameter zur Beschlussfassung vorzulegen; andernfalls entscheidet der Aufsichtsrat über den
Anstellungsvertrag insgesamt. Die Gesamtvergütung der Mitglieder der Geschäftsführung soll sich aus einem festen Jahresgrundgehalt und einem erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteil zusammensetzen; die Vergütungsstruktur ist
auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten.
3.
Entscheidung über Zielvereinbarungen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung
und deren Auswertung. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll jährlich im Auftrag des
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der LESG mbH
Anlage 1
Aufsichtsrates mit der Geschäftsführung schriftliche Zielvereinbarungen als
Grundlage für die Zahlung des erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteils verhandeln, welche vom Aufsichtsrat beschlossen werden. Er hat dabei die Zielvorgaben der Gesellschafterin zu beachten und diese über die vereinbarten Ziele zu
informieren.
4.
Überwachung und Beratung der Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.
5.
Zustimmung, sofern dies im Einzelfall vertretbar ist, zu Fällen des § 16 Abs. 4.
6.
Überwachung der Umsetzung des Gegenstands der Gesellschaft und der diesen
gegebenenfalls konkretisierenden Eigentümerziele.
7.
Prüfung und Beschluss des strategischen Unternehmenskonzepts sowie Überwachung der Umsetzung.
8.
Prüfung und Beschlussempfehlung zum Wirtschaftsplan sowie dessen Änderungen und jährlicher schriftlicher Bericht zur Übereinstimmung mit dem strategischen Unternehmenskonzept jeweils an die Gesellschafterversammlung.
9.
Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes sowie des Vorschlags der
Geschäftsführung zur Ergebnisverwendung. Vorschlag an die Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Ergebnisverwendung der Gesellschaft und die Entlastung der Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat informiert in einem jährlichen schriftlichen, von ihm zu beschließenden,
Bericht an die Gesellschafterversammlung zum Ergebnis seiner Prüfung sowie
über aufgetretene Interessenkonflikte im Sinne von § 16 und deren Behandlung.
Dieser Bericht soll auch Angaben darüber enthalten, ob und inwieweit ein Mitglied
des Aufsichtsrates in einem Geschäftsjahr an weniger als der Hälfte der Sitzungen teilgenommen hat.
10. Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer inklusive der Honorarvereinbarung sowie die Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten. Der Prüfauftrag umfasst die Vereinbarung, dass wesentliche Informationen an die Geschäftsführung (Managementletter) auch dem Aufsichtsrat zur Verfügung gestellt werden. Wesentliche Informationen des Abschlussprüfers, die die Gesellschafterin
betreffen, werden auch ihr zur Verfügung gestellt. Ein Wechsel des Abschlussprüfers soll nach fünf aufeinander folgenden Jahren erfolgen. Dabei soll nicht nur der
den Abschluss testierende Wirtschaftsprüfer, sondern das Wirtschaftsprüfungsunternehmen im Gesamten gewechselt werden.
11. Vorberatung und Empfehlung an die Gesellschafterversammlung in den Fällen
des § 19 Abs. 1.
12. Überwachung der Liquidation nach Auflösung der Gesellschaft.
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der LESG mbH
(3)
Anlage 1
Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für folgende Maßnahmen der Geschäftsführung:
1.
Verfügungen über Vermögen und Aufnahme von Krediten sowie sonstige
Rechtsgeschäfte von wirtschaftlicher Bedeutung für die Gesellschaft, insbesondere:
a.
Aufnahme von Krediten sowie Bestellung von Garantien und ähnlichen Sicherheiten durch die Gesellschaft ab 260.000 € bis einschließlich 2.000.000
€;
b.
Gewährung von Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie Gewährung
von Garantien und ähnlichen Sicherheiten durch die Gesellschaft bis einschließlich 2.000.000 €, die Gewährung von Krediten an Arbeitnehmer kann
der Aufsichtsrat gesondert regeln;
c.
Abschluss und Kündigung von anderen Verträgen, einschließlich Miet- und
Pachtverträgen, der Gesellschaft außerhalb des Wirtschaftsplans ab
260.000 € bis einschließlich 2.000.000 € im Einzelfall oder pro Jahr bei Dauerschuldverhältnissen,
d.
Finanzierungs- und Realisierungsvereinbarungen außerhalb des Wirtschaftsplans ab 4.000.000 € bis einschließlich 8.000.000 €,
e.
Grundstücksgeschäfte (Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken
oder grundstücksgleichen Rechten) der Gesellschaft außerhalb des Wirtschaftsplanes ab 260.000 € bis einschließlich 2.000.000 €;
f.
Investitionen und Desinvestitionen der Gesellschaft ab 260.000 € bis einschließlich 2.000.000 €;
g.
Sonstige Vermögensverfügungen der Gesellschaft außerhalb des Wirtschaftsplanes ab 260.000 € bis einschließlich 2.000.000 €;
h.
Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit einem Streitwert ab 100.000 € bis einschließlich 2.000.000 €.
2.
Erteilung oder Widerruf von Prokuren und Generalvollmachten.
3.
Derivative Finanzgeschäfte. Rechtsgeschäfte ohne Grundgeschäft sind ausgeschlossen.
(4)
Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seiner Zustimmungsrechte gemäß Absatz 3 für
bestimmte Arten von Geschäften bis zu einer bestimmten Wertgrenze oder Zeitdauer
seine Zustimmung allgemein erteilen.
(5)
In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates können weitere zustimmungspflichtige
Maßnahmen und Geschäfte der Geschäftsführung geregelt sein.
(6)
Der Aufsichtsrat beschließt seine Erklärungen im Rahmen des Corporate Governance-Berichtes gemäß § 22 und bestätigt den der Gesellschafterin zu übergebenden
Corporate Governance-Bericht im Ganzen.
(7)
Der Aufsichtsrat soll regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen.
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Neufassung Gesellschaftsvertrag der LESG mbH
Anlage 1
(8)
Die Vorschriften der §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes über die Verschwiegenheitspflicht gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden.
§ 15
Aufwendungsersatz
(1)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Die
Einzelheiten legt die Gesellschafterversammlung durch Beschluss fest.
(2)
Der Aufwendungsersatz soll individualisiert für jedes Mitglied des Aufsichtsrates im
Anhang des Jahresabschlusses veröffentlicht werden.
§ 16
Interessenkonflikte
(1)
Das Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft zustehen, für sich nutzen.
(2)
Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Interessenkonflikte in Bezug auf seine Person, aber
auch in Bezug auf nahestehende Personen, insbesondere solche, die aufgrund einer
Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern, Wettbewerbern
oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offenzulegen.
(3)
Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines
Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandates führen.
(4)
Beauftragungen von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Gesellschaft im Rahmen von
Berater- oder sonstigen Dienstleistungs- und Werkverträgen sollen grundsätzlich nicht
erfolgen.
(5)
Kredite der Gesellschaft an Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates
sowie an nahestehende Personen dürfen nicht gewährt werden.
(6)
Mitglieder der Geschäftsführung unterliegen während ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft einem umfassenden Wettbewerbsverbot.
(7)
Mitglieder der Geschäftsführung sollen insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in anderen Gesellschaften wahrnehmen.
(8)
Jedes Mitglied der Geschäftsführung teilt Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich mit und informiert die anderen Mitglieder der Geschäftsführung
hierüber. Alle Geschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und den Mitgliedern der
Geschäftsführung sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
(9)
Die Mitglieder der Geschäftsführung sollen dem Aufsichtsratsvorsitzenden Ehrenämter im Interessenbereich der Gesellschaft, Nebentätigkeiten und Aufsichtsratsmandate schriftlich zur Genehmigung vorlegen. Die Geschäftsführung soll den Aufsichtsrat
einmal jährlich schriftlich über diese Ehrenämter, Nebentätigkeiten und Aufsichtsratsmandate informieren.
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(10)
Anlage 1
Die Mitglieder der Geschäftsführung und Aufsichtsratsmitglieder haben die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers bzw. Aufsichtsratsmitglieds
anzuwenden. Wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen und die ihnen obliegende
Verantwortung außer Acht lassen, sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 17 Beirat
(1)
Die Gesellschaft hat einen Beirat. Der Beirat besteht aus Vertreter der Industrie- und
Handelskammer, der Handwerkskammer, der Ingenieurkammer und der Architektenkammer.
(2)
Aufgabe des Beirates ist die Beratung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates
in wirtschaftlichen und technischen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Beirates haben insbesondere die spezifische Situation der von ihrer Einrichtung vertretenen Mitglieder in ihren Empfehlungen ebenso zu berücksichtigen wie die Regeln und den
Stand der Technik bzw. die ökonomischen und ökologischen Verhältnisse der Stadt
Leipzig.
(3)
Der Beirat tagt unter Vorsitz des Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei Bedarf. Sind die
Mitglieder des Beirats verhindert an einer Sitzung des Beirats teilzunehmen, können
sie einen Dritten schriftlich ermächtigen, an ihrer Stelle an der Beiratssitzung teilzunehmen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 8 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(4)
Die Empfehlungen sind in einer Niederschrift festzuhalten. Abweichende Stellungnahmen sind als Anlage beizufügen.
(5)
An den Sitzungen des Beirates nimmt die Geschäftsführung teil.
§ 18
Gesellschafterversammlung
(1)
Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung und Übersendung der erforderlichen Unterlagen, spätestens 14
Tage vor der Versammlung, wobei bei der Berechnung der Frist der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden. In Einzelfällen kann die Einberufungsfrist verkürzt und die Einberufung in der beschleunigten Schriftform übermittelt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
(2)
Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll spätestens einen Monat nach der
Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat stattfinden.
(3)
Sobald die Gesellschafterin oder ein Mitglied der Geschäftsführung dies unter Benennung der Tagesordnung verlangt, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
(4)
Über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Protokollführung und vom Gesellschaftervertreter zu unterzeichnen ist. Von den Gesellschafterbeschlüssen erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung eine Abschrift.
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Anlage 1
(5)
Eine schriftliche Beschlussfassung der Gesellschafterin ist ohne Abhalten einer Gesellschafterversammlung zulässig, soweit das Gesetz dem nicht entgegensteht.
§ 19
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1)
Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen:
1.
Wirtschaftsplan sowie dessen Änderungen.
2.
Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses der Gesellschaft nach Maßgabe des § 29 GmbHG bis spätestens zum Ablauf der ersten
acht Monate des folgenden Geschäftsjahres.
3.
Entlastung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat bis spätestens zum Ablauf der
ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres.
4.
Wahl des Abschlussprüfers.
5.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft.
6.
Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
7.
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung.
8.
Wesentliche Veränderungen der Gesellschaft im Sinne § 96a Abs. 1 Nr. 2a
SächsGemO, insbesondere:
9.
a.
Übertragung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft;
b.
Umstrukturierungen der Gesellschaft (z.B. Spaltung);
c.
Erweiterungen der Gesellschaft;
d.
Änderungen der Einflussrechte der kommunalen Gremienvertreter;
e.
Änderungen des Haftungsumfangs der Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf ihr Stammkapital;
f.
Änderungen, Abschluss und Beendigung von Ergebnisabführungs- oder anderen Unternehmensverträgen i. S. d. AktG der Gesellschaft;
g.
Erschließung bisher nicht bearbeiteter Geschäftsbereiche oder Aufgabe bisheriger Geschäftsbereiche der Gesellschaft.
Verfügungen über Vermögen und Aufnahme von Krediten sowie sonstige
Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne § 96a
Abs. 1 Nr. 2b SächsGemO, insbesondere:
a.
Aufnahme und Gewährung von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Bestellung oder Gewährung von Garantien und ähnlichen Sicherheiten durch
die Gesellschaft über 2.000.000 €;
b.
Abschluss und Kündigung von anderen Verträgen der Gesellschaft außerhalb
des Wirtschaftsplans einschließlich Miet- und Pachtverträgen über
2.000.000 € im Einzelfall oder pro Jahr bei Dauerschuldverhältnissen,
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Anlage 1
c.
Finanzierungs- und Realisierungsvereinbarungen außerhalb des Wirtschaftsplans über 8.000.000 €,
d.
Grundstücksgeschäfte (Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken
oder grundstücksgleichen Rechten) der Gesellschaft außerhalb des Wirtschaftsplans über 2.000.000 €;
e.
Investitionen und Desinvestitionen der Gesellschaft über 2.000.000 €
f.
Sonstige Vermögensverfügungen der Gesellschaft außerhalb des Wirtschaftsplans über 2.000.000 €;
g.
Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit einem Streitwert über 2.000.000 €;
h.
sowie in den sonstigen in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelten Fällen.
10. Abschluss, Änderung sowie Beendigung von Cross-Border-Lease-Geschäften
und vergleichbare grenzüberschreitende Transaktionen.
11. Veräußerung, teilweise Veräußerung, Auflösung, Verschmelzung und Rechtsformänderung der Gesellschaft sowie einer Beteiligungsgesellschaft.
12. Errichtung einer Beteiligungsgesellschaft sowie Erwerb oder Übernahme von Geschäftsanteilen einer Beteiligungsgesellschaft.
13. Errichtung von mittelbaren Beteiligungsunternehmen sowie Erwerb oder Übernahme von Geschäftsanteilen von mittelbaren Beteiligungsunternehmen, soweit
der Gesellschafterin mittelbar allein oder zusammen mit anderen kommunalen
Trägern der Selbstverwaltung, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegen, eine satzungsändernde Mehrheit zusteht.
14. Maßnahmen und Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen oder zu denen die Gesellschafterversammlung eine Befassung verlangt, soweit diese nicht nach diesem Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.
(2)
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen, soweit das Gesetz oder dieser
Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmen, der einfachen Mehrheit des stimmberechtigten Stammkapitals.
(3)
Die Stadt Leipzig ist auch bei Rechtsgeschäften ihr selbst gegenüber stimmberechtigt.
§ 20
Planung
(1)
Die Geschäftsführung der Gesellschaft stellt gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 5 SächsGemO
in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und schreibt diesen über
drei Jahre fort (fünfjährige Finanzplanung: laufendes Jahr, Planjahr und drei Folgejahre). Der Wirtschaftsplan besteht aus Vorbericht, Planbilanz, Erfolgsplan, Liquiditätsplan, Personalplan, Investitions- und Instandhaltungsplan.
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Anlage 1
(2)
Der Wirtschaftsplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon sind der Gesellschafterin durch die Geschäftsführung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, spätestens zum
Zeitpunkt der Versendung an den Aufsichtsrat.
(3)
Darüber hinaus stellt die Geschäftsführung der Gesellschafterin Stadt Leipzig den
Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche
Entwicklung der Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 7 SächsKomHVO-Doppik
rechtzeitig zur Verfügung, sodass sie als Anlage zum Haushaltsplan der Stadt Leipzig
veröffentlicht werden kann.
§ 21
Jahresabschluss und Prüfung
(1)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach Maßgabe des § 96a Abs. 1 Nr. 8
SächsGemO von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Der Jahresabschluss hat eine Übersicht über
sämtliche Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft zu enthalten, die mindestens
Auskunft über Firma und Sitz, Höhe des Anteils, Höhe des Eigenkapitals und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres gibt.
(2)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach Maßgabe des § 96a Abs. 1 Nr. 8
SächsGemO zu prüfen. Der Prüfer hat in Erweiterung der Abschlussprüfung auch
entsprechend § 53 Abs. 1 HGrG die dort vorgesehene Prüfung vorzunehmen und Bericht zu erstatten.
(3)
Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer legt die Geschäftsführung den Bericht über
die Abschlussprüfung, den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie ihren Vorschlag
zur Verwendung des Jahresergebnisses unverzüglich der Gesellschafterin und dem
Aufsichtsrat vor. Diese Verpflichtung bezieht sich gegenüber der Gesellschafterin
auch auf die Angaben, die nach § 99 Abs. 2 und 3 SächsGemO für die Erstellung des
Beteiligungsberichtes der Stadt Leipzig notwendig sind.
(4)
Die Gesellschafterin bringt der Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Leipzig den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich zur Kenntnis.
(5)
Der örtlichen und der überörtlichen Prüfungsbehörde (§§ 103 und 108 SächsGemO)
werden die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.
(6)
Der örtlichen und der überörtlichen Prüfungsbehörde wird das Recht eingeräumt, die
Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen.
(7)
Der Gesellschafterin sind alle für die Erstellung des Gesamtabschlusses der Stadt
Leipzig nach § 88b SächsGemO erforderlichen Unterlagen zu übersenden und Auskünfte zu erteilen.
§ 22
Corporate Governance-Bericht
(1)
Die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat sollen der Gesellschafterversammlung
jährlich im Zusammenhang mit der Berichterstattung des Aufsichtsrates über die JahSeite 14 von 15
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Anlage 1
resabschlussprüfung über die Corporate Governance des Unternehmens berichten
(Corporate Governance-Bericht).
(2)
Bestandteil des Corporate Governance-Berichtes sind dabei jeweils die Erklärungen
der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates, dass den sie betreffenden Empfehlungen von Teil III des Leipziger Corporate Governance Kodexes (Organe der Gesellschaft) in der jeweils geltenden Fassung entsprochen wurde. Wenn von einzelnen
Empfehlungen des Kodexes abgewichen wurde, ist dies anzugeben und die Abweichung nachvollziehbar zu begründen. Abweichungen von Kodexanregungen sind anzugeben.
§ 23
Definitionen
(1)
Beteiligungsgesellschaft ist jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar eine Beteiligung besitzt (unabhängig von Anteilshöhe).
(2)
Beteiligungsunternehmen ist jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besitzt (unabhängig von Anteilshöhe).
(3)
Nahestehende Personen sind die in § 20 Abs. 1 SächsGemO genannten Personen.
(4)
Nahestehendes Unternehmen ist ein Unternehmen in Anlehnung an § 285 Nr. 21
HGB.
(5)
Finanzierungs- und Realisierungsvereinbarungen sind, unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung, sämtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Leipzig und der
Gesellschaft, die Dienstleistungen der Gesellschaft bezogen auf bauliche Anlagen für
den Gemeinbedarf betreffen und infolge derer die Gesellschaft im Auftrag der Stadt
Leipzig weitere Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht.
(6)
Beschleunigte Schriftform meint Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, wobei
die Bereitstellung des Schriftstücks elektronisch beispielsweise durch Fax oder per EMail mit angefügter Scancopy erfolgen kann.
§ 24 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein oder
werden, so wird durch diese Unwirksamkeit die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht
berührt. Im Falle einer unvollständigen Regelung soll die Lücke durch Auslegung des im übrigen Vertragstext niedergelegten Gesellschafterwillens derart geschlossen werden, wie dies
dem Gegenstand der Gesellschaft am ehesten entspricht.am ehesten entspricht.
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