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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1454331.pdf
Größe
92 kB
Erstellt
05.11.18, 12:00
Aktualisiert
03.12.18, 19:56

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-06625 Status: öffentlich Eingereicht von SR Dr. I. Lauter Betreff: Rechte des Ortschaftsrates und Pflichten städtischer Ämter bei örtlichen kommunalen Liegenschaften Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 22.11.2018 mündliche Beantwortung Sachverhalt: In seiner Sitzung am 25.9.2018 behandelte der Ortschaftsrat Burghausen die Auskunft des Liegenschaftsamtes zu zwei Burghausener Grundstücken (Am Dorfplatz 16 und 22). Auf die Nachfragen des OR zu den beiden Liegenschaften hatte das Liegenschaftsamt geantwortet: Das Gebäude „Am Dorfplatz 16“ soll laut einem Gutachten baufällig sein und sollte abgerissen werden. Das kommunale Grundstück „Am Dorfplatz 22“ soll laut Auskunft des Liegenschaftsamtes verkauft werden. Der Ortschaftsrat widersprach diesen Vorhaben und forderte ein Nutzungskonzept für beide Grundstücke.1 Für die folgende Ortschaftsratssitzung am 30.10.18 wurde das Thema auf die Tagesordnung gesetzt und Vertreter des Liegenschaftsamtes dazu eingeladen. Wie der Presse zu entnehmen war,2 lehnte das Liegenschaftsamt eine Teilnahme an der Sitzung ab und verweigerte dafür eine Begründung. Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen: 1. Betrifft der Verkauf von kommunalen Grundstücken, die auf Grund und Boden der Ortschaft Burghausen liegen, den Ortschaftsrat Burghausen? 2. Betrifft der Abriss von Gebäuden, die auf kommunalem Grund und Boden der Ortschaft Burghausen liegen, den Ortschaftsrat Burghausen? 3. Welche Rechte hat der Ortschaftsrat Burghausen in solchen Fällen laut § 30 Hauptsatzung und §§ 65 ff. Sächsischer Gemeindeordnung? 4. Hat der Ortschaftsrat Burghausen das Recht, diese Themen auf die Tagesordnung der Ortschaftsratssitzung zu setzen? 5. Wenn ja, kann ein mit Abriss bzw. Verkauf befasstes Amt, das rechtzeitig zu einer solchen Ortschaftsratssitzung geladen wurde, seine Teilnahme eigenmächtig und unbegründet absagen? 1 Protokoll der OR-Sitzung vom 25.9.18 vom 2.11.18 2LVZ 1/2 6. Hat ein Amt dann das Recht, den gewählten Ortvorsteher anzuhalten, sich stattdessen um einen Amtstermin im Rathaus zu bemühen? 7. Wie interpretiert der Oberbürgermeister in diesem Fall den § 31 (2) der Hauptsatzung, der formuliert: „Der Ortsvorsteher vertritt den Oberbürgermeister sowie die Beigeordneten beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates.“? 8. Wie schätzt der Oberbürgermeister diesen Umgang von Verwaltung mit gewählten ehrenamtlichen Vertretern der lokalen Demokratie ein? 9. Welche Vorstellungen hat die Stadtverwaltung für den künftigen Umgang mit den Grundstücken Am Dorfplatz 16 und 22? 10. Inwieweit wird das Liegenschaftsamt dazu den Stadtrat und den Ortschaftsrat einbeziehen? 11. Wird das Liegenschaftsamt – wie vom Ortschaftsrat gefordert – ein Nutzungskonzept für beide Grundstücke vorlegen? 2/2