Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1454331.pdf
Größe
92 kB
Erstellt
05.11.18, 12:00
Aktualisiert
03.12.18, 19:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-06625
Status: öffentlich
Eingereicht von
SR Dr. I. Lauter
Betreff:
Rechte des Ortschaftsrates und Pflichten städtischer Ämter bei örtlichen kommunalen
Liegenschaften
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
22.11.2018
mündliche Beantwortung
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 25.9.2018 behandelte der Ortschaftsrat Burghausen die Auskunft des
Liegenschaftsamtes zu zwei Burghausener Grundstücken (Am Dorfplatz 16 und 22). Auf die
Nachfragen des OR zu den beiden Liegenschaften hatte das Liegenschaftsamt geantwortet:
Das Gebäude „Am Dorfplatz 16“ soll laut einem Gutachten baufällig sein und sollte
abgerissen werden.
Das kommunale Grundstück „Am Dorfplatz 22“ soll laut Auskunft des Liegenschaftsamtes
verkauft werden.
Der Ortschaftsrat widersprach diesen Vorhaben und forderte ein Nutzungskonzept für beide
Grundstücke.1 Für die folgende Ortschaftsratssitzung am 30.10.18 wurde das Thema auf die
Tagesordnung gesetzt und Vertreter des Liegenschaftsamtes dazu eingeladen.
Wie der Presse zu entnehmen war,2 lehnte das Liegenschaftsamt eine Teilnahme an der
Sitzung ab und verweigerte dafür eine Begründung.
Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:
1. Betrifft der Verkauf von kommunalen Grundstücken, die auf Grund und Boden der
Ortschaft Burghausen liegen, den Ortschaftsrat Burghausen?
2. Betrifft der Abriss von Gebäuden, die auf kommunalem Grund und Boden der
Ortschaft Burghausen liegen, den Ortschaftsrat Burghausen?
3. Welche Rechte hat der Ortschaftsrat Burghausen in solchen Fällen laut § 30
Hauptsatzung und §§ 65 ff. Sächsischer Gemeindeordnung?
4. Hat der Ortschaftsrat Burghausen das Recht, diese Themen auf die Tagesordnung
der Ortschaftsratssitzung zu setzen?
5. Wenn ja, kann ein mit Abriss bzw. Verkauf befasstes Amt, das rechtzeitig zu einer
solchen Ortschaftsratssitzung geladen wurde, seine Teilnahme eigenmächtig und
unbegründet absagen?
1
Protokoll der OR-Sitzung vom 25.9.18
vom 2.11.18
2LVZ
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6. Hat ein Amt dann das Recht, den gewählten Ortvorsteher anzuhalten, sich
stattdessen um einen Amtstermin im Rathaus zu bemühen?
7. Wie interpretiert der Oberbürgermeister in diesem Fall den § 31 (2) der
Hauptsatzung, der formuliert: „Der Ortsvorsteher vertritt den Oberbürgermeister
sowie die Beigeordneten beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates.“?
8. Wie schätzt der Oberbürgermeister diesen Umgang von Verwaltung mit gewählten
ehrenamtlichen Vertretern der lokalen Demokratie ein?
9. Welche Vorstellungen hat die Stadtverwaltung für den künftigen Umgang mit den
Grundstücken Am Dorfplatz 16 und 22?
10. Inwieweit wird das Liegenschaftsamt dazu den Stadtrat und den Ortschaftsrat
einbeziehen?
11. Wird das Liegenschaftsamt – wie vom Ortschaftsrat gefordert – ein Nutzungskonzept
für beide Grundstücke vorlegen?
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