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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1434282.pdf
Größe
130 kB
Erstellt
12.09.18, 12:00
Aktualisiert
03.12.18, 19:57

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06343 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport, Beigeordneter H. Rosenthal Betreff: Aufhebung der Fachförderrichtlinie über die Gewährung eines Zuzugsbonus für Studenten in der Stadt Leipzig - VI-DS-01807 Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Umwelt und Ordnung FA Finanzen Ratsversammlung 12.12.2018 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Der Ratsbeschluss VI-DS-01807 über die Neufassung der Fachförderrichtlinie über die Gewährung eines Zuzugsbonus für Studenten in der Stadt Leipzig wird mit Wirkung zum 01.01.2019 aufgehoben. 2. Der Ratsbeschluss RBIII-119/99 und RBIII-1061/02 sowie alle damit in Verbindung stehenden Änderungsbeschlüsse werden mit Wirkung zum 01.01.2019 aufgehoben. Zusammenfassung: Anlass der Vorlage: Rechtliche Vorschriften Stadtratsbeschluss Verwaltungshandeln Sonstiges: Anlass ist ein jährlicher und nicht zu deckender Mehrbedarf im Ordnungsamt durch die Auszahlung des Zuzugsbonus, bedingt durch eine jährliche Zunahme der AntragstellerInnen. Mögliche Ursache könnte die Entscheidung zum Hauptwohnsitz vor Zuzug aufgrund der Zweitwohnungssteuerpflicht nunmehr seit 01.01.2016 auch für Studenten in Leipzig sein. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Finanzielle Auswirkungen nein x Kostengünstigere Alternativen geprüft Folgen bei Ablehnung nein nein x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis nein x wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen x Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat Hinweis: Die finanzielle Einsparung in Höhe von 435.000 Euro wurde mit der Planung 2019/2020 (PSP-Element: 1.100.12.2.2.01; Sachkonto: 4271 1200) bereits berücksichtigt. Daher ist die finanzielle Auswirkung im o. g. Zahlenmaterial nicht hinterlegt. Folgen bei Ablehnung Sofern der Zuzugsbonus Fortbestand haben soll, wird ein nicht anderweitig abzudeckender Mehrbedarf in Höhe von 250.000 EUR je Haushaltsjahr aufgezeigt, der aus dem Gesamthaushalt gedeckt werden muss. Beschreibung des Abwägungsprozesses: Gemäß den Festlegungen der Haushaltsklausur des Oberbürgermeisters am 16./17.08.2018 bestehen keine unterschiedlichen fachlichen Beurteilungen. 2/4 Sachverhalt: Grundlage dieser freiwilligen Leistung der Stadt Leipzig bildet der Ratsbeschluss RBIII119/99 vom 18.11.1999, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss RBV-688/11 vom 02.03.2011. Hiernach beschloss die Ratsversammlung im Jahr 1999 zunächst, als freiwillige Leistung Studenten, die ihren Erstwohnsitz zum Zwecke des Studiums nach Leipzig verlegen, die Semesterbeiträge bei fortwährender Hauptwohnsitznahme zu erstatten. Die Umsetzung erfolgte gemäß Informationsvorlage Drucksache III/289 nach festgelegtem Ablaufschema. Der Zuzugsbonus musste jährlich neu beantragt werden und wurde im Folgejahr ausgezahlt. Pro Semester wurden ab dem Jahr 2002 (RBIII-1061/02) 49 EUR gewährt. Ab dem Jahr 2010 erfolgte mit RBV-688/11 die Änderung des Zuzugsbonus von einer jährlichen semesterabhängigen Zahlung für das gesamte Studium auf eine Einmalzahlung je antragsberechtigter Person i. H. v. 150 Euro. Der Antrag auf Einmalzahlung muss bis zum 31.12. des Antragsjahres gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Hauptwohnsitzes am 31.12. des Antragsjahres bis spätestens Ende des II. Quartal des darauffolgenden Jahres. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Leipzig unmittelbar zum Zwecke der Aufnahme seines Erststudiums an einer Hochschuleinrichtung in der Stadt Leipzig nimmt. Gemäß dem Beschlusspunkt 4 aus RBV-688/11 wurde eine „Satzung zur inhaltlichen Regelung und Bearbeitung des Zuzugsbonus“ in Gestalt der Fachförderrichtlinie über die Gewährung eines Zuzugsbonus für Studenten in der Stadt Leipzig gesondert in der Ratsversammlung am 22.06.2011 unter der Beschluss-Nr. RBV-882/11 verabschiedet. Die Neufassung der Fachförderrichtlinie (VI-DS-01807) trat am 01.01.2016 in Kraft und der Ratsbeschluss RVB 882/11 wurde somit aufgehoben. Die Entwicklung der Anträge und der finanziellen Auswirkungen stellt sich wie folgt dar: Antragsjahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Antragstellende Studenten 3.173 3.300 3.367 4.137 4.064 4.156 4.701 Planansatz 435.000 435.000 435.000 435.000 435.000 435.000 435.000 Auszahlungen EUR 475.950 in 2012 495.150 in 2013 505.050 in 2014 583.615 in 2015 567.236 in 2016 562.919 in 2017 634.388 in 2018 Mehrbedarf 40.950 60.150 70.050 148.615 132.236 127.919 199.388 Gründe für den Beschlussvorschlag der Einstellung des Zuzugsbonus Der Zuzugsbonus dient als Anreiz, dass junge Neuleipziger/innen gewonnen werden und somit die Stärkung des Wissenschaftsstandortes Leipzig erfolgt. Hintergrund war und ist die melderechtliche nicht eindeutige Beurteilung des Wohnungsstatus von Hochschulstudenten durch das Bundesverwaltungsgericht. Die steuerrechtliche Beurteilung ging mit dieser bis zum Jahr 2017 konform. Seit dem Jahr 2017 unterliegen nunmehr auch Studenten und Auszubildende in der Stadt Leipzig der Zweitwohnungsteuer. Mit der Zweitwohnungssteuersatzung, geändert mit Beschluss Nr. RBVI-DS-02690/16 vom 26.10.2016 hat die Stadt Leipzig der überwiegend steuerlichen Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuerpflicht für Studenten und Auszubildenden Rechnung getragen. Ausnahmetatbestände für Studenten greifen nicht. Somit besteht nunmehr durch die Zweitwohnungsteuer ein Instrument für die Entscheidungsfindung zum Meldestatus. 3/4 Wie im Jahr 2016 in der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer unter Punkt 4.3 hingewiesen, können beide Instrumente nebeneinander, analog anderer Städte (z.B. Dresden), bestehen. Dies kann durch die Beeinflussung der Entscheidung im Vorfeld des Umzuges zu Mehrausgaben seitens der Stadt Leipzig führen. Mithin entsteht ungeachtet der Regelungen des Bundesmeldegesetzes eine Ersparnis für die Studenten hinsichtlich der Zahlung der Zweitwohnungsteuer, wenn sich Studenten mit Hauptwohnsitz in Leipzig anmelden. Eine nachhaltige zusätzliche Prämierung in Form des Zuzugsbonus als freiwillige Leistung der Stadt Leipzig widerspricht den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da die bisher im Haushalt bereitgestellten nicht unerheblichen Mittel sich als nicht auskömmlich erweisen. 4/4