Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1434282.pdf
Größe
130 kB
Erstellt
12.09.18, 12:00
Aktualisiert
03.12.18, 19:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06343
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport, Beigeordneter H. Rosenthal
Betreff:
Aufhebung der Fachförderrichtlinie über die Gewährung eines Zuzugsbonus für
Studenten in der Stadt Leipzig - VI-DS-01807
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
FA Finanzen
Ratsversammlung
12.12.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Der Ratsbeschluss VI-DS-01807 über die Neufassung der Fachförderrichtlinie über
die Gewährung eines Zuzugsbonus für Studenten in der Stadt Leipzig wird mit
Wirkung zum 01.01.2019 aufgehoben.
2. Der Ratsbeschluss RBIII-119/99 und RBIII-1061/02 sowie alle damit in Verbindung
stehenden Änderungsbeschlüsse werden mit Wirkung zum 01.01.2019 aufgehoben.
Zusammenfassung:
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Verwaltungshandeln
Sonstiges:
Anlass ist ein jährlicher und nicht zu deckender Mehrbedarf im Ordnungsamt durch die
Auszahlung des Zuzugsbonus, bedingt durch eine jährliche Zunahme der AntragstellerInnen.
Mögliche Ursache könnte die Entscheidung zum Hauptwohnsitz vor Zuzug aufgrund der
Zweitwohnungssteuerpflicht nunmehr seit 01.01.2016 auch für Studenten in Leipzig sein.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
Kostengünstigere Alternativen geprüft
Folgen bei Ablehnung
nein
nein
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
nein
x
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
x
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
Hinweis:
Die finanzielle Einsparung in Höhe von 435.000 Euro wurde mit der Planung 2019/2020
(PSP-Element: 1.100.12.2.2.01; Sachkonto: 4271 1200) bereits berücksichtigt. Daher ist die
finanzielle Auswirkung im o. g. Zahlenmaterial nicht hinterlegt.
Folgen bei Ablehnung
Sofern der Zuzugsbonus Fortbestand haben soll, wird ein nicht anderweitig abzudeckender
Mehrbedarf in Höhe von 250.000 EUR je Haushaltsjahr aufgezeigt, der aus dem
Gesamthaushalt gedeckt werden muss.
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
Gemäß den Festlegungen der Haushaltsklausur des Oberbürgermeisters am 16./17.08.2018
bestehen keine unterschiedlichen fachlichen Beurteilungen.
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Sachverhalt:
Grundlage dieser freiwilligen Leistung der Stadt Leipzig bildet der Ratsbeschluss RBIII119/99 vom 18.11.1999, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss RBV-688/11 vom 02.03.2011.
Hiernach beschloss die Ratsversammlung im Jahr 1999 zunächst, als freiwillige Leistung
Studenten, die ihren Erstwohnsitz zum Zwecke des Studiums nach Leipzig verlegen, die
Semesterbeiträge bei fortwährender Hauptwohnsitznahme zu erstatten. Die Umsetzung
erfolgte gemäß Informationsvorlage Drucksache III/289 nach festgelegtem Ablaufschema.
Der Zuzugsbonus musste jährlich neu beantragt werden und wurde im Folgejahr ausgezahlt.
Pro Semester wurden ab dem Jahr 2002 (RBIII-1061/02) 49 EUR gewährt.
Ab dem Jahr 2010 erfolgte mit RBV-688/11 die Änderung des Zuzugsbonus von einer
jährlichen semesterabhängigen Zahlung für das gesamte Studium auf eine Einmalzahlung je
antragsberechtigter Person i. H. v. 150 Euro. Der Antrag auf Einmalzahlung muss bis zum
31.12. des Antragsjahres gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des
Hauptwohnsitzes am 31.12. des Antragsjahres bis spätestens Ende des II. Quartal des
darauffolgenden Jahres. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in
Leipzig unmittelbar zum Zwecke der Aufnahme seines Erststudiums an einer
Hochschuleinrichtung in der Stadt Leipzig nimmt.
Gemäß dem Beschlusspunkt 4 aus RBV-688/11 wurde eine „Satzung zur inhaltlichen
Regelung und Bearbeitung des Zuzugsbonus“ in Gestalt der Fachförderrichtlinie über die
Gewährung eines Zuzugsbonus für Studenten in der Stadt Leipzig gesondert in der
Ratsversammlung am 22.06.2011 unter der Beschluss-Nr. RBV-882/11 verabschiedet. Die
Neufassung der Fachförderrichtlinie (VI-DS-01807) trat am 01.01.2016 in Kraft und der
Ratsbeschluss RVB 882/11 wurde somit aufgehoben.
Die Entwicklung der Anträge und der finanziellen Auswirkungen stellt sich wie folgt dar:
Antragsjahr
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
Antragstellende
Studenten
3.173
3.300
3.367
4.137
4.064
4.156
4.701
Planansatz
435.000
435.000
435.000
435.000
435.000
435.000
435.000
Auszahlungen
EUR
475.950
in 2012
495.150
in 2013
505.050
in 2014
583.615
in 2015
567.236
in 2016
562.919
in 2017
634.388
in 2018
Mehrbedarf
40.950
60.150
70.050
148.615
132.236
127.919
199.388
Gründe für den Beschlussvorschlag der Einstellung des Zuzugsbonus
Der Zuzugsbonus dient als Anreiz, dass junge Neuleipziger/innen gewonnen werden und
somit die Stärkung des Wissenschaftsstandortes Leipzig erfolgt. Hintergrund war und ist die
melderechtliche nicht eindeutige Beurteilung des Wohnungsstatus von Hochschulstudenten
durch das Bundesverwaltungsgericht. Die steuerrechtliche Beurteilung ging mit dieser bis
zum Jahr 2017 konform. Seit dem Jahr 2017 unterliegen nunmehr auch Studenten und
Auszubildende in der Stadt Leipzig der Zweitwohnungsteuer. Mit der Zweitwohnungssteuersatzung, geändert mit Beschluss Nr. RBVI-DS-02690/16 vom 26.10.2016 hat die Stadt
Leipzig der überwiegend steuerlichen Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuerpflicht für
Studenten und Auszubildenden Rechnung getragen. Ausnahmetatbestände für Studenten
greifen nicht. Somit besteht nunmehr durch die Zweitwohnungsteuer ein Instrument für die
Entscheidungsfindung zum Meldestatus.
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Wie im Jahr 2016 in der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer unter Punkt
4.3 hingewiesen, können beide Instrumente nebeneinander, analog anderer Städte (z.B.
Dresden), bestehen. Dies kann durch die Beeinflussung der Entscheidung im Vorfeld des
Umzuges zu Mehrausgaben seitens der Stadt Leipzig führen.
Mithin entsteht ungeachtet der Regelungen des Bundesmeldegesetzes eine Ersparnis für die
Studenten hinsichtlich der Zahlung der Zweitwohnungsteuer, wenn sich Studenten mit
Hauptwohnsitz in Leipzig anmelden.
Eine nachhaltige zusätzliche Prämierung in Form des Zuzugsbonus als freiwillige Leistung
der Stadt Leipzig widerspricht den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit, da die bisher im Haushalt bereitgestellten nicht unerheblichen Mittel sich
als nicht auskömmlich erweisen.
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