Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1407911.pdf
Größe
104 kB
Erstellt
07.06.18, 12:00
Aktualisiert
22.11.18, 18:35

öffnen download melden Dateigröße: 104 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05866-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff: Adresse der Kita und Förderschule am Standort Curiestraße Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Umwelt und Ordnung FA Allgemeine Verwaltung SBB Südost FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Ratsversammlung 30.10.2018 30.10.2018 06.11.2018 08.11.2018 22.11.2018 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Anhörung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☒ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☒ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Der Antrag wird abgelehnt. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant X Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Die Festsetzung und Zuweisung von Hausnummern ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe der Verwaltung, die dem Zweck dient, die einzelnen Grundstücke innerhalb des Stadtgebietes in einer jedermann verständlichen Weise zu kennzeichnen, was eine unerlässliche Voraussetzung für die ungehinderte Abwicklung des behördlichen, gewerblichen und privaten Verkehrs ist. Die zuzuweisende Hausnummer ergibt sich aus ordnungsrechtlichen Vorgaben und kann nicht willkürlich vergeben oder beschlossen werden, da die Ordnungsund Erschließungsfunktion ansonsten nicht erfüllt werden kann. Im Grundsatz- und Planungsbeschluss der Baumaßnahme ist festgeschrieben, dass die verkehrstechnische Erschließung des Grundstücks von der Philipp-Rosenthal-Straße aus erfolgt. Auch sind die zwei Gebäudeeingänge zur Kindertagesstätte und zur Förderschule nach Norden zur Philipp-Rosenthal-Straße hin ausgerichtet, währenddessen der westliche Zugang von der Curiestraße als Nebenzugang zu qualifizieren ist, der nur von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden kann. Unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Hausnummernvergabe waren dem Gebäude daher die Hausnummern Philipp-RosenthalStraße 80 (Kindertagesstätte) und Philipp-Rosenthal-Straße 82 (Förderschule) zuzuweisen. Die Verwaltung wird – soweit noch eine bauliche Änderung der Eingangs- und Zuwegungssituation vorgenommen wird – die Möglichkeit der Zuweisung anderer Hausnummern prüfen. Verwaltungsrechtlich handelt es sich bei der Zuweisung von Hausnummern um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung, die in Form eines Verwaltungsaktes (Bescheid) erledigt wird. Die Zuständigkeit dafür liegt nicht bei der Ratsversammlung, die diese auch nicht an sich heranziehen kann. Der Antrag ist daher unzulässig und zurückzuweisen, zumal es sich aufgrund eines vorliegenden Widerspruches um ein noch laufendes Verwaltungsverfahren handelt. Die AG Straßenbenennung ist im Übrigen nicht betroffen, da sich der Sachverhalt nicht auf die Benennung einer Straße bezieht. 3/3