Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1419440.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
10.09.18, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 19:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06155
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Kultur
Betreff:
Übergang "KOMM-Haus" Grünau in freie Trägerschaft zum 01.01.2019
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Kultur
FA Finanzen
FA Allgemeine Verwaltung
SBB West
Ratsversammlung
12.12.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1.
2.
3.
4.
Die Betreibung des „KOMM-Hauses“ wird im Ergebnis des
Interessenbekundungsverfahrens zum 01.01.2019 an den freien Träger Villa
gGmbH übergeben.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit der Villa gGmbH einen
Betriebsübergangsvertrag (Anlage) inklusive eines Personalüberleitungsvertrages
nach § 613a zu schließen.
Zur Betreibung des KOMM-Hauses erhält die Villa gGmbH zweckgebunden einen
Zuschuss in Höhe von max. 206.290 Euro im Jahr 2019 und ein Zuschuss in
Höhe von max. 207.090 Euro im Jahr 2020 in Form einer institutionellen
Förderung nach Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier
kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen. Die Mittel werden im
PSP-Element 1.100.25.4.0.01.01.01 sonstige Sparten- und religionsübergreifende
Förderung planmäßig zur Verfügung gestellt.
Über die weitere Förderung wird im Rahmen des jährlichen Förderverfahrens
beraten und entschieden.
1/8
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
Kostengünstigere Alternativen geprüft
X
Folgen bei Ablehnung
nein
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
nein
von
Erträge
X
31.12.2019
01.01.2019
31.12.2019
01.01.2020
31.12.2020
01.01.2019
31.12.2020
01.01.2019
31.12.2019
01.01.2020
31.12.2020
Aufwendungen
Finanzhaushalt
X
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Höhe in EUR
01.01.2019
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
nein
bis
X
wo veranschlagt
64.200 €
Miete/Betr.-ko vom
freien Träger
-13.850 €
Wegfall eigener Einn.
aus Veranstaltungen
64.200 €
Miete/Betr.-ko vom
freien Träger
-13.850
Wegfall eigene Einn.
aus Veranstaltungen
1.100.28.1.0.01.01.09
206.290 € Zuschuss
- 98.990 € SKo
-107.300 € PA
1.100.25.4.0.01.01
1.100.28.1.0.01.01.09
Personalausgaben
207.090 € Zuschuss
- 98.990 € Sko
- 108.100 € PA
1.100.25.4.0.01.01
1.100.28.1.0.01.01.09
Personalausgaben
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
nein
von
X
bis
wenn ja,
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Zu Lasten anderer OE
Ergeb. HH Aufwand
Ergeb. HH Erträge
Nach Durchführung
der Maßnahme
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand
(ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand
aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
nein
Vorgesehener Stellenabbau: 2
2/8
X
wenn ja,
3/8
Zusammenfassung:
Das bisher als unselbständige Einrichtung des Kulturamtes/Abteilung Kulturförderung
arbeitende KOMM-Haus soll zum 01.01.2019 dauerhaft in eine freie Trägerschaft überführt
werden. Der in einem Interessenbekundungsverfahren ausgewählte Träger ist die VILLA
gGmbH.
Im Stellenplan des Kulturamtes stehen für die Arbeit im KOMM-Haus und in Grünau zwei
Stellen zur Verfügung, wovon eine zum 31.12.2018 befristet und eine zum 01.01.2019 mit
einem Mitarbeiter besetzt ist. Die im Haushalt der Stadt Leipzig für die Betreibung des
KOMM-Hauses zur Verfügung stehenden Mittel sollen im Rahmen einer institutionellen
Förderung an den freien Träger übertragen werden.
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Verwaltungshandeln
Sonstiges:
Sachstand
1.
Einleitung
Der Stadtrat hat am 31.05.2018 das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2030
(INSEK) beschlossen (VI-DS-04159-NF01). Darin ist im Fachkonzept Kultur folgende
Maßnahme verankert: „Übertragung des KOMM-Hauses in eine freie Trägerschaft ab dem
Jahr 2019 sowie Qualifizierung und Erweiterung der Angebote und Standortprüfung mit dem
Ziel, das Angebot im Ortsteil
Lausen-Grünau zu erhalten.“ Grünau ist im INSEK als Schwerpunktraum der integrierten
Stadtteilentwicklung ausgewiesen, hier findet sich ebenfalls diese Maßnahme wieder.
Auch der Kulturentwicklungsplan der Stadt Leipzig 2016 – 2020 (VI-DS-02840) sieht im
Entwicklungskonzept Soziokultur diese Maßnahme vor, die ebenso in den Maßnahmeplan
zum Kulturentwicklungsplan (VI-DS-3500) eingegangen ist.
Das KOMM-Haus wurde im Jahr 1991 in der Großwohnsiedlung Leipzig-Grünau als
„Soziokulturelles Freizeit- und Bildungszentrum“ in kommunaler Trägerschaft eröffnet. Zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Hauses gab es keine Alternative zu einer öffentlichen
Trägerschaft, da geeignete freie Strukturen fehlten.
Das KOMM-Haus ist inzwischen das einzige kulturelle Stadtteilzentrum in kommunaler
Trägerschaft. Im Zusammenhang mit der Entwicklungsstrategie Grünau 2020 erfolgte eine
Evaluation von Standort, Arbeit und inhaltlicher Ausrichtung des Hauses. Es wurde bestätigt,
dass Grünau eine soziokulturelle Einrichtung braucht, die nach dem Vorbild anderer
4/8
Leipziger Einrichtungen selbständig arbeitet und flexibel auf neue gesellschaftliche
Themenstellungen reagieren kann.
Die Stadt Leipzig hat seit Anfang der 1990er Jahre sehr gute Erfahrungen mit der
Überführung städtischer Kultureinrichtungen in freie Trägerschaft gemacht. Die
Einrichtungen im Bereich der Soziokultur haben sich konzeptionell und wirtschaftlich zu
wichtigen und stabilen Säulen der freien Kultur in ihren Stadtteilen entwickelt - abgesichert
durch eine institutionelle Förderung der Stadt Leipzig/Kulturamt.
Da es inzwischen zahlreiche erfahrene freie Träger in der Leipziger Kulturlandschaft gibt, die
entsprechend den Bedarfen im Stadtteil mit soziokultureller Programmatik und Methodik ein
Konzept entwickeln und umsetzen können, wird das Kulturamt diese Aufgabe zukünftig nicht
mehr selbst wahrnehmen (Subsidiaritätsprinzip).
2.
Interessenbekundungsverfahren
2.1. Grundlage
Mittels eines Interessenbekundungsverfahrens sollte ein freier Träger für die Betreibung des
KOMM-Hauses gefunden werden. Nach dem Grundsatzbeschluss der Dienstberatung des
Oberbürgermeisters vom 16.04.2018 (VI-DS-05564) wurde die Interessenbekundung auf der
Internetseite der Stadt und im Leipziger Amtsblatt (05.05.2018) veröffentlicht. Außerdem
wurde die Öffentlichkeit mit einer Medieninformation am 02.05.2018 informiert.
Ausschreibungsschluss war der 08.06.2018.
Übergreifendes Ziel des Interessenbekundungsverfahrens war es, einen Träger zu finden,
der das KOMM-Haus als kulturelle Einrichtung unter Berücksichtigung der Bedarfe des
Stadtbezirkes West und der vorhandenen Angebotsstruktur in der Stadt Leipzig betreibt. Das
Betreiberkonzept sollte weitestgehend die Prinzipien soziokultureller Arbeit reflektieren
(siehe Kriterienkatalog Soziokultur Sachsen 2013). Folgende wichtige Eckpunkte sollten
Berücksichtigung finden:
Sicherung des Charakters eines offenen Hauses zur Nutzung für temporäre Initiativen
und Bürger/-innen des Stadtteils, dabei Sicherstellung einer deutlich überwiegenden
kulturellen Nutzung
Organisation und Umsetzung von offenen Beteiligungsformen kultureller Angebote für
die Bürger/-innen des Stadtteils
5/8
Projektentwicklung (Projekte initiieren, organisieren, begleiten) gemeinsam mit den
Nutzerinnen und Nutzern des Hauses und Partnerinnen und Partnern aus dem
Stadtteil
Inklusive und generationsübergreifende Angebote sollen konzeptionell mitgedacht
werden.
Dabei wurde der Erhalt der kulturellen Angebote des KOMM-Hauses als wünschenswert
beschrieben, soweit sie in ein zukünftiges Konzept integriert werden können. Als weitere
wichtige Aufgabe des KOMM-Hauses wurde die Organisation von und die Mitwirkung an
Stadtteilaktionen beschrieben. Als Schwerpunkte wurden der Grünauer Kultursommer und
das Schönauer Parkfest genannt. Dieser Teil der Arbeit sollte außerdem konzeptionell
weiterentwickelt werden.
2.2. Auswahlprozess
Es wurden zwei Interessenbekundungen fristgemäß eingereicht. Die Prüfung der
eingereichten Unterlagen durch das Kulturamt hatte ergeben, dass beide Bewerbungen
grundsätzlich der Aufgabenstellung entsprechen. Beide Träger verfügen über die fachlichen
Voraussetzungen, eine Einrichtung in freier Trägerschaft zu betreiben und gewährleisten
eine zweckgebundene und wirtschaftliche Verwendung der Mittel. Beide streben die
Einwerbung von Drittmitteln an. Die Bewerber wurden zu vertiefenden Gesprächen und
Vorstellung ihrer Konzepte eingeladen.
Die Bewerbungen wurden geprüft in Bezug auf die in der Ausschreibung gestellten
Anforderungen:
1. inhaltliche Aussagen:
Dauerhafte bzw. mittelfristige Zielsetzung / Charakter des Hauses
Inhaltliche/thematischen Schwerpunktsetzungen und organisatorische Durchführung
Bedarf für Angebot und Zielgruppen in Bezug auf den Stadtteil
Erläuterung der methodischen Ansätze
Netzwerkarbeit im Stadtteil und darüber hinaus
Angestrebte Ergebnisse und Wirkungen
2. Schlüssigkeit der Finanzierung und Wirtschaftlichkeit:
Personalausgaben einschließlich Stellenplan
Veranstaltungs- und Projektkosten
Verwaltungskosten
Eigenmittel, geplante Einnahmen
angestrebte Förderung durch Dritte
Erwartungen an die Unterstützung durch die Stadt Leipzig
6/8
Das Bewertungsgremium tagte am 25.06.2018. Das Gremium setzte sich zusammen aus:
- Verantwortlichen des Fachamtes (beratend)
- eines/einer Vertreter/-in des Amtes für Jugend, Familie und Bildung
- eines/einer Vertreter/-in des Fachausschusses Kultur
- eines/einer Vertreter/-in des Stadtbezirksbeirates Leipzig-West
- eines/einer Vertreter/-in des Landesverbandes Soziokultur Sachsen e. V. und
- Vertretern aus dem Stadtteil.
Der Bewertung wurden zu Grunde gelegt:
Inhaltliche Qualität des Betreiberkonzeptes (Anteil 40 %)
Schlüssigkeit der Finanzierung und die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens (Anteil 40
%),
Vorerfahrungen des Bewerbers mit freier Trägerschaft (10 %),
Vorerfahrungen mit Netzwerkarbeit (10%).
Das Votum des Bewertungsgremiums ergab für die Villa gGmbH 5,3 Punkte von 6 möglichen
Punkten. Der zweite Bewerber erzielte 3,3 Punkte.
2.3. Entscheidungsvorschlag
Dem Kulturamt wurde durch das Bewertungsgremium empfohlen, die Villa gGmbH als freien
Träger für das KOMM-Haus auszuwählen und entsprechend institutionell zu fördern. Die
Empfehlung deckt sich mit der fachlichen Beurteilung beider Bewerbungen durch das
Kulturamt. Die Verwaltung folgt der Empfehlung des Bewertungsgremiums.
2.4. Vorschlagsbegründung
Die Villa gGmbH ist ein erfahrener Betreiber eines soziokulturellen Zentrums in der
Innenstadt von Leipzig seit 1990, mit institutioneller Förderung durch das Kulturamt seit 2011
und anerkannter freier Träger der Jugendhilfe. Der Träger von Schulsozialarbeit und
realisiert eine umfangreiche Projektarbeit in den Bereichen Kultur, Jugend und Soziales.
Die mit der Ausschreibung des Interessenbekundungsverfahrens beschriebenen Aufgaben
erfüllt die Villa gGmbH in besonderem Maße. Sowohl im eingereichten Konzept als auch im
Rahmen der Anhörung wurde die soziokulturelle Fachkompetenz des Trägers deutlich. Die
Bewerbung der Villa gGmbH verkörpert eine offene, teilhabeorientierte Herangehensweise
an den Stadtteil und seine unterschiedlichen Bewohner/-innen.
Die Villa gGmbH will das KOMM-Haus zu einem soziokulturellen Zentrum für Grünau, zu
einem Ort von Identifikation und Heimat, Austausch und Engagement, Gemeinschaft und
Zusammenhalt entwickeln.
7/8
3.
Weiteres Verfahren
Zur Übergabe des KOMM-Hauses an die Villa gGmbH zur Betreibung wird ein
Betriebsüberleitungsvertrag geschlossen (Anlage 1). Dieser regelt den Wechsel der
Trägerschaft von der Stadt Leipzig zur Villa gGmbH und legt die Übernahmebedingungen
fest. Dazu gehört, dass der Träger sich verpflichtet, das in der Einrichtung zum 01.01.2019
angestellte Personal zu übernehmen. Die Details zur Übernahme sind in einem
Personalüberleitungsvertrag (Anlage 2) geregelt. Darüber hinaus wird mit der Villa gGmbH
ein Untermietvertrag für das KOMM-Haus geschlossen. Für das Objekt besteht seitens der
Stadt mit dem privaten Eigentümer der Immobilie ein Mietvertrag bis zum 31.12.2020. Der
Vertrag erhält eine beidseitige Interessenbekundung auf Fortführung des Vertrages mit der
Stadt bzw. einem freien Träger.
Zur Betreibung des KOMM-Hauses erhält die Villa gGmbH einen Zuschuss in Höhe von
206.290 Euro im Jahr 2019 und ein Zuschuss in Höhe von 207.090 Euro im Jahr 2020 in
Form einer institutionellen Förderung nach Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die
Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen. Dafür werden die
bisher für das KOMM-Haus aufgewendeten Mittel im PSP-Element 1.100.25.4.0.01.01.01
sonstige Sparten- und religionsübergreifende Förderung zur Verfügung gestellt. Der
Zuschuss setzt sich zusammen aus den bisher aufgewendeten Personal-, Miet-, Betriebsund Sachkosten und ist ausschließlich für die Betreibung des KOMM-Hauses und Projekte
im Stadtteil Grünau einzusetzen. Mit dem Träger soll ein Zuwendungsvertrag mit einer
Laufzeit von 2 Jahren mit der Option auf Verlängerung um weitere 2 Jahre abgeschlossen
werden. Ersatzweise ist auch ein Bescheid möglich. Über die Förderung ab 01.01.2021 wird
im Rahmen des jährlichen Förderverfahrens beraten und entschieden.
4.
Folgen bei Ablehnung
Wenn das KOMM-Haus nicht in freie Trägerschaft übertragen wird, kann die Maßnahme
nicht umgesetzt werden, die bereits im Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2030
(VI-DS-04159-NF01), im Kulturentwicklungsplan der Stadt Leipzig 2016 – 2020 (VI-DS02840) und im Maßnahmeplan zum Kulturentwicklungsplan (VI-DS-3500) verankert ist.
Anlagen:
Betriebsüberleitungsvertrag mit Anlagen
- Untermietvertrag
- Personalüberleitungsvertrag
Anlage 1 Liste der übergehenden Beschäftigten (nicht beigefügt)
Anlage 2 Liste der weitergeltenden Dienstvereinbarungen
- Protokoll Inventur (wird Bestandteil des Betriebsüberleitungsvertrages nach Übergabe
der Einrichtung)
8/8
Betriebsüberleitungsvertrag
Zwischen der
Stadt Leipzig,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
vertreten durch die Bürgermeisterin und
Beigeordnete für Kultur,
Frau Dr. Skadi Jennicke,
Martin-Luther-Ring 4-6,
04109 Leipzig
- nachfolgend „Stadt“ genannt –
und der
VILLA gGmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Reiner
Lessingstraße 7
04109 Leipzig
- nachfolgend „Träger“ genannt –
wird folgender Vertrag zur Überleitung des KOMM-Hauses, Selliner Straße 17
in 04207 Leipzig, geschlossen:
§1
Vertragsgegenstand
1.
Mit Wirkung vom 01.01.2019 vereinbaren die Partner den Wechsel der Trägerschaft
für die o. g. Einrichtung in die Trägerschaft der Villa gGmbH.
2.
Zwischen der Stadt Leipzig und dem Träger wird ein Untermietvertrag geschlossen,
der Bestandteil dieses Vertrages ist (Anlage 1).
§2
Übernahmebedingungen
1.
Der Träger verpflichtet sich, die Einrichtung als soziokulturelles Zentrum KOMMHaus zu entwickeln.
2.
Der Träger verpflichtet sich, das in der Einrichtung für die Stadt arbeitende Personal
entsprechend des Personalüberleitungsvertrages (Anlage 2) zu diesem Vertrag
gemäß § 613a BGB ohne Auflösungsvertrag zu übernehmen.
3.
Die Überleitung der Einrichtung erfolgt auf der Grundlage einer Inventur. Über die
Inventur ist ein Protokoll anzufertigen, das Bestandteil dieses Vertrages wird (Anlage
3). Das bewegliche Sachanlagevermögen wird dem Träger zur kostenfreien Nutzung
im Rahmen der Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt.
Der Träger ist verpflichtet, das Inventar auf eigene Kosten in einem guten Zustand zu
halten, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen und das Inventarverzeichnis
fortzuschreiben.
Für den Fall der Rückführung der Einrichtung an die Stadt ist das übergeleitete
Inventar zurückzugeben. Alles Weitere wird in dem Untermietvertrag (Anlage 1)
Seite 1|2
vereinbart.
§3
Sonstige Vereinbarungen
Die Stadt veranlasst die Information der Partner über den Trägerwechsel.
§4
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Leipzig.
Gerichtsstand ist Leipzig.
§5
Salvatorische Klausel
Wenn und insoweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen gesetzliche Vorschriften
verstößt, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung.
Leipzig, …………………
Leipzig, ………………….
---------------------------------------------Stadt Leipzig
----------------------------------Villa gGmbH
Seite 2|2
Untermietvertrag
Zwischen
Stadt Leipzig,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
dieser vertreten durch die Bürgermeisterin und
Beigeordnete für Kultur,
Frau Dr. Skadi Jennicke,
Martin-Luther-Ring 4 – 6,
04109 Leipzig
- Vermieter und
Villa gGmbH Leipzig
vertreten durch Geschäftsführer
Herrn Oliver Reiner
Lessingstraße 7
04109 Leipzig
- Mieter Das KOMM-Haus in Grünau soll als soziokulturelles Zentrum unter Berücksichtigung der
Bedarfe im Stadtteil weiterentwickelt werden. Dazu wird ein Untermietvertrag mit der Villa
gGmbH für das Objekt geschlossen.
§ 1 Mietgegenstand
(1) Untervermietet werden mit dem Einverständnis des Eigentümers, Herrn Thomas
Neitemeier, Auenstraße 21 in 04178 Leipzig, die Räumlichkeiten des KOMM-Hauses in
Selliner Straße 17 in 04207 Leipzig, Flurstück-Nr. 1267.
Die Mietfläche umfasst im Erdgeschoß sowie im Kellergeschoß des Ärztehauses insgesamt
die Flächenanteile
Hauptfläche
Nebenfläche
241,22 m²
214,13 m²
entsprechend der beigefügten Grundrisspläne. (Anlage 1)
(2) Der Mieter übernimmt das Mietobjekt im gegenwärtigen Zustand. Der Mieter erkennt den
Zustand des Mietobjektes als ordnungsgemäß und für seine Zwecke uneingeschränkt
nutzbar an.
§ 2 Mietzweck
(1) Der Vermieter überlässt das Mietobjekt dem Mieter zum Zwecke der Nutzung als
soziokulturelle Einrichtung unter dem Begriff „KOMM-Haus“.
(2) Eine gewerbswirtschaftliche Nutzung des Objektes ist nur insoweit gestattet, als sie der
Finanzierung des genannten Zweckes dient.
(3) Eine Änderung des Mietzweckes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Vermieters.
2
§ 3 Mietzeit, Kündigung
(1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2019 und endet am 31.12.2020 ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
(2) Beide Parteien sind sich darüber einig, dass nach Ablauf der Mietzeit die Absicht besteht,
die Nutzung der Räumlichkeiten fortzusetzen. Der Eigentümer hat sein Interesse bekundet,
die Vermietung bzw. Untervermietung an einen Freien Träger fortzusetzen.
(3) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
a) der Mieter den Mietzweck ohne Abstimmung mit dem Vermieter erheblich ändert,
b) der Mieter seine Gemeinnützigkeit verliert und in angemessener Frist nicht in der
Lage ist, die Voraussetzung für eine erneute Zuerkennung zu schaffen,
c) der Mieter in Insolvenz gerät bzw. wenn die Insolvenzeröffnung mangels Masse
abgelehnt wird oder wenn der Mieter die eidesstattliche Versicherung nach § 802c
Abs. 3 Zivilprozessordnung geleistet hat,
d) dem Mieter die Rechtsfähigkeit entzogen wird oder er sich auflöst,
e) sich der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der
Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug befindet,
f) der Mieter in grob fahrlässiger Weise mit der baulichen Hülle und den damit
verbundenen haus- und betriebstechnischen Grundnetzen umgeht,
g) der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Bestandteile des
Vertrages verstößt.
(4) Der Mieter hat das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn
a) der Vermieter gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt,
b) der Mieter die Gemeinnützigkeit verliert bzw. Insolvenz anmelden muss.
§ 4 Mietzins
(1) Der monatliche Mietzins beträgt für
Hauptfläche
Nebenfläche
241,22 m² x 9,50 €
214,13 m² x 6,50 €
2.291,59 €
1.391,44 €
Der monatliche Mietzins beträgt 3.683,03 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die
gesetzliche Umsatzsteuer beträgt zurzeit 0,00 €.
§ 5 Betriebs- und Nebenkosten
(1) Zusätzlich zu der Grundmiete trägt der Mieter sämtliche tatsächlich anfallenden Betriebsund Nebenkosten. Der Ermittlung der Betriebskosten ist § 27 Abs. 1 der Zweiten
Berechnungsverordnung i. V. m. der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 in ihrer
jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.
(2) Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Kosten, die mit der
Bewirtschaftung des Gebäudes zusammenhängen, können diese ebenfalls vom Zeitpunkt
der Entstehung an umgelegt werden.
(3) Die Kosten für Elektroenergie, Unterhaltsreinigung, Bewachungskosten
(Objektbewachung), Telefon- und Internetkosten sind vom Mieter unmittelbar an die jeweils
liefernden und leistenden Unternehmen zu zahlen.
Der Mieter schließt mit den entsprechenden Versorgungsunternehmen Liefer- bzw.
Leistungsverträge ab.
3
(4) Die Betriebs- und Nebenkosten sind mit dem monatlichen Mietzins als
Vorauszahlungsbetrag fällig.
Der Vorauszahlungsbetrag beträgt monatlich 1.669,15 €.
(5) Die jährliche Abrechnung der Betriebskosten erfolgt durch den Eigentümer bzw. die
beauftragte Hausverwaltung bis zum 31.12. des nachfolgenden Jahres.
Sobald die Abrechnung beim Vermieter vorliegt, wird diese nach Prüfung an den Mieter
übermittelt.
§ 6 Zahlung des Mietzinses und Betriebs- und Nebenkosten
Der monatliche Mietzins inklusive der Betriebs- und Nebenkosten in Höhe von
5.352,18 €
(Betrag in Worten: fünftausenddreihundertzweiundfünfzig ---- 18/100)
ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Kalendertag beginnend mit dem 01.01.2019,
auf das Konto der Stadt Leipzig einzuzahlen:
IBAN: DE 76860555921010001350
BIC: WELADE8LXXX
bei der Sparkasse Leipzig
unter Angabe des Vertragsgegenstandes VG: 5.0610.000983.9
§ 7 Mietminderung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Mieter ist nicht berechtigt, Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag mit
Gegenforderungen gegen die Miete oder etwaige Nutzungsentschädigung nach Mietende
aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend zu
machen oder die Miete zu mindern, es sei denn, die Gegenforderung, das
Zurückbehaltungs- oder Mietminderungsrecht seien nach Grund und Höhe unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
(2) Der Mieter muss auf jeden Fall die Aufrechnung oder Mietminderung oder die Ausübung
des Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes einen Monat vorher
ankündigen.
Das Klagerecht des Mieters zur Geltendmachung von Gegenansprüchen, Mietminderungen
oder Aufrechnungen bzw. die Rückforderung einer ungerechtfertigten Bereicherung bleibt
durch diese Bestimmung unberührt. Die Ankündigungsfrist entfällt nach dem Mietende.
§ 8 Bauliche Veränderungen
(1) Dem Mieter ist eine bauliche Veränderung des Mietgegenstandes, insbesondere Um- und
Einbauten, Installationen usw. nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters
und des Eigentümers gestattet.
(2) Die Zustimmung ist vom Vermieter nach Rücksprache mit dem Eigentümer zu erteilen,
wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters gegeben ist oder wenn der Mieter die Kosten
der Baumaßnahme ohne Anrechnung auf den Mietzins übernimmt.
Erteilt der Vermieter die Zustimmung, so ist der Mieter für die Einholung der erforderlichen
behördlichen Genehmigungen verantwortlich.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen
Maßnahmen entstehen.
4
(3) Ausbesserungen und bauliche Veränderungen darf der Vermieter, sofern sie zur
Erhaltung des Gebäudes oder zu Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von
Schäden notwendig sind, nur in Abstimmung mit dem Mieter durchführen, da dieser in dem
Mietgegenstand eine öffentliche Einrichtung betreibt.
§ 9 Instandhaltung / Instandsetzung
(1) Die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes (bauliche Hülle, Dach und Fach)
und der versorgungstechnischen Anlagen (Grundheizung, Be- und Entwässerung,
Elektrogrundnetz) obliegt dem Eigentümer.
(2) Die Instandhaltung und Instandsetzung an den Einrichtungen des Mietgegenstandes
obliegt dem Mieter, insbesondere der Erhalt der Türen und Schlösser, der Beleuchtung, der
Fenster, der Wasserhähne, der Wasch- und Abflussbecken und der WC-Anlagen sowie aller
Installationseinrichtungen und besonderen Betriebseinrichtungen.
(3) Der Mieter übernimmt während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdende
Schönheitsreparaturen in angemessenen Abständen.
§ 10 Schadensanzeige
Der Mieter ist verpflichtet, jeden ihm bekanntwerdenden Schaden am und im Haus
unverzüglich dem Vermieter oder seinem Beauftragten zu melden. Für durch verspätete
Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Mieter. Bei Gefahr im Verzug hat der Mieter
selbst die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Vermieter vor Schaden zu
bewahren.
(2) Der Mieter hat für Schäden, für die er einstehen muss, die Kosten zu tragen. Die
Beseitigung erfolgt in Abstimmung mit dem Vermieter.
§ 11 Versicherung / Haftung / Verkehrssicherungspflicht
(1) Der Mieter ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch
Schäden am Überlassungsgegenstand einschließt. Der Mieter legt den Vertrag vor und weist
der Stadt Leipzig die jährliche Beitragszahlung nach. Für weitere Versicherungen, für den
Ersatz von Schäden an Fenstern und Türen inklusive Glasschäden und am Inventar des
Überlassungsgegenstandes ist der Mieter selbst zuständig.
(2) Die Versicherung des Gebäudes ist Sache des Eigentümers.
(3) Der Mieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angehörigen oder Personen, die
sich mit seinem Einverständnis im Mietobjekt aufhalten, verursacht werden. Dem Mieter
obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
(4) Der Mieter übernimmt die Haftung für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden
Dritter, die aus der Nutzung des Mietobjektes entstehen.
(5) Die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht für den Mietbereich obliegt dem Mieter.
Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache für den Publikumsverkehr
gefahrlos genutzt werden kann.
Der Mieter stellt hiermit den Vermieter frei von allen Ansprüchen Dritter, die aus einer
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hervorgehen.
5
§ 12 Außenreklame
(1) Dem Mieter ist es im Rahmen einer behördlichen Genehmigung gestattet, auf seine
Kosten nach außen eine Firmierung anzubringen. Die Werbung ist vorher mit dem Vermieter
abzustimmen, der dies mit dem Eigentümer abklärt.
(2) Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, den alten Zustand auf
seine Kosten wiederherzustellen.
§ 13 Untervermietung
(1) Die kurzfristigen, stunden- und tageweisen Überlassungen von Räumlichkeiten bzw.
Teilen des Mietgegenstandes ist ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters
möglich.
(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende, insbesondere langfristige Gebrauchsüberlassung
(mehr als 1 Monat) an Dritte ist nur im Ausnahmefall und mit ausdrücklicher Zustimmung des
Vermieters gestattet. Entsprechende Verträge sind dem Kulturamt vor Abschluss zur
Bestätigung und Mitzeichnung vorzulegen.
(3) Generell ausgeschlossen ist die Überlassung an politische Parteien und politisch tätige
Vereine / Verbände sowie an Massenorganisationen zum Zwecke meinungsmotivierter bzw.
auf die Vermittlung der Ziele der Organisation ausgerichteter Veranstaltungen.
(4) Ebenso ausgeschlossen ist die Werbung für vorgenannte Institutionen mittels der Auslage
von Flyern und Werbematerialien in den Räumlichkeiten des Mietobjektes bzw. am
Mietobjekt.
(5) Der Mieter haftet für alle Handlungen oder Unterlassungen desjenigen, dem er den
Gebrauch der Räume überlassen hat. Er stellt den Vermieter vollumfänglich von der
Inanspruchnahme Dritter frei.
§ 14 Betreten der Räume durch den Vermieter
(1) Der Vermieter und der Eigentümer oder die von ihm beauftragten Personen/Firmen
dürfen die Mieträume während der üblichen Geschäftszeiten zur Prüfung ihres Zustandes
oder zur Ausführung von notwendigen Bau-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur in
Abstimmung mit dem Mieter betreten, da dieser in dem Mietgegenstand eine öffentliche
Einrichtung betreibt.
(2) Will der Eigentümer das Grundstück verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, so sind
dem Eigentümer oder die von ihm Beauftragten auch zusammen mit Kauf- oder
Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung zu besichtigen.
(3) In Fällen drohender Gefahr ist der Vermieter oder Eigentümer berechtigt, das Mietobjekt
jederzeit zu betreten. Darüber hinaus hat der Mieter dafür zu sorgen, dass das Mietobjekt
auch während einer längeren Abwesenheit betreten werden kann.
§ 15 Rückgabe des Mietgegenstandes
(1) Bei Vertragsende gibt der Mieter den Mietgegenstand gereinigt und unbeschädigt zurück.
Der Mietgegenstand muss sich bei der Rückgabe in dem Zustand befinden, der unter
Berücksichtigung der vertragsgemäßen Pflege der Einrichtung und der Böden einer
normalen Abnutzung entspricht.
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(2) Mit der Rückgabe des Mietgegenstandes hat der Mieter alle, auch die von ihm selbst
beschafften Schlüssel ohne Anspruch auf Entgelt dem Vermieter auszuhändigen.
Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die Mieträume zu öffnen
und neue Schlösser oder Schlüssel anfertigen zu lassen.
(3) Im Fall der fristlosen Kündigung steht dem Mieter eine Räumungsfrist von einem Monat
ab Zugang des Kündigungsschreibens zu.
§ 16 Salvatorische Klausel, Änderungen, Ergänzungen, Vertragsaufhebungen
(1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein
oder werden oder sollte sich eine Vertragslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen
bzw. Vertragslücke soll durch die Regelung ersetzt werden, welche dem wirtschaftlich
gewollten am nächsten kommt.
(2) Außer den in diesem Vertrag festgelegten Vertragsbestimmungen sind keine
Nebenabreden getroffen worden.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, die Vertragsaufhebung sowie die
Änderung dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Diese Klausel kann auch nicht mündlich
abgeändert werden.
§ 17 Sonstige Vereinbarungen
Dieser Vertrag ist in 3 (drei) Ausfertigungen von den Vertragsparteien unterzeichnet worden.
Von den Ausfertigungen erhalten der Mieter, der Vermieter und der Eigentümer je ein
Exemplar.
Leipzig, den
Vermieter:
Mieter:
Stadt Leipzig
In Vertretung
Villa gGmbH
….........................................
Dr. Skadi Jennicke
Bürgermeisterin und Beigeordnete
für Kultur
….............................................
Oliver Reiner
Geschäftsführer
Anlagen
Grundrisspläne
Betreiberkonzept
Personalüberleitungsvertrag (PÜV)
zwischen
der Stadt Leipzig,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
dieser vertreten durch den Beigeordneten für Allgemeine Verwaltung,
Herrn Ulrich Hörning,
Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
und
der Villa gGmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Herrn Oliver Reiner,
Lessingstraße 7, 04109 Leipzig
§1
Vertragsgrundlagen
(1) Das Komm-Haus wird ab 01.01.2019 in freie Trägerschaft überführt. Die Villa gGmbH
übernimmt ab 01.01.2019 die Betreibung des Komm-Hauses. Der vorliegende Vertrag
dient der Umsetzung der im Betriebsüberleitungsvertrag getroffenen Regelungen zur
Personalüberleitung.
§2
Vertragsgegenstand
(1) Das mit der Stadt Leipzig bestehende Arbeitsverhältnis mit dem in Anlage 1 aufgeführten
Beschäftigten geht zum 01.01.2019 gemäß § 613 a BGB auf die Villa gGmbH über.
(2) Dieser Vertrag regelt in Konkretisierung und Ergänzung des § 613 a BGB die arbeitsrechtlichen Fragen des Überganges des Beschäftigten.
§3
Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse
(1) Die Villa gGmbH tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs
bestehenden Arbeitsverhältnis ein und verpflichtet sich, den in Anlage 1 aufgeführten
Beschäftigten ab dem 01.01.2019 (Übergangsdatum) zu übernehmen und dessen
Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
(2) Dem übergehenden Beschäftigten wird kein neuer Arbeitsvertrag ausgehändigt. Der
übergehende Beschäftigte wird in einem Informationsschreiben durch die Stadt Leipzig
über den Betriebsübergang und die damit verbundenen Folgen und seine Rechte
informiert.
(3) Die Villa gGmbH übernimmt zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Personalakte von
dem in Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten mit Ausnahme der Gehaltsakte, soweit der
Beschäftigte schriftlich zugestimmt hat. Die für die Personalabrechnung notwendigen
Daten und Unterlagen werden der Villa gGmbH rechtzeitig vollständig zur Verfügung
gestellt.
1
Zum Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung in den
ersten Monaten nach dem Betriebsübergang und zur Berechnung der Höhe des
Anspruchs auf die Jahressonderzahlung werden der Villa gGmbH geeignete Nachweise
(z. B. Jahreslohnkonto) über die Höhe der geleisteten Zahlungen übergeben. Über nachträgliche Änderungen auf Grund von Nachberechnungen wird die Villa gGmbH zeitnah
informiert.
(4) Die Regelungen dieses Personalüberleitungsvertrages werden Bestandteil des Arbeitsverhältnisses von dem in Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten.
(5) Eine Kopie des Personalüberleitungsvertrages wird dem Beschäftigten durch die Stadt
Leipzig ausgehändigt.
§4
Tarifverträge, Arbeitsbedingungen
(1) Die am 31. Dezember 2018 gültigen Bestimmungen des TVöD gelten einzelvertraglich
weiter und dürfen nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2020 zum Nachteil des Beschäftigten geändert werden.
(2) Bis zum Abschluss neuer Betriebsvereinbarungen durch die Villa gGmbH werden die
bestehenden Dienstvereinbarungen der Stadt Leipzig (Anlage 2) übernommen, gelten
individualrechtlich fort und dürfen vor Ablauf eines Jahres nach Betriebsübergang nicht
zum Nachteil des Beschäftigten geändert werden.
(3) Die Villa gGmbH verpflichtet sich, bis zum 31. Dezember 2020 gegenüber dem in
Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten keine betriebsbedingte Beendigungskündigung
auszusprechen.
(4) Die Villa gGmbH verpflichtet sich, die gemäß § 34 Abs. 3 TVöD durch die Stadt Leipzig
festgestellten Beschäftigungszeiten anzuerkennen.
(5) Die Villa gGmbH führt für den in Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten die betriebliche
Altersversorgung bei der ZVK Sachsen nach dem 31. Dezember 2018 geltenden tariflichen Bestimmungen fort bzw. beteiligt sich in entsprechender Höhe an den Beiträgen
für seine private freiwillige Versicherung.
§5
Weitere Ansprüche
(1) Urlaubsansprüche gehen in der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden
Höhe auf die Villa gGmbH über. Die Stadt Leipzig trägt dafür Sorge, dass der Urlaub aus
dem Jahr 2018 im Jahr 2018 genommen wird.
(2) Arbeitszeitguthaben von dem in Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten geht auf die
Villa gGmbH über. Die Stadt Leipzig trägt dafür Sorge, dass kein Arbeitszeitguthaben
beim Betriebsübergang besteht.
§6
Haftung, Nebenabreden, Schlussbestimmungen
(1) Für die Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem in
Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten gilt § 613 a Abs. 2 BGB. Die Stadt Leipzig haftet als
Gesamtschuldnerin neben der Villa gGmbH für solche Verbindlichkeiten, die bereits zum
2
Zeitpunkt des Überganges entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach
Betriebsübergang fällig werden.
(2) Die Villa gGmbH stellt die Stadt Leipzig von allen weiteren nach dem Betriebsübergang
fällig werdenden Forderungen frei, sofern dieser Vertrag keine abweichenden
Regelungen vorsieht.
(3) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an
Stelle der undurchführbaren zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Personalüberleitungsvertrages bedürfen der
Schriftform. Das gilt auch für diese Bestimmung.
Leipzig, den
Leipzig, den
Stadt Leipzig
Der Oberbürgermeister
Villa gGmbH
Geschäftsführer
in Vertretung
_______________________________
Ulrich Hörning
Beigeordneter
für Allgemeine Verwaltung
______________________________
Oliver Reiner
Geschäftsführer
3
Anlage 2 zum PÜV
Liste der weitergeltenden Dienstvereinbarungen in der VillaBetriebsgesellschaft mbH
1. Dienstvereinbarung Nr. 01/95 vom 01.02.1995 „Leitlinie zum Umgang mit
suchtgefährdeten und suchtkranken Beschäftigten bei der Stadtverwaltung Leipzig“
2. Dienstvereinbarung Nr. 03/95 vom 12/1995 „Gebührenabrechnung für die private
Nutzung von Telekommunikationsanlagen“
3. Dienstvereinbarung Nr. 33/2011 vom 26.04.2011 „Rahmen für die Arbeitszeitgestaltung“
4. Dienstvereinbarung Nr. 38/2012 vom 27.03.2012 „Videoüberwachung in der
Stadtverwaltung Leipzig und in den Eigenbetrieben“
5. Dienstvereinbarung Nr. 40/2012 vom 03.01.2013 „Nutzung des Internets und der
elektronischen Post (DV Internet/E-Mail)“
6. Dienstvereinbarung Nr. 44/2013 vom 08.01.2013 „Vorschlagswesen“
7. Dienstvereinbarung Nr. 50/2016 vom 27.11.2015 „Dienstvereinbarung über den Umgang
mit Telekommunikationseinrichtungen in der Stadt Leipzig (DV Telekommunikation)“
8. Dienstvereinbarung Nr. 51/2016 vom 24.03.2016 „Rahmendienstvereinbarung zum
Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (Rahmen-DV IuK-Technik)“
9. Dienstvereinbarung Nr. 54/2017 vom 09.05.2017 „Einsatz des integrierten
Personalmanagementsystems LOGA in der Stadt Leipzig“
10. Dienstvereinbarung Nr. 55/2017 vom 29.09.2017 „Leistungsorientierte Bezahlung für die
Beschäftigten der Stadt Leipzig“
11. Dienstvereinbarung Nr. 56/2017 vom 17.10.2017 „Rahmendienstvereinbarung
Betriebliches Gesundheitsmanagement“