Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1443827.pdf
Größe
1,3 MB
Erstellt
08.10.18, 12:00
Aktualisiert
12.11.18, 23:16
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Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06491
Status: öffentlich
Eingereicht von
Oberbürgermeister
Betreff:
Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Berufsbildungswerk Leipzig für Sprachund Hörgeschädigte gGmbH
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Verwaltungsausschuss
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Ratsversammlung
22.11.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung stimmt der Anpassung des Gesellschaftsvertrages der
Berufsbildungswerk Leipzig für Sprach- und Hörgeschädigte gGmbH (BBW) gemäß
Anlage 2 zu.
2. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Leipzig und der Bestätigung durch das Finanzamt.
3. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, alle mit der Durchführung verbundenen Schritte
umzusetzen, insbesondere die erforderlichen Beschlüsse in der
Gesellschafterversammlung des BBW zu fassen, die Rechtsaufsichtsbehörde
einzubinden und daraus sowie aus der Bestätigung des Finanzamtes für den
Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls resultierende Anpassungen zu vollziehen.
Zusammenfassung:
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Verwaltungshandeln
Sonstiges:
Gemäß einer Mitteilung der zuständigen Finanzbehörde muss zum Erhalt der
Gemeinnützigkeit der Gegenstand des Unternehmens an die Mustersatzung gemäß
Abgabenordnung angepasst werden. Weitere wesentliche Änderungen des
Gesellschaftsvertrags betreffen die Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen
des § 181 BGB.
1/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
x
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/4
1. Eilbedürftigkeitsbegründung
Das Unternehmen wurde in einer Mitteilung des Finanzamts aufgefordert, die Abschnitte zur
Gemeinnützigkeit im Gesellschaftsvertrag auf die Formulierungen der Mustersatzung gemäß
Anlage 1 zu § 60 Abgabenordnung zu aktualisieren. Als Erledigungstermin wurde der
31.12.2018 vorgegeben. Bei Nichteinhaltung der Terminstellung droht die Aberkennung der
Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt.
In der Gesellschafterversammlung am 01.10.2018 wurde durch den teilnehmenden
Gesellschaftervertreter Zustimmung zur zugehörigen Anpassung mit Gremienvorbehalt
erklärt. Die notariell zu beurkundende Gesellschafterversammlung, die Genehmigung durch
die Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Leipzig, die abschließende Bestätigung des
Finanzamtes und die Eintragung ins Handelsregister des geänderten Gesellschaftsvertrages
stehen noch aus.
2. Sachverhalt
Der in Anlage 2 beigefügte angepasste Gesellschaftsvertrag ist Ergebnis mehrerer
Befassungen der Gesellschafterversammlung.
Die Hinwirkung der Stadt Leipzig zur Umsetzung der Neuregelungen des
Gemeindewirtschaftsrechts der Sächsischen Gemeindeordnung in der aktuellen Fassung
sowie der Regelungen des Leipziger Corporate Governance Kodexes (RBV-1843/13 vom
11.12.2013) war nicht erfolgreich. Es kamen aufgrund ablehnender Voten der
Mitgesellschafter Paulinenpflege Winnenden e. V. und Diakonisches Werk Innere Mission
Leipzig e. V. nicht die für eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages
erforderlichen Mehrheiten in der Gesellschafterversammlung zustande.
Die vorliegende Anpassung des § 2 „Gegenstand des Unternehmens“ basiert auf der von
der Finanzbehörde an die Gesellschaft angezeigten Notwendigkeit der Übernahme der
Formulierung zur Gemeinnützigkeit aus der Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60
Abgabenordnung (vgl. Anlage 1). In diesem Zusammenhang wurde der Gegenstand des
Unternehmens den aktuellen Tätigkeitsfeldern der Gesellschaft angepasst, so wurde z. B.
die Unterhaltung von Kindertagesstätten aufgenommen. Eine Abstimmung mit dem
Finanzamt mit dem Ziel einer Vorabbestätigung erfolgt parallel durch die Gesellschaft.
Weitere wesentliche Anpassungen wurden in § 8 Absätze 2 und 3 hinsichtlich der Befreiung
der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgenommen. Ziel dieser
Anpassungen ist die Ermöglichung von Rechtsgeschäften zwischen BBW und ihren
Tochtergesellschaften, deren Geschäfte in Personenidentität zu den Geschäftsführern des
BBW geführt werden. Die weiteren Anpassungen dienen der Vereinfachung der
Administration der Gremienarbeit, haben ergänzenden oder klarstellenden Charakter oder
sind redaktioneller Art.
Die Anpassungen können im Detail der Anlage 4, in der die Änderungen im Vergleich zum
aktuellen Gesellschaftsvertrag (Anlage 3) gelb unterlegt dargestellt sind, entnommen
werden.
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages bedarf als wesentliche Veränderung gem. § 28
Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO der Zustimmung der Ratsversammlung. Die erforderliche
Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 102 Abs. 1 SächsGemO wird im
Anschluss beantragt.
3/4
Anlagen:
VI-DS-06491 Anlage 1 Mitteilung der Finanzbehörde vom 30.07.2018
VI-DS-06491 Anlage 2 Gesellschaftsvertrag der BBW gGmbH (geänderte Fassung)
VI-DS-06491 Anlage 3 Gesellschaftsvertrag der BBW gGmbH (Fassung vom 15.06.2007)
VI-DS-06491 Anlage 4 Vergleich zum Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2007
4/4
Gesellschaftsvertrag
der Berufsbildungswerk Leipzig
für Hör- und Sprachgeschädigte gGmbH
§1
Firma, Sitz
(1)
Die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung lautet:
Berufsbildungswerk Leipzig für Hör- und Sprachgeschädigte gGmbH
(2)
Sitz der Gesellschaft ist Leipzig.
§2
Gegenstand des Unternehmens
(1)
Die gGmbH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der gGmbH im Sinne des § 52 Abs. 2 AO ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Erziehung und Berufsbildung.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Berufsbildungswerkes zur Förderung, Betreuung und Unterrichtung von Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere mit Hör- und Sprachschädigung, die
Unterhaltung von Schulen und Kindertagesstätten, von Angeboten und Einrichtungen der Jugend- und Erziehungshilfe und der Behindertenhilfe sowie
durch die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(2)
Die Gesellschaft ist befugt, andere Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem
Unternehmensgegenstand zu übernehmen, zu betreiben und sich an solchen
Unternehmen zu beteiligen, auch deren Geschäftsführung und die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters zu übernehmen.
Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen errichten.
(3)
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein Gewinn wird nicht bezweckt.
Etwaige Überschüsse werden nur für die vertragsgemäßen Zwecke verwendet. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Geschäftsanteile dürfen an die Gesellschaft höchstens zum Nennwert veräußert werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Stand 01.10.2018
Seite 1 von 8
§3
Stammkapital, Stammeinlagen
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
(in Worten – Sechsundzwanzigtausendeinhundert-)
(2)
Auf dieses Stammkapital haben übernommen:
Euro 26.100,00
a) Paulinenpflege Winnenden e. V.
eine Stammeinlage von
Euro 8.700,00
b) Stadt Leipzig eine Stammeinlage von
Euro 8.700,00
c) Diakonisches Werk Innere Mission Leipzig e. V.
eine Stammeinlage von
Euro 8.700,00
(3)
Die Stammeinlagen sind durch Barleistungen in voller Höhe erbracht.
§4
Geschäftsjahr, Beginn und Dauer der Gesellschaft
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
§5
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. die Gesellschafterversammlung
2. der Aufsichtsrat
3. die Geschäftsführung
§6
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1)
Die Gesellschafterversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
1. Berufung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates
2. Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung aus wichtigem Grund
3. Satzungsänderungen
4. Auflösung der GmbH
5. Rückzahlung von Nachschüssen.
(2)
Die Gesellschafterversammlung ist befugt Einzelanweisungen an Aufsichtsrat
und/oder Geschäftsführung zu treffen.
(3)
Die Gesellschafterversammlung ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten
der Gesellschaft, die nicht einem anderen Organe zugeordnet ist.
Stand 01.10.2018
Seite 2 von 8
§7
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschaft werden in Gesellschafterversammlungen gefasst, sofern nicht sämtliche Gesellschafter mit einer anderen Art – etwa telefonischer, telegrafischer, schriftlicher oder mündlicher – Beschlussfassung
einverstanden sind. Beschlüsse sind formlos gültig, soweit nicht das Gesetz
oder dieser Vertrag eine bestimmte Form zwingend vorschreibt. Bei einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung außerhalb von Präsenzsitzungen informiert die Geschäftsführung spätestens zwei Wochen nach Eingang des letzten Beschlussblattes schriftlich über das Ergebnis der Beschlussfassung und das Datum des zuletzt zugegangenen Beschlussblattes.
(2)
Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn eine
Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft liegt.
(3)
Die Gesellschafterversammlung kann durch jeden Geschäftsführer und jeden
Gesellschafter schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. Die Einberufung
erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen, wobei der Tag der Absendung der Ladung und der Tag der Versammlung nicht einzurechnen sind. Tagungsort,
-zeit und -ordnung sind in der Ladung mitzuteilen. Mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter kann für die Ladung im Einzelfall auf die Einhaltung der
Form- und Fristenvorschriften verzichtet werden.
(4)
Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel am Sitz der Gesellschaft
statt. Zu Beginn bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
(5)
Über die Gesellschafterversammlung ist durch den Versammlungsleiter eine
Niederschrift zu fertigen bzw. fertigen zu lassen, welche von diesem zu unterzeichnen ist.
(6)
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen worden ist und jeder Gesellschafter vertreten ist. Ist eine Gesellschafterversammlung in dieser Weise nicht beschlussfähig, so ist eine neue
Gesellschafterversammlung binnen 2 Wochen unter Wahrung der Bestimmungen unter Abs. 3 und 4 einzuberufen, die alsdann in jedem Fall beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(7)
In der Gesellschafterversammlung kann sich jeder Gesellschafter durch, mit
schriftlicher Vollmacht versehene Bevollmächtigte, vertreten lassen.
(8)
Beschlüsse der Gesellschaft können, wenn sie gegen das Gesetz oder die
Satzung verstoßen nur angefochten werden innerhalb eines Monats seit Beschlussfassung. Die Anfechtung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefs gegenüber der Gesellschaft.
(9)
Gesellschaftsbeschlüsse bedürfen, soweit nicht gesetzlich oder ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stand 01.10.2018
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§8
Geschäftsführung, Vertretung
(1)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten jeweils zwei Geschäftsführer oder ein Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen die Gesellschaft.
(2)
Die Mitglieder der Geschäftsführung sind für Rechtsgeschäfte mit anderen
gemeinnützigen Gesellschaften und Organisationen von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit.
(3)
Für ein einzelnes Rechtsgeschäft, das nicht unter die unter Abs. 2 genannten
Rechtsgeschäfte fällt, können die Geschäftsführer jeweils durch Beschluss
des Aufsichtsrates von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Aufsichtsratsbeschlüsse dieser Art werden den Gesellschaftern zur Kenntnis
übermittelt.
§9
Beirat
Der Aufsichtsrat kann einen beratenden Beirat berufen.
§ 10 Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Personen. Sie sollten einer Kirche angehören,
die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland mitarbeitet.
(2)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Gesellschafterversammlung
mit ¾ Mehrheit berufen. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, entsprechend seinem Geschäftsanteil vertreten zu sein.
(3)
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben
– außer im Fall des Abs. 7 – so lange im Amt, bis ihre Nachfolger bestellt sind.
(4)
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und weitere Personen mit besonderen Funktionen bestimmen (z. B. einen Schatzmeister). Er kann beratende Ausschüsse einsetzen, sofern nicht als Aufgabe der Gesellschafterversammlung bestimmt.
(5)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Kein Mitglied darf in
einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur GmbH oder zu einer Einrichtung stehen, an der die GmbH maßgeblich beteiligt ist.
(6)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die
ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden
sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit
zu bewahren.
Stand 01.10.2018
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(7)
Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann jeder Zeit durch einstimmigen Beschluss
der Gesellschafterversammlung abberufen werden. (ein wichtiger Grund ist z.
B. Mandatsverlust) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, das Ausscheiden eines
Aufsichtsratsmitgliedes aus wichtigem Grund zu fordern. Die Entscheidung
hierüber trifft das Schiedsgericht.
(8)
Die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil.
(9)
Jedes Aufsichtsratsmitglied muss die Absicht, sein Amt niederzulegen, durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden abgeben. Der
Aufsichtsratsvorsitzende erklärt die Niederlegung seines Amtes gegenüber
dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden. Das Mitglied des Aufsichtsrates informiert die Geschäftsführung und die Gesellschafter unverzüglich über
die Niederlegung.
(10)
Der Aufsichtsrat hat für das BBW sowie seine 100%igen Beteiligungen folgende Zuständigkeiten:
1.
2.
3.
4.
Die Feststellung des Jahresabschlusses,
Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer,
Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, Erteilung von Weisungen,
5. Zustimmung zur Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb,
6. Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführung zu führen hat,
7. Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr und
einer mittelfristigen Finanzplanung, sowie Stellenplan und Investitionsplan,
8. Genehmigung von Investitionen ab einem Volumen von im Einzelfall mehr
als Euro 75.000,00, sofern über diese nicht bereits im Rahmen des Wirtschaftsplanes entschieden worden ist,
9. Zustimmung zur Aufnahme neuer und die Beendigung bestehender Geschäftszweige,
10. Zustimmung zur Gründung von Tochtergesellschaften und die Beteiligung
an Unternehmungen,
11. Bestellung und Beauftragung des Wirtschaftsprüfers,
12. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung,
13. Einstellung und Entlassung von Bereichsleitern bedarf der Zustimmung des
Aufsichtsrates.
§ 11 Kündigung, Ausscheiden
(1)
Jedem Gesellschafter steht ein Kündigungsrecht mit einer Frist von einem
Jahr auf den Schluss des Geschäftsjahres zu. Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber sämtlichen übrigen Gesellschaftern spätestens am dritten Werktag des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen.
Stand 01.10.2018
Seite 5 von 8
(2)
Mit der Wirksamkeit der Kündigung ist der kündigende Gesellschafter verpflichtet, nach Wahl der Gesellschaft seinen Anteil – ganz oder geteilt – an die
Gesellschafter oder an einen oder mehrere von der Gesellschaft zu benennende Dritte, gegen Entgelt abzutreten oder die Einziehung seines Anteils zu
dulden.
(3)
Dem kündigenden Gesellschafter ist eine Abfindung in Höhe des Wertes eines
Geschäftsanteils, wie er sich auf Grund der auf den Tag des Ausscheidens
des Gesellschafters zu erstellenden Steuerbilanz ergibt, bar - ohne Zinsen innerhalb von zwei Jahren auszuzahlen. Über den Geschäftsanteil des Ausscheidenden ist nach Beschluss der Gesellschafterversammlung zu verfügen.
Den Gesellschaftern wird in diesem Zusammenhang nach Vorlage jährlich die
Steuerbilanz zum 31.12. des vorangegangenen Jahres übermittelt.
(4)
Die Kündigung eines Gesellschafters hat nicht die Auflösung der Gesellschaft
zur Folge, sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters.
§ 12 Verfügung über Geschäftsanteile
Die Gesellschafter dürfen über ihre Geschäftsanteile oder Teile derselben nur
mit vorheriger Zustimmung der anderen Gesellschafter verfügen.
§ 13 Jahresabschluss
(1)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung nach
den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und dem Abschlussprüfer, soweit eine Prüfung gesetzlich oder durch Beschluss der Gesellschaft vorgeschrieben ist, zur Prüfung vorzulegen. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses können die Geschäftsführer ihre Vorschläge zur Rücklagenbildung
oder -auflösung berücksichtigen.
(2)
Im Rahmen der Abschlussprüfung soll auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft werden. Der Abschlussbericht soll auch darstellen
1. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und
Rentabilität der Gesellschaft
2. bedeutsame verlustbringende Geschäfte sowie die Ursachen dieser Verluste
3. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresfehlbetrages.
4. Darstellung der bestandsgefährdenden Risiken.
Stand 01.10.2018
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§ 14 Informationsrecht und Verschwiegenheitspflicht
(1)
Jeder Gesellschafter kann in und außerhalb einer Gesellschafterversammlung
Auskunft über die Angelegenheit der Gesellschaft verlangen und die Bücher
und Schriften der Gesellschaft einsehen. Er kann eine sachkundige, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person zur Einsichtnahme hinzuziehen
oder mit der Einsichtnahme beauftragen.
(2)
Gesellschafter und Geschäftsführer dürfen Angelegenheiten der Gesellschaft
(Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Kenntnisse) nicht eigennützig verwerten
oder offenbaren, solange sie Gesellschafter oder Geschäftsführer sind. Dies
gilt außerdem nach Ausscheiden als Gesellschafter oder Geschäftsführer der
Gesellschaft.
§ 15 Auflösung, Liquidation
(1)
Die Gesellschaft wird durch Gesellschaftsbeschluss aufgelöst.
(2)
Klage auf Auflösung der Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter erhoben
werden, wenn der Gesellschaftszweck nicht erreicht werden kann.
(3)
Die beschlossene Liquidation erfolgt durch die Geschäftsführung, soweit die
Gesellschafter nichts anderes beschließen. Liquidatoren sind alsdann jeder
einzelne zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte.
Das Restvermögen fällt an die Gesellschafter, sofern sie gemeinnützige Organisationen sind, die es im Sinne der Aufgaben gemäß § 2, Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zu verwenden haben.
(4)
Die Liquidatoren haben darüber zu befinden, wo Bücher und Schriften der Gesellschaft zu hinterlegen sind.
§ 16 Schiedsgericht, Gerichtsstand
(1)
Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit Gesellschaftern oder von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft sollen – soweit
gesetzlich zulässig – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch
ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden werden. Die
gesetzlichen Bestimmungen über das Schiedsgerichtsverfahren bleiben unberührt. Die Gesellschafter werden entsprechend § 1027 der Zivilprozessordnung den Schiedsvertrag in einer gesonderten Urkunde vereinbaren und näher ausgestalten.
(2)
die Schiedsvereinbarung gilt auch für die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich dieses Vertrages oder einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sowie
für die Klärung von Zweifelsfragen und die Beseitigung von Unbilligkeiten und
Härten sowie auch für die Fragen der Wirksamkeit der Schiedsklausel.
Stand 01.10.2018
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(3)
Im Übrigen wird für die Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit Gesellschaftern sowie von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft als Gerichtsstand Leipzig vereinbart, soweit nicht gesetzlich ein ausschließender Gerichtsstand unabdingbar festgelegt ist.
§ 17 Allgemeines
(1)
Die Änderung dieses Gesellschaftsvertrages bedarf eines Gesellschafterbeschlusses in notarieller Form.
(2)
Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt findet das Gesetz
Anwendung.
(3)
Sollte eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages unwirksam oder nichtig
sein, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages
nicht berühren. Vielmehr ist die rechtsungültige Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, durch welche weitestgehend der mit der rechtsungültigen Bestimmung beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht
wird. In gleicher Weise sind etwaige Vertragslücken dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechend auszufüllen.
(4)
Durch eine Vertragsbestimmung, die der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, um alle zu binden, sollen ebenfalls die Gesellschafter gebunden sein, die
der Bestimmung zugestimmt haben, gleichgültig zu welcher Zeit dies geschehen ist.
(5)
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.
(6)
Es ist unzulässig, Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Dritten, gesellschaftsvertragswidrig Vorteile in irgendwelcher Art zuzuwenden. Derartige
Zuwendungen sind unwirksam, soweit sie unangemessen sind. Über die Frage der Unangemessenheit entscheidet die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht mit der Folge, dass der begünstigte Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber zur Rückerstattung bzw. zum Wertersatz in Höhe des zugeflossenen
Vorteils verpflichtet ist, vorausgesetzt, dass die Zuwendung dem Grund oder
der Höhe nach steuerlich nicht vertretbar ist.
Stand 01.10.2018
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VI-DS-06491 Anlage 4 Vergleich zum Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2007
Gesellschaftsvertrag Berufsbildungswerk Leipzig für Hör- und
Sprachgeschädigte gGmbH – aktueller Stand
Gesellschaftsvertrag Berufsbildungswerk Leipzig für Hör- und
Sprachgeschädigte gGmbH – überarbeitete Fassung
§1
Firma, Sitz
§1
Firma, Sitz
(1)
Die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung lautet:
Berufsbildungswerk Leipzig für Hör- und Sprachgeschädigte
gGmbH
(1)
Die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung lautet:
Berufsbildungswerk Leipzig für Hör- und Sprachgeschädigte
gGmbH
(2)
Sitz der Gesellschaft ist Leipzig.
(2)
Sitz der Gesellschaft ist Leipzig.
§2
Gegenstand des Unternehmens
§2
Gegenstand des Unternehmens
(1)
Die gGmbH erbringt soziale Dienstleistungen. Sie fördert, betreut und unterrichtet Jugendliche und Erwachsene, insbesondere mit Hör- und Sprachschädigung. Sie kann Schulen unterhalten.
(1)
Die gGmbH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der gGmbH im Sinne des §
52 Abs. 2 AO ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Erziehung und Berufsbildung.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Berufsbildungswerkes zur Förderung, Betreuung und
Unterrichtung von Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere mit Hör- und Sprachschädigung, die Unterhaltung von Schulen und Kindertagesstätten, von Angeboten und Einrichtungen
der Jugend- und Erziehungshilfe und der Behindertenhilfe sowie
durch die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(2)
Die Gesellschaft ist befugt, andere Unternehmen mit gleichem
(2)
oder ähnlichem Unternehmensgegenstand zu übernehmen, zu
betreiben und sich an solchen Unternehmen zu beteiligen, auch
deren Geschäftsführung und die Stellung eines persönlich haf-
Die Gesellschaft ist befugt, andere Unternehmen mit gleichem
oder ähnlichem Unternehmensgegenstand zu übernehmen, zu
betreiben und sich an solchen Unternehmen zu beteiligen, auch
deren Geschäftsführung und die Stellung eines persönlich haf-
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VI-DS-06491 Anlage 4 Vergleich zum Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2007
(3)
tenden Gesellschafters zu übernehmen.
tenden Gesellschafters zu übernehmen.
Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen errichten.
Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen errichten.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der §§ 51 ff, Abgabenordnung 1977.
Ein Gewinn wird nicht bezweckt.
(3)
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein Gewinn wird nicht bezweckt.
Etwaige Überschüsse werden nur für die vertragsgemäßen
Zwecke verwendet. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Etwaige Überschüsse werden nur für die vertragsgemäßen
Zwecke verwendet. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Geschäftsanteile dürfen an die Gesellschaft höchstens zum
Nennwert veräußert werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Geschäftsanteile dürfen an die Gesellschaft höchstens zum
Nennwert veräußert werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Stammkapital, Stammeinlagen
§3
Stammkapital, Stammeinlagen
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 26.100,00
(in Worten – Sechsundzwanzigtausendeinhundert-)
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 26.100,00
(in Worten – Sechsundzwanzigtausendeinhundert-)
(2)
Auf dieses Stammkapital haben übernommen:
a) Paulinenpflege Winnenden e. V. eine Stammeinlage von
Euro 8.700,00
b) Stadt Leipzig eine Stammeinlage von Euro 8.700,00
c) Diakonisches Werk Innere Mission Leipzig e. V. eine
Stammeinlage von Euro 8.700,00
(2)
Auf dieses Stammkapital haben übernommen:
a)
Paulinenpflege Winnenden e. V. eine Stammeinlage von
Euro 8.700,00
b)
Stadt Leipzig eine Stammeinlage von Euro 8.700,00
c)
Diakonisches Werk Innere Mission Leipzig e. V. eine
Stammeinlage von Euro 8.700,00
(3)
Die Stammeinlagen sind durch Barleistungen in voller Höhe
erbracht.
(3)
Die Stammeinlagen sind durch Barleistungen in voller Höhe
erbracht.
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VI-DS-06491 Anlage 4 Vergleich zum Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2007
§4
Geschäftsjahr, Beginn und Dauer der Gesellschaft
§4
Geschäftsjahr, Beginn und Dauer der Gesellschaft
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
(2)
Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
§5
Organe der Gesellschaft
§5
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. die Gesellschafterversammlung
2. der Aufsichtsrat
3. die Geschäftsführung
Organe der Gesellschaft sind:
1. die Gesellschafterversammlung
2. der Aufsichtsrat
3. die Geschäftsführung
§6
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
§6
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1)
Die Gesellschafterversammlung hat insbesondere folgende
Zuständigkeiten:
1. Berufung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates
2. Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung aus wichtigem Grund
3. Satzungsänderungen
4. Auflösung der GmbH
5. Rückzahlung von Nachschüssen.
(1)
Die Gesellschafterversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
1. Berufung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates
2. Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung aus wichtigem Grund
3. Satzungsänderungen
4. Auflösung der GmbH
5. Rückzahlung von Nachschüssen.
(1)
Die Gesellschafterversammlung ist befugt Einzelanweisungen
an Aufsichtsrat und/oder Geschäftsführung zu treffen.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist befugt Einzelanweisungen an
Aufsichtsrat und/oder Geschäftsführung zu treffen.
(3)
Sie ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht einem anderen Organe zugeordnet ist.
(3) Die Gesellschafterversammlung ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht einem anderen Organ zugeordnet ist.
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VI-DS-06491 Anlage 4 Vergleich zum Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2007
§ 7 Gesellschafterversammlung
§ 7 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschaft werden in Gesellschafterversammlungen gefasst, sofern nicht sämtliche Gesellschafter mit
einer anderen Art – etwa telefonischer, telegrafischer, schriftlicher oder mündlicher – Beschlussfassung einverstanden sind.
Beschlüsse sind formlos gültig, soweit nicht das Gesetz oder
dieser Vertrag eine bestimmte Form zwingend vorschreibt. Bei
einer Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen sind Beschlüsse nur rechtswirksam, wenn sie allen Gesellschaftern schriftlich per Einschreiben gegen Rückschein bestätigt werden und dieser Bestätigung binnen zwei
Wochen mit einfacher Mehrheit aller vorhandenen Stimmen
nicht widersprochen wird.
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschaft werden in Gesellschafterversammlungen gefasst, sofern nicht sämtliche Gesellschafter mit
einer anderen Art – etwa telefonischer, telegrafischer, schriftlicher oder mündlicher – Beschlussfassung einverstanden sind.
Beschlüsse sind formlos gültig, soweit nicht das Gesetz oder
dieser Vertrag eine bestimmte Form zwingend vorschreibt. Bei
einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung außerhalb von Präsenzsitzungen informiert die Geschäftsführung
spätestens zwei Wochen nach Eingang des letzten Beschlussblattes schriftlich über das Ergebnis der Beschlussfassung und
das Datum des zuletzt zugegangenen Beschlussblattes.
(2)
Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen
Grund im Interesse der Gesellschaft liegt.
(2)
Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grund
im Interesse der Gesellschaft liegt.
(3)
Die Gesellschafterversammlung kann durch jeden Geschäftsführer und jeden Gesellschafter einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefs oder gegen Empfangsquittung an jeden einzelnen Gesellschafter mit einer Frist
von zwei Wochen, wobei der Tag der Absendung der Ladung
und der Tag der Versammlung nicht einzurechnen sind. Tagungsort, -zeit und -ordnung sind in der Ladung mitzuteilen. Mit
der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter kann für die Ladung
im Einzelfall auf die Einhaltung der Form- und Fristenvorschriften verzichtet werden.
(3)
Die Gesellschafterversammlung kann durch jeden Geschäftsführer und jeden Gesellschafter schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei
Wochen, wobei der Tag der Absendung der Ladung und der
Tag der Versammlung nicht einzurechnen sind. Tagungsort, -zeit und -ordnung sind in der Ladung mitzuteilen. Mit der
Zustimmung sämtlicher Gesellschafter kann für die Ladung im
Einzelfall auf die Einhaltung der Form- und Fristenvorschriften
verzichtet werden.
(4)
Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel am Sitz der
(4)
Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel am Sitz der
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VI-DS-06491 Anlage 4 Vergleich zum Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2007
Gesellschaft statt. Zu Beginn bestimmt die Versammlung einen
Versammlungsleiter.
Gesellschaft statt. Zu Beginn bestimmt die Versammlung einen
Versammlungsleiter.
(5)
Über die Gesellschafterversammlung ist durch den Versammlungsleiter eine Niederschrift zu fertigen bzw. fertigen zu lassen, welche von diesem zu unterzeichnen ist.
(5)
Über die Gesellschafterversammlung ist durch den Versammlungsleiter eine Niederschrift zu fertigen bzw. fertigen zu lassen,
welche von diesem zu unterzeichnen ist.
(6)
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen worden ist und jeder Gesellschafter
durch mindestens 1 bevollmächtigte Person vertreten ist. Ist eine Gesellschafterversammlung in dieser Weise nicht beschlussfähig, so ist eine neue Gesellschafterversammlung binnen 2 Wochen unter Wahrung der Bestimmungen unter Abs. 3
und 4 einzuberufen, die alsdann in jedem Fall beschlussfähig
ist. Auf diese Folge ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(6)
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen worden ist und jeder Gesellschafter
vertreten ist. Ist eine Gesellschafterversammlung in dieser Weise nicht beschlussfähig, so ist eine neue Gesellschafterversammlung binnen 2 Wochen unter Wahrung der Bestimmungen
unter Abs. 3 und 4 einzuberufen, die alsdann in jedem Fall beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung besonders
hinzuweisen.
(7)
In der Gesellschafterversammlung kann sich jeder Gesellschafter durch, mit schriftlicher Vollmacht versehene Bevollmächtigte, vertreten lassen.
(7)
In der Gesellschafterversammlung kann sich jeder Gesellschafter durch, mit schriftlicher Vollmacht versehene Bevollmächtigte,
vertreten lassen.
(8)
Beschlüsse der Gesellschaft können, wenn sie gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen nur angefochten werden innerhalb eines Monats seit Beschlussfassung. Die Anfechtung
erfolgt mittels eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft.
(8)
Beschlüsse der Gesellschaft können, wenn sie gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen nur angefochten werden innerhalb eines Monats seit Beschlussfassung. Die Anfechtung
erfolgt mittels eingeschriebenen Briefs gegenüber der Gesellschaft.
(9)
Gesellschaftsbeschlüsse bedürfen, soweit nicht gesetzlich oder ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Ja-Stimmen.
(9)
Gesellschaftsbeschlüsse bedürfen, soweit nicht gesetzlich oder
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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VI-DS-06491 Anlage 4 Vergleich zum Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2007
§ 8 Geschäftsführung, Vertretung
§ 8 Geschäftsführung, Vertretung
(1)
(1)
(2)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist
nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten jeweils
zwei Geschäftsführer oder ein Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen die Gesellschaft.
Für ein einzelnes Rechtsgeschäft können die Geschäftsführer
jeweils durch Beschluss des Aufsichtsrats von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(2)
(3)
§9
Beirat
§9
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist
nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten jeweils
zwei Geschäftsführer oder ein Geschäftsführer gemeinschaftlich
mit einem Prokuristen die Gesellschaft.
Die Mitglieder der Geschäftsführung sind für Rechtsgeschäfte
mit anderen gemeinnützigen Gesellschaften und Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Für ein einzelnes Rechtsgeschäft, das nicht unter die unter Abs.
2 genannten Rechtsgeschäfte fällt, können die Geschäftsführer
jeweils durch Beschluss des Aufsichtsrates von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Aufsichtsratsbeschlüsse
dieser Art werden den Gesellschaftern zur Kenntnis übermittelt.
Beirat
Die Gesellschaft kann einen Beirat berufen.
Der Aufsichtsrat kann einen beratenden Beirat berufen.
§ 10
Aufsichtsrat
§ 10
Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Personen. Sie sollten einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland mitarbeitet.
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Personen. Sie sollten einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland mitarbeitet.
(2)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Gesellschafterversammlung mit ¾ Mehrheit berufen. Jeder Gesellschafter
ist berechtigt, entsprechend seinem Geschäftsanteil vertreten
zu sein.
(2)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Gesellschafterversammlung mit ¾ Mehrheit berufen. Jeder Gesellschafter
ist berechtigt, entsprechend seinem Geschäftsanteil vertreten
zu sein.
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VI-DS-06491 Anlage 4 Vergleich zum Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2007
(3)
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder des Aufsichtsrates
bleiben – außer im Fall des Abs. 7 – so lange im Amt, bis ihre
Nachfolger bestellt sind.
(3)
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder des Aufsichtsrates
bleiben – außer im Fall des Abs. 7 – so lange im Amt, bis ihre
Nachfolger bestellt sind.
(4)
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und weitere Personen mit
besonderen Funktionen bestimmen. (z. B. einen Schatzmeister)
Er kann Ausschüsse einsetzen, sofern nicht als Aufgabe der
Gesellschafterversammlung bestimmt.
(4)
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und weitere Personen mit
besonderen Funktionen bestimmen (z. B. einen Schatzmeister).
Er kann beratende Ausschüsse einsetzen, sofern nicht als Aufgabe der Gesellschafterversammlung bestimmt.
(5)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Kein
Mitglied darf in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur
GmbH oder zu einer Einrichtung stehen, an der die GmbH
maßgeblich beteiligt ist.
(5)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Kein
Mitglied darf in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur
GmbH oder zu einer Einrichtung stehen, an der die GmbH
maßgeblich beteiligt ist.
(6)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche
ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem
Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
(6)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche
ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem
Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
(7)
Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann jeder Zeit durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen
werden. (ein wichtiger Grund ist z. B. Mandatsverlust) Jeder
Gesellschafter ist berechtigt, das Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes aus wichtigem Grund zu fordern. Die Entscheidung hierüber trifft das Schiedsgericht.
(7)
Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann jeder Zeit durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen werden. (ein wichtiger Grund ist z. B. Mandatsverlust) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, das Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes aus wichtigem Grund zu fordern. Die Entscheidung hierüber trifft das Schiedsgericht.
(8)
Die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil.
(8)
Die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil.
(9)
Jedes Aufsichtsratsmitglied muss die Absicht, sein Amt niederzulegen, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden abgeben.
(9)
Jedes Aufsichtsratsmitglied muss die Absicht, sein Amt niederzulegen, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden abgeben. Der Aufsichtsratsvorsitzende erklärt
die Niederlegung seines Amtes gegenüber dem stellvertreten-
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den Aufsichtsratsvorsitzenden. Das Mitglied des Aufsichtsrates
informiert die Geschäftsführung und die Gesellschafter unverzüglich über die Niederlegung.
(10)
Der Aufsichtsrat hat für das BBW sowie seine 100%igen Beteiligungen folgende Zuständigkeiten:
1. Die Feststellung des Jahresabschlusses,
2. Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer,
3. Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
4. Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, Erteilung
von Weisungen,
5. Zustimmung zur Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb,
6. Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen
die Geschäftsführung zu führen hat,
7. Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr und einer mittelfristigen Finanzplanung, sowie
Stellenplan und Investitionsplan,
8. Genehmigung von Investitionen ab einem Volumen von im
Einzelfall mehr als Euro 75.000,00, sofern über diese nicht
bereits im Rahmen des Wirtschaftsplanes entschieden worden ist,
9. Zustimmung zur Aufnahme neuer und die Beendigung bestehender Geschäftszweige,
10. Zustimmung zur Gründung von Tochtergesellschaften und
die Beteiligung an Unternehmungen,
11. Bestellung und Beauftragung des Wirtschaftsprüfers,
(10)
Der Aufsichtsrat hat für das BBW sowie seine 100%igen Beteiligungen folgende Zuständigkeiten:
1. Die Feststellung des Jahresabschlusses,
2. Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer,
3. Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
4. Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, Erteilung
von Weisungen,
5. Zustimmung zur Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb,
6. Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen
die Geschäftsführung zu führen hat,
7. Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr und einer mittelfristigen Finanzplanung, sowie
Stellenplan und Investitionsplan,
8. Genehmigung von Investitionen ab einem Volumen von im
Einzelfall mehr als Euro 75.000,00, sofern über diese nicht
bereits im Rahmen des Wirtschaftsplanes entschieden worden ist,
9. Zustimmung zur Aufnahme neuer und die Beendigung bestehender Geschäftszweige,
10. Zustimmung zur Gründung von Tochtergesellschaften und
die Beteiligung an Unternehmungen,
11. Bestellung und Beauftragung des Wirtschaftsprüfers,
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VI-DS-06491 Anlage 4 Vergleich zum Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2007
12. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
13. Einstellung und Entlassung von Bereichsleitern bedarf der
Zustimmung des Aufsichtsrates.
12. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
13. Einstellung und Entlassung von Bereichsleitern bedarf der
Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 11 Kündigung, Ausscheiden
§ 11 Kündigung, Ausscheiden
(1)
Jedem Gesellschafter steht ein Kündigungsrecht mit einer Frist
von einem Jahr auf den Schluss des Geschäftsjahres zu. Die
Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber
sämtlichen übrigen Gesellschaftern spätestens am dritten
Werktag des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen
(1)
Jedem Gesellschafter steht ein Kündigungsrecht mit einer Frist
von einem Jahr auf den Schluss des Geschäftsjahres zu. Die
Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber
sämtlichen übrigen Gesellschaftern spätestens am dritten
Werktag des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen.
(2)
Mit der Wirksamkeit der Kündigung ist der kündigende Gesellschafter verpflichtet, nach Wahl der Gesellschaft seinen Anteil
– ganz oder geteilt – an den Gesellschafter oder an einen oder
mehrere von der Gesellschaft zu benennende Dritte, gegen
Entgelt abzutreten oder die Einziehung seines Anteils zu dulden.
(2)
Mit der Wirksamkeit der Kündigung ist der kündigende Gesellschafter verpflichtet, nach Wahl der Gesellschaft seinen Anteil –
ganz oder geteilt – an die Gesellschafter oder an einen oder
mehrere von der Gesellschaft zu benennende Dritte, gegen
Entgelt abzutreten oder die Einziehung seines Anteils zu dulden.
(3)
Dem kündigenden Gesellschafter ist eine Abfindung in Höhe
des Wertes eines Geschäftsanteils, wie er sich auf Grund der
auf den Tag des Ausscheidens des Gesellschafters zu erstellenden Steuerbilanz ergibt, bar - ohne Zinsen - innerhalb von
zwei Jahren auszuzahlen. Über den Geschäftsanteil des Ausscheidenden ist nach Beschluss der Gesellschafterversammlung zu verfügen.
(3)
Dem kündigenden Gesellschafter ist eine Abfindung in Höhe
des Wertes eines Geschäftsanteils, wie er sich auf Grund der
auf den Tag des Ausscheidens des Gesellschafters zu erstellenden Steuerbilanz ergibt, bar - ohne Zinsen - innerhalb von
zwei Jahren auszuzahlen. Über den Geschäftsanteil des Ausscheidenden ist nach Beschluss der Gesellschafterversammlung zu verfügen. Den Gesellschaftern wird in diesem Zusammenhang nach Vorlage jährlich die Steuerbilanz zum 31.12. des
vorangegangenen Jahres übermittelt.
(4)
Die Kündigung eines Gesellschafters hat nicht die Auflösung
der Gesellschaft zur Folge, sondern nur das Ausscheiden des
kündigenden Gesellschafters.
(4)
Die Kündigung eines Gesellschafters hat nicht die Auflösung
der Gesellschaft zur Folge, sondern nur das Ausscheiden des
kündigenden Gesellschafters.
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VI-DS-06491 Anlage 4 Vergleich zum Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2007
§ 12 Verfügung über Geschäftsanteile
§ 12 Verfügung über Geschäftsanteile
Die Gesellschafter dürfen über ihre Geschäftsanteile oder Teile derselben nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Gesellschafter verfügen.
Die Gesellschafter dürfen über ihre Geschäftsanteile oder Teile derselben nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Gesellschafter verfügen.
§ 13 Jahresabschluss
§ 13 Jahresabschluss
(1)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von den Geschäftsführern nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und dem Abschlussprüfer, soweit eine Prüfung gesetzlich
oder durch Beschluss der Gesellschaft vorgeschrieben ist, zur
Prüfung vorzulegen. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses können die Geschäftsführer ihre Vorschläge zur Rücklagenbildung oder -auflösung berücksichtigen.
(1)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und dem Abschlussprüfer, soweit eine Prüfung gesetzlich
oder durch Beschluss der Gesellschaft vorgeschrieben ist, zur
Prüfung vorzulegen. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
können die Geschäftsführer ihre Vorschläge zur Rücklagenbildung oder -auflösung berücksichtigen.
(2)
Im Rahmen der Abschlussprüfung soll auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft werden. Der Abschlussbericht soll auch darstellen
1. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die
Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft
2. bedeutsame verlustbringende Geschäfte sowie die Ursachen dieser Verluste
3. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.
4. Darstellung der bestandsgefährdenden Risiken.
(2)
Im Rahmen der Abschlussprüfung soll auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft werden. Der Abschlussbericht soll auch darstellen
1. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die
Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft
2. bedeutsame verlustbringende Geschäfte sowie die Ursachen dieser Verluste
3. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.
4. Darstellung der bestandsgefährdenden Risiken.
§ 14 Informations- und Kontrollrecht
§ 14 Informationsrecht und Verschwiegenheitspflicht
(1)
(1)
Jeder Gesellschafter kann in und außerhalb einer Gesellschafterversammlung Auskunft über die Angelegenheit der Gesell-
Jeder Gesellschafter kann in und außerhalb einer Gesellschafterversammlung Auskunft über die Angelegenheit der Gesell-
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VI-DS-06491 Anlage 4 Vergleich zum Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2007
schaft verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft
einsehen. Er kann eine sachkundige, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person zur Einsichtnahme hinzuziehen oder
mit der Einsichtnahme beauftragen.
(2)
Gesellschafter und Geschäftsführer dürfen Angelegenheiten
der Gesellschaft (Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Kenntnisse) nicht eigennützig verwerten oder offenbaren, solange sie
Gesellschafter oder Geschäftsführer sind. Dies gilt außerdem
innerhalb von einem Jahr nach Ausscheiden als Gesellschafter
oder Geschäftsführer der Gesellschaft.
schaft verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft
einsehen. Er kann eine sachkundige, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person zur Einsichtnahme hinzuziehen oder
mit der Einsichtnahme beauftragen.
(2)
Gesellschafter und Geschäftsführer dürfen Angelegenheiten der
Gesellschaft (Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Kenntnisse)
nicht eigennützig verwerten oder offenbaren, solange sie Gesellschafter oder Geschäftsführer sind. Dies gilt außerdem nach
Ausscheiden als Gesellschafter oder Geschäftsführer der Gesellschaft.
§ 15 Auflösung, Liquidation
§ 15 Auflösung, Liquidation
(1)
Die Gesellschaft wird durch Gesellschaftsbeschluss aufgelöst.
(1)
Die Gesellschaft wird durch Gesellschaftsbeschluss aufgelöst.
(2)
Klage auf Auflösung der Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter erhoben werden, wenn der Gesellschaftszweck nicht
erreicht werden kann.
(2)
Klage auf Auflösung der Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter erhoben werden, wenn der Gesellschaftszweck nicht
erreicht werden kann.
(3)
Die beschlossene Liquidation erfolgt durch die Geschäftsfüh(3)
rung, soweit die Gesellschafter nichts anderes beschließen. Liquidatoren sind alsdann jeder einzelne zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte.
Das Restvermögen fällt an die Gesellschafter, sofern sie gemeinnützige Organisationen sind, die es im Sinne der Aufgaben
gemäß § 2, Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zu verwenden
haben.“
(4)
Die Liquidatoren haben darüber zu befinden, wo Bücher und
Schriften der Gesellschaft zu hinterlegen sind.
(4)
Die beschlossene Liquidation erfolgt durch die Geschäftsführung, soweit die Gesellschafter nichts anderes beschließen. Liquidatoren sind alsdann jeder einzelne zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte.
Das Restvermögen fällt an die Gesellschafter, sofern sie gemeinnützige Organisationen sind, die es im Sinne der Aufgaben gemäß § 2, Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zu verwenden haben.“
Die Liquidatoren haben darüber zu befinden, wo Bücher und
Schriften der Gesellschaft zu hinterlegen sind.
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VI-DS-06491 Anlage 4 Vergleich zum Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2007
§ 16 Schiedsgericht, Gerichtsstand
§ 16 Schiedsgericht, Gerichtsstand
(1)
Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit Gesellschaftern oder
von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft sollen – soweit gesetzlich zulässig – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden werden. Die
gesetzlichen Bestimmungen über das Schiedsgerichtsverfahren
bleiben unberührt. Die Gesellschafter werden entsprechend §
1027 der Zivilprozessordnung den Schiedsvertrag in einer gesonderten Urkunde vereinbaren und näher ausgestalten.
(1)
Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit Gesellschaftern oder
von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft sollen – soweit gesetzlich zulässig – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden werden. Die
gesetzlichen Bestimmungen über das Schiedsgerichtsverfahren bleiben unberührt. Die Gesellschafter werden entsprechend
§ 1027 der Zivilprozessordnung den Schiedsvertrag in einer
gesonderten Urkunde vereinbaren und näher ausgestalten.
(2)
Die Schiedsvereinbarung gilt auch für die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich dieses Vertrages oder einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sowie für die Klärung von Zweifelsfragen und die Beseitigung von Unbilligkeiten und Härten sowie
auch für die Fragen der Wirksamkeit der Schiedsklausel.
(2)
Die Schiedsvereinbarung gilt auch für die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich dieses Vertrages oder einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sowie für die Klärung von Zweifelsfragen und die Beseitigung von Unbilligkeiten und Härten sowie
auch für die Fragen der Wirksamkeit der Schiedsklausel.
(3)
Im übrigen wird für die Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit
Gesellschaftern sowie von Gesellschaftern untereinander in
Angelegenheiten der Gesellschaft als Gerichtsstand Leipzig
vereinbart, soweit nicht gesetzlich ein ausschließender Gerichtsstand unabdingbar festgelegt ist.
(3)
Im Übrigen wird für die Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit
Gesellschaftern sowie von Gesellschaftern untereinander in
Angelegenheiten der Gesellschaft als Gerichtsstand Leipzig
vereinbart, soweit nicht gesetzlich ein ausschließender Gerichtsstand unabdingbar festgelegt ist.
§ 17 Allgemeines
§ 17 Allgemeines
(1)
Die Änderung dieses Gesellschaftsvertrages bedarf eines Gesellschafterbeschlusses in notarieller Form.
(1)
Die Änderung dieses Gesellschaftsvertrages bedarf eines Gesellschafterbeschlusses in notarieller Form.
(2)
Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt
findet das Gesetz Anwendung.
(2)
Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt
findet das Gesetz Anwendung.
(3)
Sollte eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages unwirksam
(3)
Sollte eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages unwirksam
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VI-DS-06491 Anlage 4 Vergleich zum Gesellschaftsvertrag vom 15.06.2007
oder nichtig sein, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berühren. Vielmehr ist die
rechtsungültige Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, durch welche weitestgehend der mit der rechtsungültigen Bestimmung beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche
Zweck erreicht wird. In gleicher Weise sind etwaige Vertragslücken dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechend
auszufüllen.
oder nichtig sein, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berühren. Vielmehr ist die
rechtsungültige Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, durch welche weitestgehend der mit der rechtsungültigen
Bestimmung beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck
erreicht wird. In gleicher Weise sind etwaige Vertragslücken
dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechend auszufüllen.
(4)
Durch eine Vertragsbestimmung, die der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, um alle zu binden, sollen ebenfalls die Gesellschafter gebunden sein, die der Bestimmung zugestimmt
haben, gleichgültig zu welcher Zeit dies geschehen ist.
(4)
Durch eine Vertragsbestimmung, die der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, um alle zu binden, sollen ebenfalls die Gesellschafter gebunden sein, die der Bestimmung zugestimmt
haben, gleichgültig zu welcher Zeit dies geschehen ist.
(5)
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.
(5)
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.
(6)
Es ist unzulässig, Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden
Dritten, gesellschaftsvertragswidrig Vorteile in irgendwelcher
Art zuzuwenden. Derartige Zuwendungen sind unwirksam, soweit sie unangemessen sind. Über die Frage der Unangemessenheit entscheidet die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht
mit der Folge, dass der begünstigte Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber zur Rückerstattung bzw. zum Wertersatz in
Höhe des zugeflossenen Vorteils verpflichtet ist, vorausgesetzt,
dass die Zuwendung dem Grund oder der Höhe nach steuerlich
nicht vertretbar ist.
(6)
Es ist unzulässig, Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden
Dritten, gesellschaftsvertragswidrig Vorteile in irgendwelcher
Art zuzuwenden. Derartige Zuwendungen sind unwirksam, soweit sie unangemessen sind. Über die Frage der Unangemessenheit entscheidet die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht
mit der Folge, dass der begünstigte Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber zur Rückerstattung bzw. zum Wertersatz in
Höhe des zugeflossenen Vorteils verpflichtet ist, vorausgesetzt,
dass die Zuwendung dem Grund oder der Höhe nach steuerlich nicht vertretbar ist.
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