Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1410575.pdf
Größe
177 kB
Erstellt
14.06.18, 12:00
Aktualisiert
28.10.18, 18:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05949-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Modellprojekt "Givebox -Nachbarschaftshilfe und Müllvermeidung"
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
SBB Südwest
FA Stadtentwicklung und Bau
BA Stadtreinigung
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
05.11.2018
06.11.2018
07.11.2018
13.11.2018
22.11.2018
Bestätigung
Anhörung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☒ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☒
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung von „Tausch-/Giveboxen“ ist im Rahmen des geltenden Straßenrechts grundsätzlich möglich, wenn es einen Verantwortliche (Privatperson oder
Verein) gibt, der sich durch vertraglichen Vereinbarung zur Einhaltung der
forderlichen Bedingungen verpflichtet und diese auch entsprechend einhält.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Aufstellung und Betreibung der „Givebox“
in Schleußig als zweijähriges Modellprojekt zu ermöglichen. Die Stadt wird den Erlass
der Sondernutzungsgebühren nach entsprechender Antragstellung und Begründung
prüfen. Die Stadt unterstützt die ehrenamtlichen Betreiber durch eine begleitende
Öffentlichkeitsarbeit zur Müllvermeidung, wobei insbesondere die Abfallhierarchien
mit in den Fokus gerückt werden.
3. Im zweiten Jahr des Modellprojekts erfolgt eine Evaluierung und Entscheidung zur
Verstetigung des Projekts in Schleußig.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/7
Sachverhalt:
Der mit den Tauschboxen verfolgte Nachhaltigkeitsgedanke ist aus Sicht der Verwaltung zu
unterstützen. Deshalb hat die Verwaltung mit der vom Antragsteller geforderten Prüfung
bereits begonnen. Im Ergebnis der Prüfung wurde der auf dem Deckblatt formulierte
Alternativvorschlag entwickelt.
Eine grundsätzliche kostenlose Aufstellung von Tausch-/Giveboxen an verschiedenen
Stellen im Stadtgebiet kann nach der vom Stadtrat beschlossenen und derzeit gültigen
Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) nicht erfolgen. Soweit
nicht ausnahmsweise ein Befreiungstatbestand nach 7 Abs. 3 vorliegt, eröffnet § 7 Abs. 5
der Sondernutzungssatzung jedoch die Möglichkeit, Sondernutzungsgebühren im Rahmen
einer Einzelfallprüfung auf Antrag ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Sondernutzung
überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Für ein öffentliches Interesse könnte sprechen,
wenn die Tausch-/ Giveboxen ohne Gewinnerzielung unter dem Gesichtspunkt Nachhaltigkeit, Schonung von Rohstoffen, Teilhabe von Menschen mit geringem Einkommen u.ä.
betrieben werden. Dies müsste im Einzelfall vom Betreiber begründet werden.
Ein von vornherein kostenloses Aufstellen von Tausch-/Giveboxen im öffentlichen Raum
wäre also ein Verstoß gegen die derzeit gültige Sondernutzungssatzung. Er wäre nur dann
nicht rechtswidrig, wenn vorher die Sondernutzungssatzung durch Ratsbeschluss entsprechend geändert werden würde.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig und
auch das Sächsische Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) keinen Erlass der Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) vorsehen.
Grundsätzlich besteht nach der gültigen Sondernutzungssatzung zwar die Möglichkeit eine
gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Tausch-/Giveboxen zu
erteilen, die Zulässigkeit hängt jedoch davon ab, dass von der Betreibung keine Störungen
und Beeinträchtigungen ausgehen. Daraus ergeben sich nachfolgende Bedingungen zur
Betreibung, die in einem Sondernutzungsvertrag zu vereinbaren wäre:
1. Einheitlicher Ansprechpartner:
Da die Aufstellung einer solchen Box ein Sondergebrauch der Straße und damit Sondernutzung darstellt, muss zwingend ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung stehen,
welcher Adressat einer Erlaubnis sowie eines Kostenbescheides ist. Dieser Ansprechpartner
muss die Bewirtschaftung der Box sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und
die Sicherheit und Ordnung sicherstellen können. Die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs hat zum Ziel, dass kein Verkehrsteilnehmer bzw. Bürger gefährdet (Sicherheit)
oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird
(Leichtigkeit). Die Sicherheit hat also die Abwendung von Gefahren für den Verkehr und den
Bürger und von diesem, die Leichtigkeit einen möglichst ungehinderten Verkehrsfluss im
Blick. Auch ist es notwendig an einer solchen Tausch-/Givebox die Kontaktdaten eines
Ansprechpartners mit Kontaktdaten und Telefonnummer anzubringen, an die sich die Nutzer
bzw. Dritte in einem Störfall wenden können. Dieser muss für Ordnung, Sauberkeit und das
Erscheinungsbild sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Verantwortung
tragen und daher erreichbar sein.
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2. Geeigneter Standort:
Eine Standortprüfung im öffentlichen Verkehrsraum muss in jedem Fall erfolgen, damit
Restgehwegbreiten (mind. 1,50 m) sowie die Blindenleitsysteme (mind. 0,60 m Abstand)
freigehalten werden können. Auch muss sichergestellt werden, dass Schachtabdeckungen
der Wasserversorgung, Niederflurhydranten, Gasleitungen, elektrischer Energie, Telekommunikationsleitungen und Baumscheiben frei zugänglich sind und nicht verbaut werden.
Auf Grund der Vielzahl an Beschwerden von unterschiedlichen Bewohnern des näheren
Umfeldes solcher Boxen, bietet es sich an, einen Standort im Umfeld von genehmigten Glasoder Alttextilcontainern zu wählen. Diese Standorte sind zum einen bereits hinsichtlich der
beschriebenen Problemfelder geprüft. Zum anderen sind die Standorte aber auch hinsichtlich
der Geräuschemissionen bereits geprüft, sodass bei diesen davon ausgegangen werden
kann, dass Bürgerbeschwerden minimiert werden und keine Belästigungen stattfinden.
Weiterhin müssen denkmalschutzrechtliche Aspekte überprüft werden, damit Blickbeziehungen und Sichtachsen nicht beeinträchtigt werden und der Umgebungsschutz
gewährleistet werden kann.
Die Stadtreinigung Leipzig wird ebenfalls bei der Standortauswahl zu beteiligen sein, da
diese eine maschinelle Gehwegreinigung durchführt und nicht zuletzt auch der Winterdienst
gewährleistet sein muss.
3. Öffnungs- und Schließzeiten:
Um einem Missbrauch der Tausch-/Giveboxen vorzubeugen und die Inhalte zu schützen
sowie Lärmbelästigungen der Anwohner zu vermeiden, müssen Öffnungs- und Schließzeiten
eingehalten und die Box mit einer geeigneten Schließvorrichtung verschlossen werden.
Insbesondere sind Standorte in Wohngebieten lärmanfällig. Vorliegend haben sich die
Beschwerden der (nahen) Bewohner im Umfeld der "Givebox" in Schleußig über den
nächtlichen Lärm stark gehäuft. Der "Tausch" zog sich bisweilen über eine halbe Stunde verbunden mit entsprechendem Lärm hin. Zum Teil wird die "Givebox" als Ort gesellschaftlicher
Zusammenkunft genutzt, was in der Nachtzeit ebenfalls zur Lärmbeeinträchtigung geführt
hat. Daher wird zum Schutz der Anwohner gefordert, dass die Tausch-/Giveboxen in den
Nachtzeiten verschlossen werden.
§ 11 Abs. 1 der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt
Leipzig sieht vor, dass Wertstoffbehälter, durch deren Benutzung Lärm verursacht wird, nur
werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 07:00-13:00 Uhr und 15:00-20:00 Uhr benutzt
werden dürfen.
Um eine größtmögliche Nutzung herbeizuführen, würde seitens der Verwaltung gefordert
werden, dass an Werktagen (Montag bis Samstag) in Zeit von 20:00-07:00 Uhr sowie an
Sonn- und Feiertagen die Box verschlossen werden muss. Zu Gunsten der Betreiber der
Boxen würde daher von der täglichen Mittagsruhe abgesehen werden.
Im Weiteren wird durch einen Verschluss verhindert, dass Tiere wie Ratten oder
Waschbären in die Boxen eindringen.
Mit geregelten Schließzeiten kann der Lärmbelästigung, aber auch dem Eindringen von
Tieren in unbeaufsichtigten Zeiten begegnet werden, was nicht zuletzt dem Schutz der
Allgemeinheit dient. Auch kann damit zu einem ordentlichen Straßenbild beigetragen
werden, da gerade Wildtiere in den Nachtzeiten diese Boxen nicht öffnen können.
Zur Information der Nutzer sollten/können die Öffnungszeiten an den Boxen ausgehangen
werden.
4. Entfernung von Vermüllungen/Müllansammlungen:
Das Amt für Stadtgrün und Gewässer hat bereits in der Praxis Erfahrungen mit der
Tauschbox am Lene-Voigt-Park und einer Spielebox im Ramdohr´schen Park. Bei beiden
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Standorten stellten Vandalismus und Ablagerung von größeren sowie unbrauchbaren
Objekten ein immer wiederkehrendes Problem dar, so dass der Standort der Spielebox nach
relativ kurzer Zeit aufgegeben wurde und im Lene-Voigt-Park der Initiator sein Engagement
nicht mehr aufrechterhalten konnte.
Hier befindet sich die Tauschbox auf einer an die öffentliche Grünanlage angrenzenden
privaten Grundstücksfläche.
Um einer Vermüllung entgegen zu wirken, würde seitens der Verwaltung gefordert werden,
dass "Sperrmüll bzw. Ablagerungen von Gegenständen aller Art, in einem größeren Radius
(ggfs. bis zu 50 m) um die "Givebox" innerhalb von 24 Stunden vom Erlaubnisnehmer zu
beräumen oder beräumen zu lassen sind. In Ausnahmefällen wie z.B. Schließtage der
Entsorgungsunternehmen oder bei Sperrmüll, der auf Grund seiner Beschaffenheit spezielle
Logistik erfordert, kann die Entsorgungsfrist, auf maximal 72 Stunden verlängert werden. Alle
anfallenden Kosten für die Zwischenlagerung und Entsorgung sind vom Nutzer zu tragen.
In der Vergangenheit waren bereits Glas- aber auch Alttextilcontainer stets ein Sammelpunkt
von Müllablagerungen jeglicher Art. Diese Behälter zur Sammlung von wiederverwertbaren
Stoffen (so auch KrWG) haben nach der Wahrnehmung der Verwaltung stets dazu
eingeladen, weitere Ablagerungen hervorzurufen bzw. zu begünstigen. Auf Grund dessen ist
es eine zwingende Auflage der Stadtverwaltung, dass Müllablagerungen bzw. Vermüllungen
vom Betreiber zu beseitigen sind, da von dessen Einrichtungen diese "einladende" bzw.
begünstigende Wirkung ausgeht und zweckveranlassend wirkt.
Aufgestellte Tausch-/Giveboxen dienen dem Zweck, dass nicht mehr gebrauchte, aber noch
taugliche Gegenstände hineingelegt werden und von anderen Bürgern weiterbenutzt werden
können. Gerade in Ansehung der Verwaltungserfahrung ist es zu erwarten, dass auch die
Tausch-/Giveboxen solche wilden Müllablagerungen von kleineren aber auch großen
Gegenständen anziehen. So wurden bereits Monitore, Computerstühle, alte (Bett-)
Matratzen, Sofateile sowie Kindersitze mit Stoffbezug neben der Box festgestellt.
Seitens des Stadtordnungsdienstes wurde auch immer wieder festgestellt, dass flüchtige
Gelegenheiten sich seines Abfalles zu entledigen, immer wieder gern von einem Teil der
Bevölkerung genutzt werden. So wurden immer wieder Glasflaschen auf (erreichbaren)
Fenstervorsprüchen, aber auch sonstige Müllablagerungen wie Hundekotbeutel oder Hausmüll in (auch Tausch-) Kisten gefunden, welche vor Hauseingangstüren gestellt wurden.
Diese Ablagerungen gilt es ebenso zu beseitigen. Nicht zuletzt ist auch dies ein Grund,
warum seitens der Stadtverwaltung gefordert wird, dass Türen an den entsprechenden
Boxen anzubringen sind, da auf diese Weise gerade keine "flüchtigen Gelegenheiten"
eröffnet werden. Auch aus diesem Grund sind die Öffnungs- und Schließzeiten besonders
wichtig und zu berücksichtigen. Müll- und Essensreste ziehen Ungeziefer an, sodass auch
aus diesem Grund die regelmäßige Müllbeseitigung durch die verantwortlichen Betreiber
sowie geregelte Unterhaltungspflichten zwingend notwendig sind, um eine ordnungsgemäße
und für alle Beteiligten reibungslose und hygienische Nutzung der Boxen zu gewährleisten.
5. Inhalte einer Tausch-/Givebox
Das Sächsische Straßenrecht trifft keine Aussage hinsichtlich der Inhalte einer solchen Box.
Die Nutzung darf allerdings nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen, so § 6 Abs. 1 der
Sondernutzungssatzung. Das bedeutet, dass in der Box keine Gegenstände gelagert werden
dürfen, welche gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (z.B. Betäubungsmittel, gefährliche
Stoffe usw.). Damit muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass in die Boxen keine
Lebensmittel, Arzneimittel, oder ähnliche Sachen mit besonderen Abgabe- oder Lagerungspflichten in die Boxen eingelegt werden. Auch muss sichergestellt werden, dass keine
Gegenstände in der Box gelagert werden, welche "auslaufen" können. Dies sind
insbesondere elektrische Geräte mit Batterien oder Akkumulatoren, aber auch Monitore,
Fernsehgeräte (insbesondere mit Röhre). Auch leicht entzündliche oder brennbare Sachen
oder Flüssigkeiten dürfen in einer Box nicht gelagert werden. Für die Einhaltung hat der
jeweilige Betreiber Sorge zu tragen.
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Folglich dürfen nur Gegenstände und auch nur in der Box gelagert werden, welche dort
hineinpassen und von denen keine latente Gefahr ausgehen kann.
6. Einheitliche Gestaltung:
Aus stadtgestalterischer Sicht ist es wichtig, dass die Boxen keinen verwahrlosten und
heruntergekommenen Eindruck hinterlassen, der auf die Umgebung ausstrahlt und als
negatives Vorbild nachgeahmt wird. Sollte sich ein erhöhter Bedarf an Tausch-/Giveboxen
ergeben und die Evaluierung im Ergebnis zur Verträglichkeit von Tauschboxen kommen, ist
anzuregen anstelle vielfältiger Individuallösungen ein Grundstandard zu definieren, der im
gewissen Rahmen modifiziert werden kann. Um diesen zu entwickeln, könnte ein kleines
Gutachterverfahren / Studentensemesterarbeit durchgeführt werden. Ziel sollte die
Entwicklung eines Baustandards in Form einer Bauanleitung sein, die mit einfachen
Materialien aus dem Baumarkt umgesetzt werden kann.
Dem hat das SPA vorausgeschickt, dass der Antrag zu Tausch-/Giveboxen nicht losgelöst
vom zunehmenden Trend der Tauschkartons im öffentlichen und halbprivaten Bereich
betrachtet werden sollte. Nachteile der anonymen Tauschkartons sind die nicht steuerbare
Entwicklung zum Müllablageplatz, die mitunter den Fußgänger behindernde Standortwahl
und die Vorbildwirkung auf den öffentlichen Raum als Marktplatz für alle an jedem Ort. Nur
Regelungen, die Ansprechpartner fordern und das Erscheinungsbild beeinflussen, können
das Stadtbild positiv beeinflussen. Dies erfordert aber gewisse Anstrengungen auf der
Betreiberseite.
Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch Tausch-/Giveboxen auch der Trend
zum marktähnlichen Treiben im öffentlichen Raum unterstützt wird, der Flächen- und
Ressourcenanforderungen auch an die Verwaltung (Kontrollen usw.) nach sich zieht.
Aus straßenrechtlicher Sicht ist eine Beschreibung einer Gestaltung nicht möglich, da dies
das Sächsische Straßenrecht nicht vorsieht. Eine Gestaltungssatzung muss aber im
Rahmen einer Erlaubniserteilung Beachtung finden. Eine solche existiert allerdings nicht.
Dennoch muss ein gewisser Mindeststandard gewährleistet sein, sodass von der Box keine
Gefahren auf die öffentliche Straße und damit auf den öffentlichen Verkehr einwirken.
Diese Boxen müssen vandalismussicher und brandsicher sein. Auch muss beachtet werden,
dass der Werkstoff Holz leicht brennbar ist und damit bei drohenden Krawallen, Aufzügen mit
einer entsprechenden Gefahrenprognose oder sonstigen Ereignissen (Silvester) angebrannt
werden könnte. Dies könnte in dicht besiedelten und bebauten Wohngebieten eine
Brandausweitung zur Folge haben. Daher wird ein schwer bis nicht brennbarer Werkstoff
vorgeschlagen.
Ebenfalls muss die Box standsicher aufgestellt werden.
Im Weiteren muss die Box auf Grund der darin gelagerten Sachen witterungssicher sein und
die darin lagernden Sachen vor der Witterung und dem Wetter schützen. Andernfalls würde
sie ihren Zweck verfehlen, da z.B. Bücher aufgeweicht würden. Es muss sichergestellt
werden, dass Gegenstände nicht ausgewaschen werden, wobei Gegenstände wie Batterien,
Farben und Lacke usw. erst gar nicht eingestellt werden dürfen.
Weiterhin muss der Nutzer dafür Sorge tragen, dass die Box den o.g. stadtgestalterischen
Aspekten genügt, also Graffitis entfernt werden. Er wird aber auch dafür Sorge zu tragen
haben, dass von dieser Nutzung keine weitere Sondernutzung in Form von Werbung
ausgeübt wird. So wird auch das Anbringen von Plakaten strikt untersagt, wobei angebrachte
Plakate zu entfernen sein werden, um zum einen einer negativen Vorbildwirkung der
"Wildplakatierung" entgegenzuwirken und zum anderen, da die Tausch-/Giveboxen keine
Werbeflächen darstellen.
Hinsichtlich weiterer Anforderungen wird auf die Sächsische Bauordnung (SächsBO) verwiesen. Sollte es sich bei den Tausch-/Giveboxen aus stadtplanerischer Sicht um bedeutende Anlagen im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 15 e) SächsBO handeln, wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall eine Baugenehmigungspflicht besteht. Dies wird vom
entsprechenden Fachamt zu prüfen sein.
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Zusammenfassung:
Mit dem Alternativvorschlag der Verwaltung können "Giveboxen" im öffentlichen Raum im
Rahmen der geltenden Gesetze zugelassen werden, wenn die vorgenannten Anforderungen
durch den verantwortlichen Betreiber eingehalten werden. Dies wird in der Regel mit einem
hohen Aufwand verbunden sein. Es wird sich am Modellprojekt "Givebox" Schleußig zeigen,
wie diese sich in der Praxis unter einem verantwortlichen Betreiber bewährt. Sollte dies
positiv sein, könnten weitere Tauschboxen - allerdings in angemessener Zahl - folgen. Nicht
zu verkennen ist, dass Tauschboxen den öffentliche Straßenraum zum Marktplatz
"umwandeln" und deshalb nur in angemessener Zahl zugelassen werden können. Neben der
Aufstellung solcher Boxen im öffentlichen Raum, sollten daher private Aufstellplätze
bevorzugt werden. Hier kämen z.B. Eingangszonen von Kaufhäusern oder Räumlichkeiten
von gemeinnützigen Vereinen in Betracht, da dann von vornherein keine Probleme im
Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung entstehen können. Hierfür wird die Verwaltung aktiv
bei den Vereinen und Unternehmen werben.
Im Weiteren prüft der Eigenbetrieb Stadtreinigung die Möglichkeit der Aufstellung von
Tausch-/Giveboxen auf ausgewählten Wertstoffhöfen. Dabei ist allerdings auch zu
berücksichtigen, dass der Eigenbetrieb Stadtreinigung zum einen bereits einen Online-Verschenkemarkt eingerichtet hat, der sehr gut angenommen ist und durch Öffentlichkeitsarbeit
noch bekannter gemacht werden soll. Zum anderen bietet der Eigenbetrieb als Gemeinschaftsprojekt mit dem UiZ und dem Zweckverband Abfallwirtschaft Sachsen durchgehend
im Technischen Rathaus einen offenen Tauschmarkt an, wobei zentrale Räumlichkeiten für
eine dauerhafte Präsenz gesucht werden.
Gern unterstützt auch der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig (SRL) die Organisatoren bei
der Öffentlichkeitsarbeit und nimmt diese Angebote in der Fachberatung war. Dabei wird die
Idee des bereits von der SRL initiierten Online-Verschenkemarktes fortgeführt und breiter
aufgestellt.
Die Nutzung dieses Angebotes der SRL spricht für sich: von Juni 2016 bis Mai 2018 gab es
221.807 Besuche im Verschenkemarkt Leipzig, also fast durchschnittlich 10.000 Besuche
monatlich. Insgesamt wurden von den Besuchern 1.067.770 Seiten aufgerufen; Inserate
wurden in dieser Zeit ca. 3.000 aufgegeben. Dieses Angebot soll durch eine verstärkte
Öffentlichkeitsarbeit zu einer höheren Nutzung führen. Eine begleitende Medienkampagne
kann die Bevölkerung auf die verschiedenen Abfallhierarchien (Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und zuletzt Beseitigung) aufmerksam
machen, um das Bewusstsein der Bevölkerung in dieser Hinsicht zu schärfen.
7/7