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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1410135.pdf
Größe
195 kB
Erstellt
13.06.18, 12:00
Aktualisiert
12.11.18, 23:15

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Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05905-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Tauschboxen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung 06.11.2018 13.11.2018 22.11.2018 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☒ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☒ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt Zustimmung zu folgendem Alternativvorschlag: 1. Die Aufstellung von „Tausch-/Giveboxen“ ist im Rahmen des geltenden Straßenrechts grundsätzlich möglich, wenn es einen Verantwortlichen (Privatperson oder Verein) gibt, der sich durch vertragliche Vereinbarung zur Einhaltung der erforderlichen Bedingungen verpflichtet und diese auch entsprechend einhält. 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Aufstellung und Betreibung der „Givebox“ in Schleußig als zweijähriges Modellprojekt zu ermöglichen. Die Stadt wird den Erlass der Sondernutzungsgebühren nach entsprechender Antragstellung und Begründung prüfen. Die Stadt unterstützt die ehrenamtlichen Betreiber durch eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit zur Müllvermeidung, wobei insbesondere die Abfallhierarchien mit in den Fokus gerückt werden. 3. Im zweiten Jahr des Modellprojekts erfolgt eine Evaluierung und Entscheidung zur Verstetigung des Projekts in Schleußig. 1/7 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen x Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/7 Sachverhalt: Der mit den Tauschboxen verfolgte Nachhaltigkeitsgedanke ist aus Sicht der Verwaltung zu unterstützen. Deshalb hat die Verwaltung mit der vom Antragsteller geforderten Prüfung bereits begonnen. Im Ergebnis der Prüfung wurde der auf dem Deckblatt formulierte Alternativvorschlag entwickelt. Eine grundsätzliche kostenlose Aufstellung von Tausch-/Giveboxen an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet kann nach der vom Stadtrat beschlossenen und derzeit gültigen Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) nicht erfolgen. Soweit nicht ausnahmsweise ein Befreiungstatbestand nach 7 Abs. 3 vorliegt, eröffnet § 7 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung jedoch die Möglichkeit, Sondernutzungsgebühren im Rahmen einer Einzelfallprüfung auf Antrag ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Für ein öffentliches Interesse könnte sprechen, wenn die Tausch-/ Giveboxen ohne Gewinnerzielung unter dem Gesichtspunkt Nachhaltigkeit, Schonung von Rohstoffen, Teilhabe von Menschen mit geringem Einkommen u.ä. betrieben werden. Dies müsste im Einzelfall vom Betreiber begründet werden. Ein von vornherein kostenloses Aufstellen von Tausch-/Giveboxen im öffentlichen Raum wäre also ein Verstoß gegen die derzeit gültige Sondernutzungssatzung. Er wäre nur dann nicht rechtswidrig, wenn vorher die Sondernutzungssatzung durch Ratsbeschluss entsprechend geändert werden würde. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig und auch das Sächsische Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) keinen Erlass der Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) vorsehen. Grundsätzlich besteht nach der gültigen Sondernutzungssatzung zwar die Möglichkeit eine gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Tausch-/Giveboxen zu erteilen, die Zulässigkeit hängt jedoch davon ab, dass von der Betreibung keine Störungen und Beeinträchtigungen ausgehen. Daraus ergeben sich nachfolgende Bedingungen zur Betreibung, die in einem Sondernutzungsvertrag zu vereinbaren wäre: 1. Einheitlicher Ansprechpartner: Da die Aufstellung einer solchen Box ein Sondergebrauch der Straße und damit Sondernutzung darstellt, muss zwingend ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung stehen, welcher Adressat einer Erlaubnis sowie eines Kostenbescheides ist. Dieser Ansprechpartner muss die Bewirtschaftung der Box sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Sicherheit und Ordnung sicherstellen können. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hat zum Ziel, dass kein Verkehrsteilnehmer bzw. Bürger gefährdet (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird (Leichtigkeit). Die Sicherheit hat also die Abwendung von Gefahren für den Verkehr und den Bürger und von diesem, die Leichtigkeit einen möglichst ungehinderten Verkehrsfluss im Blick. Auch ist es notwendig an einer solchen Tausch-/Givebox die Kontaktdaten eines Ansprechpartners mit Kontaktdaten und Telefonnummer anzubringen, an die sich die Nutzer bzw. Dritte in einem Störfall wenden können. Dieser muss für Ordnung, Sauberkeit und das Erscheinungsbild sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Verantwortung tragen und daher erreichbar sein. 2. Geeigneter Standort: Eine Standortprüfung im öffentlichen Verkehrsraum muss in jedem Fall erfolgen, damit Restgehwegbreiten (mind. 1,50 m) sowie die Blindenleitsysteme (mind. 0,60 m Abstand) freigehalten werden können. Auch muss sichergestellt werden, dass Schachtabdeckungen 3/7 der Wasserversorgung, Niederflurhydranten, Gasleitungen, elektrischer Energie, Telekommunikationsleitungen und Baumscheiben frei zugänglich sind und nicht verbaut werden. Auf Grund der Vielzahl an Beschwerden von unterschiedlichen Bewohnern des näheren Umfeldes solcher Boxen, bietet es sich an, einen Standort im Umfeld von genehmigten Glasoder Alttextilcontainern zu wählen. Diese Standorte sind zum einen bereits hinsichtlich der beschriebenen Problemfelder geprüft. Zum anderen sind die Standorte aber auch hinsichtlich der Geräuschemissionen bereits geprüft, sodass bei diesen davon ausgegangen werden kann, dass Bürgerbeschwerden minimiert werden und keine Belästigungen stattfinden. Weiterhin müssen denkmalschutzrechtliche Aspekte überprüft werden, damit Blickbeziehungen und Sichtachsen nicht beeinträchtigt werden und der Umgebungsschutz gewährleistet werden kann. Die Stadtreinigung Leipzig wird ebenfalls bei der Standortauswahl zu beteiligen sein, da diese eine maschinelle Gehwegreinigung durchführt und nicht zuletzt auch der Winterdienst gewährleistet sein muss. 3. Öffnungs- und Schließzeiten: Um einem Missbrauch der Tausch-/Giveboxen vorzubeugen und die Inhalte zu schützen sowie Lärmbelästigungen der Anwohner zu vermeiden, müssen Öffnungs- und Schließzeiten eingehalten und die Box mit einer geeigneten Schließvorrichtung verschlossen werden. Insbesondere sind Standorte in Wohngebieten lärmanfällig. Vorliegend haben sich die Beschwerden der (nahen) Bewohner im Umfeld der "Givebox" in Schleußig über den nächtlichen Lärm stark gehäuft. Der "Tausch" zog sich bisweilen über eine halbe Stunde verbunden mit entsprechendem Lärm hin. Zum Teil wird die "Givebox" als Ort gesellschaftlicher Zusammenkunft genutzt, was in der Nachtzeit ebenfalls zur Lärmbeeinträchtigung geführt hat. Daher wird zum Schutz der Anwohner gefordert, dass die Tausch-/Giveboxen in den Nachtzeiten verschlossen werden. § 11 Abs. 1 der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig sieht vor, dass Wertstoffbehälter, durch deren Benutzung Lärm verursacht wird, nur werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 07:00-13:00 Uhr und 15:00-20:00 Uhr benutzt werden dürfen. Um eine größtmögliche Nutzung herbeizuführen, würde seitens der Verwaltung gefordert werden, dass an Werktagen (Montag bis Samstag) in Zeit von 20:00-07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen die Box verschlossen werden muss. Zu Gunsten der Betreiber der Boxen würde daher von der täglichen Mittagsruhe abgesehen werden. Im Weiteren wird durch einen Verschluss verhindert, dass Tiere wie Ratten oder Waschbären in die Boxen eindringen. Mit geregelten Schließzeiten kann der Lärmbelästigung, aber auch dem Eindringen von Tieren in unbeaufsichtigten Zeiten begegnet werden, was nicht zuletzt dem Schutz der Allgemeinheit dient. Auch kann damit zu einem ordentlichen Straßenbild beigetragen werden, da gerade Wildtiere in den Nachtzeiten diese Boxen nicht öffnen können. Zur Information der Nutzer sollten/können die Öffnungszeiten an den Boxen ausgehangen werden. 4. Entfernung von Vermüllungen/Müllansammlungen: Das Amt für Stadtgrün und Gewässer hat bereits in der Praxis Erfahrungen mit der Tauschbox am Lene-Voigt-Park und einer Spielebox im Ramdohr´schen Park. Bei beiden Standorten stellten Vandalismus und Ablagerung von größeren sowie unbrauchbaren Objekten ein immer wiederkehrendes Problem dar, so dass der Standort der Spielebox nach relativ kurzer Zeit aufgegeben wurde und im Lene-Voigt-Park der Initiator sein Engagement nicht mehr aufrechterhalten konnte. 4/7 Hier befindet sich die Tauschbox auf einer an die öffentliche Grünanlage angrenzenden privaten Grundstücksfläche. Um einer Vermüllung entgegen zu wirken, würde seitens der Verwaltung gefordert werden, dass "Sperrmüll bzw. Ablagerungen von Gegenständen aller Art, in einem größeren Radius (ggfs. bis zu 50 m) um die "Givebox" innerhalb von 24 Stunden vom Erlaubnisnehmer zu beräumen oder beräumen zu lassen sind. In Ausnahmefällen wie z.B. Schließtage der Entsorgungsunternehmen oder bei Sperrmüll, der auf Grund seiner Beschaffenheit spezielle Logistik erfordert, kann die Entsorgungsfrist, auf maximal 72 Stunden verlängert werden. Alle anfallenden Kosten für die Zwischenlagerung und Entsorgung sind vom Nutzer zu tragen. In der Vergangenheit waren bereits Glas- aber auch Alttextilcontainer stets ein Sammelpunkt von Müllablagerungen jeglicher Art. Diese Behälter zur Sammlung von wiederverwertbaren Stoffen (so auch KrWG) haben nach der Wahrnehmung der Verwaltung stets dazu eingeladen, weitere Ablagerungen hervorzurufen bzw. zu begünstigen. Auf Grund dessen ist es eine zwingende Auflage der Stadtverwaltung, dass Müllablagerungen bzw. Vermüllungen vom Betreiber zu beseitigen sind, da von dessen Einrichtungen diese "einladende" bzw. begünstigende Wirkung ausgeht und zweckveranlassend wirkt. Aufgestellte Tausch-/Giveboxen dienen dem Zweck, dass nicht mehr gebrauchte, aber noch taugliche Gegenstände hineingelegt werden und von anderen Bürgern weiterbenutzt werden können. Gerade in Ansehung der Verwaltungserfahrung ist es zu erwarten, dass auch die Tausch-/Giveboxen solche wilden Müllablagerungen von kleineren aber auch großen Gegenständen anziehen. So wurden bereits Monitore, Computerstühle, alte (Bett-) Matratzen, Sofateile sowie Kindersitze mit Stoffbezug neben der Box festgestellt. Seitens des Stadtordnungsdienstes wurde auch immer wieder festgestellt, dass flüchtige Gelegenheiten sich seines Abfalles zu entledigen, immer wieder gern von einem Teil der Bevölkerung genutzt werden. So wurden immer wieder Glasflaschen auf (erreichbaren) Fenstervorsprüchen, aber auch sonstige Müllablagerungen wie Hundekotbeutel oder Hausmüll in (auch Tausch-) Kisten gefunden, welche vor Hauseingangstüren gestellt wurden. Diese Ablagerungen gilt es ebenso zu beseitigen. Nicht zuletzt ist auch dies ein Grund, warum seitens der Stadtverwaltung gefordert wird, dass Türen an den entsprechenden Boxen anzubringen sind, da auf diese Weise gerade keine "flüchtigen Gelegenheiten" eröffnet werden. Auch aus diesem Grund sind die Öffnungs- und Schließzeiten besonders wichtig und zu berücksichtigen. Müll- und Essensreste ziehen Ungeziefer an, sodass auch aus diesem Grund die regelmäßige Müllbeseitigung durch die verantwortlichen Betreiber sowie geregelte Unterhaltungspflichten zwingend notwendig sind, um eine ordnungsgemäße und für alle Beteiligten reibungslose und hygienische Nutzung der Boxen zu gewährleisten. 5. Inhalte einer Tausch-/Givebox Das Sächsische Straßenrecht trifft keine Aussage hinsichtlich der Inhalte einer solchen Box. Die Nutzung darf allerdings nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen, so § 6 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung. Das bedeutet, dass in der Box keine Gegenstände gelagert werden dürfen, welche gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (z.B. Betäubungsmittel, gefährliche Stoffe usw.). Damit muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass in die Boxen keine Lebensmittel, Arzneimittel, oder ähnliche Sachen mit besonderen Abgabe- oder Lagerungspflichten in die Boxen eingelegt werden. Auch muss sichergestellt werden, dass keine Gegenstände in der Box gelagert werden, welche "auslaufen" können. Dies sind insbesondere elektrische Geräte mit Batterien oder Akkumulatoren, aber auch Monitore, Fernsehgeräte (insbesondere mit Röhre). Auch leicht entzündliche oder brennbare Sachen oder Flüssigkeiten dürfen in einer Box nicht gelagert werden. Für die Einhaltung hat der jeweilige Betreiber Sorge zu tragen. Folglich dürfen nur Gegenstände und auch nur in der Box gelagert werden, welche dort hineinpassen und von denen keine latente Gefahr ausgehen kann. 5/7 6. Einheitliche Gestaltung: Aus stadtgestalterischer Sicht ist es wichtig, dass die Boxen keinen verwahrlosten und heruntergekommenen Eindruck hinterlassen, der auf die Umgebung ausstrahlt und als negatives Vorbild nachgeahmt wird. Sollte sich ein erhöhter Bedarf an Tausch-/Giveboxen ergeben und die Evaluierung im Ergebnis zur Verträglichkeit von Tauschboxen kommen, ist anzuregen anstelle vielfältiger Individuallösungen ein Grundstandard zu definieren, der im gewissen Rahmen modifiziert werden kann. Um diesen zu entwickeln, könnte ein kleines Gutachterverfahren / Studentensemesterarbeit durchgeführt werden. Ziel sollte die Entwicklung eines Baustandards in Form einer Bauanleitung sein, die mit einfachen Materialien aus dem Baumarkt umgesetzt werden kann. Dem hat das SPA vorausgeschickt, dass der Antrag zu Tausch-/Giveboxen nicht losgelöst vom zunehmenden Trend der Tauschkartons im öffentlichen und halbprivaten Bereich betrachtet werden sollte. Nachteile der anonymen Tauschkartons sind die nicht steuerbare Entwicklung zum Müllablageplatz, die mitunter den Fußgänger behindernde Standortwahl und die Vorbildwirkung auf den öffentlichen Raum als Marktplatz für alle an jedem Ort. Nur Regelungen, die Ansprechpartner fordern und das Erscheinungsbild beeinflussen, können das Stadtbild positiv beeinflussen. Dies erfordert aber gewisse Anstrengungen auf der Betreiberseite. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch Tausch-/Giveboxen auch der Trend zum marktähnlichen Treiben im öffentlichen Raum unterstützt wird, der Flächen- und Ressourcenanforderungen auch an die Verwaltung (Kontrollen usw.) nach sich zieht. Aus straßenrechtlicher Sicht ist eine Beschreibung einer Gestaltung nicht möglich, da dies das Sächsische Straßenrecht nicht vorsieht. Eine Gestaltungssatzung muss aber im Rahmen einer Erlaubniserteilung Beachtung finden. Eine solche existiert allerdings nicht. Dennoch muss ein gewisser Mindeststandard gewährleistet sein, sodass von der Box keine Gefahren auf die öffentliche Straße und damit auf den öffentlichen Verkehr einwirken. Diese Boxen müssen vandalismussicher und brandsicher sein. Auch muss beachtet werden, dass der Werkstoff Holz leicht brennbar ist und damit bei drohenden Krawallen, Aufzügen mit einer entsprechenden Gefahrenprognose oder sonstigen Ereignissen (Silvester) angebrannt werden könnte. Dies könnte in dicht besiedelten und bebauten Wohngebieten eine Brandausweitung zur Folge haben. Daher wird ein schwer bis nicht brennbarer Werkstoff vorgeschlagen. Ebenfalls muss die Box standsicher aufgestellt werden. Im Weiteren muss die Box auf Grund der darin gelagerten Sachen witterungssicher sein und die darin lagernden Sachen vor der Witterung und dem Wetter schützen. Andernfalls würde sie ihren Zweck verfehlen, da z.B. Bücher aufgeweicht würden. Es muss sichergestellt werden, dass Gegenstände nicht ausgewaschen werden, wobei Gegenstände wie Batterien, Farben und Lacke usw. erst gar nicht eingestellt werden dürfen. Weiterhin muss der Nutzer dafür Sorge tragen, dass die Box den o.g. stadtgestalterischen Aspekten genügt, also Graffitis entfernt werden. Er wird aber auch dafür Sorge zu tragen haben, dass von dieser Nutzung keine weitere Sondernutzung in Form von Werbung ausgeübt wird. So wird auch das Anbringen von Plakaten strikt untersagt, wobei angebrachte Plakate zu entfernen sein werden, um zum einen einer negativen Vorbildwirkung der "Wildplakatierung" entgegenzuwirken und zum anderen, da die Tausch-/Giveboxen keine Werbeflächen darstellen. Hinsichtlich weiterer Anforderungen wird auf die Sächsische Bauordnung (SächsBO) verwiesen. Sollte es sich bei den Tausch-/Giveboxen aus stadtplanerischer Sicht um bedeutende Anlagen im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 15 e) SächsBO handeln, wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall eine Baugenehmigungspflicht besteht. Dies wird vom entsprechenden Fachamt zu prüfen sein. 6/7 Zusammenfassung: Mit dem Alternativvorschlag der Verwaltung können „Giveboxen“ im öffentlichen Raum im Rahmen der geltenden Gesetze zugelassen werden, wenn die vorgenannten Anforderungen durch den verantwortlichen Betreiber eingehalten werden. Dies wird in der Regel mit einem hohen Aufwand verbunden sein. Es wird sich am Modellprojekt „Givebox“ Schleußig zeigen, wie diese sich in der Praxis unter einem verantwortlichen Betreiber bewährt. Sollte dies positiv sein, könnten weitere Tauschboxen – allerdings in angemessener Zahl – folgen. Nicht zu verkennen ist, dass Tauschboxen den öffentliche Straßenraum zum Marktplatz „umwandeln“ und deshalb nur in angemessener Zahl zugelassen werden können. Neben der Aufstellung solcher Boxen im öffentlichen Raum, sollten daher private Aufstellplätze bevorzugt werden. Hier kämen z.B. Eingangszonen von Kaufhäusern oder Räumlichkeiten von gemeinnützigen Vereinen in Betracht, da dann von vornherein keine Probleme im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung entstehen können. Hierfür wird die Verwaltung aktiv bei den Vereinen und Unternehmen werben. Im Weiteren prüft der Eigenbetrieb Stadtreinigung die Möglichkeit der Aufstellung von Tausch-/Giveboxen auf ausgewählten Wertstoffhöfen. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Eigenbetrieb Stadtreinigung zum einen bereits einen Online-Verschenkemarkt eingerichtet hat, der sehr gut angenommen ist und durch Öffentlichkeitsarbeit noch bekannter gemacht werden soll. Zum anderen bietet der Eigenbetrieb als Gemeinschaftsprojekt mit dem UiZ und dem Zweckverband Abfallwirtschaft Sachsen durchgehend im Technischen Rathaus einen offenen Tauschmarkt an, wobei zentrale Räumlichkeiten für eine dauerhafte Präsenz gesucht werden. Gern unterstützt auch der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig (SRL) die Organisatoren bei der Öffentlichkeitsarbeit und nimmt diese Angebote in der Fachberatung war. Dabei wird die Idee des bereits von der SRL initiierten Online-Verschenkemarktes fortgeführt und breiter aufgestellt. Die Nutzung dieses Angebotes der SRL spricht für sich: von Juni 2016 bis Mai 2018 gab es 221.807 Besuche im Verschenkemarkt Leipzig, also fast durchschnittlich 10.000 Besuche monatlich. Insgesamt wurden von den Besuchern 1.067.770 Seiten aufgerufen; Inserate wurden in dieser Zeit ca. 3.000 aufgegeben. Dieses Angebot soll durch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zu einer höheren Nutzung führen. Eine begleitende Medienkampagne kann die Bevölkerung auf die verschiedenen Abfallhierarchien (Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und zuletzt Beseitigung) aufmerksam machen, um das Bewusstsein der Bevölkerung in dieser Hinsicht zu schärfen. 7/7