Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1434711.pdf
Größe
144 kB
Erstellt
12.09.18, 12:00
Aktualisiert
12.11.18, 23:15

öffnen download melden Dateigröße: 144 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-06219-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Werbungs- und Gestaltungssatzung(en) Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau FA Wirtschaft und Arbeit FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung 06.11.2018 06.11.2018 13.11.2018 22.11.2018 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☒ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen Vorschlag für örtliche Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs vorzulegen, sobald und soweit es der besondere Schutz und die Gestaltung des Ortsbildes eines bestimmten Stadtraums erfordern. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/4 Begründung: Gemäß § 89 Sächsischer Bauordnung (SächsBO) können Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über  besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten;  das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten;  die Lage, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung von Kinderspielplätzen;  die Zahl, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Garagen und Abstellplätzen für Fahrräder;  die Gestaltung der Plätze für Abfallbehälter, Einfriedungen und Nutzung von Vorgärten;  die Begrünung baulicher Anlagen und  abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes erforderlich ist. Auf dieser Rechtsgrundlage wurden folgende eigenständige Satzungen erlassen:  die Örtliche Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) für das Leipziger Stadtzentrum (historische Altstadt), Beschluss Nr. 381/91 in der Ratsversammlung vom 18.12.1991;  die Satzung über die gärtnerische Gestaltung von Vorgärten im Gebiet der Stadt Leipzig (Vorgartensatzung), Beschluss Nr. 600/96 der Ratsversammlung vom 18.09.1996;  die Satzung über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielflächen in der Stadt Leipzig (Spielplatzsatzung), Beschluss Nr. 1519/99 der Ratsversammlung vom 24.02.1999;  die Satzung über die “Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen (Gestaltungssatzung)“ für das Gebiet Leipzig-Seehausen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. E-16 “Sachsenpark Seehausen“, Beschluss Nr. 82/99 der Ratsversammlung vom 13.10.1999,  die Satzung über die Ablösung notwendiger Stellplätze in der Stadt Leipzig (Stellplatzablösesatzung), zuletzt geändert mit Beschluss Nr. RBIV-465/05 der Ratsversammlung vom 14.12.2005. Darüber hinaus enthält nahezu jeder Bebauungsplan soweit erforderlich örtliche Bauvorschriften nach § 89 SächsBO. So sind z.B. die Vorschriften der Gestaltungssatzung für das Leipziger Stadtzentrum (historische Altstadt) mit Ausnahme der §§ 10 und 11 (Vorschriften für Werbeanlagen) in den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45.6 „Stadtzentrum“ unter Absatz IV „Örtliche Bauvorschriften“ aufgegangen. Örtliche Bauvorschriften sind zur Erhaltung bzw. zur Gestaltung von Ortsbildern zulässig. Sie sind mithin i. d. R. auf einen bestimmten gemeindlichen (räumlichen) Bereich zu beschränken. Diesen Anforderungen kann eine örtliche Bauvorschrift grundsätzlich nur genügen, wenn sie sich aus einem Konzept oder einer Idee, die eigens für die Ausgestaltung eines konkreten, überschaubaren Ortsteils vorhanden ist, ableiten lässt, das an den jeweiligen örtlichen Verhältnissen des von der Regelung betroffenen Gebietes anknüpft. Räumlicher Geltungsbereich und Satzungszweck stehen in einer Wechselbeziehung zueinander und können nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Hieraus folgt, dass eine Gestaltungs- bzw. Werbesatzung nach § 89 SächsBO grundsätzlich nicht für das gesamte Gemeinde-(Stadt-)gebiet erlassen werden kann, weil es hierfür i. d. R. mangels Einheitlichkeit der einzelnen Ortsteile am Schutzbedürfnis fehlt. Flächendeckende örtliche Bauvorschriften sind auch deshalb nicht erforderlich, weil es flankierend hinreichende gesetzliche Regelungen gibt:  SächsBO - §§ 9 (Gestaltung) und 10 (Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten). § 10 SächsBO bestimmt, dass Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig sind. In Kleinsiedlungs- und Dorfgebieten und in allgemeinen Wohngebieten sind nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. 3/4   SächsDSchG. Das sächsische Denkmalschutzgesetz bestimmt in § 12 (Genehmigungspflichtige und anzeigepflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen), dass ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden darf. Gleiches gilt für die Umgebung von Kulturdenkmalen (Umgebungsschutz). Die Stadt Leipzig besitzt mit ca. 15.000 Kulturdenkmalen einen über das gesamte Stadtgebiet verteilten umfassenden Schatz. Erhaltungssatzungen. Die Planungsziele Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes, behutsame Stadterneuerung auf der Basis der bestehenden städtebaulichen Strukturen und die Erhaltung der denkmalgeschützten Bausubstanz veranlassten die Stadt zur Festlegung von 28 Erhaltungsgebieten. In diesen Gebieten bedarf die Errichtung baulicher Anlagen – also auch von ortsbildprägenden Werbeanlagen – mindestens der Genehmigung nach Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB). Die im Antrag angesprochene Lichtverschmutzung kann über die konsequente Anwendung der ‚Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) – Richtlinie‘ gesteuert werden. Danach gehören Lichtimmissionen zu den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG. Im Sinne des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme sind bezüglich der Leuchtintensität von Werbeanlage die nach maßgebenden LichtImmissionsrichtwerte (mittlere Beleuchtungsstärke EF in lx) gemäß Richtlinie einzuhalten (z.B. für allgemeine Wohngebiete 06:00 bis 22:00 Uhr - EF von 3 lx, 22:00 bis 06:00 Uhr - EF von 1 lx). Prominentes Beispiel hierfür ist die historische Werbeanlage „Mein Leipzig lob ich mir“, die 22:00 Uhr zwecks Einhaltung der Richtlinie ausgeschaltet wird. Auch erfolgte hier eine Umrüstung auf strom- und kostensparende LED-Technik. Es hat sich in der Arbeitspraxis herausgestellt, dass für die Steuerung von Werbeanlagen nur in Gemengelagen, Mischgebieten und bei größeren Gewerbestandorten ohne Bebauungsplan ein erhöhter Beratungs- und Handlungsbedarf besteht. Für diese Gebiete und besonders schützenswerte Gebäudeensembles sollte weiterhin das Instrument von Örtlichen Bauvorschriften im Auge behalten werden. Ein gutes Beispiel hierfür ist die „Gestaltungsfibel für die Siedlung Mariental“. 4/4