Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1434711.pdf
Größe
144 kB
Erstellt
12.09.18, 12:00
Aktualisiert
12.11.18, 23:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-06219-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Werbungs- und Gestaltungssatzung(en)
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Wirtschaft und Arbeit
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
06.11.2018
06.11.2018
13.11.2018
22.11.2018
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☒
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen Vorschlag für örtliche Bauvorschriften durch
Bebauungsplan oder andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs
vorzulegen, sobald und soweit es der besondere Schutz und die Gestaltung des Ortsbildes
eines bestimmten Stadtraums erfordern.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Begründung:
Gemäß § 89 Sächsischer Bauordnung (SächsBO) können Gemeinden durch Satzung
örtliche Bauvorschriften erlassen über
besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von
Werbeanlagen und Warenautomaten;
das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten;
die Lage, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung von Kinderspielplätzen;
die Zahl, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Garagen und Abstellplätzen
für Fahrräder;
die Gestaltung der Plätze für Abfallbehälter, Einfriedungen und Nutzung von
Vorgärten;
die Begrünung baulicher Anlagen und
abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des
Ortsbildes erforderlich ist.
Auf dieser Rechtsgrundlage wurden folgende eigenständige Satzungen erlassen:
die Örtliche Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) für das Leipziger Stadtzentrum
(historische Altstadt), Beschluss Nr. 381/91 in der Ratsversammlung vom
18.12.1991;
die Satzung über die gärtnerische Gestaltung von Vorgärten im Gebiet der Stadt
Leipzig (Vorgartensatzung), Beschluss Nr. 600/96 der Ratsversammlung vom
18.09.1996;
die Satzung über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von
Kinderspielflächen in der Stadt Leipzig (Spielplatzsatzung), Beschluss Nr. 1519/99
der Ratsversammlung vom 24.02.1999;
die Satzung über die “Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen
(Gestaltungssatzung)“ für das Gebiet Leipzig-Seehausen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. E-16 “Sachsenpark Seehausen“, Beschluss Nr. 82/99 der
Ratsversammlung vom 13.10.1999,
die Satzung über die Ablösung notwendiger Stellplätze in der Stadt Leipzig
(Stellplatzablösesatzung), zuletzt geändert mit Beschluss Nr. RBIV-465/05 der Ratsversammlung vom 14.12.2005.
Darüber hinaus enthält nahezu jeder Bebauungsplan soweit erforderlich örtliche
Bauvorschriften nach § 89 SächsBO. So sind z.B. die Vorschriften der Gestaltungssatzung
für das Leipziger Stadtzentrum (historische Altstadt) mit Ausnahme der §§ 10 und 11
(Vorschriften für Werbeanlagen) in den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
45.6 „Stadtzentrum“ unter Absatz IV „Örtliche Bauvorschriften“ aufgegangen.
Örtliche Bauvorschriften sind zur Erhaltung bzw. zur Gestaltung von Ortsbildern zulässig. Sie
sind mithin i. d. R. auf einen bestimmten gemeindlichen (räumlichen) Bereich zu
beschränken. Diesen Anforderungen kann eine örtliche Bauvorschrift grundsätzlich nur
genügen, wenn sie sich aus einem Konzept oder einer Idee, die eigens für die Ausgestaltung
eines konkreten, überschaubaren Ortsteils vorhanden ist, ableiten lässt, das an den
jeweiligen örtlichen Verhältnissen des von der Regelung betroffenen Gebietes anknüpft.
Räumlicher Geltungsbereich und Satzungszweck stehen in einer Wechselbeziehung
zueinander und können nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Hieraus folgt, dass eine
Gestaltungs- bzw. Werbesatzung nach § 89 SächsBO grundsätzlich nicht für das gesamte
Gemeinde-(Stadt-)gebiet erlassen werden kann, weil es hierfür i. d. R. mangels Einheitlichkeit
der einzelnen Ortsteile am Schutzbedürfnis fehlt.
Flächendeckende örtliche Bauvorschriften sind auch deshalb nicht erforderlich, weil es
flankierend hinreichende gesetzliche Regelungen gibt:
SächsBO - §§ 9 (Gestaltung) und 10 (Anlagen der Außenwerbung und
Warenautomaten). § 10 SächsBO bestimmt, dass Werbeanlagen außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig sind. In Kleinsiedlungs- und
Dorfgebieten und in allgemeinen Wohngebieten sind nur Werbeanlagen an der Stätte
der Leistung zulässig.
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SächsDSchG. Das sächsische Denkmalschutzgesetz bestimmt in § 12 (Genehmigungspflichtige und anzeigepflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen), dass ein
Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde mit An- und
Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden darf. Gleiches gilt
für die Umgebung von Kulturdenkmalen (Umgebungsschutz). Die Stadt Leipzig
besitzt mit ca. 15.000 Kulturdenkmalen einen über das gesamte Stadtgebiet verteilten
umfassenden Schatz.
Erhaltungssatzungen. Die Planungsziele Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebietes, behutsame Stadterneuerung auf der Basis der bestehenden städtebaulichen Strukturen und die Erhaltung der denkmalgeschützten Bausubstanz
veranlassten die Stadt zur Festlegung von 28 Erhaltungsgebieten. In diesen Gebieten
bedarf die Errichtung baulicher Anlagen – also auch von ortsbildprägenden
Werbeanlagen – mindestens der Genehmigung nach Erhaltungssatzung (§ 172
BauGB).
Die im Antrag angesprochene Lichtverschmutzung kann über die konsequente Anwendung
der ‚Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) – Richtlinie‘ gesteuert
werden. Danach gehören Lichtimmissionen zu den schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des
§ 3 BImSchG. Im Sinne des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme sind
bezüglich der Leuchtintensität von Werbeanlage die nach maßgebenden LichtImmissionsrichtwerte (mittlere Beleuchtungsstärke EF in lx) gemäß Richtlinie einzuhalten
(z.B. für allgemeine Wohngebiete 06:00 bis 22:00 Uhr - EF von 3 lx, 22:00 bis 06:00 Uhr - EF
von 1 lx). Prominentes Beispiel hierfür ist die historische Werbeanlage „Mein Leipzig lob ich
mir“, die 22:00 Uhr zwecks Einhaltung der Richtlinie ausgeschaltet wird. Auch erfolgte hier
eine Umrüstung auf strom- und kostensparende LED-Technik.
Es hat sich in der Arbeitspraxis herausgestellt, dass für die Steuerung von Werbeanlagen
nur in Gemengelagen, Mischgebieten und bei größeren Gewerbestandorten ohne
Bebauungsplan ein erhöhter Beratungs- und Handlungsbedarf besteht. Für diese Gebiete
und besonders schützenswerte Gebäudeensembles sollte weiterhin das Instrument von
Örtlichen Bauvorschriften im Auge behalten werden. Ein gutes Beispiel hierfür ist die
„Gestaltungsfibel für die Siedlung Mariental“.
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