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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1435899.pdf
Größe
428 kB
Erstellt
14.09.18, 12:00
Aktualisiert
29.11.18, 17:28

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Inhalt der Datei

Verwaltungsausschuss Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06372 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff: Leistungsvereinbarung mit dem Städtischen Klinikum St. Georg, Eigenbetrieb der Stadt Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe 2019 - 2020 Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule BA Jugend, Soziales, Gesundheit Verwaltungsausschuss 05.12.2018 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die Leistungsvereinbarung für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe wird mit dem Städtischen Klinikum „St. Georg“, Einzelbetrieb der Stadt Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe, für die Jahre 2019 bis 2020 abgeschlossen. Zusammenfassung: Anlass der Vorlage: Rechtliche Vorschriften Stadtratsbeschluss Verwaltungshandeln Sonstiges: Hilfeleistungen für Suchtkranke und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen sind Pflichtleistungen der Kommune und liegen in deren Gesamtverantwortung. Für die Sicherstellung des Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe hat die Stadt Leipzig mit dem Städtischen Klinikum St. Georg, Eigenbetrieb der Stadt Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Die Leistungsvereinbarung läuft zum 31.12.2018 aus. Sie soll für zwei Jahre verlängert werden. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x Kostengünstigere Alternativen geprüft Folgen bei Ablehnung nein nein x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt nein x wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Aufwendungen Von 01/2019 Bis 12/2019 Höhe in EUR 2.717.754,00 wo veranschlagt 1.100.41.4.0.03.03 / 4455 0000 Aufwendungen Von 01/2020 Bis 12/2020 Höhe in EUR 2.775.797,00 1.100.41.4.0.03.03 / 4455 0000 Erträge Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen x Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat Beschreibung des Abwägungsprozesses: - 2/4 Sachverhalt 1. Nichtöffentlichkeits- und Eilbedürftigkeitsbegründung Die Anlage 1.1 Stellenplan ZfD 2019-2020 ist nicht öffentlich. 2. Sachverhalt 2.1 Anlass Das Betreiben von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Die Kreisfreien Städte können die Aufgaben der Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder gemeinnützigen Institutionen übertragen, soweit und solange diese zur Aufgabenerfüllung geeignet und bereit sind. 2.2 Strategische Ziele Die Maßnahme ordnet sich dem strategischen Ziel: Leipzig schafft soziale Stabilität unter. Sucht ist eine Krankheit, mit der Schaffung von Angeboten zur Behandlung von Suchterkrankungen aber auch durch präventive Maßnahmen, die das Entstehen einer Suchtgefährung verhindern sollen, tragen zur Gewährleistung einer Chancengleichheit einer inklusiven Stadt bei. 2.3 Operative Umsetzung Sicherung des Zugangs von suchtkranken, suchtgefährdeten Menschen, deren Angehörigen und Kontaktpersonen in ein zielgerichtetes Versorgungssysten. Die Einrichtung von Suchtberatungsstellen ist nicht regional begrenzt. Die Suchtberatungsstellen in Leipzig stehen prinzipiell allen Nutzer/-innen mit Hauptwohnsitz in Leipzig zur Verfügung, unabhängig in welchem Gebiet sie wohnen. Suchtberatung ist anonym, das gilt es zu gewährleisten. 2.4 Realisierungs-/ Zeithorizont Die Leistungsvereinbarung läuft über die Jahre 2019 und 2020. 3. Finanzielle Auswirkungen Die mit der Vorlage verbundenen finanziellen Auswirkungen sind auf Seite 2 dargestellt. 4. Auswirkungen auf den Stellenplan Der Abschluss der Leistungsvereinbarung hat keine Auswirkungen auf den Stellenplan der Stadt Leipzig. 5. Bürgerbeteiligung Bürgerbeteiligung ist nicht nötig, da Verwaltungshandeln gesetzlich und über vom Stadtrat beschlossene Leitlinien vorgegeben ist. 6. Besonderheiten der Vorlage keine 7. Folgen bei Nichtbeschluss 3/4 Bei Nichtabschluss geht die Sicherstellungspflicht für die verhandelten Versorgungsleistungen und Aufgaben wieder auf die Kommune über. Anlage: Anlage 1 Leistungsvereinbarung 2019-2020 Anlage 1.1 Stellenplan ZfD 2019-2020 (nichtöffentlich) Anlage 1.2 Leistungskatalog ZfD 2019-2020 Anlage 2 Information-Art.-13-DSGVO 4/4 LEISTUNGSVEREINBARUNG für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe Zwischen der Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, dieser endvertreten durch den Bürgermeister und Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule, Herrn Prof. Dr. Fabian - nachstehend Stadt Leipzig genannt und dem Städtischen Klinikum St. Georg, Eigenbetrieb der Stadt Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe vertreten durch die Direktorin Frau Dr. Minde Delitzscher Straße 141, 04129 Leipzig - im folgenden “Eigenbetrieb” genannt. Präambel 1) Hilfeleistungen für Suchtkranke und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen (nachstehend Betroffene genannt) sind Pflichtleistungen der Kommune und liegen in deren Gesamtverantwortung. Diese Verpflichtung umfasst die Planung, den Aufbau und die Durchführung sowie die Koordination und die Qualitätskontrolle der Hilfen im Sinne des § 5 SächsPsychKG. Die Kommune kann diese Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise an Träger der freien Wohlfahrtspflege oder an gemeinnützige Institutionen übertragen1). 2) Fachliche Grundlagen sind die zum Aufbau und zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung erlassenen Gesetze und die gefassten gesundheits- und sozialpolitischen Beschlüsse, insbesondere: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBI. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist SGB II § 16a Nr. 4 in Verbindung mit SGB II § 6 (1) Pkt. 2 Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) i. d. F. vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBI., Jg. 2007, Bl. Nr.12, S. 422), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe - RL-PsySu) vom 12. September 2017 (SächsABl. S. 1289) Richtlinie Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe vom 17.09.2009, zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 3. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1808) Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (SBB), PsySu des SMS (zuletzt geändert 12/2005) Sucht- und Drogenpolitische Leitlinien der Stadt Leipzig vom 19.06.2013 (RBV-1679/13) Konzept der Leipziger Sucht- und Drogenpolitik 2014-2019 Regionaler Psychiatrieplan der Stadt Leipzig vom 17. März 1999 (Beschluss des Stadtrates 1543/99) in aktueller Fassung 1 SächsPsychKG § 6 Abs. 1 1 TEIL I Zweck der Vereinbarung §1 Inhalt der Vereinbarung (1) Diese Vereinbarung regelt die Wahrnehmung der kommunalen Versorgungsverpflichtung oder Teilen davon für alle Betroffenen des Versorgungsgebietes im Sinne des § 5 durch den Eigenbetrieb. (Diese Übertragung ist eine Beteiligung des Trägers als Drittem im Sinne der §§ 4 und 5 SGB XII in Verbindung mit § 17 Abs. 3 SGB I und § 97 Abs. 1 SGB X und § 16a 4 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Pkt. 2) (2) Für die Betroffenen erwachsen aus dieser Vereinbarung keine Verpflichtungen. §2 Übernahme der Versorgungsverpflichtung Der Eigenbetrieb ist verpflichtet, die ihm übertragenen kommunalen Versorgungsleistungen für die von ihm zu betreuenden Betroffenen wirtschaftlich, bedarfsgerecht und entsprechend moderner fachlicher Standards zu erbringen und an der stetig erforderlichen Weiterentwicklung der Versorgungsangebote im Suchthilfesystem aktiv mitzuwirken. TEIL II Pflichten des Eigenbetriebes §3 Umfang der Versorgungsverpflichtung (1) Die übertragene Versorgungsverpflichtung umfasst die Sicherstellung vorsorgender, begleitender und nachsorgender Hilfen gemäß § 5 SächsPsychKG. Bei Beachtung des Zieles der effektiven Vernetzung aller Angebote der Suchthilfe und -prävention und zum gemeindepsychiatrischen Verbund sind dies: I. Betreiben von sechs Suchtberatungs- und Behandlungsstellen für alkohol- und medikamentenabhängige Menschen Abhängige von illegalen Drogen durch Suchtmittel gefährdete Menschen Angehörige und Bezugspersonen Der Aufgabenumfang der SBB orientiert sich an den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (RL PsySu vom 08.06.2006). Das beinhaltet Beratung, Behandlung Vermittlung in Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen, andere medizinische Einrichtungen und Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung Kooperation mit und Unterstützung von aufsuchenden Diensten Angehörigenarbeit Unterstützung bei der Initiierung von Selbsthilfegruppen II. Betreiben eines Kontaktbereiches und einer Notschlafstelle In der Suchtberatungsstelle Alternative I werden neben den Beratungsangeboten für die Klient/-innen des Hauses auch niederschwellige Angebote und ein Kontaktbereich sowie eine Notschlafstelle mit suchtspezifischen Angeboten für die Nutzer/-innen der Einrichtung und deren Angehörige bereitgestellt, die anteilig über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Sozialamt finanziert werden. 2 III. Durchführung des Angebotes „Mobile Alternative“ für Menschen mit Missbrauch und/oder Abhängigkeit von Alkohol, Nikotin und/oder Medikamenten, Illegalen Drogen und Mischkonsum und Menschen mit schwierigen Lebenssituationen im öffentlichen Raum. auf der Grundlage der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (RL-PsySu vom 12. September 2017). Das beinhaltet Kontaktaufnahme und Kontaktpflege zu den Menschen im Stadtteil, die sich überwiegend im öffentlichen Raum aufhalten, die von bestehenden Unterstützungsangeboten nicht erreicht werden und/oder anderweitig Benachteiligungen erleben Information und Beratung zu bestehenden Unterstützungsstrukturen, Vermittlung und Begleitung zu Ämtern, Behörden und anderen Einrichtungen Krisenintervention bei akuten Problemen Kooperation mit anderen Streetworkprojekten Kooperation mit Angeboten der Wohnungslosenhilfe Die Einsatzorte (Busstandzeiten und Streetwork) werden in Abstimmung mit dem Fachdezernat im Qualitätszirkel Erwachsenenstreetwork festgelegt. IV. Suchtberatung im Fachbereich Familienhilfe Entsprechend des im Stellenplan des ZfD vereinbarten Anteils an VZÄ werden Suchtfachkräfte mit dem unter § 3.(1).1 beschriebenen Aufgabenumfang im Fachbereich Familienhilfe tätig. V. Betreiben des Selbsthilfezentrums Regenbogen Für das Betreiben des Selbsthilfezentrums Regenbogen stellt die Stadt Leipzig Mittel zur Verfügung. Die vorzuhaltenden Leistungen sind im Leistungskatalog2) konkretisiert. Der Leistungskatalog ist Bestandteil der Vereinbarung. Die Leistungen sind durch entsprechendes Fachpersonal3) zu erbringen. Der Stellenplan des Zentrums für Drogenhilfe ist Bestandteil der Vereinbarung. Änderungen bei der Besetzung der Stellen während der Vertragslaufzeit sind dem Fachdezernat unmittelbar anzuzeigen. (2) Der Eigenbetrieb ist verpflichtet keinen Betroffenen aus dem ihm nach § 5 übertragenen Versorgungsgebiet von der Versorgung auszuschließen. (3) Der Eigenbetrieb ist Mitglied des Drogenbeirates der Stadt Leipzig (als PSAG im Sinne des § 7 SächsPsychKG). Der Eigenbetrieb und das Fachdezernat verpflichten sich, im Rahmen einer abgestimmten Bedarfsplanung innerhalb des Beirates auf bedarfsgerechte Versorgungskapazitäten hinzuwirken. Wesentliche Änderungen, auch konzeptioneller Art, bedürfen immer der Zustimmung des Fachdezernates. §4 Komplementäre Maßnahmen Die Ausgestaltung und Finanzierung weiterer Angebote ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. Zusätzliche Angebote sind gesondert über die zuständigen Kostenträger zu verhandeln. Die notwendigen Personal- und Sachkosten und übrige Aufwendungen sind über diese Verhandlungen vollständig abzudecken. 2 s. Anlage Leistungskatalog vom 31.08.20018 IX Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (SBB), PsySu des SMS (zuletzt geändert 12/2005), Rahmenkonzepts der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren (SLS) vom 29.09.2017 3) 3 §5 Versorgungsgebiet Das Versorgungsgebiet der Suchtberatungs- und Behandlungsstellen umfasst das Stadtgebiet der Stadt Leipzig in seinen jeweils geltenden Grenzen. Für Aufgaben im Zusammenhang mit dem SächsPsychKG (§ 10) besteht bei Konsumenten illegaler Drogen Zuständigkeit für das gesamte Stadtgebiet und bei Alkoholkranken für die Stadtteile Süd/Altwest/Nordost/West. §6 Suchtberichterstattung (1) Der Eigenbetrieb ist nach § 7, Abs. 2 SächsPsychKG verpflichtet, seine Leistungen zu dokumentieren. (2) Der Eigenbetrieb ist nach § 8 a, Abs. 3 SächsPsychKG verpflichtet, an der Berichterstattung im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik mitzuwirken. (3) Für die Beratungsstelle sind das durch die Stadt Leipzig bereitgestellte Dokumentationssystem und der standardisierte Jahresbericht der SLS e. V. verbindlich. Der Eigenbetrieb ist verpflichtet, in diesem Sinne an einer regionalen und überregionalen Suchtberichterstattung bzw. einer Evaluation der einzelnen Versorgungsangebote mitzuwirken und die Daten jährlich zum 15.01. an den Bereich Suchtbeauftragte des Gesundheitsamtes zu übermitteln. TEIL III Pflichten der Kommune §7 Finanzierung (1) Die finanzielle Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen des Eigenbetriebes erfolgt (unbeschadet der Verpflichtungen Dritter) durch die Stadt Leipzig. Vorrangige Leistungsansprüche anderer sind zu beachten. Sie ergeben sich aus der Prüfung des Umfangs der Versorgungsverpflichtung nach § 3 dieses Vertrages. Die Vertragspartner wirken dabei auf eine Regelung, der sich aus der Besonderheit des Einzelfalles ergebenden Mischfinanzierung hin. (2) Der Eigenbetrieb verpflichtet sich, die Leistungen gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu erbringen. (3) Der Eigenbetrieb erhält als Ausgleich für die finanziellen Aufwendungen bei der Erfüllung der im Vertrag genannten Pflichten von der Stadt Leipzig einen jährlichen Erstattungsbetrag zu den anerkannten Kosten. Dieser beträgt im Jahr 2019 2.717.754,00 € sowie im Jahr 2020 2.775.797,00 €. Soweit der Erstattungsbetrag beim Eigenbetrieb umsatzsteuerpflichtig ist, wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich von der Stadt Leipzig an den Eigenbetrieb gezahlt. Mit dieser Vergütung sind Sachkosten, Personalkosten und übrige Aufwendungen abgegolten. Grundlage der Kostenerstattung ist der am 04.01.2018 eingereichte Kosten- und Finanzierungsplan für die Jahre 2019 und 2020. Die Zahlung erfolgt quartalsweise des jeweiligen Jahres. Der Eigenbetrieb verpflichtet sich, sich im Rahmen seiner Betriebsleitung, soweit wie möglich für die entstehenden Aufwendungen bei der Erfüllung der Vertrag an den Kosten- und Finanzierungsplan zu halten. Unvorhersehbare Kostensteigerungen bei der Erfüllung der im Vertrag genannten Pflichten sind unverzüglich gegenüber dem Gesundheitsamt der Stadt Leipzig anzuzeigen und nachzuweisen, um in Abstimmung mit der Stadt Leipzig ggf. Leistungsinhalte neu zu definieren. Bei einem sich dennoch ergebenden Überhang der Aufwendungen über die Erträge sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Gemeinnützigkeit zu ergreifen. (4) Unter Hinweis auf das geltende Haushaltsrecht erfolgt die Zahlung des Erstattungsbeitrages teilweise oder gar nicht, wenn die Mittel nachweislich nicht zweckentsprechend verwendet werden. 4 (5) Das Fachdezernat wird bei der Sächsischen Aufbaubank-Förderbank (SAB) Fördermittel gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe vom (RL-PsySu) 12.September 2017 B. Teil 1 VII. beantragen. Grundlage hierfür ist der am 04.01.2018 eingereichte Kosten- und Finanzierungsplan. Auf die Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Vergabebestimmungen wird hingewiesen. In dem Erstattungsbetrag gemäß Absatz (3) ist der zu beantragende Landesanteil enthalten. Dieser wird nach Vorlage des Bewilligungsbescheides der SAB an die Stadt Leipzig dem Eigenbetrieb mittels Zuwendungsbescheid formal zugewiesen, jedoch nicht separat ausgezahlt. Die §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO sind einzuhalten. (6) Der Eigenbetrieb versichert, dass die in dem Kosten- und Finanzierungplan gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Mit Unterzeichnung des Vertrages versichert der Eigenbetrieb, dass kein/e Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (einschließlich Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) oder Mahn-/Klageverfahren bzw. Kreditkündigungen, die für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs von Bedeutung, beantragt oder durchgeführt sind. Dem Eigenbetrieb ist bekannt, dass falsche Angaben den Widerruf des Erstattungsbetrages und die Rückerstattung bereits ausgezahlter Beträge nebst Verzinsung zur Folge haben können. (7) Für die Fortführung der Finanzierung der Jahre 2021/2022 ist ein Antrag bis zum 31.12.2019 an die Stadt Leipzig, Gesundheitsamt, 04092 Leipzig zu stellen. Der Antrag beinhaltet den Kosten- und Finanzierungsplan getrennt für die Jahre 2021 und 2022, Angaben zur Personalausstattung mit Angaben der Wochenarbeitszeit pro Fach-/Verwaltungskraft, Eingruppierung und Bruttopersonalkosten sowie eine Aufstellung der Standorte mit Angaben der Öffnungszeiten. Sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, sind die Bruttokosten/-aufwendungen abzüglich der als Vorsteuer anrechenbaren Umsatzsteuer anzugeben. Sind für die Antragstellung gegenüber der SAB weitere Unterlagen erforderlich ist der Eigenbetrieb zur Beibringung verpflichtet. §8 Verwendungsnachweis (1) Der Eigenbetrieb ist verpflichtet für das Jahr 2019 bis zum 31.03.2020 und für das Jahr 2020 bis zum 31.03.2021 eine Abrechnung einzureichen. Diese besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. In dem Sachbericht sind die Verwendung des Erstattungsbetrages sowie das erzielte Ergebnis darzustellen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen (Erstattungen, Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) entsprechend dem Finanzierungsplan und die Ausgaben entsprechend dem Kostenplan summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit der Maßnahme zusammenhängende Einnahmen und Ausgaben sowie eine Personalaufstellung in zeitlicher Folge und voneinander getrennt enthalten. Aus dem Nachweis müssen Rechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Eigenbetrieb zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist, dürfen nur die Entgelte (Bruttopreise abzgl. der als Vorsteuer anrechenbaren Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Es sind nur Ausgaben abzurechnen, die vorhabensbezogen im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 bzw. 01.01.2020 bis 31.12.2020 entstehen und bezahlt werden. Im Verwendungsnachweis ist vom Eigenbetrieb zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen und die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Belege gewährleistet ist. 5 (2) Mit dem Nachweis können Originalbelege (Einnahmen- und Ausgabenbelege), die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen vom Fachdezernat angefordert werden. Die Stadt Leipzig ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie die Verwendung der Mittel durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig und der Sächsische Rechnungshof sind berechtigt die Mittelverwendung zu prüfen. Ergibt die Abrechnung, dass der in § 7 festgesetzte Erstattungsbetrag nicht vollständig oder nicht zweckentsprechend für die in § 3 übernommene Versorgungsverpflichtung verausgabt wurde, ist der zu viel ausgezahlte Erstattungsbetrag zurückzuzahlen. TEIL IV Qualität und Kooperation §9 Qualitätssicherung (1) Das Fachdezernat und der Eigenbetrieb bestimmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit im Drogenbeirat gemeinsam den Inhalt und das Verfahren für Maßnahmen zur Qualitätssicherung der in dieser Vereinbarung vereinbarten Leistungen. (2) Der Eigenbetrieb ist verpflichtet, an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen. Der Eigenbetrieb ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass interne Maßnahmen zur Sicherung der Struktur, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Er kann sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen. Für die Qualitätssicherung werden folgende Maßnahmen ausgewählt: systematische Dokumentation der Einzelfallbearbeitung die Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Qualitätszirkeln (Ambulanzberatung, Qualitätszirkel Erwachsenenstreetwork) die Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Leistungserbringung Die Durchführung der Qualitätssicherung wird vom Eigenbetrieb in der jährlichen Berichterstattung dokumentiert. (3) Die Durchführung der Qualitätszirkel und die Festlegung des Dokumentationssystems zur Qualitätssicherung obliegen der Stadt Leipzig. § 10 Kooperationsverpflichtung (1) Der Eigenbetrieb verpflichtet sich, mit der Stadt Leipzig zusammen zu arbeiten und diese über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren. (2) Der Eigenbetrieb ist zur fachlichen Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienst und den aufnahmeverpflichteten Krankenhäusern, den im Sinne von § 72 Abs. 2 und § 72a SGB V im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätigen niedergelassenen Ärzte insbesondere den Psychiatern und Psychotherapeuten sowie den anderen im Bereich der ambulant-komplementären Versorgung tätigen Trägern verpflichtet. (3) Der Eigenbetrieb verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit den im Versorgungsgebiet nach § 5 tätigen Vereinen und Verbänden der Betroffenen und Angehörigen. (4) Das Fachdezernat hat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung dieser Kooperationsverpflichtungen zu prüfen. Sie bedient sich dabei der Suchtbeauftragten. Der Drogenbeirat und der Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit sind über die Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen zu informieren. Der Stadtrat wird über den jährlich zu erstellenden Suchtbericht der Stadt Leipzig informiert. 6 § 11 Weiterbildung und Supervision (1) Bei der regionalen Versorgung haben Weiterbildung und Supervision einen besonderen Stellenwert. Der Eigenbetrieb verpflichtet sich daher, Weiterbildungskonzepte zu entwickeln und regelmäßig Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen bzw. den Mitarbeiter/-innen die Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen anderer Anbieter zu ermöglichen. Dabei ist effektiv und kostengünstig zu verfahren. Die Vorgaben entsprechend Leistungskatalog sind einzuhalten. (2) Das Fachdezernat beteiligt sich in angemessenem Umfang an den Maßnahmen i. S. des Abs.1 soweit diese Aufgaben durch das Fachdezernat wahrgenommen und finanziert werden. Fördermaßnahmen des Freistaates Sachsen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. TEIL V Dauer der Vereinbarung § 12 Dauer, Änderungen und Auflösung der Vereinbarung (1) Die Vereinbarung wird für die Dauer von 2 Jahren geschlossen. Die Vereinbarung kann frühestens mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden und ist bis spätestens 1 Jahr vor Ende neu zu verhandeln. (2) Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist geht die Sicherstellungspflicht für die in dieser Vereinbarung vereinbarten Versorgungsleistungen wieder auf die Stadt Leipzig über. (3) Die Vertragspartner wirken bei der Sicherstellung der in dieser Vereinbarung vereinbarten Versorgungsleistungen im Kündigungszeitraum zusammen. Bei Streitfragen entscheidet auf Antrag eines der Vertragspartner das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. (4) Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. (5) Die Vertragspartner haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. § 13 Außerordentliche Kündigung (1) Der Vereinbarung kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegenden, nicht korrigierbaren Verstößen gegen die vorgenannten Vereinbarungsbedingungen jederzeit ohne Einhaltung der in § 12 genannten Frist einseitig gekündigt werden. (2) Der Eigenbetrieb verpflichtet sich, im Falle einer Kündigung nach Abs. 1 mit der Stadt Leipzig bis zum Kündigungstermin mit dem Fachdezernat kooperativ zusammen zu arbeiten und diesem zu ermöglichen, die Maßnahmen selbst weiter zu führen oder auf einen anderen Leistungsträger zu übertragen. Der Eigenbetrieb hat sicher zu stellen, dass 1. die im Rahmen der durch den Eigenbetrieb übernommenen Versorgungsverpflichtung zu erbringenden Leistungen bei Bedarf weiterhin erbracht werden, 2. verbindliche Fristen festgelegt werden, 3. die Vereinbarungspartner auch unter diesen Umständen bis zum Kündigungstermin kooperativ zusammenzuarbeiten, um eine anderweitige Weiterführung der Maßnahme(n) im Interesse der Betroffenen zu ermöglichen. 7 TEIL VI Datenschutz § 14 Datenschutzbestimmungen (1) Bei der Leistungserbringung ist der Eigenbetrieb für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. Dabei sind insbesondere die Vorschriften nach DSGVO und des SächsPsychKG zu beachten. Bei der Leistungserbringung im Rahmen von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch sind § 35 SGB I und die §§ 67 ff. SGB X einzuhalten. (2) Für die erforderlichen Datenverarbeitungen zur Bewertung, Entscheidung und Abwicklung von Fördermaßnahmen gemäß RL PsySu sowie damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten hat der Eigenbetrieb bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten: a. die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, u. a. durch die Einholung erforderlicher (und nachweisbarer) Einwilligungen gemäß den Anforderungen von Art. 7 DSGVO, b. die Information der betroffenen Personen gemäß Artt. 13, 14 DSGVO Die erforderlichen Übermittlungen von der Stadt Leipzig an die Bewilligungsstelle und andere an der Förderung beteiligte Stellen und die von diesen Stellen vorgenommene Datenverarbeitung müssen dabei berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten des Trägers entsprechend. (3) Dem Eigenbetrieb ist bekannt, dass die Stadt Leipzig, die Sächsischen Staatsministerien und die Sächsische Staatskanzlei, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, personenbezogene Daten nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über die Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) verarbeiten und an die zuständigen Stellen übermitteln dürfen. TEIL VII Schlussbestimmungen § 15 Zeitpunkt der Übertragung Die Versorgungsverpflichtung im Sinne der Leistungsvereinbarung beginnt mit Wirkung vom 01.01.2019 und endet am 31.12.2020. § 16 Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein sollten oder dieser Vereinbarung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Zweck und Sinn der Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Im Zweifelsfall muss die unwirksam gewordene Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame ergänzt werden; dies gilt auch für den Fall von Lücken oder von Ergänzungsbedürftigkeit dieser Vereinbarung. 8 § 17 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Leipzig. Leipzig, den Leipzig, den Prof. Dr. Thomas Fabian Dr. Iris Minde Bürgermeister und Beigeordneter für Direktorin Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 9 Leistungskatalog auf der Grundlage des Rahmenkonzeptes für Sächsische Suchtberatungsund -behandlungsstellen (SBB) Das vorliegende Rahmenkonzept orientiert sich an der Empfehlung des SMS zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und behandlungsstellen (SBB)“ (1999), den Empfehlungen der SLS e. V. vom 29.09.2017und dem Grundlagenpapier der Psychiatrie- und Suchtkoordinatoren. Ausgangslage Nach § 6 Absatz 1 SächsPsychKG „sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung der Hilfen im Sinne von § 5 und deren Koordinierung zuständig. Sie erlassen Kreis- oder Stadtpsychiatriepläne, welche die verbindlich abgestimmten sozialpsychiatrischen Hilfeleistungen festlegen.“ Um diesem Steuerungsauftrag unter den Bedingungen der neuen RL-PsySu verantwortungsvoll gerecht zu werden, erarbeitete die Landesarbeitsgemeinschaft der Psychiatrie- und Suchtkoordinatoren ein Positionspapier , das Teilaspekte der bisherigen Bewertungssysteme und Arbeitshilfen PsySu des SMS (zuletzt geändert 12/2005) , sowie des Rahmenkonzepts der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren (SLS) vom 29.09.2017 berücksichtigt. Die für die Stadt Leipzig relevanten Aufgaben und Bewertungskriterien wurden den Trägern mitgeteilt und gemeinsam abgestimmt. 1. Allgemeine Zielstellung Ambulante Suchtberatungs- und -behandlungsstellen zählen zu den wichtigen Bausteinen der regionalen Suchthilfe. Die Leistungsangebote richten sich an Suchtgefährdete, Suchtkranke und deren Angehörige aufgrund substanzbezogener Problemlagen (z. B. bedingt durch Alkohol, Medikamente, illegale Drogen) oder nicht stoffgebundener Suchtprobleme (z. B. pathologisches Glücksspiel). Mitarbeiter*innen in den Einrichtungen übernehmen somit einen wichtigen gesundheitspolitischen Auftrag, Suchtprobleme zu vermeiden bzw. Auswege aus der Sucht zu bahnen. Allgemein orientiert sich die ambulante Suchthilfe an folgenden Zielstellungen (nach FRD 2005 und DHS 2010 ): Minderung substanz- bzw. verhaltensbezogener Störungen und Probleme und resultierender gesundheitlicher Risiken und Folgeschäden Psychische, physische und soziale Stabilisierung Frühzeitige Interventionen, die sich an der Zielhierarchie entsprechender Interventionsziele orientieren Sicherung der Teilhabe, Förderung der sozialen und beruflichen (Re-)Integration Senkung des Mortalitätsrisikos und Sicherung des Überlebens Suchtberatungs- und behandlungsstellen arbeiten am Bedarf und am Ratsuchenden orientiert und bieten individuelle Lösungswege, evidenzbasiert und kosteneffektiv, unter Anwendung wirksamer Methodik und differenzierter Ansätze. 1 2. Anforderungen an die Strukturqualität Versorgungsdichte/Fachkräfteschlüssel Der Versorgungsschlüssel (Fachkraftschlüssel) nach den Leitlinien und dem Suchtkonzept der Stadt Leipzig von 1:16.800 ist aufrecht zu erhalten1 . Die Bedarfsgerechtigkeit des Versorgungsschlüssels ist regelmäßig zu überprüfen und ggf. an veränderte Bedarfslagen (z. B. Zunahme des Beratungsbedarfs auf Grund von Crystal-Missbrauch, im Bereich des pathologischen Glücksspiels oder der Medienabhängigkeit) anzupassen. Anpassungen der Beratungskapazität entsprechend regionalen Erfordernissen, z. B. für besondere Zielgruppen und Hilfebereiche, erfolgen in Verantwortung der regionalen Suchthilfeplanung in Abstimmung mit dem Drogenbeirat und in Abhängkeit der Haushaltplanungen. 2. 1. Personellen Voraussetzungen Fachkräfte: Pro SBB sind mind. 3 Fachkräfte mit einem Arbeitsumfang von wöchentlich mind. 100 h (= 2,5 VZÄ) angestellt. Fachkräfte sind: o Dipl. Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder . Bachelor oder Master in „Sozialer Arbeit“ mit staatlicher Anerkennung o Diplompsychologen bzw. konsekutiver Master in Psychologie mit Berechtigung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten , approbierte Psychologen Suchttherapeutische Zusatzqualifikation Allen Fachkräften ist nach zweijähriger Tätigkeit die Teilnahme an einem vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger zur Anerkennung empfohlenen fachspezifischen Weiterbildungen anzuraten (z. B. Weiterbildung zum Suchtkrankentherapeuten/ Sozialtherapeuten im Suchtbereich, psychoanalytisch, verhaltenstherapeutisch oder systemisch familien-therapeutisch orientiert. Nach vierjähriger Tätigkeit in der SBB ist der Beginn der suchttherapeutischen Zusatzausbildung nachzuweisen. Den fachspezifischen Weiterbildungen entsprechen: bei Psychologen auch die Anerkennung als Fachpsychologe der Medizin oder als Klinischer Psychologe/Psychotherapeut BDP oder einer verhaltenstherapeutisch bzw. tiefenpsychologisch orientierten Weiterbildung bzw. Approbation als psychologischer Psychotherapeut. Verwaltungskräfte/Geschäftsumlage Zusätzlich sind pro VZÄ 0,25 Anteile für Büroorganisation/Verwaltung vorzusehen. 1 Diese Versorgungsdichte orientiert sich an den bisherigen Strukturvorgaben. Dieser Versorgungsgrad erreicht jedoch noch keinen Bundesdurchschnitt, der mit 1:15.000 angegeben wird (DHS, Jahrbuch Sucht 2007, S. 148) 2 2. 2. Öffnungszeiten: Je SBB sind Öffnungszeiten von mind. 25 Stunden je Woche vorzuhalten. Die Öffnungszeiten der SBB sind bedarfsabhängig festzulegen. Eine werktägliche Öffnung ist zu festen Zeiten mit insgesamt mindestens 25 Wochenstunden erforderlich. Für Berufstätige sind Sprechstunden und Gruppenarbeit auch abends durchzuführen bzw. als Öffnungszeiten auszuweisen, je SBB mindestens eine nachmittägliche Öffnungszeit bis 16:00 Uhr und eine nachmittägliche Öffnungszeit bis 18:00 Uhr. Für Sofortberatungen ohne Beratungstermin sind pro SBB wöchentlich 2 h vorzuhalten. (Zur Vorbeugung langer Wartezeiten können zusätzlich Informationsgruppen angeboten werden ). Sofortberatung werden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt t über die Wochenentage verteilt festgelegt.. Die Öffnungszeiten und Änderungen der Öffnungszeiten sind dem Gesundheitsamt anzugeben. 2. 3. Vernetzung/Weiterbildung/Supervision: Suchtberatungsstellen sind aktive Bestandteile im regionalen Suchthilfeverbund und beteiligen sich an Maßnahmen der Mitarbeiterqualifizierung (mindestens pro Fachkraft 10 h pro Jahr), Supervision (mindestens 4 x 2 Stunden und max. 6 x 2 Stunden pro Jahr) und Qualitätssicherung. Die Teilnahme an den Ambulanzberatungen ist bindend. Themenspezifische Ambulanzberatungen werden viermal jährlich angeboten und als Weiterbildungen anerkannt. 2. 3. Qualitätssicherung Die Suchtberatungs- und behandlungsstellen sind verpflichtet, ihre Leistungen zu dokumentieren und hierbei sowohl personenbezogene als auch einrichtungsbezogene Daten zu erfassen. Für die Beratungsstellen ist das durch das Gesundheitsamt bereitgestellte Dokumentationssystem verbindlich. Die Suchtberatungs- und behandlungsstellen sind verpflichtet, an einer regionalen und überregionalen Suchtberichterstattung bzw. einer Evaluation der einzelnen Versorgungsangebote mitzuwirken und die Daten jährlich an den Bereich Suchtbeauftragte des Gesundheitsamtes zu übermitteln. Die Suchtberatung nimmt entsprechend § 8 a Absatz 3 des SächsPsychKG an der Deutschen Suchthilfestatistik teil. Die Suchtberatungs- und behandlungsstellen beteiligen sich am Suchthilfemonitoring Sachsen und übermitteln jährlich statistische Angaben über den Standardisierten Jahresbericht an die SLS e.V. . Die Beratungsstellen sind in trägerübergreifenden Qualitätszirkeln (s. Tabelle S. 4) vertreten und beteiligen sich an der Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Leistungserbringung. 3 3. Aufgaben der SBB 3.1 Basisversorgung (Pflichtaufgaben) Die Basisversorgung umfasst folgende Aufgaben: Beratung und Begleitung von Suchtkranken, Suchtgefährdeten, deren Angehörigen und Bezugspersonen sowie anderen Ratsuchenden Vorbereitung (Diagnostik, Motivation, Erstellung von Sozialberichten für die Entwöhnungsbehandlung) und Vermittlung ambulanter und/oder stationärer Therapie bzw. Maßnahmen der Eingliederungs- und Jugendhilfe Begleitung während einer stationären Behandlung niedrigschwellige Kontakt- und Hilfeangebote (auch in Form tagesstrukturierender Maßnahmen, z. B. Teestubenarbeit, Überlebenshilfe) ambulante Nachbetreuung und Nachsorge aufsuchende und nachgehende Sozialarbeit (Streetwork) Krisenintervention Beratung sowie Unterstützung von ehrenamtlichen Helfern und Selbsthilfegruppen Kooperation mit Selbsthilfe Mitwirkung bei der Suchtprävention Psychosoziale Betreuung Substituierter Arbeits- und Beschäftigungsprojekt Projekte für Kinder von suchtgefährdeten/suchtkranken Eltern Die Zuordnung zu den einzelnen Angeboten sind in der Tabelle ersichtlich. 4 Anlage Leistungskatalog zur Leistungsvereinbarung der Stadt Leipzig mit dem St. Klinikum „Sankt Georg“, Eigenbetrieb der Stadt Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe 29.08.2018 Leistungen Bemerkungen Niederschwellige Angebote Streetwork für erwachsene drogenabhängige und/oder polytoxiko- Umsetzung durch die Mobile Alternative, strukturell zugeordnet an die Suchtbe- man abhängige Menschen ratungs- und behandlungsstellen Alternative I • Kontaktaufnahme und Kontaktpflege zu den Menschen, die sich Die Einsatzorte (Busstandzeiten und Streetwork) werden in Abstimmung mit überwiegend im öffentlichen Raum aufhalten und die von bestehen- dem Fachdezernat im Qualitätszirkel Erwachsenenstreetwork festgelegt. den Unterstützungsangeboten nicht erreicht werden (und/oder anderweitig Benachteiligungen erleben?) • Information und Beratung zu bestehenden Unterstützungsstrukturen, Vermittlung und Begleitung zu Ämtern, Behörden und anderen Einrichtungen • Krisenintervention bei akuten Problemen • Spritzentausch Kooperation mit anderen Streetworkprojekten, mit Angeboten der Wohnungslosenhilfe und weiteren sozialen Hilfeeinrichtungen • Beratung, Krisenintervention, Tagestreff und Hygieneangebote, Sprit- Suchtberatungs- und behandlungsstellen Alternative I zentausch (Dusche, Wäsche waschen) Beratung/Therapie für Menschen mit Suchtmittelmissbrauch und Abhängigkeitserkrankungen und Angehörige Umsetzung durch alle Suchtberatungs- und -behandlungsstellen und dem Erstgespräche Fachbereich Familienhilfe Suchtspezifische Diagnostik und Anamnese Therapiegespräche erfolgen durch Mitarbeiter/-innen mit suchttherapeutischer Beratungs- und Motivationsgespräche Zusatzqualifikation und Psychotherapeut/-innen Therapiegespräche Kriseninterventionen Betreuung, Begleitung, Vermittlung Suchtbegleitende Betreuung Umsetzung in allen Suchtberatungs- und -behandlungsstellen und dem Fach- Vorbereitung und Vermittlung zu weiterführenden psychosozialen bereich Familienhilfe und medizinischen Hilfen und Wohnhilfen Vermittlung in betreute Wohnformen 1 Anlage Leistungskatalog zur Leistungsvereinbarung der Stadt Leipzig mit dem St. Klinikum „Sankt Georg“, Eigenbetrieb der Stadt Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe 29.08.2018 Leistungen Bemerkungen Vermittlung in Arbeits- und Beschäftigungsprojekte und tagesstrukturierender Angebote Angebot eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses Als Stabsstelle bei der Leitung des ZfD angegliedert, angebunden am Haus Alt Schönefeld über Leistungsvereinbarung finanziert, alle anderen über Drittmittel finanziertes Personal Psychosoziale Begleitung Drogenabhängiger während einer Substi- Umsetzung in allen Suchtberatungs- und -behandlungsstellen und dem Fach- tutionsbehandlung bereich Familienhilfe nach Bedarfslage Nachsorgeleistungen nach einer Entwöhnungsbehandlung in Ver- Umsetzung in allen Suchtberatungs- und -behandlungsstellen und dem Fach- bindung mit dem Mitteldeutschen Rentenversicherungsträger bereich Familienhilfe Aufsuchende Hilfen Hausbesuche Hausbesuche erfolgen auf der Grundlage des Sächsischen PsychKG und nach Notwendigkeit des Einzelfalls. Im Einzelfall erfolgen Hausbesuche in Kooperation mit den sozialpsychiatrischen Diensten oder bei ämterübergreifenden Anfragen im Interesse der Stadt Leipzig sowie bei Hinweisen aus der Bevölkerung (über das Gesundheitsamt). Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall einen Hausbesuch durch eine Suchtberatungs- und behandlungsstellen beauftragen. Clearing im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer Realisiert über die Suchtberatungs- und Behandlungsstelle Haus Alt Schönefeld Mitwirkung Prävention und Öffentlichkeitsarbeit Präventionsveranstaltungen, Kontakt- Informationsangebote in Sze- In Absprache der Planungen des Arbeitskreises Suchtprävention neveranstaltungen Schulungsveranstaltungen für Multiplikatoren, z.B. in Jugendhilfeeinrichtungen, Ärzte*, Lehrer/-innen, Mitarbeiter/-innen Jobcenter Qualitätssicherung Wöchentliche Teamfallbesprechung Regelmäßige externe Supervisionen im Jahr Fortbildung für alle Mitarbeiter/-innen mind. 4 x und max. 6 x á 2 h im Jahr Mindestens 10 h Weiterbildungen im Jahr 2 Anlage Leistungskatalog zur Leistungsvereinbarung der Stadt Leipzig mit dem St. Klinikum „Sankt Georg“, Eigenbetrieb der Stadt Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe 29.08.2018 Leistungen Bemerkungen Regelmäßige Dokumentation der Leistungs- und Klientendaten mit Jährlich einmal erfolgt ein anonymisierter Datenexport an das Gesundheitsamt dem vom Gesundheitsamt zur Verfügung gestelltem Dokumentati- Abgleich der Daten des Jahresberichtes der SLS (standardisierter Jahresbe- onssystem. richt) mit dem Gesundheitsamt vor Zuarbeit an die SLS e. V. Gremienarbeit Vertretung im Drogenbeirat Für berufene Mitglieder aus dem ZfD im Drogenbeirat Teilnahme am Drogenrapport Alternative I/Mobile Alternative Teilnahme an den Ambulanzberatungen Je ein/e Vertreter/-in aus jeder SBB Teilnahme am QZ Erwachsenenstreetwork Vertreter/-in Mobile Alternative Teilnahme am AK Wohnungslose, Suchtkranke und/oder psychisch Je ein/e Vertreter/-in Alternative I, Haus Alt Schönefeld kranke Menschen • AG Dokumentation und Berichtswesen ein/e Vertreter/-in des ZfD Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit medizinischen und anderen Beteiligung an Hilfeplangesprächen, Vermittlungen in geeignete suchtspezifische sozialen Einrichtungen, fachliche Beratung und Kooperation mit Hilfen mit besonderen Angeboten durch alle Suchtberatungs- und –behandlungs- Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe stellen, dem Fachbereich Familienhilfe und der Mobilen Alternative Fachliche Anleitung Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter, AGH u. ä. Umsetzung in allen Suchtberatungs- und -behandlungsstellen und dem Fachbereich Familienhilfe Initiierung und Kooperation mit der Selbsthilfe Umsetzung in allen Suchtberatungs- und -behandlungsstellen und dem Fachbereich Familienhilfe Multiplikatorenarbeit Umsetzung in allen Suchtberatungs- und –behandlungsstellen, dem Fachbereich Familienhilfe und der Mobilen Alternative Kinderguppe am Fachbereich Familienhilfe sozialpädagogische Angebote für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren aus suchtbelasteten Familien (Vermittlungen auch durch andere Träger möglich) nach Vorlage und Abstimmung des Konzeptes mit dem Gesundheitsamt Unterstützung des Selbsthilfezentrums Regenbogen Das Zentrum für Drogenhilfe unterstützt die Selbsthilfe in besonderer Form durch die Zusammenarbeit mit dem Selbsthilfezentrum Regenbogen an der SBB Regenbogen. Das Selbsthilfezentrum ist ein Treffpunkt der Selbsthilfegruppen, bietet verschiedene tagesstrukturierende Angebote und betreibt die Wandelhalle Sucht als ein Präventionsprojekt der Betroffenenkompetenz. 3 Informationen gemäß Art. 13 DSGVO Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen: Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig Dr. Iris Minde Direktorin Telefon +49 (341) 909-2000 eMail info@sanktgeorg.de Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: Telefon +49 (341) 909-2115 eMail datenschutz@sanktgeorg.de Zwecke, für die die Rechtsgrundlage dazu: personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zur Erfüllung der in der Leistungsvereinbarung genannten Zwecke; Rechtsgrundlage ist der geschlossene Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Bst. b DSGVO Empfänger der personenbezogenen Daten: Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich an die in der Leistungsvereinbarung genannten Stellen übermittelt. Jeder weitere Empfänger bedarf einer gesetzlichen Grundlage bzw. Ihrer Einwilligung. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden: Ärztliche oder pflegerische Dokumentationen und Abrechnungsunterlagen unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Beendigung der Behandlung. Abweichend davon werden Dokumentationen im Rahmen der ambulanten psychosozialen Beratungstätigkeit (ohne Finanzierungskontext oder ärztliche Mitwirkung) so kurz wie möglich aufbewahrt. Ihre Vernichtung wird nach erkennbarem Beratungsende eingeleitet, sollten jedoch nicht länger als 2 Jahre aufbewahrt werden. Maßgeblich ist hier gemäß § 84 SGB X und § 201 StGB das Interesse des Betroffenen zu wahren. Sofern Leistungen der öffentlichen Hand erbracht werden, verjähren Sozialleistungsansprüche gem. § 45 Abs. 1 SGB I in 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Vernichtung der Fallakte nach 5 Jahren angemessen. Einnahmen- und Ausgabenbelege werden gemäß § 257 Ab2 4 HGB 10 Jahre aufbewahrt. Das Recht des Einzelnen auf Auskunft über personenbezogenen Daten sowie auf Berechtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit wird hierdurch nicht berührt. Ebenso das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde; für Sachsen ist dies Der Sächsische Datenschutzbeauftragte, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden. Die Bereitstellung von personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des Vertrages erforderlich. Das Einverständnis ist Voraussetzung für die Vertragserfüllung. Seite 1 von 1