Daten
Kommune
Leipzig
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1435899.pdf
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Erstellt
14.09.18, 12:00
Aktualisiert
29.11.18, 17:28
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Verwaltungsausschuss
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06372
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Leistungsvereinbarung mit dem Städtischen Klinikum St. Georg, Eigenbetrieb der
Stadt Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe 2019 - 2020
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
BA Jugend, Soziales, Gesundheit
Verwaltungsausschuss
05.12.2018
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die Leistungsvereinbarung für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der
ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem
Gebiet der Suchtkrankenhilfe wird mit dem Städtischen Klinikum „St. Georg“, Einzelbetrieb
der Stadt Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe, für die Jahre 2019 bis 2020 abgeschlossen.
Zusammenfassung:
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Verwaltungshandeln
Sonstiges:
Hilfeleistungen für Suchtkranke und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen sind Pflichtleistungen der Kommune und liegen in deren Gesamtverantwortung. Für die Sicherstellung des
Hilfen im Bereich der ambulanten und komplementären psychiatrischen Versorgung in der
Stadt Leipzig auf dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe hat die Stadt Leipzig mit dem
Städtischen Klinikum St. Georg, Eigenbetrieb der Stadt Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe eine
Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Die Leistungsvereinbarung läuft zum 31.12.2018
aus. Sie soll für zwei Jahre verlängert werden.
1/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
Kostengünstigere Alternativen geprüft
Folgen bei Ablehnung
nein
nein
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
nein
x
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Aufwendungen
Von
01/2019
Bis
12/2019
Höhe in EUR
2.717.754,00
wo veranschlagt
1.100.41.4.0.03.03 / 4455
0000
Aufwendungen
Von
01/2020
Bis
12/2020
Höhe in EUR
2.775.797,00
1.100.41.4.0.03.03 / 4455
0000
Erträge
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
x
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
-
2/4
Sachverhalt
1.
Nichtöffentlichkeits- und Eilbedürftigkeitsbegründung
Die Anlage 1.1 Stellenplan ZfD 2019-2020 ist nicht öffentlich.
2.
Sachverhalt
2.1
Anlass
Das Betreiben von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen ist eine gesetzliche
Pflichtaufgabe. Die Kreisfreien Städte können die Aufgaben der Suchtberatungs- und
Suchtbehandlungsstellen, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder gemeinnützigen
Institutionen übertragen, soweit und solange diese zur Aufgabenerfüllung geeignet und bereit
sind.
2.2
Strategische Ziele
Die Maßnahme ordnet sich dem strategischen Ziel: Leipzig schafft soziale Stabilität unter.
Sucht ist eine Krankheit, mit der Schaffung von Angeboten zur Behandlung von Suchterkrankungen aber auch durch präventive Maßnahmen, die das Entstehen einer Suchtgefährung
verhindern sollen, tragen zur Gewährleistung einer Chancengleichheit einer inklusiven Stadt
bei.
2.3
Operative Umsetzung
Sicherung des Zugangs von suchtkranken, suchtgefährdeten Menschen, deren Angehörigen
und Kontaktpersonen in ein zielgerichtetes Versorgungssysten.
Die Einrichtung von Suchtberatungsstellen ist nicht regional begrenzt. Die Suchtberatungsstellen in Leipzig stehen prinzipiell allen Nutzer/-innen mit Hauptwohnsitz in Leipzig
zur Verfügung, unabhängig in welchem Gebiet sie wohnen. Suchtberatung ist anonym, das
gilt es zu gewährleisten.
2.4
Realisierungs-/ Zeithorizont
Die Leistungsvereinbarung läuft über die Jahre 2019 und 2020.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Die mit der Vorlage verbundenen finanziellen Auswirkungen sind auf Seite 2 dargestellt.
4.
Auswirkungen auf den Stellenplan
Der Abschluss der Leistungsvereinbarung hat keine Auswirkungen auf den Stellenplan der
Stadt Leipzig.
5.
Bürgerbeteiligung
Bürgerbeteiligung ist nicht nötig, da Verwaltungshandeln gesetzlich und über vom Stadtrat
beschlossene Leitlinien vorgegeben ist.
6.
Besonderheiten der Vorlage
keine
7.
Folgen bei Nichtbeschluss
3/4
Bei Nichtabschluss geht die Sicherstellungspflicht für die verhandelten
Versorgungsleistungen und Aufgaben wieder auf die Kommune über.
Anlage:
Anlage 1 Leistungsvereinbarung 2019-2020
Anlage 1.1 Stellenplan ZfD 2019-2020 (nichtöffentlich)
Anlage 1.2 Leistungskatalog ZfD 2019-2020
Anlage 2 Information-Art.-13-DSGVO
4/4
LEISTUNGSVEREINBARUNG
für die Bereitstellung und Durchführung von Hilfen im Bereich der ambulanten und
komplementären psychiatrischen Versorgung in der Stadt Leipzig auf dem Gebiet der
Suchtkrankenhilfe
Zwischen
der Stadt Leipzig
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig,
dieser endvertreten durch den Bürgermeister und Beigeordneten für Jugend, Soziales,
Gesundheit und Schule, Herrn Prof. Dr. Fabian
- nachstehend Stadt Leipzig genannt und
dem Städtischen Klinikum St. Georg, Eigenbetrieb der Stadt Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe
vertreten durch die Direktorin Frau Dr. Minde
Delitzscher Straße 141, 04129 Leipzig
- im folgenden “Eigenbetrieb” genannt.
Präambel
1) Hilfeleistungen für Suchtkranke und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen (nachstehend
Betroffene genannt) sind Pflichtleistungen der Kommune und liegen in deren Gesamtverantwortung. Diese Verpflichtung umfasst die Planung, den Aufbau und die Durchführung sowie die Koordination und die Qualitätskontrolle der Hilfen im Sinne des § 5 SächsPsychKG. Die Kommune
kann diese Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise an Träger der freien Wohlfahrtspflege
oder an gemeinnützige Institutionen übertragen1).
2) Fachliche Grundlagen sind die zum Aufbau und zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung erlassenen Gesetze und die gefassten gesundheits- und sozialpolitischen Beschlüsse, insbesondere:
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom
11. Dezember 1991 (SächsGVBI. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26.
April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist
SGB II § 16a Nr. 4 in Verbindung mit SGB II § 6 (1) Pkt. 2
Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)
i. d. F. vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBI., Jg. 2007, Bl. Nr.12, S. 422), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. August 2014 (SächsGVBl. S. 446)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (Richtlinie
Psychiatrie und Suchthilfe - RL-PsySu) vom 12. September 2017 (SächsABl. S. 1289)
Richtlinie Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe vom 17.09.2009, zuletzt geändert
durch die Richtlinie vom 3. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1808)
Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur
Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (SBB), PsySu des SMS (zuletzt geändert 12/2005)
Sucht- und Drogenpolitische Leitlinien der Stadt Leipzig vom 19.06.2013 (RBV-1679/13)
Konzept der Leipziger Sucht- und Drogenpolitik 2014-2019
Regionaler Psychiatrieplan der Stadt Leipzig vom 17. März 1999 (Beschluss des Stadtrates
1543/99) in aktueller Fassung
1
SächsPsychKG § 6 Abs. 1
1
TEIL I
Zweck der Vereinbarung
§1
Inhalt der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung regelt die Wahrnehmung der kommunalen Versorgungsverpflichtung oder
Teilen davon für alle Betroffenen des Versorgungsgebietes im Sinne des § 5 durch den Eigenbetrieb. (Diese Übertragung ist eine Beteiligung des Trägers als Drittem im Sinne der §§ 4 und 5
SGB XII in Verbindung mit § 17 Abs. 3 SGB I und § 97 Abs. 1 SGB X und § 16a 4 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Pkt. 2)
(2) Für die Betroffenen erwachsen aus dieser Vereinbarung keine Verpflichtungen.
§2
Übernahme der Versorgungsverpflichtung
Der Eigenbetrieb ist verpflichtet, die ihm übertragenen kommunalen Versorgungsleistungen für
die von ihm zu betreuenden Betroffenen wirtschaftlich, bedarfsgerecht und entsprechend moderner fachlicher Standards zu erbringen und an der stetig erforderlichen Weiterentwicklung der
Versorgungsangebote im Suchthilfesystem aktiv mitzuwirken.
TEIL II
Pflichten des Eigenbetriebes
§3
Umfang der Versorgungsverpflichtung
(1) Die übertragene Versorgungsverpflichtung umfasst die Sicherstellung vorsorgender, begleitender und nachsorgender Hilfen gemäß § 5 SächsPsychKG. Bei Beachtung des Zieles der effektiven Vernetzung aller Angebote der Suchthilfe und -prävention und zum gemeindepsychiatrischen Verbund sind dies:
I.
Betreiben von sechs Suchtberatungs- und Behandlungsstellen
für alkohol- und medikamentenabhängige Menschen
Abhängige von illegalen Drogen
durch Suchtmittel gefährdete Menschen
Angehörige und Bezugspersonen
Der Aufgabenumfang der SBB orientiert sich an den Empfehlungen des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Arbeit von ambulanten
Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (RL PsySu vom 08.06.2006). Das beinhaltet
Beratung, Behandlung
Vermittlung in Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen, andere medizinische Einrichtungen und
Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung
Kooperation mit und Unterstützung von aufsuchenden Diensten
Angehörigenarbeit
Unterstützung bei der Initiierung von Selbsthilfegruppen
II.
Betreiben eines Kontaktbereiches und einer Notschlafstelle
In der Suchtberatungsstelle Alternative I werden neben den Beratungsangeboten für die Klient/-innen des Hauses auch niederschwellige Angebote und ein Kontaktbereich sowie eine
Notschlafstelle mit suchtspezifischen Angeboten für die Nutzer/-innen der Einrichtung und deren Angehörige bereitgestellt, die anteilig über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung
mit dem Sozialamt finanziert werden.
2
III.
Durchführung des Angebotes „Mobile Alternative“ für Menschen mit Missbrauch und/oder Abhängigkeit von
Alkohol, Nikotin und/oder Medikamenten, Illegalen Drogen und Mischkonsum
und Menschen mit schwierigen Lebenssituationen im öffentlichen Raum.
auf der Grundlage der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (RL-PsySu
vom 12. September 2017). Das beinhaltet
Kontaktaufnahme und Kontaktpflege zu den Menschen im Stadtteil, die sich überwiegend im
öffentlichen Raum aufhalten, die von bestehenden Unterstützungsangeboten nicht erreicht
werden und/oder anderweitig Benachteiligungen erleben
Information und Beratung zu bestehenden Unterstützungsstrukturen, Vermittlung und Begleitung zu Ämtern, Behörden und anderen Einrichtungen
Krisenintervention bei akuten Problemen
Kooperation mit anderen Streetworkprojekten
Kooperation mit Angeboten der Wohnungslosenhilfe
Die Einsatzorte (Busstandzeiten und Streetwork) werden in Abstimmung mit dem Fachdezernat im
Qualitätszirkel Erwachsenenstreetwork festgelegt.
IV.
Suchtberatung im Fachbereich Familienhilfe
Entsprechend des im Stellenplan des ZfD vereinbarten Anteils an VZÄ werden Suchtfachkräfte mit
dem unter § 3.(1).1 beschriebenen Aufgabenumfang im Fachbereich Familienhilfe tätig.
V.
Betreiben des Selbsthilfezentrums Regenbogen
Für das Betreiben des Selbsthilfezentrums Regenbogen stellt die Stadt Leipzig Mittel zur Verfügung.
Die vorzuhaltenden Leistungen sind im Leistungskatalog2) konkretisiert. Der Leistungskatalog ist
Bestandteil der Vereinbarung.
Die Leistungen sind durch entsprechendes Fachpersonal3) zu erbringen. Der Stellenplan des Zentrums für Drogenhilfe ist Bestandteil der Vereinbarung. Änderungen bei der Besetzung der Stellen
während der Vertragslaufzeit sind dem Fachdezernat unmittelbar anzuzeigen.
(2) Der Eigenbetrieb ist verpflichtet keinen Betroffenen aus dem ihm nach § 5 übertragenen Versorgungsgebiet von der Versorgung auszuschließen.
(3) Der Eigenbetrieb ist Mitglied des Drogenbeirates der Stadt Leipzig (als PSAG im Sinne des
§ 7 SächsPsychKG). Der Eigenbetrieb und das Fachdezernat verpflichten sich, im Rahmen einer
abgestimmten Bedarfsplanung innerhalb des Beirates auf bedarfsgerechte Versorgungskapazitäten hinzuwirken.
Wesentliche Änderungen, auch konzeptioneller Art, bedürfen immer der Zustimmung des Fachdezernates.
§4
Komplementäre Maßnahmen
Die Ausgestaltung und Finanzierung weiterer Angebote ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
Zusätzliche Angebote sind gesondert über die zuständigen Kostenträger zu verhandeln. Die notwendigen Personal- und Sachkosten und übrige Aufwendungen sind über diese Verhandlungen
vollständig abzudecken.
2
s. Anlage Leistungskatalog vom 31.08.20018
IX Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Arbeit von
ambulanten Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (SBB), PsySu des SMS (zuletzt geändert 12/2005),
Rahmenkonzepts der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren (SLS) vom 29.09.2017
3)
3
§5
Versorgungsgebiet
Das Versorgungsgebiet der Suchtberatungs- und Behandlungsstellen umfasst das Stadtgebiet
der Stadt Leipzig in seinen jeweils geltenden Grenzen.
Für Aufgaben im Zusammenhang mit dem SächsPsychKG (§ 10) besteht bei Konsumenten illegaler Drogen Zuständigkeit für das gesamte Stadtgebiet und bei Alkoholkranken für die Stadtteile
Süd/Altwest/Nordost/West.
§6
Suchtberichterstattung
(1) Der Eigenbetrieb ist nach § 7, Abs. 2 SächsPsychKG verpflichtet, seine Leistungen zu dokumentieren.
(2) Der Eigenbetrieb ist nach § 8 a, Abs. 3 SächsPsychKG verpflichtet, an der Berichterstattung
im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik mitzuwirken.
(3) Für die Beratungsstelle sind das durch die Stadt Leipzig bereitgestellte Dokumentationssystem und der standardisierte Jahresbericht der SLS e. V. verbindlich.
Der Eigenbetrieb ist verpflichtet, in diesem Sinne an einer regionalen und überregionalen Suchtberichterstattung bzw. einer Evaluation der einzelnen Versorgungsangebote mitzuwirken und die
Daten jährlich zum 15.01. an den Bereich Suchtbeauftragte des Gesundheitsamtes zu übermitteln.
TEIL III
Pflichten der Kommune
§7
Finanzierung
(1) Die finanzielle Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen des Eigenbetriebes erfolgt (unbeschadet der Verpflichtungen Dritter) durch die Stadt Leipzig. Vorrangige Leistungsansprüche
anderer sind zu beachten. Sie ergeben sich aus der Prüfung des Umfangs der Versorgungsverpflichtung nach § 3 dieses Vertrages. Die Vertragspartner wirken dabei auf eine Regelung, der
sich aus der Besonderheit des Einzelfalles ergebenden Mischfinanzierung hin.
(2) Der Eigenbetrieb verpflichtet sich, die Leistungen gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu erbringen.
(3) Der Eigenbetrieb erhält als Ausgleich für die finanziellen Aufwendungen bei der Erfüllung der
im Vertrag genannten Pflichten von der Stadt Leipzig einen jährlichen Erstattungsbetrag zu den
anerkannten Kosten. Dieser beträgt im Jahr 2019 2.717.754,00 € sowie im Jahr 2020
2.775.797,00 €.
Soweit der Erstattungsbetrag beim Eigenbetrieb umsatzsteuerpflichtig ist, wird die Umsatzsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich von der Stadt Leipzig an den Eigenbetrieb gezahlt.
Mit dieser Vergütung sind Sachkosten, Personalkosten und übrige Aufwendungen abgegolten.
Grundlage der Kostenerstattung ist der am 04.01.2018 eingereichte Kosten- und Finanzierungsplan für die Jahre 2019 und 2020. Die Zahlung erfolgt quartalsweise des jeweiligen Jahres.
Der Eigenbetrieb verpflichtet sich, sich im Rahmen seiner Betriebsleitung, soweit wie möglich für
die entstehenden Aufwendungen bei der Erfüllung der Vertrag an den Kosten- und Finanzierungsplan zu halten. Unvorhersehbare Kostensteigerungen bei der Erfüllung der im Vertrag genannten Pflichten sind unverzüglich gegenüber dem Gesundheitsamt der Stadt Leipzig anzuzeigen und nachzuweisen, um in Abstimmung mit der Stadt Leipzig ggf. Leistungsinhalte neu zu
definieren. Bei einem sich dennoch ergebenden Überhang der Aufwendungen über die Erträge
sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Gemeinnützigkeit zu ergreifen.
(4) Unter Hinweis auf das geltende Haushaltsrecht erfolgt die Zahlung des Erstattungsbeitrages
teilweise oder gar nicht, wenn die Mittel nachweislich nicht zweckentsprechend verwendet werden.
4
(5) Das Fachdezernat wird bei der Sächsischen Aufbaubank-Förderbank (SAB) Fördermittel gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe vom (RL-PsySu)
12.September 2017 B. Teil 1 VII. beantragen. Grundlage hierfür ist der am 04.01.2018 eingereichte Kosten- und Finanzierungsplan.
Auf die Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) sowie die Vergabebestimmungen wird hingewiesen.
In dem Erstattungsbetrag gemäß Absatz (3) ist der zu beantragende Landesanteil enthalten. Dieser wird nach Vorlage des Bewilligungsbescheides der SAB an die Stadt Leipzig dem Eigenbetrieb mittels Zuwendungsbescheid formal zugewiesen, jedoch nicht separat ausgezahlt. Die §§ 23
und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen
Staatsministerium der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend Anlage 2 zur
VwV zu § 44 SäHO sind einzuhalten.
(6) Der Eigenbetrieb versichert, dass die in dem Kosten- und Finanzierungplan gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Mit Unterzeichnung des Vertrages versichert der Eigenbetrieb,
dass kein/e Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (einschließlich Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung) oder Mahn-/Klageverfahren bzw. Kreditkündigungen, die für die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs von Bedeutung, beantragt oder durchgeführt
sind. Dem Eigenbetrieb ist bekannt, dass falsche Angaben den Widerruf des Erstattungsbetrages
und die Rückerstattung bereits ausgezahlter Beträge nebst Verzinsung zur Folge haben können.
(7) Für die Fortführung der Finanzierung der Jahre 2021/2022 ist ein Antrag bis zum 31.12.2019
an die Stadt Leipzig, Gesundheitsamt, 04092 Leipzig zu stellen. Der Antrag beinhaltet den Kosten- und Finanzierungsplan getrennt für die Jahre 2021 und 2022, Angaben zur Personalausstattung mit Angaben der Wochenarbeitszeit pro Fach-/Verwaltungskraft, Eingruppierung und Bruttopersonalkosten sowie eine Aufstellung der Standorte mit Angaben der Öffnungszeiten. Sofern
eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, sind die Bruttokosten/-aufwendungen abzüglich der
als Vorsteuer anrechenbaren Umsatzsteuer anzugeben.
Sind für die Antragstellung gegenüber der SAB weitere Unterlagen erforderlich ist der Eigenbetrieb zur Beibringung verpflichtet.
§8
Verwendungsnachweis
(1) Der Eigenbetrieb ist verpflichtet für das Jahr 2019 bis zum 31.03.2020 und für das Jahr 2020
bis zum 31.03.2021 eine Abrechnung einzureichen. Diese besteht aus einem zahlenmäßigen
Nachweis und einem Sachbericht.
In dem Sachbericht sind die Verwendung des Erstattungsbetrages sowie das erzielte Ergebnis
darzustellen.
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen (Erstattungen, Zuwendungen, Leistungen
Dritter, eigene Mittel) entsprechend dem Finanzierungsplan und die Ausgaben entsprechend dem
Kostenplan summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit der Maßnahme zusammenhängende Einnahmen und Ausgaben sowie eine Personalaufstellung in zeitlicher Folge und voneinander getrennt enthalten.
Aus dem Nachweis müssen Rechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund
und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.
Soweit der Eigenbetrieb zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt
ist, dürfen nur die Entgelte (Bruttopreise abzgl. der als Vorsteuer anrechenbaren Umsatzsteuer)
berücksichtigt werden.
Es sind nur Ausgaben abzurechnen, die vorhabensbezogen im Zeitraum 01.01.2019 bis
31.12.2019 bzw. 01.01.2020 bis 31.12.2020 entstehen und bezahlt werden.
Im Verwendungsnachweis ist vom Eigenbetrieb zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig
waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben mit den Büchern und
Belegen übereinstimmen und die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Belege gewährleistet ist.
5
(2) Mit dem Nachweis können Originalbelege (Einnahmen- und Ausgabenbelege), die Verträge
und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen vom Fachdezernat angefordert werden.
Die Stadt Leipzig ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie die
Verwendung der Mittel durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Das Rechnungsprüfungsamt der
Stadt Leipzig und der Sächsische Rechnungshof sind berechtigt die Mittelverwendung zu prüfen.
Ergibt die Abrechnung, dass der in § 7 festgesetzte Erstattungsbetrag nicht vollständig oder nicht
zweckentsprechend für die in § 3 übernommene Versorgungsverpflichtung verausgabt wurde, ist
der zu viel ausgezahlte Erstattungsbetrag zurückzuzahlen.
TEIL IV
Qualität und Kooperation
§9
Qualitätssicherung
(1) Das Fachdezernat und der Eigenbetrieb bestimmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit im
Drogenbeirat gemeinsam den Inhalt und das Verfahren für Maßnahmen zur Qualitätssicherung
der in dieser Vereinbarung vereinbarten Leistungen.
(2) Der Eigenbetrieb ist verpflichtet, an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen.
Der Eigenbetrieb ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass interne Maßnahmen zur Sicherung
der Struktur, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Er kann sich an
Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen. Für die Qualitätssicherung werden folgende Maßnahmen ausgewählt:
systematische Dokumentation der Einzelfallbearbeitung
die Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Qualitätszirkeln (Ambulanzberatung, Qualitätszirkel Erwachsenenstreetwork)
die Entwicklung und Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Leistungserbringung
Die Durchführung der Qualitätssicherung wird vom Eigenbetrieb in der jährlichen Berichterstattung dokumentiert.
(3) Die Durchführung der Qualitätszirkel und die Festlegung des Dokumentationssystems zur
Qualitätssicherung obliegen der Stadt Leipzig.
§ 10
Kooperationsverpflichtung
(1) Der Eigenbetrieb verpflichtet sich, mit der Stadt Leipzig zusammen zu arbeiten und diese über
alle wesentlichen Vorgänge zu informieren.
(2) Der Eigenbetrieb ist zur fachlichen Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienst und den aufnahmeverpflichteten Krankenhäusern, den im Sinne von § 72 Abs. 2
und § 72a SGB V im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätigen niedergelassenen Ärzte
insbesondere den Psychiatern und Psychotherapeuten sowie den anderen im Bereich der ambulant-komplementären Versorgung tätigen Trägern verpflichtet.
(3) Der Eigenbetrieb verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit den im Versorgungsgebiet nach §
5 tätigen Vereinen und Verbänden der Betroffenen und Angehörigen.
(4) Das Fachdezernat hat das Recht und die Pflicht, die Einhaltung dieser Kooperationsverpflichtungen zu prüfen. Sie bedient sich dabei der Suchtbeauftragten. Der Drogenbeirat und der Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit sind über die Ergebnisse der regelmäßigen Prüfungen zu informieren. Der Stadtrat wird über den jährlich zu erstellenden Suchtbericht der Stadt
Leipzig informiert.
6
§ 11
Weiterbildung und Supervision
(1) Bei der regionalen Versorgung haben Weiterbildung und Supervision einen besonderen Stellenwert. Der Eigenbetrieb verpflichtet sich daher, Weiterbildungskonzepte zu entwickeln und regelmäßig Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen bzw. den Mitarbeiter/-innen die Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen anderer Anbieter zu ermöglichen. Dabei ist effektiv und
kostengünstig zu verfahren. Die Vorgaben entsprechend Leistungskatalog sind einzuhalten.
(2) Das Fachdezernat beteiligt sich in angemessenem Umfang an den Maßnahmen i. S. des
Abs.1 soweit diese Aufgaben durch das Fachdezernat wahrgenommen und finanziert werden.
Fördermaßnahmen des Freistaates Sachsen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
TEIL V
Dauer der Vereinbarung
§ 12
Dauer, Änderungen und Auflösung der Vereinbarung
(1) Die Vereinbarung wird für die Dauer von 2 Jahren geschlossen. Die Vereinbarung kann frühestens mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden und ist bis spätestens 1 Jahr vor
Ende neu zu verhandeln.
(2) Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist geht die Sicherstellungspflicht für die in dieser Vereinbarung vereinbarten Versorgungsleistungen wieder auf die Stadt Leipzig über.
(3) Die Vertragspartner wirken bei der Sicherstellung der in dieser Vereinbarung vereinbarten
Versorgungsleistungen im Kündigungszeitraum zusammen. Bei Streitfragen entscheidet auf Antrag eines der Vertragspartner das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
(4) Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide
Vertragspartner.
(5) Die Vertragspartner haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
§ 13
Außerordentliche Kündigung
(1) Der Vereinbarung kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegenden, nicht korrigierbaren Verstößen gegen die vorgenannten Vereinbarungsbedingungen jederzeit ohne Einhaltung der in § 12 genannten Frist einseitig gekündigt werden.
(2) Der Eigenbetrieb verpflichtet sich, im Falle einer Kündigung nach Abs. 1 mit der Stadt Leipzig
bis zum Kündigungstermin mit dem Fachdezernat kooperativ zusammen zu arbeiten und diesem
zu ermöglichen, die Maßnahmen selbst weiter zu führen oder auf einen anderen Leistungsträger
zu übertragen. Der Eigenbetrieb hat sicher zu stellen, dass
1.
die im Rahmen der durch den Eigenbetrieb übernommenen Versorgungsverpflichtung zu
erbringenden Leistungen bei Bedarf weiterhin erbracht werden,
2.
verbindliche Fristen festgelegt werden,
3.
die Vereinbarungspartner auch unter diesen Umständen bis zum Kündigungstermin kooperativ zusammenzuarbeiten, um eine anderweitige Weiterführung der Maßnahme(n) im Interesse der Betroffenen zu ermöglichen.
7
TEIL VI
Datenschutz
§ 14
Datenschutzbestimmungen
(1) Bei der Leistungserbringung ist der Eigenbetrieb für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. Dabei sind insbesondere die Vorschriften nach DSGVO und des
SächsPsychKG zu beachten. Bei der Leistungserbringung im Rahmen von Aufgaben nach
dem Sozialgesetzbuch sind § 35 SGB I und die §§ 67 ff. SGB X einzuhalten.
(2) Für die erforderlichen Datenverarbeitungen zur Bewertung, Entscheidung und Abwicklung
von Fördermaßnahmen gemäß RL PsySu sowie damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten hat der Eigenbetrieb bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten:
a. die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, u. a. durch die Einholung erforderlicher (und nachweisbarer) Einwilligungen gemäß den Anforderungen
von Art. 7 DSGVO,
b. die Information der betroffenen Personen gemäß Artt. 13, 14 DSGVO
Die erforderlichen Übermittlungen von der Stadt Leipzig an die Bewilligungsstelle und andere
an der Förderung beteiligte Stellen und die von diesen Stellen vorgenommene
Datenverarbeitung müssen dabei berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die sich
aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten des Trägers entsprechend.
(3) Dem Eigenbetrieb ist bekannt, dass die Stadt Leipzig, die Sächsischen Staatsministerien und
die Sächsische Staatskanzlei, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, personenbezogene Daten nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über die
Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) verarbeiten und an die zuständigen Stellen übermitteln dürfen.
TEIL VII
Schlussbestimmungen
§ 15
Zeitpunkt der Übertragung
Die Versorgungsverpflichtung im Sinne der Leistungsvereinbarung beginnt mit Wirkung vom
01.01.2019 und endet am 31.12.2020.
§ 16
Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein sollten oder dieser Vereinbarung
Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle
der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Zweck und Sinn der Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Im Zweifelsfall muss die unwirksam gewordene Bestimmung
einvernehmlich durch eine wirksame ergänzt werden; dies gilt auch für den Fall von Lücken oder
von Ergänzungsbedürftigkeit dieser Vereinbarung.
8
§ 17
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Leipzig.
Leipzig, den
Leipzig, den
Prof. Dr. Thomas Fabian
Dr. Iris Minde
Bürgermeister und Beigeordneter für
Direktorin
Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
9
Leistungskatalog auf der Grundlage des Rahmenkonzeptes für Sächsische Suchtberatungsund -behandlungsstellen (SBB)
Das vorliegende Rahmenkonzept orientiert sich an der Empfehlung des SMS zur Arbeit von ambulanten Suchtberatungs- und behandlungsstellen (SBB)“ (1999), den Empfehlungen der SLS e. V. vom
29.09.2017und dem Grundlagenpapier der Psychiatrie- und Suchtkoordinatoren.
Ausgangslage
Nach § 6 Absatz 1 SächsPsychKG „sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung der Hilfen im Sinne von § 5 und deren Koordinierung zuständig. Sie
erlassen Kreis- oder Stadtpsychiatriepläne, welche die verbindlich abgestimmten sozialpsychiatrischen Hilfeleistungen festlegen.“ Um diesem Steuerungsauftrag unter den Bedingungen der neuen
RL-PsySu verantwortungsvoll gerecht zu werden, erarbeitete die Landesarbeitsgemeinschaft der Psychiatrie- und Suchtkoordinatoren ein Positionspapier , das Teilaspekte der bisherigen Bewertungssysteme und Arbeitshilfen PsySu des SMS (zuletzt geändert 12/2005) , sowie des Rahmenkonzepts der
Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren (SLS) vom 29.09.2017 berücksichtigt.
Die für die Stadt Leipzig relevanten Aufgaben und Bewertungskriterien wurden den Trägern mitgeteilt und gemeinsam abgestimmt.
1. Allgemeine Zielstellung
Ambulante Suchtberatungs- und -behandlungsstellen zählen zu den wichtigen Bausteinen der regionalen Suchthilfe. Die Leistungsangebote richten sich an Suchtgefährdete, Suchtkranke und deren Angehörige aufgrund substanzbezogener Problemlagen (z. B. bedingt durch Alkohol, Medikamente, illegale Drogen) oder nicht stoffgebundener Suchtprobleme (z. B. pathologisches Glücksspiel). Mitarbeiter*innen in den Einrichtungen übernehmen somit einen wichtigen gesundheitspolitischen Auftrag,
Suchtprobleme zu vermeiden bzw. Auswege aus der Sucht zu bahnen.
Allgemein orientiert sich die ambulante Suchthilfe an folgenden Zielstellungen (nach FRD 2005 und
DHS 2010 ):
Minderung substanz- bzw. verhaltensbezogener Störungen und Probleme und resultierender
gesundheitlicher Risiken und Folgeschäden
Psychische, physische und soziale Stabilisierung
Frühzeitige Interventionen, die sich an der Zielhierarchie entsprechender Interventionsziele
orientieren
Sicherung der Teilhabe, Förderung der sozialen und beruflichen (Re-)Integration
Senkung des Mortalitätsrisikos und Sicherung des Überlebens
Suchtberatungs- und behandlungsstellen arbeiten am Bedarf und am Ratsuchenden orientiert und
bieten individuelle Lösungswege, evidenzbasiert und kosteneffektiv, unter Anwendung wirksamer
Methodik und differenzierter Ansätze.
1
2.
Anforderungen an die Strukturqualität
Versorgungsdichte/Fachkräfteschlüssel
Der Versorgungsschlüssel (Fachkraftschlüssel) nach den Leitlinien und dem Suchtkonzept der Stadt
Leipzig von 1:16.800 ist aufrecht zu erhalten1 .
Die Bedarfsgerechtigkeit des Versorgungsschlüssels ist regelmäßig zu überprüfen und ggf. an veränderte Bedarfslagen (z. B. Zunahme des Beratungsbedarfs auf Grund von Crystal-Missbrauch, im Bereich des pathologischen Glücksspiels oder der Medienabhängigkeit) anzupassen.
Anpassungen der Beratungskapazität entsprechend regionalen Erfordernissen, z. B. für besondere
Zielgruppen und Hilfebereiche, erfolgen in Verantwortung der regionalen Suchthilfeplanung in Abstimmung mit dem Drogenbeirat und in Abhängkeit der Haushaltplanungen.
2. 1.
Personellen Voraussetzungen
Fachkräfte:
Pro SBB sind mind. 3 Fachkräfte mit einem Arbeitsumfang von wöchentlich mind. 100 h (= 2,5
VZÄ) angestellt.
Fachkräfte sind:
o Dipl. Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder . Bachelor
oder Master in „Sozialer Arbeit“ mit staatlicher Anerkennung
o Diplompsychologen bzw. konsekutiver Master in Psychologie mit Berechtigung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten , approbierte Psychologen
Suchttherapeutische Zusatzqualifikation
Allen Fachkräften ist nach zweijähriger Tätigkeit die Teilnahme an einem vom Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger zur Anerkennung empfohlenen fachspezifischen Weiterbildungen anzuraten (z. B. Weiterbildung zum Suchtkrankentherapeuten/ Sozialtherapeuten im Suchtbereich, psychoanalytisch, verhaltenstherapeutisch oder systemisch familien-therapeutisch orientiert.
Nach vierjähriger Tätigkeit in der SBB ist der Beginn der suchttherapeutischen Zusatzausbildung
nachzuweisen.
Den fachspezifischen Weiterbildungen entsprechen:
bei Psychologen auch die Anerkennung als Fachpsychologe der Medizin oder als Klinischer Psychologe/Psychotherapeut BDP oder einer verhaltenstherapeutisch bzw. tiefenpsychologisch orientierten Weiterbildung bzw. Approbation als psychologischer Psychotherapeut.
Verwaltungskräfte/Geschäftsumlage
Zusätzlich sind pro VZÄ 0,25 Anteile für Büroorganisation/Verwaltung vorzusehen.
1
Diese Versorgungsdichte orientiert sich an den bisherigen Strukturvorgaben. Dieser Versorgungsgrad erreicht
jedoch noch keinen Bundesdurchschnitt, der mit 1:15.000 angegeben wird (DHS, Jahrbuch Sucht 2007, S. 148)
2
2. 2.
Öffnungszeiten:
Je SBB sind Öffnungszeiten von mind. 25 Stunden je Woche vorzuhalten.
Die Öffnungszeiten der SBB sind bedarfsabhängig festzulegen. Eine werktägliche Öffnung ist zu festen
Zeiten mit insgesamt mindestens 25 Wochenstunden erforderlich. Für Berufstätige sind Sprechstunden und Gruppenarbeit auch abends durchzuführen bzw. als Öffnungszeiten auszuweisen, je SBB
mindestens eine nachmittägliche Öffnungszeit bis 16:00 Uhr und eine nachmittägliche Öffnungszeit
bis 18:00 Uhr.
Für Sofortberatungen ohne Beratungstermin sind pro SBB wöchentlich 2 h vorzuhalten. (Zur Vorbeugung langer Wartezeiten können zusätzlich Informationsgruppen angeboten werden ).
Sofortberatung werden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt t über die Wochenentage verteilt
festgelegt.. Die Öffnungszeiten und Änderungen der Öffnungszeiten sind dem Gesundheitsamt anzugeben.
2. 3. Vernetzung/Weiterbildung/Supervision:
Suchtberatungsstellen sind aktive Bestandteile im regionalen Suchthilfeverbund und beteiligen sich
an Maßnahmen der Mitarbeiterqualifizierung (mindestens pro Fachkraft 10 h pro Jahr), Supervision
(mindestens 4 x 2 Stunden und max. 6 x 2 Stunden pro Jahr) und Qualitätssicherung.
Die Teilnahme an den Ambulanzberatungen ist bindend. Themenspezifische Ambulanzberatungen
werden viermal jährlich angeboten und als Weiterbildungen anerkannt.
2. 3.
Qualitätssicherung
Die Suchtberatungs- und behandlungsstellen sind verpflichtet, ihre Leistungen zu dokumentieren und
hierbei sowohl personenbezogene als auch einrichtungsbezogene Daten zu erfassen. Für die Beratungsstellen ist das durch das Gesundheitsamt bereitgestellte Dokumentationssystem verbindlich.
Die Suchtberatungs- und behandlungsstellen sind verpflichtet, an einer regionalen und überregionalen Suchtberichterstattung bzw. einer Evaluation der einzelnen Versorgungsangebote mitzuwirken
und die Daten jährlich an den Bereich Suchtbeauftragte des Gesundheitsamtes zu übermitteln.
Die Suchtberatung nimmt entsprechend § 8 a Absatz 3 des SächsPsychKG an der Deutschen Suchthilfestatistik teil.
Die Suchtberatungs- und behandlungsstellen beteiligen sich am Suchthilfemonitoring Sachsen und
übermitteln jährlich statistische Angaben über den Standardisierten Jahresbericht an die SLS e.V. .
Die Beratungsstellen sind in trägerübergreifenden Qualitätszirkeln (s. Tabelle S. 4) vertreten und beteiligen sich an der Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Leistungserbringung.
3
3. Aufgaben der SBB
3.1 Basisversorgung (Pflichtaufgaben)
Die Basisversorgung umfasst folgende Aufgaben:
Beratung und Begleitung von Suchtkranken, Suchtgefährdeten, deren Angehörigen und Bezugspersonen sowie anderen Ratsuchenden
Vorbereitung (Diagnostik, Motivation, Erstellung von Sozialberichten für die Entwöhnungsbehandlung) und Vermittlung ambulanter und/oder stationärer Therapie bzw. Maßnahmen der Eingliederungs- und Jugendhilfe
Begleitung während einer stationären Behandlung
niedrigschwellige Kontakt- und Hilfeangebote (auch in Form tagesstrukturierender Maßnahmen,
z. B. Teestubenarbeit, Überlebenshilfe)
ambulante Nachbetreuung und Nachsorge
aufsuchende und nachgehende Sozialarbeit (Streetwork)
Krisenintervention
Beratung sowie Unterstützung von ehrenamtlichen Helfern und Selbsthilfegruppen
Kooperation mit Selbsthilfe
Mitwirkung bei der Suchtprävention
Psychosoziale Betreuung Substituierter
Arbeits- und Beschäftigungsprojekt
Projekte für Kinder von suchtgefährdeten/suchtkranken Eltern
Die Zuordnung zu den einzelnen Angeboten sind in der Tabelle ersichtlich.
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Anlage Leistungskatalog zur Leistungsvereinbarung der Stadt Leipzig mit dem St. Klinikum „Sankt Georg“, Eigenbetrieb der Stadt
Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe
29.08.2018
Leistungen
Bemerkungen
Niederschwellige Angebote
Streetwork für erwachsene drogenabhängige und/oder polytoxiko-
Umsetzung durch die Mobile Alternative, strukturell zugeordnet an die Suchtbe-
man abhängige Menschen
ratungs- und behandlungsstellen Alternative I
•
Kontaktaufnahme und Kontaktpflege zu den Menschen, die sich
Die Einsatzorte (Busstandzeiten und Streetwork) werden in Abstimmung mit
überwiegend im öffentlichen Raum aufhalten und die von bestehen-
dem Fachdezernat im Qualitätszirkel Erwachsenenstreetwork festgelegt.
den Unterstützungsangeboten nicht erreicht werden (und/oder anderweitig Benachteiligungen erleben?)
•
Information und Beratung zu bestehenden Unterstützungsstrukturen,
Vermittlung und Begleitung zu Ämtern, Behörden und anderen Einrichtungen
•
Krisenintervention bei akuten Problemen
•
Spritzentausch
Kooperation mit anderen Streetworkprojekten, mit Angeboten der
Wohnungslosenhilfe und weiteren sozialen Hilfeeinrichtungen
•
Beratung, Krisenintervention, Tagestreff und Hygieneangebote, Sprit- Suchtberatungs- und behandlungsstellen Alternative I
zentausch (Dusche, Wäsche waschen)
Beratung/Therapie für Menschen mit Suchtmittelmissbrauch und
Abhängigkeitserkrankungen und Angehörige
Umsetzung durch alle Suchtberatungs- und -behandlungsstellen und dem
Erstgespräche
Fachbereich Familienhilfe
Suchtspezifische Diagnostik und Anamnese
Therapiegespräche erfolgen durch Mitarbeiter/-innen mit suchttherapeutischer
Beratungs- und Motivationsgespräche
Zusatzqualifikation und Psychotherapeut/-innen
Therapiegespräche
Kriseninterventionen
Betreuung, Begleitung, Vermittlung
Suchtbegleitende Betreuung
Umsetzung in allen Suchtberatungs- und -behandlungsstellen und dem Fach-
Vorbereitung und Vermittlung zu weiterführenden psychosozialen
bereich Familienhilfe
und medizinischen Hilfen und Wohnhilfen
Vermittlung in betreute Wohnformen
1
Anlage Leistungskatalog zur Leistungsvereinbarung der Stadt Leipzig mit dem St. Klinikum „Sankt Georg“, Eigenbetrieb der Stadt
Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe
29.08.2018
Leistungen
Bemerkungen
Vermittlung in Arbeits- und Beschäftigungsprojekte und tagesstrukturierender Angebote
Angebot eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses
Als Stabsstelle bei der Leitung des ZfD angegliedert, angebunden am Haus Alt
Schönefeld über Leistungsvereinbarung finanziert, alle anderen über Drittmittel
finanziertes Personal
Psychosoziale Begleitung Drogenabhängiger während einer Substi-
Umsetzung in allen Suchtberatungs- und -behandlungsstellen und dem Fach-
tutionsbehandlung
bereich Familienhilfe nach Bedarfslage
Nachsorgeleistungen nach einer Entwöhnungsbehandlung in Ver-
Umsetzung in allen Suchtberatungs- und -behandlungsstellen und dem Fach-
bindung mit dem Mitteldeutschen Rentenversicherungsträger
bereich Familienhilfe
Aufsuchende Hilfen
Hausbesuche
Hausbesuche erfolgen auf der Grundlage des Sächsischen PsychKG und
nach Notwendigkeit des Einzelfalls.
Im Einzelfall erfolgen Hausbesuche in Kooperation mit den sozialpsychiatrischen Diensten oder bei ämterübergreifenden Anfragen im Interesse der Stadt
Leipzig sowie bei Hinweisen aus der Bevölkerung (über das Gesundheitsamt).
Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall einen Hausbesuch durch eine Suchtberatungs- und behandlungsstellen beauftragen.
Clearing im Übernachtungshaus für wohnungslose Männer
Realisiert über die Suchtberatungs- und Behandlungsstelle Haus Alt Schönefeld
Mitwirkung Prävention und Öffentlichkeitsarbeit
Präventionsveranstaltungen, Kontakt- Informationsangebote in Sze-
In Absprache der Planungen des Arbeitskreises Suchtprävention
neveranstaltungen
Schulungsveranstaltungen für Multiplikatoren, z.B. in Jugendhilfeeinrichtungen, Ärzte*, Lehrer/-innen, Mitarbeiter/-innen Jobcenter
Qualitätssicherung
Wöchentliche Teamfallbesprechung
Regelmäßige externe Supervisionen im Jahr
Fortbildung für alle Mitarbeiter/-innen
mind. 4 x und max. 6 x á 2 h im Jahr
Mindestens 10 h Weiterbildungen im Jahr
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Anlage Leistungskatalog zur Leistungsvereinbarung der Stadt Leipzig mit dem St. Klinikum „Sankt Georg“, Eigenbetrieb der Stadt
Leipzig, Zentrum für Drogenhilfe
29.08.2018
Leistungen
Bemerkungen
Regelmäßige Dokumentation der Leistungs- und Klientendaten mit
Jährlich einmal erfolgt ein anonymisierter Datenexport an das Gesundheitsamt
dem vom Gesundheitsamt zur Verfügung gestelltem Dokumentati-
Abgleich der Daten des Jahresberichtes der SLS (standardisierter Jahresbe-
onssystem.
richt) mit dem Gesundheitsamt vor Zuarbeit an die SLS e. V.
Gremienarbeit
Vertretung im Drogenbeirat
Für berufene Mitglieder aus dem ZfD im Drogenbeirat
Teilnahme am Drogenrapport
Alternative I/Mobile Alternative
Teilnahme an den Ambulanzberatungen
Je ein/e Vertreter/-in aus jeder SBB
Teilnahme am QZ Erwachsenenstreetwork
Vertreter/-in Mobile Alternative
Teilnahme am AK Wohnungslose, Suchtkranke und/oder psychisch Je ein/e Vertreter/-in Alternative I, Haus Alt Schönefeld
kranke Menschen
•
AG Dokumentation und Berichtswesen
ein/e Vertreter/-in des ZfD
Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit medizinischen und anderen
Beteiligung an Hilfeplangesprächen, Vermittlungen in geeignete suchtspezifische
sozialen Einrichtungen, fachliche Beratung und Kooperation mit
Hilfen mit besonderen Angeboten durch alle Suchtberatungs- und –behandlungs-
Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe
stellen, dem Fachbereich Familienhilfe und der Mobilen Alternative
Fachliche Anleitung
Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter, AGH u. ä.
Umsetzung in allen Suchtberatungs- und -behandlungsstellen und dem Fachbereich Familienhilfe
Initiierung und Kooperation mit der Selbsthilfe
Umsetzung in allen Suchtberatungs- und -behandlungsstellen und dem Fachbereich Familienhilfe
Multiplikatorenarbeit
Umsetzung in allen Suchtberatungs- und –behandlungsstellen, dem Fachbereich Familienhilfe und der Mobilen Alternative
Kinderguppe am Fachbereich Familienhilfe
sozialpädagogische Angebote für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren aus
suchtbelasteten Familien (Vermittlungen auch durch andere Träger möglich)
nach Vorlage und Abstimmung des Konzeptes mit dem Gesundheitsamt
Unterstützung des Selbsthilfezentrums Regenbogen
Das Zentrum für Drogenhilfe unterstützt die Selbsthilfe in besonderer Form
durch die Zusammenarbeit mit dem Selbsthilfezentrum Regenbogen an der
SBB Regenbogen. Das Selbsthilfezentrum ist ein Treffpunkt der Selbsthilfegruppen, bietet verschiedene tagesstrukturierende Angebote und betreibt die
Wandelhalle Sucht als ein Präventionsprojekt der Betroffenenkompetenz.
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Informationen gemäß Art. 13 DSGVO
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig
Dr. Iris Minde
Direktorin
Telefon +49 (341) 909-2000
eMail info@sanktgeorg.de
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Telefon +49 (341) 909-2115
eMail datenschutz@sanktgeorg.de
Zwecke, für die die
Rechtsgrundlage dazu:
personenbezogenen
Daten
verarbeitet
werden
und
zur Erfüllung der in der Leistungsvereinbarung genannten Zwecke; Rechtsgrundlage ist der
geschlossene Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Bst. b DSGVO
Empfänger der personenbezogenen Daten:
Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich an die in der Leistungsvereinbarung
genannten Stellen übermittelt. Jeder weitere Empfänger bedarf einer gesetzlichen Grundlage
bzw. Ihrer Einwilligung.
Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden:
Ärztliche oder pflegerische Dokumentationen und Abrechnungsunterlagen unterliegen einer
Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Beendigung der Behandlung.
Abweichend davon werden Dokumentationen im Rahmen der ambulanten psychosozialen
Beratungstätigkeit (ohne Finanzierungskontext oder ärztliche Mitwirkung) so kurz wie
möglich aufbewahrt. Ihre Vernichtung wird nach erkennbarem Beratungsende eingeleitet,
sollten jedoch nicht länger als 2 Jahre aufbewahrt werden. Maßgeblich ist hier gemäß § 84
SGB X und § 201 StGB das Interesse des Betroffenen zu wahren. Sofern Leistungen der
öffentlichen Hand erbracht werden, verjähren Sozialleistungsansprüche gem. § 45 Abs. 1
SGB I in 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind. Unter diesem
Gesichtspunkt ist die Vernichtung der Fallakte nach 5 Jahren angemessen.
Einnahmen- und Ausgabenbelege werden gemäß § 257 Ab2 4 HGB 10 Jahre aufbewahrt.
Das Recht des Einzelnen auf Auskunft über personenbezogenen Daten sowie auf
Berechtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines
Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit
wird hierdurch nicht berührt. Ebenso das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde; für
Sachsen ist dies Der Sächsische Datenschutzbeauftragte, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1,
01067 Dresden.
Die Bereitstellung von personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des Vertrages
erforderlich. Das Einverständnis ist Voraussetzung für die Vertragserfüllung.
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